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BGH · V BLw 10/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 10/65

Die Voraussetzungen des § 24 Ab3» 2 Nr» 2 liegen nicht vor, wenn das Beschwerdegericht den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat» Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats-Senats für landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1 Oo Dezember 1964 wird auf Kosten des AntragstellersP-der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat9 als unzulässig verworfen« Ferner hatte der Verkäufer dem Käufer das Hecht eingeräumt, die einzutragendo Reallast abzulösen, und sich verpflichtet, die last löschen zu lassen, wenn der Käufer durch eine Bankgarantie die Zahlung der Rente sichorstcllteo Zur Begründung des neuen .Antrags auf Genehmigung hatte der Er-Werber angeführt, er habe bereits den in Großenrado gelegenen, etwa 81: ha großen Besitz an den Forstwirt Z in Qi l- Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, findet sie nach § 24 Abs» 2 LwVG nur statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG) oder wenn das Bcschwerde-gericht von einer in der Beschwerdebegründung angeführten Ent-scheidung eines der in § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht» A) 1» In erster Linie leitet der Rechtsbeschwerdeführer die Zulässigkeit seines Rechtsmittels aus § 24 Abs» 2 Nr» 2 her» Br meint offensichtlich, es handle sich um einen Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde» Das Landwirtschaftsgericht habe den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für zulässig gehalten, das Oberlandesgericht hingegen nicht» Es bestehe ein rechtspolitischeo Bedürfnis dafür, daß eine zweite Instanz über die Frage der Unzulässigkeit befinde» ob das Amtsgericht mit Recht die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung verneint habe» Auch für § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG hat nichts anderes zu gelten»; soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt» Die Vorschrift hat § 24 Abo» 2 Nr» 2 LwVG übernommen (vgl» Beschlu des Senats vom 3» Mai 1957 - V BLw 11/57? Das gerichtliche Verfahren in Landwirtochaftssachen § 24 III c So 328)o Die in dem Beschluß des Senats vom 5» Mai 1953 herausgeotellten Gesichtspunkte sind daher auch im vorliegenden Pall maßgebend» Nur wenn die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde umstritten ist? bedarf die Rechtsbeschwerde keiner Zulassung durch das Oborlandesgericht» Nach denn Normsweck des § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG ist ferner für eine Ausdehnung der Vorschrift auf Palle? B) Io Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 22 GrdstVG richte sich allein danach, ob der Antragsteller durch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde in einem Recht beeinträchtigt sei» Das sei nicht der Fall» Da die Erteilung der Genehmigung die Vertragspartner von einer öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkung befreie und ihre Rechtsstellung eher verbessere als verschlechtere, könne keiner von ihnen gegen die unbeschränkte Genehmigung des Vertrags Beschwerde einlegen oder gerichtliche Entscheidung beantragen,, Seien wie hier durch den beanstandeten Bescheid der Kreislandwirtschaftsbehörde lediglich dem Erwerber Auflagen gemacht worden, so sei der Veräußerer mangels Beeinträchtigung.; Es könne deshalb auf sich beruhen,, ob die Änderung des Kaufvertrags für den neuen Bescheid der Kreislandwirtschaftsbehörde entscheidend gewesen sei» Es sei ferner unschädlich-, daß der die Änderungs-Vereinbarung vom 7. 20 a) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend: Dae Beschwerdegericht habe verkannt9 daß die Genohmigungo-behörde nicht zuständig gewesen sei, als sie am 29» Februar 1964 entschieden habe0 An diesem Tag sei das Genehmigungsverfahren hinsichtlich beider Verträge beim Landwirtochafts-gericht anhängig gewesen» Der Käufer hatte nämlich gegen den Bescheid vom 8» November 1963 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt» Dieser Antrag habe sich wohl nur auf den Vertrag vom 5o September 1963 bezogen» Mit Schriftsatz vom 21» Februar 1964 habe er aber seinen Antrag auch auf den Vertrag vom 7» September 1963 ausgedehnt und demgemäß beantragt > Damit sei das Genehmigungsverfahren vor dem Landwirtschafts-gericht auf beide Verträge erstreckt worden» das Gericht hätte bei normalem Ablauf über beide Verträge entscheiden können und müssen» In diesen: Ablauf habe die Kreislandwirt-, schaftsbehörde unzulässigerweise dadurch eingegriffen» daß sie am 29» Februar 1964 die Genehmigung zu beiden Verträgen unter zwei Auflagen erteilt habe» Brot noch Zustellung dieses Bescheides habe der Käufer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen» Der Übergriff der Kreislandwirtschaftsbehörde beschwere den Verkäufer und gebe ihm das Recht zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung« Das habe der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 19° Februar 1952 - V BLw 14/51 (RdL 1952,, 132) ausgesprochen» Ebenso habe das Oberlandes- Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr, 1 LwVG kann im übrigen nur dann vorliogen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage anders beantwortet hot, als es seitens der hier in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist, Bio.'Abweichung muß sich.also auf dieselbe Rechtsfrage bozieher dieauch bei Verschiedenheit der in Betracht kommenden Gesetze gegeben sein kann (Beschluß des Senats vom 8, November 1955 -• V Blw 37/55 So 8)o Biese Voraussetzung ist nicht erfüllt, bb) In seinem Beschluß vom 19» Februar 1952 - V Blw 14/51 (RdL 1952? 