September 1973 dem Amt für Agrarordnung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. September 1973 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 einen Abänderungs- und Ergänzungsvertrag dahin, daß der Vertrag vom ff Mai 1972 zwischen den Beteiligten als nicht geschlossen gelten sollte, wenn eine für den Vertrag erforderliche Genehmigung versagt werde oder die Durchführung des Vertrags aus irgendeinem anderen Grunde scheitern sollte. September ausgefertigte Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an den durch den genannten Vertrag verkauften Grundstücken beim Amt für Agrarordnung und bei der Genehmigungsbehörde ein. In dem Bescheid heißt es, die Veräußerung an einen Nichtlandwirt bedeute eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Das Genehmigungsverfahren sei nicht durch Rücknahme des Genehmigungsantrages vor der Mitteilung für die Ausübung des Vorkaufsrechts erledigt worden. Die Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Veräußerung an die Beteiligte zu 2 eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens (§9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) bedeuten würde. Ein Grund zur Beanstandung des Vorkaufsrechts liege auch nicht darin, daß die Beteiligte zu 3 und nach ihr der Landwirt Kt4B di« Grundstücke zu einem Preis erhielten, der weit unter dem Wert der Flächen liege. Das Beschwerdegericht nehme zu der Frage, ob die Beteiligte zu 3 ihr Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt habe, weil der Vertrag etwa nichtig sei oder bei Aus dem Umstand, daß die Rechtsmittelbelehrung in die Gründe des angefochtenen Beschlusses mit auf genommen worden ist, kann eine Zulassung nicht hergeleitet werden. C) Der Rechtsbeschwerde kann auch darin nicht gefolgt werden, daß ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt. D) Die Rechtsbeschwerde hat auch nicht dargetan, daß das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Die Rechtsbeschwerde meint insbesondere, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob von der Veräußerung der Grundstücke nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur ausgingen. Mit dem Hinweis, das Beschwerdegericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft, kann aber, wie vorstehend ausgeführt ist, eine Abweichung nicht dargetan werden. daß das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der genannten Gerichte die Ansicht vertreten hat, zur Abwendung einer Gefahr für die Agrarstruktur solle grundsätzlich landwirtschaftlicher Grundbesitz bei einer Veräußerung nicht an einen Nichtlandwirt fallen. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde im Rahmen ihrer vom Beschwerdegericht abweichenden Beurteilung des Falles unter II A der Begründung weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und von Oberlandesgerichten anführt, ist zu bemerken, daß die Rüge, die in jenen Entscheidungen geäußerten Rechtsansichten seien nicht beachtet worden, noch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ergibt. Die Rechtsbeschwerde macht sodann geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dort sei ausgeführt, daß das Bestehen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts für die Entscheidung über die Genehmigung unter einer Auflage nicht maßgebend sei. Der ange-fochtene Beschluß halte aber eine Genehmigung unter der Auflage der Weiterveräußerung für unzulässig, weil sie mit der gesetzlichen Regelung des Vorkaufsrechts im Grundstückverkehrsgesetz, Reichssiedlungsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zu vereinbaren sei. Eine solche Auflage komme danach vor allem in den Fällen in Betracht, in denen ein landwirtschaftliches Grundstück von einem Nichtlandwirt erworben wird und der vorgesehene Verwendungszweck nicht mit Sicherheit vorauszusehen ist oder wenn bereits feststeht, daß der Erwerb nur für einen vorübergehenden Zweck erfolgt. Soweit die Rechtsbeschwerde ferner vorbringt, mit der Begründung des Oberlandesgerichts, eine Auflage zur Verpachtung widerspreche den Zielen des Grundstückverkehrsgesetzes, "rede der angefochtene Beschluß gerade