Io Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten Paul I^^Hi wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels ira übrigen der Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27° Oktober 1964 zu Nr. 2 und 3 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt: gelegenen, im Grundbuch von B Band 43 Blatt 9flB eingetragenen Hofes, ist nach dem lode des Bauern Heinrich im am 1962 sein Sohn, der Landwirt Paul Nr o Weiterer Hoferbe ist das künftige älteste der wirtschaftsfähigen Kinder Hubert If|^, S^^^straße #, aus seiner jetzigen Ehe mit Mechthild geb» I' Im Übrigen werden die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Beteiligten Paul und Heribert je zur Hälfte auf erlegt» Außer- um das Armenrecht für eine Klage gegen den Vater auf Abschluß des 1959 entworfenen Normal-Pachtvertrags mit Zusatzvertrag nachsuchte, ließ der Erblasser ihm mittei-len, er sei bereit, einen Pachtvertrag unter normalen Bedingungen zu schließen» Dazu kam es jedoch nicht mehr« Hat er keine eigene rechtliche leibliche Kinder aus seiner jetzigen Ehe, so soll ein Sohn von meinem SohrTWerner, also mein Enkel, den Hof zufallen, und nämlich demjenigen davon, der sich am besten für die Landwirtschaft eignet. Die Beteiligten Hubert und Paul IQmB sov/ie Werner und Anna als ;^gesetzliche Vertreter ihrer Kinder streiten darüber, wer Hoferbe geworden ist* Paul hat beantragt, festzustellen, daß er nach dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden ist* Hubert IfBB hat den Antrag gestellt, festzustellen, daß er nach dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden ist und daß eines seiner etwaigen Kinder aus seiner jetzigen Ehe mit Mechthilde geb* IbfÜ Hofnacherbe und Ersatz-nacherbe eines der Kinder von Werner XflHb Die Eheleute Werner und Anna XflHB haben beantragt, festzustellen, daß eines ihrer Kinder Hofnacherbe oder Ersatzerbe wird, wenn Hubert keine leiblichen Abkömmlinge aus seiner jetzigen Ehe hat. stellt, daß eines der Kinder der Eheleute Werner und Anna I^||^ (Heribert oder Friedhelm oder Heinrich) mit dem Tode des Bauern Heinrich iflHI am flHk 1962 Hof-erbe geworden ist. Die Eheleute Werner und Anna haben gebeten, festzustellen, daß ihr Sohn Heribert I( mit dem am 1962 eingetretenen-Tode des Heinrich Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerden des Hubert und Paul unter Zurückweisung der Rechts- Den weitergehenden Antrag des Beteiligten Heribert hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2» Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Hoferbfolge richte sich nach dem Testament des Erblassers vom 9o Januar 1956. a) Das Beschwerdegericht hat das Testament dahin ausgelegt: Hubert solle nicht unbeschränkter Hoferbe, sondern nur Hofvorerbe sein» Zu Nacherben habe der Erblasser Huberts leibliche Kinder aus seiner jetzigen Ehe eingesetzt» Er habe trotz dieser Ausdrucksweise ersichtlich aber nur eines von Huberts Kindern zu dem Hofnacherben berufen» In Ermangelung einer Auswahl des Kindes sei der Abkömmling als berufen anzusehen, der nach dem Gesetz Hof erbe ist, und zv/ar Hof erbe Hubert IdBs Zeitpunkt des Nacherbfalls» Wenn Hubert keine Kinder aus seiner jetzigen Ehe geboren werden, solle der Hof einem Sohn Werner IfHHM zufallen» Darin liege die Bestimmung eines Ersatznach-erben» Der Erblasser habe dafür den Sohn Werner vorgesehen, der sich am besten für die Landwirtschaft eigne» Diese Berufung sei aber rechtsunwirksam. Die Befragung Hubert l^|^ps vor dem Landwirtschaftsgericht und dem Beschwerdegericht habe ergeben, daß er beim Tode des Vaters nicht in der Lage gewesen sei, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Das ergebe sich aus folgendem: Der Nacherbfall sollte nach dem erklärten Willen des Erblassers mit dem Tode Huberts eintreten. Mangels Bestimmung durch den Erblasser trete für die Zeit bis zu dem Nacherbfall der.gesetzliche Hoferbe als Vororbe ein. ausgeschlossen« Es liege auch kein Anhalt dafür vor, daß der Vater den Hof seinem Sohn Werner oder seiner Tochter Mechthild eher habe zuwenden wollen als Paul« a) Ein Kind Hubert 1BBB® sei, wie das Be-schwerdegericht ausgeführt habe, nicht als Ersatzerbe, sondern nur als Nacherbe eingesetzt worden« Auch ein Sohn Werner XfBB3 scheide als Ersatzerbe für Hubert IBB bzw« seine Kinder aus« Per Erblasser habe einen Sohn Werner I(BBBS nur als Scherben eingesetzt, der erst zu dem Zuge kommen sollte, Der Erblasser habe aber nicht angeordnet, daß ein Sohn Werner auch Ersatzerbe für Hubert sein sollte, falls dieser als Erbe überhaupt nicht zu dem Zuge kommen würde, sei es infolge Todes vor dem Erbfall, sei es wegen mangelnder Wirtschaftsfähig-keito § 2102 Abs* 1 BGB sei nicht anwendbar, weil die Vorschrift im Widerspruch zur Höfeordnung (§§ 7 und 5 a.F.) stehe. aa) Bei verständiger ergänzender Testamentsauslegung müsse der Wille des Erblassers dahin interpretiert werden, daß die Nacherbeneinsetzung der Kinder Hubert I^s unter der auf schiebenden Bedingung gestanden habe, daß Hubert selbst als