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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 28. September 1922 errichteten die Eheleute NfHH ein Testament vor dem Amtsgericht Herford, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Die Ehefrau N|BI verkaufte ihren Hof in verwendete den Erlös von 40 000 RM zu dem Wiederaufbau des abgebrannten Hofes. Februar 1934 nahmen die Eheleute NflHH ihr Testament zurück, errichteten ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament und setzten sich wieder gegenseitig zu Erben ein. Der Antragsteller, dessen Vater den Hof einige Jahre für Eduard NflHB verwaltet hatte, ist auf dem Hof geboren, hat eine landwirtschaftliche Lehre erhalten und die Landwirtschaftsschule besucht. Aus persönlichen Gründen kam es zu Streitigkeiten und der Antragsteller zog wieder vom Hof ab. Der Antragsteller hat beantragt, ihm ein Hoffolge-zeugnis des Inhalts zu erteilen, daß er vom Eintritt des Nacherbfalles ab Hoferbe geworden sei. am Verfahren Beteiligten zu 9 bis 29 haben dem Antrag wieder-sprochen und die Auffassung vertreten, daß sich die Ehe- Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Antrag setze voraus, daß die Witwe Auguste NflUmit dem Tode ihres Ehemannes nur Hofvorerbin geworden sei. Oktober 1969 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Testaments sei die Ehefrau und spätere Witwe Vollerbin und nicht etwa Vorerbin geworden. In dem Testament sei zwischen der Erbeinsetzung der Frau und der des Mannes nicht unterschieden worden. Wenige Monate danach hätten sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Diese Erbeinsetzungen seien dann schließlich 35 Jahre nach der Errichtung des privatschriftlichen Testamentes in dem notariellen Testament von 1969 der Sache nach wiederholt worden, nachdem die Ehe der Parteien 47 Jahre bestanden und die Ehefrau N^li im Jahre 1929 ihren eigenen Hof verkauft und den Erlös zu dem Wiederaufbau der Hofstelle in Lenzinghausen verwendet hatte. und begründet worden; der Antragsteller ist auch als beschwerdeberechtigt anzusehen. Der Rechtsbeschwerdeführer muß also dartun, daß das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und daß der Beschwerdebeschluß auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, nach dem eindeutigen Wortlaut der Verfügung des Ehemannes N0HB sei dessen Ehefrau Vollerbin und nicht Vorerbin geworden. Es hat nicht ausgesprochen, es genüge die Auslegung des ersten Satzes des Testamentes von 1969; auf den Satz: “Weiteres haben wir vorerst nicht Es hat diesen beachtet und sich der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts angeschlossen, jener Satz habe die Bedeutung, daß die Eheleute zunächst keine Veranlassung sahen, auch die Erbfolge für den zweiten Erbfall zu regeln. Eie hätten daran gedacht, die Erbfolge für den zweiten Todesfall durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch ein Testament des Längstlebenden zu regeln; dies sei aber dann nicht mehr geschehen. Das Oberlandesgericht hat schließlich auch die dem Testament von 1969 vorausgegangenen letztwilligen Verfügungen in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, sowie den Umstand, daß die Ehefrau 1929 den Erlös ihres Hofes zu dem Wie- Wenn schließlich die Rechtsbeschwerde bemängelt, daß das Beschwerdegericht nicht auch die Bekundungen des Notars Dr. beachtet hat, so handelt es sich dabei um eine Verfahrensrüge: Die Rechtsbeschwerde macht nämlich geltend, das Beschwerdegericht habe den Prozeßstoff nicht ausreichend ausgewertet. Aus dem nämlichen Grunde müssen auch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Auslegung des Testamentes, die unter Bezugnahme auf § 2086 BGB erhoben sind, erfolglos bleiben.

