Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnorin wird der Beschluß dos Oberlandesgerichts Celle - Senat für Xandwirtachaftssachen - vom 10* Bezember 1968 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückver-wiesen* Das 3jandwirtschaftsgorieht hat don Antrag der Antrag-stellerin zurückgey^ioaen« Auf ihre sofortige Beschwerde hat daß Oberlandesgericht unter Abänderung der angefochtenen Ent-Scheidung den Anspruch auf AusgleichsZahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.und die Sache zur Entscheidung über .die Höhe ah das Xendwi^tscdiaftsgoricht aurtickverwiosenft Eg hat zur, Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Es liege kein fotalverkauf des Hofes vor; vielmehr sei ein $eilvorkauf im Sinne des § 13. Mc Ausgleichspflicht sei nicht unter dom Gesichtspunkt des § 13 Abs« 2 2« Halbsatz, entfallen« Bor Senat sei nach Anhörung der Beteiligten und auf Grund der Besichtigung dor alten wie der neuen Hofstolle zu der Überzeugung gelangt, daß die Veräußerung dor alten Hofstolle weder zur Erhaltung des Hofes erforderlich gev/esen sei,, noch daß die Antrags-gegnerin für den Hof gleichwertige Grundstücke hinzuerworben habe. Von dieser Möglichkeit habe der neue Eigentümer Gebrauch gemacht, so daß dieser genügend Hof raum, dor sogar für seinen größeren landwirtschaftlichen Betrieb ausreiche, zur Verfügung habe und er auch mit seinon Fahrzeugen wenden könne. Krankheit, die es der Antragsgegnerin vor allem zweckmäßig erscheinen lasse, den Betrieb umzustcllcn und in neu zu errichtende Und daher auch leichter zu bewirtschaftende Gebäude zu verlegen, könne hier nicht vordergründig berücksichtigt worden, da die Frage, ob die Voräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war, nach objektiven Gesichts punkten zu prüfen sox. Oor Umstand, daß er und nicht die Antragsgegnerin Eigentümer dieser Flächen wurde, schließe an sich nicht die Möglichkeit aus, diesen Erwerb als geeignet anzusehen, dio Ausgleichsansprüche auszuschlioßen, zu demal hierdurch ein Ehegattenhof entstand, die neu erworbenen Grundstücke also hofzugehörig wurden. Oie Anwendung der Auenahmevorschrlft scheitere aber einmal daran, daß hier nicht von einer Gleichwertigkeit der Grundstücke gesprochen werden könne* Oie hinzuerworbenen Ländereien könnten nicht als wertmäßig der Hofstolio vergleichbar angesehen werden* Es handle sich um v/esensmäßig völlig verschiedene Grundstücke» Oer Sinn der Vorschrift sei offenbar, daß an die Stello des voräußorten Landes ähnliche Flächen treten sollten, die den Verlust wertmäßig wieder ausglichen, so daß die Leistungsfähigkeit des Hofes nicht wesentlich beointrüchti gt werde» Von einem solohon Ausgleich könne aber nieht gesprochen worden, wenn an die Stelle der veräußerten Hofstolio, ohne die ein landwirtschaftlicher Betrieb gar nicht weitergeführt werden könne, Ländereien treten, die wiederum ohne die Kof-&teile nicht zu bewirtschaften seien« \ nannten Vorschrift behandelt werden« Schließlich sei die Veräußerung;dor alten Hofstelle zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen» Auch hier müsse beachtet werden, daß die Vorgänge vom 1. Die Herauslösung von der beengten Hofstolle stelle eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur dar« Das Beschwerde-gericht habe auch nicht beachtet, daß sich kleine Höfe nur halten könnten, wenn sie sich auf einen bestimmten Erwerbe-zweck einstellten und die Bewirtschaftung so rationalisierten, daß fremde Arbeitskräfte nicht benötigt .würden« An der, alten Hofstelle sei eine gleichwertige Umstellung nicht möglich gewesen« Wert mehr als 1/10 des Einhoitswertos des Hofes aus-machen« Allerdings liegt eine Veräußerung erst vor, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist {BGHZ 29, 252)* letzteres hat das Beschwerdegericht zwar nicht ausdrlick-, lieh f^stgestollt, es spricht aber mehrfach von dor Veräußerung {Bl. 3, 4, 5, 6 der Gründe des Beschlusses), womit es offensichtlich den. 5« Sach § 13 Äbs« 2 HöfeO entfällt ein Ausgleiches ns pruch, wenn der Eigentümer bereits für den Höf gleichwertige Grundstücke hinzuorworben hat oder bei Ablauf des auf die Ver~ s) Es ist hei seinen Erwägungen« was dio Rechtebe schwer de nicht beanstandot, davon auegegangen, der Umstand, daß in den Jahren 1956 und 1962 Grundstücke vom Ehemann der Befolgen- Die neu erworbenen Grundstücke waren, da sie von der Hofstelle aus gemeinschaftlich mit den HofgrundstUekeh be- Burch die HofZugehörigkeit der fraglichen Gxnmdstückc ist jedoch an dem Eigentum des Ehemanns nichts geändert worden (tengo/Wulff aaO § 1 An. 9)* Er kann ohne Mitwirkung seiner Rrau über diese Grundstücke unter lebenden verfügen, wobei die Hofeigenschaft insofern eine Rolle spielt, als bol der grundstUckverkohrarcohtlichon Genehmigung des Verkaufes die Hof Zugehörigkeit, zu beachten wäre. Die Hofoigensohaft geht verloren, wenn dio Grundstücke nicht von der Höfstollo aus bewirtschaftet worden, etwa wegen eines langjährigen Pachtvertrages. Sie entfällt ferner nach rechtskräftiger Ehescheidung der Ehegatten und