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BGH

Gericht: BGH

in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft des im Grundbuch von GUBl Band 4P Blatt eingetragenen Grundbesitzes und der Hoferbfolge nach dem daselbst noch als Eigentümer eingetragenen^ inzwischen verstorbenen Landwirt Heinrich in vorliegenden Verfahren war zwischen ihnen ferner streitig, oh dieses Anwesen zur Zeit des Erbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Der Erblasser hatte vier Geschwister, von denen das älteste schon vor ihm unverheiratet und ohne Abkömmlinge verstorben ist. Während Dora ihre Kinder Ludolf und Irmgard in den Vorinstanzen den Standpunkt vertreten haben, das hinterlassene Anwesen sei im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof mehr gewesen und habe sich daher, wie das hoffreie Vermögen, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vererbt, gehen die drei übrigen Verfahrensbeteiligten von einer nach wie vor bestehenden Hofeigenschaft aus; der Streit zwischen ihnen betrifft lediglich die Person des Hof erben: Magda BHHHVhält sich für die Hoferbin, weil sie laut gesetzlicher Hoferbenordnung (§§ 5 und 6 HöfeO) an erster Stelle dazu berufen und auch wirtschaftsfähig sei; letzteres werde dadurch bewiesen, daß sie auf dem Hof ihrer Eltern in KJHm^paufge- hält sich für den Hof erben, denn als solcher sei er vom Erblasser durch formlose, aber trotzdem gültige Zusage eingesetzt worden und habe sich auch seit langem ganz auf die Hofübemahme eingestellt, indem er 1958 eine aussichtsreiche Laufbahn als Berufssoldat dem Erblasser zuliebe aufgegeben und jahrelang unentgeltlich auf dem Hof mitgearbeitet habe; seine Eigenschaft als Hoferbe ergebe sich ferner unmittelbar aus dem Gesetz, weil die ihm an sich im Range vorgehenden Erben entweder - wie seine Base Magda und die anderen Angehörigen der Stämme RflHHBB und RflHHHP-nicht wirtsbhaftsfähig seien oder - wie sein Vater Hermann sen. Nach Erhebung weiterer Beweise hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde festgestellt, daß der streitige Grundbesitz am 22. Gegen diese Entscheidung (soweit sie die Hoferb-folge betrifft) richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers Hermann B^^jun.. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen hat, ist sie nur dann statthaft, wenn die im zweiten Absatz dieser Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen oder eine von ihnen erfüllt sind. Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und ob der angefochtene Beschluß auf einer solchen Abweichung beruht. Bie Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen bedarf laut gesetzlicher Vorschrift (§ 26 Abs. 2 LwVG) einer Begründung, und der Begründungs zwang erstreckt sich auch auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, soweit sie nicht - wie etwa bei ausdrücklicher Zulassung gemäß § 24 Abs. 1 LwVG - ohne weiteres zutage liegt (BGHZ 15, 5, 9). Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Frage der Abweichung, so hat der Rechtsbeschwerdeführer die Vorentscheidung, mit der nach seiner Ansicht der angefochtene Beschluß nicht im Einklang steht, in der Rechtsmittelbegründungsschrift zu "bezeichnen" (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Um dieser Bezeichnungspflicht zu genügen, muß nach der Rechtsprechung des Senats die in Betracht kommende Abweichungsentscheidung in der Begründungsschrift genäu und unmißverständlich beschrieben werden, und zwar entweder mit ihrem Batum und Aktenzeichen oder durch einen Hinweis auf die Fundstelle (Entscheidungssammlung oder Fachzeitschrift), an der sie abgedruckt ist. Bloße Angabe des Batums genügt im allgemeinen nicht, da das betreffende Gericht in der Regel an dem angegebenen Tage mehrere Entscheidungen erlassen hat. Darüber hinaus hat der Rechtsbeschwerdeführer in seiner Begründungsschrift die Rechtsfrage, die von der angeführten Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern in dieser Frage die eine Entscheidung von der anderen abweiche und wieso der angefochtene Beschluß hierauf beruhe; denn es kann nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts sein, von sich aus zu ermitteln, worin im einzelnen der Rechtsbeschwerdeführer das behauptete Abweichen erblicken könnte und ob dieses etwa die angefochtene Entscheidung im Ergebnis beeinflußt hat (BGHZ 15, 5, 10; Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1970), sich in Wirklichkeit nur gegen tatsächliche Feststellungen richten, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen, mag ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, inwieweit hier überhaupt Abweichungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG behauptet werden. Dort sowohl wie an allen übrigen Stellen, wo die Rechtsbeschwerde Entscheidungen anführt, handelt es sich jedoch um Zitate, deren Richtigkeit und Einschlägigkeit der Senat mangels näherer Angaben nicht nachzuprüfen vermag. Die Entscheidungen, auf die der Rechtsbeschwerdeführer verweist, werden nämlich von ihm jeweils nur mit dem Namen des Gerichts, das sie erlassen hat, und dem Datum bezeichnet (z.B. Aber auch soweit Erkenntnisse des Bundesgerichtshofes selbst in Betracht kommen, kann auf eine klare Bezeichnung nicht verzichtet werden; denn auch wenn die in der Be-schwerdebegfcündung angeführten Entscheidungen sämtlich solche des Senats für LandwirtschaftsSachen sein sollten, bliebe gleichwohl offen, welcher von mehreren am selben Tag erlassenen Beschlüssen nach Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers den Gegenstand einer Abweichung bildet (unter dem Datum des 20. Hiervon abgesehen fehlt es im vorliegenden Fall zugleich an der erforderlichen Darlegung, in welchen Einzelpunkten der angefochtene Beschluß nicht mit den genannten Vergleichsentscheidungen im Einklang stehe, welche bestimmte Rechtsfrage insbesondere das Oberlandesgericht anders beantwortet habe als die früheren Entscheidungen, und es wird ferner nicht dargelegt, weshalb der Beschluß auf dieser Abweichung beruhe. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer schließlich als vermeintliche Abweichungsentscheidungen auch solche des Oberlandesgerichts Celle selbst, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, anführt (Begründungsschrift S. 4 und 12), wird von ihm verkannt, daß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVGr die Rechtsbeschwerde nur bei Abweichungen von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts für statthaft erklärt (Beschluß des Senats vom 29.

