* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V blw 10/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V blw 10/81

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Urach vom 20. Auf den Antrag der Beteiligten zu 3 hat das Amtsgericht Urach den Vertrag durch Beschluß vom 20. November 1980, ist beim Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Regierungspräsidiums Tübingen - der Vorgesetzten Behörde des Landwirtschaftsamts - vom 21. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig und begründet angesehen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 zu Unrecht als zulässig angesehen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht gewährt werden. § 22 Abs. 2 FGG kann einem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung auf Antrag nur erteilt werden, wenn er Dezember 1980 beim Beschwerdegericht eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung der Beteiligten zu 4 nur den Satz: Abgesehen von der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsantrag schon vor Ablauf der Frist gestellt werden kann, enthält der Aktenvermerk des Vorsitzenden des Landwirt-schaftssenats des Beschwerdegerichts über das Telefongespräch vom 21. November 1980 keine Angaben über einen ausdrücklichen, fernmündlich gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Beteiligten zu 4.Aus ihm ist eindeutig nur zu entnehmen, daß für den Fall des verspäteten Eingangs der Rechtsbeschwerdeschrift "telefonisch vorab sofortige Beschwerde" eingelegt wird. § 21 FGG unzulässige - telefonische Einlegung der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 4 auch nicht als stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Zur Zeit des Telefongespräches lag nicht einmal eine Fristversäumung vor; zudem stand der Poststreik einer Im übrigen wollte der Beteiligte zu 4 nach dem Aktenvermerk über den Telefonanruf das Rechtsmittel selbst "vorab” einlegen. Ein Rechtsbeschwerdeführer, der - wie der Beteiligte zu 4 - schon bei Einlegung der Rechtsbeschwerde von der Möglichkeit einer Fristversäumung infolge eines ihm bekannten Poststreiks ausgeht, hatte die Pflicht, sich unverzüglich beim Rechtsmittelgericht nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsbeschwerde zu erkundigen. Der Beteiligte zu 4 hat sich überhaupt nicht nach dem Eingang seiner sofortigen Beschwerde erkundigt. Er hat erst vier Wochen nach Absendung der Rechtsmittelschrift und nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz Zu diesem Zeitpunkt war die Pflicht zur Erkundigung auch dann schon schuldhaft verletzt, wenn man dem Beschwerdeführer einen Erkundigungszeitraum von zwei Wochen einräumen wollte. Die Erkundigungspflicht des Beteiligten zu 4 bestand auch dann, wenn der Vorsitzende des Landwirtschaftssenats des Beschwerdegerichts beim Telefongespräch vom 21. November 1980 "angedeutet" haben sollte, daß die telefonische Erklärung des Beteiligten zu 4 als vorsorgliches Wiedereinsetzungsgesuch angesehen werde. Die "Andeutung" entbindet daher nicht von der Pflicht, sich unverzüglich nach dem tatsächlichen Eingang der Rechtsmittelschrift zu erkundigen. Aber selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag bejahen wollte, hätte die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden können, da die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde schuldhaft versäumt worden ist. November 1980 beim Vorsitzenden des Landwirtschaftssenats beweist, bekannt, daß zur Zeit der Absendung der Rechtsmittelschrift im Briefzustelldienst der Post gestreikt wurde oder jederzeit mit Streikmaßnahmen gerechnet werden mußte. November 1980 werde als vorsorgliches Wiedereinsetzungsgesuch gewertet, entband den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, alles zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist unter den gegebenen Umständen Erforderliche und Mögliche zu veranlassen. Wenn der Beteiligte zu 4 sich stattdessen mit einer - unzulässigen - telefonischen Rechtsmitteleinlegung begnügte, sich anschließend nicht nach dem tatsächlichen Eingang der Rechtsmittelschrift erkundigte und erst vier Wochen nach Absendung dieser Schrift - veranlaßt durch einen auf den Fristablauf hinweisenden Schriftsatz eines anderen Verfahrensbeteiligten - um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Rücksicht auf den - die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Amtsgerichts ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 22 FGG § 9 LwVG § 21 FGG § 36 LwVG § 30 KostO
VorsitzendeBeteiligteWiedereinsetzungrechtzeitigbeteiligtPflichtBeschwerdeführerPost21

