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BGH · v blw 10/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v blw 10/73

Februar 1970 angekündigt worden, daß ein Hoffolgezeugnis dahin erteilt werden solle, daß die jetzige Beteiligte zu 2 nach dem Erblasser Hoferbin geworden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat das Beststellungsbegehren des Beteiligten zu 1 abgewiesen und festgestellt, daß die Beteiligte zu 2 Hoferbin geworden sei. Die Hechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Es komme hinzu, daß ausnahmsweise auch die Möglichkeit der Bewirtschaftung des Hofes mit Hilfe einer sachverständigen Person als ausreichend angesehen werde. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil der Beteiligte zu 1 als einziger weiterer Erbanwärter, der wirtschaftsfähig sein und als Erbe in Betracht kommen könnte, durch letztwillige Verfügung des Erblassers ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen sei. B) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei in den beiden - vorstehend zu A) 1 und 2 wiedergegebenen ** Begründungen von verschiedenen Entscheidungen der in § 24 Abs. 2 Br. 1 LwVG genannten Gerichte abgewichen. Die Abweichung liege insbesondere darin, daß der Tatrichter es allein auf die Möglichkeit der Bewirtschaftung des Hofes mit Hilfe einer sachverständigen Person abstelle, nicht aber auf die in den Vergleichsentschei-dungen als maßgeblich erachtete Fähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Bewirtschaftung zu beurteilen und jederzeit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung, soweit erforderlich, selbst zu veranlassen. a) Die Rechtsbeschwerde verkeimt zunächst, daß eine solche Abweichung nur dann anzunehmen ist, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage anders als die Entscheidungen eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht damit darzutun, daß er geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht auf den zu entscheidenden Fall angewendet. b) Das Oberlandesgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Rechtsauffassung zu dem Begriff der Wirtschaftsfähigkeit, wie seine Ausführungen und die Zitate in dem Beschluß S. In seiner Entscheidung RdL 1959, 124, 126 hat der Senat ausgeführt, die Wirtschafttsfähigkeit könne nicht ohne weiteres wegen des hohen Alters der Witwe (Hoferbin) verneint werden, zu demal wenn sie noch verhältnismäßig rüstig sei und es sich bei der streitigen Besitzung um einen Betrieb handele, den die Witwe jahrzehntelang mitbewirtschaftet Bort ist gesagt: In den Fällen, in denen eine jahrzehntelange Mitarbeit und damit genaue Kenntnis der HofVerhältnisse vorläge, könne die Wirtschaftsfähigkeit nicht angezweifelt werden. Es hat festgestellt, daß die Beteiligte zu 2 50 Jahre auf dem Hof des Erb- - Bamit hat das Beschwerdegericht bei der auch vom Rechtsbeschwerdeführer als zulässig erachteten Anlegung eines milderen Maßstabes die Fähigkeit der Beteiligten zu 2 bejaht, die Ordnungsmäßigkeit der Bewirtschaftung des ihr aus 30 Jahre langer Mitarbeit vertrauten Hofes zu beurteilen. Bas Beschwerdegericht hat nicht allein auf die Möglichkeit der Bewirtschaftung des Hofes mit Hilfe einer sachverständigen Person abgestellt. c) Auch von der in der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehobenen Entscheidung RdL 1966, 211 ist das Oberlandesgericht nicht abgewichen. Dort ist insbesondere gesagt, es könne genügen, wenn die Witwe einen tüchtigen wirtschaftsfähigen Landwirt mit der Aufstellung des Wirtschaftsplans beauftrage und selbst noch in der Lage sei, den Plan durchzusprechen und, wo erforderlich, die letzte Entscheidung zu treffen. Das Beschwerdegericht hat der Beteiligten zu 2 nach der Würdigung ihres Werdegangs, ihrer geistigen Verfassung zur Zeit des Erbfalls und ihrer Verbundenheit mit der Landwirtschaft eine solche Befähigung zuerkannt. d) Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels kann der Rechtsbeschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Senats RdL 1961, 264, 266 herbeiführen. Dort ist ausgeführt, die Abweichungsrechtsbe-schwerde sei gegeben, weil aus dem angefochtenen Beschluß folge, daß das Beschwerdegericht an die Wirtschafttsfähigkeit einen "äußerst" milden Maßstab angelegt habe, während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strenger Maßstab anzulegen gewesen sei. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - dargelegt hat, kann die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe eines Hofeigentümers unter Zugrundelegung eines milderen Maßstabs beurteilt werden (vgl* BGH RdL 1959, 124, 125). Nach der Feststellung, daß die Beteiligte zu 2 - bei Anlegung eines milderen Maßstabes - wirtschaftsfähig sei, hat der Tatrichter ausgeführt, es "komme weiter hinzu", daß sich ein Hofeigentümer bei der Leitung seines Betriebes, der Planung und bei der Anleitung der Hilfskräfte eines Verwalters oder eines anderen sachkundigen Helfers bedienen könne. Insoweit sei "von besonderer Bedeutung", daß die Beteiligten zu 3 und 4 - Berufslandwirte - zu Testamentsvollstreckern eingesetzt seien, die zu demindest hinsichtlich des Hofes bis zu dem Tod der Beteiligten zu 2 ihr Amt als Verwalter ausüben sollten. Die Äußerung ist nach dem Zusammenhang der Gründe vielmehr dahin zu verstehen, daß bei Anwendung eines milderen Maßstabs 2. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung ist das Oberlandesgericht auch nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, RdL 1967, 132 abgewichen. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde allgemein meint, das Oberlandesgericht habe den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht nur aus Rechtsgründen, sondern auch deshalb verkannt, weil Verfahrensmängel vorlägen, insbesondere der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt sei, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt und gegen die Denkgesetze verstoßen sei, ist folgendes zu bemerken: Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach der Lage des einzelnen Falles (§9 LwVG, § 12 FGG). Damit erledigen sich insbesondere die Rügen des Rechtsbeschwerdeführers, das Oberlandesgericht hätte von der Anhörung der Beteiligten zu 2 nicht absehen dürfen (vgl. hierzu BGH RdL 1966, 288, 290), die für die Testierunfähigkeit der Beteiligten zu 2 und des Erblassers angebotenen Beweise hätten erhoben werden müssen, die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und angehörten Personen sei nicht erörtert worden, die Beteiligten zu 3 und 4 hätten als Antragsteller nicht zugelassen werden dürfen. Die zuletzt genannte Rüge läßt auch keine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Zwar ist dort ausgeführt, daß dann, wenn auf Feststellung des Erbrechts einer bestimmten Person geklagt wird, damit kein Anspruch erhoben wird, der sich gegen den Nachlaß richtet, und daß das Erbrecht als solches nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Eine solche Ausnahme ist für den Pall zu machen, In dem von der begehrten Feststellung des Erbrechts einer bestimmten Person die dem Testamentsvollstrecker obliegende Vollziehung einer letztwilligen Verfügung abhängt (vgl.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofBeteiligtebeteiligtAbweichungOberlandesgerichtErblasserBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
027
v blw 10/73 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung der Hoferbfolge in den Hof, eingetragen im Grundbuch von M Band # Blatt #57
Beteiligte:
1.	Kaufmann Walter
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt«
2.	Witwe Johanne K#m^pgeb,
3.	Landwirt Karl	S(
4.	Landwirt Heinrich H^^, Rfl##,
zu 2. bis 4. Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
5. Frau Hildegard t(
und	Straße
f, z.Zt. wohnhaft in m bei
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Oarstensen und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-sachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19. Juli 1973 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 - 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbe-schwerdeverfahren auf 23 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 16. Mai 1969 verstorbene Landwirt Gustav
 war Eigentümer des eingangs bezeichneten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Die Besitzung ist 24,62 ha groß und hat einen Einheitswert von 23 600 DM. Der Erblasser war verheiratet mit der im Zeitpunkt seines Todes 80 Jahre alten Beteiligten zu 2. Lebende Kinder oder Ab-
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kömmlinge von Kindern waren am 16. Mai 1969 nicht vorhanden. Die Schwester des Erblassers Witwe Helene geb. mmmist während des vorliegenden Verfahrens am 26. Juli 1973 verstorben. Sie ist von ihren beiden Kindern, den Beteiligten zu 1 und 5» beerbt worden.
