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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 17. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 8. Für den Fall, daß das Schloßgut zu dem Erbhof erklärt wird, hatte Frau WflBHHlam 6. Januar 1939 wurde Sofie GPHHBIHBi, die sich noch einer gründlichen landwirtschaftlichen Ausbildung unterzog, vom Erbhofgericht Stuttgart für bauemfähig erklärt. Nunmehr übernahm die 51jährige Sofie GflMBBBIp als Anerbin das Gut, auf dem sie schon seit einigen Jahren tätig gewesen war, nach und nach vollends in eigene Be- Für den Fall, daß der Hof Erbhof wird, hatte Bertha testamentarisch ferner verfügt, daß Berta BHHP, Helene FflHHB, Elsa Erich LHHHB (Enkel des Bruders Theo GfMHHHHP, Antragsteller zu 2) sowie die Kinder des Bruders Julius Johanna GflHHHHB» Fritz und Elise De zu 1/7 Erben ihres erbhofrechtlich nicht gebundenen Nachlasses werden; für Johanna und Fritz GflHHHHPhatte sie außerdem zu Lasten des Anerben ein Leibgeding ausgesetzt. ihrer jüngeren Schwester Helene FSH|B (Antragstellerin zu 1) 2 000 DM; den gleichen Betrag schenkte sie ihrer älteren Schwester Berta Bflm nicht dagegen der jüngsten Schwester Elsa Im Sommer 1952 schenkte sie ihren Verwandten Erich I*HHH (Antragsteller zu 2), Berta B^H» Helene FSH (Antragstellerin zu 1) und Elsa WHSzu unterschiedlichen Miteigentumsanteilen 2,3840 ha von dem sogenannten Hausacker, der im Dezember 1952 als Baugelände teils an die bürgerliche Gemeinde, teils an die Kirchgemeinde verkauft Sofie ist durch die Antragsgegnerin beerbt worden, die das Schloßgut zusammen mit ihrem Ehemann Otto bewirtschaftet. Unter Berufung auf § 6 VO Nr. 166 haben die Antragsteller Helene F0HHBund Erich LflHHKvon der Antragsgegnerin einen Ausgleich gefordert und im März 1969 beim Landwirtschaftsgericht beantragt, die Antragsgegnerin Julie zu einer Zahlung von je 56 083,14 DM Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Den Antragstellern sei durch die (freiwilligen) Zuwendungen Sofie bereits soviel zugeflossen, daß sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 166 von der Antragsgegnerin keinen Ausgleich mehr fordern dürfen. § 6 verfolge lediglich den Zweck, daß dann, wenn das Freiwerden eines Erbhofs gemäß Art. III Abs. 1 KRG Nr. 45 von dem ehemals gebundenen Anerben auf "unbäuerliche" Weise ausgenutzt wird, der Erlös aus solcher Ausnutzung in erster Linie dazu verwendet wird, die frühere Benachteiligung der weichenden Erben auszugleichen. Zudem verbiete es schon die Billigkeitsklausel des § 6 Abs. 1 Satz 1, den aus einem richtigen Empfinden und anständiger Gesinnung ohne Kenntnis einer Rechtspflicht Handelnden schlechter zu stellen als den, der sich unter dem Zwang des Gesetzes Leistungen abringen läßt. Sie habe Grundstücke wiederbeschafft ungefähr in dem Umfang, daß der Bestand des Hofes gewahrt wurde, und hierfür ca. B) Die Rechtsbeschwerde beanstandet die Auslegung des § 6 VO Nr. 166 durch das Beschwerdegericht und bringt insoweit vor: 1. § 6 gebe nichts für die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts her, der Anerbe sei nur insoweit zu dem Ausgleich verpflichtet, als er den Hof im ganzen veräußere oder wesentlich verkleinere und dabei den Erlös aus dem Gut herausziehe, ohne ihn im Rahmen bäuerlichen Wirtschaf tens wieder zu verwenden. Die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller vorgenommenen Schenkungen hätten letztere eben nicht in ihrer Eigenschaft als weichende Erben im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 166 erhalten, sondern als mit der Antragsgegnerin verwandte Personen, wobei sich beide Parteien zu dem Zeitpunkt der Schenkung der Ausgleichsberechtigung und -Verpflichtung nicht bewußt gewesen seien. der Antragstellerin zu 1 rund 40 000 DM und dem Antragsteller zu 2 lediglich rund 20 000 DM geschenkt hat, vom Beschwerdegericht im Rahmen der Billigkeit nicht gewürdigt worden. 