Eingang eines löschungsantrages beim Grundbuchamt* Boi Verkauf diescrGrund-stücke : kann von dem Hbfeigentümor auch kein Ausglcichsanspruch nach § 13 HÖfeO begehrt werden« Bonn die Veräußerung geschieht weder im Sinne dieser Bestimmung durch den Hof erben, noch sind die Ausgleiehsberechtigten die Hfiterfcen*. Äs braucht hei dieser Sachlage nicht mehr auf die GrUndo eiagogangen zu werden, die das Beschwordogericht für seine Auffassung ine Feld geführt hat, die Eigentümerin könne sich nicht darauf berufen, daB in de» Jahren 1956 und 1962 Grundstücke hinzuerworbe» wurden. b) Das Beschwerdegericht hat sich in diesem Zusammenhang nicht damit befaßt, ob etwa die durch den lauschvortrag vom 1. geglichen wurden, wobei, wie oben dargelegt, das vom Ehe-mann der Antragsgegnerin an veräußerte Grundstück bei dieser vergleichenden Betrachtung aueeuechöldcn hat, weil os nicht von: der Hofeigentümerin veräußert worden ist 0 Die Antragsgegnerin hat in den Vorinstanzen vorgetragen, daß alebald nach Abschluß des fauschverträges mit dem Ba# der neuen Gebäude begonnen worden- sei.- Es ist .daher nicht auozu-sohließen, daß beim Brworb der Grundfläche (14« Kovembor 1967) bereits die neuen Gebäude .standen, so daß dieeor Biwerb, v/oo seinen Ertragswert anlangt, in diesem licht zu betrachten Wäre* Bio Auffassung der Hechtsboschv/erdocrwiderung, für eine komplette Hof stelle sei ein leeres Grundstück oingetaus cht worden, träfe dann nicht zu« All dies legte weiter die Prüfung nahe, ob sich-nicht nach Ablauf eines Jahres soit Veräußerung der alten Hof stelle an OflBHft durch den iteuschvertrag und die Errichtung der neuen Bauten eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 13 Abs« 2 HofeO eingestellt hatte, wobei von dem Ertragswert auszugehen wäre (BGH2 40? 172, 173) ♦ Ob die neuon Gebäude eine "geeignete Hofs teile0 im Sinne des § 2 HbfeÖ darstellen oder ob es sich um ein aufwendiges Wohnhaus handelt, wie die Antragstellerin vorgetragen hat, läßt sich vom Rechtebeschwerdegericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht.beurteilen; neuer Hof erworben wurde« Boi der Anwendung des .§ 13 Aba« 1 HöfeO ist aber eine Brsatzbeschaffung ale Ausschließung grund nicht vorgesehen« Nach alledem läßt sich der Binv/and der Antragsgegaorin, durch die genannten Tausch- und Kauf-'Verträge sei letztlich eine Wertv^ränderung gar nicht oingc-treten, nicht abschließend beurteilen« Vielmehr bedarf der gesamte Sachverhalt einer neuen Prüfung unter den aufgeworfenen Gesichts punkten« 3s wird sich empfehlen, die gegebenenfalls zu entscheidende Präge nach der Gleichwertigkeit der Brsatzgrundetüoke mit Hilfo eines landv/irtschaftlichen Sachverständigen zu beurteilen« die Umstellung hätte sich auch auf der alten Landstelle und den dortigen Gebäuden vollziehen lassen. Dem ist das Oberlandesgericht Hamm (Edl 1967, 15, 18} gefolgt: Der Hof erbe wordo einen in oinem schlechten Zustand ererbten, in seiner Bxistonzfähigkoit bedrohten Höf notfalls'auch unter Abstoßung eines günstig zu verwertenden feiles in einen Zustand versetzen können, der oino ordnungsmäßige rentable Be-wirtschaftung für die Zukunft gewährleiste« Bonn dem Hof und seiner Erhaltung sol* .* nicht damit gedient, daß mit unzulänglichen Mitteln^ fortgewirtsöh^ bis der Hof völlig zu dem Erliegen komme und womöglich wegen der übernommenen Hof schulden zwangsveräußert werden müsse« Die Abveräußerung müsse sich aber suf den dringend erforderlichen Bedarf beschränken. Bas Beschwerdegericht durfte sich insoweit eigene Sachkunde Zutrauen« Wenn es aber fortfährt, eine Veräußerung sei deshalb nicht notwendig gewesen, weil die alten Bäume zur Hühnerzucht hätten umgeetaltot, die dazu erforderlichen Mittel im Kreditweg beschafft werden können, so fehlt es an der PrUfung, ob der Weg der Kreditbeschaffung für die Antragßgcgnorin zu demutbar war. Ob es bei dieser Sachlage den Sholeuten zu dem Hingste zuzu demuton war, neben dor Abtragung ihrer Schulden mit Rücksicht auf den vom Bc-schwerdegcricht featgestollten schlechten ßosundheitozu-stand der Bheleute einen weiteren Kredit aufzunehmon, hätte näherer Darlegung bedurft, insbesondere dahin, wio hoch sich die Kosten der Umstellung belaufen hütton, bis zu welohor Höhe der Hof noch belastbar war, welche Einnahmen die Eheleute hatten und was sie zur Abtragung ihrer bisherigen Schulden davon verwenden mußten. In diesem Zusammenhang warf sich auch die Frage auf, ob sich ohne den Verkauf der alten Hofstcllc eine Arrondierung des Grundbesitzes um die Hofsteile und damit eine Modernisierung der ganzen Wirtschaftsführung einschließlich der Möglichkeit der Einsparung fremder Arbeite kräfte hätte erzielen lassen. Wäre aber etwa dieser Weg (Kreditbeschaffung) nicht gangbar gewesen, so wäre nichts dagegen oinzuwondon, daß die Antrags-gegnerin dio Mittel für die notwendige Betriebsumatollung sich duroh den Verkauf von Grundstücken beschaffte, wobei sich dio Frage aufwirft, ob sie nicht die sich damals anbietende günstige Gelegenheit des Verkaufs der alten Hofstelle ausnutzen durfte.