Der Hof war schon zu Lebzeiten des Erblassers verpachtet. Das Pachtverhältnis besteht noch bis zu dem 30. September 198i.
Der Erblasser hat mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen. Darin haben sich die Eheleute gegenseitig zu Erben eingesetzt. Der Erblasser hat außerdem die Beteiligte zu 5 zu seiner Ersatzhoferbin und Er-satzerbin bestimmt. Die Beteiligte zu 2 hat sie ebenfalls zu ihrer Ersatzerbin und Hoferbin eingesetzt. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind zu Testamentsvollstreckern bestimmt worden. Der Beteiligte zu 1 ist ausdrücklich als Erbe und Hoferbe ausgeschlossen worden.
In einem unter dem Aktenzeichen LwH 11/69 des Landwirt Schaftsgerichts anhängig gewesenen Verfahren ist durch Beschluß vom 18. Februar 1970 angekündigt worden, daß ein Hoffolgezeugnis dahin erteilt werden solle, daß die jetzige Beteiligte zu 2 nach dem Erblasser Hoferbin geworden sei. Die dagegen vom jetzigen Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 begehrt nunmehr die Feststellung, daß er Hoferbe des vorbezeichneten Hofes geworden sei.
Er hält sich für wirtschaftsfähig, die Beteiligte zu 2 (im Zeitpunkt des Todes des Erblassers) hingegen für wirtschaftsunfähig.
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Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,, festzustellen, daß er Hoferbe des eingangs bezeichneten Hofes geworden sei.
Die Beteiligten zu 2, 3 und 4 haben sich dagegen gewandt und beantragt festzustellen, daß die Beteiligte zu 2 Hoferbin geworden sei.
Sie haben ausgeführt, die Beteiligte zu 2 sei durchaus als wirtschaftsfähig anzusehen.
Das Landwirtschaftsgericht hat das Beststellungsbegehren des Beteiligten zu 1 abgewiesen und festgestellt, daß die Beteiligte zu 2 Hoferbin geworden sei.
Dagegen hat sich der Beteiligte zu 1 mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Er hat seinen bisherigen Antrag weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 2 - 4 haben gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Beteiligte zu 1 hat Rechtsbeschwerde eingelegt.
Er hält sein Peststellungsbegehren aufrecht. Die Beteiligten zu 2 - 4 bitten in erster Linie, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
 
II.
Die Hechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
1.	Die Beteiligte zu 2 sei durch die Erbverträge vom 3. und 27. Dezember 1968 sowie vom 13. Marz 1969 als Hoferbin eingesetzt worden. Gegen die Wirksamkeit dieser Verträge beständen keine Bedenken. Bei Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Verhältnisse sei auch die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 zu bejahen. Da sie die Ehefrau des Erblassers sei, könne bei Prüfung der Präge, ob sie wirtschaftsfähig sei, ein milderer Maßstab angelegt werden. Sie sei, obwohl sie beim Erbfall bereits 80 Jahre alt gewesen sei, noch geistig rege und mit der Landwirtschaft verbunden gewesen; sie habe noch beurteilen können, ob ein Hof ordnungsmäßig bewirtschaftet werde. Es komme hinzu, daß ausnahmsweise auch die Möglichkeit der Bewirtschaftung des Hofes mit Hilfe einer sachverständigen Person als ausreichend angesehen werde. Hier sei Testamentsvollstreckung angeordnet, die bis zu dem Tode der Beteiligten zu 2 bestehen bleiben solle, zu demindest soweit es sich
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um die Verwaltung des Hofes handele. Die beiden Testaments Vollstrecker (die Beteiligten zu 3 und 4) seien Landwirte, die mit dem Erblasser befreundet gewesen und der Beteiligten zu 2 persönlich verbunden seien. Die Beteiligte zu 2 könne sich ihrer Mithilfe bedienen. Bei dem unter diesen Umständen an die Wirtschaftsfähigkeit ansulegenden besonders milden Maßstab sei die Beteiligte zu 2 wirtschaftsfähig.