Zitierte Normen: § 5u HoefeO § 24 LwVG § 6 HoefeO § 24 LwVG
HofRechtsbeschwerdeführerLwVGErblasserBeschlußHermannRechtsbeschwerdeMagda

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v_blw 10/70	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft des im Grundbuch von GUBl Band 4P Blatt	eingetragenen Grundbesitzes
 und der Hoferbfolge nach dem daselbst noch als Eigentümer eingetragenen^ inzwischen verstorbenen Landwirt Heinrich in
1. Landwirt Hermann B E
jun. in Hl
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Br. F.P. flHIV i.n __________
geb. Rj
2.	Ehefrau Magda F
Kreis	Haus	Nr.
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin
- im RechtsbeBchwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwälte von ■■■LBr.	Dr.	flHHHHfc	Dr-	flHHI	und
 Br. HHHHB inBBMF-
3.	Postbeamter Otto R HHHHHHHi in
- zweitinstanzliche^Yerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in	!■■■,	Kreis
4.	Hausfrau Bora R	geb.
Antragstellerin,
5.	Fabrikdirektor Br. Ludolf R über NI^P, 0®ßtraße^B,
Haus Nr.
Antragsteller,
6. Br. Irmgard RflHHHHHIIii^n
Antragstellerin,
- zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4, 5 und 6: Rechtsanwälte Br.
von
 und
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafts Sachen hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Filter
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 25./26. Mai 1970 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, Hermann Behr jun., als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 2, Magda Firzlaff, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 26 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 22. Januar 1968 unverheiratet und ohne Nachkommen verstorbene Landwirt Heinrich BMA (Erblasser) war Eigentümer eines rund 22 ha großen landwirtschaftlichen Anwesens in GMBHBPmit einem Einheitswert von 26 000 DM. Für den Grundbesitz, der früher Erbhof war, steht im Grundbuch seit 1949 ein Hofvermerk eingetragen. Die Verwandten des Erblassers streiten über die Erbfolge in das genannte Anwesen; bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts im
 
