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BGH · V BLw 11/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 11/63

HöfeO § 13 Abs. 1 Eine Hofveräußerung liegt nicht schon dann vor, wenn nur die Länderoien, nicht aber auch die Hofstelle veräußert wird. b) Der Wegfall des Ergänzungsanspruchs im Palle des Hinzu-erwerbo gleichwertiger Grundstücke setzt voraus, daß die Hofoigenschaft für den Hestbesits des Veräußerers fortbestanden hat oder doch nach etwaigem zeitweiligen Erlöschen innerhalb des auf die Veräußerung folgenden Jahres neu begründet wurde. Sie halten den Fall der Veräußerung des gesamten Hofes (§ 13 Abs. 1 HöfeO) nicht für gegeben. Abs. 2 dieser Bestimmung kommt nach ihrer Meinung deshalb nicht zur Anwendung, weil ihr Vater innerhalb eines Jahres nach Veräußerung der Ländereien gleichwertige Grundstücke wieder erworben habe. Pas amtsgerichtliche Verfahren nach der Zurückvorweisung kann aber zu einem für die Antragstellerinnen ungünstigeren Ergebnis führen als das erste Verfahren vor dem Amtsgericht. § 13 Abo. 1 HöfeO komme zur Anwendung, wenn der Hof an einen Familienfremden veräußert werde, nicht aber bei Veräußerung einzelner Grundstücke und Hinzuerwerb gleichwertiger Grundstücke, ohne Rücksicht darauf,* ob der Hof alsdann in seinem Bestand verändert werde. Es sei auch nicht entscheidend, ob er zunächst nicht die Absicht gehabt habe, von seiner Hofstolle aus wieder einen landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten, und ob er die neuen Grundstücke inzwischen von der Hofstelle aus bewirtschaftet habe. dazu Rötclmann, DNotZ 1961 346, 347 f) unterscheidet die Höfeordnung (§ 13) den Fall der Veräußerung des Hofes (Abs.1) von Fall der Veräußerung einzelner zu dem Hof gehörender Grundstücke (Ab3. Doch entfällt die Anwendung der Vorschriften nicht schon dann, wenn ein im Verhältnis zu dem Gesamthof unbedeutender und unwesentlicher Teil vom Verkauf ausgenommen wird, etwa wenn der Hofeigentümer auf einem nicht veräußerten Grundstück sich ein Haus zu errichten beabsichtigt. Verbleibt ihm hingegen ein für den Bestand des Hofes wesentlicher Teil, so handelt es sich nicht um eine Veräußerung des ganzen Hofes; dann ist vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Vorschrift gegeben sind. Wenn das Gesetz eine Unterscheidung trifft zwischen Veräußerung in ganzen und einer Teilveräußerung und an diese Unterscheidung verschiedene Rechtsfolgen knüpft', so geht es nicht an, eine Veräußerung des (ganzen) Hofes auch dann für gegeben zu erachten, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von einer Veräußerung des Hofes gesprochen worden kann, weil wesentliche Teile von der Veräußerung ausgenommen wurden. Daß ein Hofeigentümer im Zeitpunkt der Teil-veräußerung nicht beabsichtigt, durch Hinzuerwerb anderen Grundbesitzes seinen Hof wieder zu ergänzen, ist für die Frage, ob der Fall des § 13 Abs. 1. Auch durch eine nachfolgend von ihm veranlaßte Löschung de3 Hofvermerkes wird eine Veräußerung, die keine Kofveräußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 HÖfeO ist, nicht schon zu einer solchen. Diese Umstände können für die Anwendung des Abs. 2 der genannten Vorschrift von Bedeutung sein; darüber wird an späterer Stelle noch zu sprechen sein. Es bedarf daher im gegebenen Palle der Prüfung, ob der Vater der Antragsgegner seinen Hof, wie die Antrags» stellerinnen behaupten, bi3 auf einen “kümmerlichen Restbe-otand“ veräußert hat, der nur noch Abbruchwort habe und keinen Ertragswert darstelle. Die Hofstelle (im gegebenen Palle ist sie dem Vater der Antrags- * gegner liebst Garten und landwirtschaftlich genutztem Gelände in Größe von 0,7 ha geblieben) ist schon begrifflich ein wesentlicher Teil des Hofes. Ebensowenig tritt für die Beantwortung der Frage, ob Abs. 1 oder Abs. 2 des § 13 HöfeO anzuwenden ist, der Unstand in den Vordergrund, daß im vorliegenden Fall den Hofeigentüner mit der Hof st eile nur noch ein verhältnismäßig geringer Grundbesitz verblieb. Entscheidend ist, daß die Hof stelle an sich schon einen nicht unwesentlichen Teil des Hofes darstellt. Wenn hierzu die Antragsteller innen einwenden, die Hofsteile sei nach der Veräußerung der Hofgrundstücke völlig ertraglos und unproduktiv geworden, so übersehen sie, daß die Hofotelle durch Hinzuerwerb von Grundstücken als Mittelpunkt eines ergänzten Hofes nicht wertlos und zur Ertragslosigkeit bestimmt bezeichnet werden kann. als fortbestehend anzusehen ist, auch wenn er durch den Hinzucrv/erb neuer Ländereien in seiner wirtschaftlichen Struktur wesentlich, ja sogar völlig verändert wurde, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung von 27. Die Gesamtrcgclung des § 13 HöfeO beruht auf dem Gedanken, es solle die Veräußerung des ererbten oder durch Übergabevertrag erworbenen Hofes innerhalb der nächsten 15 Jahre möglichst erschwert werden, um den Hof der Familie zu erhalten. Werden nur Hofteile, wie in gegebenen Fall, veräußert,, so muß der Hofeigentümer hinsichtlich