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BGH · V BLw 11/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 11/56

schaft, an der mehrere Minderjährige und ihr gesetzlicher Vertreter beteiligt sind, muß bei der Umwandlung des Gesamthandscigeiiturns an einem Grundstück in Bruchteilseigentura für jeden Minderjährigen ein Pfleger bestellt werde^, .sofern nicht einer der Ausnahmcfälle. Als die Witwe des Erblassers sich wiederverbeiralen wollte, schloß sie am 28* Oktober 1930 mit ihren Kindern einen Erbauseinandersetzungsvertrag (Nr 454/1930 des Not*-Rego des Notars Wilhelm P^IB in NBHHHHHf) ’ tei dessen Abschluß die drei damalb noch minderjährigen Kinder von dem Landwirt Johannes K0R in HBHi als gerichtlich bestellten Pfleger vertreten wurden* Durch diesen Vertrag wurde das gesamte Vermögen der ungeteilten Erbengemeinschaft, daa im wesentlichen aus der landwirtschaftlichen Besitzung Ferner wurde festgesetzt, daß die beiden Mädchen bei ihrer Heirat aus dem Bestand des gemeinschaftlichen Vermögens der Kinder eine standesgemäße Aussteuer . Oktober 1930 sei nichtig, da bei seinem Abschluß die drei minderjährigen Kinder nur durch einen Pfleger vertreten gewesen seien, während für jedes Kind ein Pfleger hätte bestellt werden müssen. Nach ihrer Auffassung ist für eine Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung kein Raum, weil die Erbauseinandersetzung durch den Vertrag vom 28. der Auseinandersetzungsvertrag aus dem von dem Antragsteller angeführten Grunde zunächst unwirksam gewesen sein sollte, würde er doch von den Beteiligten nach ihrer Volljährigkeit anerkannt und genehmigt sein; denn diese hätten als eingetragene Eigentümer der Besitzung im Jahre 1950 ein Darlehen von 10 000 DM gegen hypothekarische Sicherung auf genommen und im Jahre 1951 eine Parzelle gemeinsam verkauft» Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Erbaus-einandersetzungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 181 BGB als unwirksam erachtet und eine Heilung dieses Mangels durch die Dari ehns auf nähme und die Parzellenveräußerung verneint. Das Amtsgericht hat die Besitzung auf den Antragsteller übertragen, jeder der beiden Antragsgegnerinnen eine in jährlichen Raten von 500 DM zu zahlende Abfindung von 3000 DM zugesprochen und der Mutter des Antragstellers ein Wohn- und Unterhaltsrecht als Altenteil zuerkannt. Es hat ferner die dingliche Sicherung der Abfindungen und des Altenteils angeordnet und den Antragsteller verpflichtet, seine Schwestern und gegebenenfalls auch seine Mutter von der persönlichen Haftung für das auf genommene Dari eben zu befreien. Die Antragsgegnerinnen haben in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt festgehalten und geltend gemacht: Durch den Auseinandersetzungsvertrag habe die Mutter der Beteiligten ihren Erbanteil auf diese übertragen. Die Antragsgegnerinnen haben ferner in der Zuweisung ^ an den Antragsteller einen Ermessensfehler des Amtsgerichts gesehen, weil jener die Unwirksamkeit des Erbaus eiander set-zungsvertrags erst nach mehr alB 20 Jahren geltend gemacht habe, also ein Fall unzulässiger Hechtsausübung vorliege, die zur Versagung der Zuweisung hätte führen müssen. Es hat die Unr/irksem-keit des Erbauseinandersetzungsverbrages in öbereinstirmung mit dem Amtsgericht bejaht und hierzu ausgeführt: Nach dem Tode des Erblassers habe der Mutter der Beteiligten die elterliche Gewalt über diese zugestanden, die sie berechtigt und verpflichtet habe, für die Person und das Veimögen der Kinder zu sorgen und diese zu vertreten, Nach § 1630 Abs 2 Satz 1 BGB habe ihr die Vertretung jedoch insoweit nicht zugestanden, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sei. Sie habe daher die Kinder bein Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages,an dem sie als liit-erbin kraft eigenen Rechts beteiligt gewesen sei, nicht vertreten können. Entscheidend sei, ob die drei Kinder bei Abschluß des Vertrages durch einen Pfleger hätten vertreten werden können oder ob für jedes Kind ein Pfleger hätte auf-treten müssen. Nach § 181 BGB könne nämlich ein Vertreter, soweit ihm nicht ein anderes gestattet sei, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß daB Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehe. Es komme daher darauf an, ob der für die drei minderjährigen Kinder bestellte Pfleger als Vertreter der Kinder nicht nur mit der Kutter, sondern auch mit sich als Vertreter der Kinder einen Vertrag abgeschlossen habe und ob dieser Vertrag zutreffendenfalls lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden habe. Der Auseinandersetzungsvertrag könne nicht etwa so gedeutet werden, als ob er im wesentlichen nur zwischen ' zwei Vertragsparteien geschlossen worden Bel, nämlich der Witwe des ErbUaBsers einerseits und der Gesamtheit ihrer ^ Kinder andererseits« Ble Präge der Unwirksamkeit dieses Vertrages sei erstmals in dem gegenwärtigen Verfahren erörtert worden» Ber Antragsteller lehne aber die nachträgliche Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages ab, so daß dieser nicht mehr wirksam werden könne. Bas Oberlandesgericht hat die Besitzung .auf den Antragsteller übertragen, weil er der einzige Sohn deB Erblassers ist, von Jugend auf in der Landwirtschaft gearbeitet hat und das Anwesen, auf dem er mit seiner Pamilie lebt, seit Jahren bewirtschaftet« Bas Beschwerdegericht hat keine Veranlassung gesehen, die von dem Amtsgericht festgesetzten Abfindungen zu abgeschlossen hätten und dies in Erfüllung einer Verbindlichkeit geschehen Bei« Die Formulierung des Vertrages ergebe, daß er zwischen der Mutter einerseits und den Kindern andererseits geschlossen worden sei« Die Übertragung des Ge-samthaadsei gentums der Kinder in deren Bruchteilscigenbum sei stillschweigend erfolgt. Die Rechtebeschwerde hält danach vom Standpunkt der reichsgerichtlichen Rechtsprechung aus für entscheidend, ob die Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" vorgenommen worden ist. Sie meint, daß dies der Ball Bei, weil nach $ 752 BGB auch die Teilung in Hatur eine gesetzliche Auseinandersetzung sei und es sich bei der Umwandlung von GesamthendBei-gentum m Bruchteilseigentum zwar noch nicht um einen Verkauf oder eine Teilung in Hatur, aber doch um eine