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BGH

Gericht: BGH

Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar die Antragsgegnerin sowie die Ehefrau Christine AflHIHp, die mit einem Landwirt in Kord-Schleswig,verheiratet ist« Die erste Ehefrau des Antragstellers zu 1 war Eigentümerin des im Grundbuch von Band Blatt Upeingetra- Ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin damit begründet, daß der Vertrag vom 9* August 1957 in Wahrheit ein Hoftibergabevertrag im Sinne des § 17 HöfeO sei, daher zu dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vom 8. Sie hat weiter geltend gemacht, daß zur Entscheidung über die Genehmigung das Gericht und nicht die Landwirtschaftsbehörde zuständig sei, und gebeten, den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde aufr-zuheben und die Genehmigung des Vertrages vom 9« August 1957 abzulehnen. Das Oberlandesgericht hat den Genehmigungsbescheid der Kreislandwirtschaftsbehörde aufgehoben und die Genehmigung des Vertrages vom 9. Punkt aus hat es die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin für den Fall bejaht, daß das Testament wirksam sein solite, weil die Antragsgegnerin dann durch die Genehmigung des Vertrages einen Rechtsverlust erleiden würde. ches mit wechselbezüglichen Verfügungen zugunsten der Beschwerdeführerin angesehen, da diese in ihm zur Erbin des Längstlebenden eingesetzt worden und in § 3 bestimmt sei, daß sie den Teil des Grundbesitzes ihrer Eltern erhalten solle, den ihr damaliger Verlobter und jetziger Ehemann im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gepachtet hatte« Es hat angenommen, daß der Antragsteller zu 1 seit dem Tode seiner ersten Ehefrau an diese Verfügung gebunden sei« Die Anfechtung des Testaments durch die Antragstellerin zu 2 hat das Beschwerdegericht als verspätet angesehen. Auch ist nach seiner Ansicht die Bindung des Antragstellers zu 1 an die in dem gemeinschaftlichen Testament zugunsten der Antragsgegnerin getroffenen Verfügungen nicht durch den Streit berührt worden, der zwischen Christian JflHMtund dem Ehemann der Antragsgegnerin über die Pachtung des Hofes entstanden ist, Bas Beschwerdegericht ist so zu dem Ergebnis 0elangt, daß der Antragsteller zu 1 an das Testament vom 8. März 1928 gebunden ist, daher die Erbfolge in diesen Grundbesitz nicht abweichend von dem Testament regeln und, da es sich um einen Hof im Sinne der Hüfeordnung handle, die Besitzung auch nicht durch ttbergabevertrag auf eine andere Person als die Antragsgegnerin übertragen könne. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, Bio Antragsteller machen geltend, daß das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Kiel und zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen sei. März 1956 (V BLw 13/56) ausgesprochen hat, auch dann gegeben, wenn das Oberlandesgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bejaht haben soll. Bas würde nicht der Fall sein, wenn es sich' bei dem Vertrag vom 9* August 1957 um einen Kaufvertrag handeln sollte; denn der Antragsteller.zu in seiner Entscheidung vom 19c Februar 1952 (V BLw 14/51, RdL 1952, 132 * NJW 1952, 1109 (nur Leitsatz) = Ul Kr, 4 zu § 17 HÖfeO) ausgeführt, daß der an ein gemeinschaftliches Testament gebundene Ehegatte nicht im Widerspruch zu dem Testament durch Übergabevertrag eine andere als die im Testament vorgesehene Person zu dem Hof erben bestimmen könne« Er hat ferner in seiner Entscheidung vom 8« November 1955 (V BLw 31/55, RdL 1956, 87 = NJW 1956, 142 = MDR 1956, 479 = IM Nr. 2 zu Art. V KRG Nr. 45) dargelegt, daß, wenn ein Dritter, an dem Übergabevertrag nicht Beteiligter dessen Unwirksamkeit geltend mache und durch die Genehmigung oder Zustimmung einen Rechtsverlust erleiden würde, die Frage der Wirksamkeit des Vertrages nicht dahingestellt bleiben dürfe, vielmehr seine materielle Wirksamkeit geprüft und über diese Frage sachlich entschieden werden müsse. Im vorliegenden Falle würde die Antragsgegnerin bei Genehmigung des Vertrages vom 9« August 1957 Gefahr laufen, ihres aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 8. schwerdegericht hat ausgeführt: Nach den auf gemeinschaftliche Testamente entsprechend anzuwendenden §§2281 ff BGB habe die Antragstellerin zu 2 das gemeinschaftliche Testament nur solange anfechten können, als auch der Antragsteller zu 1 mit Sacksicht auf die Wiederverheiratung gemäß So liege der Fall aber hier; denn an die Rechtsgültigkeit eines im Jahre 1928 errichteten Testaments,, in dem ein Hofeigentümer seine Ehefrau entgegen den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes als Hoferbin eingesetzt hatte, habe angesichts der Bestimmungen des Erbhof rechts kein Bauer geglaubt. Die Rechtsbeschwerde stützt sich darauf, daß das Testament vom 8« Marz 1928 gegen die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes verstoßen habe, deshalb unwirksam gewesen sei und der Antragsteller zu 1 diese letztwillige Verfügung auch für ungültig gehalten habe» Dabei geht die Rechts-beschwerde von einer, irrigen Beurteilung der Rechtslage aus» Nach § 17 Abs» 1 H3G konnte ein Erbhof allerdings nicht 2um Gesamtgut einer -röhelichen Gütergemeinschaft gehören oder sonst im Eigentum mehrerer Personen stehen» Bereits durch § 62 der 1» BV REG trat hierin eine Änderung.ein, indem bestimmt wurde, daß Besitzungen, die nach § 17 HEG von der Erbhofei^enschaft ausgenommen waren, vom Inkrafttreten des Gesetzes ab Erbhöfe seien» In § 5 der 2» BV REG wurde sodann dar Kreis der Erbhöfe durch die Vorschrift e:r-weitert, daß, wenn sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung (21. Dezember 1933) eine von einer Hofsteile aus bewirtschaftete Besitzung zu dem Teil im Alleineigentum des Ehemannes und zu dem Teil im Alleineigentum der Ehefrau befand, diese Besitzung vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab Erbhof wurde, sofern sie im