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 10/69
«*» «35»
BESCHLUSS
in der Dandwirtschaftssaohe
der Ehefrau Dora in HcflH Nr.
zu dem
»
geh. I.!|
Antragsgegnerin und Rechtsheschv/erdcführerin,
- Prozeßhovollmachtigte; Rechtsanwälte SHB I,
und HHiB II9
gegen
die Ehefrau Christa H e flBB geh. in Hc^iHBNr.
Antragstollcrin und Rechtsheschwerdegegnorin, - Prozcßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, K
2
Der V, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12* Juni 1969 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br* Augustin und der Bundesrichter Br* Rothe und Br* Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Linderaann und Vogt
Beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnorin wird der Beschluß dos Oberlandesgerichts Celle - Senat für Xandwirtachaftssachen - vom 10* Bezember 1968 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückver-wiesen*
Gerichtsgobühren werden für das Rechtsbeschwerdc-verfahrcn nicht erhoben* Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt*
Bor Geschäftswert wird für das Rechtsbeschv/erde-verfahron auf 16 000 BM festgesetzt*
G r U n d e :
I*
Ber am 27. Oktober 1954 verstorbene Bauer J» hatte drei Kinder: EflB, JflBB und Bflü (Antragsgegnerin) *
Ber Sohn JHH ist im Weltkrieg gefallen? er hinterlioß zwei Tochter: (Antragstellerin) und XflH. Burch Testament
vom 28* September 1954 hatte der Vater J. HflBi die Antrags-
. gegnori a zur Hoforbin seines Hof os in HMB? zur Größe von 15, 1746 ha bestimmt und seiner focht er Egm. einen Abfindungsbetrag von 4 000 DM, seinen beiden Enkeltöchtern Jo 2 000 DM vermacht*
Der Ehemann der Antragsgegnerin erwarb 1956 oa. 6 Morgen Kulturland und 1962 weitere 10,5 Morgen Weideland* Der Hof wurde damit Ehegattenhof* Die Antragsgegnerin tauschte durch Vertrag vom 1. März 1966 mit dem Landwirt SffMB 7 Morgon Land gegen 9 Morgen eigones Land ein* Durch notariellen Vertrag vom 8. März 1966 verkaufto aio die bisherige Hofstelle mit 0,227 ha Land'und. einem Drittel Hitqigentumeanteil an, einer Wcgöpar-zolle, ihr Ehomann eine Hbf- und Gebaudefläche von 0,0921 ha$ Brworbcr der Flächen war der Landwirt O0NHB in Er
zahlte einen Gcsaratkaufpreis von 118 000 DM* Die Antragsgegncrin und ihr. Ehemann errichteten im Anschluß hieran auf dem von • Stöyer pingotouschten Grundstück, ein neues Wohngebäude für etwa 100 000 DM, einen kombiniorton Schweine-Kuh-Stall für etwa 10 ÖÖO DM, einon Hühnerstall für 30 00Q DM und einen Sohirm zur Unterbringung von >Heu und Stroh für ca* 5 000 DM.
