Gesetzs IwVG § 24 Rechtssatzs Gegen die Entscheidung des Oberlandesgertchts, durch die ein Antrag auf Wiede raufnähme des "Verfahrens als unzulässig verworfen ist? ebendort, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Pr«, in wegen Wiederaufnähme eines Genehmigungsverfahrens hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. als unzulässig* Diese Entscheidung wurde ihr am 9o Juni 1956 zugestellto Am 9-- Juli 1956 hat die Antragstellerin hei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, das Genehmigungsverfahren wieder auf zunehmen, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben und' den Grundstückskaufvertrag vom 8^/20* Dezember 1954'zu genehmigen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß in Landwirtschaftssachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Y/iederaufnähme des Verfahrens entsprechend anzuwenden -seien, und einen Y/iederaufnahmegrund darin erblickt, daß bei der Entscheidung des Landwirtschafts-gerichts der Bürgermeister aus AIHM als Landv/irx •• Die Antragsgegnerin hat gebeten, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen, und die Ansicht vertreten, daß, wenn eine entsprechende Anwendung der §§ 578 - 591 ZPO in Landwirtschaftssachen überhaupt zulässig sein sollte, dies doch nur für echte Streitver- fahren * keinesfalls aber für das Genehmigungsverfahren- gelten könnteo Sie hat weiter geltend gemacht, eine Wiederaufnahme des Verfahrens müsse auch daran scheitern, daß die Antragstellerin den Hichtigkeitsgrund des § 579 Abs 1 Nr 2 ZPO bereits in der Beschwerdeinstanz hatte Vorbringen können. Die Antragsgegnerin meint, der Wiederaufnahmeantrag sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, und weist darauf hin, daß sie das Ackergrundstück durch Vertrag vom 7« September 1956 an den Pächter verkauft und an ihn aufgelassen habe. Der Antrag sei zwar innerhalb dieser Frist bei dem Amtsgericht gestellt worden, jedoch erst mehrere Monate später bei dem zuständigen Gericht eingegangen» Die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages könne indessen auf sich beruhen» Die Antragstellerin habe nämlich mit ihrem Anträge den Beschluß des Amtsgerichts angegriffen? Die Antragstellerin macht mit der Rechtsbeschwerde geltend, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts in allen Landwirtschaftssachen und damit auch im vorliegenden Falle zulässig. Einverständnisses mit der Verweisung an das Oberlandesgericht sei es indessen selbstverständlich gewesen, daß sich ihr Antrag nunmehr gegen dessen Beschluß gerichtet habec Wenn insoweit Zweifel bestanden hätten, wäre es Sache des Gerichts gewesen, von seinem Prager echt Gebrauch zu. Diese .Ansicht ist irrig» Selbst wenn die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ytiederauf nähme des Verfahrens in Landwirtschafts Sachen ganz allgemein entsprechend anwendbar s-ein sollten, würde aus § 591 ZPO die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht folgen« Diese Vorschrift besagt lediglich, daß die im Wiederaufnahmeverfahren ergehende Entscheidung hinsichtlich der Rechtsmittel nicht als erstinstanzliche zu behandeln ist, sich ihre Anfechtbarkeit vielmehr nach der Stellung richtet, die das über die Wiederaufnahme erkennende Gericht im allgemeinen Instanzenzug einnimmto § 591 ZPO kennzeichnet also nur das in Betracht kommende Rechtsmittel, läßt dieses aber nicht etwa schlechthin zu. Ressen Zulässigkeit bestimmt sich nach den für das betreffende Rechtsmittel gegebenen Vorschriften, Ra im vorliegenden Palle die Entscheidung eines Oberlandesgerichts angegriffen wird, findet gegen sie nach § 24 LwVG die Rechtsbeschwerde statt, deren Zulässigkeit nach dieser Vorschrift von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, die hier nicht gegeben sind, § 24 Abs 1 LwVG eröffnet den dritten Rechtszug durch Zulassung der Rechtsbeschwerde seitens des Oberlandesgerichts, das nur in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung von dieser Befugnis Gebrauch machen darf.Im vorliegenden Pall hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Antragstellerin hat ferner nicht dargetan, daß das Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 Lv/VG bezeichneten Gerichte abgewichen ist. Mai 1953 (V BLw 118/52, RechtdLandw 1953, 192 = lind-Möhr Nr 4 zu § 2 LVR) mit der Frage befaßt, ob es zulässig sei, § 2 Abs 3 LVR, der wörtlich in das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssetchen übernommen worden ist, auf Fälle anzuwenden, die in dieser Vorschrift nicht angeführt seien« Damals handelte es sich darum, ob die Unzulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung der Unzulässigkeit der Beschwerde gleichzusetzen sei und in entsprechender Anwendung des § 2 A.bs 3 LVR zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führe. Der Senat hat diese Frage verneint, weil der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde nicht uneingeschränkt gegen die Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte gegeben, sondern ihre Zulässigkeit von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht habe, wobei er so verfahren'sei, wie es in der Zivilprozeßordnung hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision gegen die Eerufungsurteile der Oberlandesgerichte geschehen sei« Der Senat hat dort Weiter ausgeführt; Diese Vorschrif ten bezweckten die Begrenzung der Anfechtbarkeit auf solche Fälle, in denen eine Entscheidung des obersten Gerichts im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und ihrer Fortbildung angezeigt erscheine, und sollten zugleich einer Überlastung der höchsten Instanz Vorbeugen= Nach diesem gesetzgeberischen Zweck erscheine es nicht angängig, die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Wege entsprechender Anwendung auf Palle auszudehnen, die im Gesetz nicht angeführt seien3 Hinsichtlich der Zulässigkeit : der Revision werde denn auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung mit Recht der Standpunkt vertreten, daß eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des § 547 ZPO, der die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands uaa0 dann zulasse-, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handle, auf andere Palle nicht angängig sei, die Revision also beispielsweise dann nicht zulässig sei, wenn der Einspruch gegen ein die Bern-fung zurückweisendes Versäumnisurteil als unzulässig verworfen sei.- Für eine Ausdehnung der Vorschrift des § 2 Abs 3 LVR auf die Fälle, in denen die Zulässigkeit' des Antrags., auf gerichtliche Entscheidung in Frage stehe, sei danach kein Raum» Einführung des §2 Abs 3 LVR geführt habene Banach ist § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht anwendbar, wenn es sich um die Unzulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens handelte Auch aus dieser Vorschrift kann die Antragstellerin .danach die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht herleiten^
2356 027 Gesetzs IwVG § 24 Rechtssatzs Gegen die Entscheidung des Oberlandesgertchts, durch die ein Antrag auf Wiede raufnähme des "Verfahrens als unzulässig verworfen ist? findet die Rechtshescliwerde nur statt, wenn sie vom Oberiandesgericht zugelassen ist oder die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde gegeben sindc Aktenzeichens V BLw 11/57 Beschluß des BGH vom 3* Mai 1957 AG Hildesheim OLG Celle V BLw U/5' B e j3_ c h 1 ^, ,ß In der Pandwirtsehaftssaehe der Stadt Hildesheim- vertreten durch den Oberstadt-direkter, Äntragstellerin und Rechtsbeschwer&e- führerin5 vertreten durch Rechtsanwalt Pr, gegen die Erbengemeinschaft B a) de^^^tw^Aususte B ■■Hl b) der ledigen Else c) der Ehefrau Auguste P, d) der ledigen Berta B Ailed bestehend aus g e b c KflHB in MI ebendort3 geb - B in F ebendort, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Pr«, in wegen Wiederaufnähme eines Genehmigungsverfahrens hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr0 Tasche sowie der Bundesriehter Ir» Hückinghaus und Pr, Piepenbrock beschlossene Pie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Ober-lsndesgerichts in Gelle vom 4. Januar 1957 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschv/erdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.. Per Geschäftswert wird für die Rechtsbe-scliwerdeinstanz auf 35 000 - 36 000 PM festgesetzt ,> Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines in AHHB am gelegenen Ackergrundstüeks in Größe von 3,53? 