Zitierte Normen: § 2086 BGB § 4494 LwVG
HofEhefrauEhemannesEheleuteBeschwerdegerichtTestamentRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
050
V BL« 10/71	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Hoffolge-
zeugnisses bezüglich des im Grundbuch von
 Blatt 0204 eingetragenen Hofes in LflHUflHIB Nr. ^
Beteiligte:
1. Landwirt und Möbelpolierer Erich N( Nr.
Antragsteller, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführer,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt
2.
3.
4.
5.
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8.
9.
10.
11.
12 . Frau Emma B] An neuen HÄ
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zu 9 bis 12 Antragsgegner, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Hel
13.
14. 1 5. 16.
17.
18.
19.
20. 21. 22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
zu 13 bis 29 Antragsgegner, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner,
 im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt II, HeJ
30. die_noch unbekannten Erben der am ®BHBB^^970 in l4[[BHHiHl verstorbenen Witwe Augusten|BHB geb. Beckmann, vertreten durch der^Jachlaßpfleger^Land-jägermeister a.D.	in	Auf	dem	D(j|B0
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Augustii der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Schmidt
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 1971 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Beteiligten zu 9 bis 12 und 13 bis 29 die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 33 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.	_______
Die Eheleute Karl Heinrich Eduard Nfl|HBund.
Dorothee Wilhelmine Auguste	geborene BeflHB»
die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebten, sind als Eigentümer des Hofes	Nr.	f eingetragen.
Ihre Ehe ist kinderlos geblieben. Der Antragsteller
4
(Neffe des Ehemannes	und	die Beteiligten
 zu 2 bis 8 sind Abkömmlinge der Geschwister des Ehemannes NdlB» die Beteiligten zu 9 bis 29 sind Abkömmlinge der Geschwister des Vaters der Auguste
 deren eigene Geschwister kinderlos verstorben sind. Für die noch unbekannten Abkömmlinge der nach Amerika ausgewanderten Geschwister der Mutter der Ehefrau	ist	der	Nachlaßpfleger	(Beteilig-
 ter zu 30) an diesem Verfahren beteiligt.
Der Hof NflHIH» der aus der Familie des Ehemannes Eduard nH stammt, war zunächst Anerbengut, dann Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung. Er ist 17,9213 ha groß und hat einen Einheitswert von 33 100 DM.
Am 14. September 1922 errichteten die Eheleute NfHH ein Testament vor dem Amtsgericht Herford, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Sollten Kinder aus ihrer Ehe hervorgehen, sollte fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten. Im Jahre 1929 brannte der Hof ab. Die Ehefrau N|BI verkaufte ihren Hof in
 verwendete den Erlös von 40 000 RM zu dem Wiederaufbau des abgebrannten Hofes. Ara 27. Februar 1934 nahmen die Eheleute NflHH ihr Testament zurück, errichteten ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament und setzten sich wieder gegenseitig zu Erben ein.
Im Herbst 1969 erkrankte Eduard NflHB* Vor seiner bevorstehenden Einlieferung in das Krankenhaus errichteten die Eheleute	am	14,	Oktober 1969 vor dem Notar-
vertreter auf ihrer Hofstelle eine letztwillige Verfügung, in der es heißt:
 
"Wir wollen ein gemeinschaftliches Testament errichten und sind durch eine frühere Verfügung von Todes wegen hieran nicht gehindert. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Alleinerben ein. Weiteres haben wir vorerst nicht zu bestimmen."
Der Ehemann N^m verstarb am HHHHHI 1969 im Krankenhaus, seine Frau am 10. Januar 1970, ohne ein weiteres Testament gemacht zu haben.
Der Antragsteller, dessen Vater den Hof einige Jahre für Eduard NflHB verwaltet hatte, ist auf dem Hof geboren, hat eine landwirtschaftliche Lehre erhalten und die Landwirtschaftsschule besucht. Er hat die Landwirtschaftsgehilfenprüfung bestanden und sodann verschiedene Stellen als landwirtschaftlicher Gehilfe innegehabt. Im Jahre 1938 kam er auf den Hof des Erblassers, im Jahre 1939 wurde er zur Wehrmacht eingezogen. Nach Kriegsende arbeitete er zunächst auf einem anderen Hof, kehrte aber auf Wunsch des Ehemannes auf dessen Hof zurück. Aus persönlichen Gründen kam es zu Streitigkeiten und der Antragsteller zog wieder vom Hof ab. Er hat Arbeit in der Möbelindustrie angenommen und ist dort als Möbelpolierer tätig.
Der Hof wurde im Jahre 1959 an einen Landwirt verpachtet, die Pacht läuft am 1. April 1972 aus.
Der Antragsteller hat beantragt, ihm ein Hoffolge-zeugnis des Inhalts zu erteilen, daß er vom Eintritt des Nacherbfalles ab Hoferbe geworden sei. Er behauptet, Eduard nHH und Auguste n|B hätten stets davon
 
/
gesprochen, daß der Hof in der Familie N
bleiben
 solle. Nach seiner Meinung haben die Eheleute N die Ehefrau nur zur Hofvorerbin eingesetzt.
Die als gesetzliche Erben der Auguste N|
am
 Verfahren Beteiligten zu 9 bis 29 haben dem Antrag wieder-sprochen und die Auffassung vertreten, daß sich die Ehe-
wie in den beiden vorausgegangenen Testamenten zu Voll-
erben eingesetzt haben.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Antrag setze voraus, daß die Witwe Auguste NflUmit dem Tode ihres Ehemannes nur Hofvorerbin geworden sei. Das treffe nicht zu. Die Eheleute hätten am 14. Oktober 1969 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Testaments sei die Ehefrau und spätere Witwe Vollerbin und nicht etwa Vorerbin geworden. In dem Testament sei zwischen der Erbeinsetzung der Frau und der des Mannes nicht unterschieden worden. Dies wäre aber erforderlich gewesen, wenn die Frau nur Vorerbin hätte sein sollen. Da der Hof aus der Linie des Mannes stamme, wäre seine Einsetzung als Vorerbe sinnwidrig gewesen. Das Ergebnis der allgemeinen Auslegung des Testaments lasse hinsichtlich der Frage, ob Vollerbschaft oder Vorerbschaft gewollt gewesen sei, keinen Zweifel. Auch die besondere Auslegung führe nicht zu dem vom Antragsteller befürworteten Ergebnis einer
 Jeute N
im Testament vom 14. Oktober 1969 ebenso
 
