Antragstellers gegeh den ts des Hanseatischen Ober-vom 14« Januar 1950 wird wordeführers als unzulässig Die Antragsgegnerin dieser Anträge gebelfe Das Amtsgericht hat den Antragsteller mi Oberlandesgericht h tragstellers gegen Februar 1950 Rechtsbe-gleichzeitig begründet hat und mit der er die Aufhebung d<*r angefochtenen Entscheidung begehrt« Zur Frage des Gesohäftswerts hat er ausgeführtt Das Oberlandesgerioht habe den Geschäftswert zu Unrecht auf nur' 608t- DM festgesetzt« Denn dabei sei nur der bar zu zahlende Pachtzins berücksichtigt« Er habe aber auf den Pachtgrundstücken ein Wohnhaus, ein üüreibhaus und eine Geheime errichtet, die mindestens einen Wert von 25*000«- DM hätten« Weiter habe er auf den Ländereien 485 Obstbäume gepflanzt, die mindestens einen v/ert von je 50«- DM, insgesamt also von 24*15P«~ DM hätten« Hinzu kämen 462 Beerensträucher mit einem Wert von. 5*- DM je btüok, insges amt also mit einem Wert von 2»210«- DM« Deine Leistungen als Pächter überstiegen daher bei weitem den V.ert von 6.000«- DM« gen der von ihm errichteten Anlagen« Der Gesohäftswert sei daher hur nach den wied|erkehrenden Paohtleistungen des Pächters zu bemessen« in Verbindung mit § 272b ZPO» ein Gutachten des Obstbauteohnikers Sebbel darüber eingeh >lt worden, wie hoch der Wert der Leistungen des Antragstellers auf Grund der Pachtverträge insgesamt und 1i/l Durchschnitt für ein Pachtjahr zu veranschlagen ist» Die ferm- und fristgerecht eingelegte Hecht sbe schwer de ist unzulässig; denn das Oberlandesgericht hat die Recht sbe echwerde nicht zugelassen und der in $ 2 Abs» Anwendung, also für den Hauptantrag die Bestimmung d^s § 44 VI Abs.9 LVO» Der Wert bestimmt sioh hiernach auf Grund von § 24 KostO» nach § 25 KostO. Dabei kam jedoch bei dem auf die Dauer von 20 Jahren fest abgeschlossenen Pachtvertrag Vom 1» Januar 1955 nicht gemäss \ 25 Abs« 1 Satz 1 der Wert der Leistungen des Pächters während der ganzen Vertragszeit zugrunde gelegt werden, sondern hur der Wert der Leistungen für die streitige Zeit, 'also für die Zeit zu dem 1. Januar 1955> mithin für einen Zeitraum von 8 Jahren; dabei sind einmalige Leistun« gen, z.B. die Anpflanzung der Obstbäume auf die einzel- tigen* 3s kommt also nicht nur der aus den beiden Pachtverträgen sich ergebende Barpachtzins von 8 x 200 + 3 x 104 - 1912 DM in Ansatz* ln Ansats zu bringen sind auch die Leistungen des Pächters gemäss § 4 des Vertrags vom 1* Januar 1933s. danach musste der ‘ Pächter das Grund s„tüok sofort auf seine Kosten mit Obstbäumon bepflanzen« Der Wert dieser Leistung des Pächters ist an ui oh nach dem Zeitpunkt der Anpflanzung zu bemessen und würde sioh daher aus dem Kaufpreis für die angepflanzten Bi.ume und den sonstigen Auf- Denn in d$m jetzigen Wert der Anpflanzung stecken nicht nur dio Ko et ah ihrer Anlegung, sondern vor allem der aus* dem Heranwachsen der Bäume sioh ergebende jetzige Brtragswert, keine Aufwendung des Pachters cars teilt. Venn daher bei der aber keine Leistung, Vertragsleistung dar s tr äucher-Anpf larzungen, der Berechnung des Werts des Besehwerdegegenstands von der Berechnung des Sachverständigen ausgegangen wird, so kann sic i jedenfalls der Itechtsbesohwerdeführer dadurch nicht beschwert fühlen« Auf die 20 Pachtjahre verteilt ergibt sich hiernach höchstens eine weitere .