wirtschaftsfähiger Hoferbe den Hof auch erhalten und bewirtschaften würde. Die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß der ange-fochtene Beschluß darauf abstelle, daß ”der gesetzliche Hof erbe von Hubert im Zeitpunkt des Nach- unwirksam« Die Bestimmung im Testament, es solle der Sohn Werner ifHB8 zu dem Zuge kommen, der sieh am besten für die Landwirtschaft eigne, sei, wie das, Beschwerdegericht zunächst richtig festgestellt habe, nicht durchführbar. Die Auslegung dieser Anordnung dahin, daß die Erbeinsetzung zugunsten jenes Sohnes Werner I4HB3 wirksam sein solle, der im Zeitpunkt des Nacherbfalls zu dem Hof erben Werner IfÜBs berufen sein werde, sei durch den Willen des Erblassers nicht gedeckt. Weiterhin bleibe bei dieser Auslegung die Wirtschaftsfähigkeit des Sohnes Werner der a^s Nacherbe zu dem Zuge kommen werde, völlig außer Betracht, auf sie habe der Erblasser aber besonderes Gewicht. das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Gesetzesverletzung beruhte Dies i3t vor allem, dann der Pall, wenn das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften, allgemeine Erfahrungssätze oder ein Denkgesetz verstoßen, Auslegungsregeln außer acht gelassen oder dem Testament eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegung gegeben hat (Beschluß des Senats vom 5. a) Nicht zu beanstanden ist die auch vom Rechts-beschwer!efUhrer gebilligte Ansicht des Beschwerdegerichts, Hubert solle nach dem Willen, seines verstorbenen Vaters nicht unbeschränkter Hoferbe, sondern nur Hofvorerbe sein. Wenn die Rechtsbeschwerde den Willen des Erblassers dahin deutet, die Nacherbeneinsetzung der Kinder aus Huberts jetziger Ehe habe unter der auf-schiebenden Bedingung gestanden, daß Hubert selbst als wirtschaftsfähiger Hoferbe den landwirtschaftlichen Besitz auch erhalten und bewirtschaften würde, versucht sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene nicht zwingende Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters, die alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, zu setzen. Die Meinung des Rechtsbeschwerdeführers gründet sich auf seine ohne ausreichenden Anhalt aufgestellte Behauptung, der Erblasser würde, wenn er den Standpunkt der Gerichte, Hubert sei nicht wirtschaftsfähig, vorausgesehen hätte, auch kein Zutrauen in Huberts Kinder als Nacherben gesetzt haben. Wortlaut in No» 2 seiner letztwilligen Verfügung nicht alle leiblichen Kinder Huberts aus seiner jetzigen Ehe, sondern nur -eines von ihnen zu dem Hofnacherben berufen» Bedenken erwecken aber die Ausführungen des Beschwerdegerichts, soweit sie in Ermangelung einer vom Erblasser getroffenen Auswahl unter Huberts künftigen Abkömmlingen das seiner Kinder als zu dem Nacherben berufen erachten, das nach dem Gesetz Huberts Hoferbe im Zeitpunkt des Nacherbfalls ist. Überdies wird die Auslegung des Beschwerdegerichts, wie sie im Tenor der angefochtenen Entscheidung zu dem Ausdruck gelangt ist, vom Willen des Erblassers insofern nicht gedeckt, als er nur künftige Kinder Huberts aus seiner jetzigen Ehe bedacht hat. ebeschlusses ergeben, mit seiner Formulierung ersichtlich nur sagen, der Erblasser habe das - nach dem in BmB geltenden Brauch - älteste der wirtschaftsfähigen Kinder Huberts aus seiner jetzigen Ehe zu dem Nacherben berufen. lassers, es solle, falls Hubert in seiner jetzigen Ehe keine Kinder geboren werden, der Sohn Werner zu dem Zuge kommen, ’’der sich am besten für die Landwirtschaft eigne”, unwirksam ist. So reicht es einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht 2ufolge aus, daß der Erblasser einen begrenzten Kreis von Personen bezeichnet, aus denen der Erbe nach festgelegten sachlichen Gesichtspunkten, darunter auch seiner Eignung für die Landwirtschaft, durch einen Britten bindend ausgewählt werden soll, sofern jene Begrenzung und Festlegung so genau erfolgt sind, daß für eine Willkür des Britten kein Raum bleibt (RGZ 159, 296, 299? Die Präge, ob möglicherweise hier ebenfalls die Annahme gerechtfertigt wäre, daß der Erblasser nach dem in der Gegend von geltenden Brauch das älteste Kind Werner zu dem Nacherben bestimmt hat, kann dahingestellt bleiben, weil auch bei ihrer Bejahung, wie noch zu zeigen ist, nichts gewonnen wäre. Die Würdigung des Beschwerdegerichts läßt nämlich außer Betracht, daß nur der am besten für die BandWirtschaft geeignete Sohn Werner den Hof erhalten soll. Demnach bedarf es keiner Stellungnahme zu dem Hinweis der Rechtsbeschwerde mehr, die Einsetzung eines Sohnes Werner iflBfcs zu dem\ Nacherben sei unter der aufschiebenden Bedingung erfougt, daß Hubert sein Stamm vorher als Erbe zu dem Zuge kommt. c) Das Beschwerdegericht hat trotz der teilweisen Unwirksamkeit der No» 2 des Testaments im übrigen die Anordnung des Erblassers im Hinblick auf § 2085 BGB für wirksam erachtet, ohne der Rechtsfrage nachzugehen, ob sich die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft etwa als eine Verfügung mit der Folge darstellt, daß § 159 BGB anzuwenden ist (vgl, BGH Urteil vom 15» Oktober 1955, IV ZR 93/55; RGRK BGB 11» Aufl» § 2085 Anm» 8), Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden» Zwar hat das Beschwerdegericht bei seiner Erörterung dieses Punktes nur die Unwirksamkeit des Teils der letztwilligen Verfügung im Auge gehabt, der sich mit der Einsetzung Hubert zu dem Hof vorerben befaßt» Bei der Würdigung des § 2102 Abs» 1 BGB (Bl» 26 Beschwerdebeschluß) hat es jedoch noch tatsächliche Feststellungen getroffen, welche die Frage beantworten, ob die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Erblasser die Nacherbschaft auch bei Unwirksamkeit der Einsetzung Hubert zu dem Hof vorerben und der Einsetzung der Söhne Werner ItHHe zu Nacherben angeordnet hätte» Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts hat der Erblasser nicht gewollt, daß schon mit seinem Tod Vollerbschaft eintrat» Ihm ging es darum, den Hof für längere Zeit vor einem Substanzverlust zu schützen» Dieses Ziel glaubte er durch die Anordnung der Nacherbschaft zunächst zugunsten von Hubert IfH^s Kind erreichen zu können» Damit hat das Besehwerdegericht nicht nur die Tatsachen festgestellt, die erforderlich sind, um eine Entscheidung nach § 2085 BGB zu treffen, sondern weiter auch die für eine Entscheidung nach § 139 BGB notwendigen» d) Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, der Erblasser habe einen Ersatzerben für Hubert nicht bestellt, im Testament liege auch kein Ausschluß Paul e) Hiernach ist der Fall abschließend dahin zu würdigen, daß der Rechtsbeschwerdeführer Vorerbe geworden und das älteste der wirtschaftsfähigen Kinder Hubert aus seiner jetzigen Ehe Nacherbe ist* 0) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auf die Rechtsbeschwerde hin teilweise abzuändern und auch insoweit klarzustellen, als nicht nur Hubert und
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
Höfeordnung §§ 5, 6 BGB § 2065 Abs. 2
Unwirksam ist die letztwillige Anordnung eines Erblassers o Hoferbe solle dasjenige seiner Enkelkinder werden, das am besten für die Landwirtschaft geeignet ist o
BGH, Besohl, v. 14° Juli 1965 - V BLw 11/65 - OLG Hamm
LG Coesfeld
BUNDESGERICHTSHOF
v_bl«_ii^65 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
wegen Feststellung des Hoferben nach dem am verstorbenen Bauern Heinrich aus B
lifli Nr» A
1962
Beteiligte^
1 o.
Antragsteller, Antragsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte Instanz: Rechtsanwälte
(IM).
erster und und
zweiter in
2.
*
Antragsteller, Antragsgegner, Beschwerdeführer, Beschwerdegegner, Rechtsbeschwerdeführer und Anschlußrechtsbeschwerdegegner,
- Verfahrensberollmächtigte: Br. flHHli und AB ln
Rechtsanwälte
3c
4c a) b)
cj
5 *
Antragsteller, Antragsgegner, Beschwerdegegner; zu 4 a Anschlußbeschwerdeführer, Rechtsbeschwerdegegner und Anschlußrechtsbeschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt
des Beteiligten in ~
Heribert
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 14» Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr» Piepenbrock und Dr. Grell sov/ie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller beschlossen:
Io Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten Paul I^^Hi wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels ira übrigen der Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27° Oktober 1964 zu Nr. 2 und 3 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt:
2. Es wird festgestellt: Hofvorerbe des in B
gelegenen, im Grundbuch von B Band 43 Blatt 9flB eingetragenen Hofes, ist nach dem lode des Bauern Heinrich im am 1962 sein Sohn, der Landwirt
Paul Nr o
Die Nacherbfolge in den Hof tritt mit dem Tod des Hofvorerben ein. Weiterer Hoferbe ist das künftige älteste der wirtschaftsfähigen Kinder Hubert If|^, S^^^straße #, aus seiner jetzigen Ehe mit Mechthild geb» I'
3« Die weitergehenden Beschwerden der Beteiligten Hubert und Paul sowie die Anschluß-
beschwerde des Beteiligten Heribert H werden zurückgewieseno
IIo Die Anschlußrechtsbeschwerde des Beteiligten Heribert HHB^wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen»
3
III. Im Übrigen werden die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Beteiligten Paul und Heribert je zur Hälfte auf erlegt» Außer-
gerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet»
IV» Per Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25 000 DM festgesetzt»
G r ü n d e ;
I»
Der am flHHP 1962 verstorbene Bauer Heinrich IfBl war Eigentümer des im Grundbuch von B(
Band 43 Blatt 9|®eingetragenen Hofes B|
Kr» #. Der Hof, dessen Einheitswert 27 000 DM beträgt, ist 22,2862 ha groß. Im Jahre 1955 ist er mit zwei Grundschulden von zusammen 22 000 DM und im Jahre 1964 mit einer Sicherungshypothek von 13 000 DM belastet worden»
Aus der Ehe des Erblassers Heinrich Ifm^ mit seiner 1935 verstorbenen Frau sind folgende Kinder hervorgegangen :
a) Hubert I
b) Paul I
c) V/erner I
d) Heribert I
geb o am geb o am i, geb o am , geb» am
tödlich verunglückt im Jahre e) Mechthild geb
geb» am 1928.