v Dia Antragstollorin verlangt gemäß $ 13 Höfeö eine Ausgleichszahlung in Höhe von 16 000 DM* Diesen Betrag errechnet aio mit 1/6 des erzielten Erlöses abzüglich der erhaltenen Abfindung von 2 000 DM*
Die Antragagegherin hat um Abweisung des Antrages gebeten • una ausgeführt, die Hof stelle sei zu klein gewesen* Ihro Vorlegung sei zu dem Zwecke der Modernisierung des Botriobe erforderlich gewesen, um konkurrenzfähig zu bleiben* Sie hat sich woiter darauf berufen, daß ihr Ehemann früher 16 1/2 Morgen gleichwertiges Land erworben habe* ’
Das 3jandwirtschaftsgorieht hat don Antrag der Antrag-stellerin zurückgey^ioaen« Auf ihre sofortige Beschwerde hat daß Oberlandesgericht unter Abänderung der angefochtenen Ent-Scheidung den Anspruch auf AusgleichsZahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.und die Sache zur Entscheidung über .die Höhe ah das Xendwi^tscdiaftsgoricht aurtickverwiosenft Eg hat zur, Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Es liege kein fotalverkauf des Hofes vor; vielmehr sei ein $eilvorkauf im Sinne des § 13. Abs« 2 HöfcO gegeben« Denn die Antragegegnerin habe. die gesamten Ländereien des Hofes und damit eihäh %bsbhtlichpn Seil des Hofoö bcholton, , Ausgleichsaneprüche seinen daher nach § 13 Abs« 2 HöfeQ zu beurteilen. Mc Ausgleichspflicht sei nicht unter dom Gesichtspunkt des § 13 Abs« 2 2« Halbsatz, entfallen« Bor Senat sei
nach Anhörung der Beteiligten und auf Grund der Besichtigung dor alten wie der neuen Hofstolle zu der Überzeugung gelangt, daß die Veräußerung dor alten Hofstolle weder zur Erhaltung
des Hofes erforderlich gev/esen sei,, noch daß die Antrags-gegnerin für den Hof gleichwertige Grundstücke hinzuerworben habe.
Die alte Hofstelle sei zwar"beengt. Der Ehemann der Antragsgegnerin habe aber eine angrenzende Fläche hinzugekauft, die es ihm ermöglichte, den vorhandenen Hof raum nach hinten zu erweitern. Von dieser Möglichkeit habe der neue Eigentümer Gebrauch gemacht, so daß dieser genügend Hof raum, dor sogar für seinen größeren landwirtschaftlichen Betrieb ausreiche, zur Verfügung habe und er auch mit seinon Fahrzeugen wenden könne. Bio Veräußerung sei auch nicht aus Gründen der Verbesserung der Agrarstruktur notwendig gewesen. Bio Antragsgegnerin und ihr Ehemann hätten ihren Betrieb, wesentlich aus gesundheitlichen Gründen, dahin umgestellt, daß sie einen modernen Hühnerstoll mit 1 000 Hennen errichteten. Sio bewirt-
Behafteten nUr noch 23 Morgen Land, größtenteile Grünland, auf dem sie Rindvieh weiden ließen, das sie im Frühjahr an-sehaffsn und im Herbst verkaufen. An Vieh hielten sie eine Kuh, zwei Bullen, zwei Sauen und Ferkel in wechselnder Anzahl. Den Ertrag ihrer Landwirtschaft (Eier, Hühner und Kartoffeln von 3-Morgen Land) vermarkten sie selbst, indem sie eine größere Anzahl von Verbrauchern selbst frei Haus belieferten, wozu sie teilweise aüqh noch Produkte anderer Erzeuger auf-kaufteh. Biese Art der Bewirtschaftung sei den verminderten körperlichen Kräften der Antragsgognerin und ihres Ehemannes angepafit und sichere ihnen einen verhältnismäßig günstigen Ertrag ihrer Landstollo, von der sie den größeren feil des Lähdea noch durch Verpachtung nutzten. Sicherlich seien dies0 ';•* Maßnahmen unter den gegebenen individuellen Verhältnissen vernünftig und zweckmäßig. Dennoch erfüllten sie nicht die Voraussetzungen, die das Gesetz an die oben genannte Ausnahme-Vorschrift stolle: Zu der durchgeführten Umstellung des Betriebes sei die Veräußerung der Hofstolle nicht erforderlich gewesen, sondern nur zweckmäßig. Die Umstellung hätte sich auch auf der alten WohnOtelle und in den dort vorhandenen Gebäuden vollziehen lassen; Insbesondere hätte der dort vor-*' handeno Kuhställ nach Aufgabe der Kuhhaltung ausreichend Platz zur Einrichtung der Hühnerzucht geboten. Allerdings wäre auch hierfür ein gewisses Kapital erfordorlich gov/ecen., Dieses hätte die Antragsgognerin aber im Kreditwege beschaffen können, da der Hof zur Zeit nur mit einer Hypothek von ca.
12 000 DM belastet sei. Krankheit, die es der Antragsgegnerin vor allem zweckmäßig erscheinen lasse, den Betrieb umzustcllcn und in neu zu errichtende Und daher auch leichter zu bewirtschaftende Gebäude zu verlegen, könne hier nicht vordergründig berücksichtigt worden, da die Frage, ob die Voräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war, nach objektiven Gesichts
punkten zu prüfen sox. Objektiv gesehen sei es zwar zweckmäßig, die sich bietende Chance5.die Hofstelle zu einem guten Breie zu veräußern, zu nutzenundmit dem Erlös in froier läge neue Gebäude zu errichten. Bios sei aber nicht zur Erhaltung des Hofes erforderlich, da eine Woitorfeewirtschoftung ah der. alten Stolle ;aaoh Xage der Oingc möglich gewesen wäre.
