Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 24. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig, Senat für LandwirtschaftsSachen, vom 14. Mai 1974 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Bestimmung kann auch nicht entsprechend auf den Pall angewandt werden, daß über eine grundsätzliche Rechtsfrage noch keine Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufgeführten Gerichte ergangen ist (vgl. Ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt ebenfalls nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF
C69
Y BIiw 11/74
BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache
des Landwirts Günter H
in H{
[straße
Antragsgegnecs und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwälte Br.
tund
gegen
den Angestellten Helmut H o
in Hl
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Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr.
und B
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 24. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig, Senat für LandwirtschaftsSachen, vom 14. Mai 1974 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 23 251>57 DM festgesetzt.
G r ü n d e
Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Das Rechtsmittel kann nicht damit begründet werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen, weil es sich um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handle (vgl. BGH RdL 1963, 66). Zwar findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung
statt, wenn eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorliegt. Eine solche Abweichung ist aber nicht geltend gemacht. Diese Bestimmung kann auch nicht entsprechend auf den Pall angewandt werden, daß über eine grundsätzliche Rechtsfrage noch keine Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufgeführten Gerichte ergangen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Juni 1974 -
V BLw 3/74 S. 3). Ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt ebenfalls nicht vor. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde, soweit es ihr nicht entsprochen hat, nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen (vgl. Beschluß des Senats vom 30. November 1967 -
V BLw 36/67 S. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill Dr. Grell Dr. Eckstein