7
- 4
Hubert I
ist Kundendienstleiter bei einer
Automobilvertretung in Krefeld und seit 1950 verheiratet« Die Ehe ist bisher kinderlos geblieben«
dienst im Jahre 1940 auf dem elterlichen Hof» Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft kam er 1947 zunächst auf den Hof zurück, verließ ihn 1948 aber wieder» Bis zu dem Jahre 1959 war er in mehreren Stellen in der Landwirtschaft und in anderen Berufen tätig«
Am 1» Juni 1959 kehrte er auf den elterlichen Hof zurück, um ihn zu pachten« Der Erblasser Unterzeichnete den Pachtvertragsentwurf jedoch nicht« Auch einen weiteren auf Grund einer Besprechung der Beteiligten bei der Landwirtschaftskammer ergänzten Entwurf unterschrieb der Vater Heinrich nicbt. Paul heiratete
im September 1959 die Bauerstochter E^^ geb»
Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen« Der Erblasser und Paul bewirtschafteten den Hof gemeinsam« Sie vertrugen sich nicht« Als Paul im März 1962
um das Armenrecht für eine Klage gegen den Vater auf Abschluß des 1959 entworfenen Normal-Pachtvertrags mit Zusatzvertrag nachsuchte, ließ der Erblasser ihm mittei-len, er sei bereit, einen Pachtvertrag unter normalen Bedingungen zu schließen» Dazu kam es jedoch nicht mehr«
Werner lebte und arbeitete bis zu seiner
Heirat im Jahre 1952 auf dem elterlichen Hof« Von 1952 bis 1958 schaffte er auf dem 172 Morgen großen Pachthof seines Schwiegervaters« Danach betrieb er eine gepachtete Gaststätte in Hagen. Später v/ar er als Lagerist in Ahaus tätig« Seit 1963 ist er Schweinemeister auf einem Gutsbetrieb bei Werl. Ihm ist auch die Feldbestellung übertragen. Aus seiner Ehe mit Anna geb. S stammen
Paul I
war bis zu seiner Einberufung zu dem Wehr
drei Kinder: Heribert, geboren am flHIHI 1954, Fried-helm, geboren am fHB 1955 und Heinrich, geboren am 1959«
Her weitere Sohn des Erblassers Heribert der als Hoferbe ausersehen war, verunglückte tödliche
0
Hie Tochter Mechthild 1955 mit dem
Bauern GS-LMIB verheiratet.
Her Erblasser hat am 9° Januar 1956 ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem er u.a«' folgendes verfügte:
No 0 1
Meine Kinder Hubert, Paul, Werner und Mechthild sowie mnjne langjährige Haushälterin Fräulein Maria sollen meine Erben sein«
No, 2
Mein ältester Sohn Hubert erhält den Hof mit sämtlichem lebenden und toten Inventar mit allem Lust und Leid was damit verbunden ist, unter folgenden Bedingungen,
Erstens, Mein Sohn Hubert kann den Hof nicht, verkaufen, erhält er noch eigene leibliche Kinder, so sollen die Erben werden. Hat er keine eigene rechtliche leibliche Kinder aus seiner jetzigen Ehe, so soll ein Sohn von meinem SohrTWerner, also mein Enkel, den Hof zufallen, und nämlich demjenigen davon, der sich am besten für die Landwirtschaft eignet.
Zweitens,
No, 3
Mein Sohn Paul der noch ledig ist, soll außer die Bürgschaft von 1000 I)M, geschrieben eintausend M, die ich übernommen habe noch dreitausend M dazu erhalten. Ich bemerke hier, daß mein Sohn Paul mir gegenüber wiederholt erklärt hat: ’’Gebe den Hof wen du willst, ich will ihn gar nicht haben.
6
1
No. 4
Für meinen Sohn Werner habe ich für etwa siebentausend M. Bürgschaft übernommen, hat aber noch sonst keinerlei Abfindung erhalten* Bezahlt Werner diese obengenannten siebentausend M. zurück, soll er vom Hofe ebenfalls viertausend M* bekommen, sofort nach meinem Ableben*
No. 5
Meine Tochter Mechthild betrachte ich als abgefunden, da sie schon für viertausend M* Aussteuer erhalten hat*
Die Beteiligten Hubert und Paul IQmB sov/ie Werner und Anna als ;^gesetzliche Vertreter ihrer Kinder
streiten darüber, wer Hoferbe geworden ist*
Paul hat beantragt, festzustellen, daß
er nach dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden ist*
Hubert IfBB hat den Antrag gestellt, festzustellen, daß er nach dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden ist und daß eines seiner etwaigen Kinder aus seiner jetzigen Ehe mit Mechthilde geb* IbfÜ Hofnacherbe und Ersatz-nacherbe eines der Kinder von Werner XflHb
Die Eheleute Werner und Anna XflHB haben beantragt, festzustellen, daß eines ihrer Kinder Hofnacherbe oder Ersatzerbe wird, wenn Hubert keine leiblichen
Abkömmlinge aus seiner jetzigen Ehe hat.
Paul hat um Zurückweisung der von den
übrigen Beteiligten gestellten Anträge gebeten*
Die Beteiligten Hubert und Werner haben ge-
beten, den Antrag des Beteiligten Paul I^B zurückzuweisen*
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 18. Juni 1963 die Peststellungsanträge der Beteiligten Hubert und Paul zurückgewiesen. Es hat festge-
stellt, daß eines der Kinder der Eheleute Werner und Anna I^||^ (Heribert oder Friedhelm oder Heinrich) mit dem Tode des Bauern Heinrich iflHI am flHk 1962 Hof-erbe geworden ist.
Gegen diesen Beschluß haben Paul und Hubert
sofortige Beschwerde eingelegt. Beide Beteiligten haben ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge v/eiter verfolgt und jeweils beantragt, die Beschwerde des anderen zurückzuweisen. Die Eheleute Werner und Anna haben gebeten, festzustellen, daß ihr Sohn Heribert I( mit dem am 1962 eingetretenen-Tode des Heinrich
iJHHÄHoferbe geworden ist.
Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerden des Hubert und Paul unter Zurückweisung der Rechts-
mittel im Übrigen den Beschluß des Land^irtschafts-gerichts abgeändert. Es hat festgestellt: Hoferbe nach dem am ÜHB 1962 verstorbenen Heinrich ist
Paul IflBK geworden. Nacherbe ist das künftige Kind von Hubert IHB? das gesetzlicher Hof erbe von Hubert 1^^ im Zeitpunkt des Nacherbfalls ist. Ersatzerbe des Nacherben ist der Sohn von V/erner der im Zeitpunkt des Nacherbfalls zu dem Hoferben von Werner berufen ist.