1. Ohne Rechtsirrtum hat sich das Oberlandesgericht zunächst auf den Standpunkt gestellt, daß die Aufhebung der Verordnung Nr. 166 durch Art. 2 § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die reclrt-liche Stellung der nichtehelichen Kinder und anderer Bundesgesetze vom 30. April 1947 die Länder Hessen, Württemberg-Baden und Bremen eine gesetzliche Regelung von Aus— gleichsansprüchen weichender Erben in folgenden Bestimmungen getroffen haben: § 4 der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 11. Juli 1947 (GVB1 44) - HessDVO -, § 6 der VO Nr. 166 und § 5 der Bremischen Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 19. 10 ferner ausgeführt hat, liegt § 6 VO Nr. 166 - ebenso wie den entsprechenden Bestimmungen der Länder Hessen und Bremen - der allgemeine Gedanke zugrunde, daß der Anerbe beim Erwerb des Hofes bevorzugt worden sei, um diesen der Familie zu erhalten und seine Leistungsfähigkeit nicht durch übermäßige Belastungen mit Abfindungsansprüchen zu gefährden, daß aber dieser rechtspolitische Grund für die Besserstellung des Anerben und die damit verbundene Benachteiligung der weichenden Erben entfällt, wenn der Hof ganz oder teilweise an einen Familienfremden veräußert wird. Bei der Bemessung dieses Ausgleichs handelt es sich im wesentlichen um eine tatrichterliche Entscheidung, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist, es sei denn, daß das Beschwerdegericht von unrichtigen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt oder erschöpfend gewürdigt hat oder die Entscheidung auf einem Verfahrensverstoß beruht. 3. a) Ohne Rechtsirrtum lehnt das Beschwerdegericht die Ansicht der Antragsteller ab, es spiele nach § 6 VO Nr. 166 keine Rolle, wie der Eigentümer den Erlös aus der Veräußerung der Grundstücke verwendet hat, ob er damit Ersatzgrundstücke gekauft oder Reparaturen und dergleichen an den Gebäuden des Hofes vorgenommen hat. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung kann aus Billigkeitsgründen die Verwendung des Erlöses vom Tatrichter berücksichtigt werden. 14, 26) die Ansicht des Oberlandesgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet, daß werterhöhende Aufwendungen für Beseitigung von Kriegsschäden (Gebäudeherrichtung, Beseitigung von Bombentrichtern, Inventarergänzung) sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu zahlende Vermögensabgabe mit einem - den veräußerten Grundstücken entsprechenden - Teilbetrag zugunsten des Ausgleichsverpflichteten vom Verkaufserlös abgezogen und die zur Erhaltung der Rentabilität des Hofes künftig erforderlichen Aufwendungen für strukturelle Wirtschaftsumstellung in voller Höhe abgesetzt werden. 9 und 25 aus Rechtsgründen nicht beanstandet worden, daß der Tatrichter dem Eigentümer, der den Hof lange Zeit be- b) Vom Boden dieser auch für § 6 VO Nr. 166 maßgeblichen Rechtsauffassung her, an der der Senat nach erneuter Prüfung festhält, ist der angefochtenen Entscheidung jedenfalls im Ergebnis zunächst insoweit bei-sutreten, als das Beschwerdegericht den an sich zu dem Ausgleich stehenden Teil des Verkaufserlöses mit 140 000 DM errechnet hat. Die für die Wirtschaftseinheit des Betriebs "stabilisierende” Bedeutung des gekauften Waldes hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum als ausschlaggebend dafür angesehen, daß auch diese Aufwendung der Sofie Gunzenhauser