132) hat der Senat zu § 17 Abs, 3 HÖfeO ausgesprochen, die Genehmigung eines Hofübergabevertrags durch die untere Verwaltungsbehörde stelle als Verstoß gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung dar und berechtige daher die Beteiligten zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 17 Abs, 3 HöfeC hatte in jener Sache die untere Verwaltungsbehörde anstelle des zuständigen Landwirtschaftsgerichts die Genehmigung erteilt, La vorliegenden Rail hingegen war die Kreislandwirtschaftsbehörde nach §§ 3, 18 GrdstVG für die Genehmigung der von den Partner vereinbarten Veräußerung des Aaldbesitzes zuständig, Bie Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Bescheid vom 8, November 1963 bewirkte indessen, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Genehmigung in vollem Umfang auf das Landwirtschaftsgericht überging (vgl, Pikalo/ Bendel, Grundstückcverkehrsgesetz § 22 E III 2 S0 1039), Ba der Käufer mit Schriftsatz vom 21, Februar 1964 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht (AG. ab für eine Entschließung der Kreiolandwirtschaftsbehörde hinsichtlich der erwähnten Verträge noch Raum war» 'Ras Beschwerdegericht hot sie offensichtlich bejaht» Klag sich hierbei auch der gegenteilige Standpunkt vertreten lassen» so hat doch der Rechtsbeschwerdeführer keine Entscheidung angeführt, die zu einer Verneinung dieser Rechtsfrage gelangt ist» Es handelt sich insoweit nicht mehr um denselben oder gleichen Rechtsgrundsatz, den der Senat in seinem Beschluß vom 19» Februar 1952 ausgesprochen hat» Infolgedessen liegt keine Abweichung vor» Selbst wenn das Beschwerdogericht bei seiner verfahrensrechtlichen Würdigung des Sachverhalts eine Rechtsverletzung begangen hätteP könnte dadurch allein noch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründet werden (vgl» Pritsch, RdL 1959? 307) die Beschwerde eines Vertragsbeteiligten gegen die uneingeschränkte Genehmigung eines Vertrags für zulässig erklärt, wenn die Genehmigung unter Verstoß gegen swingende Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit erteilt ist» Auch in jenem Fall hatte der Kreisbauernvorsteher entgegen der durch § 17 HöfeO normierten Zuständigkeitsregelung über die Genehmigung von Übergabeverträgen anstelle des Landwirtschaftsgericlito befunden» Das Oberlandesgericht Hamm schließt sich in seiner Begründung der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19» Februar 1952 an» Die von ihm beantwortete Rechtsfrage gleicht ebenfalls nicht dem im angefochtenen Beschluß behandelten, oben aufgezeigten Rcchtsgrundsatz» Von einer unterschiedlichen Beurteilung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG kann deshalb nicht gesprochen werden» Im vorliegenden Fall stellte sich die Rechtsfrage, wie vorstehend dargelegt ist, mit einem anderen Inhalt» Das Beschwerdegericht hat insbesondere nicht im Gegensatz zu der Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt die Rechtsbeständigkeit eines rechtskräftigen Bescheides bejaht, den eine unzuständige landwirtschaftsbehörde erlassen hat. So hat die Kreislandwirtschaftsbehörde deshalb zur -Entschließung vom 29« Februar 1964 für berechtigt gehalten, weil ihr ein s„E anderer Antrag und Vertrag zugrunde lag» Daher enthält der angefochtene Beschluß keine unterschiedliche Beurteilung derselben Rechtsfrage» c) Weiterhin trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor, der Antrag des Verkäufers auf gerichtliche Entscheidung sei deshalb zulässig gewesen, weil der Bescheid vom 29» Februar 1964 auch im übrigen unter Verletzung "grundlegender gesetzlicher und rechtsstaatlicher Grundsätze zustandegokommen" sei» Der Käufer habe im Februar "*964 mit der Kreislandwirtschaftsbehörde einen "Kompromiß" geschlossen» Die Behörde habe sich auf seinen Vorschlag hin bereit erklärt, "einer Genehmigung mit Auflagen, daß ein Teil des Waldbesitzes an einen Forstwirt weiterzuveräußern sei”, zuzustimnen» Dafür habe sich der Käufer erboten, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzunehmen» Diese mißbilligenswerte Absprache sei ohne Anhörung des Verkäufers au3geführt worden» Die Kreislandwirt-schaftsbehorde habe durch den Erlaß ihres Bescheides vom 29» Februar 1964 gesetzwidrig gehandelt» Der Grund für die erneute Entscheidung sei nicht der Xndcrungsvertrag vom 7» September 1963, sondern der Umstand gewesen, daß die Kreislandwirtschaf tsbehorde der zu erwartenden, ihr wegen des Vorwurfs, die Entscheidungsfrist des § 6 GrdstVG versäumt zu haben, wahrscheinlich unangenehmen gerichtlichen Entscheidung habe ausweichen wollen» Der Bescheid vom 29» Februar 1964 entspreche auch-sachlic nicht dem Gesetz» Die darin enthaltenen Auflagen seien nicht geeignet gewesen, den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden auczucchalten» Hierzu verweist der Rechtsbeschwerdeführer auf den Beschluß des Senats vom 17o Dezember 1964 - V BLw 10/64? Beschwerde einsulegen oder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen« Der Rechtobeschwerdeführer führtrzur Erhärtung seiner Ansicht die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 21=, Februar 1955 (RdL 1955? Vertragspartei ohne Anhörung der anderen Vertragspartei ’‘paktiert" hat,, Ob darin-, daß diese Feststellungen fehlen, eine - vom Rechtsbeschwerdeführer gerügte - ungenügende Aufklärung des Sachverhalts zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben, da auch durch Berufung auf schwerwiegende Verfahrensverstöße des Beschwerdegerichts die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden kann«. bb) Die Frage, ob die Auflagen im Bescheid vom 29» Februar 1964 gesetzlich zulässig waren, hat das Beschwcrdegericht nicht erörtert» Es hat deshalb auch keine Stellung dazu genommen, ob sie geeignet waren, den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens (§ 9 Abs» 1 Rr» 1 GrdstVG) auszuschalten» Die Beschlüsse des Senats vom 17c Dezember 1964 - V BLw 10/64 (RdL 1965, 45) und de3 Oberlandesgerichts Celle vom 15» August 1964 (RdL 1965, 17) befassen sich zwar mit dem Zweck und der Zulässigkeit von Ver-äußerungs- und Verpachtungsauflagen» Sie verhalten 3ich jedoch nicht über die - vom Beschwerdegericht verneinte - Recht3~ frage, ob ein dagegen verstoßender Bescheid der Landwirtschaft behörde auch eine Beschwer des Verkäufers bedeutet» In den angeführten Entscheidungen-wird auch nicht erörtert, ob ein solcher Bescheid rechtswirksam ist» Somit kann von einer Abweichung des Beschwerdegerichts keine Rede sein» cc) Die von der Rechtsbeschwerde weiter angeführten Entscheidungen 'des Oberlandesgerichts Celle vom 21» Februar 1955: des Cberlandesgericht3 Frankfurt vom 21» September 1954 und des Bundesgerichtshofs in BgHZ 21 , 142 und 28, 349 befassen sich zwar mit der Bedeutung schwerer Verfahrensverstöße (vglo insoweit auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19° Februar 1965 - Ib ZR 6/63 - S* 14)° Bas Beschwerdegericht hat eine von den darin aufgestellten Grundsätzen abweichende Auffassung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die mit Fehlern solcher Art behaftet sind, aber nicht vertreten.. Es hat nur den Bachvorhalt in verfahrensrochtlicher Hinsicht anders gewürdigt als der Rechtsbeschwerdeführcr und ersichtlich nicht angenommena daß der Bescheid der Kreislandwirtschaftsbehörde vom 29° Februar 1964 grob gegen das Gesetz verstößt und allein deshalb eine Rechtsbeeinträchtigung auf seiten des Verkäufers voi’liegt* Ob diese Beurteilung des Oberlandesgerichts. Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Antrag des Verkäufers auf gerichtliche Entscheidung sei deshalb zulässig,, weil die VerträgeP mit denen sich der Bescheid vom 29° Februar1964 befasse, offensichtlich nichtig seien und der Bescheid aus diesem Grunde gegenstandslos sei*. Die Unwirksamkeit des Hauptvertrags vom 5° September 1963 ergebe sich daraus, daß die Genehmigung zu diesem Vertrag durch den rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 8« November 1963 versagt worden sei* Die Vereinbarung vom 7° September 1963 stelle sich als unselbständiger Nebenvertrag dar« Da sie den Hauptvertrag abänderc, setze sie wesensmäßig einen gültigen Hauptvertrag voraus* Entfalle der Hauptvertrag, so entfalle ohne weiteres auch der Nebenvertrag* Diese Rechtsfolgen seien offenkundig und bedürften keines Beweises° Bie Unwirksamkeit der Verträge hätte das Beochwerdegericht berücksichtigen müssen* Es habe nicht geprüft, "ob wegen Fehlens der 4 LwH 46/63 benannten Zeugen nicht beantwortet werden* Damit ist aber insoweit nach den eigenen Ausführungen des Rechts-beschwerdeführers in Verbindung mit den von ihm angeführten Entscheidungen eine offensichtliche Nichtigkeit der Verträge vom 5o und 7«, September 1963 gar nicht anzunehmen und vom Beschwordegericht erkennbar auch nicht angenommen worden«. jene Nntseheidungen den vom Beschwerdegericht, wie der Rechts Beschwerdeführer meint, nicht beachteten Grundsatz anerkannt haben, daß die offensichtliche Nichtigkeit auch dann zu prüfen sei und ein Beschwerderecht auslöse, wenn für einen am Verfahren Beteiligten ein Rechtsverlust eintreten könnteo

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 24 LwVG § 29 LVO § 9 GrdstVG
KäuferOberlandesgerichtGenehmigungBeschlußVerkäuferRechtsbeschwerdeBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 LwVG § 24 Abs» 2 Nr» 2
Die Voraussetzungen des § 24 Ab3» 2 Nr» 2 liegen nicht vor, wenn das Beschwerdegericht den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat»
BGH, Besohl» v» 13» Mai 1965 - V BLw 10/65 - OLG Schleswig
AG Meldorf
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 1 0/65
BESCHLUSS
in dor Landwirtochaftssache
 betreffend die Genehmigung der notariellen Vertr;ige v 5o September 1963 (Urkundenrolle Nr0 _ /63 des Notars B	in B in D	) und vom 7o September ^963
(Urkundenrolle Nr0 /63 des Notars B,	in	B
in D:	.)
Beteiligte:
10 der Forstwirt F.	B	in	B (D:	,) s
V/i straße ,
Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechts-beschwerdeführerj
-	vertreten durch die Rechtsanwälte	und
 in M
20 der Forstwirt Mi B	in	Bi	(3D	,	B;
'straße ,
Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechts-beschwerdegegner,
-	vertreten durch Rechtsanwalt	„in K	v.w,
.v'il:'	).	■	I	 t.
2
Der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat1 für. iLandwirtschaxtssaeheni'hät i in:'.der...SitzUng;. vom 13» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Augustin,, der Bundesrichter Dr<> Piepenbrock und Dr<> Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Pilter und Carstensen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats-Senats für landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1 Oo Dezember 1964 wird auf Kosten des AntragstellersP-der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat9 als unzulässig verworfen«
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 000 bis 31 0 000 Dm festgesetzt,,
Grund e t
A. o
Durch notariellen Vertrag vom 5» September 1963 (Urkunden rolle /63 des Notars B , B in D	.)	ver-
kaufte der Rechtobeschwerdeführer Bu an den Rcchtabe-schwerdegegner Be ‘ seinen in den Gemarkungen ?	und
G:	gelegenen,	im	Grundbuch	von	S-	Band	40
Blatt 1896 eingetragenen etwa 130 ha großen Waldbesitz« Als Kaufpreis hatte der Drwerber 50 000 DM bar zu zahlen, eine monatliche Rente von 1 400 DM 15 Jahre lang zu entrichten und die Vermögensabgabe zu übernehmen» Die Rente sollte durch
 
die Eintragung einer Reallast auf dem in Großenrade gelegenen ■ 81 ha großen Besitz gesichert werden» Dieser Kaufvertrag wurde am 6» oder 9<> September 1963 hei der Kreiolandwirt-schaftsbehörde in M<	zur	Genehmigung eingereicht» Am
3» Oktober 1963 erteilte die Behörde dem Notar B	einen
 Zwischenbescheid, in dem sie feststellte, daß sich die Frist zur Entscheidung bis zu dem 9o November 1963 verlängere» Durch Bescheid vom 8». November 1963 versagte die Kreislandv.irt-schaftsbehörde die Genehmigung.» weil die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde (§9 Abo» 1 Nr» 1 GrdstVG), Daraufhin stellte der Käufer am 14'o November 1963 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dom in der Rechtsmittclbolehrung fälschlicherweise bezeichneten Amtsgericht in B	, das den Antrag an das zuständige Amtsgericht in 1,1	abgab, und vorsorglich auch bei der
 Kreiolandwirtschaftsbehörde in 11	> Er machte geltend, das
 Gesuch um Genehmigung sei bereits am 6» September 1963 bei der Krcislandwirtachaftsbehörde eingegangen und die Genehmigung nach § 6 Abs» 2 GrdstVG deshalb mit Ablauf dos 6» November 1963 erteilt gewesene Sie habe demzufolge durch den Bescheid vom 8» November 1963 nicht mehr versagt werden können» Am 2« Harz 1964 nahm der Käufer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 8» November 1963 zurück» Dazu hatte ihn folgendes veranlaßt»
. Am 28» Februar 1 964 hatte er der ..Kreiolandwirtschaf tsbehörde den Kaufvertrag vom 5c September 1963 und einen am 7» September 1963 mit dem Verkäufer geschlossenen Änderungs-Vertrag (Urkundenrolle /63 des Notars B ) zur Genehmigung vorgclegt» Am 7* September 1963 hatten die Partner vereinbart, die im früheren Vertrag vom 5» September 1963 vorgesehene Rentenreallast sollte auf dem gesamten veräußerten Grundbesitz
 
ruhen. Ferner hatte der Verkäufer dem Käufer das Hecht eingeräumt, die einzutragendo Reallast abzulösen, und sich verpflichtet, die last löschen zu lassen, wenn der Käufer durch eine Bankgarantie die Zahlung der Rente sichorstcllteo Zur Begründung des neuen .Antrags auf Genehmigung hatte der Er-Werber angeführt, er habe bereits den in Großenrado gelegenen, etwa 81: ha großen Besitz an den Forstwirt Z	in Qi	l-
verkaufto Bio ihm nach den Kaufvertrag vom 5o September 1963 noch verbleibenden Grundstücke wolle er forstwirtschaftlich nutzen. Er habe nichts dagegen einzuwenden, wenn ihm die Genehmigung unter der Auflage erteilt werde, daß die an Z:	verkaufte	Fläche an diesen tatsächlich abgegeben werde,
 daß er ferner dem Waldbauverein Schleswig-Holstein beitreten und wie ein ordnungsmäßiger Forstwirt zu wirtschaften habe.
