Beschluß In der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Zeugnisses nach § 5 des Grund-otückvorkehrsgoootzc3 für die Auflassung des Grundstücks Sgpp auf Grund des Vertrags vom 5«* Juli 1926 - 1-IotReg 164/26 des Notar8 in S( Juli 1926 einigten sich Anton und Johannes dahin, daß das Eigentum an allen im Grundbuch von Band 0 Blatt 20 eingetragenen Grundstücken mit Ausnahme der unter lfd. 164) wird als Grund für die Auflassung angegeben, daß Johannes M^^ seinem Bruder Anton verschiedene Vergütungen durch Lieferung von Vieh und Ilöbolstückcn gewährt habe. Zur restlosen Abfindung seines Bruders Anton verpflichtete sich Johannes $L009 seinen Bruder Anton, falls dieser im Laufe der Zeit seinen Wohnsitz nach 20010 verlegen sollte, ein etv/a 6 Morgen großes Trennstück des im Grundbuch von B^H^Band 0 Blatt 20 eingetragenen Planes “Auf der G000K00" Er hat ausgeführt, der Vortrag vom 5» Juli 1926 habe nach don damals geltenden Bestimmungen keiner Genehmigung bedurft und sei deshalb voll wirksam gewesen» Auch jetzt sei weder für ihn noch für die nachfolgende Auflassung eine Genehmigung nötig» Ein Versagungsgrund liege übrigens nicht vor» Der Hof M^|P bleibe auch nach Abgabe der Parzelle voll lebensfähig. 4« Mai 1962 aufzuheben und die Landwirtschaftskammer zu Vorurteilen, dem Antragsteller ein Negativzeugnis gemäß § 5 dos GrdstVG auszustellen des Inhalts, daß die Auflassung des Grundstücks US M auf Grund erst nach der Verlegung des Wohnsitzes nach zu laufen weiteren Antrag des Beteiligten Anton Mi festzustcllen, des Vertrages vom 5» Juli 1926 - IJotRcg» 164/26 des Notare in - durch den Bauern Helmut an den Antragsteller keiner Genehmigung nach dem Grundstückvcrkchrsgesetz bedarf; hilfswoiscs ihm die Genehmigung zur Auflassung zu erteilen; weiter hilfswoiscs die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlan-dosgcricht zurückzuvorweison» Bas Beschwerdegericht hat zu dem Hauptantrag ausgeführts Die Auflassung bedürfe der Genehmigung nach § 2 Abo» 1 Ziff» 1 GrdstVG» Einer der in § 4 normierten Ausnahmetatbestände liege nicht vor, insbesondere nicht der des § 4 Nr» 4, da ein Bebauungsplan im Sinne dos § 30 BBauG Eine demnäehstige Auflösung des gelte auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GrdsiVG als genehmigt» Diese Vorschrift sei auf Fälle beschränkt5 in denen der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden sei. Die Rechtisbeschwerde hält dem entgegen; Wenu man auch solche Auflassungen, zu denen beim Inkrafttreten des Grund stückverkehrsgesetzes bereits eine wirksame Verpflichtung des Veräußerers dem Erwerber gegenüber begründet war, dem Genehmigungserfordernis des § 2 unterwerfen wolle, würde das eine mit der Eigentumsgarantie des Art» 14 GG unvereinbare Verletzung von Vermögensrechten bedeuten» Das 3o-schwerdegericht habe Inhalt und Umfang des grundgysetzli-chen Eigentumsschutzes verkannt» Für die Abgrenzung einer zulässigen Eigentumsbindung von der Auferlegung eines mit der Eigentumsgarantie nicht zu vereinbarenden Sonderopfers sei nicht auf den formalen Gesichtspunkt abzustellen, ob die betreffende Maßnahme durch ein Gesetz oder durch einen Vor-' waltungsakt erfolge, sondern darauf, ob in die Substanz eines Vermögensrechts eingegriffen werde» Um einen solchen Der Gesetzgeber habe auch bei Erlaß des Grundstückverkehrs--gesetzes ein solches Opfer niemand zu demuten wollen* Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht führe in Fällen der vorliegenden Art zu keiner sozialen Eigentumsbindung, sondern zu einer Eigentumsvernichtung. Schon für die Zeit., als Art. IV KRG Nr. 45 noch galt, ist die Genehmigungen be-dürftigkeit der Auflassung allein für den Fall angenommen worden, daß der schuldrechtliche Vertrag zur Zeit seines* Abschlusses ohne Genehmigung nach der Gesetzgebung über de:. diu Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs« 1 nicht der Verfassung, § 2 schränkt die Verfügungsbefugnis über land-und forstwirtschaftliche Grundstücke dadurch ein, daß dem Eigentümer gewisse Rechtsgeschäfte versagt werden sollen, die den Interessen der Allgemeinheit zuwiderlaufen. Der Antragsteller hat kein Eonderopfer zu erbringen, Er ist nicht erst durch die Regelung des Grundotuekverkehrsgesetzes beschwert worden, da schon vor dessen Inkrafttreten nach den oben angeführten Bestimmungen die freie Veräußerung land- und forstwirtschaftlichen Bodens eingeengt war» Soweit die Rechtrb\>-schwerde anführt, daß auch in § 33 Abs.3 GrdsfcVG die Absicht des Gesetzgebers zu dem Ausdruck komme, die grundlose tzliche Eigentumsgarantie zu beachten, ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um das Zuweisungaverfaiiroii bei Erbengemeinschaften handelt, für das der Gesetzgeber einen anderen Rechtszustand vorfand als bei den genehmigungspflichtigen Veräußerungeno Zum Hilfsantrag hat das Beschwerdegericht ausgeführt; Mit diesem Ziel habe der Antragsteller