voll von dem Erlös abgezogen werden kann. dergelegten Grundsatz ausgegangen, daß die Aufwendungen, die zu einer Werterhöhung des Hofes (§6 Abs. 2, 3 VO Nr. 166) geführt haben, bei einer Teilveräußerung nur insoweit abzugsfähig sind, als sie den Wert der veräußerten Grundstücke erhöht haben. Her Tatrichter hat aber alle Aufwendungen, die wert erhöhenden und die zur ’’Umstrukturierung des Hofes” gemachten zusammen erfaßt (825 000 HM ohne Lastenausgleichsabgaben) und nur einen Teilbetrag in Höhe von 70 000 HM vom Verkaufserlös in Abzug gebracht. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen war das Schloßgut zu der Zeit, als Sofie Gunzenhauser es übernahm, jahrzehntelang parzellenweise verpachtet gewesen und von lebendem und totem Inventar entblößt; die Gebäude waren ausbesserungsbedürftig. Das Gesetz verbietet dem Tatrichter nicht, aus Gründen der Billigkeit solchen Zuwendungen bei Bestimmung eines Ausgleichs Rechnung zu tragen. Das Gericht ist daran auch nicht durch den Umstand gehindert, daß die Beschenkten die Zuwendungen nicht in ihrer Eigenschaft als ’’weichende Erben im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 166”, sondern als Verwandte erhalten haben und sich beide Seiten zu dem Zeitpunkt der Schenkung der Ausgleichsberechtigung und -Verpflichtung nicht bewußt waren. Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich darauf hinweist, daß die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 unterschiedliche Zuwendungen erhalten haben, ist zu bemerken, daß der Tatrichter dies nicht übersehen, daraus aber keine Folgerungen zugunsten des Antragstellers zu 2 gezogen hat.

Zitierte Normen: § 44 LwVG
HoferlösenAusgleichSofieRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v_jlw_i 1/70	BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftssache
1.	der in
2.	des Dipl*-Ingenieurs Erich L (■■■■■■ in
 straße,
Frau Helene %
geh, (xf
 Antragsteller, Beschwerdeführer und Hechtsbeschwerdeführer,
- vertretendurch Rechtsanwälte Notar Br. undfliHH in
 gegen
Frau Julie Krs.
geh.
in
 Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
in
2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Carstensen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 8. Juni 1970 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 108 233,26 IM festgesetzt.
Eigentümerin des 54,6433 ha großen Sch	,
dessen Einheitswert zu dem 1. Januar 1935	138	600	RM	be-
trug. Bis zu dem Jahr 1926 hatte Frau Veishaar den größten Teil der Betriebsgrundstücke verpachtet. Dann gab Frau
 Gründe
I
Die Witwe Bertha
 geb. G
 
WflHHHl auch die eigene Bewirtschaftung der restlichen Ländereien auf und verpachtete sie ebenfalls. Bertha v€HHBstarb kinderlos am 1. November 1933* Sie hatte 3 Geschwister. Für den Fall, daß das Schloßgut zu dem Erbhof erklärt wird, hatte Frau WflBHHlam 6. Dezember 1934 testamentarisch aus den Nachkommen ihres Bruders Theo	den	Anerben	bestimmt,	und	zwar	in erster
 Linie ihre Nichte Sofie	in	zweiter	Linie
 Julie BflPB, Tochter ihrer Nichte Berta B|BB, in dritter Linie eine Tochter ihrer Nichte Helene	(Antrag-
 stellerin zu 1), in vierter Linie einen Sohn ihrer Nichte Elsa	Julie B^Bpist 1933 von Sofie GpBBHB
adoptiert worden und heißt nach ihrer Eheschließung ZBBBp (Antragsgegnerin).
Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. April 1936 wurde das Schloßgut zu dem Erbhof erklärt. Am 24. Januar 1939 wurde Sofie GPHHBIHBi, die sich noch einer gründlichen landwirtschaftlichen Ausbildung unterzog, vom Erbhofgericht Stuttgart für bauemfähig erklärt. Diese Entscheidung wurde durch Beschluß des Reichserbhofgerichts vom 26. Juli 1939 bestätigt.
