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BGH · V BLw 11/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 11/61

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat diesem Vertrage die von dem Käufer beantragte Genehmigung versagt, weil die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Parzellen gefährdet erscheine und der Käufer die Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibe, in der Gemarkung auch aufstockungsbedürftige landwirtschaftliche Betriebe vorhanden seien, deren Eigentümer zu dem Erwerb der Grundstücke gewillt und in der Lage seien* Nach Einholung einer Stellungnahme der Land- und Forstwirt Schaftskammer Hessen-Nassau hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Käufers zurückgewiesen. Es ist der Entscheidung des Amtsgerichts beigetreten und hat den Hinweis des Käufers darauf als bedeutungslos angesehen, daß es sich hier um ein Veräußerungsgeschäft zwischen Nichtlandwirten handle. Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts muß bei einem Verkauf mehrerer Grundstücke, wenn sie - wie hier -mehr als 1 ha umfassen, von ihrer Gesamtgröße ausgegangen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Oberlandesgericht hat ebenso wie das Landwirtschaftsgericht einen Grund zur Versagung der Genehmigung darin gesehen, daß der Käufer die Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibe und die Verwirklichung seines Planes, eine Großgärtnerei oder einen Bauern- Es hat die Versagung der Genehmigung ferner damit begründet, daß aufstockungs bedürftige landwirtschaftliche Betriebe vorhanden seien, deren Eigentümer zu dem Erwerb der Parzellen bereit und in der Lage seien. Juli 1947, weil die gekauften Parzellen noch niemals zu einem geschlossenen landwirtschaftlichen Betrieb gehört hätten und das Beschwerdegericht nicht geprüft habe, ob er nicht befähigt sei, die Landv/irtschaft wie ein ordentlicher Landwirt zu betreiben. August 1948 eine Genehmigung nicht erforderlich sei, v/enn die Größe eines Grundstücks nicht mehr als 25 a betrage, hier aber nur eine der Parzellen diese Größe überschreite, so daß nur sie der Genehmigungspflicht unterlegen habe. Er hätte darlegen müssen, daß das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines der in dieser Vorschrift bezeichneten Gerichte abgewichen sei und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruhe, es also zu einem anderen Ergebnis gelangt sein würde, v/enn es sich der Rechtsauffassung des anderen Gerichts angeschlossen hätte (vgl.

GrundstückKäuferGenehmigungBeschwerdegerichtBrParzelleLagelandwirtschaftlichRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

V BLw 11/61
2212 ois
 Beschluß
In der Landwirtschaftssache
 des Fabrikanten Heinrich itraße PP,
in S(
 Antragstellers (Käufers), Beschwerde- und Rechtsbeschwerde
 führers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
und
 des Kaufmanns Georg^EHMPHMMMP und seiner Ehefrau Else sMB in
 Verkäufer,
wegen Genehmigung des am 7* Februar I960 vor dem Notar Br» Eflb in	Nr.	95/60) abgeschlossenen Grundstückskauf-
vertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Land Wirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbroek sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Meyer und Raither beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats in Barmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt/teain vom 13. Bezember I960 wird auf Kosten des Käufers als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert für die Rechtsbeschworde-instanz wird auf 9 250 BM festgesetzt.
Die Eheleute S^I^B^aben durch notariellen Vertrag vom 7. Februar I960 mehrere Acker- und Y/iesenparzellen, die zusammen 1,0538 ha umfassen, an den Fabrikanten Heinrich zu einem Preise von 9 250 DM verkauft*
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat diesem Vertrage die von dem Käufer beantragte Genehmigung versagt, weil die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Parzellen gefährdet erscheine und der Käufer die Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibe, in der Gemarkung auch aufstockungsbedürftige landwirtschaftliche Betriebe vorhanden seien, deren Eigentümer zu dem Erwerb der Grundstücke gewillt und in der Lage seien*
Nach Einholung einer Stellungnahme der Land- und Forstwirt Schaftskammer Hessen-Nassau hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Käufers zurückgewiesen. Es ist der Entscheidung des Amtsgerichts beigetreten und hat den Hinweis des Käufers darauf als bedeutungslos angesehen, daß es sich hier um ein Veräußerungsgeschäft zwischen Nichtlandwirten handle. Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts muß bei einem Verkauf mehrerer Grundstücke, wenn sie - wie hier -mehr als 1 ha umfassen, von ihrer Gesamtgröße ausgegangen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Oberlandesgericht hat ebenso wie das Landwirtschaftsgericht einen Grund zur Versagung der Genehmigung darin gesehen, daß der Käufer die Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibe und die Verwirklichung seines Planes, eine Großgärtnerei oder einen Bauern-
 
hof einzurichten noch in v/eitem Felde liege. Es hat die Versagung der Genehmigung ferner damit begründet, daß aufstockungs bedürftige landwirtschaftliche Betriebe vorhanden seien, deren Eigentümer zu dem Erwerb der Parzellen bereit und in der Lage seien. Angesichts dessen hat das Beschwerdegericht dem berechtigten Interesse der Verkäufer an einer alsbaldigen Veräußerung der Grundstücke keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde des Käufers, mit der er seinen Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter verfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der Käufer rügt zunächst Verletzung des § 8 Abs. 1 der Hess. Durchführungsverordnung zu dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 11. Juli 1947, weil die gekauften Parzellen noch niemals zu einem geschlossenen landwirtschaftlichen Betrieb gehört hätten und das Beschwerdegericht nicht geprüft habe, ob er nicht befähigt sei, die Landv/irtschaft wie ein ordentlicher Landwirt zu betreiben. Er macht weiter geltend, seine landwirtschaftlichen Pläne lägen auch nicht in weiter Perne; denn er wolle sie verwirklichen, sobald die Flurbereinigung durchgeführt sei, da bis dahin auch ein Berufslandwirt wegen der geringen Größe und der zerstreuten Lage der Parzellen zu einer geschlossenen Bewirtschaftung nicht in der Lage sei. Die Bereitschaft zweier Landwirte zu dem Erwerb der Grundstücke hält der Käufer für unerheblich, weil das nach dem Gesetz die Verweigerung der Genehmigung nicht zu rechtfertigen vermöge. Weiter rügt der Käufer, daß die Genehmigung zu Unrecht versagt
 
worden sei, weil nach § 1 Abs. 2 der Hess. Verordnung betreffend die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom 30. August 1948 eine Genehmigung nicht erforderlich sei, v/enn die Größe eines Grundstücks nicht mehr als 25 a betrage, hier aber nur eine der Parzellen diese Größe überschreite, so daß nur sie der Genehmigungspflicht unterlegen habe.
Ob und inwieweit diese Rügen gerechtfertigt sind, konnte nicht geprüft werden. Das Beschwerdegericht hat nämlich die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§24 Abs. 1 Lv/VG). Es handelt sich hier auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hatte daher nur aus § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG hergeleitet werden können. Dazu wäre aber erforderlich gev/esen, daß der Käufer eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift dargetan hätte. Er hätte darlegen müssen, daß das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines der in dieser Vorschrift bezeichneten Gerichte abgewichen sei und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruhe, es also zu einem anderen Ergebnis gelangt sein würde, v/enn es sich der Rechtsauffassung des anderen Gerichts angeschlossen hätte (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1954, V BLw 45/54, BGHZ 15, 5 = RdL 1954, 331 - NJW 1954, 1888). Daran fehlt es hier.
Der Käufer hat danach die Rechtsbeschwerde nicht nach Vorschrift
 
des Gesetzes begründet. Das Rechtsmittel war daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44 Lv/VG.
Dr. Tasche
 Dr. Hüekinghaus
 Dr. Piepenbrock