bei der Landwirtschaftsbehörde um die Genehmigung des Verpflicntungs-geschäfts nachgesucht« Die Erteilung der Erlaubnis hätte zur folge gehabt, daß auch die Auflassung als genehmigt galt« Dadurch habe sich ein Antrag auf Genehmigung der Auflassung erübrigt» Der Antragsteller habe dann vor dem Landwirtschaftsgericht die Feststellung begehrt, daß der Vertrag vom 5« Juli 1962 und die künftige Auflassung auf Grund des Vertrags keiner Genehmigung bedurften» Im Be-f-chvverdeverfehren verfolge er sein ursprüngliches Ziel weiter, indem er auch die Genehmigung der Auflassung betreibe» i)ie Auflassung könne jedoch nicht genehmigt werden Zwar komme als Versagungsgrund nicht der Gesichtspunkt einer unwirtschaftlichen Zerschlagung in Betracht (§ 9 Abs 1 Ziff» 2 GrdstVG), weil der Hof in Anbetracht des Verhältnisses von Acker zu Grünland eine Weide von 6 ; or gen entbehren könne, ohne damit in seinem Ertrag wesentlich herabzusinken oder in seiner wirtschaftlichen Struktur schlechter gestellt zu werden» Die Veräußerung würde aber o.i ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten ($ 9 Abs. 1 Ziff» 1 GrdstVG)o Der Antragsteller sei nicht als Landwirt anzusehen« Als Altenteiler seien er und seine Prcu nicht genötigt, vom Hof in abzuziehen. V 9 Abs« 7 GrdstVG sei nicht anzuwenden, weil es hier nicht um die Präge einer unzu demutbaren Härte für den Ver äußerer, sondern für den Enverber gehe« Auch aus § 13 Abs- 1 Satz 2 GrdstVG könne kein Grund für die Genehmigung berge-leitet werden« Die Anwendung dieser Vorschrift sei auf das Zuweisungsverfahren beschränkt« - Da der Antragsteller das Grundstück entweder unbebaut liegen lassen oder weiterver-äußern wolle, könne ihm auch nach § 9 Abs« 6 GrdstVG nicht Rechnung getragen werden« sodann, da die nichtlandv/irtsehaftliche Nutzung des nur noch eine Frage der Zeit sei, laufe aie Ansicht des ßeschwerdegerichts auf einen Formalismus hinaus, der dem l 9 Abs« 1 Ziffer 1 GrdstVG nicht gerecht werde« üup der vom Gesetzgeber in § 13 Abs0 1 Satz 2 GrdstVG vorge-noraaienen Interessenabwägung ergebe sich, daß es keineswegs eine ungesunde Bodenverteilung darstelle, wenn derartige Grundstücke nicht beim Hof verblieben«. 6 GrdstVG folgo, daß die Genehmigung zu erteilen gewesen sei* Der Antragsteller wolle nicht, wie es das Beschwerdegericht annehrae, das Grundstück unbebaut licken lassen oder weiterveräußern« Fr beabsichtige, auf einem Teil selbst zu bauen und nur den Rest zu veräußern« «Venn das Oberlandesguricht auf diesen Punkt entscheidend abstellen wollte, hätte es entsprechende Fragen an den Antragsteller richten und gegebenenfalls Beweis erheben mUo« seuo Schließlich wäre § 9 Abs«, 7 GrdstVG hier sinngemäß anzuwenden gewesen« Der Antragsteller als bereits voll anspruchsberechtigter Erwerber werde durch das Grundstückverkehrsgesetz in seinen Vermögensrechten beeinträchtigt.-Die Versagung der Genehmigung stelle eine unzu demutbare Härte für ihn dar« Dem Oberlandesgericht ist zunächst darin beizutreton, daß es sich zur Entscheidung über den erstmals in der Bc-3chv;ordeinstanz gestellten Hilfsantrag für zuständig erachtet hat« Der Antragsteller verfolgt auch damit nur sein. Das Oberlanciesgericht hat nicht die Versagungsgründe dos Grundstückverkehrsgesetzes als zwingende Normen angesehen» Es hat offensichtlich den Standpunkt des jetzt erkennenden Senats eingenommen, demzufolge sich die im Gesetz beschlossene behördliche Kontrolle dahin auswirkt, daß eine Grundstücksveräußorung, wenn kein Versagungsgrund vorliegt, zu genehmigen und eine vom Gesetzgeber nicht gebilligte Ver äußerung durch Versagung der Genehmigung zu verhindern int (V Blw 26/60 vom 11» Juli 1961)» Im Grundsatz ist auch die Auffassung des Beschwerdegerichts richtig, daß es eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, wenn ein Nichtlandwirt ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück erwirbt» Solcher Grundbesitz soll in der Regel nur den Personen zukommen und Vorbehalten bleiben, die an der landwirtschaftlichen Nutzung nichts ändern und ihn auch selbst bewirtschaften wollen (Beschluß des Senats vom 5» Februar 1957 - V Blw 56/56, RdL 1957, 177)» Das besagt, wie der Senat in jener Ent-Scheidung betont hat, indessen nicht, daß land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz unter keinen Umständen in das Eigentum von Personen übergehen darf, die keine Landwirte sind und auch die Landwirt Schaft nicht selbst ausübon.. Der Rechtsbe3ch\verdeführer ist Landwirt im Hauptberuf gewesen und inzwischen Altenteiler geworden, Br will das begehrte Trennstück nicht landwirtschaftlich nutzen Das Oberlandesgericht hat auf Grund des persönlichen Eindruckes, den es von dem damals 67jährigen Antragsteller in der Verhandlung gewonnen hat, auch dessen Behauptung nicht geglaubt, er wolle auf dem eine Hühner- Sie verweist aber darauf, daß der Antragsteller selbst bauen wolle, das