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BGH · V BLw 10/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 10/64

GrdstVG § 10 Abs.1; ReichssiedlungsG § 4 Abs. 1 Lac siedlungorechtliche Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn eine Grundstücksveräußerung unter einer Auflage genehmigt werden kann. Auf die sofortige Beschwerde der Vertragsteile verwies das Oberlandesgericht die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück, nachdem der Verkäufer erklärt hatte, er wolle seinen gesamten land-und forstwirtschaftlichen Grundstücksbestand an einen hauptberuflichen Landwirt veräußern, der in der Lage sei, aus eigenen Mitteln einen Aussiedlungshof zu errichten. an den Landwirt Johann in verkauft, der im-Vertrag auch noch ein auf einem Teil der Grundstücke ruhendes Altenteil der Mutter des Verkäufers übernommen hat. September 1962 gemäß § 2 Abc. 1 Satz 1 GrdstVG genehmigungsbedürftig ist, hängt die Entscheidung davon ab, ob die Genehmigung aus dem hier allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens (§9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) zu versagen wäre. Juli 1961, V BLw 20/60, RdL 1961, 229) zutreffend davon aus, daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen hauptberuflichen Landwirt in der Regel keine ungesunde Erscheinung darstcllt und deshalb.- Das Beschwerdegericht hat jedoch gegen den Ankauf der Vertragsgrundstücke durch deshalb Bedenken, weil diese Grundstücke von der Hofstelle lind den übrigen Betriebsgrundstttcken des Erwerbers rund 10 bis 15 Straßcnkilometor entfernt in einer anderen Ortsflur gelegen sind und bei einer Bewirtschaftung von der Hof stelle aus vier Ortschaften oder Ortsteile auf Straßen mit teilweise sehr erheblichem Verkehr durchfahren werden müßten. Das Oberlandesgericht weist mit Recht darauf hin, daß eine übergroße Entfernung landwirtschaftlicher Grundstücke von der Hofstelle die zur Bewirtschaftung notwendigen Die Auffassung des Beschwerdegerichto, daß ein Erwerb der streitigen Grundstücke durch eine ungesunde Bodenverteilung bedeuten würde und deshalb nicht gebilligt werden könne, gibt jedenfalls zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. 2. Das Beschwerdegericht hat weiter geprüft, ob der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodeno durch eine Bedingung oder Auflage ausgeräumt werden kann. a) In der Rechtsprechung und im Schrifttum zu dem bisherigen Grundstückverkehrsrecht ist anerkannt, daß, wenn ein Versagungsgrund vorliegt, von einer Bedingung oder Auflage Gebrauch gemacht werden muß, wenn dadurch die Genehmigung ermöglicht werden kann. Bie Präge, ob das Vorkaufsrecht auch dann besteht, wenn an sich ein Versagungsgrund gegeben ist, die Genehmigung jedoch nach Auffassung der Genehmigungsbehördc, die bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Nachprüfung im landwirtschaftogerichtlichen Verfahren unterliegt, unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden kann, ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Der letzteren Auffassung, der auch das Bcochv/erdcgericht folgt, ist jedenfalls für den Pall, daß eine Auflage in Betracht kommt, zuzustimmen. Für sie sprechen nicht nur der Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach dem Siedlungsunternehmen ein Vorkaufsrecht nur dann eingeräumt wird, wenn der Genehmigung de3 Rechtsgeschäfts Bedenken nach § 9 GrdstVG entgegenstehen, sondern auch der eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§4 RSG). Einer Stellungnahme zu der von Herminghausen (aaO) und Roemer (aaO) näher erörterten Frage, ob das sied-lungsrcehtlichc Vorkaufsrecht auch dann besteht, wenn die Genehmigung nur unter einer Bedingung erteilt werden kann, bedarf es, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, im gegenwärtigen Verfahren nicht. b) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung v/eder durch die vom Käufer angebotene Veräußerungsauflage noch durch andere Auflagen