Bis dahin war Bertha VjflHpllachläß vom Ehemann ihrer Nichte, dem Fabrikanten Emil BflHP als Testamentsvollstrecker verwaltet worden; den Erbhof hatte er als Nachlaßpfleger für den noch nicht feststehenden Anerben betreut. Nunmehr übernahm die 51jährige Sofie GflMBBBIp als Anerbin das Gut, auf dem sie schon seit einigen Jahren tätig gewesen war, nach und nach vollends in eigene Be-
 
wirtschaftung. Nach der jahrzehntelangen parzellenweisen Verpachtung waren die Wohn- und Wirtschaftsgebäude in schlechtem Zustand; lebendes und totes Inventar fehlte vollständig.
Für den Fall, daß der Hof Erbhof wird, hatte Bertha testamentarisch ferner verfügt, daß Berta BHHP, Helene FflHHB, Elsa	Erich	LHHHB (Enkel des
 Bruders Theo GfMHHHHP, Antragsteller zu 2) sowie die Kinder des Bruders Julius	Johanna
 GflHHHHB» Fritz	und	Elise	De	zu
1/7 Erben ihres erbhofrechtlich nicht gebundenen Nachlasses werden; für Johanna und Fritz GflHHHHPhatte sie außerdem zu Lasten des Anerben ein Leibgeding ausgesetzt. Der nichtgebundene Nachlaß belief sich bereinigt auf rund 22 555 RM. Hiervon haben in den dreißiger Jahren u.a. die beiden Antragsteller je 1/7, das sind je 5 222,25 HM erhalten.
Noch vor Sofie GMHH1HHD HofÜbernahme hatte der Testamentsvollstrecker und Nachlaßpfleger etwa 1/2 ha Land um 12 290,60 HM verkauft. Der Erlös ist ausschließlich auf die 7 Testamentserben verteilt worden. In der Zeit vom 21. Juni 1948 bis Ende Januar 1957 hat Sofie
“ abgesehen von der Flurbereinigung und von zahlreichen Grundstückstauschgeschäften - vom Schloßgut insgesamt etwa 7 bis 8 ha verkauft und hierfür 378 816,40 DM erlöst. Andererseits hat sie in dieser Zeit landwirtschaftliche Grundstücke um 126 000 DM und etwa 4,88 ha Wald um rund 43 000 DM zu dem Schloßgut hinzugekauft.
Ferner hat sie in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zu ihrem Tode am 9. Januar 1967 auf gewendet für
 Drainagen, Flurbereinigung und
 Wegeunterhaltung		11	875	DM
Gebäudereparaturen	ca.	93	000	DM
neue bauliche Anlagen	ca.	390	000	DM
neue Maschinen und Geräte	ca.	330	000	DM
zusammen:	ca.	825	000	DM
Der betriebliche Gewinn von 1951/52 bis 1966/67 belief sich auf 214 676 DM.
Die Vorschrift des § 6 der am 24. April 1947 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollrats-ge setze s Nr. 45 über die Aufhebung der Erbhof ge setze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 16. Juli 1947 (RegBl. S. 63) war weder der Anerbin Sofie GflSSSSB noch ihren Verwandten bekannt. Sofie	schenkte im Jahre 1951
ihrer jüngeren Schwester Helene FSH|B (Antragstellerin zu 1) 2 000 DM; den gleichen Betrag schenkte sie ihrer älteren Schwester Berta Bflm nicht dagegen der jüngsten Schwester Elsa
 Im Sommer 1952 schenkte sie ihren Verwandten Erich I*HHH (Antragsteller zu 2), Berta B^H» Helene FSH (Antragstellerin zu 1) und Elsa WHSzu unterschiedlichen Miteigentumsanteilen 2,3840 ha von dem sogenannten Hausacker, der im Dezember 1952 als Baugelände teils an die bürgerliche Gemeinde, teils an die Kirchgemeinde verkauft
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wurde. Der Erlös, den die Beschenkten unter sich aufteilten, belief sich für die Antragstellerin zu 1 auf rund 40 000 DM und für den Antragsteller zu 2 auf rund 20 000 DM.
Das Schloßgut KUBfist während der Bewirtschaftung durch Sofie	zu einem beispielhaft organisierten
 und zeitgemäß geführten landwirtschaftlichen Betrieb geworden.
