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BGH · V blw 10/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V blw 10/72

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG mit der Behauptung eingelegt, er habe keine Entscheidung gefunden, die sich mit der Kündigung eines langfristigen Pachtvertrags auf Grund des § 57 a ZVG befasse. Unter diesen Umständen müsse er, der Antragsteller, davon ausgehen, daß abweichende "Parallelent-scheidungen” nicht ergangen sind und daher "die Rechtsbeschwerde in der Form des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG deshalb nicht begründbar ist, weil es sich bei der hier angefochtenen Entscheidung um eine erste ihrer Art handelt1*. Wird hingegen eine bestimmte Rechtsfrage erstmalig von einem Oberlandesgericht entschieden, ist es - allein - dessen Sache, darüber zu befinden, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizu demessen und deshalb die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG im Interesse der Einheitlichkeit der Fortentwicklung des Rechts zuzulassen ist. § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG kann mithin nicht entsprechend auf den Fall angewendet werden, daß über eine grundsätzliche Rechtsfrage außer der Beschwerdeentscheidung noch keine Entscheidung eines der dort aufgeführten Gerichte ergangen ist (vgl. Da die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§24 Abs. 1 Satz 1 LwYGr) und der Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 nicht gegeben ist, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 44» 45 LwVG als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
KostenRechtsfrageLwVGBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V blw 10/72	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 des Landgutpächters Johann Jürgen K	jun.,
straße 0,
Antragstellers, Beschwerdeführers und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Johannes
 gegen
den Makler und Kaufmann Pritz
B
f
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
~ vertreten durch Rechtsanwälte R^flHifl, WflRstraße fl -
und von
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für landwirtschaftssachen hat am 22. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts als landwirtschaftssenat vom 10. März 1972 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Er hat dem Antragsgegner dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5 000,- DM festgesetzt.
Gründe
 Durch den oben bezeichneten Beschluß ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Rendsburg vom 23. November 1971 zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
 
Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG mit der Behauptung eingelegt, er habe keine Entscheidung gefunden, die sich mit der Kündigung eines langfristigen Pachtvertrags auf Grund des § 57 a ZVG befasse. Unter diesen Umständen müsse er, der Antragsteller, davon ausgehen, daß abweichende "Parallelent-scheidungen” nicht ergangen sind und daher "die Rechtsbeschwerde in der Form des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG deshalb nicht begründbar ist, weil es sich bei der hier angefochtenen Entscheidung um eine erste ihrer Art handelt1*. Er hält die Rechtsbeschwerde deshalb für zulässig.
Dem kann nicht gefolgt werden.
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezweckt die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Abweichungsrechtsbeschwerde darf deshalb nur zulässig sein, wenn eine Rechtsfrage von mehreren höheren Gerichten abweichend beantwortet worden ist. Wird hingegen eine bestimmte Rechtsfrage erstmalig von einem Oberlandesgericht entschieden, ist es - allein - dessen Sache, darüber zu befinden, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizu demessen und deshalb die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG im Interesse der Einheitlichkeit der Fortentwicklung des Rechts zuzulassen ist. § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG kann mithin nicht entsprechend auf den Fall angewendet werden, daß über eine grundsätzliche Rechtsfrage außer der Beschwerdeentscheidung noch keine Entscheidung eines der dort aufgeführten Gerichte ergangen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 28. Januar 1958 - V BLw 51/57 S. 7 und Pritsch, RdL 1959, 172, 176).
 
Da die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§24 Abs. 1 Satz 1 LwYGr) und der Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 nicht gegeben ist, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 44» 45 LwVG als unzulässig verworfen werden.
Hill
 Rothe
Dr. Grell