August 1965 hat der Erblasser seinen Sohn Hans-Dieter zu dem Hoferben und die Antragstellerin zur Erbin seines hoffreien Nachlasses bestimmt. Auf Antrag der Antragstellerin erteilte das Landwirtschaftsgericht ihr zunächst ein Hoffolgezeugnis dahin , daß sie Hofvorerbin des Ehegattenhofes geworden sei; Hofnacherbe sei diejenige wirtschaftsfähige Person, die beim Tode der Hofvorerbin von den nach beiden Ehegatten zur Hofnachfolge Berufenen nach den Vorschriften der Höfeordnung die Nächstberechtigte sei, oder diejenige wirtschaftsfähige Person, die sowohl zu dem Kreis der eigenen Hoferben der Hoferbin als auch zu dem Kreis der Hoferben des verstorbenen Ehemannes gehöre und von der Hofvorerbin zu dem weiteren Hoferben bestimmt werde. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, das erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß sie Hoferbin nach dem Erblasser geworden sei. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der hier gegebene Fall, daß der Ehegattenhof von keinem der Ehegatten ganz oder überwiegend stamme, sei im Gesetz nicht geregelt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 317, 332 f) sei die Gesetzeslücke in dem Sinne auszufüllen, daß der überlebende Ehegatte nur Vorerbe sei. Die Rechtsbeschwerde meint jedoch, schon aus dem Wortlaut des Gesetzes gehe hervor, daß der überlebende Ehegatte Hofvollerbe werde. Sie bekämpft die in BGHZ 22, 317 vertretene Ansicht, bei gleicher Beteiligung beider Ehegatten stamme der Hof von keinem der beiden ab, und hält stattdessen dafür, daß der Hof dann sowohl vom Ganz gleich, ob man - mit BGHZ 22, 317 - annimmt, daß bei gleicher Beteiligung der Hof von keinem der Ehegatten herrühre (aaO S. 333), oder ob man - mit der Rechtsbeschwerde - davon ausgeht, daß er von beiden Ehegatten stamme, jedenfalls handelt es sich um einen Tatbestand, der im Gesetz unmittelbar nicht geregelt ist. Auch aus dem Leitgedanken des § 8 HöfeO (a.F.), den Hof der angestammten Familie zu erhalten, läßt sich, da beide Familien dem Hof gleich nahe und gleich fern stehen, für die hier zu beantwortende Frage unmittelbar nichts entnehmen (BGHZ 22, 327, 333 = JZ 1957, 345 m. Demgegenüber hätte die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht, daß der überlebende Ehegatte Hofvollerbe wird, den Nachteil, daß es dann von dem Zufall, welcher der beiden Ehegatten zuerst verstirbt, abhinge, in welcher der beiden Familien der Hof endgültig verbliebe. Juni 1976 eingetretenen Erbfälle der Gesetzgeber einer anderen Lösung den Vorzug gegeben hat und nun (mangels abweichender Bestimmung durch die oder den Ehegatten, § 8 Abs. 2 HöfeO n.F.) in Jedem Falle den überlebenden Ehegatten als Hoferben ansieht (§8 Abs. 1 aaO), muß es für die nach altem Höferecht zu beurteilenden Fälle aus den genannten Gründen bei der bisherigen Rechtsprechung bewenden.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V BLw 10/77
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Einziehung eines Höffolgezeugnisses und Feststellung der Hoffolge
Witwe Emma Kreis
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte in
und
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 7. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Billen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Februar 1977 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Am 14. August 1965 ist der Bauer Albert Gustav aus GflHHB(im folgenden Erblasser) verstorben. Der Erblasser war in zweiter Ehe mit der Antragstellerin verheiratet. Er hinterließ drei Kinder aus erster Ehe, nämlich den Polizeibeamten Lothar Td, die Sekretärin Brigitta T^Blund die Ehefrau Renate HMHI geb. sowie zwei Kinder aus zweiter Ehe, und zwar den Landwirt
\and den Verwaltungsangestellten
Hans-Dieter T( Gerd TflM>
Der Erblasser und die Antragstellerin waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von GflHHHBPBlatt 30 eingetragenen Hofes. Die Eheleute hatten diesen Hof zunächst zwölf Jahre lang gepachtet und ihn sodann im Jahre 1963 mit Siedlungs- und Lastenausgleichsmitteln käuflich erworben.
In einem notariellen Testament vom 3. August 1965 hat der Erblasser seinen Sohn Hans-Dieter zu dem Hoferben und die Antragstellerin zur Erbin seines hoffreien Nachlasses bestimmt.