einer Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs das Wort*1, insoweit liege eine Abweichung von der oben S. Es hat das Ziel des Grundstückverkehrsgesetzes darin gesehen, dafür zu sorgen, daß grundsätzlich landwirtschaftliche Grundstücke bei einer Veräußerung nicht an einen Nichtlandwirt, sondern in die Hand erwerbswilliger, selbstwirtschaftender Landwirte gelangen. In der Befolgung dieses Ziels durch das Beschwerdegericht liegt hier keine Lenkung des Grundstücksverkehrs, sondern - in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs - die Abwendung einer Gefahr für die Agrarstruktur, einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Die Rechtsbeschwerde hat im übrigen nicht dargetan, worin eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (NdsRpfl 1966, 189) liegen soll. Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus, wenn der angefochtene Beschluß unter Außerachtlassung des eigentlichen - sich zunächst aus den Umständen und später ausdrücklich aus dem Ergänzungsvertrag ergebenden - Vertragszwecks zu einer pauschalen Ablehnung des Härtefalles gelange, so sei damit die Interessenlage der Beteiligten zu 1 "nicht ausreichend gewürdigt". Insoweit weiche der Beschluß von den Anforderungen ab, die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1965 - 10 Wlw 66/64 (RdL 1965, 297) ausgesprochen, daß die Versagung der Genehmigung für den Veräußerer eine unzu demutbare Härte bedeute, wenn der einzige am Erwerb interessierte Landwirt erheblich weniger als die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen bereit sei und der Veräußerer den Kauferlös zur Tilgung drückender Schulden benötige. Es spricht daher noch nicht für eine Abweichung in einer Rechtsfrage, wenn die nachgesuchte Genehmigung in dem einen Fall erteilt, in dem anderen versagt wird (vgl. 5. Die Rechtsbeschwerde beanstandet sodann, das Oberlandesgericht habe sich im angefochtenen Beschluß mit dem von ihm festgestellten Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Grundstücks "nicht näher auseinandergesetzt"• Die Rechtsbeschwerde macht schließlich geltend, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht dahingestellt gelassen, ob der Kaufvertrag durch den Ergänzungsvertrag aufgehoben worden 1st. Soweit die Rechtsbeschwerde in ihren Ausführungen auf die Entscheidung OLG München RdL 1970, 320 hinweist und dazu bemerkt, das Beschwerdegericht habe es "unterlassen zu prüfen, ob das Genehmigungsverfahren in der Hauptsache erledigt" gewesen sei, mag das Verfahren, wie die Rechtsbeschwerde meint, "rechtsfehlerhaft" sein, eine Abweichung ist damit aber entgegen der in der Rechtsbeschcwerdebegründung vertretenen Meinung nicht aufgezeigt.
BUNDESGERICHTSHOF V hlw 11/7* BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache wegen Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom Bl Mai 1972 in Verbindung mit dem Ergänzungsvertrag vom^pl Juni 1972 -UR. Nr. |0 und ®3/72 des Notars Konrad Beteiligte: 1• Ehefrau Erna Str Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerde-führerin, 2. EhefrauKlara S1 straße ■■L geb. Sc Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerde-führerin, - vertreten durch Rechtsanwälte Dr. und. » vertreten durch Rechtsanwälte t Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 22. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Prof. Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Billen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 1973 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 45 000 Ml festgesetzt. Gründe I. Durch Vertrag vom (L Mai 1972 und Ergänzungsvertrag vom Juni 1972 verkaufte die Beteiligte zu 1 ihre nachfolgend benannten Grundstücke an die Beteiligte zu 2: Grundbuch von I4HHI Blatt ^66: Gemarkung H— Flur •Flurstück M, Acker Am YmmmTMrS.SSl qm. Gemarkung BABBS FlurÄFlur stück m. Acker und Hutung, Am hiBIBB LoB 15.489 qm, Gemarkung HBBIB Flur B Flurstück fo, Hutung Langer Acker, 975 qm» Grundbuch von MBB Blatt ffS5t Gemarkung NBBBB Flur B Flurstück %6, 31 qm, ^ Gemarkung NBBBHBI FlurB, Flurstück ^7, 38 qm, sowie das im Grundbuch nicht verzeichnete Grundstück Gemarkung NBBBBI