Beschwerdegericht jedoch ausgeführt habe, das umstrittene Grundstück solle nach den gesamten Verhältnissen bei ihm, dem An'ragsteller, nur durchlaufen, er wolle es unbebaut liegen lassen oder weiterveräußern«, Dem Zusammenhang der Gründe ist aber zu entnehmen, daß das Beschwerdegericht insofern wiederum den Vortrag des Antragstellers nach seine^ Glaubhaftigkeit gewertet und dabei nach dem Gesamt« 1st zur Erhaltung der Wirtschaftskraft seines Hofes auf dieses Weideland nicht angewiesene Ihm ver bleibt auch nach dessen Abtrennung noch ein ansehnlicher Betrieb, zu dessen Größe der Antragsteller einst durch die Überlassung wesentlicher Teile des ererbten Grundbesitzes an seinen Bruder Johann, den Vater des jetzigen Eigentümers? entspricht allgemein ner Erwartung-, Dieser Ansicht ist nacn dem Zusammenhang der Gründe auch das Beschwerdegericht* Denn es beruft sich in seinen Ausführungen auf die Bekundungen des Bürgermeisters Mpp und des Stadtinspektors Mip^P? aus dieser besonderen Sachlage folgt, daß die Veräußerung des"S^B^'an den Antragsteller keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden darstellt» Es bedarf daher keiner Erörterung der sonstigen Bügen des Bo c h t s b e s chv; erde führ er s» Eine abschließende Entscheidung zu treffen, ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil das Beschwerdegericht noch Ermittlungen über die genaue Lage des Trennstücks anzustellen hat» Der Rochtsbeschwerdeführer bittet im llilfsantrag, ihm die Auflassung zu genehmigen» Der Teil, der aufgelassen werden soll, liegt aber nicht festr Das begehrte Trennstück wird noch nicht als selbständiges Grundstück geführt» Es kann rechtswirksam erst aufgelausen werden, wenn seine Grenzen entsprechend gekennzeichnet werden (BGB RGRK 11» Aufl» § 925 a Anm» 17)o Die Beteiligten streiten noch um Lage und Grenzverlauf» Der Rechtsbe-schv/erdeführer trägt vor, daß es sich um die Eläche handle, weiche insgesamt und unmittelbar an die H(
V BLw 11/64
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2186 014
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Beschluß
In der Landwirtschaftssache
betreffend die Erteilung eines Zeugnisses nach § 5 des Grund-otückvorkehrsgoootzc3 für die Auflassung des Grundstücks Sgpp auf Grund des Vertrags vom 5«* Juli 1926 - 1-IotReg 164/26 des Notar8 in S(
Beteiligte: 1
m
Kreis II(
Landwirt Anton bei
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsboa ehwerd cführer,
- im Rechtsboschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt in -
LandT/irt Helmut Kreis Nr«
- H
~ vertreten durch Rechtsanwalt Dr,
m
II in M
hat der V. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafttssachcn in der Sitzung vom 20« Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten T)r. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Schulz beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 10« Zivilsenats des Ober-landcsgerichts Hamm (Westf.) vom 5« Dezember 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück-verwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 75 000 DM festgesetzt.
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Gründe t
I.
"Oer Landwirt Anton M00 und seine Ehefrau Llalwinc gob. ^'^^000 waren in westfälischer Gütergemeinschaft Eigentümer des Hofes W000 genannt N^^^ im 20000 Nr. 0? eingetragen im Grundbuch von 20000 Band 0 Blatt 20. Nach dem Tode des Anton setzte dessen Witwe die Gütergemeinschaft
mit den Kindern fort. In ihrem Testament vom 9«. September 1914 setzte sie ihre beiden Söhne Anton und Johannes zu ihren Erben ein. Sie teilte darin ihren fast 50 ha großen Grundbesitz unter ihre beiden Söhne Anton und Johannes auf. Am 11. September 1914 starb die Witwe U00o
Anton '1&00 heiratete im Jahre 1924 in einen landwirtschaftlichen Besitz von 124 Morgen in D00000 ein.
Am 5. Juli 1926 einigten sich Anton und Johannes dahin, daß das Eigentum an allen im Grundbuch von Band 0 Blatt 20 eingetragenen Grundstücken mit Ausnahme der unter lfd. Nr. 25 und 16 vorzeichneten und Anton W00 zuge* dachten Grundstücke auf Johannes M^^0 übergehen sollte.
In einer weiteren Verhandlung vor dem Notar T00 am 5. Juli 1926 (NotRog. Nr. 164) wird als Grund für die Auflassung angegeben, daß Johannes M^^ seinem Bruder Anton verschiedene Vergütungen durch Lieferung von Vieh und Ilöbolstückcn gewährt habe. Zur restlosen Abfindung seines Bruders Anton verpflichtete sich Johannes $L009 seinen Bruder Anton, falls dieser im Laufe der Zeit seinen Wohnsitz nach 20010 verlegen sollte, ein etv/a 6 Morgen großes Trennstück des im Grundbuch von B^H^Band 0 Blatt 20 eingetragenen Planes “Auf der G000K00"
- ?lur 10, Parzelle Nr. 19, 20, 21 und 22 der Gemarkung
- und zwar den als "Sd^" bezeichne ten, an der HOBMa» Straße gelegenen westlichen Teil dieses Plane?; unentgeltlich zu seinem alleinigen Eigentum zurüekzuübortra-gen und auf seine Kosten lastenfrei an ihn aufzulassen.
