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BGH · V BLw 10/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 10/63

Io Der landv/irt Wilhelm HflB, Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater des Antragsgegners sowie der Antragstellerin zu 2 9 vrar auf Grund eines im Zuweisungsverfahren geschlossenen Vergleiches vom 12« September 1953 am 31» Juli 1954 als Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung Milse Nr* 24 im Grundbuch eingetragen worden* deren Einheitswert 8 700 DM betrugo Ihre Hofstelle war durch Bomben im Krieg zerstört worden* HflHP errichtete in den folgenden Jahren (1954/55) eine neue Hofstelle* bestehend aus einem Wohnhaus mit einer Einliegerwohnung und einem Wirtschaftsgebäude* enthaltend einen Scheunenraum* Ställe für 6 Stück Rindvieh* Im gegenwärtigen Verfahren wollen die Antrags teil er innen festgestellt haben, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfoordnung ist. Der Einheitswert sei zu hoch festgesetzt worden«; Die landwirtschaftliche Besitzung werde nicht dadurch zun Hof, daß sich ihr Einheitsweri durch teure Baumaßnahmen erhöht habe. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht nach Anhörung eines Vertreters der Landwirtschaftsbehörde und nach Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß die Besitzung am 3. 1. Das Beschwerdegerichthat seine Auffassung, daß ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht gegeben sei, wie folgt begründet: ■ . Es könne dahinstehen, ob die Eigenschaft eines Hofes nicht schon deshalb fehle, weil die Besitzung nie mehr als 4,920 ha groß gev/esen sei und bei der Art der Bewirtschaftung einer bäuerlichen Familie keinen ausreichenden Unterhalt Jedenfalls sei die fragliche Besitzung kein Hof beim Erbfall gewesen, weil landwirtschaftliche Nutzung durch Vermietung gleichzeitig stattgefunden hätten, die letztere Nutzung aber überwogen habe. Deshalb seien die Grundsätze, die für gemischte Betriebeauf gestellt worden seien, hier entsprechend anzuwenden; de; dieNutzung 'durch Vermietung auch in Zukunft Überwiege, sei die Besitzung kein Hof.Diese Entscheidung entspreche auch einer natürlichen Betrachtungsweise. Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung für gemischte Betriebe und Nebenbetriebe entwickelt worden sind, die auf einem Hof gemeinsam betrieben werden (vgl. Hier stehen sich nämlich nicht landwirtschaftlicher Betrieb und gewerblicher Betrieb gegenüber; neben der Landwirtschaft ist vielmehr als weitere Einnahmequelle die Vermietung von Räumen der Hofstelle vorhanden. Vom Boden dieser Auffassung aus ergibt sich folgendest Eine Besitzung kann sowohl der Landwirtschaft als auch gev/erblieher Nutzung in der Weise dienen, daß der landwirtschaftliche $eil und der gewerbliche (Peil ein organisches Ganzes bilden, weil sie räumlich und wirtschaftlich miteinander so verbunden sind, daß sie nicht getrennt werden können, beispielsweise landwirtschaftlicher Betrieb und Gastwirtschaft mit Fremdenpension. Die gewerbliche Nutzung kann indessen zü der landwirtschaftlichen Nutzung auch im Verhältnis von Nebenbetrieb zu dem Hauptbetrieb stehen, wenn sie nämlich nur die Aufgabe hat, dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, ihn zu fördern und seine Er- In Anlehnung an diese Unterscheidung sind die Grundsätze, die für den Nebenbetrieb gelten, anzuwenden, v/enn Vermietung von untergeordneter Bedeutung ist und nur zur Steigerung der Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Nutzung dienen soll. Auch bei gemischten Betrieben ändert sich die rechtliche Beurteilung nicht, wenn Räume, die bisher der gewerblichen Nutzung dienten, nun für die Bandwirtschaft verwertet werden, oder umgekehrt ein als Scheune verwendeter Raum zur Ausübung des gewerblichen Betriebes herangezogen wird. Steht nicht im Vordergrund die land-v/irtschaftliche Zweckbestimmung, hat vielmehr daneben die kapitalistische Ausnutzung der Gebäude durch Vermietung selbständige Bedeutung, so scheidet die Anwendung der Grundsätze vom Nebenbetrieb aus. Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht aus dem Umfang der Vermietung, die sich auf das Wohnhaus und das Wirtschaftsgebäude erstreckt, aus den erzielten Einnahmen wie auch aus der baulichen Anlage des Wirtschaftsgebäudes ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, daß nach dem Willen des Erblassers die wirtschaftliche Nutzung der Besitzung in der Hauptsache darauf abgestellt war, aus Vermietung Erlöse zu erzielen; die Nutzung in Form von Vermietung Uberwog. Das bedeutet aber bei entsprechender Anwendung der für gemischte Betriebe geltenden Grundsätze, daß die Besitzung im Zeitpunkt des lodes des Eigentümers keine Hofeigenschaft hatte und daß die Vermutung, die sich aus der Eintragung des Hofvermerkes ergibt, widerlegt ist. Wenn demgegenüber in der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, die Vermietung der Wohnung und Scheune habe nur vorübergehende Bedeutung gehabt, weil der Erblasser nur zeitv/eise wegen des guten Reinertrages aus der Vermietung und wegen seines Alters die Räume abgegeben habe, so steht deirdie Feststellung des Beschwerdegerichtes entgegen, die landwirt-schaftsfremde Nutzung habe nach dem Willen des Erblassers dauernd erfolgen sollen. Maßgebend ist, daß der Erblasser die Ausnutzung der Räume durch Vermietung, gleichviel an welchen Mieter, für dauernd vorgesehen und sich so eine weitere Einnahmequelle auf Dauer geschaffen, Wenn die Wirtschaftsgebäude auch zur Benutzung für die Landwirtschaft bestimmt v/aren, so schloß das nicht aus, daß sie in überv/iegender Weise durch Vermietung ausgewertet wurden, gerade dann, wenn, wie der Antragsgegner behauptet, die Ernte nicht mehr in Scheunen eingebracht zu v/erden pflegt. Wenn schließlich der Antragsgegner das Eingehen auf das in den Gebäuden investierte Kapital vermißt, so ist entgegenzuhalten, daß das Gebäude und damit auch das für dieses aufgewendete Kapital beiden Hutzungsarten dienen sollte, also nicht nur der landwirtschaftlichen Nutzung. November 1952, V BLw 45/52 (RdL 1953» 16, 18) zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die Höfeordnung gegenüber dem bisher geltenden Rechte das Höferecht nicht auf kleinere Betriebe ausgedehnt, sondern umgekehrt Betriebe mit kleinen Flächen weitgehend aus den erbrechtlichen Gebundenheiten des Höferechtes ausgeschieden wissen wolle. die Besitzung al3 landwirtschaftliche Hebeherwerbsstelle bezeichnet hat, die keine selbständige Ackernahrung darstelle (Grundakten Bl. 175)* Der Umstand, daß die Beteiligten nach der Behauptung des Antragsgegners bei Abschluß des Vergleiches vom 12. September 1953 die Besitzung als Hof ansahen und nunmehr wegen angeblichen Pehlens der Geschäftsgrundlage weitere Ansprüche stellen wollen, ist für die rechtliche Beurteilung nicht maßgebend.

Zitierte Normen: § 567 BGB § 30 KostO
HofNutzungAntragsgegnerBesitzungWohnhauslandwirtschaftlichRechtsbeschwerdeVermietung

Volltext der Entscheidung

V BLw 10/63
Beschluß

077
In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Martin (Lippe),
Antragsgegners, Beschvverdegegnors und Rechtsbeschwerdeführers ,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in Bl
 gegen
1. die Y/itwe Maria H 2o die Ehefrau Gertrud beide wohnhaft in
 cb. Be geb o Hl
 Antragstellerinnen, Beschwerdeführerinnen und Rechtsbeschv/erdegegnerinnen,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 in
und Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15» Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der BundesrichterBr. Augustin und Br« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Schulz beschlossen %
Bio Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Hamm vom 1. März 1963 wird zurüekgewiesen.
Ber Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens zu tragen und den Antragstellerinnen die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahreh erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Ber Geschäftswert wild für das Rechtsbeschwerdever-fähren auf 3 500 BM festgesetzt.