oder Bedingungen ausgeräumt werden könne. Boi dieser Gegenüberstellung des agrarStrukturollen Ergebnisses im Palle der Genehmigung des Kaufvertrages unter einer Veräußerungsauflago und im Palle der Ausübung des Vorkaufsrechts könne das erste Ergebnis nicht als dem zweiten gleichwertig erachtet worden. c) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nicht durch eine Bedingung ausgeräumt werden könne, ist rocht- Für den vorliegenden Pall könnte nur die Veräußerüngsauf-lage gemäß § 10 Abc. 1 Nr. 2 GrdstVG in Betracht kommen, wonach den Erwerber aufgegeben werden kann, das erworbene Grundstück ganz oder zu dem Seil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder ein von der Siedlungsbchörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kaufvertrag unter einer Auflage genehmigt werden kann, geht das Beschwerdegericht, wie die Rochtsbeochwcrde zutreffend bemerkt, insofern von unrichtigen Erwägungen aus, als es eine Genehmigung unter einer Auflage einer Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüberstellt und dabei erörtert, welcher agrarstrukturelle Erfölg in dem einen und im anderen Pall erreicht würde. Dem Oberlandesgericht ist zuzugeben, daß eine Aufstockung mehrerer Familienbetriebe, die bei Ausübung des Vorkaufsrechts ermöglicht würde, der vom Käufer beabsichtigten Vergrößerung seines Betriebes und der Errichtung eines Aussiedlungshofes durch aus agrarpolitischen Gründen vorzuziehen wäre. Es kommt nicht darauf an, ob bei Genehmigung unter einer Auflage ein gleichwertiger agrarstruktureller Erfolg erzielt würde, wie in Palle einer Ausübung des Vorkaufsrechts. etwaige öffentliche Interesse an einem Bestehen des Vorkaufsrechts muß hoi der Prüfung der Präge, oh die Genehmigung unter einer Auflage erteilt werden kann, außer Betracht hleihen. In diesem Pall kann dem Erwerber die Auflage gemacht werden, das Grundstück an einen Landwirt zu veräußern, wenn es nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich für gewerbliche Zwecke genutzt v/ird. v/irt erworben wird und der vorgesehene Verwendungszweck nicht mit Sicherheit vorauszusehen ist oder wenn bereits feststoht, daß.der Erwerb nur für einen vorübergehenden Zweck erfolgt. Ein solcher Pall liegt hier nicht vor, so daß eine Auflage des Inhalts, daß der Käufer die Grundstücke innerhalb einer bestimmten Prist an die Teilnehmer-gcneinschaft zu veräußern habe, nicht in Betracht kommt. sagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung schon deshalb nicht ausgeräumt werden, weil es, wie das Oberlandesgoricht ohne Hechtsirrtun ausführt, noch völlig ungewiß erscheint, ob zur Errichtung eines Aussiedlungshofes in mit Rücksicht auf die Höhe der hierfür notwendigen Aufwendungen in der Lage sein wird. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Präge, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn E^fP^^ unmittelbar die Grundstücke von Npp0^^ gekauft hätte, kann auf sich beruhen, weil ein solcher Pall nicht gegeben ist.

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 4 RSG § 9 GrdstVG § 4 RSG § 9 GrdstVG
GrundstückKäuferLandwirtVersagungsgrundVorkaufsrechtsAuflageGenehmigungVorkaufsrechtlandwirtschaftlichGrdstVG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Landwirt kann bei allzu großer Entfernung des Grundstücks von der Hofsteile eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten.
GrdstVG § 10 Abs. 1; ReichssiedlungsG § 4 Abs. 1
Lac siedlungorechtliche Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn eine Grundstücksveräußerung unter einer Auflage genehmigt werden kann.
BGH, Besch!, v. 17. Dezember 1964 - V BLw 10/64 - OLG München
AG Bad Aibling
 Beschluß
In der Landwirtschaftssache
 Beteiligte: 1 .
2.
- v
3.
4.
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Lindemann beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München von 28. Oktober 1963 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 120 000 DM festgesetzt.
 ö r ü n d e :
I.