Die Kreiolandwirtschaftsbehörde hat daraufhin durch Bescheid vom 29° Februar 1964 "den notariellen Kaufvertrag vom 5°9o 1963/7°9°1963" mit der Auflage genehmigt, daß der Erwerber den in Großenrade belogenen Teil des Grundbesitzes innerhalb einer bestimmten Frist an einen Forstwirt zu angemessenen Bedingungen zu veräußern und ferner einen Bewirtschaftungsver-trag mit einem forstwirtschaftlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde absuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften habe.
Gegen diesen Bescheid vom 29« Februar 1964 hat der Verkäufer am 7, März 1964 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat die Aufhebung jenes Genehmigungsbescheides begehrt. Der Käufer hat gebeten, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, notfalls den angegriffenen Bescheid zu bestätigen.
 
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 30» April 1964 den Bescheid der Kreislandwirtochaftsbehörde. aufgehoben, den Hilfsantrag des Käufers zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt,
 Hiergegen hat der Käufer sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach dem von ihm im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen,
 Der Verkäufer hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen0 Br hat ferner Anschlußbeschwerde eingelegt und gebeten, dem Käufer, ersatzweise der Krei3landv;irtochrfts-beliörde die gesamten Kosten auch de3 ersten Rcchtszugo und die außergerichtlichen Kosten des Verkäufers im ersten Rechtszug aufzuerlegeno
 Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 1Oo Dezember 1964 die angefochtene Entscheidung geändert und den Antrag de3 Verkäufers vom 7° März 1964 als unzulässig zurückgewiesen» Es hot ferner die Anschlußbeschwerde des Verkäufers zurüclc-gewiesen0 Die gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs hat es dem Verkäufer auferlegt» Br hat auch dem Käufer die außergerichtlichen Kosten, des ersten Rechtszuge3 zu-erstatten»
Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs hat das Oberlandesgericht geteilt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des zweiten Rechtszugs abges/ehen»
Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen»	V
 
Hiergegen hat der Verkäufer rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts vom 30» April 1964 erstrebt und ferner beantragt, dem Käufer die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Verkäufers aufzuerlegen0
Der Käufer bittet,' die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen»
II.
Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, findet sie nach § 24 Abs» 2 LwVG nur statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG) oder wenn das Bcschwerde-gericht von einer in der Beschwerdebegründung angeführten Ent-scheidung eines der in § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht»
A) 1» In erster Linie leitet der Rechtsbeschwerdeführer die Zulässigkeit seines Rechtsmittels aus § 24 Abs» 2 Nr» 2 her» Br meint offensichtlich, es handle sich um einen Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde» Das Landwirtschaftsgericht habe den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für zulässig gehalten, das Oberlandesgericht hingegen nicht» Es bestehe ein rechtspolitischeo Bedürfnis dafür, daß eine zweite Instanz über die Frage der Unzulässigkeit befinde»
 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden»
2o Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Rechtsbeschwcrde-führer angeführten Beschluß vom 5» Mai 1953 - V BLw 118/52 (RdL 1953? 192) zu § 2 Abs«. 3 der VO über die Rechtsbeschwercle in Landwirtschaftssachen (LVR) vom 15» Oktober 1948 (VCB1 Britische Zone S» 313) den Standpunkt eingenommen? ein Pall der Unzulässigkeit der Beschwerde liege nicht vor? wenn das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des.Rechtsmittels nicht in Zweifel gezogen? sondern sich in seiner Entscheidung mit der Präge auseinandergesetzt habe? ob das Amtsgericht mit Recht die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung verneint habe» Auch für § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG hat nichts anderes zu gelten»;
In Anlehnung an § 547 Abs» 1 Nr» 1 ZPO hatte § 2 Abs» 3 LVR die Rechtsbo3chwerde ohne Rücksicht auf den.Wert des Beschwerdegegenstandes für zulässig erklärt? soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt» Die Vorschrift hat § 24 Abo» 2 Nr» 2 LwVG übernommen (vgl» Beschlu des Senats vom 3» Mai 1957 - V BLw 11/57? RdL 1957? 177; ferner Pritsch? Das gerichtliche Verfahren in Landwirtochaftssachen § 24 III c So 328)o Die in dem Beschluß des Senats vom 5» Mai 1953 herausgeotellten Gesichtspunkte sind daher auch im vorliegenden Pall maßgebend» Nur wenn die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde umstritten ist? bedarf die Rechtsbeschwerde keiner Zulassung durch das Oborlandesgericht» Nach denn Normsweck des § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG ist ferner für eine Ausdehnung der Vorschrift auf Palle? in denen die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Präge steht? kein Raum (vgl» Pritsch aaO D» 329)»
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Hiernach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG erfüllt sind0
B) Io Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 22 GrdstVG richte sich allein danach, ob der Antragsteller durch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde in einem Recht beeinträchtigt sei» Das sei nicht der Fall»