vorliegenden Verfahren war zwischen ihnen ferner streitig, oh dieses Anwesen zur Zeit des Erbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei.
Der Erblasser hatte vier Geschwister, von denen das älteste schon vor ihm unverheiratet und ohne Abkömmlinge verstorben ist. Die Zweitälteste Schwester Magdalene geh • BflK ebenfalls vor dem Erblasser verstorben, hat zwei Kinder hinterlassen: Magda EflBHI^Bgeb. Rd^BB(Beteiligte zu 2) und deren jüngeren Bruder Otto RlHüB (Beteiligter zu 3). Drittältestes Geschwister des Erblassers ist Dora RflHHMgeb. B^p (Beteiligte zu 4) sie hat zwei Kinder: Dr. Ludolf BflHIHB (Beteiligter zu 3) und Dr. Irmgard RBBHMHKBeteiligte zu 6). Das jüngste Geschwister des Erblassers ist Hermann BflUsen. (nicht am Verfahren beteiligt), dessen einziges Kind Hermann BMP jun. (Beteiligter zu 1) ist.
Während Dora	ihre Kinder Ludolf und
 Irmgard in den Vorinstanzen den Standpunkt vertreten haben, das hinterlassene Anwesen sei im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof mehr gewesen und habe sich daher, wie das hoffreie Vermögen, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vererbt, gehen die drei übrigen Verfahrensbeteiligten von einer nach wie vor bestehenden Hofeigenschaft aus; der Streit zwischen ihnen betrifft lediglich die Person des Hof erben: Magda BHHHVhält sich für die Hoferbin, weil sie laut gesetzlicher Hoferbenordnung (§§ 5 und 6 HöfeO) an erster Stelle dazu berufen und auch wirtschaftsfähig sei; letzteres werde dadurch bewiesen, daß sie auf dem Hof ihrer Eltern in KJHm^paufge-
 
wachsen sei, diesen Hof mit den Eltern, nach deren Tod allein und nach ihrer Heirat gemeinsam mit ihrem Ehemann bewirtschaftet habe und ihn auch heute noch (zusammen mit dem Ehemann) erfolgreich bewirtschafte. Otto RflMHPhat in erster Instanz die Auffassung vertreten, er sei Hoferbe geworden; während seine Schwester Magda nicht wirtschaftsfähig sei, besitze er, obwohl er seit vielen Jahren als Postbeamter in einem	Vorort
 lebe, die erforderliche Wirtschaftsfähigkeit, da er sich zuvor einer landwirtschaftlichen Ausbildung unterzogen habe. Hermann	jun.	hält sich für den Hof erben, denn
 als solcher sei er vom Erblasser durch formlose, aber trotzdem gültige Zusage eingesetzt worden und habe sich auch seit langem ganz auf die Hofübemahme eingestellt, indem er 1958 eine aussichtsreiche Laufbahn als Berufssoldat dem Erblasser zuliebe aufgegeben und jahrelang unentgeltlich auf dem Hof mitgearbeitet habe; seine Eigenschaft als Hoferbe ergebe sich ferner unmittelbar aus dem Gesetz, weil die ihm an sich im Range vorgehenden Erben entweder - wie seine Base Magda	und	die
 anderen Angehörigen der Stämme RflHHBB und RflHHHP-nicht wirtsbhaftsfähig seien oder - wie sein Vater Hermann	sen.	-	zu	seinen Gunsten auf den Hof ver-
zichtet hätten; in zweiter Instanz hat Hermann BJI^jun. noch geltend gemacht, der Erblasser habe ihn möglicherweise in einem - allerdings zur Zeit nicht auffindbaren -Testament zu dem Hoferben bestimmt.
Bas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat nach Beweisaufnahme festgestellt, daß Magda PflHHHI Erbin des streitigen Hofes geworden sei. Bieser Beschluß
 