2
Gründe :
Io
 Der landv/irt Wilhelm HflB, Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater des Antragsgegners sowie der Antragstellerin zu 2 9 vrar auf Grund eines im Zuweisungsverfahren geschlossenen Vergleiches vom 12« September 1953 am 31» Juli 1954 als Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung Milse Nr* 24 im Grundbuch eingetragen worden* deren Einheitswert 8 700 DM betrugo Ihre Hofstelle war durch Bomben im Krieg zerstört worden* HflHP errichtete in den folgenden Jahren (1954/55) eine neue Hofstelle* bestehend aus einem Wohnhaus mit einer Einliegerwohnung und einem Wirtschaftsgebäude* enthaltend einen Scheunenraum* Ställe für 6 Stück Rindvieh*
4 Schweine* 25 bis 30 Hühner sowie einen Bodenraum* Das Erdgeschoß des Wohnhauses (3 Zimmer* Wohnküche* Bad* Hebenraum) bezog er mit seiner Familie* Ein Zimmer der Einliegerwohnung stellte er seiner Schwester unentgeltlich zur Verfügung; ihr gegenüber hatte er in Jenem Vergleich Unterhalts-Verpflichtungen übernommen* Die übrigen 3 Räume der Einliegerwohnung vermietete er gegen einen monatlichen Mietzins von 50 DM an betriebsfremde Personen* Auch ein Teil des Wirtschaftsgebäudes ist noch zu Lebzeiten des hMBH vermietet worden und erbringt einen monatlichen Mietzins von 290 DM*
Hach Teilenteignung (2*0167 ha) und Teilveräußerung (1*2309 ha) war dio Besitzung im Jahre 1958 nur noch 3*6894 ha groß (0*2164 ha Hofund Gebaudefläche* 0,0340 Weg, 3*04390 ha Acker* Grünland* Hausgarten)* Für diesen Restbesitz wurde zu dem 1* Januar 1958 ein Einheitswert von 17 0Q0 DM neu festgesetzt: für die landwirtschaftlich genutzte Fläche 5 299 DM* für die Eigentümerwohhung 6 210 DM und für die Einliegerwohnung 5 500 DM. Auf Ersuchen des Amtsgerichts (Landwirtschafts-gerichts), das sich von dieser Festsetzung des Einheitswertes
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hatte unterrichten lassen, wurde am 4« Juli 1959 der Hofver-nerk im Grundbuch der Besitzung eingetragen«.
Wilhelm Höcker verstarb am 3* Dezember 1961, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Der Antragsgegner beantragte danach die Erteilung eines HoffolgeZeugnisses. Hiergegen wandten sich die beiden Antrags teile rinnen, die die Meinung vertreten, die Besitzung sei trotz des HofVermerkes kein Hof gewesen. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.
Im gegenwärtigen Verfahren wollen die Antrags teil er innen festgestellt haben, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfoordnung ist. Sie führen hierzu aus:	Grundstücke	seien
 als InduQ.triegelände ausgev/iesen und würäeh alsbald auch dazu verwertet werden. Die Besitzung sei für die Landwirtschaft weder leistungs- noch existenzfähig. Sie verdiene nicht die Bezeichnung Hof. Die Ländereien seien meist sauere Wiesen. Vorhanden seien derzeit 3 Kühe, 3 Binder, 2 Schweine und Hühner. Milch werde nicht äbgeliefert, landwirtschaftliche Produkte würden nicht verkauft* Der Besitz erbringe kein Einkommen. Die Einnahmen bestünden hauptsächlich aus den Mietzinsen. Der Einheitswert sei zu hoch festgesetzt worden«; Die landwirtschaftliche Besitzung werde nicht dadurch zun Hof, daß sich ihr Einheitsweri durch teure Baumaßnahmen erhöht habe. Die Besitzung sei in der Auflösung begriffen.
Sie könne nur noch als ein landwirtschaftlicher Webenerwerb bezeichnet worden. Das Wohnhaus irage keinen landwirtschaftlichen Charakter, das Wirtschaftsgebäude sei ein Mehrzweckgebäude. Die Besitzung habe früher der Viehhaltung als Weideland gedient. Der verstorbene Eigentümer habe vom Viehhandel und von den Erlösen des Landverkaufes gelebt. Auch def Antragsgegner wolle die Besitzung nicht bewirtschaften; er habe im Sinne, sie alsbald zu verkaufen.