Oie Antragsgognerinv. könne sich auch nicht darauf bc~
, rufen, daß sie für den Hof gleichv^ hinzu-
erworben haboe Ihr Bhemann habe zwar im £shr,1956 sechs Morgen und im Jahre 1962 10,5 Morgen Kulturland hinzugokauft. Oor Umstand, daß er und nicht die Antragsgegnerin Eigentümer dieser Flächen wurde, schließe an sich nicht die Möglichkeit aus, diesen Erwerb als geeignet anzusehen, dio Ausgleichsansprüche auszuschlioßen, zu demal hierdurch ein Ehegattenhof entstand, die neu erworbenen Grundstücke also hofzugehörig wurden. Oie Anwendung der Auenahmevorschrlft scheitere aber einmal daran, daß hier nicht von einer Gleichwertigkeit der Grundstücke gesprochen werden könne* Oie hinzuerworbenen Ländereien könnten nicht als wertmäßig der Hofstolio vergleichbar angesehen werden* Es handle sich um v/esensmäßig völlig verschiedene Grundstücke» Oer Sinn der Vorschrift sei offenbar, daß an die Stello des voräußorten Landes ähnliche Flächen treten sollten, die den Verlust wertmäßig wieder ausglichen, so daß die Leistungsfähigkeit des Hofes nicht wesentlich beointrüchti gt werde» Von einem solohon Ausgleich könne aber nieht gesprochen worden, wenn an die Stelle der veräußerten Hofstolio, ohne die ein landwirtschaftlicher Betrieb gar nicht weitergeführt werden könne, Ländereien treten, die wiederum ohne die Kof-&teile nicht zu bewirtschaften seien« \
Daeu komme noch ein weiterer Gesichtspunkt: Zwischen dem Erwerb der Länäeroieh und dom Verkauf der Hofstollo lägen 10 bzw. 4 Jahre« Beide Vorgänge ständen also in keinen näheren seitlichen Verhältnis zueinander. Gewiß könnten auoh vorher erfolgte Erwerbungen seitlich unbegrenzt perübesichtigt werden. Wo aber kein inhaltspunkt dafür gogoben sei, daß der Hinzuerwerb von Grundstücken in der Absicht erfolge, den Kaufpreis durch den späteren Verkauf anderer Grundstöcke zu docken, lasse eich did genannte Ausnahmevorschrift nicht anwenden. So sei es aber im vorliegenden Fall. Der Anspruch der AntragstoIlerin sei dahor dem Grunde nach berechtigt.
II.'
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbesöhwefcdo gegen seinen Beschluß zugelessen. Die Reehtsbeschworde ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die Ahtragsgogncrin trägt im wesentlichen folgendes vor: Das Beschwerdegericht habe gegen die allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts verstoßen und irrig § 13 HöfeO angewandt. Es habo nicht fostgestsllt, daß der Eigentumsoryjcrb durch Umschreibung im Grundbuch überhaupt stattgofunden habo. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch nichtdie am von
Störer eingetausohten Grundstücke als gleichwertige Ersatz-stücke im Sinne des § Abs.' 2 HöfeO behandelt. Auch diese Grundstücke seien als Ausgleich für die verkaufte Hofflache erworben worden. Dio Vorgänge vom. März 1966 müßten, was das Beschwerdegericht verkannt habe,, als wirtschaftlicho Einheit und zusammenfassendo Maßnahme angesehen werden.
Auch die vom Ehemann der Anträgsgegherin erworbenen Grundstücke müßten als gleichwertiger Ersatz Im Sinne der ge-
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nannten Vorschrift behandelt werden« Schließlich sei die Veräußerung;dor alten Hofstelle zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen» Auch hier müsse beachtet werden, daß die Vorgänge vom 1. und 8« März 1966 wirtschaftlich eins Einheit bildeton. Die Herauslösung von der beengten Hofstolle stelle eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur dar« Das Beschwerde-gericht habe auch nicht beachtet, daß sich kleine Höfe nur halten könnten, wenn sie sich auf einen bestimmten Erwerbe-zweck einstellten und die Bewirtschaftung so rationalisierten, daß fremde Arbeitskräfte nicht benötigt .würden« An der, alten Hofstelle sei eine gleichwertige Umstellung nicht möglich gewesen«
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Die Hechtsbeschwerde ist begründet«
1. Zutreffend hält das Beschwerdegericht die den Aus-gleißhsanspruch des § 13 Abs« 2 HöfeO begründenden Voraus-► Setzungen für gegeben: Veräußerungen von Hofgrundstücken, deren. Wert mehr als 1/10 des Einhoitswertos des Hofes aus-machen« Allerdings liegt eine Veräußerung erst vor, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist {BGHZ 29, 252)* letzteres hat das Beschwerdegericht zwar nicht ausdrlick-, lieh f^stgestollt, es spricht aber mehrfach von dor Veräußerung {Bl. 3, 4, 5, 6 der Gründe des Beschlusses), womit es offensichtlich den. grundbuchamtlichen Vollzug der Auf-las sung im Auge hat« Die Büge der Hechtsbeschwerde, bei gebotener Beachtung der beigezogenen Urundakton des Grundbuoh-amtes iostodt hätte sich ergebe»,^daß ein Eigentumeübergong überhaupt noch nicht. stattgefuhdeh,habe, ist unrichtig« Bor Kaufvertrag vom 8. Mörz 1966 und .die dazu gehörende Auflaosung
