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BGH

Gericht: BGH

21 GrdstVG mitgeteilt, daß die Siedlungsgesellschaft Hessische Heimat von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht nach § 4 HSG Gebrauch gemacht habe, und erklärt, der landwirtschaftlichen Genehmigung des Vertrages stünden Bedenken aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegen, weil der Erwerber als Versicherungskaufmann die Schafherde nur nebenher halte und hauptberufliche Landwirte am Erwerb des Grundstücks interessiert seien. Gegen den Beschluß hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde erhoben. Ba die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, ist das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesge- rieht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines der im § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. A) Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt: Bie Genehmigung der Veräußerung an den Antragsteller wäre nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu versagen gewesen, weil die Übereignung des Flurstücks eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde (§§ 4 RSG, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Bie Bedenken des Landwirtschaftsamts gegen eine Genehmigung der Veräußerung würden nicht dadurch ausgeräumt, daß das verkaufte Land für nicht sehr günstig gelegen sei und daß er es im Jahre 1970 wirtschaftlich nicht voll habe nutzen können. Die Siedlungsgesellschaft habe das Vorkaufsrecht in erster Linie im Interesse des Landwirts ausgeübt, der zu dem Kauf des Grundstücks bereit sei. B) Die Rechtsbeschwerde behauptet, die angefochtene Entscheidung weiche Mvon den Rechtsansichten" des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und einiger Oberlandesgerichte "in verschiedenen Punkten" ab. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei der vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof "vorgegebenen" Gesetzesauslegung nicht gefolgt. Das Oberlandesgericht habe sich mit den Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln beider Gerichte "überhaupt nicht auseinandergesetzt, diese auf alle Fälle nicht angewendet"• Die Ausführungen des Oberlandesgerichts erweckten "erhebliche Zweifel", ob Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat. Bie Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetze sverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, seinerseits zu ermitteln, worin der Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise ein Abweichen von der angeführten Entscheidung finden will und ob die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Mit der Rüge, das Beschwerdegericht habe sich mit den Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln, die das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in den Vergleichsentscheidungen gegeben haben, nicht "auseinandergesetzt", diese nicht "angewendet”, ist eine Abweichung ebensowenig dargetan wie mit der Bemerkung, die Ausführungen des Oberlandesgerichts erweckten "erhebliche Zweifel", ob es den Begriff der Agrarstruktur richtig verstanden habe. Weiterhin kann nicht mit dem Hinweis, das Beschwerdegericht habe bei Ermittlung des Sachverhalts gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, eine Abweichung dargetan werden. Weiterhin beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht die Verhältnisse des Antrag-stellers nicht geprüft habe. Der Antragsteller führt in diesem Zusammenhang aus, das Beschwerdegericht befinde sich "in Widerspruch mit seinen Rechtsansichten" zu den zu a - d angeführten Entscheidungen, "denn andernfalls hätte es die von ihm völlig unterlassenen Prüfungen durchführen müssen; § 12 FGG sei verletzt. Der Rüge, das Oberlandesgericht habe seine Ermittlungspflicht verletzt, könnte erst nachgegangen werden, wenn die Statthaftigkeit des Rechtsmittels feststände. 3. Schließlich behauptet die Rechtsbeschwerde, die angefochtene Entscheidung stehe "im Gegensatz" zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. So habe es verkannt, daß die Veräußerung des Grundstücks an den Antragsteller nicht den Verlust der Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche bedeute, solange der langfristige Pachtvertrag bestehe. C) Da nach alledem das Rechtsmittel nicht statthaft ist, kann auf die zur Begründung der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Rügen, das Oberlandesgericht habe gegen das Gesetz verstoßen, nicht eingegangen werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 4 RSG § 9 GrdstVG § 24 LwVG § 12 FGG § 24 LwVG
BasAbweichungOberlandesgerichtBeschwerdegerichtRdLRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw
11/71	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend di^Genehmigung de^am 4. Juli 1969 vor dem
 Notar Dr. FBH in Bad	(Urkundenrolle	Nr.	490/iq&q\
geschlossenen Grundstückkaufvertrages	'
Beteiligte;
1. Vers i cherungskaufmann und Landwirt Fritz B in	Am	BrflüHB	S»
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwälte Dres.
2. Sc Bril
 hmied Otto
 Otto H a Straße
m
Heimat. Siedlungsgesellschaft mbH, Allee
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Schmidt
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 25* März 1971 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 25 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch den vorbezeichneten Vertrag hat der Schmied Otto Ha^m sein im Grundbuch von H^HIB Band 7 Blatt 178 unter der Nr. 32 eingetragenes Grundstück Flur 7, Flurstück 32, Grünland, Ackerland, Wiese, Unland “Hinter dem Linge11 in Größe von 2,5037 ha zu dem Preise von 25 000 DM an den Antragsteller veräußert, der es als Weide- und Grünland für seine Schafherde verwenden will. Unter dem 30. April 1970 hat das Land-
 