Sofie	ist durch die Antragsgegnerin
 beerbt worden, die das Schloßgut zusammen mit ihrem Ehemann Otto	bewirtschaftet.	Beim	Erbfall	bestand
 das Gut noch aus 34,3827 ha zuzüglich 4,8876 ha Wald; etwa 14 ha hatte Sofie GMBIHHHP schon zu Lebzeiten auf ihre spätere Erbin unentgeltlich übertragen.
Unter Berufung auf § 6 VO Nr. 166 haben die Antragsteller Helene F0HHBund Erich LflHHKvon der Antragsgegnerin einen Ausgleich gefordert und im März 1969 beim Landwirtschaftsgericht beantragt, die Antragsgegnerin Julie	zu einer Zahlung von je 56 083,14 DM
nebst 4 % Zinsen seit 30. September 1968 zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat beide Anträge zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben zunächst die bisherigen Anträge weiterverfolgt, ihre Forderungen jedoch mit Schriftsatz vom 29- Mai 1970 auf je 54 116,63 DM ermäßigt.
 
Die Antragsgegnerin hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat, die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie verfolgen ihre Zahlungsanträge weiter. Die Antragsgegnerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Den Antragstellern sei durch die (freiwilligen) Zuwendungen Sofie bereits soviel zugeflossen, daß sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 166 von der Antragsgegnerin keinen Ausgleich mehr fordern dürfen. § 6 knüpfe nicht schlechthin an jeden Grundstücksverkauf (mit dem Mindestwert des § 6 Abs. 3) die Pflicht zu dem Ausgleich. § 6 verfolge lediglich den Zweck, daß dann, wenn das Freiwerden eines Erbhofs gemäß Art. III Abs. 1 KRG Nr. 45 von dem ehemals gebundenen Anerben auf "unbäuerliche" Weise ausgenutzt wird, der Erlös aus solcher Ausnutzung in erster Linie dazu verwendet wird, die frühere Benachteiligung der weichenden Erben auszugleichen. Entfalle derjenige Umstand, um dessent-willen ihm seinerzeit ein Opfer auferlegt worden ist, dann
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und insoweit solle ihre frühere Benachteiligung wieder wettgemacht werden. Im vorliegenden Pall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Abzulehnen sei ferner die Meinung der Antragsteller, was ein Anerbe in Unkenntnis der Rechtslage, aber ersichtlich veranlaßt durch seine Bevorzugung bei der Hofübernahme den weichenden Erben freiwillig zugewendet habe, müsse gänzlich außer Betracht bleiben. Auch solche Zuweisungen hätten jene in ihrer Eigenschaft als weichende Erben im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 166 erhalten. Zudem verbiete es schon die Billigkeitsklausel des § 6 Abs. 1 Satz 1, den aus einem richtigen Empfinden und anständiger Gesinnung ohne Kenntnis einer Rechtspflicht Handelnden schlechter zu stellen als den, der sich unter dem Zwang des Gesetzes Leistungen abringen läßt.
Die Anwendung dieser Grundsätze ergebe folgendes:
Sofie GflHB habe die in Präge stehenden Grundstücke im Durchschnitt um ungefähr 5,- DM/qm verkauft und insgesamt etwas weniger als 379 000 DM erlöst.
Sie habe Grundstücke wiederbeschafft ungefähr in dem Umfang, daß der Bestand des Hofes gewahrt wurde, und hierfür ca. 169 000 DM bezahlt. (Auch die gekauften 4,88 ha Wald seien dem landwirtschaftlichen Betrieb als ein stabilisierender, sinnvoller Bestandteil einverleibt worden, daher in diesem Sinne ebenso als Ersatzland zu werten.) Danach betrage der Mehrerlös 210 000 DM. Selbst wenn man hiervon lediglich 70 000 DM - das sei weniger als die Hälfte dessen, was zur Ersatzlandbeschaffung aufgewendet werden mußte - als noch nicht unter die Aus-
 
gleichspflicht fallend ansehen wollte, wäre hei voller Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 2 VO Nr. 166 auf jeden der Antragsteller allenfalls 1/7 von 140 000 DM entfallen, keinesfalls mehr also als das, was Sofie Grunzen-hauser ihnen aus freien Stücken zugewendet habe.