2.	Abgesehen davon dürfe vorliegendenfalls die Hoferbfolge nicht davon abhängig gemacht werden, daß die Beteiligte zu 2 im Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig gewesen sei. Sie werde nämlich ohnehin nicht die Möglichkeit haben, den Hof selbständig zu bewirtschaften, weil die Testamentsvollstrecker berechtigt seien, den Hof bis zu ihrem Tode zu verwalten. Solchenfalls könne auf die Wirtschaftsfähigkeit als Voraussetzung der Erbfähigkeit zu demindest dann verzichtet werden, wenn nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers andere Erbanwärter von der Erbfolge ausgeschlossen seien. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil der Beteiligte zu 1 als einziger weiterer Erbanwärter, der wirtschaftsfähig sein und als Erbe in Betracht kommen könnte, durch letztwillige Verfügung des Erblassers ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen sei.
B)	Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei in den beiden - vorstehend zu A) 1 und 2 wiedergegebenen ** Begründungen von verschiedenen Entscheidungen der in § 24 Abs. 2 Br. 1 LwVG genannten Gerichte abgewichen.
 
1 • Hinsichtlich der zu A) 1 angeführten Begründung sei das Oberlandesgericht von folgenden Entscheidungen abgewichen:
OGH Rdl 1950, 40;
OGH RdL 1950, 235;
BGH Rdl 1955, 84$
BGH Rdl 1959, 124;
BGH Rdl 1961, 264 und 314$
BGH Rdl 1966, 211;
01G Celle Rdl 1967, 132;
BGH Rdl 1969, 68.
Die Abweichung liege insbesondere darin, daß der Tatrichter es allein auf die Möglichkeit der Bewirtschaftung des Hofes mit Hilfe einer sachverständigen Person abstelle, nicht aber auf die in den Vergleichsentschei-dungen als maßgeblich erachtete Fähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Bewirtschaftung zu beurteilen und jederzeit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung, soweit erforderlich, selbst zu veranlassen. Auch eine Frau müsse, wenn ihre Wirtschaftsfähigkeit in Frage stehe, zur leitung des Hofes fähig sein, also etwaige Hilfskräfte überwachen und deren Arbeiten beurteilen können. Das Beschwerdegericht habe insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Eine Abweichung liegt nicht vor.
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a)	Die Rechtsbeschwerde verkeimt zunächst, daß eine solche Abweichung nur dann anzunehmen ist, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage anders
 als die Entscheidungen eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht damit darzutun, daß er geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Im übrigen ist zu der behaupteten Abweichung folgendes zu bemerken:
b)	Das Oberlandesgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Rechtsauffassung zu dem Begriff der Wirtschaftsfähigkeit, wie seine Ausführungen und die Zitate in dem Beschluß S. 19 ff ergeben, im Auge gehabt und sich daran gehalten. In seiner Entscheidung RdL 1959, 124, 126 hat der Senat ausgeführt, die Wirtschafttsfähigkeit könne nicht ohne weiteres wegen des hohen Alters der Witwe (Hoferbin) verneint werden, zu demal wenn sie noch verhältnismäßig rüstig sei und es
 sich bei der streitigen Besitzung um einen Betrieb handele, den die Witwe jahrzehntelang mitbewirtschaftet
 
habe und der ihr deshalb genauestens bekannt sei. Wenn die Witwe in der Lage sei, die Bewirtschaftung zu leiten und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes dadurch, daß für die notwendigen Außenarbeiten fremde Hilfskräfte hinzugezogen werden, nicht in Frage gestellt sei, könne die Wirtschaftsfähigkeit nicht verneint werden. Auf diesen Beurteilungsmaßstab nimmt auch die Entscheidung des Senats RdL 1969, 68, 69 Bezug. Bort ist gesagt: In den Fällen, in denen eine jahrzehntelange Mitarbeit und damit genaue Kenntnis der HofVerhältnisse vorläge, könne die Wirtschaftsfähigkeit nicht angezweifelt werden. Einen hiervon abweichenden Standpunkt hat das Be-schwerdegerieht nicht eingenommen. Es hat festgestellt, daß die Beteiligte zu 2	50 Jahre auf dem Hof des Erb-