dieser Teile entsprechende Ausgleichung auf Verlangen der Erben vornehmen, wenn er sich nicht entschließt, innerhalb Jahresfrist gleichwertige Grundstücke anzuschaffen. Der auf diese V/eisc ergänzte Hof unterliegt dann der Familienbindung, das bedeutet, daß einerseits dem Hofeigentümer nur die B0denrentc zukommt, andererseits die weichenden Erben in Falle einer Veräußerung dieses ergänzten Hofes Auogleichs-ansprücho gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 HöfeO stellen können. Das bedeutet, daß auch von ihm .der Eigentümer nur die Bodenrente genießt, in Palle der Veräußerung aber die weichenden Erben Ausgleichsansprüche stellen können. Zu Billigkoitserwägungen ist darüber hinaus kein Raun, weil der Gesetzgeber im Interesse der Erhaltung des Hofes für die Familie bewußt abweichende Regelungen geschaffen hat; diese können aus reinen Billigkeit cerwägungen nicht beiseite geschoben worden. b) Die Antragotcllerinnen beziehen sich für ihre Auffassung auf- zahlreiche Entscheidungen, die jedoch nicht zu § 13 HöfeO ergangen sind, sondern zur Auslegung der §§ 419 und 1365 BGB. c) Schließlich läßt sich für die Auffassung der Antragstellerinnen auch nichts aus § 2 des Flüchtlingssiedlungsge-setzes von 10. Von einem "wüsten Hof" ira Sinne der letztgenannten Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn die Zerreißung des Zusammenhangs zwischen Hof st eile und Land für die Dauer oder doch auf lange Zeit gedacht ist, wenn also der Eigentümer den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen beiden aufgehoben hat, um den landwirtschaftlichen Betrieb gänzlich aufzulöscn oder doch in absehbarer Zeit nicht wieder Ist es nach den Gründen de3 angefochtenen Beschlusses schon zv/eifeihaft, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Palle gegeben sind, so wäre selbst bei Bejahung dieser Präge noch nicht entschieden, daß es sich bei dem Verkauf der Ländereien um eine Veräußerung de3 Hofes im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO handelt. 3. a) Die Anwendung des § 13 Abs. 2 HöfeO scheitert auch nicht schon, wie die Antragstellerinnen meinen, daran, daß der Vater der Antragsgegner erst einen Tag vor Ablauf der Jahresfrist (§ 13 Abs. 2 HöfeO) die Ersatzgrundstücke erworben hat. Da3 trifft selbst dann zu, wenn, wie die Antragotellerinnen behaupten, der Vater der Antragsgegner zunächst nicht daran dachte, den Hof durch Ersatzgrundstücke zu ergänzen. Dafür aber, daß die Ersatzanschaffung nur den Zweck gehabt habe, die Antragsteilerinnen zu schädigen und ihre Ansprüche zu vereiteln, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beteiligten in den voraufgegangenen Instanzen kein Anhalt. nicht auf den Vergleich der Verkehrswerte der in Betracht kommenden Grundstücke ab, sondern auf deren Ertragswert, Schon bei der Rechtsanwendung des § 19 des Höfegesetzes für die Provinz Hannover vom 28. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung bestand daher nicht mehr, er hätte seine Eigenschaft wohl auch nach Umschreibung der verkauften Grundstücke auf die neuen Eigentümer verloren (vgl. Soll aber die Ausgleichspflicht bei einer Teilveräußerung durch Hinzuerwerb von Grundstücken entfallen, so muß innerhalb Jahresfrist nicht nur die Veräußerung der Ersatzgrundstlicko vollzogen sein, sondern auch die Hofeigenschaft für den Restbe-sitz entweder fortbestanden haben (wovon das Gesetz als Regelfall ausgeht) oder doch wenigstens nach etwaigem zeitweiligen Erlöschen wieder entstanden sein. den Wortlaut der Bestimmung, wonach keine Ausgleichspflicht besteht, wenn gleichwertige Grundstücke für den Hof bereits hinzuerv/orben worden sind oder innerhalb Jahresfrist hinzuerworben werden. Die .Vorbilder der Vorschrift lassen dies noch deutlicher erkennen: § 19 Abs.3 des erwähnten hannoverschen Kofgcsetses verlangt, daß die Ersatzgrundstücke innerhalb Jahresfrist in den Bestand des Hofes eingetreten sind; nach § 32 Abs. 2 des westfälisehen Anerbengesotzes müssen die Grundstücke dem Hof innerhalb dieser Frist zugeschrieben sein; ein Hof muß also zur Zeit des Erwerbs von Ersatzgrund-stücken vorhanden sein. Falls nämlich der Hestbesitz durch den Hinzuerwerb der neuen Dändereien einen Einheitswert in Höhe von mehr als 10 000 DM hatte, könnte die Hofeigenschaft auch ohne Antrag des Eigentümers entstanden sein. Selbst wenn der weiteren rechtlichen Würdigung dieser Binheitswert zugrunde gelegt wird, so wäre doch die Hofeigenschaft nur dann entstanden, wenn innerhalb Jahresfrist die Zusammengehörigkeit der Hofteile zu einer wirtschaftlichen Einheit, nämlich dem (neuen) Hof in Erscheinung getreten ist. Die übrigen erworbenen Grundstücke, die 10 km von der Hofstelle entfernt liegen, habe er von Anfang an verpachtet und auch nicht beabsichtigt, sie jemals von der Hofstelle aus zu bewirtschaften. Ob die Hofstolle mit den neu erv/orbenen Grundstücken in Schortens allein einen Hof bildet, v/eil ein über 10 000 DM liegender Einheitswert in Betracht kommt, ist nicht geklärt.

