* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Hechtobeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13» Februar 1967 aufgehoben» Bie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen. Der Verkäufer hat gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und 2ur Begründung vor-getragens Er sei zu 60 jfß, seine Ehefrau zu 70 $ erwerbo-beochränkt. Der Landwirt BäflH sei dafür bekannt, daß er durch Bekundung seines Kaufintcrosses GrundStücksveräußerungen an Nichtlandwirte verhindere, ohne sich dann aber selbst um den Erwerb dos Grundstücks zu dem mit Recht verlangten Preis ernstlich zu bemühen. A) Pie Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Boschv/erdegericht von der in der Rechtobeschwerdo-begründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. 1. Bas Oberlandesgericht hat ausgeführte Bio Veräußerung einer landwirtschaftlich gut nutzbaren Wiese an einen Nichtlandwirt könnte - unbeschadet weiterer Voraussetzungen - nur dann genehmigt werden,, wenn für ihren Erwerb durch diesen Nichtlandwirt besonders triftige Gründe öffentlicher oder auch nur privater Natur sprächen. Hiernach müsse dem Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit der der erkennende Senat über eins timme, die Genehmigung ohne weiteres versagt werden, ohne daß es darauf ankomme, ob bäuerliche Kauf int eres sent en derzeit vorhanden seien und was sie böten. Es seien ferner keine Umstände “ersichtlich, derentwegen die Versagung der Genehmigung für den Verkäufer eine unzu demutbare Härte bedeuten würde (§9 Abs.7 GrdstVG). 2. Bemgegenüber hat der Rechtsbeschv/erdef(ihrer vorgebrachte Ber angefochtene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25« Mai 1966 aaO ab. Gründe für den Erwerb des Grundstücks durch einen Hichtlandwirt sprechen müßten, der Bundesgerichtshof verlange aber nur, daß ein triftiger Grund gegeben sei, einem Hichtlandwirt landwirtschaftlich genutzten Boden zu überlassen* Her angefochtene Beschluß beruhe auch auf der Abweichung. 9 bei Erörterung der Präge, unter welchen Voraussetzungen Grunder-werb durch einen Hichtlandwirt oder -forstwirt zulässig ist, ausgesprochen, es müsse zunächst geprüft werden, ob ein triftiger Grund gegeben ist, einem solchen Erwerber land- oder forstwirtschaftlich genutzten Boden zu überlassen. Das Oberlandesgericht hat zv/ar im angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 15* November 1966 - V BI»w 19/66-ausgeführt, os stimme mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der vorbezoichneten Rechtsfrage überein. Es ist nicht auszuschließen, daß das Beschwerdegericht damit strengere Voraussetzungen für den Grunderwerb durch einen Nichtlandwirt aufgestellt hat als der .Bundesgerichtshof.Der Begriff der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens kann verschieden ausgelegt worden sein» Es muß somit davon ausgegangen v/erden, daß beide Gerichte die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt haben. Der Rechtsbeschwerdeführer habe hohe Schulden und benötige dringend den Erlös aus der Baumwiese auf der Gemarkung A0|HH Das Oberlandesgericht hätte auch insoweit Veranlassung gehabt, weitere Ermittlungen über die wirtschaftliche Lage des Rechtsbeschwerdeführers (Höhe der Schulden) anzustellen. Mai 1966 die Meinung vertreten, bei der Veräußerung an einen Kichtland- oder Kichtforstv/irt müsse zunächst geprüft werden, ob ein triftiger Grund gegeben sei, einem solchen Erwerber land- oder forstwirtschaftlich genutzten Boden zu überlassen. Eine ungesunde Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG erachtet das Bundesverfassungsgericht■in der Regel nur dann als gegeben, wenn aus bestimmten Tatsachen folgt, daß die „ Bas Bundesverfassungsgericht billigt in diesem Rahmen die Ansicht, daß die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks eine ungesunde Bodenverteilung bedeutet, wenn der Erwerber nicht Land- oder Forstwirt ist und bei hauptberuflich geführten Betrieben ein Bedarf an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsgrundlagcn besteht. Gegen den Erwerb eines solchen Grundstücks durch Personen, die keine Land- oder Forstwirt^ sind, können jedoch Bedenken aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Bodenverteilung in der Regel dann nicht erhoben werden, wenn Land- und Forstwirte an den veräußerten Grundstücken nicht interessiert sind. Hiernach erv/eist sich aber die Prüfung der vom Oberlan-dosgericht offen gelassenen Frage als unerläßlich, ob der Preis von 6 400 BM in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht (§ 9 Abs.3 Nr. 3 GrdotVG). Schon aus diesen Gründen muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich dabei ergeben, daß der Preis von 6 400 DM nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht, so könnte die Genehmigung nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG versagt werden. Wenn der Tatrichter aber zu dem Ergebnis gelangt, daß der Genehmigung auf Grund dieser Bestimmung Bedenken entgegenstehen, wird er zu erwägen haben, ob die Versagung nicht eine unzu demutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde (§9 Abs.7 GrdstVG).