Der Landwirt Josef	ist Eigentümer des Anwesens
 Nr. PP in Ap^P^P. Durch Vertrag vom 12. September 1961 verkaufte er von dem damals noch rund 25 ha land-und forstwirtschaftliche Grundstücke umfassenden Betrieb die Iiofstelle mit einem angrenzenden Gartengrundstück zu dem Preise von 30 000 DM an den Kaufmann Josef	in	und
 dessen Ehefrau. In dem Antrag auf Genehmigung gab er an, die Hofstelle sei beengt und baulich veraltet; er beabsichtige, nach der Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Flurbereinigung einen Aussiedlungshof zu errichten, von dem aus er dann den landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen wolle. Nachdem sich Bedenken ergeben hatten, ob Il^p
wirtschaftlich in der Lage sein würde, diesen Plan durchzuführen, versagte das Amtsgericht dem Kaufvertrag die Genehmigung, um die Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes des Verkäufers zu verhindern. Auf die sofortige Beschwerde der Vertragsteile verwies das Oberlandesgericht die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück, nachdem der Verkäufer erklärt hatte, er wolle seinen gesamten land-und forstwirtschaftlichen Grundstücksbestand an einen hauptberuflichen Landwirt veräußern, der in der Lage sei, aus eigenen Mitteln einen Aussiedlungshof zu errichten. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 10. Dezember 1963 den Kaufvertrag genehmigt .
Durch Vertrag vom 3. September 1962 hat Josef M( der sich inzwischen in A^p|B^ im Landkreis
 ansässig gemacht hat und dort ein Lagerhaus betreibt, 21,4487 ha Grundstücke, und zwar 19,0596 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 2,3891 ha Wald, zu dem Preise von 120 000 DM
 
an den Landwirt Johann	in	verkauft,	der
 im-Vertrag auch noch ein auf einem Teil der Grundstücke ruhendes Altenteil der Mutter des Verkäufers übernommen hat. In einem Nachtragsvertrag vom 24. Oktober 1962 hat der Verkäufer oich verpflichtet, die Grundstücke innerhalb von fünf Jahren weder ganz noch teilweise zu veräußern. Grundstückstausch-vertriigo zur Verbesserung der Struktur des angekauften Grund-bcoitzoo sollen von dieser Beschränkung ausgenommen sein.
Josef G^pJ^ hatte erst im Sommer 1962 das 44 ha Nutzfläche (20 ha Land und 24 ha Wald) umfassende elterliche Anwesen in GPJPPP|P|. übernommen. Er bewirtschaftete diese Besitzung als Ackerbaubetrieb ohne Viehhaltung. Er ist zur Zeit noch Gesellschafter der Landmaschinenbau G^^PP KG und beabsichtigt angeblich, aus diesem Gewerbebetrieb in den nächsten Jahren auszuscheiden, um sich dann allein der Landwirtschaft zu widmen. Da er die von MppflPP gekauften Grundstücke von	aus	wegen	der	rund	10	bis 15 Straßen-
kilomotcr betragenden Entfernung kaum rationell bewirtschaften könnte, will er diese Grundstücke gegen das Anwesen dos Landwirts Xaver E^pHBfe» der in GBPHBHP einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb mit etwa 8 ha Land und 4 ha V/ald bewirtschaftet, vertauschen. SPI0PPP hat die Absicht, in Appp^ einen Aussiedlungshof zu errichten und von dort aus die bisher Mpp^pi gehörenden Grundstücke zu bewirtschaften, während die spp^PpT sehen Grundstücke in GBBBBIHfe zur Aufstockung des Gpppp' sehen Anwesens dienen sollen. Ein entsprechender Tauschvertrag (GpiHt-E^ppBB^’ liegt bis jetzt noch nicht vor, doch haben Gpjpp und E^JBBittfe ihre Tauschabsicht wiederholt,»auch gegenüber der oberen Siedlungs-bohördc und gegenüber dem Vorsitzenden der Teilnehmergemein“ schaft der Flurbereinigung A^PPBBIHBHBP am Flurbereinigung*?-amt	zu dem Ausdruck gebracht. GP0IP hat sich darüber
 
hinaus bereit erklärt, bei der Genehmigung des Kaufvertrages eine Auflage entgegenzunehmen und zu erfüllen, die ihn verpflichtet, die Vertragsgrundstücke innerhalb eines Jahres entweder an	zu	vertauschen	oder	aber	an	die	Teil-
nehnergeSeilschaft der Flurbereinigung zu veräußern.
