Oktober 1939 kaufte der S^p- und HHHI aus dem Nachlaß des jüdischen Kaufmanns Josef BpP zu dem Preise von 72 000 RM das Anwesen "GUHHH^Hof", zu dem neben dem Wohnhaus Nr. 43 mit landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und dem Landhaus Nr. 46 eine Fischzuchtanstalt und insgesamt 33 ha Grundstücke gehörten. Nach dem Vertrag erwarb der S^p- und PPBHHP die Besitzung als Treuhänder der Ai Bauern mit der Verpflichtung "gegenüber dem Bürgermeister Gottfried Tfl|p in A^^p(, über den Grundbesitz ohne dessen Zustimmung nicht zu verfügen oder Verpflichtungsgeschäfte einzugehen. Durch Vertrag vom 14- November 1940 verkaufte der und aus dem angekauften Grundbesitz Grundstücke von 6»5420 ha mit dem Landhaus Nr« 46 und ein weiteres Grundstück von 0,0840 ha zu dem Preise von 12 850 RM an den Antragsgegner, den damaligen Bürgermeister der Gemeinde Die Umschreibung der Grundstücke auf den Namen des Käufers ist bisher nicht erfolgt. Februar 1942 verkaufte der Sfp- und den gesamten übrigen Grundbesitz an die WdHIHHHHHB A^lfe (Antragstellerin), die auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Bas Bayerischer Oberste Landesgericht hat durch Beschluß vom 50« März 1962, der den Beteiligten sm 17. April 1962 zugestellt ist, zur Entscheidung Uber die Rechtsbeschwerde und den Wiedereinsetzung8antrag den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt« Bie Antragstellerin hat gebeten, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, Bie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Hr, 2 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet. $ 7 Abs. 5 EOZPO beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird, der Lauf der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde von neuem. Bie Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist deshalb, da die vor der Bnzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Lsndesgerichts vorgenommenen Verfahrenshandlungen wirksam bleiben, durch den am 26. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus» daß die Genehmigungspflicht im landwirtschaftlichen Grund-stüdlcsverkehr eine öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung darstellt» die durch die Erteilung der Genehmigung beseitigt wird (vgl. Das gleiche gilt für einen Dritten» der am Vertrage nicht beteiligt ist, es sei denn, daß er seine Nichtigkeit geltend macht und durch die Genehmigung einen Hechtsverlust erleiden würde (vgl. Soweit es sich um Grundstücke handelt, die an den Antragsgegner verkauft wurden, sind die Hechte des Beschwerdeführers durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gesichert. Auch die Hechte des Beschwerdeführers aus der von ihm gegen den Spar- und Darlehenskassenverein erwirkten einstweiligen Verfügung werden durch die Genehmigung der Grundstücksver-äußerungen nicht berührt. Inwieweit der Beschwerdeführer durch die Genehmigung der übrigen Grundstücksverkäufe in einem Hecht beeinträchtigt sein soll, ist nicht ersichtlich. Pa die Ausführungen der Rechtsbeschwerde auch im übrigen nicht geeignet sind, ein Beschwerderecht des Antragsgegners zu begründen, ist die sofortige Beschwerde mit Recht als unzulässig verworfen worden, so daß die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
V BLw 10/62 2501 018 B 6 8 C h 1 tt fl In der landwlrtschaftssache des R^g^^w|^^^ttfried T Antrag8gegners, Beschwerde- und RechtsbeschwerdefUhrers, - vertreten durch Bechteanwalt Pr« ■■■HB in gegen die 1K __________________________ eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, in Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Pr. ■B in und weitere Beteiligte: 1. * 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9 10 11. 12, 13. H. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21, 22. 23 24. 25 26 27 28 29 30 31 wegen Genehmigung von Grundstücksveräußerungen hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat fUr Landwirtschaftssachen am 28. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. HUckinghaus und Br. Piepenbrock beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 1961 wird auf Kosten des Antragsgegners, der die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens der Antragstellerin zu erstatten hat, zurückgewiesen• Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 240 901,20 BM festgesetzt. Grün d e : Burch notariellen Vertrag vom 13. Oktober 1939 kaufte der S^p- und HHHI aus dem Nachlaß des jüdischen Kaufmanns Josef BpP zu dem Preise von 72 000 RM das Anwesen "GUHHH^Hof", zu dem neben dem Wohnhaus Nr. 43 mit landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und dem Landhaus Nr. 46 eine Fischzuchtanstalt und insgesamt 33 ha Grundstücke gehörten. Nach dem Vertrag erwarb der S^p- und PPBHHP die Besitzung als Treuhänder der Ai Bauern mit der Verpflichtung "gegenüber dem Bürgermeister Gottfried Tfl|p in A^^p(, über den Grundbesitz ohne dessen Zustimmung nicht zu verfügen oder Verpflichtungsgeschäfte einzugehen. Durch Vertrag vom 14- November 1940 verkaufte der und aus dem angekauften Grundbesitz Grundstücke von 6»5420 ha mit dem Landhaus Nr« 46 und ein weiteres Grundstück von 0,0840 ha zu dem Preise von 12 850 RM an den Antragsgegner, den damaligen Bürgermeister der Gemeinde Die Umschreibung der Grundstücke auf den Namen des Käufers ist bisher nicht erfolgt. Zugunsten des Antragsgegners ist jedoch eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden. Durch Vertrag vom 16. Februar 1942 verkaufte der Sfp- und den gesamten übrigen Grundbesitz an die WdHIHHHHHB A^lfe (Antragstellerin), die auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Im Jahre 1948 machten die B^^)* sehen Erben gegen die Antragstellerin Rückerstattungaansprüche geltend. Sie wurden nach einem langjährigen Streit im Wiedergutmachungsverfahren von der durch Zahlung eines Betrages von 150 000 DM