ist von Hermann BflfVjun- mit sofortiger Beschwerde an-gefochten worden. Bora R^HHPhat sich der Beschwerde angeschlossen. Nach Erhebung weiterer Beweise hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde festgestellt, daß der streitige Grundbesitz am 22. Januar 1968 ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung (soweit sie die Hoferb-folge betrifft) richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers Hermann B^^jun.. Er erstrebt mit ihr die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der vorausgegangenen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die Zurückweisung des Antrages der Magda FflHHIund die Feststellung, daß er, der Rechtsbeschwerdeführer, Hof erbe geworden sei; hilfsweise beantragt er, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Antragstellern Magda FflHHB möchte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen haben.
II.
Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen hat, ist sie nur dann statthaft, wenn die im zweiten Absatz dieser Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen oder eine von ihnen erfüllt sind. Der Tatbestand des Abs. 2 Nr. 2 aaO liegt hier nicht vor. Infolgedessen hängt die Statthaftigkeit des Rechtsmittels allein davon ab, ob das Beschwerdegericht von einer
 
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und ob der angefochtene Beschluß auf einer solchen Abweichung beruht. Baß dies hier der Fall sei, hat der Rechtsbeschwerdeführer nicht dargetan.
Bie Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen bedarf laut gesetzlicher Vorschrift (§ 26 Abs. 2 LwVG) einer Begründung, und der Begründungs zwang erstreckt sich auch auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, soweit sie nicht - wie etwa bei ausdrücklicher Zulassung gemäß § 24 Abs. 1 LwVG - ohne weiteres zutage liegt (BGHZ 15, 5, 9). Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um die Frage der Abweichung, so hat der Rechtsbeschwerdeführer die Vorentscheidung, mit der nach seiner Ansicht der angefochtene Beschluß nicht im Einklang steht, in der Rechtsmittelbegründungsschrift zu "bezeichnen" (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Um dieser Bezeichnungspflicht zu genügen, muß nach der Rechtsprechung des Senats die in Betracht kommende Abweichungsentscheidung in der Begründungsschrift genäu und unmißverständlich beschrieben werden, und zwar entweder mit ihrem Batum und Aktenzeichen oder durch einen Hinweis auf die Fundstelle (Entscheidungssammlung oder Fachzeitschrift), an der sie abgedruckt ist. Bloße Angabe des Batums genügt im allgemeinen nicht, da das betreffende Gericht in der Regel an dem angegebenen Tage mehrere Entscheidungen erlassen hat. Für das Rechtsbeschwerdegericht muß ohne weitere Ermittlung erkennbar sein, welche bestimmte Entscheidung gemeint ist (Beschluß vom 30. November 1967, V BLw 23/67 mit Nach-
 
weisen; Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 24 Anm. 9; Pritsch,
 RdL 1959, 172, 177). Darüber hinaus hat der Rechtsbeschwerdeführer in seiner Begründungsschrift die Rechtsfrage, die von der angeführten Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern in dieser Frage die eine Entscheidung von der anderen abweiche und wieso der angefochtene Beschluß hierauf beruhe; denn es kann nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts sein, von sich aus zu ermitteln, worin im einzelnen der Rechtsbeschwerdeführer das behauptete Abweichen erblicken könnte und ob dieses etwa die angefochtene Entscheidung im Ergebnis beeinflußt hat (BGHZ 15, 5, 10; Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1970, V BLw 2/70; Pritsch aaO).
Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Rechtsmittelbegründung nicht. In ihr wird dem Oberlandesgericht vorgeworfen, den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit (§6 Abs. 6 HöfeO) verkannt und den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt und gewürdigt zu haben. Ob die einzelnen Rügen, wie die Rechtsbeschwerdegegnerin Magda FflllHB meint (Schriftsatz vom 5. Oktober 1970), sich in Wirklichkeit nur gegen tatsächliche Feststellungen richten, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen, mag ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, inwieweit hier überhaupt Abweichungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG behauptet werden. Für eine dahingehende Absicht könnte eine Reihe von Rechtsprechungszitaten sprechen, wenngleich es bloß an einer Stelle der Begründungsschrift - bei Erörterung der sogenannten sozialen Wirtschaftsfähigkeit - ausdrücklich heißt (S. 11), das Beschwerdegericht habe sich in diesem
 