Zitierte Normen: § 13 HoefeO § 102 BVFG § 13 HoefeO § 826 BGB § 13 HoefeO
HofGrundstückJahresfristVaterHöfeOHofstelleAntragsgegnerVeräußerungAntragstellerinnen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; 3a
2224 076
HöfeO § 13 Abs. 1
Eine Hofveräußerung liegt nicht schon dann vor, wenn nur die Länderoien, nicht aber auch die Hofstelle veräußert wird.
HöfeO § 13'Abo. ‘2
a)	Bei der Prüfung, ob gleichwertige Grundstücke hinzuer-v/orbon wurden, ist vom Ertragswort der in Vergleich zu ziehenden Grundstücke auszugehen.
b)	Der Wegfall des Ergänzungsanspruchs im Palle des Hinzu-erwerbo gleichwertiger Grundstücke setzt voraus, daß die Hofoigenschaft für den Hestbesits des Veräußerers fortbestanden hat oder doch nach etwaigem zeitweiligen Erlöschen innerhalb des auf die Veräußerung folgenden Jahres neu begründet wurde.
BGH, Boschl. v. 15. Oktober 1963 - V BLw 11/63 - OLG Oldenburg
AG Jever
 In der Landwirtschaftssache
1.	der Ehefrau Johanne M H(H0straße flP,
2.	der Ehefrau Martha C in EflHV Uber VflB,
3.	der Ehefrau Gerda W Paul Iiu03tr. |
Antragstellerinnen, Beschwerdegegnerinnen und Re cht sb e 0 ehwerdeführ er innen,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Er, Lin VflB -
von
 und
gegen
1.	dicEhef rau Emma	geb.
Gemeinde S^BBT^
2.	den Landwirt Georg Hin rieh Friedrich
V/JHHHHB» MijflBstraBe,
 in Sal
 Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechts-beschwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte ■ in J^HB -
und Er.
hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung.vom 15. Oktober 1963 uivter Mitwirkung des Senatspräoidenten Er. ÜJasche, der Bundesrichter Er. Augustin und Er. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Schulz beschlossen:
y
1.	Eer Antragstellerin Gerda	wird	das Armen-
recht für die Rechtsbeschwerdeinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2.	Eie Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senats für Landwirtschaftssachen) des Oberlandesgerichts in Olden bürg vom 26. April 1963 worden zurückgewiesen. Eie Antragstellerinnen haben die Gerichtskosten des Rechtsbeochwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die diesen im Rechtobeschwerdover-
% fahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu - ersetzen.
3.
Eer Geschäftswert für das Rechtsbeachwerdeverfah-
ren wird auf 14 064 EU festgesetzt.
3
2
Gründe ;
I.
Die Antragstellerinnen und der am 28. November 1961 verstorbene Vater der Antragsgegner, der Landwirt Friedrich sind Kinder des im Jahre 1953 verstorbenen Bauern Georg Friedrich	Dieser hatte zwei weitere, am gegen-
wärtigen Verfahren nicht beteiligte Kinder (Wilhelm und Wilhelmine) und war Eigentümer eines 8,3236 ha großen Hofes in Papenmoorland, Gemeinde SflMB, eingetragen im Grundbuch von O’IHB Band 72 Blatt tfBI (Einheitswert 6 400 DM) .
Er übertrug den Hof an seinen Sohn Friedrich (Vater der Antragsgegner) durch Übergabevertrag vom 20. September 1948, der in folgenden Jahre grundbuchlich vollzogen wurde. Die gesetzlichen Erben des Bauern Georg Friedrich jflB sind seine erwähnten sechs Kinder.