übrigen den Voraussetzungen der §§ 1 bis 4, 6 des Gesetzes' entsprach» § 5 Abs» 2%dieser Verordnung räumte den Ehegatten das Recht ein, sich durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Anerben des Erbhofes einzusetzen oder zu bestimmen, daß der Erbhof nach dem Todo des Erstversterbenden oder des Über- Es kann nicht angenommen werden, daß die Ausnahmevorschriften für Ehegattenerbhöfe dem Antragsteller zu 1 unbekannt geblieben sind, zu demal da gerade die Regelung der Rechtsstellung der Ehefrau des Bauern Unzufriedenheit hervorgerufen hatte und man in bäuerlichen Kreisen die gesetzliche Entwicklung auf diesem Gebiete mit besonderem Interesse verfolgte. Als Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung, die unter das Erbhofrecht fiel, mußten er und seine erste Ehefrau daran interessiert sein, wie sich deren Rechtslage nach dem Brbhofrecht gestaltete, zu demal da sich beide gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten, der Antragsteller zu 1 also ersichtlich den Willen hatte, seiner damaligen Ehefrau im Falle seines Yorversterbens sein Vermögen zukommen zu lassen« Von der Erbhofeigenschaft der.Besitzung hat der Antragsteller zu 1 spätestens Anfang 1936 durch die Eintragung dor Besitzung in die Erbhöferolle Kenntnis erlangt. Für seine Kenntnis von der Rechtslage nach Erbhof recht spricht nicht zuletzt, daß er sich nach dem Tode seiner ersten Ehefrau als deren Alleinerbe betrachtet hat, obwohl er diese Rechtsstellung nach der gesetzlichen Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht einnehmen konnte, da aus seiner ersten Ehe zwei Töchter hervor-gegangen waren« Da die Besitzung eineu Ehegattenerbhof bildete, konnte der Antragsteller zu 1 nur auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 8, März 1928 oder auf Grund des § 22 Abs« 1 EHRV Alleineigentümer der ganzen Besitzung geworden sein. Wirksamkeit des' gemeinschaftlichen Testaments keine Kenntnis gehabt, Bas Beschwerdegericht hatte bei dieser Sach-und Rechtslage keine Veranlassung,davon auszugehen, daß der Antragsteller zu 1 das gemeinschaftliche Testament für un- Bas war umsoweniger der Fall, als die Antragsgegnerin sich auf dieses Testament berufen hatte, das, wie dargelegt, nach der gesetzlichen Regelung wirksam war und nur dann hätte unwirksam sein können, wenn es durch die Anfechtung seitens der Antragstellerin zu 2 hinfällig geworden wäre* Bei dieser Sachlage war das Beschwerdegericht nicht genötigt, seinerseits zu erwägen, welche Umstände den Beginn des Fristablaufs aus § 2283 Abs. 1 BGB mit der Wiederverheiratung etwa entgegenstehen könnten, vielmehr wäre es Sache der Antragsteller gewesen, darzulegen, aus welchen Gründen sie die erst im Jahre 1946 erklärte Anfechtung des Testaments für rechtzeitig hielten. Dezember 1956 (V BLw 35/5$, die Auffassung vertreten, daß der Amtsbetrieb im Verfahren in Landwirtschaftssachen die Beteiligten, vor allem wenn sie rechtskundig vertreten seien, nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und daß, wenn sie dies unterließen, von dem Gericht aus dem Gesichtspunkt des Amts-betriebes nicht erwartet werden könne, allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen, dem Gericht eine Aufklärungsund Ermittlungspflicht daher nur auferlegt worden könne, soweit das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gebe« Bas Beschwerdegericht brauchte danach nicht zu erwägen und aufzuklären, aus welchen Gründen etwa die erst 1946 erklärte Anfechtung rechtzeitig gewesen sein könnte, da die Antragsteller in dieser Hinsicht nichts vorgebracht haben, sondern konnte angesichts der dargelegten Sachund Rechtslage davon ausgehen, daß sich der Antragsteller bei der Wiederverheiratung des Bestehens des gemeinschaftlichen Testaments bewußt gewesen ist und ihm auch dessen Wirksamkeit bekannt November 1939 in der Passung vom 3* November 1941 (RGBl I 1939, 2329 und 1941, 684) gehemmt waren« Nach § 31 VHVO galten die Vorschriften des § 30 VHVO über die Hemmung von Verjährungsfristen u.a. entsprechend für alle Fristen, auf die § 203 BGB ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27* September 1944 (RGBl I 229)* Hach § 34 dieser Verordtiling waren.von ihrem Inkrafttreten ab die Vorschriften der §§ 30, 31 VHVO bis zu dem Schluß des Jahres.1945 nicht mehr anzuwenden« Gemäß § 32 dieser Verordnung waren nunmehr alle Verjährungsfristen und u»a« auch die Fristen, auf die § 203 BGB entsprechend anzuwenden ist, für und gegen alle Personen gehemmt« Die 2, Kriegsmaßnahmenverordnung, die sich insoweit keine rückwirkende Kraft beigelegt hat, ist am 15- Oktober 1944 in Kraft getreten* Ihre Vorschriften brauchte das Beschwerdegericht nicht in den Kreis seiner Erwägungen zu ziehen, da die Antragsteller nichts vorgebracht hatten, aus dem hätte geschlossen werden können, daß die Anfechtungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen gewesen sei« Die angeführten Rügen der Rechtsbeschwerde erwiesen sich nach alledem als ungerechtfertigt« 5« Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Bindung des Antragstellers zu 1 an die in dem gemeinschaftlichen Testament zugunsten der Antragsgegnerin getroffenen Verfügungen sei auch nicht durch den Streit berührt worden, der zwischen ihm und dem Ehemann der Antragsgegnerin über die Pachtung des Hofes entstanden sei« Sie meint, das Oberlandesgcricht sei von zwei Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abgewichen, nach denen cs hätte prüfen müssen, ob nicht die im Testament selbst ausgesprochenen Erwartungen - Heirat und Pachtbewirtschaftung - Inhalt der testamentarischen Anordnung gewesen seien und ob nicht mit dem von den Pächtereheleuten verschuldeten Wegfall der Möglichkeit verträglicher pachtrechtlicher Beziehungen der testamentarischen Bindung die Grundlage entzogen worden sei* Mindestens hätte das Beschwerdegericht der Frage nachgehen müssen, ob nicht im Wege