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BGH · v blw 11/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v blw 11/66

gericht in Preetz stellte am 9* September 1957 auf Grund des von dem Verstorbenen hinterlassenen privatschriftlichen Testamentes vom 31» Oktober 1952 einen Erbschein dahin aus, daß der Erblasser beerbt worden sei a) zur und zur Hälfte von derselben als Vorerbin» Als Nacherben sind in dem Erbschein die Antragsgegnerinnen (Schwestern des Verstorbenen) bezeichnet» Am 16» Februar 1961 schloß die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mit der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Erbin und Vorerbin unter Bezugnähme auf den Rentengutsvorvertrag vom 31» sind dem Antrag entgegengetreten und haben seine Abweisung beantragte Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 26 o Oktober 1965 nach mündlicher Verhandlung den Antrag zurückgewiesen0 Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg» Das Beschwerdegericht hat söine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die jetzt im Grundbuch von Dobersdorf eingetragene landwirtschaftliche Besitzung sei beim Tode des Landwirts Bweder sein Eigentum gewesen noch habe sie sonst, wie es nach § 1 HöfeO Voraussetzung der Hofeigenschaft sei, im Alleineigentum einer natürlichen Person gestanden» Eigentümerin der Besitzung sei vielmehr die Sclileswig-Holstcinische Landgesellschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gewesen, also eine juristische Person» Die Landstelle sei daher beim Erbfall kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen» Allerdings könne unter bestimmten Voraussetzungen auch der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Rent.engut wie ein Hof auf einen der Erben, und zwar auf denjenigen übergehen, der Hoferbe nach der HöfeOrdnung geworden wäre, wenn die Besitzung zur Zeit des Erbfalles bereits Hof gewesen wäre» Voraussetzung dafür sei aber, daß der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Rentengut in einem Rentengutsrezeß begründet und daß zur Zeit des Erbfalles bis auf die Eintragung des Anspruchsberechtigten im Grundbuch alles zur Begründung des Alleineigentums und damit der Hofeigenschaft Erforderliche geschehen wäre» Im vorliegenden Palle sei, als der Erblasser starb, seitens der Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft noch nicht alles geschehen, was zur Erfüllung des dem Erblasser zustehenden 244) ab und beruhe auch auf dieser Abweichung„ Es v/iderspreche den Denkgesetzen, wenn das Oberlandesgerücht ausführe, der Übereignungsanspruch bestehe deshalb nicht, weil die Flächen noch nicht genau vermessen gewesen seien und v/eil der Vertrag vom 31 o Mai 1951 eine Auflassung nicht enthalte» Es könne nicht bezweifelt werden, daß die Landgesellschaft im Jahre 1951? IIc Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist diese nur statthaft, wenn das Beschwer-degericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht ( § 24 Abs» 2 Nr„ 1 LwVG)» Die Rechtsbeschwerde führt denn auch die Entscheidung des Senates vom 3o April 1951 (RdL 1951p 244) an und behauptet, das Beschwerdegericht sei von dieser Entscheidung abgewichen. In seinem Beschluß vom 3o April 1951 hatte sich der Senat mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem ein einer Siedlungsgesellschaft gehörendes Landgut mit einem Einheitswert von über 10.000 DM in einem Rentengutsverfahren veräußert werden sollte» Es lag bereits ein vom zuständigen Kulturamt bestätigter Rezeß und ein Antrag dieses Kulturamtes beim Grundbuchamt vor, den Eigentumsübergang auf den Käufer entsprechend dem bestätigten Rezeß im Grundbuch einzutragen, als der Käufer starb» Der Senat hat es in seinem Beschluß abgelehnt, den Käufer bereits als wirtschaftlichen Eigentümer