Flur B Flurstück fz (gesetz- ^iger Anteil an dem ehemaligen Gewässer Als Kaufpreis wurden 45 000 DM vereinbart, von denen 35 000 DM gezahlt waren und 10 000 DM bei Abschluß des Vertrages fällig wurden. Die Grundstücke sind an den Landwirt Bernd KüBB verpachtet, der sie zusammen mit dem von seinem Vater gepachteten Hof IBB^HBBBP» BBBeS BP* als Acker bewirtschaftet. Der Kaufvertrag vom ff. Mai 1972 wurde am 16. August 1973 der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vorgelegt. Diese erließ einen Zwischenbescheid gemäß § 6 Abs. 1 GrdstVG und Uber* reichte den Vertrag am0. September 1973 dem Amt für Agrarordnung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Am ff). September 1973 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 einen Abänderungs- und Ergänzungsvertrag dahin, daß der Vertrag vom ff Mai 1972 zwischen den Beteiligten X/ als nicht geschlossen gelten sollte, wenn eine für den Vertrag erforderliche Genehmigung versagt werde oder die Durchführung des Vertrags aus irgendeinem anderen Grunde scheitern sollte. Die Antragstellerin verpflichtete sich für diesen Fall, die Grundstücke an die Beteiligte zurückzuübertragen und aufzu- lassen, bewilligte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe des Kaufpreises von 45 000 DM und räumte der Beteiligten KdfBHf ein dingliches Vorkaufsrecht ein. In dem Vertrage heißt es, der Preis sei ein Gefälligkeitspreis, weil die Beteiligte zu 1 der Antragstellerin wegen Unterstützung durch Rat und Tat zu großem Dank verpflichtet sei. Der Notar übersandte den Abänderungsvertrag der Genehmigungsbehörde "zur Kenntnis", wo er am 24. September 1973 einging. Die Genehmigungsbehörde leitete ihn an das Amt für Agrarordnung weiter, das ihn am 28. September 1973 erhielt. An diesem Tage traf die von der Beteiligten zu 3 unter dem 27. September ausgefertigte Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an den durch den genannten Vertrag verkauften Grundstücken beim Amt für Agrarordnung und bei der Genehmigungsbehörde ein. Die Beteiligte zu 3 schloß am September 1973 einen Kaufund Siedlungsvertrag, durch den sie die oben bezeichneten Grundstücke an den Landwirt Josef Kam in iBB, &mPireg4^» weiterverkaufte- Am 19. Oktober 1973 erließ die Genehmigungsbehörde einen Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts. In dem Bescheid heißt es, die Veräußerung an einen Nichtlandwirt bedeute eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens. Die Beteiligte zu 2 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Bescheid der Genehmigungsbehörde bestätigt. Gegen diese Entscheidung haben sich die Beteiligte zu 1 mit der sofortigen Beschwerde und die Beteiligte zu 2 mit der Anschlußbeschwerde gewandt. Das Oberlandesgericht hat beide Beschwerden zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. Die Beteiligte zu 3 bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. II. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Das Genehmigungsverfahren sei nicht durch Rücknahme des Genehmigungsantrages vor der Mitteilung für die Ausübung des Vorkaufsrechts erledigt worden. Die Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Veräußerung an die Beteiligte zu 2 eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens (§9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) bedeuten würde. Die Beteiligte zu 2 sei keine Landwirtin; durch den Erwerb der Grundstücke entstehe in ihrer Hand kein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb. Andererseits sei der Landwirt Küfll an dem Kauf der Grundstücke interessiert. Sein Betrieb sei aufstockungsbedürftig. Ein Grund zur Beanstandung des Vorkaufsrechts liege auch nicht darin, daß die Beteiligte zu 3 und nach ihr der Landwirt Kt4B di« Grundstücke zu einem Preis erhielten, der weit unter dem Wert der Flächen liege. Für Grundstücke dieser Art würden im Raume L|BB-HMHBl0bis fP DM/qm erzielt, während der vereinbarte Kaufpreis einem Quadratmeterpreis von etwa # DM entspreche. Die Nachteile, die die Beteiligte zu 1 durch die Ausübung des Vorkaufsrechts träfen, seien eine Folge der gesetzlichen Ausgestaltung des Vorkaufsrechts, die