Nachdem durch Zwischenbescheid des landratsamts
 die Frist zur Entscheidung Uber die Genehmigung des Kaufvertrages bis zu dem 13« Dezember 1962 verlängert war, erklärte die Teilnchmergemeinschaft AgpHHHB am 24. Oktober 1962, daß sie als Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht ausüben wolle. Die Regierung von	als	obere	Sied-
lungsbehörde leitete diese Erklärung dem Landratsamt
 zu, das durch seinen am 4. Dezember 1962 zugestellten Bescheid vom 30. November 1962 den Beteiligten die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts mitteilte und dabei zu dem Ausdruck brachte, daß einer Genehmigung des Kaufvertrages der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens und auch der Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung und Aufteilung entgegenstehe.
Auf den Antrag des Käufers auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Bescheid der Gcnchmigungsbehörde bestätigt und ausgesprochen, daß damit der Vertrag vom 3. September 1962 nicht genehmigt werde. Die sofortige Beschwerde des Käufers hatte keinen Erfolg. Mit der (vom Obcrlandosgcricht zugelassenon) Rechtsbeschwerde verfolgt der Käufer seinen Genchmigungsantrag weiter.
II.
Die R0chtobeochwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 Lv/VG zulässig, ‘ jedoch nicht begründet.
 
Es handelt sich im gegenwärtigen Verfahren um die Entscheidung über Einwendungen, die der Käufer gegen das sied-lungorechtliche Vorkaufsrecht erhoben hat. Diese Einwendungen können sich nach § 10 des Reichssiedlungsgesetzes in der EaGoung dos § 27 GrdstVG nur darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf, oder daß die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre. Da der Kaufvertrag vom 3. September 1962 gemäß § 2 Abc. 1 Satz 1 GrdstVG genehmigungsbedürftig ist, hängt die Entscheidung davon ab, ob die Genehmigung aus dem hier allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens (§9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) zu versagen wäre.
1. Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dos Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Juli 1961, V BLw 20/60, RdL 1961, 229) zutreffend davon aus, daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen hauptberuflichen Landwirt in der Regel keine ungesunde Erscheinung darstcllt und deshalb.- ein Erwerb weiterer landwirtschaftlicher Nutzflächen durch	obwohl	sein	Be-
trieb ihm eine ausreiohende und gesicherte Existenz bietet, an sich nicht zu beanstanden wäre. Das Beschwerdegericht hat jedoch gegen den Ankauf der Vertragsgrundstücke durch deshalb Bedenken, weil diese Grundstücke von der Hofstelle lind den übrigen Betriebsgrundstttcken des Erwerbers rund 10 bis 15 Straßcnkilometor entfernt in einer anderen Ortsflur gelegen sind und bei einer Bewirtschaftung von der Hof stelle aus vier Ortschaften oder Ortsteile auf Straßen mit teilweise sehr erheblichem Verkehr durchfahren werden müßten. Diese Bedenken sind begründet. Das Oberlandesgericht weist mit Recht darauf hin, daß eine übergroße Entfernung landwirtschaftlicher Grundstücke von der Hofstelle die zur Bewirtschaftung notwendigen
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Arbeiten erschwert und unrationell macht. Die Auffassung des Beschwerdegerichto, daß ein Erwerb der streitigen Grundstücke durch	eine	ungesunde	Bodenverteilung
 bedeuten würde und deshalb nicht gebilligt werden könne, gibt jedenfalls zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. Auch die Reehtsbeschwerdc hat hiergegen keine begründeten Einwendungen erhoben.