gelten zu lassen und das Landgut als Erbhof (Hof) zu behandeln* Er hat andererseits äber darauf hingewiesen, daß dem Erblasser auf Grund des bestätigten Rezesses ein Anspruch auf Übereignung zustehe * Im Anschluß daran führte der Senat aus, in einem solchen Palle, wenn also der an einem Rezeßver-fahren beteiligte Käufer nach Bestätigung des Rezesses, aber noch vor Eintragung im Grundbuch sterbe, gehe der Von diesem Beschluß ist das Oberlandesgericht nicht abgewicheno Denn der vom Beschwerdegericht zu beurteilende Sachverhalt lag anders« Die Beteiligten hatten zunächst nur einen Vorvertrag geschlossen; die Größe der verkauften Landstelle stand damals noch nicht endgültig fest; tatsächlich ist die später aufgelassene Fläche etv/as kleiner gewesen als sie im Vorvertrag vorgesehen war= Auch der Kaufpreis war im Vorvertrag noch nicht endgültig festgesetzt; Schonfristen für die Rentenzahlung v/ardn in Aussicht gestellt, überhaupt der ganze Vertrag der Genehmigung der zuständigen Siedlungsbehörde Vorbehalten (Rentengutsvorvertrag) o Der Erblasser hatte lediglich im Rahmen eines Vorvertrages, der ’’zu dem später aufzunehmenden Rentengutsrezeß vorbehaltlich der Genehmigung des zuständigen Kultur-arats” algeschlossen v/ar, Ansprüche gegen die Landgesellschaft„ Ob dieser Vorvertrag bereits einen Auflassungsanspruch begründete, wie das Amtsgericht und ihm folgend das Be-schv/erdegericht angenommen haben, kann dahinstehen« Jedenfalls enthielt er noch keine Auflassung« Es bedurfte also noch entweder der Auflassungserklärung oder des Abschlusses des Siedlungsverfahrens durch einen bestätigten Rez&, schließlich des Antrages des Kulturamtes an das Grundbuchamt, den bestätigten Rezeß im Grundbuch zu vollziehen (vglo dazu Ehrenfort, Reichssiedlungsgesetz und Grund-stücksverkehrsgesetz S« 62)« Die Beteiligten haben später den ersteren Weg gewählte Beim Tod des Erblassers waren aber beide Möglichkeiten noch offen« Somit unterscheiden sich die in Frage kommenden, zu vergleichenden Sachverhalte gerade dadurch, daß im ersten Falle für den Eigentumser-v/erb alles getan war bis auf die vom Grundbuchamt vorzunehmende Umschreibung im Grundbuch, während im zweiten Falle es noch entweder an der Auflassungserklärung oder an dem bestätigten Rezeß und dem Eintragsersuchen des zuständigen Kulturamts fehlte <> Tatsächlich hatten also im letzteren Falle die Beteiligten noch nicht alles ihrerseits getan, um den Eigentumsübergang herbeizuführen0 V/enn bei diesem Sachverhalt das Beschwerdegericht Höferecht nicht angewandt hat, so ist es von der Rechtsauffassung des beschließenden Senats damit nicht abgewichen, der in seiner erv/ähnten Entscheidung vom 3o April 1951 gerade darauf abgestellt hat, daß die Anwendung des Höferechts voraussetze, daß die Beteiligten alles zur Übertragung des Eigentums getan hätten«, Es würde vielmehr ein teilweises Abweichen von dieser Auffassung des Senates darstellen, hätte das Beschwerdegericht auch den vorliegenden Sachverhalt nach Höfeordnung beurteilt„ Ob eine solche Rechtsanv/endung gerechtfertigt wäre, mag offen bleibeno Der Senat könnte dazu erst Stellung nehmen, wenn die Rechtsbeschwerde sich als zulässig erwiese, also der Fall der Abweichung gegeben wäre» Das ist aber, wie dargetan, nicht der Fall» Auf alles, was die Rechtsbeschwerde für die Anwendung des Höferechts anführt, kommt es daher nicht an.

Zitierte Normen: § 1 HoefeO § 24 LwVG
HofAuflassungLandgesellschaftGrundGrundbuchErblasserBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v blw 11/66	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 der Frau Elisabeth
B
in B
Kreis P!
gebo
 Pi
verwitwete
 Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 im Rechtsbeschw Rechtsanwälte
 everfahren vertr^en durch die und Drs	in	Ei
 gegen
lo
2.
