- zu 6 vertreten durch wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafttssachen in der Sitzung vom 6, Dezember I960 Mai I960 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs0 2 Nr» 2 LwVG)« Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt es sich nur dann, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde in Präge steht, wenn also das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat oder die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsmittels in Zweifel gezogen wird. Die Rechtsbeschwerde geht von der irrigen Auffassung aus, das Oberlandesgericht habe die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde zu der dem § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG entsprechenden Vorschrift des § 2 Abs.3 der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15» Oktober 1948 - LVR-V0B1 BZ 313: Beschluß des Senats vom 3. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht daraus hergeleitet werden, daß das Oberlandesgericht den Zuweisungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist deshalb gleichbedeutend mit der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (vgl, RGZ 156, 279, 291; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18.' Aufl, § 547 Bern, II 1, § 274 Bern, III 2), Um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr, 2 LwVG handelt es sich somit nur dann, wenn streitig ist, ob das Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen ist oder ob über den Streitfall eine andere Stelle - etwa eine Verwaltungsbehörde, ein Verwaltungsgericht oder ein Sondergericht - zu befinden hat, wenn also die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, zu denen auch die Landwirtschaftsgerichte gehören, in Zweifel gezogen wird (vgl, BGHZ 12, 254 = RdL 1954, 132 sowie Beschluß des Senats vom 20, Dezember 1955, V BLw 66/55). Bei der Frage, ob für ein Auseinandersetzungsverfahren gemäß § 86 FGG und damit auch für ein Zuweisungsverfahren nach Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr«, 84 überhaupt die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist, handelt es sich somit nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, sondern um die Frage der internationalen Zuständigkeit des Gericht die erst bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden könnte.
V BIiW 11/60 2V*'-Q 7 Beschluß In der Iandwirtschaftssache betreffend die Zuweisung des im Grundbuch von Beteiligte: 1. Antragstellerin, Beschwerde- und Rechts-beschwerdef [ihrer in, vertreten durch Rechtsanwalt 2. 4c 5. 6. 7. 8. 9. 10 o llo zu 2 bis 11 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - zu 4 und 5 vertreten - zu 6 vertreten durch wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafttssachen in der Sitzung vom 6, Dezember I960 la - unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ HUckinghaus, Br* Augustin und Dr« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Oarstensen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3o Zivilsenats - Senats für landwirtschaftssachen -des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. Mai I960 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9 200 DM festgesetzt. Gr ü n d es Als Bigentämer der im Grundbuch von Band 0 Blatt 74 verzeichneten landwirtschaftlichen Besitzung ist der am 13« Mai 1957 verstorbene Neubauer Jan Hindrik einge- tragen«. Seine Ehefrau Gerritdina &0/K0 €6b° V^((HBl ist bereits am 25» Februar 1920 verstorbene Der Grundbesitz, der eine Größe von 15*7777 ha und einen Einheitswert von 9 200 DM hat, war kein Erbhof und ist kein Hof im Sinne der Höfeordnung. Die Eheleute waren niederländische Staatsangehörige und lebten in niederländischer Gütergemeinschaft» Nach dem Erbschein des Amtsgerichts Neuenhaus vom 30» Januar 1957 ist die Ehefrau von den acht aus der Ehe hervor gegangenen Kindern, den Beteiligten zu 1 bis 7 und der am 10» August 1949 verstorbenen Ehefrau Johanna Gertruida geborene deren Kinder die Beteiligten zu 8 bis 11 sind, zu je 1/8 des Nachlasses beerbt worden» Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihr den Grundbesitz gemäß Art» VI Nr» 17 BrMilRegVO Nr. 84 zuzuweisen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen, weil es sich bei dem Grundbesitz um das Gesamthandsver-mögen einer Gütergemeinschaft handele, das Zuweisungsverfahren , sich aber nur auf eine landwirtschaftliche Besitzung beziehe, die einer Erbengemeinschaft gehöre» Im übrigen sei eine Zuweisung nicht angebracht, weil keine Gewähr bestehe, daß die Besitzung in der Hand der Antragstellerin zusammenbleiben werde» Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zuweisungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird» Mit der Hechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Zuweisungsantrag weiter. Die Beteiligten zu 4 bis 6 haben gebeten, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen» Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs0 2 Nr» 2 LwVG)« Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt es sich nur dann, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde in Präge steht, wenn also das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat oder die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsmittels in Zweifel gezogen wird. Die Rechtsbeschwerde geht von der irrigen Auffassung aus, das Oberlandesgericht habe die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht hatte den Zuweisungsantrag sowohl als unzulässig wie auch als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen. Wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, daß der Zuweisungsantrag als unzulässig zurtickgewiesen wird, so hat es damit die Beschwerde, die es ausdrücklich als zulässig bezeichnet, nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG kann auch nicht entsprechend angewandt werden, wenn es sich um die Unzulässigkeit eines beim Landwirtschaftsgericht gestellten Antrages handelt (vgl. für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde zu der dem § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG entsprechenden Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15» Oktober 1948 - LVR-V0B1 BZ 313: Beschluß des Senats vom 3. Mai 1953, V BLw 118/52, RdL 1953, 192). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht daraus hergeleitet werden, daß das Oberlandesgericht den Zuweisungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen hat. I Sin Pall der "Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordent liehen Gerichten" im Sinne des § 24 Abs«. 2 Nr« 2 LwVG liegt ebenfalls nicht vors In Anlehnung an die Vorschrift des § 547 Abs» 1 Nr, 1 ZPO, wonach ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Revision stattfindet, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handelt, hatte bereits § 2 Abs«, 3 LVR die Hechtsbeschwerde für zulässig erklärt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelte, Biese Vorschrift ist in § 24 Abs, 2 Nr, 2 LwVG übernommen worden. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs bedeutet, daß wegen des Anspruchs die Anrufung der ordentlichen Gerichte um deswillen nicht statthaft ist, weil der Rechtsstreit nicht in das Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit fällt, sondern von einer anderen öffentlichen Stelle zu entscheiden ist. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist deshalb gleichbedeutend mit der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (vgl, RGZ 156, 279, 291; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18.' Aufl, § 547 Bern, II 1, § 274 Bern, III 2), Um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr, 2 LwVG handelt es sich somit nur dann, wenn streitig ist, ob das Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen ist oder ob über den Streitfall eine andere Stelle - etwa eine Verwaltungsbehörde, ein Verwaltungsgericht oder ein Sondergericht - zu befinden hat, wenn also die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, zu denen auch die Landwirtschaftsgerichte gehören, in Zweifel gezogen wird (vgl, BGHZ 12, 254 = RdL 1954, 132 sowie Beschluß des Senats vom 20, Dezember 1955, V BLw 66/55). Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist die Frage, ob für die Auseinandersetzung eines Nachlasses, dessen Beerbung sich nach ausländischem Recht regelt, und demgemäß für das Zuweisungsverfahren nach Art, VI Nr, 17 BrMilRegVO Nr, 84 überhaupt die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist. Die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Prozeßvoraus- Setzung öffentlich-rechtlicher Natur, die im Prozeßverfahren auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, sofern die Revision zulässig ist (vgl» RGZ 157» 389, 394; BGHZ 8. 378, 379; 10, 350, 354)* Pie Verneinung der deutschen Gerichtsbarkeit betrifft nicht die Unzulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des § 547 Abs» 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Schönke aaO Vorbem. V C 1 vor § 1). Per gleiche Grundsatz muß auch für das Verfahren in Landwirtschaftssachen gelten. Bei der Frage, ob für ein Auseinandersetzungsverfahren gemäß § 86 FGG und damit auch für ein Zuweisungsverfahren nach Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr«, 84 überhaupt die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist, handelt es sich somit nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, sondern um die Frage der internationalen Zuständigkeit des Gericht die erst bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden könnte. Soweit die Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 8. Bezember 1959 (V BLw 34/59, BGHZ 31, 253 - NJW I960, 291) eine Abweichung geltend machen will, ist nicht ersichtlich, worin die Abweichung liegen soll. Auf die im Schriftsatz vom 11. August I960 behauptete Abweichung von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29o Bezember 1959 (NJW I960, 1349) kann nicht eingegangen wer- ^ den, weil die angebliche Abweichung erst nach dem Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist geltend gemacht ist (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Juli 1954, V BLw 33/54, ML'1954, 246). W ~ 6 - Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb oh^e sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33* 34-, 45 LwVG. Dr„ Hückinghaus Dr« Augustin Dr« Piepenbrock