1959 verkaufte Friedrich	von	den	Ländereien	des
 Hofes in zwei Kaufverträgen (12./22. Mai und 5* November 1959) insgesamt 7»7586 ha für einen Kaufpreis von insgesamt 135 020 DM an die Gemeinde Schortens. Der Eigentumsübergang wurde am 8. Februar I960 im Grundbuch eingetragen. Der Verkäufer behielt die Hofstelle einschließlich Gartenland (0,5650 ha groß) sowie ein weiteres Grundstück (0,14 ha groß), eingetragen im Grundbuch von	Band	iflP BlattflBi*
Den Hofvermerk ließ er am 11. Dezember 1959 löschen.
Mit dem Kauferlös erwarb der Vater der Antragsgegner zunächst einen Hof in Fugels in Größe von annähernd 20 ha.
Er bewirtschaftete ihn aber nicht lange5 denn bereits im Jahre I960 veräußerte er ihn wieder und kaufte mit Verträgen vom 6. und 18. November I960 Y/eideländereien in Größe von insgesamt (4,2638 + 5»1507 =) 9>4145 ha, gelegen in den
 
Gemeinden Sengwarden, Sillenstede und Schortens zu dem Gesamt-preis von 98 914 DM. Die EigentumsüberSchreibung fand am 7. Februar 1961 statt, und zwar im Grundbuch von Oes bringen zu dem Restbesitz von 0,5650 ha sowie im Grundbuch von Schortens Band 39 Blatt 1692. Auf beiden Grundbuchblättern wurde der Hofvermerk antragsgemäß am 6. März 1962 wieder bzw. neu eingetragen. Die Anträgsgegner sind die gesetzlichen Erben ihres Vaters; Hoferbe ist der Antragsgegner zu 2 geworden.
Die Antragsteller machen wegen der geschilderten Grundstückoverkäufe Ausgleichsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend. Sic beantragen, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu ver urteilen, an jede Antragstellern 4 688 DM nebst 4 fo Zinsen seit 8. Februar I960 zu zahlen. Sie sind der Auffassung, daß die Voraussetzungen der genannten gesetzlichen Bestimmung gegeben 30ien. Der Vater der Antragsgegner habe den gesamten Hof veräußert. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß ihm noch ein .Restbesitz (Gebäude mit Garten) verblieben sei. Es sei praktisch der ganze Hof veräußert worden.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung der Anträge gebeten. Sie halten den Fall der Veräußerung des gesamten Hofes (§ 13 Abs. 1 HöfeO) nicht für gegeben. Abs. 2 dieser Bestimmung kommt nach ihrer Meinung deshalb nicht zur Anwendung, weil ihr Vater innerhalb eines Jahres nach Veräußerung der Ländereien gleichwertige Grundstücke wieder erworben habe.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Ansprü che den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es ist der Auffassung der Antragstollerinnen im wesentlichen gefolgt.
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner.hat das Oberlandesgericht diesen Beschluß aufgehoben und die Sache an das Landwirtochaftsgericht zurückverwiesen.
 
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde begehren die Antragstellerinnen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsgegner gegen den amts-gcrichtlichen Beschluß; die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.
II.
1.	Die Rechtsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die Antragstollerinnen sind auch durch den Beschluß des Oborlandesgerichts beschwert. Bas Amtsgericht hat die Ausgloichsansprüche dem Grunde nach' für gerechtfertigt erklärt, da3 Oberlandesgericht hat sic zwar nicht zurückgewiesen, aber eine weitere Nachprüfung * angeordnet. An diese Entscheidung wären, wenn sie bestehen bliebe, Amtsgericht und Oberlandesgericht gebunden (BGHZ 15, 122; 25, 200, 203 f; Pritsch Lv/VG § 22 G I c 2 S. 315). Pas amtsgerichtliche Verfahren nach der Zurückvorweisung kann aber zu einem für die Antragstellerinnen ungünstigeren Ergebnis führen als das erste Verfahren vor dem Amtsgericht.
Darin liegt die Beschwer der Antragstellerinnen.
2.	Das Oberlandesgericht führt aus:
Der Vater Friedrich JflHIBhabe zwar wesentliche Teile, aber nicht den ganzen Hof veräußert. Er habe die Hofstelle selbst mit dem dazu gehörigen Hofraum sowie Garten und Ackerland, insgesamt 0,70 ha groß, behalten. Dazu habe er inner- ' halb Jahresfrist neue Grundstücke hinzuerworben. § 13 Abo. 1 HöfeO komme zur Anwendung, wenn der Hof an einen Familienfremden veräußert werde, nicht aber bei Veräußerung einzelner Grundstücke und Hinzuerwerb gleichwertiger Grundstücke, ohne Rücksicht darauf,* ob der Hof alsdann in seinem Bestand verändert werde. Die neuen Grundstücke seien Bestandteil dec Hofes und damit auch der Familienbindung unterworfen. Trotz
y
 
der Umwandlung bleibe er als ein durch die Bindung an die Familie geschützter’Besitz erhalten. Es spiele keine Holle, daß Friedrich	zwischenzeitlich	den	Hof in Fugels er-
worben und den Hofvermerk zeitweilig habe löschen lassen.
Es sei auch nicht entscheidend, ob er zunächst nicht die Absicht gehabt habe, von seiner Hofstolle aus wieder einen landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten, und ob er die neuen Grundstücke inzwischen von der Hofstelle aus bewirtschaftet habe. Der Sachverhalt sei indessen noch nicht soweit geklärt, daß die Anträge schon zurückgewiesen werden könnten. Es steho nämlich nicht fest, daß die veräußerten und die nachträglich hinzuerworbenen Grundstücke gleichwertig seien. Aus den Grüßenverhältnisoen, den abweichenden Einheits werten und den unterschiedlichen Kaufpreisen sei noch kein sicherer Schluß hierauf zu ziehen. Vielmehr komme es in diesem Zusammenhang darauf an, ob die neuen Grundstücke hinsichtlich des Ertragswertes gleichwertig seien. Hur insoweit könn-te eine Ausgleichopflicht der Antragsgegner zugunsten der Antragstellerinnen in Betracht kommen.
Die Antragstellerirmen greifen diese Ausführungen an.
Sie meinen, das Oberlandesgericht habe § 13 Abs. 1 HöfeO rechtsirrig nicht angewendet. Lege man das Gesetz nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus, so müsse im vorliegenden Falle eine Totalveräußerung des Hofes bejaht werden.
Hierzu ist zu bemerken:
a)	Im Anschluß an die Anerbengesetze des norddeutschen Raumes (z.B* Hannover, Westfalen, Preußisches Bäuerliches Erbhofrecht vom 15« Mai 1933? vgl. dazu Rötclmann, DNotZ 1961 346, 347 f) unterscheidet die Höfeordnung (§ 13) den Fall der Veräußerung des Hofes (Abs. 1) von Fall der Veräußerung einzelner zu dem Hof gehörender Grundstücke (Ab3. 2). Abs. 1 der Vorschrift hat den Fall der Veräußerung des ganzen Hofes im
 Auge ;Y/öhrmann, RdL 1958, 255)? so v/ie ihn das Grundbuch ausweist. Doch entfällt die Anwendung der Vorschriften nicht schon dann, wenn ein im Verhältnis zu dem Gesamthof unbedeutender und unwesentlicher Teil vom Verkauf ausgenommen wird, etwa wenn der Hofeigentümer auf einem nicht veräußerten Grundstück sich ein Haus zu errichten beabsichtigt. Verbleibt ihm hingegen ein für den Bestand des Hofes wesentlicher Teil, so handelt es sich nicht um eine Veräußerung des ganzen Hofes; dann ist vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Vorschrift gegeben sind. Diese Auslegung ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, aber auch aus deren Sinn und Zweck. Wenn das Gesetz eine Unterscheidung trifft zwischen Veräußerung in ganzen und einer Teilveräußerung und an diese Unterscheidung verschiedene Rechtsfolgen knüpft', so geht es nicht an, eine Veräußerung des (ganzen) Hofes auch dann für gegeben zu erachten, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von einer Veräußerung des Hofes gesprochen worden kann, weil wesentliche Teile von der Veräußerung ausgenommen wurden. Daß ein Hofeigentümer im Zeitpunkt der Teil-veräußerung nicht beabsichtigt, durch Hinzuerwerb anderen Grundbesitzes seinen Hof wieder zu ergänzen, ist für die Frage, ob der Fall des § 13 Abs. 1. gegeben ist oder nicht, nicht von Bedeutung. Auch durch eine nachfolgend von ihm veranlaßte Löschung de3 Hofvermerkes wird eine Veräußerung, die keine Kofveräußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 HÖfeO ist, nicht schon zu einer solchen. Diese Umstände können für die Anwendung des Abs. 2 der genannten Vorschrift von Bedeutung sein; darüber wird an späterer Stelle noch zu sprechen sein. Mithin greift der Hinweis der Antragstellerinnen auf § 2 Abo. 2 des Kaufvertrages vom 5. November 1959 nicht durch. Wenn dort der Vater der Antragsgegner zu erkennen gegeben hat, daß er die Scheune der Hofstelle nicht mehr wie bisher verwenden will und sich dafür eine Entschädigung hat zubilligen lassen, so ist dies für die Frage, ob eine Teilveräußerung vorliegt oder nicht, nicht maßgebend.
 
Die Veräußerung des Hofes (§ 13 Abs« 1 HÖfeO) mUi3 sich mithin auf alle wirtschaftlich wesentlichen Teile des Hofes erstrecken. Es bedarf daher im gegebenen Palle der Prüfung, ob der Vater der Antragsgegner seinen Hof, wie die Antrags» stellerinnen behaupten, bi3 auf einen “kümmerlichen Restbe-otand“ veräußert hat, der nur noch Abbruchwort habe und keinen Ertragswert darstelle. Das ist aber zu verneinen. Die Hofstelle (im gegebenen Palle ist sie dem Vater der Antrags- * gegner liebst Garten und landwirtschaftlich genutztem Gelände in Größe von 0,7 ha geblieben) ist schon begrifflich ein wesentlicher Teil des Hofes. Ohne Hof stelle kann ein Hof nicht entstehen und bestehen (§ 1 HöfeO). Sie bildet den Kern der aus Hofstelle und Hofgrundstücken gebildeten wirtschaftlichen Einheit, nämlich des Hofes; von ihr aus erfolgt die Bewirtschaftung des Hofes. Sie stellt den Mittelpunkt auch für das Leben des Bauern und seiner Familie dar. Dabei kommt es v/eder auf die Plächengröße der eigentlichen Hofstelle an noch auf die Größe und den Wert der aufstehenden Gebäude, und es i3t in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob, wie die Antragstellcrinncn vortragen, beim Verkauf eines Hofes der ’Wert der Hofotelle nicht eigens berechnet zu werden pflegt. Ebensowenig tritt für die Beantwortung der Frage, ob Abs. 1 oder Abs. 2 des § 13 HöfeO anzuwenden ist, der Unstand in den Vordergrund, daß im vorliegenden Fall den Hofeigentüner mit der Hof st eile nur noch ein verhältnismäßig geringer Grundbesitz verblieb. Entscheidend ist, daß die Hof stelle an sich schon einen nicht unwesentlichen Teil des Hofes darstellt. Wenn hierzu die Antragsteller innen einwenden, die Hofsteile sei nach der Veräußerung der Hofgrundstücke völlig ertraglos und unproduktiv geworden, so übersehen sie, daß die Hofotelle durch Hinzuerwerb von Grundstücken als Mittelpunkt eines ergänzten Hofes nicht wertlos und zur Ertragslosigkeit bestimmt bezeichnet werden kann. Daß aber in einem solchen Falle der ursprüngliche Hof
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als fortbestehend anzusehen ist, auch wenn er durch den Hinzucrv/erb neuer Ländereien in seiner wirtschaftlichen Struktur wesentlich, ja sogar völlig verändert wurde, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung von 27. Juli I960 (BGHZ 33, 66, 69 = RdL I960, 262) ausgesprochen. Diese Entscheidung steht in übrigen der in den vorstehenden Ausführungen vertretenen Auffassung zur Anwendung des § 13 HöfeO nicht entgegen. Dort hatte sich der Hofeigentümer ein Grundstück vorläufig Vorbehalten, den übrigen Grundbesitz aber nebst Hofstelle veräußert. Das Grundstück wurde binnen kurzer Zeit ebenfalls abgegeben. Auch vom Boden der hier vertretenen Auffassung aus war für den damaligen ersten Verkauf § 13 Abs. 1 HöfeO anzuwenden.
Der Einwand der Antragstollerinnen, diese Rcchtsanwen-dung führe zu einem unbilligen Ergebnis, ist nicht gerechtfertigt. Die Gesamtrcgclung des § 13 HöfeO beruht auf dem Gedanken, es solle die Veräußerung des ererbten oder durch Übergabevertrag erworbenen Hofes innerhalb der nächsten 15 Jahre möglichst erschwert werden, um den Hof der Familie zu erhalten. Y/ird der Hof als Ganzes oder doch in seinen wesentlichen Teilen an einen Familienfremden veräußert, so entfällt der Grund, an der Regelung des § 12 HöfeO hinsichtlich der Erbfolge festzuhalten. Werden nur Hofteile, wie in gegebenen Fall, veräußert,, so muß der Hofeigentümer hinsichtlich dieser Teile entsprechende Ausgleichung auf Verlangen der Erben vornehmen, wenn er sich nicht entschließt, innerhalb Jahresfrist gleichwertige Grundstücke anzuschaffen. Der auf diese V/eisc ergänzte Hof unterliegt dann der Familienbindung, das bedeutet, daß einerseits dem Hofeigentümer nur die B0denrentc zukommt, andererseits die weichenden Erben in Falle einer Veräußerung dieses ergänzten Hofes Auogleichs-ansprücho gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 HöfeO stellen können. Schafft der Kofeigentümer innerhalb jener Frist keine neuen
 Grundstüclce an, so wachsen den weichenden Erben Ansprüche nach § 13 HöfeO zu. Der Restbesitz, gleichviel ob der Hof-vernerk gelöscht ist oder nicht, unterliegt weiterhin der Panilienbindung. Das bedeutet, daß auch von ihm .der Eigentümer nur die Bodenrente genießt, in Palle der Veräußerung aber die weichenden Erben Ausgleichsansprüche stellen können. All dies steht mit dem Grundgedanken der Gesamtrcge-lung durchaus in Einklang. Zu Billigkoitserwägungen ist darüber hinaus kein Raun, weil der Gesetzgeber im Interesse der Erhaltung des Hofes für die Familie bewußt abweichende Regelungen geschaffen hat; diese können aus reinen Billigkeit cerwägungen nicht beiseite geschoben worden.
b)	Die Antragotcllerinnen beziehen sich für ihre Auffassung auf- zahlreiche Entscheidungen, die jedoch nicht zu § 13 HöfeO ergangen sind, sondern zur Auslegung der §§ 419 und 1365 BGB. Die dabei angcstollten Überlegungen lassen sich nicht ohne weiteres für die Anwendung des § 13 HöfeO verwenden. Wenn im übrigen in den von der Rechtsboschwcrdo angeführten Entscheidungen für die Auslegung des Begriffs Vermögen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt wird, so ist darauf hinzuwoisen, daß der Senat, wie obige Ausführungen ergeben, auch bei Anwendung des § 13 HöfeO eine solche Betrachtungsweise für geboten.hält.
c)	Schließlich läßt sich für die Auffassung der Antragstellerinnen auch nichts aus § 2 des Flüchtlingssiedlungsge-setzes von 10. August 1949 (WiGBl S. 231) und § 39 BVFG gewinnen. Die erstgenannte Bestimmung ist durch § 102 BVFG aufgehoben. Von einem "wüsten Hof" ira Sinne der letztgenannten Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn die Zerreißung des Zusammenhangs zwischen Hof st eile und Land für die Dauer oder doch auf lange Zeit gedacht ist, wenn also der Eigentümer den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen beiden aufgehoben hat, um den landwirtschaftlichen Betrieb gänzlich aufzulöscn oder doch in absehbarer Zeit nicht wieder
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zu bewirtschaften (BGHZ 1, 318, 321). Ist es nach den Gründen de3 angefochtenen Beschlusses schon zv/eifeihaft, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Palle gegeben sind, so wäre selbst bei Bejahung dieser Präge noch nicht entschieden, daß es sich bei dem Verkauf der Ländereien um eine Veräußerung de3 Hofes im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO handelt.
d)	Die Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche bildet sonach nicht § 13 Abs. 1 HöfeO, sondern dessen Abs. 2. Die Voraussetzungen deö § 13 Abs. 2 HöfeO hat aber -das Amtsgericht nicht nachgeprüft; ausreichende Peststellungen fehlen. Daher konnte der amtsgerichtliche Beschluß nicht bestehen bleiben.
3.	a) Die Anwendung des § 13 Abs. 2 HöfeO scheitert auch nicht schon, wie die Antragstellerinnen meinen, daran, daß der Vater der Antragsgegner erst einen Tag vor Ablauf der Jahresfrist (§ 13 Abs. 2 HöfeO) die Ersatzgrundstücke erworben hat. Allein in der Ausnutzung der. ihm vom Gesetz zugestandenen Möglichkeit liegt noch kein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 826 BGB). Da3 trifft selbst dann zu, wenn, wie die Antragotellerinnen behaupten, der Vater der Antragsgegner zunächst nicht daran dachte, den Hof durch Ersatzgrundstücke zu ergänzen. Dafür aber, daß die Ersatzanschaffung nur den Zweck gehabt habe, die Antragsteilerinnen zu schädigen und ihre Ansprüche zu vereiteln, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beteiligten in den voraufgegangenen Instanzen kein Anhalt. Die Bezugnahme der Hechtsbeschwerdeführerinnen auf § 226 BGB greift .sonach nicht durch.
b) Was die Gleichwertigkeit der Ersatzländereien anlangt, so stellt da3 Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf die herrschende Auffassung in Schrifttum (Y/öhrmann, RdL 1961»
 62; Lange/Wulff, Höfeordnung 5. Aufl. Rdn. 177) zutreffend
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nicht auf den Vergleich der Verkehrswerte der in Betracht kommenden Grundstücke ab, sondern auf deren Ertragswert,
 Schon bei der Rechtsanwendung des § 19 des Höfegesetzes für die Provinz Hannover vom 28. Juli 1909 und des § 32 des Gesetzes betreffend das Anerbenrecht bei Landgütern in der ProVins Westfalen vom 2. Juli 1898, die beide die Vorbilder für § 13 HöfeO abgaben, wurde vom Vergleich der Ertragsv/erte ausgegangen (Linckelmann,. Höfegesetz 3. Aufl.
1929 S, 70 Anra. 62; Meyer, Westfälisches Anerbenrecht .1951 So 94 Anm. 4). Die Höfegesetzgebung sichert dem Hoferben die Bodenrente vom Hof, sie spiegelt sich im Ertrag des Hofes wider. Daher muß er auch für die Gleichwertigkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO maßgebend sein. Durch den Verkauf von Ländereien soll die Bodenrente nicht verändert werden, der Ertrag nach Erwerb der Brsatzgrundstücke der gleiche bleiben. Auch' die Rechtsbeschwerdeführerinneh ‘ haben dazu keine Bedenken angemeldet.