lassers verbracht und davon 30 Jahre lang gemeinsam mit ihm den Hof bewirtschaftet habe. Sie habe das erledigt, was eine Bauersfrau alles mache. Wenn sie auch im Zeitpunkt des Erbfalls (16. Mai 1969) bereits 80 Jahre alt gewesen sei und seit der Verpachtung des Hofes nicht mehr selbst aktiv in der Landwirtschaft gearbeitet habe, sei sie doch (im Sinne der Rechtsprechung) wirtschaftsfähig gewesen; sie sei am 16. Mai 1969 noch geistig rege und mit der Landwirtschaft verbunden gewesen, sie habe beurteilen können, ob ein Hof ordnungsgemäß bewirtschaftet werde. - Bamit hat das Beschwerdegericht bei der auch vom Rechtsbeschwerdeführer als zulässig erachteten Anlegung eines milderen Maßstabes die Fähigkeit der Beteiligten zu 2 bejaht, die Ordnungsmäßigkeit der Bewirtschaftung des ihr aus 30 Jahre langer Mitarbeit vertrauten Hofes zu beurteilen. Bas Beschwerdegericht hat nicht allein auf die Möglichkeit der Bewirtschaftung des Hofes mit Hilfe einer sachverständigen Person abgestellt. Bas Oberlandesgericht hat hin-
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reichend zu dem Ausdruck gebracht, daß die Beteiligte zu 2 noch in der Lage sei, Hilfskräfte zu überwachen und deren Arbeiten zu beurteilen»
c)	Auch von der in der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehobenen Entscheidung RdL 1966, 211 ist das Oberlandesgericht nicht abgewichen. Dort ist insbesondere gesagt, es könne genügen, wenn die Witwe einen tüchtigen wirtschaftsfähigen Landwirt mit der Aufstellung des Wirtschaftsplans beauftrage und selbst noch in der Lage
 sei, den Plan durchzusprechen und, wo erforderlich, die letzte Entscheidung zu treffen. Das Beschwerdegericht hat der Beteiligten zu 2 nach der Würdigung ihres Werdegangs, ihrer geistigen Verfassung zur Zeit des Erbfalls und ihrer Verbundenheit mit der Landwirtschaft eine solche Befähigung zuerkannt. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keine unterschiedliche Beurteilung einer Rechtsfrage erkennen. Das läßt die Rechtsbeschwerde außer acht.
d)	Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels kann der Rechtsbeschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Senats RdL 1961, 264, 266 herbeiführen. Dort ist ausgeführt, die Abweichungsrechtsbe-schwerde sei gegeben, weil aus dem angefochtenen Beschluß folge, daß das Beschwerdegericht an die Wirtschafttsfähigkeit einen "äußerst" milden Maßstab angelegt habe, während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strenger Maßstab anzulegen gewesen sei.
Wie hier das Oberlandesgericht - in t3bereinstimmung mit
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der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - dargelegt hat, kann die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe eines Hofeigentümers unter Zugrundelegung eines milderen Maßstabs beurteilt werden (vgl* BGH RdL 1959, 124, 125). Vom Boden dieser Rechtsauffassung her hat das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 2 die Wirtschaftsfähigkeit (eindeutig) zuerkannt. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer meint, das Oberlandesgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung "einen besonders milden Maßstab" angewandt, ist folgendes zu sagen:
Nach der Feststellung, daß die Beteiligte zu 2 - bei Anlegung eines milderen Maßstabes - wirtschaftsfähig sei, hat der Tatrichter ausgeführt, es "komme weiter hinzu", daß sich ein Hofeigentümer bei der Leitung seines Betriebes, der Planung und bei der Anleitung der Hilfskräfte eines Verwalters oder eines anderen sachkundigen Helfers bedienen könne. Insoweit sei "von besonderer Bedeutung", daß die Beteiligten zu 3 und 4 - Berufslandwirte - zu Testamentsvollstreckern eingesetzt seien, die zu demindest hinsichtlich des Hofes bis zu dem Tod der Beteiligten zu 2 ihr Amt als Verwalter ausüben sollten. Wenn das Beschwerdegericht im Anschluß an diese zusätzliche Begründung ausführt, bei dem unter solchen Umständen an die Wirtschaftsfähigkeit anzulegenden besonders milden Maßstab beständen keine Bedenken, die Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen, so besagt das nicht, daß es nur bei Anlegung eines besonders milden Maßstabs die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 bejahen könne. Die Äußerung ist nach dem Zusammenhang der Gründe vielmehr dahin zu verstehen, daß bei Anwendung eines milderen Maßstabs
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die Wirtschaftsfähigkeit zu "bejahen sei, darüber hinaus aber aus den dargelegten Gründen die Anlegung eines besonders milden Maßstabs am Platze sei. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt somit nicht vor.