B)	Die Rechtsbeschwerde beanstandet die Auslegung des § 6 VO Nr. 166 durch das Beschwerdegericht und bringt insoweit vor:
1.	§ 6 gebe nichts für die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts her, der Anerbe sei nur insoweit zu dem Ausgleich verpflichtet, als er den Hof im ganzen veräußere oder wesentlich verkleinere und dabei den Erlös aus dem Gut herausziehe, ohne ihn im Rahmen bäuerlichen Wirtschaf tens wieder zu verwenden. Die Rechtsbeschwerde meint, es sei unerheblich, wie der Erlös verwendet werde. Angesichts des mit § 6 VO Nr. 166 verfolgten Wiedergutmachungszwecks, sei es verfehlt, jenen den weichenden Erben zustehenden Ausgleichsanspruch schon dem Grunde nach dadurch einzuschränken, daß zur Beantwortung der Präge, ob in den Fällen früheren Hofübergangs nach dem Reichserbhofgesetz Ausgleichsverpflichtungen auch dann entstünden, wenn dringende Investitionen durch Grundstücksverkäufe finanziert würden, Gedankengut gesetzlicher Parallelbestimmungen nicht nur im Wege der ergänzenden Unterstützung, sondern in einer von der gesetzgeberischen Motivation abweichenden Art und Weise herangezogen werde. Die Billigkeitsklausel des § 6 berühre den Grund des Ausgleichsanspruchs nicht.
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2.	Der angefochtene Beschluß lasse auch eine Abwägung aller Umstände nach Gesichtspunkten der Billigkeit vermissen.
3.	Fehlerhaft sei ferner der Schluß, daß die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Schenkungen an die Antragsteller im Rahmen der Billigkeitserwägung nach
§ 6 VO Nr. 166 mit zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber habe dem zu dem Ausgleich Verpflichteten sicherlich nicht die Möglichkeit einräumen wollen, sich durch freiwillige Leistungen (Unterhalt, Schenkungen usw.) an die gesetzlichen Erben von der gesetzlichen Ausgleichspflicht zu demindest teilweise freizustellen, unter ausdrücklicher Außerachtlassung der Frage, ob der zu dem Ausgleich Verpflichtete eine Leistung in Kenntnis der gesetzlichen Ausgleichspflicht erbracht hat oder nicht. Die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller vorgenommenen Schenkungen hätten letztere eben nicht in ihrer Eigenschaft als weichende Erben im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 166 erhalten, sondern als mit der Antragsgegnerin verwandte Personen, wobei sich beide Parteien zu dem Zeitpunkt der Schenkung der Ausgleichsberechtigung und -Verpflichtung nicht bewußt gewesen seien. Im übrigen sei die Tatsache, daß Sofie	im	Jahre	1932
der Antragstellerin zu 1 rund 40 000 DM und dem Antragsteller zu 2 lediglich rund 20 000 DM geschenkt hat, vom Beschwerdegericht im Rahmen der Billigkeit nicht gewürdigt worden.
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C)	Die Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.
1.	Ohne Rechtsirrtum hat sich das Oberlandesgericht zunächst auf den Standpunkt gestellt, daß die Aufhebung der Verordnung Nr. 166 durch Art. 2 § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die reclrt-liche Stellung der nichtehelichen Kinder und anderer Bundesgesetze vom 30. Juni 1970 (GBl Baden-Württemberg 1970, 289) für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Bedeutung hat und daher zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 6 VO Nr. 166 erfüllt sind.
2.	Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1964 - V Blw 29/64 S. 6 ff darauf hingewiesen, daß nach Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 am 24. April 1947 die Länder Hessen, Württemberg-Baden und Bremen eine gesetzliche Regelung von Aus— gleichsansprüchen weichender Erben in folgenden Bestimmungen getroffen haben: § 4 der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 11. Juli 1947 (GVB1 44) - HessDVO -, § 6 der VO Nr. 166 und § 5 der Bremischen Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 19. Juli 1948 (Sammlung des bremischen Rechts 7811 - a - 1). Dabei hielten sich die Gesetzgeber dieser Länder an Vorbilder in frühexen Anerbengesetzen. Sie zogen offensichtlich besonders in Betracht Art. 14 des Württemberg!sehen Anerbengesetzes vom 14. Februar 1930 (Württemb.Reg.Bl. S. 5), § 23 des Badischen Hofgütergesetzes vom 20. August 1898 (Gesetz-
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 und Verordnungsblatt für das Großherzogtum Baden S. 405) und § 26 a des Bremischen Höferechtsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1923 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 407).