Zur Sicherstellung jenes Rechts auf Rückübertragung des verpfändete Johannes in dem Vertrage das
gesamte Hauptgrund stück "Auf der und bewilligte
und beantragte die Eintragung einer Vormerkung. Biese ist jedoch nicht eingetragen worden» Johannes ist am
22» Januar 1949 gestorben» Er ist von seinem Sohn Helmut beerbt worden»
Tic Besitzung war un<^ Hof im Sinne der
Höfeordnung. "Oer Hof ist jetzt 38,6609 ha groß» Er hat einen Einheitcwcrt von 23 500 DM. Zur Zeit wird in P^||^ ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahrcn durchgeführt, an dom der Hof beteiligt ist.
Anton Mist 68 Jahre alt und inzwischen Altenteilen gewordene Ihm steht auf dem Hof in ein Wohn»
und Untcrhaltsrecht zu. Er hat bei der Landwirtschafttobehörde die Genehmigung der Verhandlung vom 5» Juli 1926 (NotRcg.
Hr. 164 des Notars T^p) beantragt. Die Landwirtschafts-behördo hat durch Bescheid vom 4» Mai 1962 die Genehmigung versagt, weil durch die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens und eine unwirtschaftliche Verkleinerung des Betriebs und der geschlossenen Par-
zelle von 12 ha, zu der das Trennstück gehört, eintrete.
Ber Beteiligte Anton M^||^ hat rechtzeitig beantragt,
den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde aufzuheben und festzustollen, daß der Vertrag vom 5. Juli 1926 - NotReg. Nr. 164/62 des Notars
und auch die künftige Auf-
T^P in S{ laaoung auf Grund dieseo Vertrages migung bedürfe, hilfsv/cise,
die Genehmigung zu erteilen»
keiner Genoh-
Er hat ausgeführt, der Vortrag vom 5» Juli 1926 habe nach don damals geltenden Bestimmungen keiner Genehmigung bedurft und sei deshalb voll wirksam gewesen» Auch jetzt sei weder für ihn noch für die nachfolgende Auflassung eine Genehmigung nötig» Ein Versagungsgrund liege übrigens nicht vor» Der Hof M^|P bleibe auch nach Abgabe der Parzelle voll lebensfähig. Sie liege am äußersten Zipfel des 12 ha großen Stücken, für das es keine Rollo spiele, ob die 6 Morgen noch dazu gehörten» Eine etwaige Versagung führe zu einer unbilligen Harte. Er habe die ihm zugefallenen Grundstücke nur aus Entgegenkommen an den Hof zurückgegeben. Bio 6 Morgen sollten ihm für sein Alter verbleiben.
Bie Land Wirtschaftsbehörde und Helmut M^pp-NB|P sind den entgegengetreten. Die Landv/irtschaftsbehÖrde hat ausgeführt, die 6 Morgen seien Teil eines 12 ha großen Grundstücks, das unmittelbar am Hofe liege und das Hcrzstücl: des Hofes darstollc. Bio Veräußerung führe zu einer ungesunden Verteilung dos Grund und Bodens und zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung. Sic widerspreche den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur. Helmut hält den
Auflassung3anspruch für sachlich nicht gerechtfertigt, da der Beteiligte Anton seinen V/ohnsitz nicht nach
verlegt habe. Er hat im übrigen die Einrede der Verjährung erhoben.
