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BGH

Gericht: BGH

7) der ledigen Luise B Kreis SflBfc, Antragsteller, zu 1) bis 6) auch Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführer, zu 1) bis 6) vertreten durch Hugo S Kreis SQHB, Si^iH^straße 24, in Bül gegen den Maurer Jakob B^H0 in BüflHHÜ^, Kreis S^|^, Si^JB^straße Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten, November 1952 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen, die auch die außerhalb des Rechts beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten haben. Der Bergmann-Rudolf BfllBl war Eigentümer des im Grundbuch von Bü4||^HI|B Band 17 Blatt 82 eingetragenen , land-und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. Diese Entscheidung haben die Antragsteller zu 1) bis 6) mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Bis zu dem Ablauf der mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnenden5 einen Monat betragenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 3 LVR) ist eine der Formvorschrift des § 6 Abs 1 LVR entsprechende Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof nicht eingegangen. Die Rechtsbeschwerden der .Antragsteller zu 1) bis 6) sind danach nicht formgerecht eingelegt worden und mußten infolgedessen gemäß § 9 LVR als unzulässig verworfen werden. 50 LVOo Da die Rechtsbeschwerden unzulässig waren, war gemäß Die Antragsteller zu 1) bis 6) haben durch eine von dem Ehemann Hugo ScffBIH^ Unterzeichnete, am 30. Januar 1953 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Schrift gegen die Entscheidung des .Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt.

EhefrauBeteiligteunzulässigLVRBesitzungkreisenBrlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

V BLw n/53
2361 $79

Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
I)	des Schlossers Adolf B Kreis S
2)	der Ehefrau Helene Sc Kreis
3)	der Ehefrau Martha Kreis
4)	der ledigen Bertha B Kreis S
5)	der Ehefrau Prieda Br Kreis SfHP,
6)	der Ehefrau Ida Sc Kreis S
7)	der ledigen Luise B Kreis SflBfc,
 Antragsteller, zu 1) bis 6) auch Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführer,
 zu 1) bis 6) vertreten durch Hugo S Kreis SQHB, Si^iH^straße 24,
in Bül
 gegen
den Maurer Jakob B^H0 in BüflHHÜ^, Kreis S^|^, Si^JB^straße
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten,
•wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14* März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche sowie der Bundesrichter Br, Hückinghaus und Br, Piepenbrock
 beschlossen;
Bie Recht sbeschwea&bn gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. November 1952 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen, die auch die außerhalb des Rechts beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten haben.
Der Bergmann-Rudolf BfllBl war Eigentümer des im Grundbuch von Bü4||^HI|B Band 17 Blatt 82 eingetragenen , land-und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. Seiner Ehefrau Wilhelmine B(^^p geb.	gehörten mehrere im Grund-
buch von Büfl^HI^K Band 35 Blatt 628 eingetragene landwirtschaftlich genutete Parzellen. Dieser gesamte Grundbesitz von 3,74 .ha und einem Einheitswert von 6 500 DM wurde einheit- . lieh bewirtschaftet.
Die Ehe fr atf Wilhelmine B(mi ist am 8. Juni 1955 , ihr Ehemann Rudolf BflIBi am 14. Juli 1945 gestorben. Die Antragsteller und der.*Aft'tragsgegner sind die noch jetzt lebenden Kinder der Eheleute	und	Miteigentümer	in	ungeteilter	Er-
bengemeinschaftthdes oben angeführten Grundbesitzes.
Da sich die Beteiligten über die Auseinandersetzung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Anwesens nicht einigen konn-:teji, haben sie bei dem Amtsgericht die Erbauseinandersetzung 'beantragt. Ein jeder von 'ihnen hat gebeten, die landwirtschaftliche Besitzung auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 auf ihn zu übertragen.
Das Amtsgericht hat das Anwesen dem Maurer Jakob zugewiesen und zugleich die an -die übrigen Beteiligten zu bewirkenden Abfindungen festgesetzt.
Diese Entscheidung haben die Antragsteller zu 1) bis 6) mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdege-rieht hat es bei der Zuweisung der Besitzung an Jakob BfB^ belassen, dagegen hinsichtlich der Abfindungen der Geschwister zu dem Teil von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Anordnungen getroffen. Diese Entscheidung ist den Beteiligten am 7. Januar 1953 zugestellt worden.
Die Rechtsmittel sind zwar rechtzeitig, aber nicht formgerecht eingelegt worden. Rach § 6 Abs 1 LVR müssen sich die Beteiligten im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Hierauf ist der Bevollmächtigte der Rechtsbeschwerdeführer durch ein ihm am 4. Februar 1953 zugestelltes Schreiben des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden. Bis zu dem Ablauf der mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnenden5 einen Monat betragenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 3 LVR) ist eine der Formvorschrift des § 6 Abs 1 LVR entsprechende Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof nicht eingegangen. Die Rechtsbeschwerden der .Antragsteller zu 1) bis 6) sind danach nicht formgerecht eingelegt worden und mußten infolgedessen gemäß § 9 LVR als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43? 50 LVOo Da die Rechtsbeschwerden unzulässig waren, war gemäß
 Die Antragsteller zu 1) bis 6) haben durch eine von dem Ehemann Hugo ScffBIH^ Unterzeichnete, am 30. Januar 1953 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Schrift gegen die Entscheidung des .Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt.	'	_
Diese Rechtsbeschwerden sind unzulässig.
J
Io
 
§ 5i liVO die Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwer-deverfahrens entstandenen Kosten anzuordnen«
Dr. Tasche
 Dr« Hückinghaus
 Dr« Piepenbrock