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V blw 10/81 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung eines Schenkungsvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte:
1.	Ulrich
2.	Pauline SflB, beide wohnhaft
 Straße
3. Martha H<
Schenker, geb. S|H|
straße
 Beschenkte und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
itraßel
4.
Regierungspräsidium
 Istraße

übergeordnete Behörde der Genehmigungsbehörde Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 12. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1981 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Urach vom 20. Oktober 1980 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beteiligte zu 4 hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3 zu tragen.
 
Grün d e
I.
Durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1978 haben die Beteiligten zu 1 und 2 ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3, zwei Ackergrundstücke von insgesamt 46,05 a geschenkt. Das Landwirtschaftsamt hat den Vertrag unter einer Veräußerungsauflage genehmigt. Auf den Antrag der Beteiligten zu 3 hat das Amtsgericht Urach den Vertrag durch Beschluß vom 20. Oktober 1980 vorbehaltlos genehmigt. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dem Landwirtschaftsamt am 10. November 1980 zugestellt worden. Am Dienstag, dem 25. November 1980, ist beim Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Regierungspräsidiums Tübingen - der Vorgesetzten Behörde des Landwirtschaftsamts - vom 21. November 1980 eingegangen. Der Briefumschlag trägt einen Poststempel vom 21. November 1980.
Am 21. November 1980 wurde der Vorsitzende des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts vom Regierungspräsidium angerufen. Uber dieses Telefongespräch befindet sich in den Gerichtsakten (Bl. 22) folgender handschriftlicher Vermerk:
"Fr. 21.11.80 vorm.
Anruf von Herrn
 smmm, rp tüö.
sof. Beschw. gegen LwGericht Urach tel. vorab f.d.Fall, daß wegen Poststreik der Schriftsatz nicht rechtzeitig beim OLG eingeht.
 
Sehr, heute zur Post.
Frist läuft Montag ab.
LvrtjMJraeh 2 Lw 6/80 Besch, v. 20.10.80
Unter diesem Vermerk befindet sich im Abstand von etwa 4 cm der ebenfalls handschriftliche (aber mit einem anderen Schreibgerät geschriebene) Satz:
’•Anruf als vorsorgliches
 Wiedereinsetzungsgesuch zu werten.”
Auf dem Blatt unten rechts befindet sich dann noch die Unterschrift des Vorsitzenden des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Die Rechtsbeschwerdebegründung ist am 19. Dezember 1980 beim Oberlandesgericht eingegangen; hilfsweise wird zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig und begründet angesehen. Es hat unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts den Schenkungsvertrag nur unter einer Veräußerungsauflage genehmigt.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 3 die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig, hilfsweise Entscheidung in der Sache zu ihren Gunsten.
Die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 zu Unrecht als zulässig angesehen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 ist am 25. November 1980 einen Tag nach Ablauf der Einlegungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht gewährt werden.
Nach § 9 LwVG i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG kann einem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung auf Antrag nur erteilt werden, wenn er
a)	ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und
b)	innerhalb von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses die Beschwerde einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen, vorträgt und glaubhaft macht.
Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt:
 