16 ha,, das seit mehr als 40 Jahren verpachtet ist-Dieses Grundstück verkaufte sie durch notariellen Vertrag vom 8-./20'. Dezember 1954 an die Antragstellerin. Die untere Landwirtsehaftsbehörde versagte diesem Vertrage die Genehmigung unter dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung. Daraufhin beantragten die Vertragsparteien gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) vernahm den Pächter als Zeugen und holte Auskünfte von dem Katasteramt und dem Bürgermeister Josef IHH^ln AflHB ein. Es versagte sodann durch Beschluß vom 23. Juni 1955 die nachgesuchte Genehmigung? weil die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde. Bei dieser Entscheidung wirkte der Bürgermeister Isensee als Landwirtsehaf tsrichter mit. In den Gründen der Entscheidung wurde die von ihm erteilte Auskunft nicht erwähnt. Die von der Antragstellerin gegen den amtsgerichtlichen Beschluß eingelegte Beschwerde wies das Oherlandesge-richt am 28v November. 1955 zurück. In der Begründung dieser Entscheidung berief sich das Beschwerdegericht zweimal auf die .Auskunft des Bürgermeisters von die es als zuverlässig ansah. Der erkennende Senat verwarf die Reehtsbeschwerde der Antragstell'erin, mit der sie den Genehmigungsantrag weiter ~ 3 - verfolgte? als unzulässig* Diese Entscheidung wurde ihr am 9o Juni 1956 zugestellto Am 9-- Juli 1956 hat die Antragstellerin hei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, das Genehmigungsverfahren wieder auf zunehmen, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben und' den Grundstückskaufvertrag vom 8^/20* Dezember 1954'zu genehmigen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß in Landwirtschaftssachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Y/iederaufnähme des Verfahrens entsprechend anzuwenden -seien, und einen Y/iederaufnahmegrund darin erblickt, daß bei der Entscheidung des Landwirtschafts-gerichts der Bürgermeister aus AIHM als Landv/irx •• Schaftsrichter mitgewirkt habe, obwohl er von der Ausübung des Bichteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei, da er in derselben Sache als Zeuge bzw. Sachverständiger vernommen worden sei. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie habe erst nach Zustellung der Entscheidung des Besehv/erdegerichts von der Identität des Bürgermeisters von mit dem Landwirtschaf tsrichter Kenntnis er- langt. ln der Sache selbst hat die Antragstellerin gebeten, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß sie das Ackerland nach ihren Nutzungsplänen dringend benötige und dessen landwirtschaftliche Nutzung unrentabel sei. Die Antragsgegnerin hat gebeten, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen, und die Ansicht vertreten, daß, wenn eine entsprechende Anwendung der §§ 578 - 591 ZPO in Landwirtschaftssachen überhaupt zulässig sein sollte, dies doch nur für echte Streitver- fahren * keinesfalls aber für das Genehmigungsverfahren- gelten könnteo Sie hat weiter geltend gemacht, eine Wiederaufnahme des Verfahrens müsse auch daran scheitern, daß die Antragstellerin den Hichtigkeitsgrund des § 579 Abs 1 Nr 2 ZPO bereits in der Beschwerdeinstanz hatte Vorbringen können. Sie hält diesen Wie der auf nahrnegrund auch nicht für gegeben, weil der Bürgermeister lediglich eine amtliche Aus- kunft erteilt habe und nicht als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden sei. Die Antragsgegnerin meint, der Wiederaufnahmeantrag sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, und weist darauf hin, daß sie das Ackergrundstück durch Vertrag vom 7« September 1956 an den Pächter verkauft und an ihn aufgelassen habe. Das Landv/irtschaftsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin die Sache durch Beschluß vom 25« Oktober 1956 an das Oberlandesgericht verwiesen, bei dem die Akten am IO, Oktober 1956 eingegangen sind. Dieses hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfe;n;-^Es hat eine entsprechende Anwen- ZiPU dung der §§ 578 bis 591 '/in Landwirtschafttssachen insoweit für zulässig erachtet, als es sich um echte Streitverfahren handelt, sie hingegen in den übrigen Verfahren und damit auch im Genehmigungsverfahren für nicht angängig gehalten. Schon aus diesem Grunde hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragstellerin als unzulässig angesehen. Es hat weiter ausgeführts Selbst wenn man den Antrag als zulässig erachten wollte, käme man zu keinem anderen Ergebniss Es sei schon fraglich, ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden sei? denn er hätte innerhalb einer einmonatigen Frisx seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw, der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung bei dem Oberlandesgericht angebracht werden müssen. Der Antrag sei zwar innerhalb dieser Frist bei dem Amtsgericht gestellt worden, jedoch erst mehrere