Beide Beteiligten haben die Erteilung des Hoffolgezeugnisses für sich beantragt, und zwar der Beteiligte Heinrich &HH als gesetzlicher Hoferbe und August IfBauf Grund einer formlosen, aber nach seiner Auffassung als rechtswirksam anzusehenden Hoferbenbe-stimmung. Der Beteiligte zu 2 kam mit seiner Ehefrau, deren erster Ehemann im Kriege gefallen war, im August 1945 auf den Hof des Erblassers, dessen Ehefrau am 14. August KflHund seine Ehefrau pflegten den Erblasser, der nach einem ärztlichen Attest seit Ende März 1963 nicht mehr ge-schäfts- und testierfähig war. Der Beteiligte zu 2 hat zur Begründung seines Antrages folgendes vorgetragen: Er sei im Jahre 1945 auf Drängen des Erblassers nach längerem Zögern auf den Hof gezogen. Unstreitig hat der Erblasser im Jahre 1957 gegenüber dem Notar, der auf Veranlassung von August KfUnach gekommen war, eine Testamentserrichtung abgelehnt. Dies beruht nach Meinung des Beteiligten zu 2 darauf, daß der Erblasser ein etwas scheuer und eigenartiger Mensch gewesen sei. Durch Vertrag vom 5* April 1963 hat ein Pfleger, der auf Veranlassung des Beteiligten zu 2 für den Erblasser zu dem Abschluß eines Übergabevertrages bestellt worden war, den Hof dem Beteiligten zu 2 übertragen. Der Erblasser habe sich in der Familie von August nicht wohlgefühlt und deshalb die Festtage und Wochenenden bei ihm (Heinrich ver- Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG be-zeichnoten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. 1. Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für eine formlose, aber als wirksam zu behandelnde Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben nicht für gegeben. Es kommt auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß, auch wenn der Erblasser sich im Jahre 1945 so inein Bruder gegenüber ln der von ihm behaupteten Weise hinsichtlich der Hofnachfolge geäußert haben sollte, aus diesem Verhalten noch nicht der Wille des Erblassers entnommen werden könne, sich erbvertraglich zu binden. Weil beiderseits zunächst habe erprobt werden müssen, ob das Zusammenleben und die Bewirtschaftung des Hofes durch August KflH|von Dauer sein würden, könne den Äußerungen des Erblassers nur entnommen werden, daß er eine Erbeinsetzung seines Bruders für später in Aussicht gestellt habe. Bas ergebe sich entscheidend daraus, daß der Erblasser es abgelehnt habe, ein Testament zu errichten, obwohl das wiederholt und dringlich von ihm gefordert worden sei. Hieraus folge, daß ein eindeutiges Verhalten des Erblassers, aus dem sein Bruder auf seine formlose Erbeinsetzung habe schließen können oder geschlossen hätte, nicht gegeben sei. Baß August KflB im Sommer 194$ auf den Hof des Erblassers gegangen sei, habe kein besonderes Opfer für ihn bedeutet. Die Vorneinung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben stützt das Beschwerdegericht vor allem darauf, daß August KflH den Hof tatsächlich gar nicht in dem Glauben bewirtschaftet habe, er sei der Hoferbe; vielmehr sei ihm immer bewußt gewesen, daß diese Frage ungeregelt sei. Gleichwohl kannte eine Abweichung zu bejahen sein, wenn das Oberlandesgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts sich nicht an die im Beschluß vom 17. Es hat jedenfalls auf Grund der Beweisaufnahme ein eindeutiges Verhalten des Erblassers, aus dem August KflH, obwohl er mit seiner Ehefrau den Hof fast 18 Jahre lang bewirtschaftet hat» auf seine Bestimmung zu dem Hoferben hätte schließen können oder geschlossen habe, nicht für bewiesen erachtet. Darüberhinaus hat es sogar festgestellt, daß August den Hof tatsächlich gar nicht in dem Glauben bewirtschaftet habe, er sei der Hoferbe, daß ihm vielmehr immer bewußt gewesen sei, daß diese Frage noch ungeregelt war. nicht in Betracht kommt; denn die Abweichung im Sinne dee § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bedeutet, daß das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage anders beantv/ortet hat, als dies in der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung geschehen ist. Baß das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, in dem angefochtenen Beschluß eine von der Rechtsauffassung des Senats abweichende Ansicht vertreten habe, insbesondere von den im Beschluß vom 17. Bie Ausführungen, mit denen die Rechtebeschwerde eine Bindung des Erblassers an August KflflB als Hof erben zu begründen versucht, richten sich in Wirklichkeit gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht, die nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerdo auf eine Rechtsverletzung hin üborprüft werden könnte.