vom 7« September 1966 wurden am 23. September 1966 dom Grund-
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buchamt eingcreicht und am 17« November 1966 im Grundbuch vollzogen« Das Grundstück wurde im Grundbuch für die bisherige Eigentümerin Band 4 Blatt 107 unter Hr« 27 der Abschreibungen abgesohrieben und im Grundbuch des Käufers Band 4 Blatt 93 (Eigentümer Ernst August Oelkers) zugeschrieben,
; 2« Die Entscheidung hängt sbMt von der Beantwortung der Fragen ab, ob die Ausnahmotatbestän&e des § 13 Abs« 2 HöfeO gegeben sind: Notwendigkeit der Veräußerung, Hinzuerwerb gleichwertiger Grundstücke«
Der Wegfall dos Ausglolohsanspruehs setzt allerdings voraus, daß die Hofeigenschaft für den Hestbositz dos Veräußerers fortbestanden hat (BGHZ 40, 172, 173)- Wird eine Hofstolle veräußert, so spricht vieles dafür, daß damit auch die Hofoigen-schaft weggefallen ist« Denn ohne Hofs tolle kann ein Hof nicht bestehen«. Wird dagegen eine Hof stelle veräußert, weil sic für die Zwecke des Hofes nicht mehr genügt, der Eigentümer aus dem Erlös des Verkaufes aber eine neue für die bisherige in absehbarer Zeit errichten will* so geht die Hofeigenschaft nicht verloren (Lange/Wulff, HöfeO 6* Aufl« $ 1 Anm, 21)«
Einen solchen Sachverhalt hat das Besohwerdegericht feetge-steilt« Der gegenteiligen Auffassung der Eechtsbeschwerde-erwiderung vermag der Benot nicht zu folgen« Gewiß kann von einem Hof nur gesprochen werden,, wenn ala Mittelpunkt desselben eine Hof stelle, vorhanden ist« Ein vorübergehender Wegfall der Hofstelle nimmt aber.bol natürlicher Betrachtungsweise dieser noch nicht die Höfeigenschaft«;
5« Sach § 13 Äbs« 2 HöfeO entfällt ein Ausgleiches ns pruch, wenn der Eigentümer bereits für den Höf gleichwertige Grundstücke hinzuorworben hat oder bei Ablauf des auf die Ver~
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äußerung folgenden Jahres hinzuerwirbt• Bas Beschwordcgoricht hat einen solchen Ausnahmetatbeetänä nicht für gegeben* or-achtet» ■;' ' ‘
s) Es ist hei seinen Erwägungen« was dio Rechtebe schwer de nicht beanstandot, davon auegegangen, der Umstand, daß in den Jahren 1956 und 1962 Grundstücke vom Ehemann der Befolgen-
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tümerin und nicht: von dioir^ selbst or worben wurden, schließe an eich nicht aus, jenen.Aüenahmetstbestand als gegeben au erachten« Bern vermag der Senat nicht beizutreten«
Die neu erworbenen Grundstücke waren, da sie von der Hofstelle aus gemeinschaftlich mit den HofgrundstUekeh be-
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wirtschaftet wurden, vom Hofverband erfaßt worden, es v/ar ein Ehegättonhof entstanden. Burch die HofZugehörigkeit der fraglichen Gxnmdstückc ist jedoch an dem Eigentum des Ehemanns nichts geändert worden (tengo/Wulff aaO § 1 Anm. 9)* Er kann ohne Mitwirkung seiner Rrau über diese Grundstücke unter lebenden verfügen, wobei die Hofeigenschaft insofern eine Rolle spielt, als bol der grundstUckverkohrarcohtlichon Genehmigung des Verkaufes die Hof Zugehörigkeit, zu beachten wäre. Die Hofoigensohaft geht verloren, wenn dio Grundstücke nicht von der Höfstollo aus bewirtschaftet worden, etwa wegen eines langjährigen Pachtvertrages. Sie entfällt ferner nach rechtskräftiger Ehescheidung der Ehegatten und Eingang eines löschungsantrages beim Grundbuchamt* Boi Verkauf diescrGrund-stücke : kann von dem Hbfeigentümor auch kein Ausglcichsanspruch nach § 13 HÖfeO begehrt werden« Bonn die Veräußerung geschieht weder im Sinne dieser Bestimmung durch den Hof erben, noch sind die Ausgleiehsberechtigten die Hfiterfcen*. des Eigentümers«, Baß für die Vererbung des Ehegättonhofes besondere Vorschriften
gelten (§ 8 HöfeQ), ändert a it dieser Betrachtung nichts« Die Grundstücke, die ein Ehegatte eines Hofeigentümers zu Alloineigentum erwirbt und die durch ihrp gemeinschaftliche Bewirtschaftung hofzugehörig v/erden, stehen also, rechtlich go-sehen, den Hofgrundstückon nicht gleich« Sio hieton den weichenden Srben nicht jene Sicherung, die ihnen die.Hof-grundstüeko gewähren* Bo handelt eich daher nicht um gleichwertige Ersatzgrundstücko im Sinne des § 13 Abs. 2 HcfoO.