Da die Erteilung der Genehmigung die Vertragspartner von einer öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkung befreie und ihre Rechtsstellung eher verbessere als verschlechtere, könne keiner von ihnen gegen die unbeschränkte Genehmigung des Vertrags Beschwerde einlegen oder gerichtliche Entscheidung beantragen,, Seien wie hier durch den beanstandeten Bescheid der Kreislandwirtschaftsbehörde lediglich dem Erwerber Auflagen gemacht worden, so sei der Veräußerer mangels Beeinträchtigung.; seiner Rechte nicht antragsberochtigt» Der Verkäufer Bu sei auch nicht deshalb beschwert, weil der Bescheid vom 29« Eebruar 1964 angesichts des vorhergehenden Bescheids vom 8» November 1963 nicht habe ergehen dürfen» selbst wenn dem so wäre, wäre der Verkäufer auch dann nicht durch den Bescheid vom 29„ Februar 1964 beschwert, weil darin die Genehmigung des von ihm abgeschlossenen Vertrags erteilt worden ist» Es könne dahingestellt bleiben, ob der erste Bescheid deshalb gegenstandslos geworden sei, weil die Genehmigung bereits mit Ablauf des 6» November 1963 als erteilt galt, ob er zwar wirksam, aber noch nicht rechtskräftig oder ob er unanfechtbar geworden war» Dem Bescheid vom 29» Februar 1964 habe in jedem Fall sowohl ein anderer Antrag als auch ein anderer Vertrag zugrundegelegcn» Der Käufer habe sich in seinem Antrag vom 28» Februar 1964 mit der Entscheidung von
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Auflagen einverstanden erklärte, Bei dem gleichzeitig eingereichten Änderungsvertrag vom 7» September 1963 habe es sich um einen gegenüber dem Vertrag vom 5° September 1963 neuen und anderen Vertrag gehandelt. Es könne deshalb auf sich beruhen,, ob die Änderung des Kaufvertrags für den neuen Bescheid der Kreislandwirtschaftsbehörde entscheidend gewesen sei» Es sei ferner unschädlich-, daß der die Änderungs-Vereinbarung vom 7. September 1963 tragende Grundvertrag vom 5o September 1963 durch den ablehnenden Bescheid weggefallen sei. Die Vertragspartner hätten nämlich in der neuen Absprache ausdrücklich den wesentlichen Inhalt des Vertrags vom 5. September 1963» soweit er von der Änderung nicht betroffen.worden ist, wiederholt und damit erneut den Vdllen bekundet, ihn ira übrigen zu dem Gegenstand auch der Vereinbarung vom 7« September 196-3 zu machen. Eie Kroislandwirtschaftsbehorde sei nicht gehindert gewesen, den abgeänderten, ihr bis dahin noch nicht zur Genehmigung vorgolegtcn Vertrag trotz ihrer Entschließung vom 8. November 1963 unter Auflage zu genehmigen«
Schließlich könne der Verkäufer eine Beschwer nicht daraus her-leiten, daß der Vertrag wegen offensichtlichen Jlißverhält-nisses zwischen Leistung und Gegenleistung und unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit nichtig sei und deshalb nicht habe genehmigt werden dürfen0 Durch die Genehmigung werde nur festgestellt, daß keiner der im öffentlichen Interesse gesetzlich festgelegten Versagungsgründe vcrlicge, ohne daß damit aber dem Verkäufer die Möglichkeit genommen werde, die etwaige Nichtigkeit in einem besonderen Verfahren geltend zu machen. Er sei auch durch die Genehmigung eines nichtigen Vertrags nicht beschwert.
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20 a) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend: Dae Beschwerdegericht habe verkannt9 daß die Genohmigungo-behörde nicht zuständig gewesen sei, als sie am 29» Februar 1964 entschieden habe0 An diesem Tag sei das Genehmigungsverfahren hinsichtlich beider Verträge beim Landwirtochafts-gericht anhängig gewesen» Der Käufer hatte nämlich gegen den Bescheid vom 8» November 1963 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt» Dieser Antrag habe sich wohl nur auf den Vertrag vom 5o September 1963 bezogen» Mit Schriftsatz vom 21» Februar 1964 habe er aber seinen Antrag auch auf den Vertrag vom 7» September 1963 ausgedehnt und demgemäß beantragt >
unter Aufhebung de3 Versagungsbescheides der Kreis-
landwirtschaftsbehörde vom 8» November ';963 die
 Genehmigung für den Kaufvertrag vom 5» September 1963
-	Urk» Rolle Nr» Jahr 1963 des Notars Hans B
in B 5 ergänzt durch Urkunde vom 7» September 1963
-	Urk» Rolle Nr» Jahr 1963 - zu erteilen»
Damit sei das Genehmigungsverfahren vor dem Landwirtschafts-gericht auf beide Verträge erstreckt worden» das Gericht hätte bei normalem Ablauf über beide Verträge entscheiden können und müssen» In diesen: Ablauf habe die Kreislandwirt-, schaftsbehörde unzulässigerweise dadurch eingegriffen» daß sie am 29» Februar 1964 die Genehmigung zu beiden Verträgen unter zwei Auflagen erteilt habe» Brot noch Zustellung dieses Bescheides habe der Käufer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen» Der Übergriff der Kreislandwirtschaftsbehörde beschwere den Verkäufer und gebe ihm das Recht zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung« Das habe der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 19° Februar 1952 - V BLw 14/51 (RdL 1952,, 132) ausgesprochen» Ebenso habe das Oberlandes-
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gericht Hamm im Beschluß vom 5» Januar 1955 (RdL 19569 307) zu dem Ausdruck gebracht, daß die Beschwerde eines Vertragsbeteiligten gegen die uneingeschränkte Genehmigung dann zulässig sei, wenn die Genehmigung unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit erteilt sei* Das Oberlandesgericht Oldenburg habe in seiner Entscheidung vom 17» Februar 1955 (KdsKpfl 1955, 148) die Meinung vertreten, die Genehraigungsbehörde könne die Genehmigung nach vorangegangener Erteilung nicht mehr ablehnen» Das Oberlandesgericht Frankfurt halte im Beschluß vom 25» Februar 1953 (DNotZ 1953? 443) die Entscheidung der Genehmigungsbe-hörde für nichtig, wenn das Bauerngericht zuständig gewesen sei» Auch das Reichsgericht habe in seinen Erkenntnissen vom 29o Oktober 1921, Band 103 S. 107 und vom 9» April 1924,