Punkt win Gegensatz” zu dem Bundesgerichtshof und zu dem Oberlandesgericht Oldenburg gesetzt. Dort sowohl wie an allen übrigen Stellen, wo die Rechtsbeschwerde Entscheidungen anführt, handelt es sich jedoch um Zitate, deren Richtigkeit und Einschlägigkeit der Senat mangels näherer Angaben nicht nachzuprüfen vermag.
Die Entscheidungen, auf die der Rechtsbeschwerdeführer verweist, werden nämlich von ihm jeweils nur mit dem Namen des Gerichts, das sie erlassen hat, und dem Datum bezeichnet (z.B. ”BGH, 22.5.1951$ 20.11.1951; 10.7.1962” oder ”Vgl. OGH vom 28.9.1949 und OLG Hamm vom 27.7.1948”); etwaige Abdruckstellen sind nirgends erwähnt. Eine solche Zitierweise entbehrt der erforderlichen Bestimmtheit und Eindeutigkeit. Sie ermöglicht dem Bundesgerichtshof keine einwandfreie Feststellung dessen, was gemeint ist. Dies gilt zunächst ohne weiteres für die Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Gerichte.
Aber auch soweit Erkenntnisse des Bundesgerichtshofes selbst in Betracht kommen, kann auf eine klare Bezeichnung nicht verzichtet werden; denn auch wenn die in der Be-schwerdebegfcündung angeführten Entscheidungen sämtlich solche des Senats für LandwirtschaftsSachen sein sollten, bliebe gleichwohl offen, welcher von mehreren am selben Tag erlassenen Beschlüssen nach Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers den Gegenstand einer Abweichung bildet (unter dem Datum des 20. November 1951» das die Rechtsbeschwerde u.a. nennt, sind z.B. nicht weniger als 12 Beschlüsse in Landwirtschaftssachen ergangen, am 22. Mai 1951 und 29. April 1952 jeweils 9 und am 20. Februar 1951 immerhin 8).
 
Hiervon abgesehen fehlt es im vorliegenden Fall zugleich an der erforderlichen Darlegung, in welchen Einzelpunkten der angefochtene Beschluß nicht mit den genannten Vergleichsentscheidungen im Einklang stehe, welche bestimmte Rechtsfrage insbesondere das Oberlandesgericht anders beantwortet habe als die früheren Entscheidungen, und es wird ferner nicht dargelegt, weshalb der Beschluß auf dieser Abweichung beruhe. Die Beschwerdebegründung begnügt sich damit, im Zusammenhang ihrer Ausführungen - zu demeist durch Klammer Zusätze oder mit dem Überleitungswort "vergleiche" - ganz allgemein auf jene Vorentscheidungen zu verweisen, ohne daß dabei konkrete Unterschiede im einzelnen aufgezeigt werden. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer schließlich als vermeintliche Abweichungsentscheidungen auch solche des Oberlandesgerichts Celle selbst, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, anführt (Begründungsschrift S. 4 und 12), wird von ihm verkannt, daß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVGr die Rechtsbeschwerde nur bei Abweichungen von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts für statthaft erklärt (Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1970,
V BLw 12/70 mit weiteren Nachweisen).
Da das Rechtsmittel somit der Statthaftigkeit ermangelt, muß es ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Grell