Äs braucht hei dieser Sachlage nicht mehr auf die GrUndo eiagogangen zu werden, die das Beschwordogericht für seine Auffassung ine Feld geführt hat, die Eigentümerin könne sich nicht darauf berufen, daB in de» Jahren 1956 und 1962 Grundstücke hinzuerworbe» wurden. Damit entfällt auch die Möglichkeit, zu den Erwägungen der Bechtsboschwerdo Stellung zu nehmen, mit denen sie die Ausführungen des Beschwerdegorichtce - bekämpft. ' -*'■
b) Das Beschwerdegericht hat sich in diesem Zusammenhang nicht damit befaßt, ob etwa die durch den lauschvortrag vom 1. März 1966 erworbenen Flächen als gleichwertige Ersatz-grundstückc im Sinne des § 13 Aha. 2 HqfeO angesehen worden können. Die Verträge vom 1. und 8. März 1966 bilden, wirtschaftlich betrachtet, eine Einheit: Auf dem von SfHiil cin-getausohten Grundstück sollte eine neue Hof stelle errichtet, die dadurch entstandenen Kosten sollten durch Vorkauf der alten Hofs teile an OflB gedeckt worden. Dieser Zusammenhang wird auch in den beiden Verträgen festgehalten. Der Vollzug des fauschvortrages hat, wie sich aus den vom Bcschv/crdc-goricht beigezogenen Grundekton ergibt, am 14* November 1967 durch entsprechende Eintragungen im Grundbuch stattgefunden. Die Jahresfrist des § 13 Abs. 2 HöfeG ist damit eingchaltcn.
Bei dieser Sachlage drängte sich, trie der Hecht ehe e ohwerd e süzügeben ist, die Prüfung auf, ob durch den Eintausch der l,76j3ha; großenGrundetückafläche, auf der die neue, Hof-stelle steht, die Veräußerungen an ÖflBi und BtKHB aus-■! geglichen wurden, wobei, wie oben dargelegt, das vom Ehe-mann der Antragsgegnerin an veräußerte Grundstück
bei dieser vergleichenden Betrachtung aueeuechöldcn hat, weil os nicht von: der Hofeigentümerin veräußert worden ist 0 Die Antragsgegnerin hat in den Vorinstanzen vorgetragen, daß alebald nach Abschluß des fauschverträges mit dem Ba# der neuen Gebäude begonnen worden- sei.- Es ist .daher nicht auozu-sohließen, daß beim Brworb der Grundfläche (14« Kovembor 1967) bereits die neuen Gebäude .standen, so daß dieeor Biwerb, v/oo seinen Ertragswert anlangt, in diesem licht zu betrachten Wäre* Bio Auffassung der Hechtsboschv/erdocrwiderung, für eine komplette Hof stelle sei ein leeres Grundstück oingetaus cht worden, träfe dann nicht zu« All dies legte weiter die Prüfung nahe, ob sich-nicht nach Ablauf eines Jahres soit Veräußerung der alten Hof stelle an OflBHft durch den iteuschvertrag und die Errichtung der neuen Bauten eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 13 Abs« 2 HofeO eingestellt hatte, wobei von dem Ertragswert auszugehen wäre (BGH2 40? 172, 173) ♦ Ob die neuon Gebäude eine "geeignete Hofs teile0 im Sinne des § 2 HbfeÖ darstellen oder ob es sich um ein aufwendiges Wohnhaus handelt, wie die Antragstellerin vorgetragen hat, läßt sich vom Rechtebeschwerdegericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht.beurteilen; auch das Protokoll über die ÖrtBbesichrifeigtt^ hierüber nichts« Bio
von der Rechtebeschwerdeerwiderung angeführte Entscheidung des Senats vom 7. Juli I960 (XK §15 Hbfeö Er * 7) steht nicht entgegen« Bort handelte es sich um:den Verkauf eines
ganzen Hofes*, Ausgleichsansprttcho (§ 13 Abs« 1 HöfeQ) wurden bejaht ungeachtet des Umstandes, daß mit dem Verkaufserlös ein. neuer Hof erworben wurde« Boi der Anwendung des .§ 13 Aba« 1 HöfeO ist aber eine Brsatzbeschaffung ale Ausschließung grund nicht vorgesehen« Nach alledem läßt sich der Binv/and der Antragsgegaorin, durch die genannten Tausch- und Kauf-'Verträge sei letztlich eine Wertv^ränderung gar nicht oingc-treten, nicht abschließend beurteilen« Vielmehr bedarf der gesamte Sachverhalt einer neuen Prüfung unter den aufgeworfenen Gesichts punkten« 3s wird sich empfehlen, die gegebenenfalls zu entscheidende Präge nach der Gleichwertigkeit der Brsatzgrundetüoke mit Hilfo eines landv/irtschaftlichen Sachverständigen zu beurteilen«
4« Bin Ausgloichsanapruoh entfällt ferner, wenn dio Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war« Bae Beschwerdegericht hat auch dies verneint. Soweit ca daboi auf Grund der Besichtigung der Örtlichkeit die Möglichkeit einer Erweiterung des alten Hofraumee und damit der Beseitigung der beengten Hoflage bejaht, kann die Beohtsbesohwerde mit ihren Angriffen keinen Erfolg habon« An die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist das ÄochtsbcBchwcrdc-gerioht gebunden« inwiefern auf der Hiohteihhaltung der Vorschrift des $160 Abs« 1 Ziff. 4 ZBO (Hiodorlegung dos Ergebnisses einer Ortsbesichtigung) der angofochteno Beschluß beruht* vermag auch die Bechtsbeschwordc nicht * dar Zutun»