JW 1924, 1988 zu dem gleichliegenden Fall nach der Bundesratsbekanntmachung von 1918 die Ansicht vertreten, die Verwaltungsbehörde sei nicht befugt, an ihrer einmal getroffenen Entscheidung etwas zu ändern, nachdem sie amtlich zur Kenntnis der Beteiligten gebracht worden war« Von all diesen Entscheidungen sei das Obcrlandesgericht abgewichen», Der ange-fochtene Beschluß beruhe auf der Abweichung»
b)	Die Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers, das Beschwerde gericht sei von den angeführten Entscheidungen abgewichen, trifft nicht zu»
aa) Soweit er auf Entscheidungen des Reichsgerichts hin-woist, i3t 3ein Vorbringen unerheblich» § 24 Abs» 2 Kr» 1 LwVG hat den Kreis der Gerichte, von deren Entscheidungen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll, begrenzt» Zu diesem Kreis gehört das Reichsgericht nicht»
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Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr, 1 LwVG kann im übrigen nur dann vorliogen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage anders beantwortet hot, als es seitens der hier in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist, Bio.'Abweichung muß sich.also auf dieselbe Rechtsfrage bozieher dieauch bei Verschiedenheit der in Betracht kommenden Gesetze gegeben sein kann (Beschluß des Senats vom 8, November 1955 -• V Blw 37/55 So 8)o Biese Voraussetzung ist nicht erfüllt,
 bb) In seinem Beschluß vom 19» Februar 1952 - V Blw 14/51 (RdL 1952? 132) hat der Senat zu § 17 Abs, 3 HÖfeO ausgesprochen, die Genehmigung eines Hofübergabevertrags durch die untere Verwaltungsbehörde stelle als Verstoß gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung dar und berechtige daher die Beteiligten zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 17 Abs, 3 HöfeC hatte in jener Sache die untere Verwaltungsbehörde anstelle des zuständigen Landwirtschaftsgerichts die Genehmigung erteilt, La vorliegenden Rail hingegen war die Kreislandwirtschaftsbehörde nach §§ 3, 18 GrdstVG für die Genehmigung der von den Partner vereinbarten Veräußerung des Aaldbesitzes zuständig, Bie Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Bescheid vom 8, November 1963 bewirkte indessen, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Genehmigung in vollem Umfang auf das Landwirtschaftsgericht überging (vgl, Pikalo/ Bendel, Grundstückcverkehrsgesetz § 22 E III 2 S0 1039), Ba der Käufer mit Schriftsatz vom 21, Februar 1964 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht (AG. Ileldorf 4 LwH 46/63 Bl, 16) in seinen Genehmigungsantrag (vgl, Pikalo/Bendel aaO E II 2 So 1029) den Änderungsvertrag vom 7, September 1963 mit einbezog, warf sich die Frage auf, ob von jenem Zeitpunkt
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ab für eine Entschließung der Kreiolandwirtschaftsbehörde hinsichtlich der erwähnten Verträge noch Raum war» 'Ras Beschwerdegericht hot sie offensichtlich bejaht» Klag sich hierbei auch der gegenteilige Standpunkt vertreten lassen» so hat doch der Rechtsbeschwerdeführer keine Entscheidung angeführt, die zu einer Verneinung dieser Rechtsfrage gelangt ist» Es handelt sich insoweit nicht mehr um denselben oder gleichen Rechtsgrundsatz, den der Senat in seinem Beschluß vom 19» Februar 1952 ausgesprochen hat» Infolgedessen liegt keine Abweichung vor» Selbst wenn das Beschwerdogericht bei seiner verfahrensrechtlichen Würdigung des Sachverhalts eine Rechtsverletzung begangen hätteP könnte dadurch allein noch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründet werden (vgl» Pritsch, RdL 1959? S» 172» 175)»
cc) Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluß vom 5» Januar 1955 - 10 Wlw 150/54 (RdL 1956? 307) die Beschwerde eines Vertragsbeteiligten gegen die uneingeschränkte Genehmigung eines Vertrags für zulässig erklärt, wenn die Genehmigung unter Verstoß gegen swingende Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit erteilt ist» Auch in jenem Fall hatte der Kreisbauernvorsteher entgegen der durch § 17 HöfeO normierten Zuständigkeitsregelung über die Genehmigung von Übergabeverträgen anstelle des Landwirtschaftsgericlito befunden» Das Oberlandesgericht Hamm schließt sich in seiner Begründung der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19» Februar 1952 an» Die von ihm beantwortete Rechtsfrage gleicht ebenfalls nicht dem im angefochtenen Beschluß behandelten, oben aufgezeigten Rcchtsgrundsatz» Von einer unterschiedlichen Beurteilung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG kann deshalb nicht gesprochen werden»
dd) Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluß vom 25o Februar 1953 - 6 W 61/63 (DNotZ 1953, 443) zu §§ 15,
16 HessDV KRG 45 vom 11. Juli 1947, Art. IV KRG 45 einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid de3 Landwirtschafttsamts für wirkungslos erklärt, weil im Hinblick auf die Größe der veräußerten Grundstücke von über 1 ha zur Entscheidung über die Genehmigung nur das Bauerngericht zuständig war. Dabei hat das Oberlandesgericht den Standpunkt eingenommen, das Landwirtschaftsamt sei in weiterem Sinn als eine Gerichtsbehörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit niederen Grades gegenüber dem Bauerngericht anzusehen^ Die Entscheidung einer Be- . horde, der man in begrenztem Umfang richterliche Aufgaben zur Erledigung übertragen habe, sei nichtig, wenn die Grenzen der sachlichen Zuständigkeit dabei überschritten worden seien (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats vom 3c. Mai 1956 -V BLw 64/55 - BdL 1956, 201). Im vorliegenden Fall stellte sich die Rechtsfrage, wie vorstehend dargelegt ist, mit einem anderen Inhalt» Das Beschwerdegericht hat insbesondere nicht im Gegensatz zu der Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt die Rechtsbeständigkeit eines rechtskräftigen Bescheides bejaht, den eine unzuständige landwirtschaftsbehörde erlassen hat. Eine Abweichung liegt hiernach nicht vor.