der ergänzenden Vertrags aus legung die bedauerliche Entwicklung, die das Eltom-Kindexverhältnis in den letzten Jahren genommen habe* den mutmaßlichen Villen der Eheleute JflflU dahin verstehen lasse, daß diese die Antragsgegnerin niemals als Hoferbin ausersehen und sich niemals ihr gegenüber Bindungen auferlegt haben würden, wenn sie bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung auch nur als möglich vorausgesehen hätten« Die nötigen Anhaltspunkte für die Testamentsaus-legung sieht die Hechtsbeschwerde in dem Wortlaut des Testaments selbst, der ausdrücklich auf die Pacht absteile« Sic meint, das Oberlandesgericht hätte auf diesem Wege zur Verneinung der Bindung und damit zur Genehmigung des Vertrages gelangen müssen« Hach Ansicht dsr Hechtsbeschwerde sollen bestimmte Erwartungen der Eheleute JflHBl hinsichtlich der Pachtung des Hofes durch den Ehemann der Antragsgegnerin in den gemeinschaftlichen Testament ihren Niederschlag gefunden haben« Bas wollen sie daraus herleiten, daß in diesem von der Verpachtung an den Landwirt die Hede ist« Bie Antragsteller haben indessen nicht näher dargelegt, inwiefern die von ihnen angenommenen Erwartungen in dem gemeinschaftlichen Testament zu dem Ausdruck gekommen sein sollen« >Bie Tatsache, daß die Verpachtung an den damaligen Verlobten der Antragsgegnerin in dem Testament angeführt worden ist, läßt irgendwelche bestimmten Erwartungen hinsichtlich des Pachtverhältnisses nicht erkennen; dieses ist vielmehr, wie der Aritragsgegnerin zuzugeben ist, offensichtlich angeführt worden, um durch die Bezugnahme auf den Umfang der Pachtung die der Antragsgegnerin zugcdach-ten Grundstücke zu bezeichnen, so daß sich ihre Aufzählung im einzelnen erübrigte« In diesem Sinne hat das Beschwerdegericht diese Bestimmung des gemeinschaftlichen Schwere Verfehlungen der Antragsgegnerin selbst haben die Antragsteller nicht behauptet; sie könnten nach ihrem Vorbringen nur darin liegen, daß sie einem etwaigen schuldhaften Verhalten ihres Ehemanns nicht den erforderlichen Widerstand entgegensetzt habe. Selbst wenn man unterstellt, daß sich der Ehemann der Antragsgegnerin nicht so verhalten hat, wie es von ihm hätte erwartet werden können, ließen sich daraus doch nicht so weitgehende Folgerungen ziehen, wie die Antragsteller sie ziehen möchten. Die Differenzen haben danach den Antragsteller zu 1 damals nicht von einer weiteren Verpachtung des Hofes an seinen Schwiegersohn jeweils für mehrere Jahre abgehal- Wenn dann der Ehemann der Antragsgegnerin im Jahre 1955 auf die für eine weitere Verpachtung an ihn gestellten Bedingungen nicht eingegangen ist und die Unterzeichnung des vorgesehenen Pachtvertrages abgelehnt hat, wie die Antragsteller Vorbringen, so ergibt sich daraus, daß der Antragsteller zu 1 selbst damals noch zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit war und dies nur an dem Widerstand des Ehemanns der Antragsgegnerin gescheitert ist, der schließlich Anfang November 1957 von dem Hof abgezogen ist* Angesichts dieses Verhaltens des Antragstellers zu 1 gegenüber seinem Schwiegersohn bestand für das Beschwerdegericht kein Anlaß zu der Prüfung, ob die Eheleute JMHPbei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die Antragsgegnerin nicht zur Hofnachfolgerin bestimmt hätten, wenn sie die aufgetretenen Streitigkeiten vorhergesehen hätten* Bas gilt umsomehr, als die Eheleute JflMHl trotz der Differenzen das Testament bis zu dem Tode, der ersten Ehefrau des Antragstellers zu 1 nicht abgeändert und die Antragsteller auch jetzt noch zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie die Antragsgegnerin vor Not bewahren wollten. Nach alledem hat das Beschwerdegericht die Bindung des Antragstellers zu 1 an das gemeinschaftliche ■ Testament ohne Hechtsirrtum .bejaht« Nach dem oben Gesagten hatte die Antragsgegnerin dann aber ein Beschwerderecht« Ihre sofortige Beschwerde war also zulässig« Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 17 HoefeO § 2283 BGB
HofEhefrauVorschriftBesitzungBeschwerdegerichtTestament

Volltext der Entscheidung

2360 061
B eso fit 1 u a •
In dej? Landwirtschaftssache
1.	des Bauern Jens Christian Kreis
2.	der Ehefrau Erika Jj 3« des Landwirts Peter-HflBI GJ
in SL
geh. HflHi, ebendort, in SflHBft,
- zu 1 in
 zu 1 bis 3 Antragsteller, Beschwerdegegner und Reehtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Ehefrau Inge G|
geb. Jj
 in S<
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Genehmigung eines Vertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Eiepenbrocfc, sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Br. Berk und Br. Töpsch
•	4
beschlossens
I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirt-»	schaftssachen	- des Schleswig-Holsteini-
schen Oberlandesgorichts in Schleswig von 24. Januar 1958 wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen .Kosten des Rechtsbeschwerdc-verfahrene zu erstatten haben, zurückge-wiesen.
II. Ber Gesphäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 80 000 BM festgesetzt.
Der Bauer Jons Christian JflHBin SflBHB war in erster Ehe mit Christine JflBIgsh.	verheiratet«
Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar die Antragsgegnerin sowie die Ehefrau Christine AflHIHp, die mit einem Landwirt in Kord-Schleswig,verheiratet ist« Die erste Ehefrau des Antragstellers zu 1 war Eigentümerin des im Grundbuch von	Band	Blatt	Upeingetra-
genen Grundbesitzes« Diese Grundstücke bildeten mit den ihrem Ehemann gehörenden, im Grundbuch von BgBMBBand ® Blatt eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenerbhof. Die Ehefrau Christine JflHB geb«	a®
6. September 1940 gestorben und auf Grund des am Q. März 1928 errichteten gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute von ihrem Ehemann allein beerbt worden.
ln diesem Testament ist bestimmt:
§ 1. Wir setzen uns gegenseitig zu Universalerben ein.