Frau Ella W'
Frau Olga von
 geb 6
gebo
 Antrags-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerinnen ,
- im Rechtsbeschwerüeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Br»	in
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 25 o Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin ? der Bundesrichter Dr* Piepenbrock und Dr* Groll sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Haither und Lechler
 beschlossen?
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 3° Zivilsenats - Senats für Landv/irtschaf tssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3° Januar 1966 wird als unzulässig verworfene
 Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechts-bcschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnorinnen die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten«,
Der Geschäftswert wird für das Rechtobeschwerdever-fahren auf 90 000 DM festgesetzt»
Gründe s
I.
Die Antragstollerin war mit dem in Dobersdorf wohnhaft gewesenen Landwirt Otto Christian	verhei-
ratet o Dieser bewirtschaftete seit lo April 1951 eine 87 bis 88 ha große Landstelle in Dobersdorf* Die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft hatte ihm die Stolle im Zug eines vom Kulturamt in Kiel geleiteten Rentengut-verfahrens übergeben und durch "Rentengutsvorvertrag" vom 31 * Mai 1951 verkauft, aber noch nicht aufgelassen*
3
Am 22» April 1957 starb Otto Christian B
o Bas Amts-
gericht in Preetz stellte am 9* September 1957 auf Grund des von dem Verstorbenen hinterlassenen privatschriftlichen Testamentes vom 31» Oktober 1952 einen Erbschein dahin aus, daß der Erblasser beerbt worden sei a) zur
 und zur Hälfte von derselben als Vorerbin» Als Nacherben sind in dem Erbschein die Antragsgegnerinnen (Schwestern des Verstorbenen) bezeichnet» Am 16» Februar 1961 schloß die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mit der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Erbin und Vorerbin unter Bezugnähme auf den Rentengutsvorvertrag vom 31»
Mai 1951 einen Rentengutskaufvertrag» Auch die Auflassung erfolgte an sie zu l/2 und zu l/2 in ihrer Eigenschaft als Vorerbin gemäß Erbschein vom 9° September 1957° Mit derselben Maßgabe wurde die Antragstellerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen» Sie hat inzwischen den Oberingenieur Stanley J^|^ geheiratet^ sie ist der Ansicht, sie söi- Alleinerbin des Hofes geworden» Sie hat geltend gemacht, ihrem verstorbenen Ehemann habe auf Grund des Rentengutsvorvertrages vom 31» Mai 1951 ein Anspruch auf Auflassung der zu der Landstelle gehörenden Grundstücke zugestanden» Auf Grund dieses Auflassungsanspruches und der Bewirtschaftung des Hofes seit dem Jahre 1951 habe ihr verstorbener Ehemann wirtschaftlich die Stellung eines Eigentümers» Deshalb sei der Auflassungsanspruch auf einen der Erben ihres Ehemannes nach den Regeln der Höfeordnung übergegangen» Da der Erblasser keine Abkömmlinge gehabt habe, sei sie nach § 5 Ziff»2 HöfeO alleinige Erbin des Hofes geworden» Die Antragstellerin hat gebeten, ihr ein Hoffolgezeugnis hinsichtlich des im Grundbuch von Dobersdorf Band 3 Blatt 59 eingetragenen Hofes zu erteilen» Die Antragsgegnerinnen
 Hälfte von seiner Witwe Elisabeth B
(Antragstellerin)
 
sind dem Antrag entgegengetreten und haben seine Abweisung beantragte Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 26 o Oktober 1965 nach mündlicher Verhandlung den Antrag zurückgewiesen0 Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg»
Das Beschwerdegericht hat söine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die jetzt im Grundbuch von Dobersdorf eingetragene landwirtschaftliche Besitzung sei beim Tode des Landwirts Bweder sein Eigentum gewesen noch habe sie sonst, wie es nach § 1 HöfeO Voraussetzung der Hofeigenschaft sei, im Alleineigentum einer natürlichen Person gestanden» Eigentümerin der Besitzung sei vielmehr die Sclileswig-Holstcinische Landgesellschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gewesen, also eine juristische Person» Die Landstelle sei daher beim Erbfall kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen» Allerdings könne unter bestimmten Voraussetzungen auch der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Rent.engut wie ein Hof auf einen der Erben, und zwar auf denjenigen übergehen, der Hoferbe nach der HöfeOrdnung geworden wäre, wenn die Besitzung zur Zeit des Erbfalles bereits Hof gewesen wäre» Voraussetzung dafür sei aber, daß der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Rentengut in einem Rentengutsrezeß begründet und daß zur Zeit des Erbfalles bis auf die Eintragung des Anspruchsberechtigten im Grundbuch alles zur Begründung des Alleineigentums und damit der Hofeigenschaft Erforderliche geschehen wäre» Im vorliegenden Palle sei, als der Erblasser starb, seitens der Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft noch nicht alles geschehen, was zur Erfüllung des dem Erblasser zustehenden
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Übereignungsanspruchs erforderlich gewesen sei. Der Erblasser hätte zwar einen solchen Übereignungsanspruch aus dem Rentengutsvorvertrag vom 31o Mai 1951 gehabt„ Aber es handelte sich dabei nur um einen Rentengutsvorvertrag, in dem die Flächengrößc nur vorläufig bezeichnet gewesen seio Sie habe noch der genaueren Vermessung bedurft0 Im Gegensatz zu dem späteren Rentengutsvertrag vom 160 Februar 1961 habe der Vorvertrag vom 31» Mai 1951 auch nicht die genaue Bezeichnung der einzelnen Grundstücke enthalten0 Vor allem aber habe der Vorvertrag nicht die Auflassung enthalten, die in diesem Verfahren auf Grund einer Weisung der Landesregierung - anstelle einer Rezeßbestätigung und des Eintragungsersuchens des Kultur-amtsvorstehers - noch zu erfolgen hatte0 Auch beim Tode des Erblassers sei der Grundbesitz noch nicht aufgelassen gewesene Demnach sei der Landwirt	nicht nach den
 Regeln der Höfeordnung, sondern nach bürgerlichem Recht beerbt worden und das Amtsgericht habe zu Rocht den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückge-wiesen0
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin rechtzeitig und formgerecht das Rechtsmittel der Rechtste schv/erde eingelegt und begründete Sie hat ausgoführt, der angefocht.ene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3» April 1951 (RdL 1951? 244) ab und beruhe auch auf dieser Abweichung„ Es v/iderspreche den Denkgesetzen, wenn das Oberlandesgerücht ausführe, der Übereignungsanspruch bestehe deshalb nicht, weil die Flächen noch nicht genau vermessen gewesen seien und v/eil der Vertrag vom 31 o Mai 1951 eine Auflassung nicht enthalte» Es könne nicht bezweifelt werden, daß die Landgesellschaft im Jahre 1951? als das gesamte umfangreiche Siedlungsverfahren abgeschlossen gewesen sei,
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die grundbuchliche Umschreibung des Besitzes nur auf B hätte	vornehmen	können	wenn	er diesen Zeitpunkt
 erlebt hätte0 Wäre dem nicht so, dann hätten die Landgesellschaft und die Siedlungsbehörden keine Kredite auf