Vorstufe Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, daß eine solche Umwandlung nicht nur eine Auseinandersetzung im Rechtssinne, sondern auch eine gesetzliche Auseinandersetzung sei, da sie sich im Rahmen der §§ 204-2, 749 ff BGB halte. Sie meint, das Ausscheiden der Hutter sei nicht nur un- } ter der Bedingung der Hießbrauchsstellung zu ihren Gunsten, sondern auch unter der Bedingung erfolgt, daß - unter den Kindern - das Ge samthand sei gen tum ln Bruchteils eigentum überführt werde, da die Hutter, die allein den ganzen Vertrag veranlaßt habe, zugunsten ihrer Kinder ein Interesse an djeser teilweisen Auseinandersetzung gehabt habe« Daraus folgert die Rechtsbeschwerde, daß der Pfleger bei der Eigentumsumwandlung in Erfüllung einer gegenüber der Hutter übernommenen Verbindlichkeit gehandelt habe. Hätte er auf letzteres abge-steilt, so würde die Wirksamkeit eines AJctes des Sclbstkontra-hierens von einem Moment abhängig gemacht worden sein, das durch seine Unbestimmtheit und Unerkennbarkeit für Dritte die Verkehrssicherheit gefährdet hätte (vgl RGZ 68, 175)® Gerade im Interesse dieser Sicherheit hat der Gesetzgeber das Selbst-kontrahieren des Vertreters grundsätzlich für unstatthaft erklärt und lediglich die im Gesetz angefiihrten beiden Aus- Die Auffassung der Rechtsbeschwerde findet denn auch ln dem Wortlaut des Gesetzes keinen Anhalt und steht ferner mit der Entstehungsgeschichte des § 181 RGB nicht ln Einklang (vgl hierzu RGZ 68, 175)* Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht etwa auf die von ihr ange- der Ansicht des Beschwerdegerichts als ein Vertrag zwischen der ICutter einerseits und ihren drei Kindern andererseits aufgefaßt werden könnte und inwieweit sich die in ihn getroffene Regelung durch drei Einzelver trüge der Ritter mit einem jeden ihrer Kinder hätte erreichen lassen. Richtig ist jedenfalls die Ansicht der Rechtsbeschwerde, daß zunächst die Kutter ihren Rrhanteil auf die drei Kinder übertragen hat, wovon offensichtlich auch das Beschwerdegericht ausgegangen ist. Dadurch ist dann aber das Eigentum an dem Nachlaß und damit auch an der landwirtschaftlichen Besitzung auf die drei Kinder in ungeteilter Erben Gemeinschaft, also zur gesamten Hand, übergegangen. Die nach dem Gesagten erforderliche dingliche Einigung der Kinder hat in § 1 Abs 2 des Vertrages vom 28. Die Rechtste schwerde räumt selbst ein, daß die erforderliche Auflassung nicht namens der drei Kinder von nur einem Pfleger erklärt werden konnte, wenn man auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts abstellt, der der erkennende Senat nach dem Gesagten folgt; denn das würde hur in einem der Ausnahmefälle des § 181 BGB zulässig gewesen sein. Der Auffassung der Hechtsbeschwerde, die Abgabe der Erklärungen durch nur einen Pfleger habe hier genügt, weil es sich lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt habe, ist irrig« Nach $ 2042 Abs 1 BGB kann allerdings - von Ausnahmefällen abgesehen - Jeder Mit erbe Jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Nie .das Reichsgericht in seiner Ehtscheidung vom 3* Oktober 1918 (RGZ 93, 334 [336]) zutreffend ausgeführt hat kann von der ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit nur dann gesprochen werden, wenn die AuBeinenderse tzung nach Es ist daher unerheblich, daß die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend sind und es den Miterben unbenommen 1st, sich auch ln einer anderen, ihnen genehmen Ueise auseinanderzusetzen. Wählen sie aber eine andere Form der Auseinandersetzung als die gesetzlich vorgesehene, so kann das nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung unter ihnen geschehen, * zu der kein Miterbe verpflichtet ist, so daß in diesen Fällen nicht lediglich die Erfüllung der Verbindlichkeit aus § 2042 BGB ln Hede steht. Die Hechtsbeschwerde will die Umwandlung des Gesamthandseigen turns der Kinder in Bruchteilseigentum als gesetzliche Auseinandersetzung aufgefaßt wissen, weil es sich hierbei jedenfalls um eine Vorstufe zu dem Verkauf oder zur Aufl 5 2042 Anm 3 S 195) • Tollen die Erben eine Gemeinschaft nach Bruch-teilen begründen, so bedarf es hierzu eines schuldrechtlichen Vertrages und der Auflassungo Diese Erklärungen kann aber nach dem oben Gesagten nicht ein Pfleger für mehrere Minderjährige abgeben« Das Landgericht Köln hat allerdings ln seinem von der.Hechtsbescbwerde angeführten Beschluß vom 26. Januar 1951 (DNotZ 1951, 229) angenommen, daß es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich begründeten Pflicht zur Mitwirkung bei der Auseinandersetzung handle, wenn lediglich Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum ungeschrieben werde, und daraus hergeleitet, daß in diesen Pällen die Vertretung mehrerer Minderjähriger durch einen gesetzlichen Vertreter genüge« Diese Ansicht teilt Hiedel (aaO S 250), der glaubt, sich für diese Auffassung auf die Entscheidung des Reichs- Dieses hat in jener Entscheidung indessen gerade ausgesprochen , von der ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit könne nur dann gesprochen werden, wenn die Auseinandersetzung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, nicht aber, wenn sie auf Grund einer abweichenden Vereinbarung der Miterben erfolge (vgl auch Palsndt BGB 13« Au fl § 2042 inm 2). Er ist auch nicht etwa durch seine Bestellung zu dem Pfleger oder durch die nachfolgende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages von der Beschränkung durch § 181 BGB befreit worden; denn das Vormundschaftsgericht war zu einer derartigen Ermächtigung überhaupt nicht befugt (RGZ 71» 162 [164])« •' Nach alledem ist einer der Ausnahmefälle, in denen der Pfleger die drei minderjährigen Kinder allein hätte vertreten können, jedenfalls insoweit nicht gegeben, als es sich um die Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum handelte. Zungsvertrages, so daß die Möglichkeit, der Vertrag habe nach dem tfillen der damals Beteiligten ohne Rücksicht auf diese Umwandlung Gültigkeit haben sollen, ohne weiteres entfällt (§ 139 BGB). rieht danach angenommen, daß der ErbauBeinondersetzungsver-trag schwebend unwirksam war und durch die Ablehnung einer nachträglichen Genehmigung seitens des Antragstellers auch nicht mehr wirksam werden kann.