■Demgegenüber hat der Beteiligte Anton M^P behauptet, er wohne seit März 1962 in wo er seit dem
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Io März 1963 eine Wohnung gemietet habe, und gedenke, dort zu bauen» Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, da die Verjährung gemäß § 202 BGB gehemmt gewesen sei und
begonnen habe»
Das Landwirtschaftsgericht hat den Bescheid der Landwirt schaftsbehörde aufgehoben» Es hat fcatgestellt9 daß der Vertrag vom 5» Juli 1926 dor Genehmigung nicht bedürfe» Den
daß auch die künftige Auflassung der Parzelle der Genehmigung nicht bedürfe, hat cs zurückgev/iesen» Über den Hilfs-antrag hat das Landwirtschaftsgericht nicht entschieden»
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte Anton P rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oborlandes-goricht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechts-bcschv/orde an den Bundesgerichtshof zugclassen»
Mit der Rochtsbeschv/erde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und stellt den Antrags
den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 5» Dezember 1963, den Beschluß des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgorichts) Brakei vom 27» September 1962, soweit hierdurch der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, sowie den zugrunde liegenden Beschluß der Landv/irtschafts-kammer W^|Kreisstclle vom
4« Mai 1962 aufzuheben und die Landwirtschaftskammer zu Vorurteilen, dem Antragsteller ein Negativzeugnis gemäß § 5 dos GrdstVG auszustellen des Inhalts, daß die Auflassung des Grundstücks US M auf Grund
erst nach der Verlegung des Wohnsitzes nach
zu laufen
weiteren Antrag des Beteiligten Anton Mi
festzustcllen,
des Vertrages vom 5» Juli 1926 - IJotRcg» 164/26 des Notare in - durch den Bauern Helmut
an den Antragsteller keiner Genehmigung nach dem Grundstückvcrkchrsgesetz bedarf; hilfswoiscs ihm die Genehmigung zur Auflassung zu erteilen; weiter hilfswoiscs die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlan-dosgcricht zurückzuvorweison»
IIo
Bio Rechtsbeschwerde ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden» Der Rechtsboschwerdeführcr ist auch bcschwcrdeberechtigt, weil keinem seiner Anträge otattgegobon worden ist»
Er hat in der Vorinstanz einen Poststellungsantrag gestellt, den das Bo3chwerdegoricht zutreffend als einen Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisoos aufgofaßt hat» Demzufolge hat der Antragsteller jetzt seinen Hauptantrag zulässigerweise neu formuliert» Soweit er allerdings begehrt, die Landwirtschaftskammor zu verurteilen, ein Ncgativzeugnis zu erteilen, begegnet der Hauptantrag Bedenken (vgl» Lango/Wulff, GrdstVG 1962, § 5 Anm» 2)»
Indessen kann sein Begehren dahin ausgolegt werden, daß er beantragt, ihm ein Negativzeugnis zu erteilen»
Bas Beschwerdegericht hat zu dem Hauptantrag ausgeführts
Die Auflassung bedürfe der Genehmigung nach § 2 Abo» 1 Ziff» 1 GrdstVG» Einer der in § 4 normierten Ausnahmetatbestände liege nicht vor, insbesondere nicht der des § 4 Nr» 4, da ein Bebauungsplan im Sinne dos § 30 BBauG
noch nicht erstellt sei. Eine demnäehstige Auflösung des
gelte auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GrdsiVG als genehmigt» Diese Vorschrift sei auf Fälle beschränkt5 in denen der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden sei. Sie könne nicht auf Veräußerungen angewandt werden, bei denen man das Verpflichtungsgeschäft wie hier zu einer Zeit abgeschlossen habe, als schuldrechtlicher und dinglicher Vertrag keiner Genehmigung bedurften» Diese Auslegung verstoße nicht gegen das Grundgesetze eie lege dom Antragsteller keine Sonderopfor auf, das Gesetz gelte für alle gleichgelagerten Fälle * Die Auslegung führe hier ferner nicht zu einem nachträglichen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt, da die Bedingung für die Rücküber eignung des 11Sbeim Inkrafttreten des Grundstück-vorkehrsgesetzes noch nicht eingetreten gewepen und die Auf -lassung noch nicht erklärt sei»
Die Rechtisbeschwerde hält dem entgegen; Wenu man auch solche Auflassungen, zu denen beim Inkrafttreten des Grund stückverkehrsgesetzes bereits eine wirksame Verpflichtung des Veräußerers dem Erwerber gegenüber begründet war, dem Genehmigungserfordernis des § 2 unterwerfen wolle, würde das eine mit der Eigentumsgarantie des Art» 14 GG unvereinbare Verletzung von Vermögensrechten bedeuten» Das 3o-schwerdegericht habe Inhalt und Umfang des grundgysetzli-chen Eigentumsschutzes verkannt» Für die Abgrenzung einer zulässigen Eigentumsbindung von der Auferlegung eines mit der Eigentumsgarantie nicht zu vereinbarenden Sonderopfers sei nicht auf den formalen Gesichtspunkt abzustellen, ob die betreffende Maßnahme durch ein Gesetz oder durch einen Vor-' waltungsakt erfolge, sondern darauf, ob in die Substanz eines Vermögensrechts eingegriffen werde» Um einen solchen
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Eingriff gehe* es hier; Dadurch, daß das Besehv/erüegerich. die Auflassung dem Genehmigungszwang unterwerfe, werde die Füglichkeit begründet, daß der Anspruch des Antragstellers auf Auflassung durch Versagung der Genehmigung unerfüllbar« auf jeden Fall aber "in seinem Wesensgehalt" angetastet werde. Der Gesetzgeber habe auch bei Erlaß des Grundstückverkehrs--gesetzes ein solches Opfer niemand zu demuten wollen* Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht führe in Fällen der vorliegenden Art zu keiner sozialen Eigentumsbindung, sondern zu einer Eigentumsvernichtung. Das Grundstückverkohrsgesei;z habe nur für die Zukunft den Umgang des Eigentümers mit seinem Eigentum beschränken, nicht aber schon bestehende Eigentumsrechte (doho Vermögensrechte) vernichten wollen*
Diese Rüge greift nicht durch«
Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG den früheren Vorschriften in Art* IV Abs* 2 KRG IJr. 45, § 2 GrdstVerkBek vom 26» Januar 1937 und § 33 Abs. 2 EHRV entspricht. Schon für die Zeit., als Art. IV KRG Nr. 45 noch galt, ist die Genehmigungen be-dürftigkeit der Auflassung allein für den Fall angenommen worden, daß der schuldrechtliche Vertrag zur Zeit seines* Abschlusses ohne Genehmigung nach der Gesetzgebung über de:. vcr.-vfeiA.- H mit landwirtschaftlichen Grundstücken wirksam war (vgl. UoSo OGH in RdL 1950 S. 111). Diese Auslegung ist auch heute Rechtens. Sie entspricht Wortlaut und Zweck des 5 2 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG. Falls nur das Verpflichtung^• geschäft genehmigt worden ist, soll sich die Zustimmung auf die dem Grundgeschäft entsprechende Auflassung erstrecken, damit eine zweimalige Prüfung derselben Angelegenheit vermieden wird. Hiervon abgesehen, gilt der in § 2 Abs. 1 Satz 1
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nicdergelegte Grundsatz, wonach die Veräußerung der Genehmigung bedarf., Er erfaßt alle bei seinem Inkraft fere tun noch nicht abgeschlossenen rechtsgeschäftlichen Veräußerungen...