Auf Antrag der Antragstellerin erteilte das Landwirtschaftsgericht ihr zunächst ein Hoffolgezeugnis dahin , daß sie Hofvorerbin des Ehegattenhofes geworden sei; Hofnacherbe sei diejenige wirtschaftsfähige Person, die beim Tode der Hofvorerbin von den nach beiden Ehegatten zur Hofnachfolge Berufenen nach den Vorschriften der Höfeordnung die Nächstberechtigte sei, oder diejenige wirtschaftsfähige Person, die sowohl zu dem Kreis der eigenen Hoferben der Hoferbin als auch zu dem Kreis der Hoferben des verstorbenen Ehemannes gehöre und von der Hofvorerbin zu dem weiteren Hoferben bestimmt werde.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, das erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß sie Hoferbin nach dem Erblasser geworden sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen -Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge weiter.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der hier gegebene Fall, daß der Ehegattenhof von keinem der Ehegatten ganz oder überwiegend stamme, sei im Gesetz nicht geregelt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 317, 332 f) sei die Gesetzeslücke in dem Sinne auszufüllen, daß der überlebende Ehegatte nur Vorerbe sei. Ob § 8 Abs. 1 Satz 1 der Höfeordnung (in der zur Zeit des Erbfalls geltenden Fassung) gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG verstoße, könne trotz verschiedentlich geäußerter Bedenken (Pikalo, DNotZ 1965, 649 ff; OLG Oldenburg, RdL 1966, 293) dahingestellt bleiben; denn nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1963 (NJW 1963, 947) sei davon auszugehen, daß die Höfeordnung als Besatzungsrecht bis zu dem Ende der 4. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, mithin bis zu dem 17. Oktober 1965, ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
fortgegolten habe. Auch bei der Ausfüllung der Gesetzeslücke sei der Sinnzusammenhang des Gesetzes (hier: der Höfeordnung) maßgebend, nicht dagegen das Grundgesetz; vielmehr sei ein etwaiger Verfassungsverstoß bei der Lückenfüllung ebenso hinzunehmen wie bei den positiven Bestimmungen des ergänzten Gesetzes. Hiernach spreche der Gedanke der Höfeordnung a.F., den Hof der angestammten Familie zu erhalten, dafür, dem überlebenden Ehegatten lediglich die Stellung eines Hofvorerben zuzugestehen.
III.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der - gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässigen - Rechtsbeschwerde bleiben erfolglos.
1. Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO jedenfalls aufgrund des Art. 1 Abs. 1 des Überleitungsvertrages im Zeitpunkt des Erbfalles (14. August 1965) geltendes Recht gewesen ist (vgl. BVerfG aaO; OLG Oldenburg, RdL 1966, 293). Die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts mehr.
2. Die Rechtsbeschwerde meint jedoch, schon aus dem Wortlaut des Gesetzes gehe hervor, daß der überlebende Ehegatte Hofvollerbe werde. Sie bekämpft die in BGHZ 22, 317 vertretene Ansicht, bei gleicher Beteiligung beider Ehegatten stamme der Hof von keinem der beiden ab, und hält stattdessen dafür, daß der Hof dann sowohl vom
Ehemann als auch von der Ehefrau herrühre. Daraus leitet sie unter Berufung auf den Leitgedanken, daß der Hof der angestammten Familie erhalten werden solle, und im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ab, daß der zuletzt versterbende Ehegatte den Vorversterbenden bezüglich des Hofes voll beerbe.
3. Die von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte geben dem Senat keine Veranlassung, von dem in BGHZ 22, 317 eingenommenen Standpunkt abzurücken. Ganz gleich, ob man - mit BGHZ 22, 317 - annimmt, daß bei gleicher Beteiligung der Hof von keinem der Ehegatten herrühre (aaO S. 333), oder ob man - mit der Rechtsbeschwerde - davon ausgeht, daß er von beiden Ehegatten stamme, jedenfalls handelt es sich um einen Tatbestand, der im Gesetz unmittelbar nicht geregelt ist.
Auch aus dem Leitgedanken des § 8 HöfeO (a.F.), den Hof der angestammten Familie zu erhalten, läßt sich, da beide Familien dem Hof gleich nahe und gleich fern stehen, für die hier zu beantwortende Frage unmittelbar nichts entnehmen (BGHZ 22, 327, 333 = JZ 1957, 345 m. zust. Anm. Pritsch). Im Umkehrschluß ergibt sich jedoch aus dem Gesetz die Wertung, daß der Ausschluß der Abkömmlinge eines Ehegatten von der Hofnachfolge (oder von gesetzlichen Abfindungsansprüchen) dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Hof nicht ganz oder überwiegend von dem anderen Ehegatten stammt. Dieser Wertung entspricht am ehesten die in BGHZ aaO entwickelte Lösung, den Abkömmlingen beider Ehegatten die Chance der Hofnachfolge zu erhalten.
Dieser Gesichtspunkt legt es nahe, den überlebenden Ehegatten nur als Hofvorerben anzusehen und als Nacherben ("weiteren Hoferben”) denjenigen zu betrachten, der von den nach beiden Ehegatten zur Hofnachfolge Berufenen nach den Vorschriften der Höfeordnung (§§ 5, 6 aaO) der Nächstberufene ist (BGH aaO). Demgegenüber hätte die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht, daß der überlebende Ehegatte Hofvollerbe wird, den Nachteil, daß es dann von dem Zufall, welcher der beiden Ehegatten zuerst verstirbt, abhinge, in welcher der beiden Familien der Hof endgültig verbliebe. Für eine solche Lösung sprechen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder der Grundgedanke des § 8 HöfeO a.F. noch der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Wenngleich nach der Neuordnung des Höferechts durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl IS. 881) für die nach dem 30. Juni 1976 eingetretenen Erbfälle der Gesetzgeber einer anderen Lösung den Vorzug gegeben hat und nun (mangels abweichender Bestimmung durch die oder den Ehegatten, § 8 Abs. 2 HöfeO n.F.) in Jedem Falle den überlebenden Ehegatten als Hoferben ansieht (§8 Abs. 1 aaO), muß es für die nach altem Höferecht zu beurteilenden Fälle aus den genannten Gründen bei der bisherigen Rechtsprechung bewenden.
8
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill
Hagen
Linden