 Der schuldreehtlfblie Übereignungsanspruch des B^H^ sei durch den Rentengutsvertrag begründet worden, zur Eintragung der Eigentumsänderung sei lediglich noch die Peststellung des Verraessungsergebnisses und die Auflassung erforderlich gewesene Die Vertragsbeteiligten hätten also alles getan, was zur Begründung des Übereignungsanspruchs noch zu tim gewesen seio Entsprechend dem habe den Hof bev/irtschaftet* Er habe auch nicht etwa Pacht- oder NutzungsentSchädigung gezahlt, sondern die Tilgung und Zinsen, die für die für ihn bewilligten Siedlungskredite aufzubringen waren und noch heute zu leisten seien„ Wäre die Auffassung des Oberlandesgerichts richtig, dann hätte die Landgesellschaft nach dem Tod des B^f|^ eine Auflassung an dessen Erben verweigern können und müssen, weil ja der siedlungsberechtigte Bauer nicht mehr am Leben gewesen seio Die vom Gesetzgeber gewollte geschlossene Vererbung des Hofes dürfe nicht durch zufällige Ereignisse dadurch vereitelte werden, daß der Übereignungs-anspruch sich auf eine Erbenmehrheit vererbe und so zu dem Eigentum einer Personenmehrheit und zu dem Verlust der Hof-eigenschaft führe• Dies gelte im vorliegenden Pall noch in besonderem Maße, weil es sich um eine mit öffentlichen Mitteln erstellte bzw» geförderte Siedlung handle» Es entspreche nicht nur dem Willen der Vertragsparteien, sondern auch der Weisung der öffentlichen Hand, daß der Besitz nur einer natürlichen Person übereignet werden sollte und daß unter keinen Umständen durch zufällige Ereignisse eine Personenmehrheit mit der Möglichkeit, eine spätere Auseinandersetzung und Teilung des Besitzes
 den Namen des Otto Christian B
aufnehmen dürfen
 
herbeizuführen, in den Genuß der öffentlichen Mittel kommen sollte o
IIc
 Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist diese nur statthaft, wenn das Beschwer-degericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht ( § 24 Abs» 2 Nr„ 1 LwVG)» Die Rechtsbeschwerde führt denn auch die Entscheidung des Senates vom 3o April 1951 (RdL 1951p 244) an und behauptet, das Beschwerdegericht sei von dieser Entscheidung abgewichen. Das trifft jedoch nicht zu.
In seinem Beschluß vom 3o April 1951 hatte sich der Senat mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem ein einer Siedlungsgesellschaft gehörendes Landgut mit einem Einheitswert von über 10.000 DM in einem Rentengutsverfahren veräußert werden sollte» Es lag bereits ein vom zuständigen Kulturamt bestätigter Rezeß und ein Antrag dieses Kulturamtes beim Grundbuchamt vor, den Eigentumsübergang auf den Käufer entsprechend dem bestätigten Rezeß im Grundbuch einzutragen, als der Käufer starb» Der Senat hat es in seinem Beschluß abgelehnt, den Käufer bereits als wirtschaftlichen Eigentümer gelten zu lassen und das Landgut als Erbhof (Hof) zu behandeln* Er hat andererseits äber darauf hingewiesen, daß dem Erblasser auf Grund des bestätigten Rezesses ein Anspruch auf Übereignung zustehe * Im Anschluß daran führte der Senat aus, in einem solchen Palle, wenn also der an einem Rezeßver-fahren beteiligte Käufer nach Bestätigung des Rezesses, aber noch vor Eintragung im Grundbuch sterbe, gehe der
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0
Übereignungsanspruch nach Höferecht ( und nicht nach den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches) auf den Hoferben übervivi'. Diese Rechtsanv/endung sei gerechtfertigt, weil von den Beteiligten alles für den Rechtsübergang Erforderliche tatsächlich getan gewesen sei (vgl« dazu Schulte, RdL 1951, 246; Lange/Wulff, HöfeO 6» Aufl» § 1 Anm o 7)o