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 24 LwVG § 9 GrdstVG
GrundstückLandwirtOberlandesgerichtpreisenGenehmigungBeschlußlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

ff
 Ai
2067 061
BUNDESGERICHTSHOF
V_BLw_10^67
BESCHLUSS
in der Landv/irtschaftsoaehe
 betreffend den im Woge freiwilliger Versteigerung am 2./12. Juni 1965 erfolgten Verkauf des Grundstücks Parzelle Kr. 4-20 der Markung
 Beteiligtes 1o Sattler Eberhard
- Beschwerdeführer und Rechtsbeschv/crdo-führers &
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
2. Malermeister Richard
9
•© Antrag stelle r
 
Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bandwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5* Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin,, der Bundesrichter Br, Piepenbrock und Dr. Greil sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hai the r und Kbmp
 beschlossen:
Auf die Hechtobeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13» Februar 1967 aufgehoben» Bie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Hechtsbe-schv/erd ever fahren nicht erhoben.
Der Geschüftsv/ert wird für das Rechtobe-schwerdeverfähren auf 6 400 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
In der freiwilligen Versteigerung des dem Beteiligten zu 1) gehörenden auf Markung legenen im Grundbuch Heft 46 Abteilung I Nr. 8 ein-
 
f
getragenen Grundstücks Parzelle 42® Reute, Grünland (Obotbäumc) 29 a 06 qm hat der Beteiligte zu 2) aus SHHBI als Meistbietender um 6 400 DM den Zuschlag - beurkundet am 12. Juni 1965 - erhalten. Es handelt sich weder um Bauerwartungoland noch um Woehenendge-ländo. Die flachgründige Wieso grenzt mit einer Schmalseite an Wald. Landwirtschaftsamt und Landwirtschafts-gcricht haben dem Vertrag gemäß § 9 Abs. 1 Br. 1 GrdotVG, das Landwirtschaftsgericht auch gemäß § 9 Abo. 1 Br. 3 GrdotVG die Genehmigung versagt. Der Verkäufer hat gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und 2ur Begründung vor-getragens Er sei zu 60 jfß, seine Ehefrau zu 70 $ erwerbo-beochränkt. Nach seiner Übersiedlung in sein 1964/1965 erbautes Einfamilienhaus in NjHHHHHI Kreis Calw brauche er dort für seine Kleintierhaltung (rund 50 Hasen und rund 50 Stück Geflügel) Grünfutter und Heu. Deshalb wolle er die im Jahre I960 um 900 DM besonderer Umstände halber außergewöhnlich günstig erworbene Parzelle 4213 für einen Preis verkaufen, den er in ITeu-hengstett für eine entsprechende Baumwiese zahlen müsse; er habe dort 1,80 DM je qm zahlen müssen. Er habe die Parzelle 4215 nach öffentlichem Ausschreiben schon im Dezember 1962 um 2 000 DM an einen Sindelfinger Werkzeugmacher verkauft gehabt« Die Genehmigung sei v/egen des Kaufinteresses deo erst vom Landwirtschaftsamt ermittelten Landv/irts BäflHversagt worden« Auf Anraten des Landwirtochaftsamts habe er danach den Weg der freiwilligen Versteigerung gewählt, bei der Landwirte nur bis zu 2 700 DM mitgeboten hätten. Ein angemessenes Gebot sei ihm auch nach der Versteigerung von einem
 
L
Landwirt nicht gemacht worden. Der Landwirt BäflH sei dafür bekannt, daß er durch Bekundung seines Kaufintcrosses GrundStücksveräußerungen an Nichtlandwirte verhindere, ohne sich dann aber selbst um den Erwerb dos Grundstücks zu dem mit Recht verlangten Preis ernstlich zu bemühen. Per Kaufpreis stehe nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks.