Bas Beschwerdegericht billigt der Antragsgegnerin zu, daß sie aus Gründen der Verbesserung der Agrarstruktur ihren bisherigen Betrieb In einen modernen Hühncrzuchtbotrieb umgo-stalton konnte« Biese Umstellung sichere einen Verhältnis-
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mäßig günstigen Ertrag der Landsteile«Hierzu sei ober nicht die Veräußerung der alten Hofetollo notwendig gewesen? die Umstellung hätte sich auch auf der alten Landstelle und den dortigen Gebäuden vollziehen lassen. Der Kuhstall hätte Sieh für die Hühnerzucht umgoetalltcn, das nötige Kapital auf dem Kreditweg hesohäffen lassen«. Hierzu ist zu bemerken:
Bor Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1963 (BßHZ 40, 169, 171) ausgesprochen, olo notwendig zu dem Erhalt eines Hofes könne auch angesehen werden, was eine Anpassung an die Anforderungen der Gegenwart für einen landwirtschaftlichen Betrieb dieses Ausmaßes darstclle. Dem ist das Oberlandesgericht Hamm (Edl 1967, 15, 18} gefolgt: Der Hof erbe wordo einen in oinem schlechten Zustand ererbten, in seiner Bxistonzfähigkoit bedrohten Höf notfalls'auch unter Abstoßung eines günstig zu verwertenden feiles in einen Zustand versetzen können, der oino ordnungsmäßige rentable Be-wirtschaftung für die Zukunft gewährleiste« Bonn dem Hof und seiner Erhaltung sol* .* nicht damit gedient, daß mit unzulänglichen Mitteln^ fortgewirtsöh^ bis der Hof
völlig zu dem Erliegen komme und womöglich wegen der übernommenen Hof schulden zwangsveräußert werden müsse« Die Abveräußerung müsse sich aber suf den dringend erforderlichen Bedarf beschränken. Bern tritt der Senat bei« Auch das Bo-schwerdögericht geht offensichtlich von dieser Auffassung,aus. Bor Bechtsbesehwerdc kann nicht eingeräumt werden, daß das Beschwordegerioht Bausachverständige und landwirtschaftliche Sachverständige hätte zu:. Hato ziehen müssen, ob die Umstellung dos Betriebes auf der alton Hofstolle hätte durch-goftihrt werden können. Bas Beschwerdegericht durfte sich insoweit eigene Sachkunde Zutrauen« Wenn es aber fortfährt, eine Veräußerung sei deshalb nicht notwendig gewesen, weil die alten Bäume zur Hühnerzucht hätten umgeetaltot, die dazu
erforderlichen Mittel im Kreditweg beschafft werden können, so fehlt es an der PrUfung, ob der Weg der Kreditbeschaffung für die Antragßgcgnorin zu demutbar war. Ausweislich der Grundakten ist dor Hof (Binheitswert 10 400 DH) mit Hypotheken und Grundschuldc» in Hohe von 12 000 und 14 000 1391belastet; das Beschwerdogoricht spricht von einer .Hypothekenlast von 12 000 DM. Ob es bei dieser Sachlage den Sholeuten zu dem Hingste zuzu demuton war, neben dor Abtragung ihrer Schulden mit Rücksicht auf den vom Bc-schwerdegcricht featgestollten schlechten ßosundheitozu-stand der Bheleute einen weiteren Kredit aufzunehmon, hätte näherer Darlegung bedurft, insbesondere dahin, wio hoch sich die Kosten der Umstellung belaufen hütton, bis zu welohor Höhe der Hof noch belastbar war, welche Einnahmen die Eheleute hatten und was sie zur Abtragung ihrer bisherigen Schulden davon verwenden mußten. Daran, daß der Hof immer mehr verschuldete und schließlich bei einer etwaigen Zahlungs Unfähigkeit der Schuldner zur Zwangsversteigerung kommt, bestand kein Interesse. In diesem Zusammenhang warf sich auch die Frage auf, ob sich ohne den Verkauf der alten Hofstcllc eine Arrondierung des Grundbesitzes um die Hofsteile und damit eine Modernisierung der ganzen Wirtschaftsführung einschließlich der Möglichkeit der Einsparung fremder Arbeite kräfte hätte erzielen lassen. Die Frage der Zumutbarkeit der Kreditbeschaffung bedarf daher näherer Prüfung. Wäre aber etwa dieser Weg (Kreditbeschaffung) nicht gangbar gewesen, so wäre nichts dagegen oinzuwondon, daß die Antrags-gegnerin dio Mittel für die notwendige Betriebsumatollung sich duroh den Verkauf von Grundstücken beschaffte, wobei sich dio Frage aufwirft, ob sie nicht die sich damals anbietende günstige Gelegenheit des Verkaufs der alten Hofstelle ausnutzen durfte.
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All dies wird gogobenenfalls das Boschwordogericlit neu su prüfen und zu ontschpiden haben«
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Bor angefochtone Beschluß kann aus den dargelogtcn ßrUnden (XX, 5 b, 4) nicht bestehen bleiben. Bio Sache war vielmehr zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Beschv/crdc-gericht zurücksuverwoieen« Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 44? 45 LwVü),
Br. Augustin Rothe Br. droll