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25® April 1961 (V BLv; 9/60 So 11) zu Art« IV KRG Nr«. 45 ausgeführt, dessen Verfügungobeschränkungen. seien mit Arte 14 Abs.. 1 GG vereinbar.. Aus den dort genannten Gründen widersprechen aucn. diu Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs« 1 nicht der Verfassung, § 2 schränkt die Verfügungsbefugnis über land-und forstwirtschaftliche Grundstücke dadurch ein, daß dem Eigentümer gewisse Rechtsgeschäfte versagt werden sollen, die den Interessen der Allgemeinheit zuwiderlaufen. Diese jlorm steht im Einklang mit Art. 14 Abs« 2 GG, wonach Eigentum vorpflichtet«. Der wesensgehalt des Eigentums wird, wie der Sonst aaO dargetan hat, durch jene Verfügungsbeschränkung nicht angetasteto
Den Rechtsboschwerdeführer als Gläubiger des Auflassungsanspruchs treffen ebenfalls die folgen des durch § 2 im Anschluß an den bisherigen Rechtszustand festgelegten Genehuiigungszwangso Sein ursprünglich nur von seiner Rückkehr nach abhängiger Anspruch auf Rückübereignung
hat durch die oben genannten gesetzlichen Regelungen eine Beschränkung erfahren o Darin liegt aber noch keine verfassungswidrige Einwirkung auf ein Vermögensrecht. Denn es handelt sich bei der Unterwerfung der Auflassung unter das Go-nohmigungserfordernis um eine Einwirkung auf bestimmte Vermögensrechte all$r Bürger- Es wird auch dem Gläubiger eines Anspruchs auf Auflassung landwirtschaftlichen Grundbesitzes io Interesse des allgemeinen Wohls angenommen, sich dem Ge-nehmigungezwang auf die Gefahr hin zu unterwerfen, den Anspruch auf das ihm versprochene Grundstück nicht verwirklichen zu können. Der Antragsteller hat kein Eonderopfer zu
erbringen, Er ist nicht erst durch die Regelung des Grundotuekverkehrsgesetzes beschwert worden, da schon vor dessen Inkrafttreten nach den oben angeführten Bestimmungen die freie Veräußerung land- und forstwirtschaftlichen Bodens eingeengt war» Soweit die Rechtrb\>-schwerde anführt, daß auch in § 33 Abs. 3 GrdsfcVG die Absicht des Gesetzgebers zu dem Ausdruck komme, die grundlose tzliche Eigentumsgarantie zu beachten, ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um das Zuweisungaverfaiiroii bei Erbengemeinschaften handelt, für das der Gesetzgeber einen anderen Rechtszustand vorfand als bei den genehmigungspflichtigen Veräußerungeno
Zum Hilfsantrag hat das Beschwerdegericht ausgeführt;
Der Antragsteller habe den Hilfsantrag zwar erst im zweiten Rechtszug gestellt» Das sei aber unschädlich.
Das vorliegende Verfahren müsse nach den vom «.ntragsteller verfolgten Zweck, alle Hindernisse zu beseitigen, die der Durchführung des Vertrags vom 5» Juli 1926 entgegen?,tehen» als einheitliches Genehmigungsverfahren angesehen werden. Mit diesem Ziel habe der Antragsteller bei der Landwirtschaftsbehörde um die Genehmigung des Verpflicntungs-geschäfts nachgesucht« Die Erteilung der Erlaubnis hätte zur folge gehabt, daß auch die Auflassung als genehmigt galt« Dadurch habe sich ein Antrag auf Genehmigung der Auflassung erübrigt» Der Antragsteller habe dann vor dem Landwirtschaftsgericht die Feststellung begehrt, daß der Vertrag vom 5« Juli 1962 und die künftige Auflassung auf Grund des Vertrags keiner Genehmigung bedurften» Im Be-f-chvverdeverfehren verfolge er sein ursprüngliches Ziel weiter, indem er auch die Genehmigung der Auflassung betreibe»
i)ie Auflassung könne jedoch nicht genehmigt werden Zwar komme als Versagungsgrund nicht der Gesichtspunkt einer unwirtschaftlichen Zerschlagung in Betracht (§ 9 Abs 1 Ziff» 2 GrdstVG), weil der Hof in Anbetracht
des Verhältnisses von Acker zu Grünland eine Weide von 6 ; or gen entbehren könne, ohne damit in seinem Ertrag wesentlich herabzusinken oder in seiner wirtschaftlichen Struktur schlechter gestellt zu werden» Die Veräußerung würde aber o.i ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten ($ 9 Abs. 1 Ziff» 1 GrdstVG)o Der Antragsteller sei nicht als Landwirt anzusehen« Als Altenteiler seien er und seine Prcu nicht genötigt, vom Hof in abzuziehen. Seiner
Behauptung, er wolle auf dem eine Hühnerzucht ei) -
richten, vermöge der Senat auf Grund des Eindrucks, den er in der Verhandlung gewonnen habe, keinen Glauben zu schenken Landwirtschaftlich genutzter Boden müsse solchen Personen Vorbehalten bleiben, die im Beruf Landwirte seien und den erworbenen Grund selbst bewirtschafteten«