Den weitergehenden Antrag des Beteiligten Heribert
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Hiergegen hat sich Paul I^| mit der Rechtsbeschwerde gewandt. Er beantragt, den angefochtenen
- 8
Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Feststellung der Nacherbschaft und der Ersatznacherbschaft entfällt.
Heribert bittet, die Rechtsbeschwerde Paul
I^^s zurückzuweiseno Er hat ferner nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Anschlußrechts-beschwerde eingelegt, mit der er seinen vor dem Be-schwerdegericht gestellten Feststellungsantrag weiter verfolgt.
II.
A) Io Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt und begründet worden» Der Rechtsbeschwerdeführer Paul IflHB ist auch beschwerdeberechtigt. Es handelt sich um die Feststellung des Hoferben nach § 37 Abs. 1 f LVO. Dahin gehört auch die Klärung der Frage, ob der Hofnachfolger Vollerbe oder nur Vorerbe geworden ist (vgl. Beschluß des Senats vom 5» Mai 1953 - V BIw 113/52, RdL 1953, 191). Jeder Antragsberechtigte ist zur Beschwerde befugt, wenn die Entscheidung die Rechtsbeziehungen beeinträchtigt, auf denen sein rechtliches Interesse und damit das Antragsrecht beruht (Lange/Wulf, Höfeordnung 5» Aufl. § 37 IVO Rdn. 277; vgl. ferner OGH für die Britische 2one, Beschluß vom 14. Juni 1950 - II BLw 26/49, RdL 1951,
20). Paul I^HHl ist im Gegensatz zu dem angefochtenen Beschluß der Auffassung, er sei Hofvollerbe und nicht nur Vorerbeo
2» Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Hoferbfolge richte sich nach dem Testament des Erblassers vom 9o Januar 1956. Der Erblasser habe den Hoferben aus dem Kreis seiner Abkömmlinge frei bestimmen können.
Die Einsetzung des Sohnes Hubert sei aber unwirksam, weil er nicht wirtschaftsfähig sei, andere wirtschaftsfähige Abkömmlinge jedoch vorhanden seien»
a) Das Beschwerdegericht hat das Testament dahin ausgelegt: Hubert solle nicht unbeschränkter Hoferbe, sondern nur Hofvorerbe sein» Zu Nacherben habe der Erblasser Huberts leibliche Kinder aus seiner jetzigen Ehe eingesetzt» Er habe trotz dieser Ausdrucksweise ersichtlich aber nur eines von Huberts Kindern zu dem Hofnacherben berufen» In Ermangelung einer Auswahl des Kindes sei der Abkömmling als berufen anzusehen, der nach dem Gesetz Hof erbe ist, und zv/ar Hof erbe Hubert IdBs Zeitpunkt des Nacherbfalls»
Wenn Hubert keine Kinder aus seiner jetzigen Ehe geboren werden, solle der Hof einem Sohn Werner IfHHM zufallen» Darin liege die Bestimmung eines Ersatznach-erben» Der Erblasser habe dafür den Sohn Werner vorgesehen, der sich am besten für die Landwirtschaft eigne» Diese Berufung sei aber rechtsunwirksam. Der Erblasser hätte einer bestimmten Person das Benennungsrecht übertragen müssen» Damit entfalle jedoch nicht das Nacherbrecht der Söhne Werner I^|^Ps» Es bleibe immer noch der Wille des Erblassers bestehen, der Hof solle einem dieser Enkel zufallen. Es müsse angenommen werden, daß die Söhne Werner IfHIBs in der gesetzlichen Reihenfolge zu dem Ersatznacherben berufen seien.
b) Der Erblasser sei nicht gehindert gewesen, unter seinen Abkömmlingen den Hoferben frei zu bestimmen. Paul behaupte nicht, daß sein Vater mit
ihm einen Übergabevertrag oder einen Vorvertrag zu einem Übergabevertrag, sei es formlos oder in der erforderlichen Form, geschlossen habe. Hierfür seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
10
c) Hubert sei jedoch kein Hof erbe geworden,
weil er zur Zeit des Erbfalls nicht v/irtschaftsfähig gewesen sei. Die Befragung Hubert l^|^ps vor dem Landwirtschaftsgericht und dem Beschwerdegericht habe ergeben, daß er beim Tode des Vaters nicht in der Lage gewesen sei, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
d) aa) Die übrigen Verfügungen des Testaments seien nicht deshalb unwirksam, weil Hubert als Hoferbe ausfalle. Für einen dahingehenden Willen des Erblassers seien keine Anhaltspunkte gegeben. Der sonstige Inhalt des Testaments könne auch bei Bestand bleiben, wenn die Einsetzung Huberts unwirksam sei.
bb) An Stelle Hubert als Vorerbe Paul
im| ein. Das ergebe sich aus folgendem: Der Nacherbfall sollte nach dem erklärten Willen des Erblassers mit dem Tode Huberts eintreten. Abgesehen davon, würde die Erbschaft nach § 2106 Abs. 1 BGB ohnehin erst mit dem Tod Hubert I0|s auf äen Nacherben übergehen. Das Ausscheiden Huberts löse den Nacherbfall noch nicht ohne weiteres aus. Etwas anderes würde gelten, wenn der Nacherbe zugleich Ersatzerbe wäre. Im Zweifel sei das zwar nach § 2102 Abs. 1 BGB anzunehmen. Diese Auslegungsregel sei hier aber nicht anzuwenden. Der Erblasser habe nicht gewollt, daß schon mit seinem Tod Vollerbschaft eintrete. Infolgedessen bleibe ein Kind Huberts als Nacherbe berufen. Auch die Berufung eines der Söhne von Werner I(H^ als Ersatznacherben bleibe bestehen.