wirtschaftsamt dem beurkundenden Notar gemäß §§ 6 RSG,
21 GrdstVG mitgeteilt, daß die Siedlungsgesellschaft Hessische Heimat von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht nach § 4 HSG Gebrauch gemacht habe, und erklärt, der landwirtschaftlichen Genehmigung des Vertrages stünden Bedenken aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegen, weil der Erwerber als Versicherungskaufmann die Schafherde nur nebenher halte und hauptberufliche Landwirte am Erwerb des Grundstücks interessiert seien.
Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt.
Bas Landwirtschaftsgericht hat die Ausübung des Vorkaufsrechts für zulässig erachtet.
Gegen diese Entscheidung hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Bas Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Gegen den Beschluß hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde erhoben. Er verfolgt sein Ansuchen um Genehmigung der Veräußerung weiter.
II.
Ba die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, ist das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesge-
 
rieht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines der im § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Biese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
A) Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt: Bie Genehmigung der Veräußerung an den Antragsteller wäre nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu versagen gewesen, weil die Übereignung des Flurstücks eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde (§§ 4 RSG, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Bie Veräußerung würde den Erfolg der vom Landwirt Bü^HHBH in AfllHH durchgeführten Althofsanierung in Frage stellen und damit einer bereits unternommenen konkreten Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur widersprechen (§9 Abs. 2 GrdstVG). Büchsenschütz bewirtschafte das verkaufte Land seit vielen Jahren pachtweise als Grünland. Ber Pachtvertrag laufe bis 1981. Bas Pachtland sei bei Erstellung der Zielplanung, auf der die AlthofSanierung und die damit verbundenen Förderungsmaßnahmen auf bauten, mit berücksichtigt worden. Bie Bedenken des Landwirtschaftsamts gegen eine Genehmigung der Veräußerung würden nicht dadurch ausgeräumt, daß das verkaufte Land für	nicht	sehr günstig gelegen sei und
 daß er es im Jahre 1970 wirtschaftlich nicht voll habe nutzen können. Benn daraus dürfe nicht gefolgert werden, daß dieses Land für Bti(|HIBHB wertlos sei.
Bas Interesse des Antragstellers am Landerwerb müsse gegenüber dem Bestreben, den Erfolg der Althof Sanierung
 
zu sichern, zurücktreten. Die Siedlungsgesellschaft habe das Vorkaufsrecht in erster Linie im Interesse des Landwirts	ausgeübt,	der	zu dem	Kauf
 des Grundstücks bereit sei.
B) Die Rechtsbeschwerde behauptet, die angefochtene Entscheidung weiche Mvon den Rechtsansichten" des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und einiger Oberlandesgerichte "in verschiedenen Punkten" ab.
1.	Hierzu weist die Rechtsbeschwerde zunächst auf folgende Vergleichsentscheidungen hin:
BVerfG Beschluß vom 19. Juni 1969-1 BvR 353/67
(RdL 1969, 176 ff),
BVerfG Beschluß vom 11. April 1967 - 1 BvR 728/65
(RdL 1968, 64 ff),
BVerfG Beschluß vom 12. Januar 1967-1 BvR 169/63
(RdL 1967, 92),
BGH Beschluß vom 11. Dezember 1969 - V BLw 23/69
(RdL 1970, 67 ff).
Die Rechtsbeschwerde berichtet über die in jenen Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei der vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof "vorgegebenen" Gesetzesauslegung nicht gefolgt. Das Oberlandesgericht habe sich mit den Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln beider Gerichte "überhaupt nicht auseinandergesetzt, diese auf alle Fälle nicht angewendet"• Die Ausführungen des Oberlandesgerichts erweckten "erhebliche Zweifel", ob
 
es den Begriff der Agrarstruktur nicht einfach mit dem Begriff der Rentabilität für den einzelnen Betrieb gleichgesetzt habe und damit anstelle des Begriffes der Agrarstruktur wieder den Begriff des triftigen oder wichtigen Grundes verwendet habe. Es habe den Vortrag des Antragstellers, die von ihm beigebrachten und beantragten Beweise völlig außer acht gelassen und sich allein auf den Betrieb Bü|mim konzentriert. Die insoweit getroffenen Feststellungen seien "verfahr ensf ehlerhaft N. Bas Beschwerdegericht habe seine Aufklärungspflicht in weitem Umfang verletzt. "Ber Widerspruch in den Rechtsansichten des angefochtenen Beschlusses zu den Rechtsansichten des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofs" sei "damit hinsichtlich der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ... offensichtlich".
Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat. Babei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Bie Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetze sverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Ber Rechtsbeschwerdeführer muß in der Be-
 
gründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen die Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, seinerseits zu ermitteln, worin der Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise ein Abweichen von der angeführten Entscheidung finden will und ob die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15» 5, 9 f).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Mit der Rüge, das Beschwerdegericht habe sich mit den Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln, die das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in den Vergleichsentscheidungen gegeben haben, nicht "auseinandergesetzt", diese nicht "angewendet”, ist eine Abweichung ebensowenig dargetan wie mit der Bemerkung, die Ausführungen des Oberlandesgerichts erweckten "erhebliche Zweifel", ob es den Begriff der Agrarstruktur richtig verstanden habe. Weiterhin kann nicht mit dem Hinweis, das Beschwerdegericht habe bei Ermittlung des Sachverhalts gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, eine Abweichung dargetan werden. Auf eine solche Rüge darf erst eingegangen werden, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist.
 
2.	Weiterhin behauptet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegerieht sei von folgenden Entscheidungen abgewichen:
a)	BGH Beschluß vom 20, Oktober 1964 - V BLw 30/64 (DNotZ 1965, 740),
b)	BGH Beschluß vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65 (RdL 1966, 38),
c)	OLG Stuttgart vom 29. Januar 1968 - 10 WLw 35/67, RdL 1968, 152 ("mit Hinweis auf Wb 66/61"),
d)	OLG Karlsruhe vom 9. November 1965 - WLw 9/65 (RdL 1966, 98).
Die Rechtsbeschwerde berichtet wiederum über die in den zu a - c genannten Entscheidungen vertretenen Rechtsansichten; hinsichtlich des zu d) angeführten Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe bringt die Rechtsbeschwerde lediglich vor, "schließlich" stehe die angefochtene Entscheidung "in Gegensatz" zu diesem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Weiterhin beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht die Verhältnisse des Antrag-stellers nicht geprüft habe. Der Antragsteller führt in diesem Zusammenhang aus, das Beschwerdegericht befinde sich "in Widerspruch mit seinen Rechtsansichten" zu den zu a - d angeführten Entscheidungen, "denn andernfalls hätte es die von ihm völlig unterlassenen Prüfungen durchführen müssen; § 12 FGG sei verletzt.
Damit hat die Rechtsbeschwerde wiederum eine Abweichung nicht dargetan. Der Antragsteller behauptet, das Oberlandesgericht habe das Gesetz verletzt. Er ver-
 
kennt, daß damit allein die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründet werden kann. Aus der behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht folgt nicht zwingend, daß im Beschwerdebeschluß eine andere Rechtsansicht als in den Vergleichsentscheidungen vertreten worden ist. Der Rüge, das Oberlandesgericht habe seine Ermittlungspflicht verletzt, könnte erst nachgegangen werden, wenn die Statthaftigkeit des Rechtsmittels feststände.
3.	Schließlich behauptet die Rechtsbeschwerde, die angefochtene Entscheidung stehe "im Gegensatz" zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juli 1968 -10 WLw 17/68 (RdL 1969, 123). Dem Beschwerdegericht seien Denkfehler unterlaufen. So habe es verkannt, daß die Veräußerung des Grundstücks an den Antragsteller nicht den Verlust der Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche bedeute, solange der langfristige Pachtvertrag bestehe. Das Oberlandesgericht Hamm habe diesen Punkt richtig gesehen. Der Eigentumserwerb am Kaufgrundstück durch BüflHHHHI werde dessen wirtschaftliche Lage nicht verbessern. Das Oberlandesgericht habe auch insoweit den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
Mit diesen Ausführungen sind ebenfalls die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht erfüllt. Daraus,, daß das Beschwerdegericht einem Denkfehler erlegen sein soll, folgt noch nicht, daß es in einer bestimmten Rechtsfrage einen anderen Standpunkt als das Oberlandesgericht Hamm eingenommen hat. Die Ver-
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letzung der Aufklärungspflicht kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht gerügt werden.
C) Da nach alledem das Rechtsmittel nicht statthaft ist, kann auf die zur Begründung der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Rügen, das Oberlandesgericht habe gegen das Gesetz verstoßen, nicht eingegangen werden. Die Rechtsbeschwerde muß als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Dr. Augustin
 Rothe
Dr. Grell