2. Das Beschwerdegericht hat weiter geprüft, ob der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodeno durch eine Bedingung oder Auflage ausgeräumt werden kann. Es hat diese Präge ira Ergebnis mit Recht verneint.
a)	In der Rechtsprechung und im Schrifttum zu dem bisherigen Grundstückverkehrsrecht ist anerkannt, daß, wenn ein Versagungsgrund vorliegt, von einer Bedingung oder Auflage Gebrauch gemacht werden muß, wenn dadurch die Genehmigung ermöglicht werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für das neue Recht. Nach § 4 RSG i.d.P. des § 27 GrdstVQ hat das zuständige Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht, wenn die Genehmigung der Veräußerung nach § 9 GrdstVG nach Auffassung der Genehmigungsbehördc zu versagen wäre. Bie Präge, ob das Vorkaufsrecht auch dann besteht, wenn an sich ein Versagungsgrund gegeben ist, die Genehmigung jedoch nach Auffassung der Genehmigungsbehördc, die bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Nachprüfung im landwirtschaftogerichtlichen Verfahren unterliegt, unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden kann, ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Sie wird von Lange (GrdstVG 2. Aufl. § 27 Anm. 3 Abs. 5 zu § 4 RSG S. 342) und Wöhrmann (GrdstVG § 6 Anm. 13) bejaht, dagegen von Haegele (Die Beschränkungen im Grundstücksverkehr, 2. Aufl. Bern. 238),
 
Herminghausen (Beiträge zu dem Grundstückverkehrsgesetz S. 91), Pikalo/Bendel (GrdstVG § 27 Anm. II 1 e S. 1122), Roemer (ititteilungen der Rheinischen Notarkammer 1962, 473), Bendel, vRdl» 1962, 169, 170)und Vorwcrk/von Spreckolsen (GrdstVG § 27 Anm. 43) verneint. Der letzteren Auffassung, der auch das Bcochv/erdcgericht folgt, ist jedenfalls für den Pall, daß eine Auflage in Betracht kommt, zuzustimmen. Für sie sprechen nicht nur der Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach dem Siedlungsunternehmen ein Vorkaufsrecht nur dann eingeräumt wird, wenn der Genehmigung de3 Rechtsgeschäfts Bedenken nach § 9 GrdstVG entgegenstehen, sondern auch der eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§4 RSG). Wenn die Genehmigungs-behördc bereit ist, die Genehmigung unter einer Auflage zu or-toilon, kann man nicht sagen, daß die Genehmigung nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; denn auch die Genehmigung unter einer Auflage ist eine Genehmigung. Sie wird ohne Rücksicht darauf, ob die Auflage erfüllt v/ird oder nicht, wirksam. Einer Stellungnahme zu der von Herminghausen (aaO) und Roemer (aaO) näher erörterten Frage, ob das sied-lungsrcehtlichc Vorkaufsrecht auch dann besteht, wenn die Genehmigung nur unter einer Bedingung erteilt werden kann, bedarf es, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, im gegenwärtigen Verfahren nicht.
b)	Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung v/eder durch die vom Käufer angebotene Veräußerungsauflage noch durch andere Auflagen oder Bedingungen ausgeräumt werden könne. Es führt dazu aus: V/enn der Käufer die Vertragsgrundstücke an E^p^ gegen dessen Gppj^^m^^ Grundbesitz vertausche, so könne wohl die Eingliederung der bisher	gehörenden
 Grundstücke in einen förderungswürdigen landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich den Betrieb des Käufers, erwartet werden, doch bestehe keine gleiche Erwartung hinsichtlich der Vertragsgrundstücke selbst. Es könne unterstellt werden, daß
 
tatsächlich die Absicht habe, in	einen	Aus-
siedlungshof mit einer neuen Hofstelle zu errichten. Da er aber unstreitig keine nennenswerten eigenen Mittel für diesen Plan einzusetzen vermöge, könnten der Neubau und die Einrichtung eines Aussiedlungshofcs nur durch den Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel geschehen. Unter den besonderen Verhältnissen des Palles wäre diese Hilfe jedoch unangebracht, weil hier ohne jeden Einsatz öffentlicher Mittel allein schon durch die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung die gleiche Dorfauflockerung und zugleich eine wesentliche Erleichterung dos Plurbercinigungsverfahrens und damit im Ergebnis dann die agrarstrukturell besonders förderungswürdige Aufstockung mehrerer bäuerlicher Familienbetriebe in	erreicht	werde.
