Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg als Senat für Landwirtschaftssachen vom 29» Januar 1969 wird als unbegründet zurückgev/i e sen o Er begründete seinen Antrag damit, daß der Erbvertrag, weil er bis zu dem Tode der Erblasserin nicht genehmigt worden sei, gegenstandslos geworden und damit auch ein Antragsrecht des Antragsstellers entfallen sei. Handelte es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, dann stünde dem Beschwerdeführer als einem der Vertragsteile gegen die Genehmigung kein Beschwerderecht zu, weil das durch den Vertrag begründete Recht durch die Genehmigung nicht beeinträchtigt werde. Die erteilte Genehmigung könne ihn auch dann nicht beschweren, wenn die Erfüllung des Vermächtnisses ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nicht erfordern sollte, Die Erwägungen, aus denen der Rechtsbeschwerdeführer annehmen wollte, daß er nicht auf Grund des Erbvertrages, sondern kraft Gesetzes Hoferbe geworden sei, könnten - abgesehen davon, daß sie nicht zutreffend seien - kein Beschwerderecht begründen. Der Rechtsbeschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert, weil seinem Antrag nicht stattgegeben worden ist. Zu prüfen ist, ob dem Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustand. Bas ist vom Oberlandesgericht mit Recht verneint worden* Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbeschwerdeführer Hoferbe kraft letztwilliger Verfügung (Erbvertrag) oder kraft Gesetzes als Adoptivsohn geworden ist» Benn auch bei der zweiten Ballgestaltung stand ihm kein Beschwerderecht gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts zu. 77ie aber die Erblasserin, hätte der Antragsteller noch zu ihren Lebzeiten die Zustimmungserklärung des Landwirtschaftsgerichts beantragt (§38 Abs. 1 LVO), kein Beschwerderecht gehabt hätte, so auch nicht der Rechtsbecchwerdeführer als ihr Erbe (Beschluß des Senats vom 4. In diesem Beschluß ist ausgeführt, daß das Genehmigungsverfahren ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen hat und der Erbe als privatrechtlich Beteiligter sich nicht auf Versagungsgründe berufen kann, um sich von einem Nießbrauchsvermächtnis zu lösen. Es trifft auch nicht zu, daß sich mit dem Tode der Erblasserin der Erbvertrag, was das Nießbrauchsvermächtnis anlangt, “überholt" habe. Bas hindert nicht, daß sich nach dem Tode der Erblasserin der Vermächtnisnehmer an das Gericht wendet, um die Zustimmung zur Nießbrauchsbestellung zu erhalten und damit den Erbvertrag insov/eit gültig zu machen. Überdies hat der Senat in diesem Beschluß nicht ausgesprochen, wie dies die Rechtsbe-schv/erde meint, daß sich der Übergabevertrag durch den Tod erledigt habe und hinfällig geworden sei. Hat das Oberlandesgericht sonach mit Recht die Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners verneint, so ist die Rechtsbeschwerde, ohne daß es weiterer Prüfung bedarf, als unbegründet zurUckzuv/eisen.
BUNDESGERICHTSHOF V 31 v/ 11/6? BESCHLUSS in der landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung der Nießbrauchbestellung auf Grund des Erbvertrages vom 21«, Mai 1962«, Beteiligte; Io Landwirt Gerd S KMm Landstraße sen., Antragsteller, Beschwerde- und Eechtsbeschwerdegegner, vertreten Dr o: durch die Rechtsanwälte II, IHHB und in 2, Landwirt Gerd S !!■■■ Landstraße jun, in 0| Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt P Ql 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat fUr Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 80 Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Komp:- beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg als Senat für Landwirtschaftssachen vom 29» Januar 1969 wird als unbegründet zurückgev/i e sen o Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten de3 Rgchtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert fUr das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 90 000 DM festgesetzt. G r U n d e: Die am 29» April 1966 verstorbene Ehefrau Marie zuletzt wohnhaft in war Eigentümerin des Hofes H| Landstraße zu , eingetragen im Grundbuch von 0 Art» H4. Der Hof ist fast 100 ha groß und hat einen Rechtsbeschwerdeführer, ihrem Adoptivsohn, am 21. Mai 1962 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, durch den er zu dem Hoferben bestimmt worden ist» Zugunsten des Antragstellers, des Ehemannes der Eigentümerin und Adoptivvaters des Rechtsbeschwerdeführers, enthält der Erbvertrag folgende Bestimmung: "MeinemEhemann, dem Landwirt Gerd SflBB in OflHBQ, vermache ich an meinem Hof das lebenslängliche Nießbrauchsrecht.11 Nach dem Tode der Erblasserin hat ihr Ehemann bei dem Landwirtschaftsgericht den Antrag gestellt, der Nießbrauchbestellung die gerichtliche Zustimmung zu erteilen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Genehmigungsantrag abzulehnen. Er begründete seinen Antrag damit, daß der Erbvertrag, weil er bis zu dem Tode der Erblasserin nicht genehmigt worden sei, gegenstandslos geworden und damit auch ein Antragsrecht des Antragsstellers entfallen sei. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Dem Beschwerdeführer stehe ein Beschwerderecht nicht zu. Voraussetzung hierfür wäre eine Rechtsbeeinträchtigung durch die angefochtene Entscheidung gewesen. Daran fehle es. Das in dem Einheitswert von 90 800 DM. Frau hat mit dem Erbvertrag enthaltene Nießbrauchsrecht habe nach § 16 Abs» 1 HöfeO der Zustimmung des Gerichts bedurft, weil für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 GrdstVG eine Genehmigung erforderlich wäre. Handelte es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, dann stünde dem Beschwerdeführer als einem der Vertragsteile gegen die Genehmigung kein Beschwerderecht zu, weil das durch den Vertrag begründete Recht durch die Genehmigung nicht beeinträchtigt werde. Die Rechtsstellung der Vertragschließenden sei durch die Genehmigung verbessert worden, indem sie von einer öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkung befreit worden seien. Pur den hier vorliegenden Pall der Begründung einer Verpflichtung zur Nießbrauchsbestellung durch Verfügung von Todes wegen, gelte aber nichts anderes. Zwar entstehe für den Bedachten der Anspruch aus dem Vermächtnis erst mit dem Erbfall. Danach sei er gemäß § 38 Abs. 1 LVO berechtigt, den Genehmigungsantrag zu stellen. Das führe jedoch nicht dazu, daß dem Verpflichteten in seiner Eigenschaft als Hof erbe ein Beschwerderecht zustehe, welches er als Beteiligter an dem Erbvertrag nicht habe. Er könne ein Beschwerderecht auch nicht von der Erblasserin, seiner Adoptivmutter, herleiten, weil auch dieser aus den bereits erörterten Gründen kein Beschwerderecht zustehe. Das Genehmigungsverfahren diene ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen. Deshalb könne sich ein privater Beteiligter nicht auf Versagungsgründe berufen, um sich damit von einer Verpflichtung loszusagen, in dem vorliegenden Pall von der Verpflichtung, das Nießbrauchvermächtnis zu erfüllen. Die vom Antragsgegner aufgeworfene Präge, ob der Erbvertrag die Verpflichtung zur Bestellung eines dinglichen Nießbrauchs begründen sollte oder nur einen sogenannten schuldrechtlichen Nießbrauch, sei fUr sein Beschwerderecht ohne Bedeutung«. Die erteilte Genehmigung könne ihn auch dann nicht beschweren, wenn die Erfüllung des Vermächtnisses ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nicht erfordern sollte, Die Erwägungen, aus denen der Rechtsbeschwerdeführer annehmen wollte, daß er nicht auf Grund des Erbvertrages, sondern kraft Gesetzes Hoferbe geworden sei, könnten - abgesehen davon, daß sie nicht zutreffend seien - kein Beschwerderecht begründen. Denn die etwaige Nichtigkeit der Erbeinsetzung und die etwa daraus folgende Unv/irksamkeit auch des Vermächtnisses wären nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Schließlich lasse sich ein Beschwerderecht des Rechtsbeschwerdeführers auch nicht aus der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung des § 38 Abs. 4 IVO herleiten. II. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde. Diese ist zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG); sie ist auch rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Der Rechtsbeschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert, weil seinem Antrag nicht stattgegeben worden ist. Indes erweist sich die Rechtsbeschwerde sachlich als unbegründet. 6 Zu prüfen ist, ob dem Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustand. Bas ist vom Oberlandesgericht mit Recht verneint worden* Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbeschwerdeführer Hoferbe kraft letztwilliger Verfügung (Erbvertrag) oder kraft Gesetzes als Adoptivsohn geworden ist» Benn auch bei der zweiten Ballgestaltung stand ihm kein Beschwerderecht gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts zu. Als (gesetzlicher) Erbe der Erblasserin (seiner Adoptivmutter) ist er in deren Rechtsstellung eingerückt . 77ie aber die Erblasserin, hätte der Antragsteller noch zu ihren Lebzeiten die Zustimmungserklärung des Landwirtschaftsgerichts beantragt (§38 Abs. 1 LVO), kein Beschwerderecht gehabt hätte, so auch nicht der Rechtsbecchwerdeführer als ihr Erbe (Beschluß des Senats vom 4. Eebruar 1964, V BLw 13/63, RdL 1964, 98). In diesem Beschluß ist ausgeführt, daß das Genehmigungsverfahren ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen hat und der Erbe als privatrechtlich Beteiligter sich nicht auf Versagungsgründe berufen kann, um sich von einem Nießbrauchsvermächtnis zu lösen. An dieser Auffassung wird festgehalten. Es trifft auch nicht zu, daß sich mit dem Tode der Erblasserin der Erbvertrag, was das Nießbrauchsvermächtnis anlangt, “überholt" habe. Mag, wie der Rechtsbeschwerdeführer meint, wegen der bisherigen schwebenden Unwirksamkeit des Erbvertrages gesetzliche Erbfolge eingetreten sein. Bas hindert nicht, daß sich nach dem Tode der Erblasserin der Vermächtnisnehmer an das Gericht wendet, um die Zustimmung zur Nießbrauchsbestellung zu erhalten und damit den Erbvertrag insov/eit gültig zu machen. Bie Bezugnahme des Rechtsbeschwerdeführers auf die Entscheidung des Senates (MDR 1961, 925) geht fehl» Dort ging es um die Frage, oh das von einem Hoferben anhängig gemachte Zustimmungsverfahren deshalb hinfällig geworden war, weil während des Verfahrens der Übergeber gestorben war. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Überdies hat der Senat in diesem Beschluß nicht ausgesprochen, wie dies die Rechtsbe-schv/erde meint, daß sich der Übergabevertrag durch den Tod erledigt habe und hinfällig geworden sei. Hat das Oberlandesgericht sonach mit Recht die Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners verneint, so ist die Rechtsbeschwerde, ohne daß es weiterer Prüfung bedarf, als unbegründet zurUckzuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 35 LwVG, § 44 Abs. 3 b LVO, §§ 24, 30 KostO. Dr. Augustin Rothe Dr. Grell