Zitierte Normen: § 181 BGB
KindPflegerAuseinandersetzungMutterBGBMiterbeBesitzungNr

Volltext der Entscheidung

2367 017
Rechtssatz:	Bei	der Auseinandersetzung einer Erbengemein-
schaft, an der mehrere Minderjährige und ihr gesetzlicher Vertreter beteiligt sind, muß bei der Umwandlung des Gesamthandscigeiiturns an einem Grundstück in Bruchteilseigentura für jeden Minderjährigen ein Pfleger bestellt werde^, .sofern nicht einer der Ausnahmcfälle. des.
5 181 BGB vorliegt (Bestätigung yon RGZ 67» 61)
* Für daB Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	-	BGB	§§	181,	2042,	1909.
Aktenzeichens V BLw 11/56 Beschluß des BGH vom 9« Juli 1956
AG Paderborn OLG Hamm
T BI» 11/56
B e 3 o hluß In der LandwirtschaftsBache
 Io der Ehefrau Gertrud Bi Nr 0^ Kreis
2-i der Ehefrau Else
 An trage gegnerinnen, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerinnen,
- zu 1) und 2) vertreten durch Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
den Landwirt Hermann
 in Hl
 Nr
Kreis
 Antrags teilet 9 Beschwerde- und Rechtsfeeschwerdegegner,
 wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt Schafts sachen in der Sitzung vom 9« Juli 1956 unter Siifcwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Reitter beschlossen*
I. Pie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Januar 1956 werden auf Kosten der Antragsgegnerlnnen, die dem Antragsteller difi^anäergerir-iLtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, zurückgewiesen.
II. Per Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 8.100 BK festgesetzt.
Per am 6» August 1927 verstorbene Landwirt Hermann seni war Eigentümer der im Grundbuch von Hfll Band #Blatt 19 eingetragenen, etwa 52 Morgen großen landwirtschaftlichen Besitzung H^BB Nr deren Einheitswert für den 1* Januar 1952 auf 8 100 iHI festgesetzt worden ist. Bel seinem Tode war die Besitzung kein westfälisches Anerbengut.
Hermann FfBHi Ben° war mit Gertrud geh. F^B» der jetzigen Ehefrau NHpBHB» verheiratet» Aus dieser Ehe Bind der am	1923	geborene Sohn Hermann (Antrag-
 steller) sowie zv/ei Töchter (Antragsgegnerinnen), nämlich die am flHIHAl921 geborene Gertrud	die	Jetzige
 Ehefrau des Schmiedemeisters Johannes	und	Eise
F|^B> die jetzige Ehefrau des Elektrikers Boinhold R|HH die am	1924	geboren	ist, hervor gegangen» Nach
 dem Erbschein des Amtsgerichts Ftirstenberg vom 21* Dezember 1927 ist Hermann FBHBsen° von seiner Witwe und seinen drei Kindern zu je 1/4 beerbt worden*
Als die Witwe des Erblassers sich wiederverbeiralen wollte, schloß sie am 28* Oktober 1930 mit ihren Kindern einen Erbauseinandersetzungsvertrag (Nr 454/1930 des Not*-Rego des Notars Wilhelm P^IB in NBHHHHHf) ’ tei dessen Abschluß die drei damalb noch minderjährigen Kinder von dem Landwirt Johannes K0R in HBHi als gerichtlich bestellten Pfleger vertreten wurden* Durch diesen Vertrag wurde das gesamte Vermögen der ungeteilten Erbengemeinschaft, daa im wesentlichen aus der landwirtschaftlichen Besitzung
 
und ihrem lebenden und toten Inventar bestand, auf die drei Kinder zu gemeinschaftlichem Eigentum übertragen, die daraufhin zu je einem ideellen Drittel als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind. Die Witwe des Erblassers erhielt an dem gesamten Vermögen das Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht einschließlich eines Wohnrechts im Hause H^H Nr ^bis zu dem 4« November 1950, ihrem 50« Geburtstag. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde den Kindern ohne Anrechnung auf die Substanz ihres Vermögens ein Wohn- und Unterhalter echt im ■ Hause in gesunden und kranken Tagen gegen Mitarbeit zu des Hauses Besten eingeräumt. Ferner wurde festgesetzt, daß die beiden Mädchen bei ihrer Heirat aus dem Bestand des gemeinschaftlichen Vermögens der Kinder eine standesgemäße Aussteuer . und der Sohn Hermann die Kosten für seine eventuelle berufliche Ausbildung erhalten sollten.
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Im Jahre 1935 wurde der Witwe des Erblassers die Serge für die Person ihrer drei Kinder entzogen, weil diese der Gefahr der körperlichen, geistigen und sittlichen Verwahrlosung ausgesetzt seien. Die Kinder wurden daraufhin in einem Heim untergebracht. Der vernachlässigte und nicht richtig bewirtschaftete Hof wurde verpachtet.	4
Seit dem Jahre 1946 bewirtschafteten der Antragsteller » und die Antragsgegnerin zu 1) die Besitzung gemeinschaftlich, und zwar zunächst nur 4 1/2 Morgen, im folgenden Jahre 25 Morgen und seit 1949 das ganze Anwesen. Seit der Heirat der Antragsgegnerin zu 1) im Jahre 1949 führte der Antragsteller den Betrieb allein. Er hat mit Ausnahme seiner Militärzeit Immer in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Antragsteller ist verheiratet. Aus seiner Ehe ist ein jetzt 7-jähriger Sohn hervor gegangen. Außerdem hat er ein uneheliches Kind
 von 13 Janren. Auf der Besitzung leben noch seine Mutter und deren zweiter Ehemann, der Invalide Conrad
 Die Antragsgegnerin zu 1) ist mit dem Schmiedemeister in	verheiratet. Ihrer Ehe sind drei Kinder entsprungen. Die Eheleute	vroimen	im	Hause
 der Eltern des Ehemanns und bewirtschaften 4 Morgen Land, die dem Schwiegervater der Antragsgegnerin zu 1) gehören, sowie 2 Morgen der Besitzung in	B«	Die	Antragsgegnerin
 zu 1) hat zu Beginn des letzten Veitkrieges ein Jahr lang die Kinderpflege erlernt. Biese Ausbildung hat 500 BM gekostet. Irgendeine sonstige Ausstattung hat sie bisher aus dem väterlichen Vermögen nicht bekommen.