Pas Landwirtschaftsamt hat darauf hingev/iesen, Bäßler sei nach wie vor bereit, für das Grundstück den angemessenen Preis von 2 500 PM zu zahlen. Höhere Gebote seien landwirtschaftlich nicht vertretbare reine Liebhaberpreise nichtlandv/irtschaftlicher Interessenten.	sei	eine	Arbeiterwohnge-
meinde; der landwirtschaftliche Grund und Boden dieser Markung stehe zu dem größeren Teil im Eigentum von llichtland wirten.
Pas Oberlandecgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewlesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) Rechtsbeschv/er-do eingelegt, mit der er weiterhin die Genehmigung der Veräußerung erstrebt.
II.
A) Pie Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Boschv/erdegericht von der in der Rechtobeschwerdo-begründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1966 - V BLw 4/66 = BGHZ 45, 279, 282
 
abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht (§ 24 Abo. 2 Nr. 1 LwVG). Biese Voraussetzungen sind erfüllt.
1.	Bas Oberlandesgericht hat ausgeführte
 Bio Veräußerung einer landwirtschaftlich gut nutzbaren Wiese an einen Nichtlandwirt könnte - unbeschadet weiterer Voraussetzungen - nur dann genehmigt werden,, wenn für ihren Erwerb durch diesen Nichtlandwirt besonders triftige Gründe öffentlicher oder auch nur privater Natur sprächen. Solche besonders triftigen Gründe seien vorliegend nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Hiernach müsse dem Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit der der erkennende Senat über eins timme, die Genehmigung ohne weiteres versagt werden, ohne daß es darauf ankomme, ob bäuerliche Kauf int eres sent en derzeit vorhanden seien und was sie böten. En könne hiernach uncrörtcrt bleiben, ob der vorliegende Vertrag auch am Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG scheitern müßte. Es seien ferner keine Umstände “ersichtlich, derentwegen die Versagung der Genehmigung für den Verkäufer eine unzu demutbare Härte bedeuten würde (§9 Abs. 7 GrdstVG).
2.	Bemgegenüber hat der Rechtsbeschv/erdef(ihrer vorgebrachte Ber angefochtene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25« Mai 1966 aaO ab. Bas Oberlandesgericht habe den Standpunkt vertreten, daß besonders triftige
w
 
Gründe für den Erwerb des Grundstücks durch einen Hichtlandwirt sprechen müßten, der Bundesgerichtshof verlange aber nur, daß ein triftiger Grund gegeben sei, einem Hichtlandwirt landwirtschaftlich genutzten Boden zu überlassen* Her angefochtene Beschluß beruhe auch auf der Abweichung.