ee) Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Beschluß vom 17» Februar 1955 - Y/lw 180/54 (NdsRpfl 1955,
 148) zu § 29 LVO, Art. IV KRG 45 die Ansicht vertreten, die Landwirtschaftsbehörde könne einen von ihr erteilten Genehmigungsbescheid nicht mehr abändern oder aufheben. In jenem Fall hatte die Landwirtschaftsbehörde eine rechtskräftig erteilte Genehmigung in einem späteren Bescheid ohne ausreichenden Grund widerrufen und den Antrag auf Genehmigung der Veräußerung abgclchnt. Das Beschwordegericht hat nicht .eine hiervon abweichende Rochtsauffassung vertreten. So hat
 die Kreislandwirtschaftsbehörde deshalb zur -Entschließung vom 29« Februar 1964 für berechtigt gehalten, weil ihr ein s„E anderer Antrag und Vertrag zugrunde lag» Daher enthält der angefochtene Beschluß keine unterschiedliche Beurteilung derselben Rechtsfrage»
c)	Weiterhin trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor, der Antrag des Verkäufers auf gerichtliche Entscheidung sei deshalb zulässig gewesen, weil der Bescheid vom 29» Februar 1964 auch im übrigen unter Verletzung "grundlegender gesetzlicher und rechtsstaatlicher Grundsätze zustandegokommen" sei»
Der Käufer habe im Februar "*964 mit der Kreislandwirtschaftsbehörde einen "Kompromiß" geschlossen» Die Behörde habe sich auf seinen Vorschlag hin bereit erklärt, "einer Genehmigung mit Auflagen, daß ein Teil des Waldbesitzes an einen Forstwirt weiterzuveräußern sei”, zuzustimnen» Dafür habe sich der Käufer erboten, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzunehmen» Diese mißbilligenswerte Absprache sei ohne Anhörung des Verkäufers au3geführt worden» Die Kreislandwirt-schaftsbehorde habe durch den Erlaß ihres Bescheides vom 29» Februar 1964 gesetzwidrig gehandelt» Der Grund für die erneute Entscheidung sei nicht der Xndcrungsvertrag vom 7» September 1963, sondern der Umstand gewesen, daß die Kreislandwirtschaf tsbehorde der zu erwartenden, ihr wegen des Vorwurfs, die Entscheidungsfrist des § 6 GrdstVG versäumt zu haben, wahrscheinlich unangenehmen gerichtlichen Entscheidung habe ausweichen wollen»
Der Bescheid vom 29» Februar 1964 entspreche auch-sachlic nicht dem Gesetz» Die darin enthaltenen Auflagen seien nicht geeignet gewesen, den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden auczucchalten» Hierzu verweist
 der Rechtsbeschwerdeführer auf den Beschluß des Senats vom 17o Dezember 1964 - V BLw 10/64? RdL 65? Februarheft? und auf die Entscheidung des Cberlandesgerichts Celle vom 13° August 1964 (RdL 1965? 17)D Die Kreislandwirtschafts-behörde habe so grob gegen das Gesetz verstoßen, "daß ihr Bescheid unzulässig" geworden sei«, Durch einen solchen Bescheid sei aber jede Vertragspartei beschwert und daher berechtigt? Beschwerde einsulegen oder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen« Der Rechtobeschwerdeführer führtrzur Erhärtung seiner Ansicht die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 21=, Februar 1955 (RdL 1955? 130), des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21« September 1954 (MDR 1955? 47) ferner BGHZ 21? 146 und 20, 350 an« Er meint, der angefochtene Beschluß sei von diesen Entscheidungen abgewichen und beruhe darauf« Das Cberlandecgericht habe den Bescheid als gesetzmäßig angesehen, anstatt ihn als der gesetzlichen Grundlage entbehrend?ffür nichtig! zu erklären«
d)	Der Angriff des Rechtsbeschwerdeführers hat ebenfalls keinen Erfolg«
aa) Bei Prüfung der Frage? ob eine Abweichung vorliegt, ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat«, Die Frage? ob die Feststellung dieses Sachverhalts auf einer Ccsetzesvorletzung beruht oder ob das Beschwerdegericht sonst in rechtlicher Hinsicht geirrt hat? kann erst erörtert werden, wenn die. Zulässigkeit der Rcchtsbeschwerde feststcht«,
Das Oberlandesgericht hat? wie die Rechtsbeschwerdebegründung (Bl„ 8) selbst hervorhebt, nicht festgestellt, daß die Kreislandwirtschaftsbehörde "unter Preisgabe ihrer hoheitlichen Befugnisse" bei der neuen Entscheidung mit der einen
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Vertragspartei ohne Anhörung der anderen Vertragspartei ’‘paktiert" hat,, Ob darin-, daß diese Feststellungen fehlen, eine - vom Rechtsbeschwerdeführer gerügte - ungenügende Aufklärung des Sachverhalts zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben, da auch durch Berufung auf schwerwiegende Verfahrensverstöße des Beschwerdegerichts die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden kann«. Infolgedessen scheidet dieses Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers für die weitere Erörterung der Frage, ob das Beschwerdegericht im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr„ 1 LwVG abgewichen ist, aus»
bb) Die Frage, ob die Auflagen im Bescheid vom 29» Februar 1964 gesetzlich zulässig waren, hat das Beschwcrdegericht nicht erörtert» Es hat deshalb auch keine Stellung dazu genommen, ob sie geeignet waren, den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens (§ 9 Abs» 1 Rr» 1 GrdstVG) auszuschalten» Die Beschlüsse des Senats vom 17c Dezember 1964 - V BLw 10/64 (RdL 1965, 45) und de3 Oberlandesgerichts Celle vom 15» August 1964 (RdL 1965, 17) befassen sich zwar mit dem Zweck und der Zulässigkeit von Ver-äußerungs- und Verpachtungsauflagen» Sie verhalten 3ich jedoch nicht über die - vom Beschwerdegericht verneinte - Recht3~ frage, ob ein dagegen verstoßender Bescheid der Landwirtschaft behörde auch eine Beschwer des Verkäufers bedeutet» In den angeführten Entscheidungen-wird auch nicht erörtert, ob ein solcher Bescheid rechtswirksam ist» Somit kann von einer Abweichung des Beschwerdegerichts keine Rede sein»
cc) Die von der Rechtsbeschwerde weiter angeführten Entscheidungen 'des Oberlandesgerichts Celle vom 21» Februar 1955: des Cberlandesgericht3 Frankfurt vom 21» September 1954 und