Bie Antragsgegnerin zu 2) ist seit etwa 10 Jahren Sekretärin am Staatlichen Gymnasium in	Diese	Stel-
lung hat sie nach ihrer Verheiratung mit dem Elektriker Beinhold B^m beibehalten. Während der ersten Kriegsjahre hat sie ein Jahr lang eine Handelsschule besucht. Im übrigen hat sie keine Ausstattung erhalten.
Im Jahre 1950 nahmen die Geschwister EfliB gemeinsam bei der Landschaft der Provinz Westfalen ein Darlehen von 10 000 EM auf, das mit 4 ff zu verzinsen und mit 1 zu amortisieren ist. Dieses Geld verwandten sie im wesentlichen für die Reparatur des Daches, das infolge von Baufälligkeit und Sturmschäden eingestürzt war. Sie verkauften ferner 1951 an den Schäfer Franz	1x1 HB0L eine Ackerparzelle
 von 15»93 a zu dem Preise von 254»88 EM.
Ber Antragsteller hält auf der Besitzung 4 Kühe, 2 Binder, 2 Kälber, 2 Pferde und 14 Schweine. Bas lebende und tote
 
Inventar hat er nach und nach angeschafft, da das ganze Inventar hei der Verpachtung des Anwesens veräußert worden war. Dieses liegt am Rande des Dorfes. Die etwa 100 Jahre alten Gebäude der Besitzung sind reparaturbedürftig, insbesondere die Vorderfront des Hauses. Die innere Verkehrslage des Anwesens ist ungünstig, da die Ländereien verstreut und zu dem Teil weit entfernt von der Hofstelle liegen. Die Bodenwertzahlen schwanken zwischen 35 und 40.
Einem Hebenerwerb geht der Antragsteller nicht nach.	q
Der Antragsteller hat beantragt, ihm die landwirtschaftliche Besitzung in H^Hi Nr ^ au? Grund des Art VI Nr 17 BrllilEegVO Nr 84 zuzuweisen. Er hat den Standpunkt vertreten, daß die Erbengemeinschaft nach seinem im Jahre 1927 verstorbenen Vater nooh bestehe; denn der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 28. Oktober 1930 sei nichtig, da bei seinem Abschluß die drei minderjährigen Kinder nur durch einen Pfleger vertreten gewesen seien, während für jedes Kind ein Pfleger hätte bestellt werden müssen. Der Antragsteller sieht darin eine Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 181 BGB.	^
Die Antragsgegnerinnen haben um Zurückweisung des Antrags gebeten. Nach ihrer Auffassung ist für eine Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung kein Raum, weil die Erbauseinandersetzung durch den Vertrag vom 28. Oktober 1930 wirksam vorgenommen worden sei. Die Antragsgegnerinnen Bind der Ansicht, es habe damals die Bestellung eines Pflegers genügt, da eine Interessenkollision unter den drei Kindern nicht bestanden habe, die als eine Vertragspartei ihrer Kutter als der anderen Vertragspartei gegenübergestanden hätten. Sie haben ferner geltend gemacht, selbst wenn
 
der Auseinandersetzungsvertrag aus dem von dem Antragsteller angeführten Grunde zunächst unwirksam gewesen sein sollte, würde er doch von den Beteiligten nach ihrer Volljährigkeit anerkannt und genehmigt sein; denn diese hätten als eingetragene Eigentümer der Besitzung im Jahre 1950 ein Darlehen von 10 000 DM gegen hypothekarische Sicherung auf genommen und im Jahre 1951 eine Parzelle gemeinsam verkauft»
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Erbaus-einandersetzungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 181 BGB als unwirksam erachtet und eine Heilung dieses Mangels durch die Dari ehns auf nähme und die Parzellenveräußerung verneint. Es' ist dementsprechend von dem Portbestand der ungeteilten Erbengemeinschaft und damit von der Möglichkeit einer Zuweisung der Besitzung auf einen der Erben ausgegangen. Das Amtsgericht hat die Besitzung auf den Antragsteller übertragen, jeder der beiden Antragsgegnerinnen eine in jährlichen Raten von 500 DM zu zahlende Abfindung von 3000 DM zugesprochen und der Mutter des Antragstellers ein Wohn- und Unterhaltsrecht als Altenteil zuerkannt. Es hat ferner die dingliche Sicherung der Abfindungen und des Altenteils angeordnet und den Antragsteller verpflichtet, seine Schwestern und gegebenenfalls auch seine Mutter von der persönlichen Haftung für das auf genommene Dari eben zu befreien.
Die Antragsgegnerinnen haben in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt festgehalten und geltend gemacht: Durch den Auseinandersetzungsvertrag habe die Mutter der Beteiligten ihren Erbanteil auf diese übertragen. Zugleich sei deren Ge samthand b ei gen .tum in Bruch teilseigentum umgewandelt worden. Eine Interessenkollision habe insoweit nicht Vorgelegen. Dasselbe gelte für
 
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die Nießbrauchsbestellung, bei der die Minderjährigen der Volljährigen geschlossen gegentibergestanden hätten. Ein Fall des § 181 BGB sei danach nicht gegeben. Daran ändere auch die Tatsache nichts» daß sich die Minderjährigen gegenseitig Aussteueransprüche zugebilligt hätten; denn diese Abmachungen seien von derart untergeordneter Bedeutung» daß von ihrer Gültigkeit die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht abhängen könne.
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Die Antragsgegnerinnen haben ferner in der Zuweisung ^ an den Antragsteller einen Ermessensfehler des Amtsgerichts gesehen, weil jener die Unwirksamkeit des Erbaus eiander set-zungsvertrags erst nach mehr alB 20 Jahren geltend gemacht habe, also ein Fall unzulässiger Hechtsausübung vorliege, die zur Versagung der Zuweisung hätte führen müssen.
Nach einem Ortstermin, den «der Berichterstatter im Aufträge des Beschwerdegerichts abgehalten hat, hat dieses die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerlnnen als unbegründet- zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die von dem Oberlandesgericht 4 zugelassenen Hechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen, mit denen sie ihren Antrag auf Zurückweisung des Zuweisungsantrages weiter verfolgen.
II.
Das Beschwerdegericht hat die beantragte Zuweisung nur unter der Voraussetzung -für zulässig erachtet, daß der Erbaus-einanderse tzungsvertrag vom 28. Oktober 1930 unwirksam sei, da Art VI Nr 17 BrMilHegVO Nr 84 das Bestehen einer unge-
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teilten Erbengemeinschaft voraussetze. Es hat die Unr/irksem-keit des Erbauseinandersetzungsverbrages in öbereinstirmung mit dem Amtsgericht bejaht und hierzu ausgeführt: Nach dem Tode des Erblassers habe der Mutter der Beteiligten die elterliche Gewalt über diese zugestanden, die sie berechtigt und verpflichtet habe, für die Person und das Veimögen der Kinder zu sorgen und diese zu vertreten, Nach § 1630 Abs 2 Satz 1 BGB habe ihr die Vertretung jedoch insoweit nicht zugestanden, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sei. Sie habe daher die Kinder bein Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages,an dem sie als liit-erbin kraft eigenen Rechts beteiligt gewesen sei, nicht vertreten können. Deshalb sei damals eine Pflegschaft eingeleitet v/orden. Entscheidend sei, ob die drei Kinder bei Abschluß des Vertrages durch einen Pfleger hätten vertreten werden können oder ob für jedes Kind ein Pfleger hätte auf-treten müssen. Nach § 181 BGB könne nämlich ein Vertreter, soweit ihm nicht ein anderes gestattet sei, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß daB Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehe. Es komme daher darauf an, ob der für die drei minderjährigen Kinder bestellte Pfleger als Vertreter der Kinder nicht nur mit der Kutter, sondern auch mit sich als Vertreter der Kinder einen Vertrag abgeschlossen habe und ob dieser Vertrag zutreffendenfalls lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden habe. Diese 'Frage könne nur aus dem Tesen des Erbauseinandersetzungs-verträges vom 28. Oktober 1950 beantwortet werden.
Die Erbschaft sei den Beteiligten und ihrer Kutter als Vermögensinbegriff gemeinschaftlich zugefallen. Die Erben
 
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hätten eine Gemeinschaft zur gesamten Hand gebildet, weshalb der einzelne Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen, sondern nur über seinen Anteil an dem ganzen Nachlaß habe verfügen können. Zur Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft habe es der Mitwirkung sämtlicher Miterben bedurft. Das Gesetz enthalte keine zwingenden Vorschriften über die Art der Auseinandersetzung und eröffne damit die verschiedensten Möglichkeiten. Hier sei die Auseinandersetzung im wesentlichen in der Weise vorge-nommen worden, daß die drei Kinder das Eigentum an sämt- ' liehen Nachlaßgegenständen zu je einem ideellen Drittel erhalten hätten. Darüber hinaus enthalte der Vertrag Bestimmungen über das Nießbrauchs- und Verwal tungsrecht der Mutter, Über ein Wohn- und Unterhaltsrecht der Kinder im Hause und über die Aussteuer der beiden Töchter sowie die Kosten der Ausbildung des Sohnes. Dieses Ergebnis habe sowohl in obligatorischer als auch ln dinglicher Hinsicht nur auf Grund ^ gegenseitiger Erklärungen aller Vertrags teile erzielt werden können. Der Auseinandersetzungsvertrag könne nicht etwa so gedeutet werden, als ob er im wesentlichen nur zwischen ' zwei Vertragsparteien geschlossen worden Bel, nämlich der Witwe des ErbUaBsers einerseits und der Gesamtheit ihrer ^ Kinder andererseits«
Das Rechtsgeschäft habe auch nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden. Zwar könne • -gemäß § 204-2 BGB jeder Miterbe jederzeit die Auseinander- * Setzung verlangen. Hier sei aber die. Auseinandersetzung nicht nach den Vorschriften der §§ 204-2 ff BGB vorgenommen worden. Unerheblich sei, daß die Minderjährigen bei der Aus- , einander Setzung mehr bekommen hätten, als ihrem Anteil entsprochen habe. Entscheidend sei, daß alle Miterben etwas ande-i
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rea erhalten hätten, als sie nach Ihrem Amtell zu beanspruchen gehabt hätten. Deshalb hätte nach § 181 BGB jedes Kind beim Abschluß des Erbauseinandersetzungs'vertrages durch je einen Pfleger vertreten sein müssen. Wegen des Verstoßes gegen diese Vorschrift sei der Erbauseinsndersetsougsver-trag nicht nichtig, sondern nur unwirksam gewesen. Bas Geschäft sei wie ein Rechtsgeschäft zu behandeln, das ein Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen habe. Es könne danaoh durch Genehmigung wirksam werden, die keiner Perm bedürfe und auch durch schlüssige Handlungen vorgenommen werden könne« Bie stillschweigende Genehmigung setze aber Kenntnis der Genebmlgungsbedürftigkeit voraus; der Genehmigende müsse sich zu demindest der Rechtsunwirksamkeit des Geschäfts, das er nachträglich genehmige, .bewußt gewesen sein. Hier hätten die Beteiligten, als sie 1950 die Hypothek bestellten und 1951 die Ackerparzelle veräußerten, nicht gewußt, daß der Auseinandersetzungsvertrag unwirksam sei. Ble Präge der Unwirksamkeit dieses Vertrages sei erstmals in dem gegenwärtigen Verfahren erörtert worden» Ber Antragsteller lehne aber die nachträgliche Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages ab, so daß dieser nicht mehr wirksam werden könne.
Bie Var aus Setzungen des Art VI Hr 17 BxttilRegVO Hr 84-für eine Zuweisung seien danach gegeben.