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1963 - V BLw 12/63 S. 10 ferner ausgeführt hat, liegt § 6 VO Nr. 166 - ebenso wie den entsprechenden Bestimmungen der Länder Hessen und Bremen - der allgemeine Gedanke zugrunde, daß der Anerbe beim Erwerb des Hofes bevorzugt worden sei, um diesen der Familie zu erhalten und seine Leistungsfähigkeit nicht durch übermäßige Belastungen mit Abfindungsansprüchen zu gefährden, daß aber dieser rechtspolitische Grund für die Besserstellung des Anerben und die damit verbundene Benachteiligung der weichenden Erben entfällt, wenn der Hof ganz oder teilweise an einen Familienfremden veräußert wird. Deshalb soll den Miterben wegen der Einbußen, die sie hinsichtlich ihrer Abfindungen nach bisherigem Recht erlitten hatten, ein - unter Berücksichtigung aller Umstände - billiger Ausgleich gewährt werden. Bei der Bemessung dieses Ausgleichs handelt es sich im wesentlichen um eine tatrichterliche Entscheidung, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist, es sei denn, daß das Beschwerdegericht von unrichtigen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt oder erschöpfend gewürdigt hat oder die Entscheidung auf einem Verfahrensverstoß beruht. Solche Rechtsverletzungen läßt der ange-fochtene Beschluß aber nicht erkennen.
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3.	a) Ohne Rechtsirrtum lehnt das Beschwerdegericht die Ansicht der Antragsteller ab, es spiele nach § 6 VO Nr. 166 keine Rolle, wie der Eigentümer den Erlös aus der Veräußerung der Grundstücke verwendet hat, ob er damit Ersatzgrundstücke gekauft oder Reparaturen und dergleichen an den Gebäuden des Hofes vorgenommen hat. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung kann aus Billigkeitsgründen die Verwendung des Erlöses vom Tatrichter berücksichtigt werden.
So hat es der Senat in seinem zu § 4 Abs. 2,
3 HessDVO ergangenen Beschluß vom 12. Dezember 1963 S. 16 für zulässig erachtet, daß Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzland zu Lasten des Ausgleichsberechtigten berücksichtigt werden (vgl. auch Rötelmann,
 RdL 1963, 85, 87). Weiterhin hat der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (S. 14, 26) die Ansicht des Oberlandesgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet, daß werterhöhende Aufwendungen für Beseitigung von Kriegsschäden (Gebäudeherrichtung, Beseitigung von Bombentrichtern, Inventarergänzung) sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu zahlende Vermögensabgabe mit einem - den veräußerten Grundstücken entsprechenden - Teilbetrag zugunsten des Ausgleichsverpflichteten vom Verkaufserlös abgezogen und die zur Erhaltung der Rentabilität des Hofes künftig erforderlichen Aufwendungen für strukturelle Wirtschaftsumstellung in voller Höhe abgesetzt werden.
Ferner ist im Beschluß vom 12. Dezember 1963 S. 9 und 25 aus Rechtsgründen nicht beanstandet worden, daß der Tatrichter dem Eigentümer, der den Hof lange Zeit be-

wirtschaftet hat, - als Miterben - einen größeren Anteil am Erlös (als "Vorabbetrag") zugebilligt hat als den ausgleichsberechtigten Erben. Schließlich hat der Senat aaO (S. 27) dargelegt, daß die für die Höhe der Ausgleichsansprüche maßgebenden Billigkeitserwägungen durchaus eine unterschiedliche Aufteilung des Verkaufserlöses unter die Beteiligten rechtfertigen können.