Einsetzung zur Hofvorerbin. Denn es müßten dann die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Eheleute NflUlH aus der Zeit vor dem 14. Oktober 1969 berücksichtigt werden. Die Eheleute hätten wenige Monate nach Eheschließung die allgemeine Gütergemeinschaft eingeführt; der Hof sei damit gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute geworden. Wenige Monate danach hätten sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Dasselbe sei 10 Jahre danach in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament geschehen. Weder in dem ersten noch in dem zweiten Testament sei von Vorerbschaft die Rede. Ebensowenig sei diesen letztwilligen Verfügungen ein Anhaltspunkt für eine Aufteilung von Vermögensmassen zu entnehmen. Diese Erbeinsetzungen seien dann schließlich 35 Jahre nach der Errichtung des privatschriftlichen Testamentes in dem notariellen Testament von 1969 der Sache nach wiederholt worden, nachdem die Ehe der Parteien 47 Jahre bestanden und die Ehefrau N^li im Jahre 1929 ihren eigenen Hof verkauft und den Erlös zu dem Wiederaufbau der Hofstelle in Lenzinghausen verwendet hatte. Unter diesen Umständen könne den vom Antragsteller behaupteten Äußerungen der Eheleute Nf^iB in Gesprächen mit entfernten Verwandten oder Bekannten keine erhebliche Bedeutung zugemessen werden. Entsprechendes gelte für den in dieselbe Richtung gehenden Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
II.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. Sie ist rechtzeitig eingelegt
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und begründet worden; der Antragsteller ist auch als beschwerdeberechtigt anzusehen. Sein Antrag, ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, ist abgelehnt worden. Das Rechtsmittel ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden. Deshalb ist es nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr.1
I.	wVG vorliegen. Der Rechtsbeschwerdeführer muß also dartun, daß das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und daß der Beschwerdebeschluß auf dieser Abweichung beruht. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, nach dem eindeutigen Wortlaut der Verfügung des Ehemannes N0HB sei dessen Ehefrau Vollerbin und nicht Vorerbin geworden. Die Rechtsbeschwerde sieht darin eine Abweichung von dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
II.	Oktober 1951 - IV ZR 17/50 - LM BGB § 133 B Nr. 1.
In jener Entscheidung wurde ausgesprochen, die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers erfordere eine Auslegung des Gesamtinhalts seiner Erklärung einschließlich aller Nebenumstände; der gesamte Auslegungsstoff müsse einheitlich gewürdigt werden. Das Beschwerdegericht hat indessen keinen entgegengesetzten Standpunkt eingenommen. Es hat nicht ausgesprochen, es genüge die Auslegung des ersten Satzes des Testamentes von 1969; auf den Satz: “Weiteres haben wir vorerst nicht
 
zu bestimmen”, komme es nicht an. Es ist auch nicht etwa stillschweigend von dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz abgewichen. Es hat diesen beachtet und sich der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts angeschlossen, jener Satz habe die Bedeutung, daß die Eheleute zunächst keine Veranlassung sahen, auch die Erbfolge für den zweiten Erbfall zu regeln.
Eie hätten daran gedacht, die Erbfolge für den zweiten Todesfall durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch ein Testament des Längstlebenden zu regeln; dies sei aber dann nicht mehr geschehen. Das Oberlandesgericht hat schließlich auch die dem Testament von 1969 vorausgegangenen letztwilligen Verfügungen in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, sowie den Umstand, daß die Ehefrau	1929 den Erlös ihres Hofes zu dem Wie-
deraufbau des abgebrannten Hofes verwendet hatte. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts ergeben sonach insgesamt, daß es bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments von 1969 keinen anderen RechtsStandpunkt eingenommen hat als die von der Rechtsbeschwerde angeführte Vergleichsentscheidung des IV. Zivilsenats. Wenn schließlich die Rechtsbeschwerde bemängelt, daß das Beschwerdegericht nicht auch die Bekundungen des Notars Dr.	beachtet	hat,	so	handelt	es	sich	dabei	um
 eine Verfahrensrüge: Die Rechtsbeschwerde macht nämlich geltend, das Beschwerdegericht habe den Prozeßstoff nicht ausreichend ausgewertet. Diese Rüge könnte nur Beachtung finden, wenn sich die Rechtsbeschwerde als statthaft erweisen würde. Das ist aber nicht der Fall. Aus dem nämlichen Grunde müssen auch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Auslegung des Testamentes, die unter Bezugnahme auf § 2086 BGB erhoben sind, erfolglos bleiben.
 
Nach alledem erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 44945 LwVG.
Dr. Augustin
 Rothe
Dr. Grell