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Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten. Er ist den tatsächlichen Behauptungen der Antragstellerinnen entgegengetreten und meint, der Hof könne bei intensiver Bewirtschaftung (Gemüsebau) wegen der Nähe zur Stadt Bielefeld eine bäuerliche Familie durchaus ernähren.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht nach Anhörung eines Vertreters der Landwirtschaftsbehörde und nach Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß die Besitzung am 3. Dezember 1961 (Todestag des Wilhelm	kein	Hof im
 Sinne der Höfeordnung gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zurückzuweißen. Diese haben um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.
IX.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist rechtzeitig eingelegt und formund fristgerecht begründet worden. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen auch sonst keine Bedenken;
1. Das Beschwerdegerichthat seine Auffassung, daß ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht gegeben sei, wie folgt begründet: ■	.
Es könne dahinstehen, ob die Eigenschaft eines Hofes nicht schon deshalb fehle, weil die Besitzung nie mehr als 4,920 ha groß gev/esen sei und bei der Art der Bewirtschaftung einer bäuerlichen Familie keinen ausreichenden Unterhalt

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habe gewähren können; ferner ob durch Errichtung großer Gebäude und, dadurch bedingt, hohe Festsetzung des Einheitswertes überhaupt die Hofeigenschaft begründet werden könne. Jedenfalls sei die fragliche Besitzung kein Hof beim Erbfall gewesen, weil landwirtschaftliche Nutzung durch Vermietung gleichzeitig stattgefunden hätten, die letztere Nutzung aber überwogen habe. Das Wirtschaftsgebäude sei zu dem größten Teil vermietet gewesen. Seine Scheune sei durch Einziehung einer niederen Decke umgeändert worden. Der untere Raum sei an eine Mineralwasserfabrik für 130 DM monatlich, der obere Teil (Bodenraum, vorgesehen für die Aufbewahrung von Winterfrucht für das Vieh) an einen Gewerbebetrieb (Glasfensterfabrik) für monatlich 80 DM vermietet worden. Dabei handele es sich nicht um vorübergehende Maßnahmen; es sollte eine dauernde landwirtschaftsfremde Nutzung erfolgen. Gegenüber diesem Reingewinn von 2 520 DM jährlich trete die Nutzung aus Grund und Boden und der Viehhaltung in den Hintergrund. Hierdurch seien jährlich etwa 550 bis 600 DM Reingewinn erzielt worden. Rechne man dazu den Wert der eigenen Wohnung des Betriebsinhabers mit 1200 DM, so be trage die Einnahme aus der Landwirtschaft 1800 DM. Die beiden genannten Nutzungsarten ließen sich nicht voneinander trennen. Deshalb seien die Grundsätze, die für gemischte Betriebeauf gestellt worden seien, hier entsprechend anzuwenden; de; dieNutzung 'durch Vermietung auch in Zukunft Überwiege, sei die Besitzung kein Hof. Diese Entscheidung entspreche auch einer natürlichen Betrachtungsweise. Auch die Bandwirtschaftsbehörde habe dieses Ergebnis gebilligt'.
2. Was der Antragsgegner hiergegen vorträgt, vermag den Bestand der angefochtenen Entscheidung nicht zu gefährden.
Daß im vorliegenden Falle nicht zwei selbständige Betriebe gegeben sind, ein landwirtschaftlicher und ein ;gewerb-
licher, steht außer Zweifel. Der Erblasser war Landwirt.
Es ist nicht festgestellt, daß er daneben auf dem Hof als Viehhändler oder Häusermakler tätig geworden ist.
Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung für gemischte Betriebe und Nebenbetriebe entwickelt worden sind, die auf einem Hof gemeinsam betrieben werden (vgl. hierzu Wöhrmann, Landv/irtschaftsrecht S. 68 ff; Lange/Wulff, Höfeordnung 5• Aufl. § 1 Anm. 11), lassen sich im vorliegenden Palle nicht unmittelbar anwenden. Hier stehen sich nämlich nicht landwirtschaftlicher Betrieb und gewerblicher Betrieb gegenüber; neben der Landwirtschaft ist vielmehr als weitere Einnahmequelle die Vermietung von Räumen der Hofstelle vorhanden. Die Vermietung ist aber kein Gewerbe, sondern die kapitalistische Ausnutzung von Grundstückswerten. Der Senat hat indessen in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1962 (RdL 1962, 179) eine entsprechende Anwendung der Grundsätze für gemischte und Nebenbetriebe für zulässig erklärt. Daran wird auch gegenüber den Bedenken der Rechtsbeschwerde nach erneuter Prüfung festgehalten. Vom Boden dieser Auffassung aus ergibt sich folgendest
 Eine Besitzung kann sowohl der Landwirtschaft als auch gev/erblieher Nutzung in der Weise dienen, daß der landwirtschaftliche $eil und der gewerbliche (Peil ein organisches Ganzes bilden, weil sie räumlich und wirtschaftlich miteinander so verbunden sind, daß sie nicht getrennt werden können, beispielsweise landwirtschaftlicher Betrieb und Gastwirtschaft mit Fremdenpension. Hier spricht man von gemischtem Betrieb. Die Eigenschaft eines Hofes kommt einer solchen Besitzung nur zu, wenn die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Die gewerbliche Nutzung kann indessen zü der landwirtschaftlichen Nutzung auch im Verhältnis von Nebenbetrieb zu dem Hauptbetrieb stehen, wenn sie nämlich nur die Aufgabe hat, dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, ihn zu fördern und seine Er-
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trägnisse zu steigern (Hilfsbetriebe, Verarbeitungsbetriebe, Substanzbetriebe)- Der Nebenbetrieb nimmt, weil er gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist, an dessen Rechtsstellung teil. Er vererbt sich beispielsweise nach Höferecht, wenn der landwirtschaftliche Besitz ein Hof ist. In Anlehnung an diese Unterscheidung sind die Grundsätze, die für den Nebenbetrieb gelten, anzuwenden, v/enn Vermietung von untergeordneter Bedeutung ist und nur zur Steigerung der Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Nutzung dienen soll. Das wird meist der Pall sein, v/enn der Hofeigentümer einige Räume seines Wohnhauses zu Wohnzwecken vermietet. In solchen Pallen ist der Mietzins zu dem Ertrag des landwirtschaftlichen Betriebes hinzuzurechnen (vgl. OBG Celle RdB I960, 293)* Hätte der Erblasser im vorliegenden Palle nur die Einliegerwohnung gegen Mietzinszahlung abgegeben, so wäre die Vermietung nur v/ie ein Nebenbetrieb zu behandeln.
Befindet sich jedoch auf dem Hof ein sehr geräumiges * Wohnhaus, das von vornherein Wegen''der.. Vielzahl' der zu Wohnzwecken geeigneten Räume als Einnahmequelle durch Vermietung vorgesehen ist oder doch im Läufe der Äeit dazu bestimmt wird (so in dem vom Senat entschiedenen Palle Rdl« 1962,
179)» so wird es sich meist nicht mehr um eine gegenüber der Bandwirtschaft untergeordnete Nutzung handeln. Hier tritt vielmehr zu der Bandwirtschäft eine weitere Nutzung des Bodens hinzu, vergleichbar; gewerblicher Nutzung bei gemischten Betrei ben. Welche Gebäudeteile zur Vermietung gelangen, ist dabei nicht entscheidend. Ob Räume des Wohnhauses oder welche des eigentlichen Wirtschaftsgebäudes vermietet werden, ist nicht maßgebend. Auch bei gemischten Betrieben ändert sich die rechtliche Beurteilung nicht, wenn Räume, die bisher der gewerblichen Nutzung dienten, nun für die Bandwirtschaft verwertet werden, oder umgekehrt ein als Scheune verwendeter Raum zur Ausübung des gewerblichen Betriebes herangezogen wird. Im einzelnen Palle bedarf es daher der Untersuchung,
 
in welchem Verhältnis die Vermietung zur landwirtschaftlichen Nutzung steht, wobei eine Rolle spielen kann, ob eine der beiden Nutzungsarten angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse eine größere Sicherung für das bäuerliche Fami-lienauskomraen bildet. Steht nicht im Vordergrund die land-v/irtschaftliche Zweckbestimmung, hat vielmehr daneben die kapitalistische Ausnutzung der Gebäude durch Vermietung selbständige Bedeutung, so scheidet die Anwendung der Grundsätze vom Nebenbetrieb aus. Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht aus dem Umfang der Vermietung, die sich auf das Wohnhaus und das Wirtschaftsgebäude erstreckt, aus den erzielten Einnahmen wie auch aus der baulichen Anlage des Wirtschaftsgebäudes ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, daß nach dem Willen des Erblassers die wirtschaftliche Nutzung der Besitzung in der Hauptsache darauf abgestellt war, aus Vermietung Erlöse zu erzielen; die Nutzung in Form von Vermietung Uberwog. Das bedeutet aber bei entsprechender Anwendung der für gemischte Betriebe geltenden Grundsätze, daß die Besitzung im Zeitpunkt des lodes des Eigentümers keine Hofeigenschaft hatte und daß die Vermutung, die sich aus der Eintragung des Hofvermerkes ergibt, widerlegt ist.