Bas Oberlandesgericht hat die Besitzung .auf den Antragsteller übertragen, weil er der einzige Sohn deB Erblassers ist, von Jugend auf in der Landwirtschaft gearbeitet hat und das Anwesen, auf dem er mit seiner Pamilie lebt, seit Jahren bewirtschaftet« Bas Beschwerdegericht hat keine Veranlassung gesehen, die von dem Amtsgericht festgesetzten Abfindungen zu
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erhöhen, da sonst die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gefährdet würdeo	1
Die Hechtsbeschwerde bittet zu prüfen, ob im Rahmen des § 181 BGB nicht ein Interessenwiders breit allein für die li* go der Gültigkeit'oder*Wichtigkeit des Rechtugeschüflet' ,',n»aua. sch!ergebender Bedeutung:.istoSie verkennt nicht,daß es nach der s bändigen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht auf einen etwaigen Widerstreit der Interessen, sondern allein auf die ^ Art der Vornahme des Rechtsgeschäfts ankommt und das Reichs» gericht diese Auffassung vor allem auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gestützt hat« Die RechtBbeschwerde meinb Indessen, der Wortlaut des Gesebzes müsse die Grundlage für seine Auslegung bilden und dieser stehe einer anderen Auslegung nicht im Wege* Sie führb aus: Ben tatsächlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen werde nur eine Auslegung gerecht, die einen Interessenwiderstreit zu dem Kriberi-um des § 181 BGB mache; denn es bestehe im materiellen Vertragsrecht kein Bedürfnis für ein Abstellen auf den formalen Gesichtspunkt de-r "Arb der Vornahme" des RechtsgeschUf bB-Ber Standpunk b des Reichsgerichts sollte deshalb auf gegeben werden. Ein Ansatz in dieser Richtung sei bereits in der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, vom 29. April 1954 (IV ZB 152/55, Lind-Möhr, $ 2205 Hr 1) \orhanden. Bas Beschwerdegericht habe die Frage des Interessengegensatzes nicht geprüft. Ein solcher habe in der ?er^ son des Pflegers tatsächlich auch nicht Vorgelegen. Baraus folge, daß § 181 BGB hier nicht Platz greife.
Bie Rechbsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei im übrigen auch nicht den Grundsätzen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung gerecht geworden. Hach ihr sei es darauf angekommen, ob die Kinder auch untereinander einen Vertrag ,
 
abgeschlossen hätten und dies in Erfüllung einer Verbindlichkeit geschehen Bei« Die Formulierung des Vertrages ergebe, daß er zwischen der Mutter einerseits und den Kindern andererseits geschlossen worden sei« Die Übertragung des Ge-samthaadsei gentums der Kinder in deren Bruchteilscigenbum sei stillschweigend erfolgt. Soweit von Aussteueransprüchen und Ausbildungskosten die Hede sei, handle es sich um Bestimmungen, welche die Mutter Jeweils und zugleich zugungoten der übrigen Kinder getroffen habe, also um eine Art Auflage.
In Wirklichkeit stelle der Erbauseinander so tzungsver trag drei Einzelvertrüge der Mutter dar, da sie mit jedem ihrer Kinder einen Vertrag geschlossen habe. Das Ausscheiden der Mutter aus der Miterbengemeinschaft könne nicht zur Anwendung des § 181 BGB führen. Entscheidend sei die TJmwandlung des Gesamthand seigentums zwischen den Kindern in Bruchteilseigen tun, das eine Auflassung zwischen den Kindern erforderlich gemacht habe. Es seien also Verträge zwischen den Kindern abgeschlossen worden, so daß § 181 BGB "der Art der Vornahme nach" anzuwenden sei. Ein Interessenwlderstreit habe hingegen hierbei nicht Vorgelegen, weil bei dieser formalen Reell ts-gnderung keinerlei wirtschaftliche Beeinträchtigung eingetre-jt	ten	sei.
Die Rechtebeschwerde hält danach vom Standpunkt der reichsgerichtlichen Rechtsprechung aus für entscheidend, ob die Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" vorgenommen worden ist. Sie meint, daß dies der Ball Bei, weil nach $ 752 BGB auch die Teilung in Hatur eine gesetzliche Auseinandersetzung sei und es sich bei der Umwandlung von GesamthendBei-gentum m Bruchteilseigentum zwar noch nicht um einen Verkauf oder eine Teilung in Hatur, aber doch um eine Vorstufe
 
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hierzu handle. Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, daß eine solche Umwandlung nicht nur eine Auseinandersetzung im Rechtssinne, sondern auch eine gesetzliche Auseinandersetzung sei, da sie sich im Rahmen der §§ 204-2, 749 ff BGB halte.
Weiter sieht die Rechtsbeschwerde die Erfüllung einer Verbindlichkeit auch darin, dafi in Wirklichkeit drei Einzelverträge zwischen der Hutter mit ihren drei Kindern vorlä- _ gen. Sie meint, das Ausscheiden der Hutter sei nicht nur un- } ter der Bedingung der Hießbrauchsstellung zu ihren Gunsten, sondern auch unter der Bedingung erfolgt, daß - unter den Kindern - das Ge samthand sei gen tum ln Bruchteils eigentum überführt werde, da die Hutter, die allein den ganzen Vertrag veranlaßt habe, zugunsten ihrer Kinder ein Interesse an djeser teilweisen Auseinandersetzung gehabt habe« Daraus folgert die Rechtsbeschwerde, daß der Pfleger bei der Eigentumsumwandlung in Erfüllung einer gegenüber der Hutter übernommenen Verbindlichkeit gehandelt habe. Dasselbe gilt nach ihrer Ansicht für die Aussteueransprüche und die Ausbildungskosten, auf die im übrigen wegen ihrer Bedeutungslosigkeit für die eigentliche Auseinandersetzung $ 139 BGB anwendbar ^ sei.
III.