2.	Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung ist das Oberlandesgericht auch nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, RdL 1967, 132 abgewichen. Parin ist ausgeführt, daß die Wirtschaftsfähigkeit eines 80-jährigen Ehemanns dann verneint werden müsse, wenn der seit 30 Jahren verpachtete Betrieb außergewöhnliche Anforderungen bei Übernahme in Selbstbewirtschaftung stellen würde. Das Beschwerdegericht hat keine dieser rechtlichen Würdigung eines anders gelagerten Sachverhalts entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten.
3.	Soweit die Rechtsbeschwerde allgemein meint,
 das Oberlandesgericht habe den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht nur aus Rechtsgründen, sondern auch deshalb verkannt, weil Verfahrensmängel vorlägen, insbesondere der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt sei, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt und gegen die Denkgesetze verstoßen sei, ist folgendes zu bemerken: Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach der Lage des einzelnen Falles (§9 LwVG, § 12 FGG). Nach dem Grundsatz der Amtsermittlung hat das Gericht zwar alle zur Aufklärung dienlichen Beweise zu erheben. Mit der Berufung auf Verfahrensverstöße vermag ein Rechtsbeschwerdeführer
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aber die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen (vgl. Beschluß des Senats vom 25. März 1965 - V BLw 40/64 S. 17; Pritsch, RdL 1959,
170, 173 f). Damit erledigen sich insbesondere die Rügen des Rechtsbeschwerdeführers, das Oberlandesgericht hätte von der Anhörung der Beteiligten zu 2 nicht absehen dürfen (vgl. hierzu BGH RdL 1966, 288, 290), die für die Testierunfähigkeit der Beteiligten zu 2 und des Erblassers angebotenen Beweise hätten erhoben werden müssen, die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und angehörten Personen sei nicht erörtert worden, die Beteiligten zu 3 und 4 hätten als Antragsteller nicht zugelassen werden dürfen. Die zuletzt genannte Rüge läßt auch keine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1967 -III ZR 225/65 erkennen. Zwar ist dort ausgeführt, daß dann, wenn auf Feststellung des Erbrechts einer bestimmten Person geklagt wird, damit kein Anspruch erhoben wird, der sich gegen den Nachlaß richtet, und daß das Erbrecht als solches nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Der Bundesgerichtshof hat aber Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz nicht ausgeschlossen. Eine solche Ausnahme ist für den Pall zu machen, In dem von der begehrten Feststellung des Erbrechts einer bestimmten Person die dem Testamentsvollstrecker obliegende Vollziehung einer letztwilligen Verfügung abhängt (vgl. Löwisch, DRiZ 1971, 272, 273). Diesen Fall hatte das Beschwerde ge rieht nach den Ausführungen im Beschwerdebeschluß S. 23 ersichtlich im Auge. Damit kann von einer unterschiedlichen Beurteilung derselben Rechtsfrage (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) nicht gesprochen werden.
4.	Da nach alledem hinsichtlich der oben zu A) 1 angeführten Hauptbegründung eine Abweichung nicht vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Oberlandesgericht im Rahmen der oben zu A) 2 wiedergegebenen Hilfsbegründung abgewichen ist. Auf einer etwa insoweit vorliegenden Abweichung würde die angefochtene Entscheidung nicht beruhen (vgl. BGH Rdl» 1957, 76; Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 24 Rdn. 12).
C)	Weil somit die Rechtsbeschwerde unstatthaft ist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Rothe
Dr. Grell