§ 2. Erben des Längstlebenden sollen unsere Kinder sein«
§ 3. Zum Testamentsvollstrecker bestimmen wir den Landmann Moritz PMH in Dieser soll die Teilung unter unseren Erben in der Weise vornehmen, daß unsere Tochter Inge Sophie den jetzt an ihren Verlobten, demnäch8tigen Ehemann, Asmus verpachteten Teil des Grundbesitzes erhält, und zwar zu einer Taxe, die die Stelle rentiert«
Asmus 34HHHHP? der damalige Verlobte und jetzige Ehemann der Antragsgegnerin war zur Zeit der Errichtung des Testaments Pächter nahezu des ganzen, damals mit Einschluß der Grundstücke der Ehefrau 39,84,33 ha umfassenden Hofes»
 
Am 18* Oktober 1941 heiratete der Antragsteller zu 1 die Antragstellerin zu 2. Diese reichte am 9. Oktober 1946 bei dem Amtsgericht Bredatedt eine Erklärung ein, in der sic das gemeinschaftliche Testament der Eheleute «Tons Christian jppBund Christine J4PP^eb. IM^anfocht. Am 20. August 1954 tibertrug der Antragsteller zu 1 Seiner zweiten Ehefrau vom Hofe den jetzt im Grundbuch von BpPP Band 4P Blatt PPPverzeichneten Grundbesitz. Gegen die Eintragung der Antragstellerin zu 2 als Eigentümerin dieser Grundstücke ist ein Amtswiderspruch im Grundbuch eingetragen.
Durch tfbergabevertrag vom 16. Januar 1957 tibertrug der Antragsteller zu 1 den restlichen Teil des Hofes auf sei-nen Enkelsohn Peter-Hahne &PPPPP? das älteste von 7 Kindern der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns. Die Vertragsparteien nahmen den Antrag auf Genehmigung dieses Übergabevertrages vor dem Erlaß der Entscheidung zurück.
Am 9o August 1957 haben die Eheleute JPPP mit Peter-Hahne GPPPPPP einen weiteren, nunmehr als Kaufvertrag be zeichneten Vertrag über den Besthof geschlossen. In diesem Vertrage veräußerte der Antragsteller zu 1 von seinem in den Grundbüchern von B0| Band 4P Blatt 4Pfc und Band 4P Blatt pp^ verzeichneten Grundbesitz den Hof Haus Nr. Ppin Spppmit 16,65 ha Band gegen einen Preis von 80 000 DM an den Antragsteller zu 3« Der Erwerber soll die auf dem Hof ruhenden Lasten unter Anrechnung auf die erste Kaufpreisrate von 10 000 DM übernehmen. 20 000 DM sind auf 20 Jahre bei einer Verzinsung von 2 v.H. jährlich gestundet. Die restlichen 50 000 DM sind unkündbar gestellt und ebenfalls mit 2 v.H. jährlich zu verzinsen und mit 2 v.H. jährlich zu tilgen unter Zuwachs der ersparten Zin-
 
i
sen. Die gestundeten Teile des Kaufpreises sind dinglich au sichern, doch hat sich der Erwerber die Eintragung einer Hypothek oder einer Grundschuld bis zu 35 000 DM nebst Zinsen bis zu 10 v.H. jährlich im Hange vor dem. zu sichernden Kaufpreis rest Vorbehalten.
Die Kreislandwirtschaftsbehörde in Husum hat.den Vertrag durch Bescheid vom 1. Oktober 1957 gemäß Art. IV KHG 45 genehmigt.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidung angetragen und gebeten, ihn aufzuheben und dem Vertrag vom 9* August 1957 die Genehmigung zu versagen.
■.; Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin damit begründet, daß der Vertrag vom 9* August 1957 in Wahrheit ein Hoftibergabevertrag im Sinne des § 17 HöfeO sei, daher zu dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vom 8. März 1928 in Widerspruch stehe und infolgedessen unwirksam sei. Sie hat weiter geltend gemacht, daß zur Entscheidung über die Genehmigung das Gericht und nicht die Landwirtschaftsbehörde zuständig sei, und gebeten, den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde aufr-zuheben und die Genehmigung des Vertrages vom 9« August 1957 abzulehnen.
Die Vertragsparteien haben beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie haben den Standpunkt vertreten, daß es sich um einen Verkauf des Hofes handle, der
 
notwendig geworden sei, weil der Ehemann der Antragsgegnerin den Hof habe vex*f allen lassen und sich schwerer Vertragsverletzungen schuldig gemacht habe. Die Vertragsparteien haben weiter geltend gemacht, daß der Käufer außer dem Kaufpreis auch die Kosten der Instandsetzung des Hofes und der erforderlichen Ergänzung des Inventars tragen müsse, wodurch er mit.weiteren 30 000 DM belastet werde, ■ und der Antragsteller zu 1 trotz des Testaments vom 8.März 1928 seinen Hof veräußern könne. Sie meinen ferner, die Vertragsverletzungen des Ehemanns G||MM|p seien so schwer, daß durch sie den Gedanken des Ehegattentestaments die Grundlage entzogen und damit die Bindung durch dieses Testament entfallen sei.
Das Oberlandesgericht hat den Genehmigungsbescheid der Kreislandwirtschaftsbehörde aufgehoben und die Genehmigung des Vertrages vom 9. August 1957 abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Vertragsparteien, mit der sie ihren Antrag auf Genehmigung des Vertrages weiter verfolgen. Die Antragsgegnerin bittet, das Rechtsmittel als unzulässig*zu verwerfen, hilfsweise, es als unbegründet zurückzuweisen.