Monate später bei dem zuständigen Gericht eingegangen» Die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages könne indessen auf sich beruhen» Die Antragstellerin habe nämlich mit ihrem Anträge den Beschluß des Amtsgerichts angegriffen? während sie die Entscheidung des Beschwerdegerichts hatte anfechten müssen. Der Richtigkeitsantrag habe danach nicht der Vorschrift des § 587 ZPO entsprochen und hätte infolgedessen auch aus diesem Grunde gemäß § 589 ZPO als unzulässig verworfen werden müssen» Ihm stehe ferner entgegen, daß an der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mitgewirkt habe, das auf Grund eigener Sachprüfung befunden habe und dessen Beschluß danach nicht auf der Entscheidung des Amtsgerichts beruhe. Die Verwertung der Auskunft des Bürgermeisters in der Entscheidung des Beschwerde- gerichts sei unbedenklich, da dieses nicht gehindert gewesen sei, eine dem Richter der ersten Instanz erteilte Auskunft bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen» Die Antragstellerin macht mit der Rechtsbeschwerde geltend, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts in allen Landwirtschaftssachen und damit auch im vorliegenden Falle zulässig. Sie bringt weiter vors Zur Wahrung der Frist des § 586 ZPO habe der rechtzeitige Eingang ihres Antrages bei dem Amtsgericht genügt- Richtig sei, daß sich ihr Antrag zunächst gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtet habe und er nach der Verweisung der Sache an das Oberlandesgericht einer Entsprechenden Änderung bedurft hätte» Nach Erörterung der Sach“ und Rechtslage vor dem Amtsgericht und der Erklärung ihres I! - - Einverständnisses mit der Verweisung an das Oberlandesgericht sei es indessen selbstverständlich gewesen, daß sich ihr Antrag nunmehr gegen dessen Beschluß gerichtet habec Wenn insoweit Zweifel bestanden hätten, wäre es Sache des Gerichts gewesen, von seinem Prager echt Gebrauch zu. machen,, Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhe auch auf dem Beschluß des Amtsgerichts; denn ersteres habe das Beweisergebnis des ersten Rechtszuges übernommen und keine eigenen Beweise erhoben« Es sei sich auch der Identität des Bürgermeisters von Achtum mit dem Landwirtschaftsrichter Isensee nicht bewußt gewesen, da es anderenfalls nicht einfach von der Richtigkeit seiner Auskunft hätte ausgehen dürfenc Danach sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vorentscheidung und dem angegriffenen Beschluß vorhanden« II o . Die Reehtsbeschwerde ist unzulässige Die Antragstellerin glaubt die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 591 ZPO herleiten zu können. Diese .Ansicht ist irrig» Selbst wenn die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ytiederauf nähme des Verfahrens in Landwirtschafts Sachen ganz allgemein entsprechend anwendbar s-ein sollten, würde aus § 591 ZPO die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht folgen« Diese Vorschrift besagt lediglich, daß die im Wiederaufnahmeverfahren ergehende Entscheidung hinsichtlich der Rechtsmittel nicht als erstinstanzliche zu behandeln ist, sich ihre Anfechtbarkeit vielmehr nach der Stellung richtet, die das über die Wiederaufnahme erkennende Gericht im allgemeinen Instanzenzug einnimmto § 591 ZPO kennzeichnet also nur das in Betracht kommende Rechtsmittel, läßt dieses aber nicht etwa schlechthin zu. Ressen Zulässigkeit bestimmt sich nach den für das betreffende Rechtsmittel gegebenen Vorschriften, Ra im vorliegenden Palle die Entscheidung eines Oberlandesgerichts angegriffen wird, findet gegen sie nach § 24 LwVG die Rechtsbeschwerde statt, deren Zulässigkeit nach dieser Vorschrift von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, die hier nicht gegeben sind, § 24 Abs 1 LwVG eröffnet den dritten Rechtszug durch Zulassung der Rechtsbeschwerde seitens des Oberlandesgerichts, das nur in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung von dieser Befugnis Gebrauch machen darf. Im vorliegenden Pall hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. § 24 Abs 1 LwVG scheidet damit als Grundlage für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus. Die Antragstellerin hat ferner nicht dargetan, daß das Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 Lv/VG bezeichneten Gerichte abgewichen ist. Sie hat lediglich hinsichtlich der Wahrung der Notfrist des § 586 ZPO ganz allgemein auf die herrschende Ansicht hingewiesen, nach. der. es genüge, wenn die Klage innerhalb der Prist erhoben werde, ■ auch wenn das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig sei. Ein solcher Hinweis entspricht den Vorschriften des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 5* Oktober 1954? V BLw 45/54?