Die Rechtsbeschwerden sind gemäß $ 24 Abs 1 LwVG zulässig, aber nicht begründet»
Die Antragsgegnerinnen wenden sich gegen die Ansicht des Beschwcrdegerichta, daß der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 28. Oktober 1930 unwirksam Bei, weil die drei mjnder-
jährigen Kinder hei dem VertragBBchluß nicht durch einen Pfleger hätten vertreten werden können. Sie meinen, daß cs hier an einem Interessenwiderstreit gefehlt habe und § 181 BGB daher nicht Plats greife. Die Antragsgegnerinnen verkennen nicht, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Präge, ob der Tatbestand des § 181 BGB vorliegt, nicht auf einen etwaigen Widerstreit der Interessen, sondern allein auf die Axt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ankommt. Sie bitten aber um Überprüfung dieser Rechtsprechung, weil nach ihrer Auffassung allein auf die Frage der Interessenkollision abgestellt werden muß. Bern § 181 BGB liegt allerdings der Rechtsgedanke zugrunde, daß in allen Fällen des Selbstkontrahierens mit der Gefahr wider-streitender Interessen zu rechnen sei und damit die Rechtssicherheit gefährdet werden könne. Dem sollte durch die Vorschriften des § 181 BGB vorgebeugt werden (vgl ?.B. RGZ 68,
 172 [175]$ H3, 350 [354]$ BOB BOBS 10. Aufl § 181 Am 1).
Dies ist in der Weise geschehen, daß dem Vertreter der Regel nach \erboten worden ist, ein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen und hiervon nur zwei bestimmte Ausnahmen sugelassen worden sind. Der Gesetzgeber hat danach die Zuläs-Bigkeit des sogenannten Selbstkontrahierens nicht davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall die Gefahr einer Interessen-kollision besteht oder nicht. Hätte er auf letzteres abge-steilt, so würde die Wirksamkeit eines AJctes des Sclbstkontra-hierens von einem Moment abhängig gemacht worden sein, das durch seine Unbestimmtheit und Unerkennbarkeit für Dritte die Verkehrssicherheit gefährdet hätte (vgl RGZ 68, 175)® Gerade im Interesse dieser Sicherheit hat der Gesetzgeber das Selbst-kontrahieren des Vertreters grundsätzlich für unstatthaft erklärt und lediglich die im Gesetz angefiihrten beiden Aus-
 
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nahmen zugelassen. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde findet denn auch ln dem Wortlaut des Gesetzes keinen Anhalt und steht ferner mit der Entstehungsgeschichte des § 181 RGB nicht ln Einklang (vgl hierzu RGZ 68, 175)* Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht etwa auf die von ihr ange-
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führte Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichts-	*
hofs vom 29* April 1954 stützen, in der es sich u a. um die	;
Frage handelte, ob es zulässig ist, daß Testamentsvollstrecker nicht nur für die Erben handeln, sondern auch die Nießbrauches rin des Nachlasses vertreten. Der IV- Zivilsenat hat dort den^r
Standpunkt vertreten, daß der Testamentsvollstrecker seine Be- *
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fugnisse weder von den Erben noch auch von dem Vermächtnisnehmer ableite und infolgedessen auch nicht deren Vertreter sei, und daraus abgeleitet, daß ein Fall deB § 181 BGB nicht gegeben sei, sondern höchstens der in ihm enthaltene Rechtsgedanke analoge Anwendung finden könnte. Veiter hat der IV. Zivilsenat ln der letztwilligen Anordnung des Erblassers über die Testamentsvollstreckung jedenfalls einen der Ausnehme-fälle des § 181 BGB als vorliegend erachtet, da ln -ihr das Gestatten eines Selbstkontrahierens liege. Diese Entscheidung bietet danach keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der
IV.	Zivilsenat entgegen der bisherigen ständigen Reohtspre- 4) chung des Reichsgerichts in den Fällen des § 181 BGB der Frage der Interessenkollision entscheidende Bedeutung beimessen möchte. Der erkennende Senat sieht seinerseits ebenfalls keine ! Veranlassung, von der wohlbegründeten Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen.
Der Rechtsbeschwerde kann nicht zugegeben v/erden, daß das Oberlandesgericht dieser Rechtsprechung nicht gerecht geworden ist. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 28. Oktober 1950 entgegen
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der Ansicht des Beschwerdegerichts als ein Vertrag zwischen der ICutter einerseits und ihren drei Kindern andererseits aufgefaßt werden könnte und inwieweit sich die in ihn getroffene Regelung durch drei Einzelver trüge der Ritter mit einem jeden ihrer Kinder hätte erreichen lassen. Richtig ist jedenfalls die Ansicht der Rechtsbeschwerde, daß zunächst die Kutter ihren Rrhanteil auf die drei Kinder übertragen hat, wovon offensichtlich auch das Beschwerdegericht ausgegangen ist. Dadurch ist dann aber das Eigentum an dem Nachlaß und damit auch an der landwirtschaftlichen Besitzung auf die drei Kinder in ungeteilter Erben Gemeinschaft, also zur gesamten Hand, übergegangen. Zur Überführung dieses Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum bedurfte es aber der Einigung der drei Kinder unter sich als der nunmehr allein materiell Berechtigten über die Umwandlung. Es war also zwischen ihnen der Abschluß eines dinglichen Vertrages erforderlich (RGZ 57, 432 [435]; 89, 371;
 BGB RGHK § 181 Anm 1 S 373). Es trifft danach nicht zu, daß sieb bei Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages lediglich die Kutter einerseits und die Kinder andererseits gegenübergestanden haben, wie die Rechtsbeschwerde meint. Die nach dem Gesagten erforderliche dingliche Einigung der Kinder hat in § 1 Abs 2 des Vertrages vom 28. Oktober 1930 ihren Uicder-schlag gefunden. Dabei hat der Pfleger die nötigen Erklärungen namens der drei Kinder abgegeben. Die Rechtste schwerde räumt selbst ein, daß die erforderliche Auflassung nicht namens der drei Kinder von nur einem Pfleger erklärt werden konnte, wenn man auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts abstellt, der der erkennende Senat nach dem Gesagten folgt; denn das würde hur in einem der Ausnahmefälle des § 181 BGB zulässig gewesen sein.