*
II.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß es sich bei
 dem Vertrage vom 9. August 1957 nicht um einen Kaufvertrag,
 sondern um einen Obergabevertrag handelt. Von diesem Stand-
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Punkt aus hat es die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin für den Fall bejaht, daß das Testament wirksam sein solite, weil die Antragsgegnerin dann durch die Genehmigung des Vertrages einen Rechtsverlust erleiden würde. Das Oberlandesgericht hat das Testament vom 8. März 1928 als oin sol-
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ches mit wechselbezüglichen Verfügungen zugunsten der Beschwerdeführerin angesehen, da diese in ihm zur Erbin des Längstlebenden eingesetzt worden und in § 3 bestimmt sei, daß sie den Teil des Grundbesitzes ihrer Eltern erhalten solle, den ihr damaliger Verlobter und jetziger Ehemann im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gepachtet hatte« Es hat angenommen, daß der Antragsteller zu 1 seit dem Tode seiner ersten Ehefrau an diese Verfügung gebunden sei« Die Anfechtung des Testaments durch die Antragstellerin zu 2 hat das Beschwerdegericht als verspätet angesehen. Auch ist nach seiner Ansicht die Bindung des Antragstellers zu 1 an die in dem gemeinschaftlichen Testament zugunsten der Antragsgegnerin getroffenen Verfügungen nicht durch den Streit berührt worden, der zwischen Christian JflHMtund dem Ehemann der Antragsgegnerin über die Pachtung des Hofes entstanden ist, Bas Beschwerdegericht ist so zu dem Ergebnis 0elangt, daß der Antragsteller zu 1 an das Testament vom 8. März 1928 gebunden ist, daher die Erbfolge in diesen Grundbesitz nicht abweichend von dem Testament regeln und, da es sich um einen Hof im Sinne der Hüfeordnung handle, die Besitzung auch nicht durch ttbergabevertrag auf eine andere Person als die Antragsgegnerin übertragen könne. Es hat deshalb dem Vertrag vom 9* August 1957 die Genehmigung versagt.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig,
 Bio Antragsteller machen geltend, daß das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Kiel und zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen sei. Sie wollen damit offenbar die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr* 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde dartun. Auf diese Vorschriften kommt es hier indessen nicht an. Die Antragsteller sprechen der Antragsgegnerin das Be-
 
schwerderecht ab und beantragen dementsprechend in erster Linie, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschlud des Amtegerichts (als unzulässig) zu verwerfen. Sie rügen also, daß das Beschwerdegericht das Beschwerderecht der Antragsgegnerin bejaht und auf deren sofortige Beschwerde in der Sache selbst entschieden hat.
Es handelt sich hier danach um einen Streit über die Zulässigkeit der ersten (sofortigen) Beschwerde, d.h» um einen der Fälle, in denen nach $ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG die Hechtsbeschwerde auch ohne Zulassung oder Abweichung zulässig ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nämlich, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 3. März 1956 (V BLw 13/56) ausgesprochen hat, auch dann gegeben, wenn das Oberlandesgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bejaht haben soll.
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2. Die Entscheidung hängt nach dem Gesagten davon ab, oh der Antragsgegnerin ein Beschwerderecht zustand. Bas würde nicht der Fall sein, wenn es sich' bei dem Vertrag vom 9* August 1957 um einen Kaufvertrag handeln sollte; denn der Antragsteller.zu 1 ist durch das gemeinschaftliche Testament vom 8. März 1928 nicht gehindert, Hechtsgeschäfte unter Lebenden abzuscbließen. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts stellt der Vertrag vom 9* August 1957 .keinen Kaufvertrag, sondern einen übergabevertrag dar, weil der Antragsteller zu 1 durch ihn schon 2u seinen Lebzeiten den Antragsteller zu 3 zu seinem Hofnachfolger machen wolle. Ble Bechtäbeschwerde erhebt insoweit keine Hügen. Bie Begründung dieser Beohtsauffassung läßt denn auch einen Hechts Irrtum nicht erkennen.
3- Der Senat hat bereit? in seiner Entscheidung vom 19c Februar 1952 (V BLw 14/51, RdL 1952, 132 * NJW 1952, 1109 (nur Leitsatz) = Ul Kr, 4 zu § 17 HÖfeO) ausgeführt, daß der an ein gemeinschaftliches Testament gebundene Ehegatte nicht im Widerspruch zu dem Testament durch Übergabevertrag eine andere als die im Testament vorgesehene Person zu dem Hof erben bestimmen könne« Er hat ferner in seiner Entscheidung vom 8« November 1955 (V BLw 31/55, RdL
 1956,	87 = NJW 1956, 142 = MDR 1956, 479 = IM Nr. 2 zu Art. V KRG Nr. 45) dargelegt, daß, wenn ein Dritter, an dem Übergabevertrag nicht Beteiligter dessen Unwirksamkeit geltend mache und durch die Genehmigung oder Zustimmung einen Rechtsverlust erleiden würde, die Frage der Wirksamkeit des Vertrages nicht dahingestellt bleiben dürfe, vielmehr seine materielle Wirksamkeit geprüft und über diese Frage sachlich entschieden werden müsse. Der Senat hat in solchen Fällen dem Dritten ein Beschwerderecht zuerkannt (vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluß des Senats vom 22. September 1953, V BLw 38/53 > sowie, den Beschluß vom 4* Juli
1957,	V BLw 60/56, RdL 1957, 204). Im vorliegenden Falle würde die Antragsgegnerin bei Genehmigung des Vertrages vom 9« August 1957 Gefahr laufen, ihres aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 8. März 1928 hergeleiteten Rechts auf die weitere Hofnachfolge endgültig verlustig zu gehen. Sie war daher beschwerdeberechtigt, sofern der Antragsteller zu 1 an die zu ihren Gunsten in diesem Testament getroffenen Verfügungen noch gebunden ist.
4. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 8. März 1928 durch die Antragstellerin zu 2 verspätet vorgenommen worden sei. Das Be-
schwerdegericht hat ausgeführt: Nach den auf gemeinschaftliche Testamente entsprechend anzuwendenden §§2281 ff BGB habe die Antragstellerin zu 2 das gemeinschaftliche Testament nur solange anfechten können, als auch der Antragsteller zu 1 mit Sacksicht auf die Wiederverheiratung gemäß
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§ 2281 in Verbindung mit § 2079 BGB hierzu in der Lage gewesen sei. Dieser habe aber das Testament nach § 2283 BGB nur binnen der Frist eines Jahres seit der Wiederverheiratung anfechten können. Da er die Antragstellerin zu 2 am 18. Oktober 1941 geheiratet habe, sei die Anfechtungsfrist im Oktober 1946 verstrichen gewesen.
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Die Rechtsbeschwerde hält die Ansicht, daß der Antragsteller das Testament nur bis zu dem 18*. Oktober 1942 hätte anfechten können, für rechtsirrig. Sie meint, die Wiederverheiratung sei keineswegs ohne weiteres der Zeitpunkt, auf den für den Beginn ddr einjährigen Frist aus § 2082 BGB abzustellen sei. Erforderlich sei auch,, daß der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt habe. Außerdem müsse der Testator wissen, daß eine gültige letztwillige Verfügung vorhanden sei. Solange der An-fochtungsberechtigte die letztwillige Verfügung für ungültig halte, laufe die Frist nicht. So liege der Fall aber hier; denn an die Rechtsgültigkeit eines im Jahre 1928 errichteten Testaments,, in dem ein Hofeigentümer seine Ehefrau entgegen den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes als Hoferbin eingesetzt hatte, habe angesichts der Bestimmungen des Erbhof rechts kein Bauer geglaubt. Das Oberlandesgericht Kiel habe in einem Urteil ausgesprochen, daß ein Irrtum darüber, ob ein Testament gegen gesetzliche Bestimmungen mit der Folge der Nichtigkeit verstößt, ein Tatsachenirrtum sei, der den Fristenlauf hemme, solange dieser Irrtum bestehe. Das Oberlandesgericht hätte d&r Frage nachgehen
 
L
müssen, welche Umstände im einzelnen für die Fristberechnung maßgebend seien, und nicht einfach die einjährige Prist zugrunde legen dürfen» In diesem Zusammenhang hätte das Beschwerdegericht auch die Vorschriften der Kriegs- und Nachkriegszeit über die Hemmung der Verjährungsfrist und anderer Fristen berücksichtigen müssen»
Biesen Rügen war der Erfolg feu versagen»
Die Rechtsbeschwerde stützt sich darauf, daß das Testament vom 8« Marz 1928 gegen die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes verstoßen habe, deshalb unwirksam gewesen sei und der Antragsteller zu 1 diese letztwillige Verfügung auch für ungültig gehalten habe» Dabei geht die Rechts-beschwerde von einer, irrigen Beurteilung der Rechtslage aus» Nach § 17 Abs» 1 H3G konnte ein Erbhof allerdings nicht 2um Gesamtgut einer -röhelichen Gütergemeinschaft gehören oder sonst im Eigentum mehrerer Personen stehen» Bereits durch § 62 der 1» BV REG trat hierin eine Änderung.ein, indem bestimmt wurde, daß Besitzungen, die nach § 17 HEG von der Erbhofei^enschaft ausgenommen waren, vom Inkrafttreten des Gesetzes ab Erbhöfe seien» In § 5 der 2» BV REG wurde sodann dar Kreis der Erbhöfe durch die Vorschrift e:r-weitert, daß, wenn sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung (21. Dezember 1933) eine von einer Hofsteile aus bewirtschaftete Besitzung zu dem Teil im Alleineigentum des Ehemannes und zu dem Teil im Alleineigentum der Ehefrau befand, diese Besitzung vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab Erbhof wurde, sofern sie im übrigen den Voraussetzungen der §§ 1 bis 4, 6 des Gesetzes' entsprach» § 5 Abs» 2%dieser Verordnung räumte den Ehegatten das Recht ein, sich durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Anerben des Erbhofes einzusetzen oder zu bestimmen, daß der Erbhof nach dem Todo des Erstversterbenden oder des Über-
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lebenden an eine Person als Anerbe fallen solle, die nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des einen oder des anderen Ehegatten berufen wäre oder bestimmt werden könnte«, Unberührt blieben die Vorschriften, nach denen zur Bestimmung des Anerben in gewissen Rallen die Zustimmung des Anerbengerichts erforderlich war* Von diesem Zustim-mungserfordemis wurden jedoch gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge ausgenommen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden waren.’ Banach konnten sich seit dem 21. Bezember 1933 die Ehegatten eines Ehegatten-Erbhofs der hier vorliegenden Art gegenseitig zu dem Anerben einsetzen und wurden gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge mit gegenseitiger. Einsetzung zu dem Hofnachfolger, die vor dem 21. Bezember 1933 errichtet worden waren, in ihrer Wirksamkeit aufrecht erhalten. Es kann danach keine Rede davon sein, daß kein Bauer nach dem Inkrafttreten des Reichs erbhofges etzes ein Testament mit y *
gegenseitiger Ancrbeneinsetzung der Ehegatten für wirksam gehalten haben könne. Bie Möglichkeit dieser Einsetzung bestand allerdings nur bei Ehegattenerbhöfen. Sie wurde für Erbhöfe, die im Alleineigentuj^ eines Bauern standen, erst durch § 12 EHPV geschaffen, die am 1. Oktober 1943 in Kraft getreten ist. Bagegen ist für Ehegattenerbhöfe eine die bisherige Sonderbestimmungen noch erweiternde Sonderregelung durch die §§ 17 ff EHRV vorgenömmen worden, bei der die bisherigen Vorschriften des § 5 der 2. BV REG aufrecht-erhalten worden sind. Es kann nicht angenommen werden, daß die Ausnahmevorschriften für Ehegattenerbhöfe dem Antragsteller zu 1 unbekannt geblieben sind, zu demal da gerade die Regelung der Rechtsstellung der Ehefrau des Bauern Unzufriedenheit hervorgerufen hatte und man in bäuerlichen Kreisen die gesetzliche Entwicklung auf diesem Gebiete mit besonderem Interesse verfolgte. Bas spricht schon dagegen, daß der Antragsteller zu 1 diese Entwicklung nicht verfolgt
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hat oder, was auch nicht behauptet wird, sich des Testaments vom 8. März 1928 bei der Wiederverheiratung nicht entsonnen haben sollte, dessen Errichtung erst rund 5 l/2 Jahre zurucklag, als das Reichserbhofgesetz in Kraft trat«
Als Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung, die unter das Erbhofrecht fiel, mußten er und seine erste Ehefrau daran interessiert sein, wie sich deren Rechtslage nach dem Brbhofrecht gestaltete, zu demal da sich beide gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten, der Antragsteller zu 1 also ersichtlich den Willen hatte, seiner damaligen Ehefrau im Falle seines Yorversterbens sein Vermögen zukommen zu lassen« Von der Erbhofeigenschaft der.Besitzung hat der Antragsteller zu 1 spätestens Anfang 1936 durch die Eintragung dor Besitzung in die Erbhöferolle Kenntnis erlangt. Für seine Kenntnis von der Rechtslage nach Erbhof recht spricht nicht zuletzt, daß er sich nach dem Tode seiner ersten Ehefrau als deren Alleinerbe betrachtet hat, obwohl er diese Rechtsstellung nach der gesetzlichen Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht einnehmen konnte, da aus seiner ersten Ehe zwei Töchter hervor-gegangen waren« Da die Besitzung eineu Ehegattenerbhof bildete, konnte der Antragsteller zu 1 nur auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 8, März 1928 oder auf Grund des § 22 Abs« 1 EHRV Alleineigentümer der ganzen Besitzung geworden sein. Wenn ihm aber diese letztgenannte Vorschrift bekannt gewesen sein sollte, so ist nicht einzusehen, weshalb er nicht auch über die Bestimmungen der §§ 18 Abs« 1,