i 361 o:o Beglaubigte Abschrift V BLw 11/50 Beschluss 41 ln der Landwirtschaftssaohe dee Landwirts Johann B Be^lBP, 19 I SB* Antragstellers, Beschwerdeführers und Reohtsbe-schwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt Br« gegen die H • Amt Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbe-e chwer degegner in, - vertreten durch RechtsanwaLt Br« hat der V« Zivilsenat des Buidesgeriohtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 23« Januar 1951 unter Mitwirkung des Se aatspräsidenten Prof« Br« Fritsch und der Bundesrichter Br« Hueckingheus und Br* . Tasche beschlossen: Bie Reohtsbeschwerde des Beschluss des 1« Zivilsenk landesgerichte zu Hamburg auf Kosten des Reohtsbescfr verworfen« Antragstellers gegeh den ts des Hanseatischen Ober-vom 14« Januar 1950 wird wordeführers als unzulässig 2 G r ü tue •— f|»i t * •• Dor Antragsteller ha Vertrag vom 16# Juli nutzende Grundfläche unbestimmte Zeit zu dem gepachtet* Sr hatte mers durch Vertrag v "Kurzer Hand" in Gr zins von *100 •- HM im 200.*- HM vom dritten Zeit bis zu dem 1* Jam vertrag, vom 13* Deze in diesen Vertrag ei Mit einem dem Antrags Schreiben vom 25. He gegnerin dem Antrags los wegen vom Antrags Im April 1947 stelli in Hamburg "Pachtsch stehen der Pachtveri stellen, hilfsweise 'ge zu verlängern* Die Antragsgegnerin dieser Anträge gebelfe Das Amtsgericht hat den Antragsteller mi Oberlandesgericht h tragstellers gegen 2 - n d e : t von der Antragsgegnerin durch 1940 eine landwirtschaftlich zu "Langer Hand" von 17 337 qm auf Pachtzins von jährlich 104HM bereits vorher von dem Bauern Sie« om l* Januar 1933 ein Stück Land össe von 20 000 qm für einen Paoht-ersten, 134*- HM im zweiten und Pachtjahr an auf 20 Jahre für die r 1933 gepachtet* durch Waohtrags«* mber 1940 ist die Antragsgegnerin i|nge treten* teller am 3• März 1947 zugestellten bruar 1947 kündigte die Antragsteller beide Pachtverträge frist-teller begangener Schwarzsohlaohtuag« e der Antragsteller beim Amtsgericht utzantrag" mit dem Antrag, das Be-rage zwischen den Parteien festsu-die Geltungsdauer der Paohtverträ- hat um kostenpflichtige Abweisung n* durch Beschluss vom 14« April 1949 t seinen Anträgen abgewiesen* Das die sofortige Beschwerde des Anrisse Entscheidung durch-Beschluss st * 3 AI vom 14. Januar 1950 zurüokjewiesen und den Gesohäfts-wort auf 608«- DM festgesetzt. Gegen diese ihm am 27. Janiar 1950 sugestellte Entschei- dung hat der Antragsteller schwerde eingelegt, die er am 17. Februar 1950 Rechtsbe-gleichzeitig begründet hat und mit der er die Aufhebung d<*r angefochtenen Entscheidung begehrt« Zur Frage des Gesohäftswerts hat er ausgeführtt Das Oberlandesgerioht habe den Geschäftswert zu Unrecht auf nur' 608t- DM festgesetzt« Denn dabei sei nur der bar zu zahlende Pachtzins berücksichtigt« Er habe aber