3- Die von der Rechtsbeschv/erde vertretene Ansicht, das Oberlandesgericht sei von der Ver-gleichocntscheidung abgewichen, trifft zu. Eine Abweichung liegt dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage anders als das Gericht beantwortet hat, das die zu dem Vergleich angeführte Entscheidung getroffen hat. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß von 25* Mai 1966 S. 9 bei Erörterung der Präge, unter welchen Voraussetzungen Grunder-werb durch einen Hichtlandwirt oder -forstwirt zulässig ist, ausgesprochen, es müsse zunächst geprüft werden, ob ein triftiger Grund gegeben ist, einem solchen Erwerber land- oder forstwirtschaftlich genutzten Boden zu überlassen. Das Oberlandesgericht hat zv/ar im angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 15* November 1966 - V BI»w 19/66-ausgeführt, os stimme mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der vorbezoichneten Rechtsfrage überein. Wie die Wahl seiner Worte aber ergibt, vertritt es im Gegensatz zu dem Bundesgerichtshof die .	Auffassung,	die	Veräußerung	einer landwirtschaftlich
j	nutzbaren	Wiesenparzelle könne - unbeschadet v/eiterer
!	Voraussetzungen	-	nur	genehmigt	werden, wenn für ihren
!	Erwerb	durch	den	Hichtlandwirt	besond ers
* •
triftige Gründe öffentlicher oder auch nur privater Natur sprächen (Solche besonders triftigen Gründe hat der Beteiligte zu 1) nach Meinung des Ober-landesgerichta nicht geltend gemacht). Es ist nicht auszuschließen, daß das Beschwerdegericht damit strengere Voraussetzungen für den Grunderwerb durch einen Nichtlandwirt aufgestellt hat als der .Bundesgerichtshof. Der Begriff der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens kann verschieden ausgelegt worden sein» Es muß somit davon ausgegangen v/erden, daß beide Gerichte die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt haben. Auf dieser Abweichung beruht auch die angefochtene Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde erweist sich somit als zulässig;(§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG).
B) 1» In der Sache selbst rügt die Rechtsbeschwer-de die Verletzung des § 9 Abs. 1 Nr. .1, Abs. 7 GrdotVG,
§ 9 LwVG in Verbindung mit § 12 FGG. Sie meint, nach ständiger Rechtsprechung müsse ein Nichtlandwirt beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken nur dann zurückstehen, falls ein erwerbswiliiger und zahlungs-boreiter Landwirt vorhanden sei. Der Landwirt BäflB sei aber nur zur Zahlung eines unangemessen niedrigen Kaufpreises von 2 500 DM bereit. Br hätte auch den vom Beteiligten zu 2) gebotenen Preis von 6 400 DM anbieten müssen, um als erwerbsund zahlungsbereiter Landwirt zu gelten. Der Kaufpreis von 6 400 DM (je qm 2,20 DM) halte sich im gesetzlichen Rahmen. Zur Präge der Preisbemessung habe das Oberlandesgericht die angebotenen Beweise nicht eingezogen und damit seine Aufklärungspflicht vorletzt. Schließlich würde die Versagung der Genehmigung eine unzu demutbare Härte für den
 
Reehtsbeschwerdeführer al3 Veräußerer des Grundstücks bedeuten. Der Rechtsbeschwerdeführer versuche nun schon seit 1962, sein Grundstück zu veräußern. Sowohl der frühere Verkauf als auch der Zuschlag vom 12. Juni 1965 seien nicht genehmigt worden. Der Rechtsbeschwerdeführer habe vorgetragen, daß er und seine Ehefrau 60 bsv/. 70 # erwerbsbeschränkt seien, früher in i4BI gewohnt, dann in NflHHBIH ein Einfamilienhaus gebaut und auf dortiger Gemarkung für ihre Kleintierhaltung eine Wiese erworben hätten. Der Rechtsbeschwerdeführer habe hohe Schulden und benötige dringend den Erlös aus der Baumwiese auf der Gemarkung A0|HH Das Oberlandesgericht hätte auch insoweit Veranlassung gehabt, weitere Ermittlungen über die wirtschaftliche Lage des Rechtsbeschwerdeführers (Höhe der Schulden) anzustellen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf § 9 Abs. 1 Kr. 1 GrdstVG kann die Versagung nicht gestützt werden. Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 25. Mai 1966 die Meinung vertreten, bei der Veräußerung an einen Kichtland- oder Kichtforstv/irt müsse zunächst geprüft werden, ob ein triftiger Grund gegeben sei, einem solchen Erwerber land- oder forstwirtschaftlich genutzten Boden zu überlassen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 - und vom 11. April 1967 - 1 BvR 728/65 -) ist jener Standpunkt des Senats aber überholt. Eine ungesunde Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG erachtet das Bundesverfassungsgericht■in der Regel nur dann als gegeben, wenn aus bestimmten Tatsachen folgt, daß die „
Eigentumsverschiebung unternommenen oder von den zuständigen Stellen beabsichtigten konkreten Maßnahmen widerspricht. Liegen solche Maßnahmen nicht vor, kann die Veräußerung ausnahmsweise eine ungesunde Bodenverteilung bedeuten. Bann müssen aber nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennbar sein. Bas Bundesverfassungsgericht billigt in diesem Rahmen die Ansicht, daß die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks eine ungesunde Bodenverteilung bedeutet, wenn der Erwerber nicht Land- oder Forstwirt ist und bei hauptberuflich geführten Betrieben ein Bedarf an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsgrundlagcn besteht. Gegen den Erwerb eines solchen Grundstücks durch Personen, die keine Land- oder Forstwirt^ sind, können jedoch Bedenken aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Bodenverteilung in der Regel dann nicht erhoben werden, wenn Land- und Forstwirte an den veräußerten Grundstücken nicht interessiert sind.
Im vorliegenden Fall haben nach der Feststellung des Tatrichters aufstockungsbedürftige hauptberufliche Landwirte ihr Interesse dadurch bekundet, daß sie “bei
 und nach der Versteigerung.....Gobote abgegeben haben.”
Ihr Erwerbewille muß jedoch deshalb außer Betracht blei-’ ben, weil sie nur einen - im Verhältnis zu dem Gebot des Beteiligten zu 2) - geringeren Preis zu entrichten bereit sind (vgl. den Beschluß des Senats vom 25. Mai 1966). Hiernach erv/eist sich aber die Prüfung der vom Oberlan-dosgericht offen gelassenen Frage als unerläßlich, ob der Preis von 6 400 BM in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 GrdotVG).
- 10
Schon aus diesen Gründen muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich dabei ergeben, daß der Preis von 6 400 DM nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht, so könnte die Genehmigung nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG versagt werden. Wenn der Tatrichter aber zu dem Ergebnis gelangt, daß der Genehmigung auf Grund dieser Bestimmung Bedenken entgegenstehen, wird er zu erwägen haben, ob die Versagung nicht eine unzu demutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde (§9 Abs. 7 GrdstVG). Die Rechtsbeschwer-de rügt angesichts der nur kurz begründeten Ablehnung eines solchen Härtefalls nämlich zu Recht, daß das Beschwer deger ich t seine Aufklärungsund Ermittlungspflicht verletzt hat. Es ist der Präge nicht nachgegangen, v/io hoch der Rechtsbeschwerdeführer verschuldet ist und ob er mit dem Erlös aus dem Verkauf der Baumwiese auf der Gemarkung A^BB8eine Schulden ganz oder teilweise tilgen will. Das behauptet die Rechtsbeschwerde. Der bisherige Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers gab zu einer Erörterung in dieser Richtung Anlaß (vgl. BGHZ 40, 54* 57 und Beschluß des Senats vom 25. Mai 1966 S. 10 und 14). Wenn seine Behauptungen über die Verschuldung und die beabsichtigte Verwendung des Kauferlöses zutreffen, kann die Anwendung des § 9 Abs. 7 GrdstVG gerechtfertigt sein.
Die KostonentScheidung “beruht auf §§ 33«, 34 Lv/VG in Verbindung mit § 131 KostO«.
Dro Augustin
 Dr. Piepenbrock
 Dr. Grell