abgefunden. Die Antragsteilerin, die zur Zahlung dieser Abfindung einen Kredit aufgenommen hatte, verkaufte zwecks Ablesung dieses Kredites in den Jahren I960 und 1961 insgesamt 41,7144 ha ihres Grundbesitzes in Teilfischen und Miteigentumsanteilen an ihre Genossen entsprechend deren bruchteilanäfiiger Beteiligung an dem Genossenschaftsver-mögen. Der Kaufpreis betrug insgesamt 240 901,20 DM. s * Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Kaufverträge genehmigt, das Oberlandesgericht die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners, die es zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hat, als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 26, Oktober 1961 zugestellten . Beschluß hat der Antragsgegner am 24. November 1961 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Hechtsbeschwerde eingelegt und diese, nachdem die Frist zur Begründung der Rechtsbeechwerde bis zu dem 25. Januar 1962 verlängert worden war, mit einem am 26. Januar 1962 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereichten Schriftsatz begründet. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1962 hat der An-tragsgegner gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde-^egründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Bas Bayerischer Oberste Landesgericht hat durch Beschluß vom 50« März 1962, der den Beteiligten sm 17. April 1962 zugestellt ist, zur Entscheidung Uber die Rechtsbeschwerde und den Wiedereinsetzung8antrag den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt« Bie Antragstellerin hat gebeten, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, Bie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Hr, 2 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet. Einer Entscheidung über den Antrsg auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht, Bie Rechtsbeschwerdebegründongsschrift ist zwar erst nach dem Ablauf der bis zu dem 25. Januar 1962 verlängerten Begründungsfrist beim Bayerischen Obersten Landesgericht Gittgegangen. Hach § 52 Abs. 4 Satz 2 Lv/VG i, V. m. $ 7 Abs. 5 EOZPO beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird, der Lauf der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde von neuem. Bies gilt auch dann, wenn bei der Zustellung des Zuständigkeitsbeschlusses die Begründungsfriet bereits abgelaufen war (BGHZ 24, 36). Bie Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist deshalb, da die vor der Bnzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Lsndesgerichts vorgenommenen Verfahrenshandlungen wirksam bleiben, durch den am 26. Januar 1962 eingereichten Schriftsatz gewahrt. Das Oberlandesgericht hat ohne Hechtsirrtum ein Beschwerderecht des Antragsgegners verneint. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus» daß die Genehmigungspflicht im landwirtschaftlichen Grund-stüdlcsverkehr eine öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung darstellt» die durch die Erteilung der Genehmigung beseitigt wird (vgl. BGHZ 1, 267 = RdL 1951, 189)* Da die Beschwerdebefugnis eine Hechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers voraussetzt, steht keinem Vertragsteil gegen die uneingeschränkte Genehmigung eines Vertrages ein Beschwerderecht zu. Das gleiche gilt für einen Dritten» der am Vertrage nicht beteiligt ist, es sei denn, daß er seine Nichtigkeit geltend macht und durch die Genehmigung einen Hechtsverlust erleiden würde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. November 1955, V BLw 31/55, RdL 1956, 87 und 6. Februar 1962, V BLw 26/61, BdL 1962, 99). Ein solcher Auohahmefallfliegt nicht vor. Soweit es sich um Grundstücke handelt, die an den Antragsgegner verkauft wurden, sind die Hechte des Beschwerdeführers durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gesichert. Daß der Antragsgegner möglicherweise gezwungen ist, gegen die Erwerber der Grundstücke einen Rechtsstreit zu führen, stellt keine Hechtsbeeinträchtigung dar. Auch die Hechte des Beschwerdeführers aus der von ihm gegen den Spar- und Darlehenskassenverein erwirkten einstweiligen Verfügung werden durch die Genehmigung der Grundstücksver-äußerungen nicht berührt. Inwieweit der Beschwerdeführer durch die Genehmigung der übrigen Grundstücksverkäufe in einem Hecht beeinträchtigt sein soll, ist nicht ersichtlich. Welche Bedeutung der von dem Sparund Darlehenskassenverein übernommenen Verpflichtung, über den Grundbesitz nicht ohne Zustimmung des Antrags- gegners zu verfugen oder Verpflichtungsgeschäfte einzugehen, zukommt, ist fUr die Entscheidung Uber die Genehmigung unerheblich. Es muß dem Antragsgegner überlassen bleiben, seine vermeintlichen Hechte im Prozeß-Wege geltend zu machen, falls er sich hiervon Erfolg verspricht. Pie Genehmigungspflicht im landwirtschaftlichen . Grundstücksverkehr ist im öffentlichen Interesse eingeführt worden. Pie Wahrung der öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Genehmigung dienen soll, ist, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 1, 267 = Rdl» 1951, 189 s'owie Beschlüsse vom 4. November 1952, V BLw 56/52, vom 15. Pezember 1953, V BLw 70/53 und 8. Pezember 1959* V BLw 16/59) zutreffend ausführt, ausschließlich Aufgabe der Landwirtschaftsbehörden. Weder die Vertragsteile noch ein am Vertrage nicht Beteiligter, der ein Interesse an der.Versagung der Genehmigung hat, sind berechtigt, im Wege der Beschwerde gegen die Genehmigung gesetzliche Versagungsgründe geltend zu machen. Pa die Ausführungen der Rechtsbeschwerde auch im übrigen nicht geeignet sind, ein Beschwerderecht des Antragsgegners zu begründen, ist die sofortige Beschwerde mit Recht als unzulässig verworfen worden, so daß die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen war. « 8 - Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG, Dr. Tasche Dr. HÜckinghaus Dr. Piepenbrock