der Verkäufer hinnehmen müsse. Die Versagungsgründe könnten nicht durch eine Bedingung oder Auflage ausgeräumt werden. Die Versagung der Genehmigung bedeute für die Beteiligte zu 1 keine unzu demutbare Härte im Sinne des § 9 Abs. 7 GrdstVG. Das Beschwerdegericht nehme zu der Frage, ob die Beteiligte zu 3 ihr Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt habe, weil der Vertrag etwa nichtig sei oder bei der Ausübung des Vorkaufsrechts infolge des Eintritts einer Bedingung aufgelöst gewesen sei» nicht Stellung. Im Genehmigungsverfahren sei nur darüber zu entscheiden» ob Versagungsgründe im Sinne des § 9 Abs. 1 GrdstVG vorlägen. B) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden (§ 24 Abs. 1 LwVG). Die BeSchlußformel enthält keine Zulassung. Die Gründe ergeben keinen Anhalt dafür, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen oder zugelassen hätte. Aus dem Umstand, daß die Rechtsmittelbelehrung in die Gründe des angefochtenen Beschlusses mit auf genommen worden ist, kann eine Zulassung nicht hergeleitet werden. C) Der Rechtsbeschwerde kann auch darin nicht gefolgt werden, daß ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen, nicht aber als unzulässig verworfen. Allein darauf kommt es hier an. D) Die Rechtsbeschwerde hat auch nicht dargetan, daß das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung /! » 8 - bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung geben zunächst Anlaß, auf folgende Grundsätze hinzuweisen, von der die Rechtsprechung bei Beurteilung der Abweichungsfrage ausgeht. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese - gleiche -Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die ange-fochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15» 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit der Berufung auf Verfahrensverstöße vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Durchführung der Abweichungsrecht sbeschwerde nicht zu erreichen. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit dar- zutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie verkennt vor allem, daß bei der Darlegung einer Abweichung Rügen, das Gesetz sei verletzt, außer Betracht zu bleiben haben. 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht sei von folgenden Entscheidungen abgewichen: Bundesverfassungsgericht vom 12. Januar 1967 -1 BvR 169/63 (NJW 1967, 619), Bundesverfassungsgericht vom 19. Juni 1969 - 1 BvR 353/67 (RdL 1969, 176), Bundesgerichtshof vom 5. Juli 1967 - V BIw 10/67 (RdL 1968, 66), Bundesgerichtshof vom 11. Dezember 1969 - V BIw 23/69 (RdL 1970, 67). Die Rechtsbeschwerde meint insbesondere, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob von der Veräußerung der Grundstücke nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur ausgingen. Mit dem Hinweis, das Beschwerdegericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft, kann aber, wie vorstehend ausgeführt ist, eine Abweichung nicht dargetan werden. Im übrigen verkennt die Rechtsbeschwerde, 10 - daß das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der genannten Gerichte die Ansicht vertreten hat, zur Abwendung einer Gefahr für die Agrarstruktur solle grundsätzlich landwirtschaftlicher Grundbesitz bei einer Veräußerung nicht an einen Nichtlandwirt fallen. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde im Rahmen ihrer vom Beschwerdegericht abweichenden Beurteilung des Falles unter II A der Begründung weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und von Oberlandesgerichten anführt, ist zu bemerken, daß die Rüge, die in jenen Entscheidungen geäußerten Rechtsansichten seien nicht beachtet worden, noch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ergibt. 