Boi dieser Gegenüberstellung des agrarStrukturollen Ergebnisses im Palle der Genehmigung des Kaufvertrages unter einer Veräußerungsauflago und im Palle der Ausübung des Vorkaufsrechts könne das erste Ergebnis nicht als dem zweiten gleichwertig erachtet worden. Abgesehen davon, daß die Errichtung eines Auosiedlungshofes durch	infolge der Hö&e der hier-
für notwendigen Aufwendungen noch völlig ungesichert erscheine, sei auch die in Rahmen der Neuverteilung der landwirtschaftlichen Nutzflächen in A^m^ erfolgende Aufstockung mehrerer kleinerer Familienbetriebe einer Aufstockung des	sehen
 Anwesens ungleich überlegen. Wenn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein im allgemeinen öffentlichen Interesse liegender agrarstrukturell besonders förderungswürdiger Erfolg erzielt werden könne, dann müsse der Weg dafür freigemacht werden, sofern eine Genehmigung der Veräußerung keinen vergleichbaren Erfolg erwarten lasse.
c)	Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nicht durch eine Bedingung ausgeräumt werden könne, ist rocht-
 
lieh nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Rechtsbe-schwerdo nicht angegriffen. Es bleibt deshalb lediglich zu prüfen, ob dio Genehmigung unter einer Auflage erteilt werden kann. § 10 Abs. 1 GrdotVG sieht verschiedene Auflagen vor, die einem Grundstticksorwerbor gemacht werden können.
Für den vorliegenden Pall könnte nur die Veräußerüngsauf-lage gemäß § 10 Abc. 1 Nr. 2 GrdstVG in Betracht kommen, wonach den Erwerber aufgegeben werden kann, das erworbene Grundstück ganz oder zu dem Seil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder ein von der Siedlungsbchörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern. Eine derartige Auflage ist jedoch nur zulässig, wenn sie geeignet ist, den bestehenden Versagungsgrund z-u beseitigen. Da die Versagungsgründe des § 9 GrdstVG öffentlich-rechtlicher Art sind, können Auflagen nicht der Erfüllung privater Interessen dienen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kaufvertrag unter einer Auflage genehmigt werden kann, geht das Beschwerdegericht, wie die Rochtsbeochwcrde zutreffend bemerkt, insofern von unrichtigen Erwägungen aus, als es eine Genehmigung unter einer Auflage einer Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüberstellt und dabei erörtert, welcher agrarstrukturelle Erfölg in dem einen und im anderen Pall erreicht würde. Dem Oberlandesgericht ist zuzugeben, daß eine Aufstockung mehrerer Familienbetriebe, die bei Ausübung des Vorkaufsrechts ermöglicht würde, der vom Käufer beabsichtigten Vergrößerung seines Betriebes und der Errichtung eines Aussiedlungshofes durch aus agrarpolitischen Gründen vorzuziehen wäre. Das Bestehen oinec siedlungsrochtliehen Vorkaufsrechts mag deshalb ir.i öffentlichen Interesse erwünscht sein. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch für die Entscheidung nicht maßgebend. Es kommt nicht darauf an, ob bei Genehmigung unter einer Auflage ein gleichwertiger agrarstruktureller Erfolg erzielt würde, wie in Palle einer Ausübung des Vorkaufsrechts. Das
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etwaige öffentliche Interesse an einem Bestehen des Vorkaufsrechts muß hoi der Prüfung der Präge, oh die Genehmigung unter einer Auflage erteilt werden kann, außer Betracht hleihen. Entscheidend ist allein, oh der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung durch eine Auflage beseitigt werden kann. Wenn das der Pall ist, kommt ein Vorkaufsrecht nicht in Betracht, seihst wenn in Palle einer Ausübung des Vorkaufsrechts ein besonders förderungswürdiger Erfolg erreicht würde.