auf den Pachtgrundstücken ein Wohnhaus, ein üüreibhaus und eine Geheime errichtet, die mindestens einen Wert von 25*000«- DM hätten« Weiter habe er auf den Ländereien 485 Obstbäume gepflanzt, die mindestens einen v/ert von je 50«- DM, insgesamt also von 24*15P«~ DM hätten« Hinzu kämen 462 Beerensträucher mit einem Wert von. 5*- DM je btüok, insges amt also mit einem Wert von 2»210«- DM« Deine Leistungen als Pächter überstiegen daher bei weitem den V.ert von 6.000«- DM« Die Heohtsbesohwerdegegnerln hat beantragt, die Bechts-besohwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Re ohtsbe schwer de zurückzura i sen. Sie ist der Meinung, dass der Gesohäftswert mit setzt sei« Denn im vorliege 608.- DM richtig feetge-nden Verfahren handle es sich nicht um Ersatzansprüche des Antragstellers we- gen der von ihm errichteten Anlagen« Der Gesohäftswert sei daher hur nach den wied|erkehrenden Paohtleistungen des Pächters zu bemessen« top Reohtsbesohwerdeverfahren ist durch Beschluss vom 26. Juni 1950 gemäss \ 10 LVR., § 15 LVO. in Verbindung mit § 272b ZPO» ein Gutachten des Obstbauteohnikers Sebbel darüber eingeh >lt worden, wie hoch der Wert der Leistungen des Antragstellers auf Grund der Pachtverträge insgesamt und 1i/l Durchschnitt für ein Pachtjahr zu veranschlagen ist» Die ferm- und fristgerecht eingelegte Hecht sbe schwer de ist unzulässig; denn das Oberlandesgericht hat die Recht sbe echwerde nicht zugelassen und der in $ 2 Abs» LVR» vorgeschriebene Besohwerdewert von mehr als 6.000»- DU ist nicht erreicht. Beim Hauptantrag handelt es sich um ein Paohtreohts-verfahren und beim HILfsantrag um ein Pachtsohutzver-fahren. Pttr die Beredinung des Werts des Besohwerde-gegenstands kommen naph § 2 Abs. 4 LVR. die Vorschrif- Anwendung, also für den Hauptantrag die Bestimmung d^s § 44 VI Abs. 9 LVO» Der Wert bestimmt sioh hiernach auf Grund von § 24 KostO» nach § 25 KostO. Dabei kam jedoch bei dem auf die Dauer von 20 Jahren fest abgeschlossenen Pachtvertrag Vom 1» Januar 1955 nicht gemäss \ 25 Abs« 1 Satz 1 der Wert der Leistungen des Pächters während der ganzen Vertragszeit zugrunde gelegt werden, sondern hur der Wert der Leistungen für die streitige Zeit, 'also für die Zeit zu dem 1. Januar 1955> mithin für einen Zeitraum von 8 Jahren; dabei sind einmalige Leistun« gen, z.B. die Anpflanzung der Obstbäume auf die einzel- * * ar 1940 ist nach § 23 -abs. 1 Leistungen dreier Jahre massgebend. Alle vertragsmäeeig dem Pächter obliegenden Leis nen 2Q Pachtjahre gleichmässig zu verteilen« Bei dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag vom 16* Pebru- Satz 2 KostO* der Wert der tungen sind dabei zu berücksich- tigen* 3s kommt also nicht nur der aus den beiden Pachtverträgen sich ergebende Barpachtzins von 8 x 200 + 3 x 104 - 1912 DM in Ansatz* ln Ansats zu bringen sind auch die Leistungen des Pächters gemäss § 4 des Vertrags vom 1* Januar 1933s. danach musste der ‘ Pächter das Grund s„tüok sofort auf seine Kosten mit Obstbäumon bepflanzen« Der Wert dieser Leistung des Pächters ist an ui oh nach