V 9 Abs« 7 GrdstVG sei nicht anzuwenden, weil es hier nicht um die Präge einer unzu demutbaren Härte für den Ver äußerer, sondern für den Enverber gehe« Auch aus § 13 Abs- 1 Satz 2 GrdstVG könne kein Grund für die Genehmigung berge-leitet werden« Die Anwendung dieser Vorschrift sei auf das Zuweisungsverfahren beschränkt« - Da der Antragsteller das Grundstück entweder unbebaut liegen lassen oder weiterver-äußern wolle, könne ihm auch nach § 9 Abs« 6 GrdstVG nicht Rechnung getragen werden«
Demgegenüber rügt die Hechtsbeschwerde zunächst, da<3 das Beschwerdegericht die Versagungsgründe des Grundstück— Verkehrsgesetzes als zwingende normen ansehe» Sie meint
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sodann, da die nichtlandv/irtsehaftliche Nutzung des
nur noch eine Frage der Zeit sei, laufe aie Ansicht des ßeschwerdegerichts auf einen Formalismus hinaus, der dem l 9 Abs« 1 Ziffer 1 GrdstVG nicht gerecht werde« üup der vom Gesetzgeber in § 13 Abs0 1 Satz 2 GrdstVG vorge-noraaienen Interessenabwägung ergebe sich, daß es keineswegs eine ungesunde Bodenverteilung darstelle, wenn derartige Grundstücke nicht beim Hof verblieben«. Auch aus § 9 Abs.. 6 GrdstVG folgo, daß die Genehmigung zu erteilen gewesen sei* Der Antragsteller wolle nicht, wie es das Beschwerdegericht annehrae, das Grundstück unbebaut licken lassen oder weiterveräußern« Fr beabsichtige, auf einem Teil selbst zu bauen und nur den Rest zu veräußern« «Venn das Oberlandesguricht auf diesen Punkt entscheidend abstellen wollte, hätte es entsprechende Fragen an den Antragsteller richten und gegebenenfalls Beweis erheben mUo« seuo Schließlich wäre § 9 Abs«, 7 GrdstVG hier sinngemäß anzuwenden gewesen« Der Antragsteller als bereits voll anspruchsberechtigter Erwerber werde durch das Grundstückverkehrsgesetz in seinen Vermögensrechten beeinträchtigt.-Die Versagung der Genehmigung stelle eine unzu demutbare Härte für ihn dar«
Die Einwendungen des Rechtsbeschwerdeführors gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Veräußerung würde eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten, 3ind begründet«
Dem Oberlandesgericht ist zunächst darin beizutreton, daß es sich zur Entscheidung über den erstmals in der Bc-3chv;ordeinstanz gestellten Hilfsantrag für zuständig erachtet hat« Der Antragsteller verfolgt auch damit nur sein.
von Anfang an erkennbar gestecktes Ziel, die Voraussetzungen für die Durehsetzbarkeit seines Anspruchs auf Übei- • eignung zu schaffen» Das schloß den etwa erforderlichen Antrag, die Auflassung zu genehmigen, ein.
Das Oberlanciesgericht hat nicht die Versagungsgründe dos Grundstückverkehrsgesetzes als zwingende Normen angesehen» Es hat offensichtlich den Standpunkt des jetzt erkennenden Senats eingenommen, demzufolge sich die im Gesetz beschlossene behördliche Kontrolle dahin auswirkt, daß eine Grundstücksveräußorung, wenn kein Versagungsgrund vorliegt, zu genehmigen und eine vom Gesetzgeber nicht gebilligte Ver äußerung durch Versagung der Genehmigung zu verhindern int (V Blw 26/60 vom 11» Juli 1961)»
Im Grundsatz ist auch die Auffassung des Beschwerdegerichts richtig, daß es eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, wenn ein Nichtlandwirt ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück erwirbt» Solcher Grundbesitz soll in der Regel nur den Personen zukommen und Vorbehalten bleiben, die an der landwirtschaftlichen Nutzung nichts ändern und ihn auch selbst bewirtschaften wollen (Beschluß des Senats vom 5» Februar 1957 - V Blw 56/56,
RdL 1957, 177)» Das besagt, wie der Senat in jener Ent-Scheidung betont hat, indessen nicht, daß land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz unter keinen Umständen in das Eigentum von Personen übergehen darf, die keine Landwirte sind und auch die Landwirt Schaft nicht selbst ausübon.. Ausnahmsweise kann der Erwerb derartiger Grundstücke durch sol che Interessenten gerechtfertigt sein» In diesen Fällen inüc sen allerdings gewichtige Gründe vorliegen, welche dio Hint ansetzung der Belange der Land- und Forstwirtschaft gebieten» Zur Annahme eines Ausnahmefalles drängen hier folgende
besondere Umstände.»
Der Rechtsbe3ch\verdeführer ist Landwirt im Hauptberuf gewesen und inzwischen Altenteiler geworden, Br will das begehrte Trennstück nicht landwirtschaftlich nutzen Das Oberlandesgericht hat auf Grund des persönlichen Eindruckes, den es von dem damals 67jährigen Antragsteller in der Verhandlung gewonnen hat, auch dessen Behauptung nicht geglaubt, er wolle auf dem eine Hühner-
farm errichten» Gegen diese Würdigung geht die Rechtsbeschwerde zwar nicht an. Sie verweist aber darauf, daß der Antragsteller selbst bauen wolle, das Beschwerdegericht jedoch ausgeführt habe, das umstrittene Grundstück solle nach den gesamten Verhältnissen bei ihm, dem An'ragsteller, nur durchlaufen, er wolle es unbebaut liegen lassen oder weiterveräußern«, Dem Zusammenhang der Gründe ist aber zu entnehmen, daß das Beschwerdegericht insofern wiederum den Vortrag des Antragstellers nach seine^ Glaubhaftigkeit gewertet und dabei nach dem Gesamt«
■jinarrck geurteilt hat, der sich ihm insbesondere aus der Anhörung der beteiligten Zeugen aufgedrängt hat» Auch das Schreiben des Stadtdirektors der Stadt vom
28» Mai 1963 (Bl«, 109 d.A.) gewinnt in dieser Beziehung Bedeutung» Danach hat sich der Antragsteller gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde bereit erklärt, das
umstrittene Grundstück -weiter an die Gemeinde zu veräußern Von einer nur teilweisen Veräußerung ist darin nicht die Rede» Bs ist mithin von der Feststellung des Oberlandesgerichts auszugehen, daß der Antragsteller das beanspruchte Land entweder unbebaut liegen lassen oder weiterveräußern will. Gleichwohl begegnet die Annahme, der Brwerb des Weidelandes durch ihn bedeute eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens, durchgreifenden Bedenken.
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Dem Antragsteller steht seit Jahrzehnten ein rechts wirksamer Anspruch auf den ZUo Darauf, daß
er nicht genötigt war.? vom Hof in abzuzie-
hen, wo ihm ein^V/ohn- und Unterhaltsrecht zusteht? kommt es nicht an., Er konnte? ohne durch sein Altenteilsrecht daran gehindert zu sein? seinen Wohnsitz nach P( verlegen? damit die Verpflichtung Helmut auszulosen, ihm den zu übertragen* Helmut
1st zur Erhaltung der Wirtschaftskraft seines Hofes auf dieses Weideland nicht angewiesene Ihm ver bleibt auch nach dessen Abtrennung noch ein ansehnlicher Betrieb, zu dessen Größe der Antragsteller einst durch die Überlassung wesentlicher Teile des ererbten Grundbesitzes an seinen Bruder Johann, den Vater des jetzigen Eigentümers? beigetragen hat*
Wenn das begehrte Trennstück Bauland wird? dürfte es dem Hof ohnehin verloren gehen * Daß der absehbarer Zeit ganz oder zu dem überwiegenden Teil in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BBauG fallen wird? entspricht allgemein ner Erwartung-, Dieser Ansicht ist nacn dem Zusammenhang der Gründe auch das Beschwerdegericht* Denn es beruft sich in seinen Ausführungen auf die Bekundungen des Bürgermeisters Mpp und des Stadtinspektors Mip^P? denen zufolge nach einem Gcmeinderatsbeschluß das hier umstrittene Trennstück ganz oder überwiegend als Baugelände ausgewiesen werden soll« Der Auftrag für die Anfertigung eines Bebauungsplans ist an das Kreisplanungsamt in HPPP erteilt «> Der Auftrag für die Vermessung ist ebenfalls vergeben* Es erscheint bei dieser Sachlage gerechtfertigt, dem Antragsteller nicht durch eine Vor * «agung der Genehmigung die Möglichkeit zu nehmen? den
zu dem Verkehrswert zu veräußern, und den Erlös nach seinen freien »Villen zu verwenden.» Wenn dieses Trennstück beim jetzigen Hofeigentümer verbleibt und demnächst Bauland wird, ist nicht auszuschließen, daß er es zu günstigem Preis veräußerte Es ist nicht einzusehen, warum ihm dieser Vorteil auf Kosten des Antragstellers zufallen sollte > Dafür, daß Helmut auf jenen Ei’lös im
Interesse der Erhaltung seines Betriebes angewiesen wäre, ist kein ausreichender Anhalt gegebene Im übrigen steht zu erv.-arten, daß ihm auch nach der Abtrennung der 6 borgen noch ßsuerwartungaland verbleibt»
aus dieser besonderen Sachlage folgt, daß die Veräußerung des"S^B^'an den Antragsteller keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden darstellt» Es bedarf daher keiner Erörterung der sonstigen Bügen des Bo c h t s b e s chv; erde führ er s»
Eine abschließende Entscheidung zu treffen, ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil das Beschwerdegericht noch Ermittlungen über die genaue Lage des Trennstücks anzustellen hat» Der Rochtsbeschwerdeführer bittet im llilfsantrag, ihm die Auflassung zu genehmigen» Der Teil, der aufgelassen werden soll, liegt aber nicht festr Das begehrte Trennstück wird noch nicht als selbständiges Grundstück geführt» Es kann rechtswirksam erst aufgelausen werden, wenn seine Grenzen entsprechend gekennzeichnet werden (BGB RGRK 11» Aufl» § 925 a Anm» 17)o Die Beteiligten streiten noch um Lage und Grenzverlauf» Der Rechtsbe-schv/erdeführer trägt vor, daß es sich um die Eläche handle,
weiche insgesamt und unmittelbar an die H(
Straße grenze - Helmut hingegen behauptet,
alsgelte das Stück, das von einer Hecke eingefaßt sei, aber nicht bis an die Straße reiche, Der Sach verhalt rnuß insoweit noch aufgeklärt werden» Der ange-fochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericlit zurückzuverweisen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht ernoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt»
Br-, Augustin
Br» Piepenbrock
Br , Grell