Mangels Bestimmung durch den Erblasser trete für die Zeit bis zu dem Nacherbfall der.gesetzliche Hoferbe als Vororbe ein. Das sei Paul 3a Billerbeck die
Bestimmung des Ältesten zu dem Hoferben Brauch gewesen sei. Der Erblasser habe Paul nicht von der Hoferbfolge
11
ausgeschlossen« Es liege auch kein Anhalt dafür vor, daß der Vater den Hof seinem Sohn Werner oder seiner Tochter Mechthild eher habe zuwenden wollen als Paul«
cc) Per Nacherbfall trete mit Paul IfBHI5 Tod ein« Zwar habe der Erblasser im Testament Huberts Tod als Zeitpunkt des Nacherbfalls bestimmt« Hätte er aber bedacht, daß an Stelle von Hubert Paul als Vorerbe trete, so hätte er dementsprechend Pauls Tod für den Eintritt des Nacherbfalls für maßgeblich erklärt«
Paul sei schon zur Zeit des Erbfalls wirtschaftsfähig gewesen«
dd) Nacherbe sei das Kind, das zur Zeit des Nach*' erbfalls Hof erbe Hubert IBHPS sei« Ersatznacherbe sei der Sohn Werner der im Zeitpunkt des Nach-
erbfalls zu dem Hoferben berufen sei« Maßgebend sei die Reihenfolge innerhalb der Kinder des Hubert und der Söhne des Y/erner iBBB? 3em Gesetz entsprechend, das Alter« Pa die V/irtschaf tsfähigkeit Heribert für
den Zeitpunkt des Nacherbfalls noch nicht feststehe, könne jetzt noch nicht festgestellt werden, daß er Ersatznacherbe sei«
3« Hiergegen wendet die Rechtsbeschwerde ein:
a) Ein Kind Hubert 1BBB® sei, wie das Be-schwerdegericht ausgeführt habe, nicht als Ersatzerbe, sondern nur als Nacherbe eingesetzt worden« Auch ein Sohn Werner XfBB3 scheide als Ersatzerbe für Hubert IBB bzw« seine Kinder aus« Per Erblasser habe einen Sohn Werner I(BBBS nur als Scherben eingesetzt, der erst zu dem Zuge kommen sollte,
12
nachdem Hubert Erbe geworden und kinderlos ge-
storben war. Der Erblasser habe aber nicht angeordnet, daß ein Sohn Werner auch Ersatzerbe für Hubert
sein sollte, falls dieser als Erbe überhaupt nicht zu dem Zuge kommen würde, sei es infolge Todes vor dem Erbfall, sei es wegen mangelnder Wirtschaftsfähig-keito § 2102 Abs* 1 BGB sei nicht anwendbar, weil die Vorschrift im Widerspruch zur Höfeordnung (§§ 7 und 5 a.F.) stehe. §§ 7 und 5 HöfeO stellten es auf eine ausdrückliche Bestimmung des Hoferben - natürlich auch des Ersatzerben und des Nacherben - ab; für die Fiktion des § 2102 Abs. 1 BGB sei deshalb kein Raum. Hiernach waren die zusätzlichen Erwägungen des Beschwerdegerichts, mit denen es die Nichtanwendbarkeit des § 2102 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall begründet habe, nicht erforderlich gewesen.
b) Der Erblasser habe eine Nacherbschaft nicht reehtswirksam angeordnet.
aa) Bei verständiger ergänzender Testamentsauslegung müsse der Wille des Erblassers dahin interpretiert werden, daß die Nacherbeneinsetzung der Kinder Hubert I^s unter der auf schiebenden Bedingung gestanden habe, daß Hubert selbst als wirtschaftsfähiger Hoferbe den Hof auch erhalten und bewirtschaften würde. Diese Bedingung sei nicht eingetreten.
Die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß der ange-fochtene Beschluß darauf abstelle, daß ”der gesetzliche Hof erbe von Hubert im Zeitpunkt des Nach-
erbfalls” Nacherbe v/erde. Es gebe keinen "gesetzlichen Hof erben” Hubert da der Nacherbe in den i
hier strittigen Hof Erbe des Erblassers werde, Hubert einen eigenen Hof nicht habe und nach menschlichem Ermessen auch nicht haben werde.
- 13
bb) Die Anordnung des Erblassers hinsichtlich der Ersatznacherbfolge der Söhne Werner sei rechts-
unwirksam« Die Bestimmung im Testament, es solle der Sohn Werner ifHB8 zu dem Zuge kommen, der sieh am besten für die Landwirtschaft eigne, sei, wie das, Beschwerdegericht zunächst richtig festgestellt habe, nicht durchführbar. Die Auslegung dieser Anordnung dahin, daß die Erbeinsetzung zugunsten jenes Sohnes Werner I4HB3 wirksam sein solle, der im Zeitpunkt des Nacherbfalls zu dem Hof erben Werner IfÜBs berufen sein werde, sei durch den Willen des Erblassers nicht gedeckt. Es gebe keinen "gesetzlichen Hof erben" Werner da ihm
eine landwirtschaftliche Besitzung nicht gehöre und voraussichtlich auch in Zukunft nicht gehören werde. Weiterhin bleibe bei dieser Auslegung die Wirtschaftsfähigkeit des Sohnes Werner der a^s Nacherbe
zu dem Zuge kommen werde, völlig außer Betracht, auf sie habe der Erblasser aber besonderes Gewicht. gelegt. Die Würdigung des Oberlandesgerichts könne später zu einer Hoferbfolge führen, die der erklärten Absicht des Erblassers v/id er spräche.
cc) Die Grundlagen, von denen der Erblasser ausgegangen sei, bestünden nicht mehr. In seinem Sinne könne verständigerweise nur angenommen werden, daß, da Paul IfHB Hof erbe sei, der Hof seinem Stamm verbleiben solle, schon um das Hin und Her zwischen zwei Stämmen zu vermeiden, ohne daß der erste Stamm in erbrechtlicher Hinsicht ausgeschöpft worden sei.
4. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde sind teil- x weise begründet.
Die Auslegung eines Testaments ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für
14
das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Gesetzesverletzung beruhte Dies i3t vor allem, dann der Pall, wenn das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften, allgemeine Erfahrungssätze oder ein Denkgesetz verstoßen, Auslegungsregeln außer acht gelassen oder dem Testament eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegung gegeben hat (Beschluß des Senats vom 5. Juli 1955? V BLw 2/55, RdB 1955, 244, 247). Rechtsverstöße der letztgenannten Art liegen hier vor. Die Entscheidung der Frage, wer Erbe des Hofes geworden ist, hängt zunächst von der Auslegung des Testaments ab.
a) Nicht zu beanstanden ist die auch vom Rechts-beschwer!efUhrer gebilligte Ansicht des Beschwerdegerichts, Hubert solle nach dem Willen, seines verstorbenen Vaters nicht unbeschränkter Hoferbe, sondern nur Hofvorerbe sein. Wenn die Rechtsbeschwerde den Willen des Erblassers dahin deutet, die Nacherbeneinsetzung der Kinder aus Huberts jetziger Ehe habe unter der auf-schiebenden Bedingung gestanden, daß Hubert selbst als wirtschaftsfähiger Hoferbe den landwirtschaftlichen Besitz auch erhalten und bewirtschaften würde, versucht sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene nicht zwingende Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters, die alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, zu setzen. Die Meinung des Rechtsbeschwerdeführers gründet sich auf seine ohne ausreichenden Anhalt aufgestellte Behauptung, der Erblasser würde, wenn er den Standpunkt der Gerichte, Hubert sei nicht wirtschaftsfähig, vorausgesehen hätte, auch kein Zutrauen in Huberts Kinder als Nacherben gesetzt haben.
Rechtst“ehlerfrei ist weiterhin die Annahme des Oberlandesgerichts, der Erblasser habe entgegen dem
15
Wortlaut in No» 2 seiner letztwilligen Verfügung nicht alle leiblichen Kinder Huberts aus seiner jetzigen Ehe, sondern nur -eines von ihnen zu dem Hofnacherben berufen» Bedenken erwecken aber die Ausführungen des Beschwerdegerichts, soweit sie in Ermangelung einer vom Erblasser getroffenen Auswahl unter Huberts künftigen Abkömmlingen das seiner Kinder als zu dem Nacherben berufen erachten, das nach dem Gesetz Huberts Hoferbe im Zeitpunkt des Nacherbfalls ist. Es kann dahingestellt bleiben, was unter dem Begriff "Hoferbe" zu verstehen ist (vgl. Lange/Wulf aaO § 4 Kdn. 54). Es gibt zu demindest derzeit keinen "gesetzlichen Hof erben" Hubert KSIB8» Ber Nacherbe in den umstrittenen Hof wird Erbe des Erblassers und nicht des Vererben. Hubert gehört kein Hof. Es ist kein
Anhalt dafür vorhanden, daß er jemals einen eigenen Hof besitzen wird. Überdies wird die Auslegung des Beschwerdegerichts, wie sie im Tenor der angefochtenen Entscheidung zu dem Ausdruck gelangt ist, vom Willen des Erblassers insofern nicht gedeckt, als er nur künftige Kinder Huberts aus seiner jetzigen Ehe bedacht hat. letzteres hat das Oberlandesgericht selbst auf S. 16 seines Beschlusses ausdrücklich festgestellt. Bas Beschwerdegericht will aber, wie seine Ausführungen auf S. 26, 29 des Beschwer! ebeschlusses ergeben, mit seiner Formulierung ersichtlich nur sagen, der Erblasser habe das - nach dem in BmB geltenden Brauch - älteste der wirtschaftsfähigen Kinder Huberts aus seiner jetzigen Ehe zu dem Nacherben berufen. Gegen dieses Auslegungsergebnis ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ber Tenor des angefochtenen Beschlusses ist dementsprechend klar-zustellen. A
b) Bas Oberlandesgericht hat ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß die testamentarische Erklärung des Erb-
16
lassers, es solle, falls Hubert in seiner jetzigen Ehe keine Kinder geboren werden, der Sohn Werner zu dem Zuge kommen, ’’der sich am besten für die Landwirtschaft eigne”, unwirksam ist. Hach § 2065 Abs. 2 BOB kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Zwar genügt es für die Gültigkeit einer letztwilligen Zuwendung, wenn die Person des Bedachten aus dem Testament in Verbindung mit den außerhalb des Testaments liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann; der Bedachte muß nicht notwendig mit dem Namen bezeichnet werden. So reicht es einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht 2ufolge aus, daß der Erblasser einen begrenzten Kreis von Personen bezeichnet, aus denen der Erbe nach festgelegten sachlichen Gesichtspunkten, darunter auch seiner Eignung für die Landwirtschaft, durch einen Britten bindend ausgewählt werden soll, sofern jene Begrenzung und Festlegung so genau erfolgt sind, daß für eine Willkür des Britten kein Raum bleibt (RGZ 159, 296, 299? Soergel/Siebert, BGB 9» Aufl. § 2065 Rdn. l). Stets muß der Erblasser aber den Britten benennen, dem er die Auswahl überläßt. Mit der hier erteilten Richtlinie allein hat der Erblasser dem in § 2065 Abs. 2 BGB normierten Bestimmungserfordernis nicht genügt. Rechtsirrtumsfrei hat das Beschwerdegericht dargetan, daß sich weder im Testament noch außerhalb desselben sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Stelle oder Person der Erblasser für die Auswahl in Betracht gezogen oder gar bestimmt hat, und die Annahme nahe liegt, der Erblasser habe sich -irrig - vorgestellt, seine Anordnung, unter den Söhnen Werner Isforts solle der am besten geeignete den Hof erhalten, genüge, um dieses Ziel zu erreichen. Unhaltbar ist aber die Ansicht des Oberrandesgerichts, jene unwirksame Bestim-
17 -
mung sei als Anordnung aufrechtzuerhalten, daß jener Sohn Werner Nacherbe sein solle, der im Zeit-
punkt des Nacherbfalls zu dem Höf erben Y/erner berufen ist. Zu Recht weist die Rechtsbesehwerde darauf hin, daß eine solche Auslegung durch den Willen des Erblassers nicht gedeckt wird.