ÜBGHZ 15? 5 - Rechtd-Landw 1954?. 531 = NJW 1954? 1888 = JZ 1955? 123 = Lind-Möhr Nr 2 zu §'24 LwVG). Hiervon abgesehen hat das Oberlandesgericht die Präge der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerade offen gelassen, Rie Voraus- . Setzungen des § 24 Albs 2 Nr 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde liegen danach ebenfalls nicht vor,. Die Antragstellerin will die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG herleiten. Sie meint, dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens müsse die gleiche Stellung wie dem Rechtsmittel der Beschwerde eingeräumt werden« Nach ihrer Ansicht kann es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde keinen Unterschied machen, ob es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde oder die Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages handelt. Das läuft auf die Anwendung des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG auf einen Fall hinaus, der in ihm nicht'vorgesehen ist. Der erkennende Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1953 (V BLw 118/52, RechtdLandw 1953, 192 = lind-Möhr Nr 4 zu § 2 LVR) mit der Frage befaßt, ob es zulässig sei, § 2 Abs 3 LVR, der wörtlich in das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssetchen übernommen worden ist, auf Fälle anzuwenden, die in dieser Vorschrift nicht angeführt seien« Damals handelte es sich darum, ob die Unzulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung der Unzulässigkeit der Beschwerde gleichzusetzen sei und in entsprechender Anwendung des § 2 A.bs 3 LVR zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führe. Der Senat hat diese Frage verneint, weil der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde nicht uneingeschränkt gegen die Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte gegeben, sondern ihre Zulässigkeit von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht habe, wobei er so verfahren'sei, wie es in der Zivilprozeßordnung hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision gegen die Eerufungsurteile der Oberlandesgerichte geschehen sei« Der Senat hat dort Weiter ausgeführt; Diese Vorschrif ten bezweckten die Begrenzung der Anfechtbarkeit auf solche Fälle, in denen eine Entscheidung des obersten Gerichts im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und ihrer Fortbildung angezeigt erscheine, und sollten zugleich einer Überlastung der höchsten Instanz Vorbeugen= Nach diesem gesetzgeberischen Zweck erscheine es nicht angängig, die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Wege entsprechender Anwendung auf Palle auszudehnen, die im Gesetz nicht angeführt seien3 Hinsichtlich der Zulässigkeit : der Revision werde denn auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung mit Recht der Standpunkt vertreten, daß eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des § 547 ZPO, der die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands uaa0 dann zulasse-, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handle, auf andere Palle nicht angängig sei, die Revision also beispielsweise dann nicht zulässig sei, wenn der Einspruch gegen ein die Bern-fung zurückweisendes Versäumnisurteil als unzulässig verworfen sei.- Für eine Ausdehnung der Vorschrift des § 2 Abs 3 LVR auf die Fälle, in denen die Zulässigkeit' des Antrags., auf gerichtliche Entscheidung in Frage stehe, sei danach kein Raum» Bas in dieser Entscheidung Gesagte gilt auch für die gleichlautende Vorschrift des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG, die auf den gleichen Erwägungen beruht, die zur. Einführung des §2 Abs 3 LVR geführt habene Banach ist § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht anwendbar, wenn es sich um die Unzulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens handelte Auch aus dieser Vorschrift kann die Antragstellerin .danach die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht herleiten^ Die Rechtsbeschwerde war nach alledem als unzulässig zu verwerfen* Die Ko st en ent sch ei dung Id e ruht auf den §§ 45 LwVG c Dro 'lasche Dir.. Hückinghaus Dr 34,- 44, Piepenbroek