b) Vom Boden dieser auch für § 6 VO Nr. 166 maßgeblichen Rechtsauffassung her, an der der Senat nach erneuter Prüfung festhält, ist der angefochtenen Entscheidung jedenfalls im Ergebnis zunächst insoweit bei-sutreten, als das Beschwerdegericht den an sich zu dem Ausgleich stehenden Teil des Verkaufserlöses mit 140 000 DM errechnet hat. Die Kaufpreise für die Landkäufe, die sich nach den Feststellungen des Tatrichters bestanderhaltend für den ursprünglichen Erbhof auswirkten (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1963, S. 16), sind in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem Erlös aus den Grundstücksverkäufen abgesetzt worden. Die für die Wirtschaftseinheit des Betriebs "stabilisierende” Bedeutung des gekauften Waldes hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum als ausschlaggebend dafür angesehen, daß auch diese Aufwendung der Sofie Gunzenhauser voll von dem Erlös abgezogen werden kann.
Das Beschwerdegericht ist zwar in seinem Rechenwerk (Beschwerdebeschluß S. 16) nicht von dem vom Senat in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1963 S. 14 und 25 nie-
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dergelegten Grundsatz ausgegangen, daß die Aufwendungen, die zu einer Werterhöhung des Hofes (§6 Abs. 2, 3 VO Nr. 166) geführt haben, bei einer Teilveräußerung nur insoweit abzugsfähig sind, als sie den Wert der veräußerten Grundstücke erhöht haben. Her Tatrichter hat aber alle Aufwendungen, die wert erhöhenden und die zur ’’Umstrukturierung des Hofes” gemachten zusammen erfaßt (825 000 HM ohne Lastenausgleichsabgaben) und nur einen Teilbetrag in Höhe von 70 000 HM vom Verkaufserlös in Abzug gebracht. Has ist bei der besonderen Lage des Halles im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht zu beanstanden. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen war das Schloßgut zu der Zeit, als Sofie Gunzenhauser es übernahm, jahrzehntelang parzellenweise verpachtet gewesen und von lebendem und totem Inventar entblößt; die Gebäude waren ausbesserungsbedürftig. Neben der Behebung dieser Mängel liefen Umstrukturierungsmaßnahmen einher. Hie Erlöse aus den Grunds tücksverkäufen wurden nicht nur zur ’’Werterhaltung”, sondern auch zur ’’Erhaltung der Wirtschaftlichkeit” (vgl. Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 24. Juli 1969 S. 17) verbraucht. Bei diesem Ineinandergreifen der betriebswirtschaftlich gebotenen Maßnahmen stellt sich die pauschale Berücksichtigung eines Bruchteils der GesamtaufWendungen im Hinblick auf die Größe der abveräußerten Flächen nicht als Überschreitung der dem Tatrichter vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsbefugnis dar.
c) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung bedeutet die in § 6 Abs. 1 VO Nr. 166 vorgeschriebene Berücksichtigung ”aller Umstände” nicht, daß
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alle nur denkbaren Gesichtspunkte herangezogen werden müßten. Das Beschwerdegericht hat ersichtlich alle für eine der Billigkeit entsprechende Entscheidung wesentlichen Umstände berücksichtigt. Damit ist dem Gesetz genügt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1963 S. 23).
4.	Vergeblich greift die Rechtsbeschwerde die Auffassung des Oberlandesgerichts an, die von Sofie Gunzenhauser vorgenommenen Schenkungen seien zu Lasten der Antragsteller bei der Bestimmung des Ausgleichs zu berücksichtigen. Das Gesetz verbietet dem Tatrichter nicht, aus Gründen der Billigkeit solchen Zuwendungen bei Bestimmung eines Ausgleichs Rechnung zu tragen. Das Gericht ist daran auch nicht durch den Umstand gehindert, daß die Beschenkten die Zuwendungen nicht in ihrer Eigenschaft als ’’weichende Erben im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 166”, sondern als Verwandte erhalten haben und sich beide Seiten zu dem Zeitpunkt der Schenkung der Ausgleichsberechtigung und -Verpflichtung nicht bewußt waren. Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich darauf hinweist, daß die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 unterschiedliche Zuwendungen erhalten haben, ist zu bemerken, daß der Tatrichter dies nicht übersehen, daraus aber keine Folgerungen zugunsten des Antragstellers zu 2 gezogen hat. Seine Würdigung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
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D) Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Dr. Augustin
 Rothe
Dr. Grell