Einen gesetzlichen Hoferben Werner I^|s gibt es zu demindest derzeit nicht. Auch diesem Sohn des Erblassers gehört kein Hof. Daran wird sich voraussichtlich in Zukunft nichts ändern. Die Präge, ob möglicherweise hier ebenfalls die Annahme gerechtfertigt wäre, daß der Erblasser nach dem in der Gegend von geltenden Brauch das älteste Kind
Werner zu dem Nacherben bestimmt hat, kann
dahingestellt bleiben, weil auch bei ihrer Bejahung, wie noch zu zeigen ist, nichts gewonnen wäre.
Die Würdigung des Beschwerdegerichts läßt nämlich außer Betracht, daß nur der am besten für die BandWirtschaft geeignete Sohn Werner den Hof
erhalten soll. Es könnte der Pall eintreten, daß als gesetzlicher Hoferbe im Sinne der §§ 5, 6 HöfeO der älteste Sohn zu dem Zuge kommt, obwohl er einwandfrei einem oder mehreren seiner jüngeren Brüder an Eignung nachsteht. Dieser {Peil der letztv/illigen Verfügung kann auch auf dem vom Beschwerdegericht gewählten Weg nicht aufrechterhalten werden. Demnach bedarf es keiner Stellungnahme zu dem Hinweis der Rechtsbeschwerde mehr, die Einsetzung eines Sohnes Werner iflBfcs zu dem\ Nacherben sei unter der aufschiebenden Bedingung erfougt, daß Hubert sein Stamm vorher als Erbe zu dem
Zuge kommt.
18
c) Das Beschwerdegericht hat trotz der teilweisen Unwirksamkeit der No» 2 des Testaments im übrigen die Anordnung des Erblassers im Hinblick auf § 2085 BGB für wirksam erachtet, ohne der Rechtsfrage nachzugehen, ob sich die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft etwa als eine Verfügung mit der Folge darstellt, daß § 159 BGB anzuwenden ist (vgl, BGH Urteil vom 15» Oktober 1955, IV ZR 93/55; RGRK BGB 11» Aufl» § 2085 Anm» 8), Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden» Zwar hat das Beschwerdegericht bei seiner Erörterung dieses Punktes nur die Unwirksamkeit des Teils der letztwilligen Verfügung im Auge gehabt, der sich mit der Einsetzung Hubert zu dem Hof vorerben befaßt» Bei der Würdigung des § 2102 Abs» 1 BGB (Bl» 26 Beschwerdebeschluß) hat es jedoch noch tatsächliche Feststellungen getroffen, welche die Frage beantworten, ob die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Erblasser die Nacherbschaft auch bei Unwirksamkeit der Einsetzung Hubert zu dem
Hof vorerben und der Einsetzung der Söhne Werner ItHHe zu Nacherben angeordnet hätte» Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts hat der Erblasser nicht gewollt, daß schon mit seinem Tod Vollerbschaft eintrat» Ihm ging es darum, den Hof für längere Zeit vor einem Substanzverlust zu schützen» Dieses Ziel glaubte er durch die Anordnung der Nacherbschaft zunächst zugunsten von Hubert IfH^s Kind erreichen zu können» Damit hat das Besehwerdegericht nicht nur die Tatsachen festgestellt, die erforderlich sind, um eine Entscheidung nach § 2085 BGB zu treffen, sondern weiter auch die für eine Entscheidung nach § 139 BGB notwendigen»
d) Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, der Erblasser habe einen Ersatzerben für Hubert nicht bestellt, im Testament liege auch kein Ausschluß Paul
F
19 -
I
von der Hoferbfolge und der Nacherbfall trete
erst mit seinem Tod ein (Bl. 27 f Beschwerdebeschluß), wären dagegen keine Bedenken zu erheben•
e) Hiernach ist der Fall abschließend dahin zu würdigen, daß der Rechtsbeschwerdeführer Vorerbe geworden und das älteste der wirtschaftsfähigen Kinder Hubert aus seiner jetzigen Ehe Nacherbe ist*
B) Die Anschlußrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 a ist unzulässige
Nach § 28 LwVG kann sich ein Beteiligter bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde eines anderen Beteiligten anschließen. Der Beteiligte Paul hat am 6. Marz 1965 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die einmonatige Begründungsfrist (§ 26v Abs* 2 Satz 2 LwVG-) wurde ihm Ibis 25» April 1965 verlängert. Der Anschlußrechtsbeschwordeführer erhielt von der Einlegung der Rechtsbe3chwerde und von der Fristverlängerung Nachricht. Seine Anschlußrechtsbeschwerde ging erst am 16o Juni 1965 beim Bundesgerichtshof ein und war damit verspätet.
0) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auf die Rechtsbeschwerde hin teilweise abzuändern und auch insoweit klarzustellen, als nicht nur Hubert und
Paul weitergehende Beschwerden, sondern auch die
Anschlußbeschwerde Heribert IHI^s zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44 7 45 LwVG.
Br» Augustin
])r. Piepenbrock
Br. Grell