20 Abs. 1 EHRV unterrichtet gewesen sein sollte. Es würde danach der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, wenn man annehmen wollte, der Antragsteller zu 1 hätte von der. Wirksamkeit des' gemeinschaftlichen Testaments keine Kenntnis gehabt, Bas Beschwerdegericht hatte bei dieser Sach-und Rechtslage keine Veranlassung,davon auszugehen, daß der Antragsteller zu 1 das gemeinschaftliche Testament für un-
wirksam gehalten haben könnte, und Ermittlungen in dieser Hinsicht anzustellen. Bas war umsoweniger der Fall, als die Antragsgegnerin sich auf dieses Testament berufen hatte, das, wie dargelegt, nach der gesetzlichen Regelung wirksam war und nur dann hätte unwirksam sein können, wenn es durch die Anfechtung seitens der Antragstellerin zu 2 hinfällig geworden wäre* Bei dieser Sachlage war das Beschwerdegericht nicht genötigt, seinerseits zu erwägen, welche Umstände den Beginn des Fristablaufs aus § 2283 Abs. 1 BGB mit der Wiederverheiratung etwa entgegenstehen könnten, vielmehr wäre es Sache der Antragsteller gewesen, darzulegen, aus welchen Gründen sie die erst im Jahre 1946 erklärte Anfechtung des Testaments für rechtzeitig hielten. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1956 (V BLw 35/5$, die Auffassung vertreten, daß der Amtsbetrieb im Verfahren in Landwirtschaftssachen die Beteiligten, vor allem wenn sie rechtskundig vertreten seien, nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und daß, wenn sie dies unterließen, von dem Gericht aus dem Gesichtspunkt des Amts-betriebes nicht erwartet werden könne, allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen, dem Gericht eine Aufklärungsund Ermittlungspflicht daher nur auferlegt worden könne, soweit das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gebe«
Bas Beschwerdegericht brauchte danach nicht zu erwägen und aufzuklären, aus welchen Gründen etwa die erst 1946 erklärte Anfechtung rechtzeitig gewesen sein könnte, da die Antragsteller in dieser Hinsicht nichts vorgebracht haben, sondern konnte angesichts der dargelegten Sachund Rechtslage davon ausgehen, daß sich der Antragsteller bei der Wiederverheiratung des Bestehens des gemeinschaftlichen Testaments bewußt gewesen ist und ihm auch dessen Wirksamkeit bekannt
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war, so daß er es binnen Jahresfrist seit der zweiten Eheschließung hätte anfechten müssen, wenn er die bestehende Bindung hätte beseitigen wollen«
Bas Beschwerdegoricht brauchte auch nicht die Vorschriften der Kriegs- und Nachkriegszeit über die Hemmung eines Pristablaufs in Betracht zu ziehen« Die Prist des § 2283 BGB gehörte allerdings zu denjenigen fristen, die durch die Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939 in der Passung vom 3* November 1941 (RGBl I 1939, 2329 und 1941, 684) gehemmt waren« Nach § 31 VHVO galten die Vorschriften des § 30 VHVO über die Hemmung von Verjährungsfristen u.a. entsprechend für alle Fristen, auf die § 203 BGB ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist. In § 2283 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ausdrücklich gesagt, daß auf den Lauf dieser Anfechtungsfrist die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 BGB entsprechende Anwendung finden« Die Prist des § 2283 BGB fiel danach unteT § 31 VHVO. Sie war aber nur in den Fällen des § 30 VHVO gehemmt, d.h« nur für und gegen 1. Wehrmächte ungehörige,
2« Personen, die ohne Wehrmächteangehörige zu sein, wegen der Auswirkungen des Krieges zu ständigen Dienstleistungen außerhalb ihres regelmäßigen Aufenthaltsorts herangezogen waren, 3« Personen, die wegen der Auswirkungen des Krieges sich'dienstlich im Ausland aufhielten oder sich als Gefangene oder Geiseln in fremder Gewalt befanden und 4« Personen, die wegen der in § 6 Abs« 1 bezeichneten Verhältnisse gezwungen waren, ihren regelmäßigen Aufenthaltsort zu verlassen (Evakuierte des Luft- und Landkrieges usw«)« Zu einem dieser Personenkreise zählte der Antragsteller zu 1 nicht«
Ihm standen daher die Hemmungsvorschriften der §§ 30, 31 VHVO nicht zur Seite. Eine grundlegende Änderung der in den §§ 30, 31 VHVO getroffenen Regelung erfolgte erst durch die 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27* September 1944 (RGBl I
 229)* Hach § 34 dieser Verordtiling waren.von ihrem Inkrafttreten ab die Vorschriften der §§ 30, 31 VHVO bis zu dem Schluß des Jahres.1945 nicht mehr anzuwenden« Gemäß § 32 dieser Verordnung waren nunmehr alle Verjährungsfristen und u»a« auch die Fristen, auf die § 203 BGB entsprechend anzuwenden ist, für und gegen alle Personen gehemmt« Die 2, Kriegsmaßnahmenverordnung, die sich insoweit keine rückwirkende Kraft beigelegt hat, ist am 15- Oktober 1944 in Kraft getreten* Ihre Vorschriften brauchte das Beschwerdegericht nicht in den Kreis seiner Erwägungen zu ziehen, da die Antragsteller nichts vorgebracht hatten, aus dem hätte geschlossen werden können, daß die Anfechtungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen gewesen sei« Die angeführten Rügen der Rechtsbeschwerde erwiesen sich nach alledem als ungerechtfertigt«
5« Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Bindung des Antragstellers zu 1 an die in dem gemeinschaftlichen Testament zugunsten der Antragsgegnerin getroffenen Verfügungen sei auch nicht durch den Streit berührt worden, der zwischen ihm und dem Ehemann der Antragsgegnerin über die Pachtung des Hofes entstanden sei« Sie meint, das Oberlandesgcricht sei von zwei Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abgewichen, nach denen cs hätte prüfen müssen, ob nicht die im Testament selbst ausgesprochenen Erwartungen - Heirat und Pachtbewirtschaftung - Inhalt der testamentarischen Anordnung gewesen seien und ob nicht mit dem von den Pächtereheleuten verschuldeten Wegfall der Möglichkeit verträglicher pachtrechtlicher Beziehungen der testamentarischen Bindung die Grundlage entzogen worden sei* Mindestens hätte das Beschwerdegericht der Frage nachgehen müssen, ob nicht im Wege der ergänzenden Vertrags aus legung die bedauerliche Entwicklung, die das Eltom-Kindexverhältnis