Der Auffassung der Hechtsbeschwerde, die Abgabe der Erklärungen durch nur einen Pfleger habe hier genügt, weil es sich lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt habe, ist irrig« Nach $ 2042 Abs 1 BGB kann allerdings - von Ausnahmefällen abgesehen - Jeder Mit erbe Jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Der einzelne Miterbe erfüllt danach eine Verbindlichkeit, wenn er bei der Auseinandersetzung mitwirkt. Die Art, in der die Auoelncndarsct-zung zu bewirken ist, hat das Gesetz in den §§ 2042 ff BGB ^ geregelt. Nie .das Reichsgericht in seiner Ehtscheidung vom 3* Oktober 1918 (RGZ 93, 334 [336]) zutreffend ausgeführt hat kann von der ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit nur dann gesprochen werden, wenn die AuBeinenderse tzung nach
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Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wird; denn die Miterben sind nur zu der Art und Ueise der Auseinandersetzung verpflichtet, die das Gesetz vorsieht. Es ist daher unerheblich, daß die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend sind und es den Miterben unbenommen 1st, sich auch ln einer anderen, ihnen genehmen Ueise auseinanderzusetzen. Wählen sie aber eine andere Form der Auseinandersetzung als die gesetzlich vorgesehene, so kann das nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung unter ihnen geschehen, * zu der kein Miterbe verpflichtet ist, so daß in diesen Fällen nicht lediglich die Erfüllung der Verbindlichkeit aus § 2042 BGB ln Hede steht. In diesen Fällen wird vielmehr erst durch die Abmachung der Erben eine entsprechend neue Verbindlichkeit begründet.
Die Hechtsbeschwerde will die Umwandlung des Gesamthandseigen turns der Kinder in Bruchteilseigentum als gesetzliche Auseinandersetzung aufgefaßt wissen, weil es sich hierbei jedenfalls um eine Vorstufe zu dem Verkauf oder zur
 
Teilung in Natur handle« Dieser Standpunkt ist nicht haltbar* Nach § 2042 Abs 2 BOB in Verbindung mit § 752 ff BOB sieht das Oesetz in erster Linie eine Teilung in Natur, d.h. in reale Teile vor, Palls eine solche nicht möglich ist, findet die gesetzliche Auseinandersetzung durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands - bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung - und Teilung des Erlöses statt.
Nenn so verfahren wird, wie das Oesetz es vorsieht, wird das Ziel der Auseinandersetzung restlos erreicht; denn es besteht dann hinfort keinerlei Gemeinschaft mehr hinsichtlich des Nachlasses, und jeder Miterbe erhält das, was er füglich beanspruchen kann.. Wird hingegen das bisher bestehende Oesamthandeigentum in Bruchteilseigentum umgewandelt, so besteht hinfort zwischen den Miterben immer noch eine Gemeinschaft nach Bruchteilen* Sin Anspruch auf Umwandlung des Ge samthcndsei gen turns der Srbengemeinschaft in Bruchteilseigentum steht nach den gesetzlichen Vorschriften keinem Erben zu (BGZ 67, 61 [64]; BGB RGBS 10. Aufl 5 2042 Anm 3 S 195) • Tollen die Erben eine Gemeinschaft nach Bruch-teilen begründen, so bedarf es hierzu eines schuldrechtlichen Vertrages und der Auflassungo Diese Erklärungen kann aber nach dem oben Gesagten nicht ein Pfleger für mehrere Minderjährige abgeben« Das Landgericht Köln hat allerdings ln seinem von der.Hechtsbescbwerde angeführten Beschluß vom 26. Januar 1951 (DNotZ 1951, 229) angenommen, daß es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich begründeten Pflicht zur Mitwirkung bei der Auseinandersetzung handle, wenn lediglich Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum ungeschrieben werde, und daraus hergeleitet, daß in diesen Pällen die Vertretung mehrerer Minderjähriger durch einen gesetzlichen Vertreter genüge« Diese Ansicht teilt Hiedel (aaO S 250), der glaubt, sich für diese Auffassung auf die Entscheidung des Reichs-
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gerichts vom 3. Oktober 1918 (RGZ 93» 334) berufen zu können. Dieses hat in jener Entscheidung indessen gerade ausgesprochen , von der ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit könne nur dann gesprochen werden, wenn die Auseinandersetzung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, nicht aber, wenn sie auf Grund einer abweichenden Vereinbarung der Miterben erfolge (vgl auch Palsndt BGB 13«
 Au fl § 2042 inm 2). In dem freihändigen Verkauf eines Grundstücks zwecks Auseinandersetzung hat das Reichsgericht dem- ^ gemäß nicht lediglich die Erfüllung einer Verbindlichkeit gesehen. Nach dem oben Gesagten fällt aber auch die Umwandlung in Bruchteilseigentum nicht unter die gesetzlich vorgesehene Form der Auseinandersetzung. Der Pfleger hat danach boi Abschluß des Erbaueeinandersetzungsver träges von 28. Oktober 1930 nicht lediglich in Erfüllung einer Verbindlichkeit der von ihm vertretenen Kinder gehandelt. Er ist auch nicht etwa durch seine Bestellung zu dem Pfleger oder durch die nachfolgende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages von der Beschränkung durch § 181 BGB befreit worden; denn das Vormundschaftsgericht war zu einer derartigen Ermächtigung überhaupt nicht befugt (RGZ 71» 162 [164])«	•'
4.
Nach alledem ist einer der Ausnahmefälle, in denen der Pfleger die drei minderjährigen Kinder allein hätte vertreten können, jedenfalls insoweit nicht gegeben, als es sich um die Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum handelte. Diese Umwandlung bildete aber eine der wesentlichen Bestimmungen des Erbauseinandersot-
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Zungsvertrages, so daß die Möglichkeit, der Vertrag habe nach dem tfillen der damals Beteiligten ohne Rücksicht auf diese Umwandlung Gültigkeit haben sollen, ohne weiteres entfällt (§ 139 BGB). Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdege-
rieht danach angenommen, daß der ErbauBeinondersetzungsver-trag schwebend unwirksam war und durch die Ablehnung einer nachträglichen Genehmigung seitens des Antragstellers auch nicht mehr wirksam werden kann. Soweit das Oberlandesgencht die spätere Genehmigung dieses Vertrages durch die Earlenenflau fnahme und die Veräußerung einer Parzelle verneint hat, hat die Beeil tsbeschwerde keine Büge erhoben und ist ein Bechtsirrtum nicht ersichtlich. Dasselbe trifft bezüglich der Übertragung der landwirtschaftlichen Besitzung auf den Antragsteller und die im Zusammenhang hiermit getroffene Begelung zu.
Eie Bechtsbeschwerden waren daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eie KostenentScheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 Lv/VG. Er. Tasche	Er. Hückinghaus Er. Piepenbrock