 des Bundesgerichtshofs in BgHZ 21 , 142 und 28, 349 befassen sich zwar mit der Bedeutung schwerer Verfahrensverstöße (vglo insoweit auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19° Februar 1965 - Ib ZR 6/63 - S* 14)° Bas Beschwerdegericht hat eine von den darin aufgestellten Grundsätzen abweichende Auffassung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die mit Fehlern solcher Art behaftet sind, aber nicht vertreten.. Es hat nur den Bachvorhalt in verfahrensrochtlicher Hinsicht anders gewürdigt als der Rechtsbeschwerdeführcr und ersichtlich nicht angenommena daß der Bescheid der Kreislandwirtschaftsbehörde vom 29° Februar 1964 grob gegen das Gesetz verstößt und allein deshalb eine Rechtsbeeinträchtigung auf seiten des Verkäufers voi’liegt* Ob diese Beurteilung des Oberlandesgerichts. zutrifft, kann dahingestellt bleiben* Jedenfalls ist es von den oben angegebenen Urteilen und Beschlüssen nicht abgewichen*
o) . Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Antrag des Verkäufers auf gerichtliche Entscheidung sei deshalb zulässig,, weil die VerträgeP mit denen sich der Bescheid vom 29° Februar1964 befasse, offensichtlich nichtig seien und der Bescheid aus diesem Grunde gegenstandslos sei*. Die Unwirksamkeit des Hauptvertrags vom 5° September 1963 ergebe sich daraus, daß die Genehmigung zu diesem Vertrag durch den rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 8« November 1963 versagt worden sei* Die Vereinbarung vom 7° September 1963 stelle sich als unselbständiger Nebenvertrag dar« Da sie den Hauptvertrag abänderc, setze sie wesensmäßig einen gültigen Hauptvertrag voraus* Entfalle der Hauptvertrag, so entfalle ohne weiteres auch der Nebenvertrag* Diese Rechtsfolgen seien offenkundig und bedürften keines Beweises° Bie Unwirksamkeit der Verträge hätte das Beochwerdegericht berücksichtigen müssen* Es habe nicht geprüft, "ob wegen Fehlens der
 
Unwirksamkeit der beiden Verträge nicht” der Bescheid vom 29» Februar I964 gegenstandslos geworden und der Antrag des Verkäufers auf gerichtliche Entscheidung zulässig sei»
Bas Oberlandesgericht sei von den Beschlüssen des Senats vom 30» Januar 1951 (KdL 1 951 ? 1 29), ••• 22 » September ' 953 /RciL "95; 327)» 80 November 1955 (BdL 1 956»87)/i16.Februar. 1954 (5GH2 12 286) und vom 28» Januar 1958 (BdL 1958)1 2Ö) ...äbgewibhen» .©lese Entscheidungen seien allerdings in erster Linie auf die am Vertrage nicht beteiligten Personen gemünzt und gingen von dem Gedanken aus, daß durch die Erteilung der Genehmigung ein Dritter, der am Vertrag nicht beteiligt sei, einen Rechts-Verlust nicht erleiden dürfe» Der Gedanke greife aber auch dann Platz, wenn durch die Erteilung der Genehmigung ein Ver-tragsbeteiligter einen Rechtsverlust erleide» Ein solcher Pall liege hier vor»
f) Die Rüge ist ebenfalls nicht stichhaltig»
aa) Die von der Rechtsbeschwerde angegebenen Beschlüsse des Senats vom
30» Januar 1951 - V BLw 57/49 (RdL 1951, 129),
22» September 1953 -V BLw 53/53 (MDR 1954, 29),
16» Februar 1954 - V BLw 60/53 (BGHZ 12, 286),
8» November 1955 - V BLw 31/55 (RdL 1956, 87) und 28» Januar 1958 - V BLw 44/57 (BdL 1958» 126)
vertreten udenL Grundsatz, daß Streitfragen über die privat-rechtliche Wirksamkeit des zu genehmigenden Vertrags von der Genehmigungcbehörde nicht zu entscheiden sind, sondern der Entschließung,;, des Irozeßgcrichts Vorbehalten bleiben» Der Senat hat Ausnahmen hiervon bei offensichtlicher Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts' zugelaosen» Dazu hat er aber ausgeführt (Beschluß vom 28» Januar 1958 - V BLw 44/57 i»V»mc. dem darin
 
in Bezug genommenen Beschluß vom 8« April 1952 - V BLw 63/5% RdL 1952p 300)a daß lediglich dann? wenn alle an der Entscheidung beteiligten Richter der Auffassung sind, daß kein Zweifel an der Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts bestehen könneP eine offensichtliche Nichtigkeit im Sinn einer Versagung der Genehmigung oder Zustimmung aus diesem Grund bejaht werden könne,, Eine Nichtigkeit ist danach nur offensichtlich, sofern an ihr kein Zweifel bestehen kann und es zur Ausräumung etwaiger Zweifel keiner Beweiserhebung bedarf«,
Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht nicht abgewichen«
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde geäußerten Ansicht« steht die Nichtigkeit des Vertrags vom 5» September 1963 nichl fest«, wenn nämlich dieser Vertrag nach § 6 Abs«, 2 GrdstVG rechtswirksam geworden ist, konnte der versagende Eescheid vom 8« November 1963 keine Kraft mehr entfalten (vgl« Pikalo/ Bendel aaO § 6 E V 3 S0 445)«, Die Präge, ob die der Kreis-landwirtschaftsbeherde gesetzte Kntschcidungsfrist am 8« Nover ber 1963 bereits verstrichen war, kann ohne Erhebung der für die Klärung dieser Präge vom Käufer im Verfahren AG II<
4 LwH 46/63 benannten Zeugen nicht beantwortet werden* Damit ist aber insoweit nach den eigenen Ausführungen des Rechts-beschwerdeführers in Verbindung mit den von ihm angeführten Entscheidungen eine offensichtliche Nichtigkeit der Verträge vom 5o und 7«, September 1963 gar nicht anzunehmen und vom Beschwordegericht erkennbar auch nicht angenommen worden«. Hieraus folgt bereits, daß der Beschwerdebeschluß von jenen Vergleichsentscheidungen nicht abgewichen ist, sondern auf ihrem Boden steht« Eg bedarf danach keiner Erörterung, ob
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jene Nntseheidungen den vom Beschwerdegericht, wie der Rechts Beschwerdeführer meint, nicht beachteten Grundsatz anerkannt haben, daß die offensichtliche Nichtigkeit auch dann zu prüfen sei und ein Beschwerderecht auslöse, wenn für einen am Verfahren Beteiligten ein Rechtsverlust eintreten könnteo
C) Die Rechtsbeschwerde muß deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenon Nntschoidung als unzulässig verworfen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44 LwVG»
Br» Augustin	Dr»	Piepenbrock	Br»	Grell