Die Veräußerungsauflage ist nicht dazu bestimmt, jeden unerwünschten Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu ermöglichen. Sonst müßte jede Grundstücksveräußerung, der ein Versagungsgrund entgegensteht, stets unter einer Auflage genehmigt werden. Die Veräußerungsauflage ist vielmehr vorgesehen für Fälle, in denen ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht dauernd beim Erwerber bleiben soll. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes (Bundestagsdrucksache Nr. 119» 3* Wahlperiode, zu § 9) und dem Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landv/irtschaft und Porsten vom 30. März 1961 (Bundestagsdruck-oacho Nr. 2635 unter A II zu § 10). Als Beispiel wird der Pall angeführt, daß ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück für gewerbliche Zwecke erworben wird. In diesem Pall kann dem Erwerber die Auflage gemacht werden, das Grundstück an einen Landwirt zu veräußern, wenn es nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich für gewerbliche Zwecke genutzt v/ird. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß ein landwirtschaftliches Grundstück, das für einen nichtlandwirtschaftlichen, jedoch die Genehmigung rechtfertigenden Zweck Verwendung finden soll, bei Nichtdurchführung dieses Zwecks wieder in die Hand eines Landwirts gelangt. Die Veräußerungsauflage kommt danach vor allem in Betracht in den Pallen, in denen ein landwirtschaftliches Grundstück von einem Nichtland-
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v/irt erworben wird und der vorgesehene Verwendungszweck nicht mit Sicherheit vorauszusehen ist oder wenn bereits feststoht, daß.der Erwerb nur für einen vorübergehenden Zweck erfolgt. Jedenfalls muß irgendein Anlaß zur Begründung eines zeitweiligen Eigentums gegeben sein (vgl. Vor-work/von Spreckelsen aaO §§ 10, 11 Anm. 30; Wöhrmann aaO § 10 Ann. 6). Ein solcher Pall liegt hier nicht vor, so daß eine Auflage des Inhalts, daß der Käufer die Grundstücke innerhalb einer bestimmten Prist an die Teilnehmer-gcneinschaft zu veräußern habe, nicht in Betracht kommt. Auch durch eine Auflage, die den Käufer verpflichten würde, die Grundstücke an	zu	veräußern, könnte der Ver-
sagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung schon deshalb nicht ausgeräumt werden, weil es, wie das Oberlandesgoricht ohne Hechtsirrtun ausführt, noch völlig ungewiß erscheint, ob	zur	Errichtung	eines	Aussiedlungshofes	in
 mit Rücksicht auf die Höhe der hierfür notwendigen Aufwendungen in der Lage sein wird. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Präge, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn E^fP^^ unmittelbar die Grundstücke von Npp0^^ gekauft hätte, kann auf sich beruhen, weil ein solcher Pall nicht gegeben ist.
Die Einwendungen des Käufers gegen das Vorkaufsrecht sind somit nicht begründet.
Die Präge, ob die Teilnehmergeraeinschaft das Vorkaufsrecht allein zu dem Vertrag vom 3. September 1962 ausüben konnte, ohne dabei auch die Verpflichtungen aus dem Nachtragsvortrag vom 24. Oktober 1962 zu übernehmen, betrifft die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Vorkaufsrechts, über die nicht im Genehmigungsverfahren, sondern in Verfahren vor dom Prozeßgericht zu entscheiden ist. Zu einer Aus-. Setzung des Verfahrens, die von der Rechtsbeschwerde vorsorglich beantragt ist, bestand kein Anlaß.
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3. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb auf Kosten des Rechtsbeschv/erdeführern als unbegründet zurückgewiesen werden. Zu einer Anordnung der Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten besteht kein Anlaß.
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Dr.	Grell