3. Die Rechtsbeschwerde macht sodann geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1964 - V BLw 10/64 (NJW 1965, 816) abgewichen. Dort sei ausgeführt, daß das Bestehen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts für die Entscheidung über die Genehmigung unter einer Auflage nicht maßgebend sei. Der ange-fochtene Beschluß halte aber eine Genehmigung unter der Auflage der Weiterveräußerung für unzulässig, weil sie mit der gesetzlichen Regelung des Vorkaufsrechts im Grundstückverkehrsgesetz, Reichssiedlungsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zu vereinbaren sei. Eine Abweichung liegt nicht vor. 11 Der Bundesgerichtshof hat in der Vergleichsent-Scheidung ausgeführt, ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bestehe nicht, wenn eine Grundstücksveräußerung unter einer Auflage genehmigt werden könne. Eine Veräußerungsauflage sei aber nur zulässig, wenn sie geeignet sei, den bestehenden Versagungsgrund zu beseitigen. Da die Versagungsgründe des § 9 GrdstVG Öffentlichrechtlicher Art seien, könnten Auflagen nicht der Erfüllung privater Interessen dienen. Die Veräußerungsauflage sei nicht dazu bestimmt, Jeden unerwünschten Erwerb land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zu ermöglichen. Sonst müßte Jede Grundstücksveräußerung, der ein Versagungsgrund entgegenstehe, stets unter einer Auflage genehmigt werden. Die Veräußerungsauflage sei vielmehr vorgesehen für Fälle, in denen ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht dauernd beim Erwerber bleiben solle. Eine solche Auflage komme danach vor allem in den Fällen in Betracht, in denen ein landwirtschaftliches Grundstück von einem Nichtlandwirt erworben wird und der vorgesehene Verwendungszweck nicht mit Sicherheit vorauszusehen ist oder wenn bereits feststeht, daß der Erwerb nur für einen vorübergehenden Zweck erfolgt. Jedenfalls müsse irgendein Anlaß zur Begründung eines zeitweiligen Eigentums gegeben sein. Das Beschwerdegericht hat einen hiervon abweichenden Standpunkt nicht vertreten. Es hat die vorgenannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Veräußerungsauflage nicht als gegeben angesehen und zu dem Ausdruck ge- 12 bracht, daß diese Auflage hier der Erfüllung eines privaten Interesses der Beteiligten zu 1 dienen würde, da ihr die Weiterveräußerung einen höheren als den vereinbarten Preis bringen würde. Soweit die Rechtsbeschwerde ferner vorbringt, mit der Begründung des Oberlandesgerichts, eine Auflage zur Verpachtung widerspreche den Zielen des Grundstückverkehrsgesetzes, "rede der angefochtene Beschluß gerade einer Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs das Wort*1, insoweit liege eine Abweichung von der oben S. 9 genannten Rechtsprechung vor, ist folgendes zu bemerken: Das Beschwerdegericht hat sich nicht in Gegensatz zu jener Rechtsprechung gestellt. Es hat das Ziel des Grundstückverkehrsgesetzes darin gesehen, dafür zu sorgen, daß grundsätzlich landwirtschaftliche Grundstücke bei einer Veräußerung nicht an einen Nichtlandwirt, sondern in die Hand erwerbswilliger, selbstwirtschaftender Landwirte gelangen. In der Befolgung dieses Ziels durch das Beschwerdegericht liegt hier keine Lenkung des Grundstücksverkehrs, sondern - in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs - die Abwendung einer Gefahr für die Agrarstruktur, einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß die "Argumentation" des Beschwerdegerichts "jedenfalls keine sachgerechte Prüfung der Frage" darstelle, ob eine Genehmigung unter einer Auflage zu erteilen sei, ist, wie oben ausgeführt, nicht geeignet, eine Abweichung zu belegen. Die Rechtsbeschwerde hat im übrigen nicht dargetan, worin eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (NdsRpfl 1966, 189) liegen soll. 4. Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus, wenn der angefochtene Beschluß unter Außerachtlassung des eigentlichen - sich zunächst aus den Umständen und später ausdrücklich aus dem Ergänzungsvertrag ergebenden - Vertragszwecks zu einer pauschalen Ablehnung des Härtefalles gelange, so sei damit die Interessenlage der Beteiligten zu 1 "nicht ausreichend gewürdigt". Insoweit weiche der Beschluß von den Anforderungen ab, die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1957 - V BLw 36/56 (RdL 1957, 177), vom 11. Juli 1961 - V BLw 32/60, vom 7. Juli 1964 - V BLw 40/63, vom 5. Juli 1967 - V BLw 10/67 (RdL 1968, 66) für erforderlich gehalten werden. Der angefochtene Beschluß hätte daher zu demindest an dieser