4.	Sonach ist die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt gibt aber zu einer weiteren Prüfung.Anlaß.
Der Hofvormerk ist am 11. Dezember 1959 gelöscht worden. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung bestand daher nicht mehr, er hätte seine Eigenschaft wohl auch nach Umschreibung der verkauften Grundstücke auf die neuen Eigentümer verloren (vgl. Langc/Wulff aaO S. 88 Kr. 21). Soll aber die Ausgleichspflicht bei einer Teilveräußerung durch Hinzuerwerb von Grundstücken entfallen, so muß innerhalb Jahresfrist nicht nur die Veräußerung der Ersatzgrundstlicko vollzogen sein, sondern auch die Hofeigenschaft für den Restbe-sitz entweder fortbestanden haben (wovon das Gesetz als Regelfall ausgeht) oder doch wenigstens nach etwaigem zeitweiligen Erlöschen wieder entstanden sein. Das ergibt sich schon aus

den Wortlaut der Bestimmung, wonach keine Ausgleichspflicht besteht, wenn gleichwertige Grundstücke für den Hof bereits hinzuerv/orben worden sind oder innerhalb Jahresfrist hinzuerworben werden. Die .Vorbilder der Vorschrift lassen dies noch deutlicher erkennen: § 19 Abs. 3 des erwähnten hannoverschen Kofgcsetses verlangt, daß die Ersatzgrundstücke innerhalb Jahresfrist in den Bestand des Hofes eingetreten sind; nach § 32 Abs. 2 des westfälisehen Anerbengesotzes müssen die Grundstücke dem Hof innerhalb dieser Frist zugeschrieben sein; ein Hof muß also zur Zeit des Erwerbs von Ersatzgrund-stücken vorhanden sein. Der 3inn dieser Gesetzgebung ist der, daß die Ausgleichspflicht entfällt, wenn innerhalb Jahresfrist die durch die Veräußerung der Hofgrundstücke eingetretene Veränderung voll ausgeglichen ist. Dazu gehört aber auch, daß die Hofeigenschaft fortbcstand oder doch innerhalb der Frist wieder entstand. Es genügt also nicht, daß zwar innerhalb Jahresfrist die Ersatzgrundotücke beschafft wurden, aber die Hofeigenschaft erst nach Jahresfrist v/ieder erworben worden ist.
Im vorliegenden Fall ist der Hofvermerk am 6. März 1962, also lange Zeit nach dem Erwerb der Ersatzgrundstücke, wieder eingetragen worden. Das besagt allerdings noch nicht, daß ein Hof in der Zwischenzeit nicht vorhanden war. Falls nämlich der Hestbesitz durch den Hinzuerwerb der neuen Dändereien einen Einheitswert in Höhe von mehr als 10 000 DM hatte, könnte die Hofeigenschaft auch ohne Antrag des Eigentümers entstanden sein. Hierüber enthält der angefochtene Beschluß nichts. Die Beteiligten haben den Einheitsv/ert des neuen Hofes mit 15 600 DM angegeben. Selbst wenn der weiteren rechtlichen Würdigung dieser Binheitswert zugrunde gelegt wird, so wäre doch die Hofeigenschaft nur dann entstanden, wenn innerhalb Jahresfrist die Zusammengehörigkeit der Hofteile zu einer wirtschaftlichen Einheit, nämlich dem (neuen) Hof in Erscheinung getreten ist. Ob die Hofstelle mit den
 
landwirtschaftlichen Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt ist, hängt von dem Willen des Eigentümers ah. Dieser Wille muß nach außen sichtbar geworden
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sein, etwa durch Selbstbewirtschaftung von der Hof stelle aus, durch Beantragung des Eintrags des Hofvermerks, durch Wohnen auf der Hofstelle, durch Aufstellung von Wirtschafter planen etc. Da der Vater der Antragsgegner den Hofvermerk löschen ließ und zunächst die Bewirtschaftung des Hofs in Fugels übernahm-, muß sein Wille, eine Betriebsoinheit, bestehend aus der alten Hofotelle und den später erworbenen Ländereien zu schaffen und zu erhalten, deutlich zu dem Ausdruck gekommen sein. Darüber enthalten die EntScheidungs-gründe des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts nichts. Die Antragsteller haben behauptet, der Vater der Antragegegner habe von der Hofsteile aus nur die neu erworbenen Grundstücke in Schortens bewirtschaftet. Die übrigen erworbenen Grundstücke, die 10 km von der Hofstelle entfernt liegen, habe er von Anfang an verpachtet und auch nicht beabsichtigt, sie jemals von der Hofstelle aus zu bewirtschaften. Ob die Hofstolle mit den neu erv/orbenen Grundstücken in Schortens allein einen Hof bildet, v/eil ein über 10 000 DM liegender Einheitswert in Betracht kommt, ist nicht geklärt. Es ist sonach zu prüfen, ob bei Ablauf der Jahresfrist wieder ein Hof gegeben war. Wäre dies zu verneinen, so bedürfte es nicht mehr der Untersuchung, ob die Ersatzgrundstücke gleichwertig sind; die Ansprüche wären vielmehr nach § 13 Abs. 2 HöfcO ohne'weiteres dem Grunde nach gerechtfertigt.
Aus allen diesen Gründen kann den Re chtsbe schwer den im Ergebnis kein Erfolg zugebilligt werden; damit erweist sich aber auch der Armenrechtsantrag der Antragstellerin zu 3 als unbegründet.

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1
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 55? 44?
45 LwVCr. Der Geschäftowert berechnet sich aus den geltend gemachten Ausgleichsansprüchen.
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Piepenbrock