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in den letzten Jahren genommen habe* den mutmaßlichen Villen der Eheleute JflflU dahin verstehen lasse, daß diese die Antragsgegnerin niemals als Hoferbin ausersehen und sich niemals ihr gegenüber Bindungen auferlegt haben würden, wenn sie bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung auch nur als möglich vorausgesehen hätten« Die nötigen Anhaltspunkte für die Testamentsaus-legung sieht die Hechtsbeschwerde in dem Wortlaut des Testaments selbst, der ausdrücklich auf die Pacht absteile« Sic meint, das Oberlandesgericht hätte auf diesem Wege zur Verneinung der Bindung und damit zur Genehmigung des Vertrages gelangen müssen«
Auch diesen Rügen war der Erfolg zu versagen«
Hach Ansicht dsr Hechtsbeschwerde sollen bestimmte Erwartungen der Eheleute JflHBl hinsichtlich der Pachtung des Hofes durch den Ehemann der Antragsgegnerin in den gemeinschaftlichen Testament ihren Niederschlag gefunden haben« Bas wollen sie daraus herleiten, daß in diesem von der Verpachtung an den Landwirt	die	Hede	ist«
Bie Antragsteller haben indessen nicht näher dargelegt, inwiefern die von ihnen angenommenen Erwartungen in dem gemeinschaftlichen Testament zu dem Ausdruck gekommen sein sollen« >Bie Tatsache, daß die Verpachtung an den damaligen Verlobten der Antragsgegnerin in dem Testament angeführt worden ist, läßt irgendwelche bestimmten Erwartungen hinsichtlich des Pachtverhältnisses nicht erkennen; dieses ist vielmehr, wie der Aritragsgegnerin zuzugeben ist, offensichtlich angeführt worden, um durch die Bezugnahme auf den Umfang der Pachtung die der Antragsgegnerin zugcdach-ten Grundstücke zu bezeichnen, so daß sich ihre Aufzählung im einzelnen erübrigte« In diesem Sinne hat das Beschwerdegericht diese Bestimmung des gemeinschaftlichen
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Testaments aufgefaßt* Es bestand danach für das Beschwerdegericht keine Veranlassung, sich mit bestimmten Erwar-tungen der Eheleute JJHMPbei Errichtung ihres Testaments auseinanderzusetzen. Hätte es letzteres getan, so hätte ihm zu dem Vorwurf gemacht werden können, von einem Inhalt des Testaments ausgegangen zu sein, für den es keine Anhaltspunkte biete.
Bas Beschwerdegericht hatte auch keine Veranlassung zu der von den Antragstellern vermißten ergänzenden Testa-mentsauslegung. Schwere Verfehlungen der Antragsgegnerin selbst haben die Antragsteller nicht behauptet; sie könnten nach ihrem Vorbringen nur darin liegen, daß sie einem etwaigen schuldhaften Verhalten ihres Ehemanns nicht den erforderlichen Widerstand entgegensetzt habe. Selbst wenn man unterstellt, daß sich der Ehemann der Antragsgegnerin nicht so verhalten hat, wie es von ihm hätte erwartet werden können, ließen sich daraus doch nicht so weitgehende Folgerungen ziehen, wie die Antragsteller sie ziehen möchten. Hach ihrem eigenen Vorbringen haben die Differenzen, die in einem Streit über die Höhe und Entrichtung des Pachtzinses und die Vornahme der erforderlichen Reparaturen bestanden haben sollen, bereits in den Jahren 1928 bis 1933 eingesetzt und in der Folgezeit fortbestanden.. Gleichwohl hat der Antragsteller zu 1 den Hof im Jahre 1942 für die Zeit vom 1. April 1944 bis zürn 1. April 1950 und im Jahre 1950 noch einmal mit einer Pachtdauer von 5 Jahren bis zu dem 31 • Marz 1955 an den Ehemann der Antragsgegnerin verpachtet. Die Differenzen haben danach den Antragsteller zu 1 damals nicht von einer weiteren Verpachtung des Hofes an seinen Schwiegersohn jeweils für mehrere Jahre abgehal-
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ten. Wenn dann der Ehemann der Antragsgegnerin im Jahre 1955 auf die für eine weitere Verpachtung an ihn gestellten Bedingungen nicht eingegangen ist und die Unterzeichnung des vorgesehenen Pachtvertrages abgelehnt hat, wie die Antragsteller Vorbringen, so ergibt sich daraus, daß der Antragsteller zu 1 selbst damals noch zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit war und dies nur an dem Widerstand des Ehemanns der Antragsgegnerin gescheitert ist, der schließlich Anfang November 1957 von dem Hof abgezogen ist* Angesichts dieses Verhaltens des Antragstellers zu 1 gegenüber seinem Schwiegersohn bestand für das Beschwerdegericht kein Anlaß zu der Prüfung, ob die Eheleute JMHPbei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die Antragsgegnerin nicht zur Hofnachfolgerin bestimmt hätten, wenn sie die aufgetretenen Streitigkeiten vorhergesehen hätten* Bas gilt umsomehr, als die Eheleute JflMHl trotz der Differenzen das Testament bis zu dem Tode, der ersten Ehefrau des Antragstellers zu 1 nicht abgeändert und die Antragsteller auch jetzt noch zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie die Antragsgegnerin vor Not bewahren wollten. Der vorgetragene Sachverhalt war daher nicht geeignet, zu einer ergänzenden Testaments auslegung in dem Sinne zu führen, daß die Antragsgegnerin nicht zur Hofnachfolgerin bestimmt worden wäre, wenn die Testatoren die späteren Streitigkeiten vorhergesehen hätten. Das bedurfte auch angesichts des unsubstantiierten Vorbringens der Antragsteller keiner eingehenden Begründung. Daß das Beschwerdegericht die Präge, ob etwa die Streitigkeiten Einfluß auf die Bindung des Antragstellers zu 1 an das gemeinschaftliche Testament gehabt haben könnten, nicht übersehen, sondern geprüft hat, ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses.
 
6. Nach alledem hat das Beschwerdegericht die Bindung des Antragstellers zu 1 an das gemeinschaftliche ■ Testament ohne Hechtsirrtum .bejaht« Nach dem oben Gesagten hatte die Antragsgegnerin dann aber ein Beschwerderecht« Ihre sofortige Beschwerde war also zulässig« Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54? 44?
45 LwVG«
Br« Tasche
 Br« Hückizighaus
 Br«Piepenbrock