1. Was den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung anbetrifft, so enthält die am 19. Dezember 1980 beim Beschwerdegericht eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung der Beteiligten zu 4 nur den Satz:
’'Hilfsweise wird die bereits am 21. November 1980 fernmündlich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Poststreiks erbeten."
Abgesehen von der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsantrag schon vor Ablauf der Frist gestellt werden kann, enthält der Aktenvermerk des Vorsitzenden des Landwirt-schaftssenats des Beschwerdegerichts über das Telefongespräch vom 21. November 1980 keine Angaben über einen ausdrücklichen, fernmündlich gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Beteiligten zu 4. Aus ihm ist eindeutig nur zu entnehmen, daß für den Fall des verspäteten Eingangs der Rechtsbeschwerdeschrift "telefonisch vorab sofortige Beschwerde" eingelegt wird. Der unter den Vermerk über den Anruf vom Vorsitzenden des Landwirtschaftssenats geschriebene Satz "Anruf als vorsorgliches Wiedereinsetzungsgesuch zu werten" gibt nur rechtliche Überlegungen des Senatsvorsitzenden zur "Wertung" der Erklärungen eines Bediensteten des Beteiligten zu 4 wieder.
Der Senat vermag die - nach § 9 LwVG i.V.m. § 21 FGG unzulässige - telefonische Einlegung der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 4 auch nicht als stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Zur Zeit des Telefongespräches lag nicht einmal eine Fristversäumung vor; zudem stand der Poststreik einer
 
rechtzeitigen zulässigen Beschwerdeeinlegung (telegrafische oder fernschriftliche Einlegung oder Überbringung einer Rechtsbeschwerdeschrift durch Boten) nicht entgegen. Im übrigen wollte der Beteiligte zu 4 nach dem Aktenvermerk über den Telefonanruf das Rechtsmittel selbst "vorab” einlegen. Bei dieser Sachlage fehlen eindeutige Anhaltspunkte für einen stillschweigenden Wiedereinsetzungsantrag.
Ein in der am 19. Dezember 1980 eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung etwa enthaltener Wiedereinsetzungsantrag wäre nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 FGG gestellt worden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben wurde, also mit dem Ablauf des Tages, von dem ab das Hindernis nicht mehr unverschuldet war (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 234 Anm. 2). Ein Rechtsbeschwerdeführer, der - wie der Beteiligte zu 4 - schon bei Einlegung der Rechtsbeschwerde von der Möglichkeit einer Fristversäumung infolge eines ihm bekannten Poststreiks ausgeht, hatte die Pflicht, sich unverzüglich beim Rechtsmittelgericht nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsbeschwerde zu erkundigen. Ob diese Pflicht schon sofort nach Ablauf der Einlegungsfrist oder erst einige Tage später begann (vgl. hierzu auch BGHZ 50, 82, 86: Pflicht eines Rechtsanwalts zur Erkundigung spätestens eine Woche nach Absendung eines Auftragsschreibens zur Einlegung eines Rechtsmittels), kann vorliegend offen bleiben. Der Beteiligte zu 4 hat sich überhaupt nicht nach dem Eingang seiner sofortigen Beschwerde erkundigt.
Er hat erst vier Wochen nach Absendung der Rechtsmittelschrift und nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz
8
vom 9. Dezember 1980 auf die Fristversäumung hingewiesen hatte, in dem am 19. Dezember 1980 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz um Wiedereinsetzung gebeten. Zu diesem Zeitpunkt war die Pflicht zur Erkundigung auch dann schon schuldhaft verletzt, wenn man dem Beschwerdeführer einen Erkundigungszeitraum von zwei Wochen einräumen wollte.
Die Erkundigungspflicht des Beteiligten zu 4 bestand auch dann, wenn der Vorsitzende des Landwirtschaftssenats des Beschwerdegerichts beim Telefongespräch vom 21. November 1980 "angedeutet" haben sollte, daß die telefonische Erklärung des Beteiligten zu 4 als vorsorgliches Wiedereinsetzungsgesuch angesehen werde. Die Andeutung nur eines von drei richterlichen Mitgliedern des LandwirtschaftsSenats ist keine Gerichtsentscheidung über das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgesuches. Dies war für den Beteiligten zu 4 auch ohne weiteres erkennbar.
Die "Andeutung" entbindet daher nicht von der Pflicht, sich unverzüglich nach dem tatsächlichen Eingang der Rechtsmittelschrift zu erkundigen.
2. Aber selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag bejahen wollte, hätte die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden können, da die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde schuldhaft versäumt worden ist.
Ein Beschwerdeführer, der für die Rechtsmitteleinlegung die Post in Anspruch nimmt, muß das zu befördernde Schriftstück ordnungsgemäß frankiert und addressiert
 