2067 094 / BUNDESGERICHTSHOF V BX»w 11/67 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache "betreffend die Erteilung eines Hoffolge Zeugnisses nach dem am 12. April 1963 verstorbenen Landwirt Heinrich Wilhelm Arnold KflH genannt HfllBBaua G| Beteiligte; 1« Gast- und Landwirt Heinrich KflB genannt H( in Gl Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, * - vertreten durch die Rechtsanwälte Br. und 2. Landwirt August K| genannt H( in Nr. Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Br 2 / /* Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bandwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Vogt beschlossen: Bie Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3* März 1967 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 700 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Ber am 12. April 1963 verstorbene Landwirt Heinrich KflB genannt war Eigentümer der im Grundbuch von GflÜB Band 4 Blatt at eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die 8,1453 ha groß ist und einen Einheitswert von 5 700 BM hat. Ber Grundbesitz ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Er ist in den Jahren 1935/36 in einem Siedlungsverfahren entstanden; wesentliche Teile stammen aus dem damals etwa 43 ha großen Hof des Vaters des Erblassers. Letzterer hatte keine Abkömmlinge. Seine Ehefrau und seine Eltern sind vor ihm verstorben. Dor am 14. Juni 1914 geborene Beteiligte 2u 1 iat der älteste Sohn des am 15. März 1951 verstorbenen ältesten Bruders des Erblassers, der am 30. Dezember I904 geborene Beteiligte zu 2 der jüngste Bruder des Erblassers. Beide Beteiligten haben die Erteilung des Hoffolgezeugnisses für sich beantragt, und zwar der Beteiligte Heinrich &HH als gesetzlicher Hoferbe und August IfBauf Grund einer formlosen, aber nach seiner Auffassung als rechtswirksam anzusehenden Hoferbenbe-stimmung. Der Beteiligte zu 2 kam mit seiner Ehefrau, deren erster Ehemann im Kriege gefallen war, im August 1945 auf den Hof des Erblassers, dessen Ehefrau am 14. Juli 1945 gestorben war. Seitdem bewirtschaftet er den Hof. Er hatte vor dem Kriege eine Auto Vermietung in GflHH betrieben; im Frühjahr 1945 nahmen ihm durchziehende Truppen den Mietwagen weg. Während des Krieges war er dienstverpflichtet bei einer Genossenschaft. Bevor er zu dem Erblasser zog, lebte er auf dem Hof seines Schwiegervaters in GIB. Den Hof des Erblassers hat er von Anfang an selbständig und auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Der Erblasser erhielt freie Unterkunft und Verpflegung sowie Krankenpflege und jährlich etwa. 500 DM in bar. Er litt in den letzten Jahren seinos Lebens, mindestens seit 1961, an Schüttellähmung, seit 1962 auch an Cerebralsklerose. August KflHund seine Ehefrau pflegten den Erblasser, der nach einem ärztlichen Attest seit Ende März 1963 nicht mehr ge-schäfts- und testierfähig war. A Der Beteiligte zu 2 hat zur Begründung seines Antrages folgendes vorgetragen: Er sei im Jahre 1945 auf Drängen des Erblassers nach längerem Zögern auf den Hof gezogen. Der Erblasser habe ihm wiederholt erklärt, er werde ihm den Hof vererben. Infolgedessen habe er sein Mietwagenunternehmon nicht neu aufgebaut und auch davon abgesehen» den etwa 6 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb zu bewirtschaften, den der erste' Ehemann seiner Ehefrau hinterlassen und der damals noch minderjährigen Tochter vererbt habe. In den folgenden Jahren habe der Erblasser ihm selbst und auch Dritton gegenüber häufig erklärt, daß er und nicht der Neffe den Hof erben werde. Hit Rücksicht hierauf habe seine Ehefrau Ostern 1961 ihren ältesten Sohn Heinrich davon abgehalten, Schlosser zu werden, weil er als späterer Hoferbe vorgesehen gewesen sei. Allerdings sei der Erblasser nicht bereit gewesen, ein entsprechendes Testament zu machen. Unstreitig hat der Erblasser im Jahre 1957 gegenüber dem Notar, der auf Veranlassung von August KfUnach gekommen war, eine Testamentserrichtung abgelehnt. Dies beruht nach Meinung des Beteiligten zu 2 darauf, daß der Erblasser ein etwas scheuer und eigenartiger Mensch gewesen sei. Im übrigen verweist der Beteiligte zu 2 auf ein von seiner Ehefrau aufgesetztes und vom Erblasser unterzeichnetes Schriftstück vom 16. Juli 1961, das die Überschrift "mein letzter Wille11 trägt. Darin heißt es, daß nach dem Tode des Erblassers seinem Bruder August alles gehöre. Ein im Jahre 1965 vom Beteiligten zu 2 herbeigerufener Notar lehnte eine Testamentsaufnahme ab, v/eil er den Erblasser nicht mehr für testierfähig hielt. Durch Vertrag vom 5* April 1963 hat ein Pfleger, der auf Veranlassung des Beteiligten zu 2 für den Erblasser zu dem Abschluß eines Übergabevertrages bestellt worden war, den Hof dem Beteiligten zu 2 übertragen. Der Vertrag konnte jedoch mangels wirksamer vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nicht durchgeführt werden. Der Beteiligte zu 1 ist der Erbe des Hofes seines Großvaters, aus dem die Siedlerstelle des Erblassers entstanden ist. Er betreibt dort eine Gastwirtschaft und eine Gemischtwarenhandlung; die Ländereien hat er seit 1952 verpachtet. Heinrich ist dem Vor- bringen des Beteiligten zu 2 entgegengetreten. Er hält die Voraussetzungen für eine formlose Hoferben-beStimmung nicht für gegeben und macht geltend, August kHB habe im Jahre 1945 keine eigene Existenz gehabt. Er sei auf den Hof des Erblassers gegangen, nachdem er diesen überredet habe, ihn aufzunehmen« Es sei auch ein schriftlicher Pachtvertrag geschlossen worden. Der Erblasser habe sich in der Familie von August nicht wohlgefühlt und deshalb die Festtage und Wochenenden bei ihm (Heinrich ver- bracht. Er habe wiederholt erklärt, sein Bruder solle den Hof nicht bekommen. Dies sei auch der Grund dafür, daß er die Errichtung eines Testaments wiederholt abgelehnt habe. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat unter Zurückweisung des Antrages des Beteiligten zu 1 dem Beteiligten zu 2 das erbetene HoffolgeZeugnis erteilt, das Oborlandesgericht auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 das Landwirtschaftsgericht angewiesen, das Hof- folgezeugnis einzuziehen und dem Beteiligten zu 1 ein Hoffolge Zeugnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der August kUB die Äuf-hebung der Beschwerdeentscheidung erstrebt. Heinrich KflH bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG be-zeichnoten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. 1. Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für eine formlose, aber als wirksam zu behandelnde Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben nicht für gegeben. Es kommt auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß, auch wenn der Erblasser sich im Jahre 1945 so inein Bruder gegenüber ln der von ihm behaupteten Weise hinsichtlich der Hofnachfolge geäußert haben sollte, aus diesem Verhalten noch nicht der Wille des Erblassers entnommen werden könne, sich erbvertraglich zu binden. Weil beiderseits zunächst habe erprobt werden müssen, ob das Zusammenleben und die Bewirtschaftung des Hofes durch August KflH|von Dauer sein würden, könne den Äußerungen des Erblassers nur entnommen werden, daß er eine Erbeinsetzung seines Bruders für später in Aussicht gestellt habe. In den i folgenden Jahren - zunächst hie 1961 - habe es der Erblasser geradezu hartnäckig vermieden, sich wegen der Hoferbfolge festzulegen. Sein Bruder sei sich dessen durchaus bewußt gewesen. Bas ergebe sich entscheidend daraus, daß der Erblasser es abgelehnt habe, ein Testament zu errichten, obwohl das wiederholt und dringlich von ihm gefordert worden sei. Nach der Gesamtheit der Zeugenaussagen könne, so meint das Beschwerdegericht, nur davon ausgegangen werden, daß der Erblasser einander widersprechende Erklärungen abgegeben habe. Hieraus folge, daß ein eindeutiges Verhalten des Erblassers, aus dem sein Bruder auf seine formlose Erbeinsetzung habe schließen können oder geschlossen hätte, nicht gegeben sei. Bern von der Ehefrau des Beteiligten zu 2 aufgesetzten und vom Erblasser Unterzeichneten formnichtigen Testament vom 16. Juli 1961 hat das Oberlandesgericht k$ine entscheidende Bedeutung beigelegt, zu demal da der kranke Erblasser habe befürchten müssen, daß er im Falle der Nichtuntorzeichnung des Schriftstücks die Hilfe der Familie seines Bruders verlieren würde. Auch wenn eich ein formlos geschlossener Erbvertrag hätte fcststellen lassen, müsse es bei der regelmäßig gegebenen Nichtigkeit verbleiben, weil ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem die Nichtanerkennung des Vertrages zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, nicht vorliege. Baß August KflB im Sommer 194$ auf den Hof des Erblassers gegangen sei, habe kein besonderes Opfer für ihn bedeutet. Er habe damals vor einer ungewissen Zukunft gestanden. Es sei nicht zu übersehen gewesen, ob und wann jemals neue // Fahrzeuge hätton beschafft werden können und Treibstoffe zugeteilt würden. Die verpachtete landstelle seiner minderjährigen Tochter hätte August KflH nur in Form einer Pacht oder Nutznießung ohne Hoffnung auf Eigen-tune erwarb übernehmen können. August KflB habe auch seine Leistung und seine Arbeitskraft nicht ohne oder nur für eine geringe Gegenleistung zur Verfügung gestellt, da er aus dem Hof für sich und seine Familie den vollen Unterhalt gezogen habe. Die Vorneinung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben stützt das Beschwerdegericht vor allem darauf, daß August KflH den Hof tatsächlich gar nicht in dem Glauben bewirtschaftet habe, er sei der Hoferbe; vielmehr sei ihm immer bewußt gewesen, daß diese Frage ungeregelt sei. Nur hierdurch sei es zu erklären, daß er und seine Ehefrau bis zu dem Tode des Erblassers alles Erdenkliche unternommen hätten, um eine rechtswirksame Erbeinsetzung oder eine' Übereignung des Hofes herbeizuführen. Die angeblichen Aufwendungen zugunsten des Hofes könnten lediglich schuldrechtlicho Ansprüche gegen den Hoferben begründen. Hoferbe sei danach Heinrich KflB geworden, da eine von der gesetzlichen Hofnachfolge abweichende HoferbenbeStimmung nicht vorliege. 2. Bio Hechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht sei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Es handelt sich um den Beschluß des Senats vom 17« Dezember 1964 (V BLw 36/63), der sich mit den an die Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung zu stellenden Anforderungen befaßt. In dieser Entscheidung sind die Voraussetzungen, unter denen eine formlose Vereinbarung über die Hoferbfolge aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausnahms-Y/eise als rechtswirsam zu behandeln ist» unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammengefaßt« Bas Beschwerdegericht wiederholt die hiernach zu beachtenden Grundsätze und stellt sie an die Spitze seiner Begründung. Gleichwohl kannte eine Abweichung zu bejahen sein, wenn das Oberlandesgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts sich nicht an die im Beschluß vom 17. Dezember 1964 wiedergegebenen Grundsätze gehalten hätte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Das Besohwerde-gericht folgt vielmehr der Rechtsauffassung, die der Senat in der angeführten Entscheidung vertreten hat. Eine Vereinbarung über die Hofnachfolge setzt danach vor allem übereinstimmende Willenserklärungen voraus» die nicht ausdrücklich abgegeben zu werden brauchen, sondern auch in einem schlüssigen Verhalten der Beteiligten erblickt werden können. Das Oberlandesgericht hat das nicht verkannt. Es hat jedenfalls auf Grund der Beweisaufnahme ein eindeutiges Verhalten des Erblassers, aus dem August KflH, obwohl er mit seiner Ehefrau den Hof fast 18 Jahre lang bewirtschaftet hat» auf seine Bestimmung zu dem Hoferben hätte schließen können oder geschlossen habe, nicht für bewiesen erachtet. Darüberhinaus hat es sogar festgestellt, daß August den Hof tatsächlich gar nicht in dem Glauben bewirtschaftet habe, er sei der Hoferbe, daß ihm vielmehr immer bewußt gewesen sei, daß diese Frage noch ungeregelt war. Bei dieser Würdigung des Sachverhalts, nach der es schon an einer (formlosen) Vereinbarung über die Hoferbfolge fehlt, handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die für die Frage der Abweichung / nicht in Betracht kommt; denn die Abweichung im Sinne dee § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bedeutet, daß das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage anders beantv/ortet hat, als dies in der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung geschehen ist. Baß das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, in dem angefochtenen Beschluß eine von der Rechtsauffassung des Senats abweichende Ansicht vertreten habe, insbesondere von den im Beschluß vom 17. Dezember 1964 aufgestellten Rechtsgrundsätzen abgewichen sei, trifft nicht zu. Bie Ausführungen, mit denen die Rechtebeschwerde eine Bindung des Erblassers an August KflflB als Hof erben zu begründen versucht, richten sich in Wirklichkeit gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht, die nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerdo auf eine Rechtsverletzung hin üborprüft werden könnte. 3. Bio Rechtsbeschwerde mußte deshalb, da eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt, als unzulässig verworfen werden. Bie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 Abs. 1 LwVG. Br. Augustin Br. Piepenbrock Br. Grell