Von diesem Beschluß ist das Oberlandesgericht nicht abgewicheno Denn der vom Beschwerdegericht zu beurteilende Sachverhalt lag anders« Die Beteiligten hatten zunächst nur einen Vorvertrag geschlossen; die Größe der verkauften Landstelle stand damals noch nicht endgültig fest; tatsächlich ist die später aufgelassene Fläche etv/as kleiner gewesen als sie im Vorvertrag vorgesehen war= Auch der Kaufpreis war im Vorvertrag noch nicht endgültig festgesetzt; Schonfristen für die Rentenzahlung v/ardn in Aussicht gestellt, überhaupt der ganze Vertrag der Genehmigung der zuständigen Siedlungsbehörde Vorbehalten (Rentengutsvorvertrag) o Der Erblasser hatte lediglich im Rahmen eines Vorvertrages, der ’’zu dem später aufzunehmenden Rentengutsrezeß vorbehaltlich der Genehmigung des zuständigen Kultur-arats” algeschlossen v/ar, Ansprüche gegen die Landgesellschaft„ Ob dieser Vorvertrag bereits einen Auflassungsanspruch begründete, wie das Amtsgericht und ihm folgend das Be-schv/erdegericht angenommen haben, kann dahinstehen« Jedenfalls enthielt er noch keine Auflassung« Es bedurfte also noch entweder der Auflassungserklärung oder des Abschlusses des Siedlungsverfahrens durch einen bestätigten Rez&, schließlich des Antrages des Kulturamtes an das Grundbuchamt, den bestätigten Rezeß im Grundbuch zu vollziehen (vglo dazu Ehrenfort, Reichssiedlungsgesetz und Grund-stücksverkehrsgesetz S« 62)« Die Beteiligten haben später den ersteren Weg gewählte Beim Tod des Erblassers waren aber beide Möglichkeiten noch offen« Somit unterscheiden
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sich die in Frage kommenden, zu vergleichenden Sachverhalte gerade dadurch, daß im ersten Falle für den Eigentumser-v/erb alles getan war bis auf die vom Grundbuchamt vorzunehmende Umschreibung im Grundbuch, während im zweiten Falle es noch entweder an der Auflassungserklärung oder an dem bestätigten Rezeß und dem Eintragsersuchen des zuständigen Kulturamts fehlte <> Tatsächlich hatten also im letzteren Falle die Beteiligten noch nicht alles ihrerseits getan, um den Eigentumsübergang herbeizuführen0 V/enn bei diesem Sachverhalt das Beschwerdegericht Höferecht nicht angewandt hat, so ist es von der Rechtsauffassung des beschließenden Senats damit nicht abgewichen, der in seiner erv/ähnten Entscheidung vom 3o April 1951 gerade darauf abgestellt hat, daß die Anwendung des Höferechts voraussetze, daß die Beteiligten alles zur Übertragung des Eigentums getan hätten«, Es würde vielmehr ein teilweises Abweichen von dieser Auffassung des Senates darstellen, hätte das Beschwerdegericht auch den vorliegenden Sachverhalt nach Höfeordnung beurteilt„ Ob eine solche Rechtsanv/endung gerechtfertigt wäre, mag offen bleibeno Der Senat könnte dazu erst Stellung nehmen, wenn die Rechtsbeschwerde sich als zulässig erwiese, also der Fall der Abweichung gegeben wäre» Das ist aber, wie dargetan, nicht der Fall» Auf alles, was die Rechtsbeschwerde für die Anwendung des Höferechts anführt, kommt es daher nicht an. Der Senat kann in eine sachlich-rechtliche Würdigung des Sachverhaltes nicht eintreten, weil sich das Rechtsmittel als unstatthaft erweist0
Die Rechtsbeschwerde war aus diesen Gründen als unzulässig zu verwerfen* Der Geschäftswert bestimmt sich nach den §§ 33 Lv/VG, 107 Abs» 2 Satz 1, 19 Abs* 1 Satz 1 KostO, nach dem Einheitswert des Hofes nach Abzug der Belastungen„
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Der Einheitswert beträgt 128,200 DM«. Davon hat das Be-sehv/erdegericht offensichtlich die noch bestehenden Belastungen des Hofes in Abzug gebracht? wenn es den Ge-schäftswert mit 90 000 DM festgesetzt hato Der Senat hat keinen Anlaß davon abzugehen0
Dx’o Augustin
 Dr0 Piepenbrock
 Dr0 Grell