dem Zeitpunkt der Anpflanzung zu bemessen und würde sioh daher aus dem Kaufpreis für die angepflanzten Bi.ume und den sonstigen Auf- wendungen bei der Anpflanzung Weise lässt sich jedoch der Wert der Leistungen des Päch- ters heute nioht mehr zuverläc Gutachten Sebbel zu entnehmen Wert der Obstbaumpflanzung berechnet und ist dabei auf einen Betrag von 11.187,20 - 4 men* 3s liegt auf der Hand, da gepflanzten Baume und der Vert zusammensetzen* In dieser sig festste^len, wie dem ist. Dieses hat den jetzigen .474,88 = 6.712,32 DM gekom-sß der Kaufpreis für die ander sonstigen Aufwendungen des Päohters für die Anpflanzung diesen 3etrag nioht überschreiten, sondern nach aller Wahrscheinlichkeit erheblich dahinter Zurückbleiben. Denn in d$m jetzigen Wert der Anpflanzung stecken nicht nur dio Ko et ah ihrer Anlegung, sondern vor allem der aus* dem Heranwachsen der Bäume sioh ergebende jetzige Brtragswert, keine Aufwendung des Pachters cars teilt. Venn daher bei der aber keine Leistung, Vertragsleistung dar s tr äucher-Anpf larzungen, der Berechnung des Werts des Besehwerdegegenstands von der Berechnung des Sachverständigen ausgegangen wird, so kann sic i jedenfalls der Itechtsbesohwerdeführer dadurch nicht beschwert fühlen« Auf die 20 Pachtjahre verteilt ergibt sich hiernach höchstens eine weitere . Jahresleistung des Päoh- 335,62 DM und damit für die 8 in Streit befangenen Jahre Von 8 x 335,62 = 2.684,96 DM. Der Wert des Beschweröegegenstandes für das Rechtsbesohwerde-verfahren beträgt also höchstens 1.912 + 2.684,96 = 4*596,96 D?i. Die weiteren Aufwendungen des Päohters stellen keine Dap gilt zunächst von den Beeren-die der Sachverständige mit 262,40 DM bewertet hat', das gilt weiter von den vom Pächter errichteten Baulichkeiten und sonstigen Anlagen; denn weder über Beere nsträuch^ranplanzxmgen noch über eine Errichtung von Bauliohkel ten 1st in den Pachtverträgen etwas gesagt» Das gilt schliesslich au sh von der Pflege der Obstbaumpllan-zung. und der Reinigung d ar auf den Pachtgrundstücken befindlichen Gräben, Grippen, Wasserlaufe, sowie von der Instandhaltung der Knicks und Einfriedungen (Nr. 4 und 6 des Vertrages vom 16. Juli 1940), denn hierbei handelt es sich um Pflichten, die einem Pächter auf seine Posten kraft Gesetzes obliegen (§ 382 BpB). Pür den Hilfsantrag würde, wie ein Beschwerdewert von höchstens - 1.279,24 DM nach § 44 V Abs. 6a noch bemerkt werden mag, 2 x (200 + 104 + 335,62) LVO. in Betracht kommen. Djr für die Reohtsbesohwarde gesetzlich vorgeschriebe ne Wert von mehr als 6.000.- DM wird hiernach bei weitem rächt erreicht« Sie war daher als un Bi? Rostenentscheidung beruht it §§ 42, 45, 50, 51 IVO. Da V'ertes des Beschwerdegegenstanjä achten erforderlich gemacht halt Erstattung außergerichtlicher gez«: Br. Fritsch Br. zulässig zu verwerfen. auf § 10 LVR. in Verbindung |die Rlärung der Frage des s die Einholung eines Gut-, lag kein Anlass vor, die Rosten anzuordnen« Eückinghaus gez«: Br« Tasche . -/ ^lau/igt: izsekretär ' rkundsbe|amter der Geschäftsstelle des Bundesgeri ch tshof s«