Wenn demgegenüber in der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, die Vermietung der Wohnung und Scheune habe nur vorübergehende Bedeutung gehabt, weil der Erblasser nur zeitv/eise wegen des guten Reinertrages aus der Vermietung und wegen seines Alters die Räume abgegeben habe, so steht deirdie Feststellung des Beschwerdegerichtes entgegen, die landwirt-schaftsfremde Nutzung habe nach dem Willen des Erblassers dauernd erfolgen sollen. Darauf, daß die Mietverträge einmal auslaufen werden, kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist, daß der Erblasser die Ausnutzung der Räume durch Vermietung, gleichviel an welchen Mieter, für dauernd vorgesehen und sich so eine weitere Einnahmequelle auf Dauer geschaffen,
 
danach auch die bauliche Anlage des Wohnhauses wie des Wirtschaftsgebäudes ausgerichtet hatte. Wenn die Wirtschaftsgebäude auch zur Benutzung für die Landwirtschaft bestimmt v/aren, so schloß das nicht aus, daß sie in überv/iegender Weise durch Vermietung ausgewertet wurden, gerade dann, wenn, wie der Antragsgegner behauptet, die Ernte nicht mehr in Scheunen eingebracht zu v/erden pflegt. Ob die Besitzung bei veränderten Umständen die Hofeigenschaft erwerben kann, namentlich wenn kein Wohnräumbedarf mehr besteht und die Scheune nicht mehr für industrielle Zwecke benötigt wird, kann dahinsteheh. Entscheidend ist im vorliegenden Palle, wie die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Todes des Wilhelm Höcker lagen. Wenn schließlich der Antragsgegner das Eingehen auf das in den Gebäuden investierte Kapital vermißt, so ist entgegenzuhalten, daß das Gebäude und damit auch das für dieses aufgewendete Kapital beiden Hutzungsarten dienen sollte, also nicht nur der landwirtschaftlichen Nutzung. Auch der Hinweis auf § 567 BGB greift nicht durch, weil es sich hier nicht um die Präge handelt, zu welchem Zeitpunkt die in Frage stehenden Mietverträge gekündigt werden können.
Die Ausführungen des Beschwerdegeri cht e s, wonach di e Entscheidung einer natürlichen Betrachtungsv/eisä entspreche, stellen Hilfserwägungen dar; Es erübrigt sich daher, zu den Angriffen der Rechtsbeschwerde hierzu näher Stellung zu nehmen. Immerhin sei darauf hingewieseh, daß der Senat schon in seiner Entscheidung vom 26. November 1952, V BLw 45/52 (RdL 1953» 16, 18) zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die Höfeordnung gegenüber dem bisher geltenden Rechte das Höferecht nicht auf kleinere Betriebe ausgedehnt, sondern umgekehrt Betriebe mit kleinen Flächen weitgehend aus den erbrechtlichen Gebundenheiten des Höferechtes ausgeschieden wissen wolle. Daran wird .festgehalten. Vermerkt sei, daß die Landwirt Schaftskammer in Bielefeld bereits am 10. September 1957

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die Besitzung al3 landwirtschaftliche Hebeherwerbsstelle bezeichnet hat, die keine selbständige Ackernahrung darstelle (Grundakten Bl. 175)* Der Umstand, daß die Beteiligten nach der Behauptung des Antragsgegners bei Abschluß des Vergleiches vom 12. September 1953 die Besitzung als Hof ansahen und nunmehr wegen angeblichen Pehlens der Geschäftsgrundlage weitere Ansprüche stellen wollen, ist für die rechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Überdies würde die Verpflichtung zur Erfüllung solcher Ansprüche alle Erben des Erblassers treffen, nicht nur den Antragsgegner.
Aus allen diesen Gründen kann die Hechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 33, 44,
45 Lv/VG, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 30 KostO.
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Piepenbrock
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