Stelle die bereits oben zu dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens vorgetragenen "Überlegungen anstellen müssen". Darüber hinaus hätte der Beschwerdebeschluß noch folgenden /! Gesichtspunkt "in Erwägung ziehen müssen": Das Oberlandesgericht Celle habe in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1967 - 7 Wlw 11/67 (RdL 1968, 154) ebenso wie das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 8. April 1965 - 10 Wlw 66/64 (RdL 1965, 297) ausgesprochen, daß die Versagung der Genehmigung für den Veräußerer eine unzu demutbare Härte bedeute, wenn der einzige am Erwerb interessierte Landwirt erheblich weniger als die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen bereit sei und der Veräußerer den Kauferlös zur Tilgung drückender Schulden benötige. Die beiden Gerichte hätten es für unzu demutbar gehalten, wenn der Verkäufer in einem solchen Fall gehindert sein sollte, sein Grundstück an einen Nichtlandwirt zu veräußern, oder gezwungen sein sollte, sein Grundstück einem Landwirt zu dem halben Preis zu überlassen. Dies müsse erst recht im vorliegenden Fall gelten. Eine Abweichung ist nicht dargetan. Abgesehen davon, daß die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1957 - V BIw 36/56 und vom 11. Juli 1961 - V BLw 32/60 - nicht zu dem Grundstückverkehrsgesetz ergangen sind und schon deshalb von einer Identität des Rechtsgrundsatzes in den Vergleichsentscheidungen und dem angegriffenen Beschluß nicht gesprochen werden kann (vgl. BGH RdL 1955, 251, 253; Beschluß vom 22. Februar 1973 - V BLw 29/72 - S. 7 ff), hat die Rechtsbeschwerde wiederum nicht dargelegt, inwieweit der angefochtene Beschluß und die Vergleichsentscheidungen die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich be- 15 - antworten. Mit dem Hinweis auf angebliche Verfahrensfehler kann eine Abweichung nicht dargetan werden. Im übrigen ist insoweit zu bemerken, daß es sich bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Versagung der Genehmigung eine unzu demutbare Härte bedeuten würde (§9 Abs. 7 GrdstVG), grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung handelt. Es spricht daher noch nicht für eine Abweichung in einer Rechtsfrage, wenn die nachgesuchte Genehmigung in dem einen Fall erteilt, in dem anderen versagt wird (vgl. BGH RdL 1955, 251, 254 und Pritsch, RdL 1959, 172, 176 f). Mehr als dies hat die Rechtsbeschwerde-begründung aber nicht dargetan. 5. Die Rechtsbeschwerde beanstandet sodann, das Oberlandesgericht habe sich im angefochtenen Beschluß mit dem von ihm festgestellten Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Grundstücks "nicht näher auseinandergesetzt"• In diesem Zusammenhang weist die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung BGH RdL 1957, 40 hin. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerdeführer lassen nicht erkennen, inwiefern eine Abweichung im Sinn des § 24 Abs. 2 Nr. 1 IwVG vorliegen soll. Die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist überdies nicht zu dem Grundstückverkehrsgesetz ergangen. 6. Die Rechtsbeschwerde macht schließlich geltend, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht dahingestellt gelassen, ob der Kaufvertrag durch den Ergänzungsvertrag aufgehoben worden 1st. Soweit die Rechtsbeschwerde in ihren Ausführungen auf die Entscheidung OLG München RdL 1970, 320 hinweist und dazu bemerkt, das Beschwerdegericht habe es "unterlassen zu prüfen, ob das Genehmigungsverfahren in der Hauptsache erledigt" gewesen sei, mag das Verfahren, wie die Rechtsbeschwerde meint, "rechtsfehlerhaft" sein, eine Abweichung ist damit aber entgegen der in der Rechtsbeschcwerdebegründung vertretenen Meinung nicht aufgezeigt. Die in diesem Zusammenhang von den Rechtsbeschwerdeführern weiter angeführten Entscheidungen mögen für die materiellrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein. Mit diesen Zitaten kann aber eine Abweichung nicht belegt werden. III. Da das Rechtsmittel hiernach nicht statthaft ist, muß es ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Dr. Grell Richter am Bundesgeric hof Prof. Dr. Hagen is beurlaubt. Hill