so rechtzeitig zur Post bringen, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Dabei braucht er eine besonders starke Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post vor Feiertagen oder eine zeitweise verminderte Dienstleistung der Post an Wochenenden oder eine auf Nachlässigkeit eines Postbediensteten beruhende Verzögerung der Postzustellung nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Dezember 1979, 2 BvR 376/77, NJW 1930, 769 m.w.N.).
Bei regelmäßigem Betriebsablauf mag es durchaus zutreffen, daß ein am Freitag, dem 21. November 1980, in Tübingen zur Post gegebener Brief bis Dienstag, dem 24. November 1980 in Stuttgart beim Briefaddressaten eingeht. Der Beteiligte zu 4 durfte jedoch am 21. November 1980 nicht von einem regelmäßigen Betriebsablauf bei der Post ausgehen (wegen der verfassungsrechtlichen Auswirkungen dieses Umstandes vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1978, 1 BvR 761,
806/78, NJW 1979, 641). Dem Beschwerdeführer war, wie der Telefonanruf vom 21. November 1980 beim Vorsitzenden des Landwirtschaftssenats beweist, bekannt, daß zur Zeit der Absendung der Rechtsmittelschrift im Briefzustelldienst der Post gestreikt wurde oder jederzeit mit Streikmaßnahmen gerechnet werden mußte. Störungen des regelmäßigen Postbetriebes und damit Verzögerungen in der Briefzustellung waren folglich ohne weiteres vorhersehbar und sind auch vom Beteiligten zu 4 - wie das Telefongespräch vom 21. November 1980 zeigt - vorhergesehen worden. Da der Beteiligte zu 4 sich aber aufgrund der ihm erkennbaren Störungen im regelmäßigen Betriebsablauf der Post nicht darauf verlassen durfte, daß ein am 21. November 1980 zur Post gegebener Brief bis zu dem 24. November 1980 beim Addressaten eingehen werde, mußte er auf anderem Wege sicher-
10
stellen, daß sein Rechtsmittel rechtzeitig zu dem Beschwerdegericht gelangte. Dazu bot sich ihm der Weg der telegrafischen oder fernschriftlichen Einlegung sowie der Überbringung der Rechtsmittelschrift durch einen Boten an.
Der Beteiligte zu 4 hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er von diesen Möglichkeiten ohne Verschulden keinen Gebrauch gemacht hat. Die etwaige "Andeutung" des Vorsitzenden des Landwirtschaftssenats des Beschwerdegerichts, der Anruf vom 21. November 1980 werde als vorsorgliches Wiedereinsetzungsgesuch gewertet, entband den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, alles zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist unter den gegebenen Umständen Erforderliche und Mögliche zu veranlassen. Dies war dem Beteiligten zu 4 auch erkennbar. Falls der Telefongesprächspartner des Vorsitzenden des Landwirtschaftssenats kein Jurist war, hätte eine Anfrage bei der Rechtsabteilung des Regierungspräsidiums unschwer ergeben, daß es sich bei der Andeutung lediglich um eine das Gericht nicht bindende Meinungsäußerung nur eines der richterlichen Mitglieder des Landwirtschaftssenats handelte, die die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung nicht überflüssig machen konnte.
Wenn der Beteiligte zu 4 sich stattdessen mit einer - unzulässigen - telefonischen Rechtsmitteleinlegung begnügte, sich anschließend nicht nach dem tatsächlichen Eingang der Rechtsmittelschrift erkundigte und erst vier Wochen nach Absendung dieser Schrift - veranlaßt durch einen auf den Fristablauf hinweisenden Schriftsatz eines anderen Verfahrensbeteiligten - um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Rücksicht auf den - die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung
-JI
11

zudem nicht hindernden - Poststreik bittet, so kann diese mangels Darlegung der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen nicht gewährt werden.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Amtsgerichts ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 42 Abs. 2, 45 Abs. 1 LwVG; § 36 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 30 KostO.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden