Auf dieses Schreiben, das auch dem Kreisbauernführer zugeleitet worden war, antwortete dieser am 11»Januar 1941, die Witwe des Erblassers werde den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückziehen» Er teilte zugleich mit, dass er zu der Bauemfähigkeit des Antragsgegners zur Zeit noch keine Stellung nehmen könne und abzuwarten sei, wie sich der Antragsgegner in den nächsten Jahren körperlich und geistig entwickeln werde. In diesem Schreiben ist weiter ausgeführt, dass hierdurch für das Grundbuch keine Schwierigkeiten entstünden, da für absehbare Zeit eine Hechtshandlung des Eigentümers des Erbhofes nicht zu erwarten sei und in wirtschaftlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten entstehen könnten, weil die Witwe des Erblassers mindestens bis zu dem 25. Das Grundbuchamt hielt einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis zu dem Nachweis der Wirtscbaftsfähigkeit des Hoferben für erforderlich und wies den Notar der den Antrag eingereicht hatte, durch Verfügung vom 18.März 1948 darauf hin, dass die Witwe des Erblassers bereits am 6.November 1940 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt habe, über den mit Rücksicht darauf, dass gegen die Bauernfähigkeit äes Antragsgegners Bedenken bestanden hätten, noch nicht entschieden worden sei, und die Angelegenheit deshalb damals vorläufig als erledigt betrachtet werden sollte. Notar Söfe-nahm in seiner Antwort vom 9.April 1948 auf den bereits früher gestellten Erbscheinsantrag Bezug und bat um Erteilung des Erbscheins und des Hof folge Zeugnis sie s.Auf Rückfrage des Amtsgerichts antwortete das Kreislandwirtschaftsamt am 31.Mai 1948, nach eingezogenen Erkundigungen könne dem Antragsgegner die Wirtschaftsfähigkeit nicht zugesprochen werden; denn er werde infolge körperlicher und geistiger Behinderung nicht in der Lage sein, den Hof selbständig bewirtschaften zu können. Diesen Antrag begründete sie damit, dass es sich um einen ungeregelten Erbfall im Sinne des § 58 Abs 2 Buchst a LVO handle, da im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners noch ungeklärt gewesen und auch bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung ungeklärt geblieben sei, so daß die Höfeordnung zur Anwendung zu kommen habe und der Antragsgegner nach § 6 Abs 5 HöfeO selbst dann Der Antragsteller hat zur Begründung seines Eeststel-lungsantrages vorgetragens Schon zur Zeit des Erbfalls habe festgestanden, dass der Antragsgegner nicht bauernfähig sei und werden könne. lieber Behandlungen nicht in der Lage, den über 600 Morgen grossen Hof sachgemäss zu bewirtschaften* Der Erblasser habe seinen Sohn denn auch nicht für bauernfähig gebalten und ihm (Antragsteller) gegenüber wiederholt ge-äussert-, der Hof solle nach seinen Ableben und der Beendigung des Verwaltungs-und Nutzniessungsrechts seiner Ehefrau an seine - des Antragstellers - Linie übergeben* Der von ihm vertretenen Auffassung von der Bauernunfähigkeit des Antragsgegners sei zunächst auch die Witwe des Erblassers gewesen; das sei vor allem darin zu dem Ausdruck gekommen, daß sie den Grundbuchumsehreibungsantrag erst im Jahre 1952 gestellt habe* Habe aber im Zeitpunkt des Erbfalls schon festgestanden, dass der Antragsgegner niemals bauernfähig werden könne, so sei er nach § 21 Abs 1 REG als Anerbe ausgeschieden* Infolgedessen sei er (Antragsteller) gemäss § 20 Nr 3 REG Anerbe des Erbhofes geworden* Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des BestStellungsantrages gebeten und seinerseits den Standpunkt vertreten, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung sei die Frage seiner Bauernfähigkeit noch ungeklärt gewesen, sodaß ein ungeregelter Erbfall vorliege und er daher nach § 6 Abs 5 HöfeO als einziger Abkömmling auf jeden Ball Horerbe geworden sei* Er hat im übrigen für sich in Anspruch genommen, auf Grund der ärztlichen Behandlungen und seiner Ausbildung in der Landwirtschaft heute zu einer sachgemässen Bewirtschaftung des Hofes in der Lage zu sein» Inkrafttreten der Höfeordnung die Frage der Bauernfähigkeit des Antragsgegners noch nicht eindeutig geklärt gewesen sei, Daraus hat das Amtsgericht hergeleitet, daß der Antragsgegner als einziger Abkömmling des Erblassers selbst dann Hoferbe geworden sei, wenn er nicht wirtschaftsfähig sein sollte. Es hat weiter darauf hingewiesen, dass der Antragsteller als Hoferbe auch deshalb nicht in Frage komme, weil er mit dem Erblasser nicht den Elternteil gemeinsam habe, von dem oder aus dessen Familie der Hof stamme. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt und sich vor allem gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, dass der Erbfall beim Inkrafttreten der Eöfeordnung ungeregelt gewesen sei. Der Antragsteller hat ferner die Voraussetzungen des § 58 Abs 2 Buchst b LVO als nicht gegeben angesehen, weil beim Inkrafttreten der Höfeordnung kein Verfahren anhängig gewesen sei, in dem unmittelbar oder mittelbar Streit über die Hofnachfolge bestanden habe. Der Antragsgegner hat für seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde angeführt, der Erbfall sei sowohl nach § 58 Abs 2 Buchst a LVO als auch nach § 58 Abs 2 Buchst b LVO ungeregelt gewesen« Er hat ferner darauf hin gewiesen, dass ihn der Antragsteller anlässlich seiner Konfirmation Ostern 1951 in seiner Festrede als künftigen Bauer und Erben des Hofes gefeiert und ihn danach noch zu diesem Zeitpunkt für den Erben des Hofes gehalten habe Der Antragsgegner hat hierzu in der mündlichen Verhandlung des Beschwerdegerichts auf Befragen erklärt, , auf einer Konfirmation rede man schon einmal etwas, was man selbst nicht für richtig halte* bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe er die Gewißheit gehabt, dass er Anerbe geworden sei« denn ein Erbschein über die Hoffolge habe bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung nur erteilt werden dürfen, wenn die Bauernfähigkeit des Anerben unzweifelhaft festgestanden habe» Bas Beschwerdegericht hat begründete Bedenken des Richters hinsichtlich der künftigen Bauernfähigkeit des Antragsgegners in seiner Taubstummheit und der Brüsenerkrankung gesehen und in dem Schreiben des Notars Si^Ü vom 21 .März 1947 keine endgültige Erledigung des Verfahrens gefunden* sondern angenommen, der gestellte Antrag auf Erteilung des Erbscheins nebst HoffolgeZeugnis sei erst durch die Erklärung der Witwe des Erblassers am 23.^uli 1948* also nach dem Inkrafttreten der Höfeord^ung, zurückgenommen worden. gegner Anerbe geworden sei, und hat diese Frage bejaht, weil sich der amtierende Richter bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung weder im positiven noch im negativen Sinne hinsichtlich der Bauernfähigkeit zu entscheiden vermocht habe, sondern die weitere Entwicklung des Antragsgegners habe abwarten wollen* Das Beschwerdegericht meint, der Richter habe die Frage der Bauernfähigkeit des Antragsgegners auch nach Eingang des Schreibens des Hotars vom 21.März 1947 noch nicht für geklärt ge- Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antragsteller selbst habe auch begründete Zweifel hinsichtlich der Bauernfähigkeit jedenfalls bis zur Stellung des Feststellungsantrages gehabt, da er ihn anderenfalls früher gestellt und den Antragsgegner 1951 bei der Konfirmationsfeier nicht als künftigen Bauer und Erben des Hofes bezeichnet haben würd e.Das Beschwerdegericht hat aus den angeführten Gründen das Höferecht auf den Erbfall angewendet und angenommen, § 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO komme e,s auf die Wirtschaft sfähigke it des Antragsgegners nicht an und nach § 6 Abs 4 HöfeO seien der Antragsteller und seine Geschwister zur Hofnachfolge nicht berufen, weil sie mit dem Erblasser nicht den Elternteil gemeinsam hätten, von dem oder aus dessen Familie der Hof stamme. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass in dem Brbscheinsverfahren die Erbfolge in den Hof streitig gewesen sei, weil von einem streitigen Verfahren nicht die Rede sein könne, wenn nur einer der Beteiligten einen Antrag gestellt habe und die übrigen diesem Anträge nicht widersprochen hätten. Der Antragsteller führt zahlreiche Entscheidungen an, in denen in einem Erbscheinsverfahren ein Streit um die Hoferbfolge immer nur bei widerstreitenden Anträgen mehrerer Beteiligter angenommen worden sei,- und sieht eine Abweichung von ihnen darin, dass das Beschwerdegericht im vorliegenden Palle einen Streit um die Erbfolge in den Hof bejaht habe, obwohl Der Antragsteller leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ferner daraus her, daß das Oberlandesgericht in seiner sich auf § 58 Abs 2 Buchst a LVO stützenden Hilfsbegründung von Entscheidungen des erkennenden Senats abgewichen sei, der auf die objektive Sach-und Rechtslage abgestellt und das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Hofnachfolge verlangt, auch in mehreren Entscheidungen ausgesprochen habe, daß es darauf ankomme, ob der Hofnachfolger bei rückschauender objektiver Betrachtung der Er sieht ein Abweichen von der Rechtsprechung des erkennenden Senats darin, dass das Beschwerdegericht jegliche Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht unterlassen und seine Entscheidung darauf abgestellt habe, was ihm im Zeitpunkt ihres Erlasses bekannt gewesen sei. Der Antragsteller leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde daraus her, dass das Beschwerdegerieht sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen des Buchst b als auch bei der Beurteilung der Sachund Rechtslage nach Buchst a von den von ihm im einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und anderer Oberlandesgerichte abgewichen sei. Darin, dass die von ihm für erforderlich gehaltenen Ermittlungen unterblieben sind, sieht der Antragsteller zunächst ein Abweichen von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24-April 1951 (V BIw 14/50), weil dort ausgeführt sei, es komme darauf an, wie ein mit dem Landwirtschaft srecht vertrauter und den vorliegenden Sachverhalt genauer durchdenkender Jurist die Rechtslage beurteile. Jener Sachverhalt unterschied sich damit wesentlich von dem hier gegebenen, bei dem Zweifel an der Bauernfähigkeit des Antragsgegners ohne weiteres wegen seines Leidens und der dadurch bedingten zurückgebliebenen körperlichen und geistigen Entwicklung entstanden* Es kann danach keine Hede davon sein, dass das Beschwerdegericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24«April 1951 abgewichen ist. rückwirkende Anwendung der Höfeordnung komme nur dann in Frage, wenn die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnüng noch weiterer Aufklärung bedurft habe oder binnen bestimmter Frist nachträglich zu Recht in Frage gestellt worden sei* Der Senat hat dort also die Rückwirkung des Höferechts gerade für die Fälle bejaht, in denen am 24.April 1947 Zweifel über die Person des Anerben bestanden haben und es deshalb zur Klärung des Anerbenrechts weiterer Ermittlungen bedurft hätte» Das Beschwerdegericht hat sich danach auch zu dieser Entscheidung des erkennenden Senats nicht in Widerspruch gesetzt, indem es für die Entscheidung über die Erbfolge nach Erbhofrecht weitere Ermittlungen für erforderlich hielt und deshalb einen Fall der Rückwirkung des Höferechts annahm. Der Senat hat also auch hier nicht verlangt, daß etwa bestehende Zweifel zunächst durch Ermittlungen ausgeräumt werden, sondern auf die Sachund Rechtslage abgestellt, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellteo Das findet seine Rechtfertigung ohne weiteres darin, dass von einem ,fFeststehen,f des Anerben schlechterdings nicht die Rede sein kann, wenn erst noch zu ermitteln ist, wer von mehreren Berufenen nach Erbhofrecht Anerbe geworden sein würde. Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von dieser Entscheidung des erkennenden Senats liegt danach ebensowenig vor wie von dessen Beschluss vom 11.März 1952 (V BLw 32/51, Rechtd Landw 1952, 176); denn auch in dieser Entscheidung ist von der Notwendigkeit weiterer Aufklärung keine Rede, sondern dargelegt, daß es nicht auf die Kenntnis der Beteiligten, sondern darauf ankomme, ob unter Zugrun-delegeung des gesamten im Zeitpunkt der Entscheidung feststehenden -Sachverhalts die Erbfolge nach Erbhofrecht am 24.April 1947 bereits objektiv festgestanden habe. denn dort hat er ausgesprochen, in den Fällen, in denen bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine klare Entscheidung nach Erbhofrecht ohne weiteres möglich gewesen sei, liege ein Fall des § 58 Abs 2 Buchst a IiVO nicht vor. Auch hier hat der Senat also die Beurteilung des bekannten Sachverhalts und nicht die Anstellung weiterer Ermittlungen zur Klärung bestehender Zweifel verlangt«, Bas Beschwerdegericht ist danach auch von dieser Entscheidung nicht abgewichen. Basselbe gilt endlich hinsichtlich des Beschlusses des erkennenden Senats vom 14cOktober 1952 (V BLw 11/52)* Bort ist ausgeführt, auf die Kenntnis der Beteiligten könne bei der Frage der Rückwirkung nicht abgestellt werden, vielmehr sei daran festzuhalten, dass Stichtag für die Frage, ob die Erbfolge feststand oder nicht, zwar der Tag des .Inkrafttretens der Höfeordnung sei, daß die Rechtslage aber nicht nach den den Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen, sondern erst dann richtig beurteilt werden könne, wenn alle für die Erbfolge bedeutsamen Tatsachen festständen. Anna), da dem Bruder früher die Bauernfähigkeit abgesprochen war, er aber ein Verfahren auf Feststellung seiner Bauernfähigkeit anhängig gemacht hatte, in dem eine Entscheidung nicht ergangen ist» In jenem Falle v/ar am 24„April 1947 einmal zweifelhaft, ob der Bruder Willi im Zeitpunkt des Erbfalls bauernfähig gewesen ist, und ferner unklar, ob er noch unter der Geltung des Erbhofrechts verstorben ist» Wenn der Senat damals den Erbfall gleichwohl als geregelt angesehen hat, so beruhte dies darauf, daß mit der Beurkundung des Todes des Bruders des Erblassers am 24«Juli 1947 sein Ableben im November 1944 feststand und die Schwester im Falle der Bauernunfähigkeit ihres Bruders mit dem Erbfall, anderenfalls mit dem Tode ihres Bruders Willi Anerbin nach Erbhofrecht geworden war, der Anerbe also bei rückschauender Betrachtung der Sachund Rechtslage seit November 1944 feststand, so dass es zur Entscheidung über die Hofnachfolge weiterer Ermittlungen nicht bedurfte, Bas Beschwerdegericht ist also auch von dem Beschluss des Senats vom 14-Oktober 1952 nicht abgewichen, indem es im vorliegenden Falle keine weiteren Ermittlungen über die Bauernfähigkeit des Antragsgegners angestellt, sondern den Sachverhalt so, wie er sich jetzt darstellte, rechtlich gewürdigt hat. Nach alledem trifft es nicht zu, daß das Beschv/erde-gericht bei der Prüfung der Frage, ob hier die Voraussetzungen des § 58 Abs 2 Buchst a LVO für eine Rückwirkung des Höferechts gegeben sind, von den seitens des Antragstellers in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats abgewichen ist» Ob der Antragsteller dem Beschwerdegericht mit Recht vorgeworfen hat, bei der Prüfung der Rückwirkung des Höferechts Im vorliegenden Falle würde das aber selbst dann nicht zutreffen, wenn das Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Frage, ob beim Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren oder Rechtsstreit vor den Anerbenbehörden oder den ordentlichen Gerichten anhängig war, in dem die JErbfolge unmittelbar oder mittelbar streitig war,, von den angeführten Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen sein sollte.
V BLw lp/51 ?- 2509 002 I Beschluss In der Landwirtschaftssache des Bauern Hermann B^HBBstrasse flP, m hei Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch die Rechtsanwälte Br und In gegen den 1933 geborenen Günther in Bo^HP i»d.K^|^ Hr vertreten durch seine Mutter, die Witwe Ella ßSHP geb.M^BH, ebendort, Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt in 9 wegen Feststellung des Hoferben hat der V.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3-Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br»Tasche, der Bundesrichter Br»Hückinghaus und Br»Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Reitter beschlossen? Io Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom S.Bezember 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der dem Antragsgegner die ausser-gerichtlichen Kosten des jiechtsbeschv/erdeverfahrens zu erstatten hat- II» Ber Geschäftswert wird für die Rächtsbeschv/erde-instanz auf 14600 - 14700 BM festgesetzt- 2 & r ü n d es Der am 16.Juli 1940 verstorbene Bauer Louis war Eigentümer des in Bo^||^ i.d Nr ff gelegenen, im Grundbuch von Bo^ll^ i.d.K^BPBand II Blatt 16 ver-zeichneten Erbtföfes von rund 600 Morgen mit einem Einheit sv/ert von 67-200 DM. Der Erblasser war mit Ella geb.Mfl^ verheiratet. Aus dieser Ehe ist als einziges Kind der am 1933 geborene Günther R( (Antragsgegner) hervor ge gangen. Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am ll.März 1940 einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich hinsichtlich ihres erbhoffreien Vermögens gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und bestimmten, dass ihr Sohn Günther nur den ^Pflichtteil bekommen solle, falls er ihn geltend machen sollte. In § 2 des Vertrags bestimmten die Eheleute Rieckmann folgendess ’’Anerbe des Erbhofes soll unser Sohn Günther sein. Der Erschienenen zu 2 (Ehefrau) soll jedoch die Verwaltung und Nutzniessung des Hofes bis zu dem vollendeten 25.Lebensjahre des Anerben zustehen tind ferner soll ihr die Verwaltung und Nutzniessung des Erbhofes lebenslänglich zustehen, wenn unser gemeinsames Kind nicht Anerbe wird oder nicht Bauer bleibt Der Vater des Erblassers war in erster Ehe mit Katharina verheiratet, aus deren Familie der Hof stammt. Aus dieser Ehe ist nur der Erblasser hervorgegangen. Der zweiten Ehe seines Vaters mit Doris geb.SchMHHl sind mehrere Kinder entsprungen, darunter der Antragsteller als ältester Sohn. Er ist verheiratet und lebt auf dem Hofe seiner Ehefrau in Sehnde. 5 Am 16»November 1940 beantragte die Witwe des Erblassers auf Grund des Erbvertrages die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Inhalts, dass sie Alleinerbin des erbhoffreien Vermögens ihres verstorbenen Ehemanns und ihr Sohn Günther Anerbe des Erbhofes mit der Maßgabe sei, dass ihr bis zu dem vollendeten 25»Lebensjahr des Anerben das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht am Hofe zustehe (VI 48/40»des Amtsgerichts Soltau)» Am 4* Dezember 1940 teilte der amtierende Richter, der am 27,November 1940 auf fernmündliche Anfrage bei dem Bürgermeister die Auskunft erhalten hatte, der Antragsgegner sei nicht gesund, so dass seine Bauernfähigkeit fraglich sei, der Witwe des Erblassers und dem Notar D^HI^? der den Erbscheinsantrag beurkundet hatte, mit, soweit ihm bekannt sei, leide der Antragsgegner an einer sehr ernsten Erkrankung, so dass die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses über die Art der Krankheit erforderlich sei. Er forderte, dass aus dem Zeugnis hervorgehe, ob es sich um eine Erbkrankheit oder eine andere Erkrankung handle, die derart sei, dass der Antragsgegner voraussichtlich nicht imstande sein werde, bei Erreichung des erforderlichen Alters den Erbhof sacbgemäss zu bewirtschaften. Auf dieses Schreiben, das auch dem Kreisbauernführer zugeleitet worden war, antwortete dieser am 11»Januar 1941, die Witwe des Erblassers werde den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückziehen» Er teilte zugleich mit, dass er zu der Bauemfähigkeit des Antragsgegners zur Zeit noch keine Stellung nehmen könne und abzuwarten sei, wie sich der Antragsgegner in den nächsten Jahren körperlich und geistig entwickeln werde. Mit Schreiben vom 16.Juni 1941 teilte der Richter dem Notar D4HI9 u.a. mit, die Art des. Leidens des Antragsgegners sei derart, dass heute noch 4 ? nicht gesagt werden könne, ob er einmal bauernfähig werde? es solle deshalb im Einverständnis mit der Kreisbauern-scliaft über den Erbscheinsantrag zunächst noch nicht entschieden werden. In diesem Schreiben ist weiter ausgeführt, dass hierdurch für das Grundbuch keine Schwierigkeiten entstünden, da für absehbare Zeit eine Hechtshandlung des Eigentümers des Erbhofes nicht zu erwarten sei und in wirtschaftlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten entstehen könnten, weil die Witwe des Erblassers mindestens bis zu dem 25. Lebensjahr des Antragsgegners die Verwaltung und Nutznies-sung am Erbhof habe. Schliesslich wird in diesem Schreiben angeregt, einen Antrag auf Umschreibung des Hofes auf den Antragsgegner mit Rücksicht auf die Ungewissheit, ob er wirklich Anerbe geworden sei, auf später zu verschieben. Am 23»März 1944 machte der Richter einen Aktenvermerk des Inhalts, dass zur Zeit nichts zu veranlassen sei, da die Schulentlassung des Antragsgegners abzuwarten sei und dann die Präge der Bauernfähigkeit nach ärztlicher Untersuchung geklärt werden solle. Zugleich verfügte er eine Prist zur Wiedervorlage der Akten am 15.März 1947» Am 18. Kürz 1947 fragte der Richter bei dem Amtsnachfolger des Notars dem Notar Dr/JflBP, an, ob die Sache jetzt noch weiter betrieben werden solle oder als erledigt angesehen werden könne. Der Notar antwortete am 21.März 1947, die Witwe des Erblassers habe ihm vor einiger Zeit erklärt, sie wolle die Sache zur Zeit nicht weiter verfolgen. Er bat daher, vorläufig die Sache als erledigt zu betrachten. Daraufhin verfügte der Richter die T/eglage der Akten. Am 11.Februar 1948 beantragte die Witwe des Erblassers bei dem Grundbuchamt unter Bezugnahme $uf den Erbvertrag 5 vom 11.März 1940 die Eintragung des Antragsgegners als Eigentümer des Hofes im Grundbuch. Das Grundbuchamt hielt einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis zu dem Nachweis der Wirtscbaftsfähigkeit des Hoferben für erforderlich und wies den Notar der den Antrag eingereicht hatte, durch Verfügung vom 18.März 1948 darauf hin, dass die Witwe des Erblassers bereits am 6.November 1940 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt habe, über den mit Rücksicht darauf, dass gegen die Bauernfähigkeit äes Antragsgegners Bedenken bestanden hätten, noch nicht entschieden worden sei, und die Angelegenheit deshalb damals vorläufig als erledigt betrachtet werden sollte. Notar Söfe-nahm in seiner Antwort vom 9.April 1948 auf den bereits früher gestellten Erbscheinsantrag Bezug und bat um Erteilung des Erbscheins und des Hof folge Zeugnis sie s. Auf Rückfrage des Amtsgerichts antwortete das Kreislandwirtschaftsamt am 31.Mai 1948, nach eingezogenen Erkundigungen könne dem Antragsgegner die Wirtschaftsfähigkeit nicht zugesprochen werden; denn er werde infolge körperlicher und geistiger Behinderung nicht in der Lage sein, den Hof selbständig bewirtschaften zu können. Biese Auskunft teilte das Gericht am 5«Juni 1948 dem Notar SöflflHP mit, bei dem es zugleich anfragte, an welcher Krankheit der Antragsgegner leide, ob er an Gerichtsstelle erscheinen könne oder ob der Antrag zurückgenommen werde. Am 9.Juli 1948 erklärte der Notar, die Witwe des Erblassers möchte von der beantragten Umsehret bung im Grundbuch zunächst abse-hen und bitte daher, die Angelegenheit auf sechs donate zu verschieben. Das Amtsgericht lud daraufhin die Witwe des Erblassers und deren Sohn zur Erörterung der Erbfolge des letzteren vor. Beide erschienen am 23.Juli 1948 vor Gericht. Nach Erörterung der Sachlage erklärte die Witwe des Erblassers, sie wolle die weitere Entwicklung des 6 / Kindes abwarten und nehme daher den Antrag auf Erteilung des Erbscheins und Hoffolgezeugnisses sowie den Antrag auf Grundbuchumschreibung zurück. An demselben Tage fertigte der Richter zu den Erbhofakten iodoK^B^Nr ( einen Aktenvermerk, in dem es u.a. heissts Der Antragsgegner mache einen zurückgebliebenen Eindruck, was auf eine Drüsenerkrankung zurückzuführen sei« Es sei eine gewisse Neigung zu dem Cretin vorhanden, im übrigen sei der Junge taube Nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck scheine das Kind ganz geweckt zu sein* es mache jedenfalls keinen idiotischen Eindruck. Die Witwe des Erblassers habe die von ihr gestellten Anträge einstweilen zurückgenommen. Interessenten für den Hof seien bisher nicht hervorgetreten; man warte wohl auf die Entwicklung des Antragsgegners. 0 Bereits am 22«Februar 1944 hatte der Richter in den Erbhofakteh vermerkt, dass ein nicht normal entwickelter Sohn vorhanden sei, dessen Bauernfähigkeit nicht ohne weiteres bejaht werden könne. Am 26.Januar 1952 beantragte die Witwe des Erblassers unter Bezugnahme auf den Erbvertrag und die in den Akten VI 48/40 befindliche Erbscheinsverbandlung die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dahin, dass der Antragsgegner Hoferbe nach seinem Vater geworden sei. Diesen Antrag begründete sie damit, dass es sich um einen ungeregelten Erbfall im Sinne des § 58 Abs 2 Buchst a LVO handle, da im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners noch ungeklärt gewesen und auch bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung ungeklärt geblieben sei, so daß die Höfeordnung zur Anwendung zu kommen habe und der Antragsgegner nach § 6 Abs 5 HöfeO selbst dann 7 Hoferbe geworden sei, wenn er nicht wirtschaftsfähig sein sollte. Das Landwirtschaftsgericht entsprach diesem Antrag durch Beschluss vom 15»Mai 1952, der zunächst nur der V»Titwe des Erblassers und der Landwirtschaftskammer in Hannover zugestellt wurde. Auf Grund dieses Hoffolgezeugnisses wurde der Antragsgegner als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen. Im August 1953 hat der Antragsteller bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, festzustellen, dass er mit dem Tode des Erblassers Eigentümer des Hofes geworden sei. Im Laufe des hierdurch eingeleiteten Eeststellungsverfah-rens ist der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 15.Mai 1952 dem Antragsteller nachträglich zugestellt worden. Dieser hat die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, über die noch nicht entschieden war, als der in der vorliegenden Sache erlassene Eeschluß des Beschwerdegerichts erging. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Eeststel-lungsantrages vorgetragens Schon zur Zeit des Erbfalls habe festgestanden, dass der Antragsgegner nicht bauernfähig sei und werden könne. Dieser sei nämlich taubstumm geboren und infolge einer schweren Drüsenerkrankung körperlich und geistig derarfcg zurückgeblieben, dass er niemals bauernfähig werden könne. Er habe nicht einmal die Volksschule besucht, sondern habe durch einen Taubstummenlehrer Unterricht erhalten. Im Alter von 10 Jahren habe er sich noch nicht an- und ausziehen können. Auch sei eine Verständigung mit ihm kaum möglich. Der Antragsgegner verfüge weder über die erforderlichen Erfahrungen in der Landwirtschaft, noch habe er für die Handhabung und Gefährlichkeit landwirtschaftlicher Maschinen das nötige Verständnis. Der Antragsgegner sei daher trotz wiederholter ärzt- 8 i lieber Behandlungen nicht in der Lage, den über 600 Morgen grossen Hof sachgemäss zu bewirtschaften* Der Erblasser habe seinen Sohn denn auch nicht für bauernfähig gebalten und ihm (Antragsteller) gegenüber wiederholt ge-äussert-, der Hof solle nach seinen Ableben und der Beendigung des Verwaltungs-und Nutzniessungsrechts seiner Ehefrau an seine - des Antragstellers - Linie übergeben* Der von ihm vertretenen Auffassung von der Bauernunfähigkeit des Antragsgegners sei zunächst auch die Witwe des Erblassers gewesen; das sei vor allem darin zu dem Ausdruck gekommen, daß sie den Grundbuchumsehreibungsantrag erst im Jahre 1952 gestellt habe* Habe aber im Zeitpunkt des Erbfalls schon festgestanden, dass der Antragsgegner niemals bauernfähig werden könne, so sei er nach § 21 Abs 1 REG als Anerbe ausgeschieden* Infolgedessen sei er (Antragsteller) gemäss § 20 Nr 3 REG Anerbe des Erbhofes geworden* Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des BestStellungsantrages gebeten und seinerseits den Standpunkt vertreten, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung sei die Frage seiner Bauernfähigkeit noch ungeklärt gewesen, sodaß ein ungeregelter Erbfall vorliege und er daher nach § 6 Abs 5 HöfeO als einziger Abkömmling auf jeden Ball Horerbe geworden sei* Er hat im übrigen für sich in Anspruch genommen, auf Grund der ärztlichen Behandlungen und seiner Ausbildung in der Landwirtschaft heute zu einer sachgemässen Bewirtschaftung des Hofes in der Lage zu sein» » Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen» Es hat den Erbfall nach § 58 Abs 2 Buchst a LVO als ungeregelt angesehen, weil beim « Inkrafttreten der Höfeordnung die Frage der Bauernfähigkeit des Antragsgegners noch nicht eindeutig geklärt gewesen sei, Daraus hat das Amtsgericht hergeleitet, daß der Antragsgegner als einziger Abkömmling des Erblassers selbst dann Hoferbe geworden sei, wenn er nicht wirtschaftsfähig sein sollte. Es hat weiter darauf hingewiesen, dass der Antragsteller als Hoferbe auch deshalb nicht in Frage komme, weil er mit dem Erblasser nicht den Elternteil gemeinsam habe, von dem oder aus dessen Familie der Hof stamme. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt und sich vor allem gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, dass der Erbfall beim Inkrafttreten der Eöfeordnung ungeregelt gewesen sei. Er hat hervorgehoben, daß es für die Frage der Regelung des Erbfalls auf die objektive Sachund Rechtslage ankomme und nach ihr die Bauernunfähigkeit des Antragsgegners im Zeitpunkt des Erbfalls bereits unzweideutig festfestanden habe. Der Antragsteller hat ferner die Voraussetzungen des § 58 Abs 2 Buchst b LVO als nicht gegeben angesehen, weil beim Inkrafttreten der Höfeordnung kein Verfahren anhängig gewesen sei, in dem unmittelbar oder mittelbar Streit über die Hofnachfolge bestanden habe. Er hat geltend gemacht, das Erbscheinsverfahren sei am 24»April 1947 nicht mehr anhängig gewesen; denn es sei seit nahezu sieben Jahren nicht mehr betrieben worden und habe jedenfalls durch die Erklärung des Notars SiflHP vom 21, März 1947 sein Ende gefunden. Er hat den Antrag vom 15» März 1948 als Einleitung eines neuen Verfahrens angesprochen, das als solches eine Rückwirkung der Höfeordnung nicht zu begründen vermöge. Der Antragsgegner hat für seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde angeführt, der Erbfall sei sowohl nach § 58 Abs 2 Buchst a LVO als auch nach § 58 Abs 2 Buchst b LVO ungeregelt gewesen« Er hat ferner darauf hin gewiesen, dass ihn der Antragsteller anlässlich seiner Konfirmation Ostern 1951 in seiner Festrede als künftigen Bauer und Erben des Hofes gefeiert und ihn danach noch zu diesem Zeitpunkt für den Erben des Hofes gehalten habe Der Antragsgegner hat hierzu in der mündlichen Verhandlung des Beschwerdegerichts auf Befragen erklärt, , auf einer Konfirmation rede man schon einmal etwas, was man selbst nicht für richtig halte* bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe er die Gewißheit gehabt, dass er Anerbe geworden sei« Las Beschwerdegericht hat nach Anhörung des Vertreters der Landwirtschaftskammer die Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es festgestellt hat, der Antragsgegner sei mit dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden« Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht sugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an ein anderes Oberlandes-gericht bittet« Der Antragsteller beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen» II» Las Oberlandesgericht hat den Erbfall als ungeregelt angesehen. Es hat einmal angenommen, dass die Verfahren 11 auf Erteilung eines Erbscheins unter § 58 Abs 2 Buchst b IVO fallen und hier ein solches Verfahren beim Inkrafttreten der Höfeordnung anhängig gewesen ist. Bas Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten* die Erbfolge sei in einem solchen Verfahren nicht nur streitig* wenn die Beteiligten widersprechende Anträge gestellt hätten* vielmehr genüge es, wenn der Richter begründete Bedenken gegen die Bauernfähigkeit gehabt habe* was umsomehr gelten müsse, wenn der Kreisbauernführer die Bedenken geteilt habe? denn ein Erbschein über die Hoffolge habe bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung nur erteilt werden dürfen, wenn die Bauernfähigkeit des Anerben unzweifelhaft festgestanden habe» Bas Beschwerdegericht hat begründete Bedenken des Richters hinsichtlich der künftigen Bauernfähigkeit des Antragsgegners in seiner Taubstummheit und der Brüsenerkrankung gesehen und in dem Schreiben des Notars Si^Ü vom 21 .März 1947 keine endgültige Erledigung des Verfahrens gefunden* sondern angenommen, der gestellte Antrag auf Erteilung des Erbscheins nebst HoffolgeZeugnis sei erst durch die Erklärung der Witwe des Erblassers am 23.^uli 1948* also nach dem Inkrafttreten der Höfeord^ung, zurückgenommen worden. Baraus hat das Beschwerdegericht gefolgert, dass am 24, April 1947 noch ein Verfahren anhängig gewesen sei, in dem die Erbfolge in den Hof streitig gewesen sei, und hieraus hergeleitet, dass auf den Erbfall Höferecht anzuwenden sei. Bas Beschwerdegericht hat ferner den Tatbestand des § 58 Abs 2 Buchst a BVO für gegeben erachtet und insoweit die objektive Sachund Rechtslage für maßgebend gehalten. Es hat als genügend angesehen* wenn am 24.April 1947 begründete Zweifel bestanden hätten, ob der Antrags- 12 gegner Anerbe geworden sei, und hat diese Frage bejaht, weil sich der amtierende Richter bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung weder im positiven noch im negativen Sinne hinsichtlich der Bauernfähigkeit zu entscheiden vermocht habe, sondern die weitere Entwicklung des Antragsgegners habe abwarten wollen* Das Beschwerdegericht meint, der Richter habe die Frage der Bauernfähigkeit des Antragsgegners auch nach Eingang des Schreibens des Hotars vom 21.März 1947 noch nicht für geklärt ge- halten, was sich insbesondere aus dem Aktenvermerk ergebe, den er am 23.Juli 1948 in den Erbhofakten gemacht habe-Es hat weiter ausgeführt, vom Standpunkt eines objektiven Beurteilers aus gesehen beständen auch heute noch begründete Bedenken, ob der Antragsgegner bauernfähig gewesen und jetzt wirtschaftsfähig sei. Diese Frage ist seiner Ansicht nach nur sehr schwer im positiven oder negativen Sinne zu entscheiden. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung des Richters als den Standpunkt eines objektiven Beurteilers angesehen, da er über diese Frage nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden habe. Es hat sich weiter dahin ausgesprochen, dass es zur endgültigen Klärung dieser Frage der persönlichen Anhörung des Antragsgegners und der Vernehmung von Sachverständigen heute bedürfe und am 24„April 1947 bedurft habe. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antragsteller selbst habe auch begründete Zweifel hinsichtlich der Bauernfähigkeit jedenfalls bis zur Stellung des Feststellungsantrages gehabt, da er ihn anderenfalls früher gestellt und den Antragsgegner 1951 bei der Konfirmationsfeier nicht als künftigen Bauer und Erben des Hofes bezeichnet haben würd e. Das Beschwerdegericht hat aus den angeführten Gründen das Höferecht auf den Erbfall angewendet und angenommen, - 13 nach. § 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO komme e,s auf die Wirtschaft sfähigke it des Antragsgegners nicht an und nach § 6 Abs 4 HöfeO seien der Antragsteller und seine Geschwister zur Hofnachfolge nicht berufen, weil sie mit dem Erblasser nicht den Elternteil gemeinsam hätten, von dem oder aus dessen Familie der Hof stamme. Es hat daher den Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts gebilligt und dessen Entscheidung lediglich durch Feststellung des Antragsgegners als Hoferben ergänzt. Der Antragsteller hält die Rechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG für zulässig. Er rügt unrichtige Anwendung des § 58 Abs 2 Buchst a und b LVO und wirft dem Beschwerdegerieht vor, in verschiedener Hinsicht von der Rechtsprechung der höheren Gericht abgewichen zu sein. - „ Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass in dem Brbscheinsverfahren die Erbfolge in den Hof streitig gewesen sei, weil von einem streitigen Verfahren nicht die Rede sein könne, wenn nur einer der Beteiligten einen Antrag gestellt habe und die übrigen diesem Anträge nicht widersprochen hätten. Er weist darauf hin, dass hier kein Beteiligter dem Erbscheinsantrage widersprochen habe, und es nicht genügen könne, wenn der Richter oder irgendein Aussen-stehender Bedenken habe. Der Antragsteller führt zahlreiche Entscheidungen an, in denen in einem Erbscheinsverfahren ein Streit um die Hoferbfolge immer nur bei widerstreitenden Anträgen mehrerer Beteiligter angenommen worden sei,- und sieht eine Abweichung von ihnen darin, dass das Beschwerdegericht im vorliegenden Palle einen Streit um die Erbfolge in den Hof bejaht habe, obwohl 14 7 niemand dem gestellten Anträge widersprochen habe. Er stützt sich, besonders auf den Beschluss des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12„August 1948, in dem ausgesprochen sei, daß bei übereinstimmenden Anträgen mehrerer Beteiligter eine Rückwirkung des Höferechts nicht Platz greife. Der Antragsteller leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ferner daraus her, daß das Oberlandesgericht in seiner sich auf § 58 Abs 2 Buchst a LVO stützenden Hilfsbegründung von Entscheidungen des erkennenden Senats abgewichen sei, der auf die objektive Sach-und Rechtslage abgestellt und das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Hofnachfolge verlangt, auch in mehreren Entscheidungen ausgesprochen habe, daß es darauf ankomme, ob der Hofnachfolger bei rückschauender objektiver Betrachtung der 0 Dinge fest-gestanden habe oder nicht. Er meint, das Be-scbv/erdegericht hätte danach den Sachverhalt so gut wie möglich aufklären und feststellen müssen*, in welcher körperlichen und geistigen Verfassung sich der Antragsgegner am 16.Juli 1940 befunden habe. Der Antragsteller hält solche eingehenden Ermittlungen für erforderlich, um den Tatbestand festzustellen, der nach den angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats für die. Präge maßgebend sei, ob der Anerbe zur Zeit des Erbfalls aus sonstigen Gründen festgestanden habe oder ob das nicht der Pall gewesen sei. Er sieht ein Abweichen von der Rechtsprechung des erkennenden Senats darin, dass das Beschwerdegericht jegliche Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht unterlassen und seine Entscheidung darauf abgestellt habe, was ihm im Zeitpunkt ihres Erlasses bekannt gewesen sei. Der Antragsteller weist noch darauf hin, daß das Oberlandesgericht selbst es für nötig halte, den 15 Antragsgegner persönlich zu hören und das Gutachten Sachverständiger einzuholen. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat zunächst die Frage der Rückwirkung des Höferechts geprüft und dabei untersucht, ob der Erbfall nach § 58 Abs 2 Buchst a und b LVO beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt war. Dabei hat es den Fall des Buchst b zuerst erörtert. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, kann auf sich beruhen. Der Antragsteller scheint anzunehmen, das Beschwerdegericht habe die Erörterungen zu Buchst a nur hilfsweise angestellt, so daß ihnen eine geringere Bedeutung beizu demessen sei als den Ausführungen zu Buchst b. Diese Annahme wäre irrig. Jeder der in § 5Ö Abs 2 LVO unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Tatbestände hat, wenn er gegeben ist, für sich allein die Rückwirkung der Höfeordnung zur Folge. Die Fälle der Buchstaben a bis c sind damit einander gleich-geordnet. Wenn auch nur einer von ihnen vorliegt, ist der Erbfall ungeregelt. Der Antragsteller leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde daraus her, dass das Beschwerdegerieht sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen des Buchst b als auch bei der Beurteilung der Sachund Rechtslage nach Buchst a von den von ihm im einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und anderer Oberlandesgerichte abgewichen sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Beschwerdegericht bei der Begründung der Rückwirkung der 16 Höfeordnung auf Grund des Buchst a nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abgewichen. Es ist vielmehr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß die Frage, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung "aus sonstigen Gründen noch nicht oder noch nicht endgültig festgestanden habe”, nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beantworten sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller auch nicht. Er beanstandet vielmehr, dass das Beschwerdegericht seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der ihm am 6.Dezember 1954 bekannt gewesen sei, und meint, das Oberlandesgericht hätte weitere Ermittlungen zur Klärung der Frage anstellen müssen, wie der Sachverhalt am 16oJuli 1940 oder doch am 24.April 1947 wirklich ge-wesen sei. Dementsprechend bittet er um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht oder ein anderes Oberlandesgericht. Darin, dass die von ihm für erforderlich gehaltenen Ermittlungen unterblieben sind, sieht der Antragsteller zunächst ein Abweichen von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24-April 1951 (V BIw 14/50), weil dort ausgeführt sei, es komme darauf an, wie ein mit dem Landwirtschaft srecht vertrauter und den vorliegenden Sachverhalt genauer durchdenkender Jurist die Rechtslage beurteile. Richtig ist, dass der erkennende Senat sich dort in diesem Sinne ausgesprochen hat. Irrig ist hingegen die Ansicht des Antragstellers, das Oberlandesgericht sei von dieser Entscheidung abgewichen», weil es den wirklichen Sachverhalt nicht fest-gestellt habe. In dem damals entschiedenen Falle ergab der Sachverhalt, daß bei Anwen- 0 dung des Reichserbhofgesetzes der Anerbe zur Zeit des 17 des Erbfalls und auch, am 24-April 1947 objektiv feststand , weil keiner der übrigen Beteiligten als Anerbe in Frage kam und dies den tatsächlich gegebenen Verhältnissen ohne weiteres entnommen werden konnte. Jener Sachverhalt unterschied sich damit wesentlich von dem hier gegebenen, bei dem Zweifel an der Bauernfähigkeit des Antragsgegners ohne weiteres wegen seines Leidens und der dadurch bedingten zurückgebliebenen körperlichen und geistigen Entwicklung entstanden* Es kann danach keine Hede davon sein, dass das Beschwerdegericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24«April 1951 abgewichen ist. Ebensowenig ist das Oberlandesgericht von dem Beschluß des Senats vom 24«April 1951 (V BLw 107/49, RechtdLaridw 1951? 179) abgewichen. In ihm stand die Präge zur Entscheidung, ob etwa der Erbfall deshalb als ungeregelt anzusehen sei, weil der vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretene Erbfall den Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden war, Bort hat der Senat dargelegt, dass es für die Präge der Rückwirkung des Höferechts nicht darauf ankommen könne, wann ein vor dem 24,April 1947 eingetretener Erbfall den Beteiligten bekannt geworden sei, da deren Kenntnis oder Unkenntnis den Erbfall nicht berühre, der stets mit dem Tode des Erblassers eintrete, Ber Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, in den Pallen, in denen der vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretene Tod des Erblassers den Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sei, komme es darauf an, ob bei rückschauender, objektiver. Betrachtung die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung klar oder unklar gewesen sei« Bementsprechend hat der Senat dort angenommen, die 18 rückwirkende Anwendung der Höfeordnung komme nur dann in Frage, wenn die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnüng noch weiterer Aufklärung bedurft habe oder binnen bestimmter Frist nachträglich zu Recht in Frage gestellt worden sei* Der Senat hat dort also die Rückwirkung des Höferechts gerade für die Fälle bejaht, in denen am 24.April 1947 Zweifel über die Person des Anerben bestanden haben und es deshalb zur Klärung des Anerbenrechts weiterer Ermittlungen bedurft hätte» Das Beschwerdegericht hat sich danach auch zu dieser Entscheidung des erkennenden Senats nicht in Widerspruch gesetzt, indem es für die Entscheidung über die Erbfolge nach Erbhofrecht weitere Ermittlungen für erforderlich hielt und deshalb einen Fall der Rückwirkung des Höferechts annahm. 0 Zu Unrecht glaubt der Antragsteller, sich für eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr i LwVG auch auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 11.März 1952 (V BLw 49/51, RechtdEandw 1952, 174) berufen zu können. Dort handelte es sich u.a. darum, wie die Frage der Rückwirkung der Höfeordnung zu beurteilen ist, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung der Eintritt des Erbfalls noch ungewiß war. Der Senat hat auch in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es auf die Kenntnis der Beteiligten von dem Erbfall zu diesem Zeitpunkt nicht ankommen könne, dass vielmehr, wenn der Erbfall und der Zeitpunkt, zu dem er eingetreten sei, festständen, die Rechtslage rückschauend auf Grund der Sachlage zu beurteilen sei, die tatsächlich gegeben gewesen sei. Er hat dort dargelegt, es sei insbesondere zu prüfen, ob der Erbfall unter dem Reichserbhof recht eingetreten sei und ob die Hofnachfolge nach diesem Recht bei objektiver Betrachtung des Falles am Stichtage festgestanden —-* 19 habe. Der Antragsteller verkennt den Sinn dieser Entscheidung, wenn er sie dafür anführen zu können glaubt, dass das Beschwerdegerieht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte vornehmen müssen«, Davon, daß weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, ist in dieser Entscheidung des Senats keine Rede. Er hat dort lediglich ausgesprochen, daß, wenn der Erbfall und der Zeitpunkt seines Eintritts feststehen, zu prüfen ist, ob nach dem feststehenden Sachverhalt am Stichtage die Erbfolge nach Erbhofrecht bereits objektiv fest-stand. Der Senat hat also auch hier nicht verlangt, daß etwa bestehende Zweifel zunächst durch Ermittlungen ausgeräumt werden, sondern auf die Sachund Rechtslage abgestellt, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellteo Das findet seine Rechtfertigung ohne weiteres darin, dass von einem ,fFeststehen,f des Anerben schlechterdings nicht die Rede sein kann, wenn erst noch zu ermitteln ist, wer von mehreren Berufenen nach Erbhofrecht Anerbe geworden sein würde. Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von dieser Entscheidung des erkennenden Senats liegt danach ebensowenig vor wie von dessen Beschluss vom 11.März 1952 (V BLw 32/51, Rechtd Landw 1952, 176); denn auch in dieser Entscheidung ist von der Notwendigkeit weiterer Aufklärung keine Rede, sondern dargelegt, daß es nicht auf die Kenntnis der Beteiligten, sondern darauf ankomme, ob unter Zugrun-delegeung des gesamten im Zeitpunkt der Entscheidung feststehenden -Sachverhalts die Erbfolge nach Erbhofrecht am 24.April 1947 bereits objektiv festgestanden habe. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass der erkennende Senat diese Auffassung auch schon in seinem Beschluß vom 30.Oktober 1951 (V BLw 46/50, RechtdLandw 1952, 19) 20 7 vertreten hat? denn dort hat er ausgesprochen, in den Fällen, in denen bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine klare Entscheidung nach Erbhofrecht ohne weiteres möglich gewesen sei, liege ein Fall des § 58 Abs 2 Buchst a IiVO nicht vor. Auch hier hat der Senat also die Beurteilung des bekannten Sachverhalts und nicht die Anstellung weiterer Ermittlungen zur Klärung bestehender Zweifel verlangt«, Bas Beschwerdegericht ist danach auch von dieser Entscheidung nicht abgewichen. Basselbe gilt endlich hinsichtlich des Beschlusses des erkennenden Senats vom 14cOktober 1952 (V BLw 11/52)* Bort ist ausgeführt, auf die Kenntnis der Beteiligten könne bei der Frage der Rückwirkung nicht abgestellt werden, vielmehr sei daran festzuhalten, dass Stichtag für die Frage, ob die Erbfolge feststand oder nicht, zwar der Tag des .Inkrafttretens der Höfeordnung sei, daß die Rechtslage aber nicht nach den den Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen, sondern erst dann richtig beurteilt werden könne, wenn alle für die Erbfolge bedeutsamen Tatsachen festständen. Ber Antragsteller hat diese sowie die bereits erwähnten von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen offensichtlich mißverstanden, da er aus ihnen die Verpflichtung des Gerichts ableiten will, vor der Entscheidung darüber., ob der Anerbe bereits fest-gestanden habe, den Sachverhalt so gut wie irgend möglich aufzuklären. Ber Antragsteller übersieht, dass der Anerbe am 24.April 1947 noch gar nicht festgestanden haben kann, wenn hinsichtlich der Erbfolge nach Erbhofrecht Zweifel bestanden, die ohne weitere Ermittlungen nicht, zu‘beseitigen waren. In der zuletzt angeführten Entscheidung des erkennenden Senats (V BI»w 11/''52) war zunächst fraglich, wer Anerbe des Erb-lassers geworden war (der Bruder Yiilli oder die Schwester 21 Anna), da dem Bruder früher die Bauernfähigkeit abgesprochen war, er aber ein Verfahren auf Feststellung seiner Bauernfähigkeit anhängig gemacht hatte, in dem eine Entscheidung nicht ergangen ist» In jenem Falle v/ar am 24„April 1947 einmal zweifelhaft, ob der Bruder Willi im Zeitpunkt des Erbfalls bauernfähig gewesen ist, und ferner unklar, ob er noch unter der Geltung des Erbhofrechts verstorben ist» Wenn der Senat damals den Erbfall gleichwohl als geregelt angesehen hat, so beruhte dies darauf, daß mit der Beurkundung des Todes des Bruders des Erblassers am 24«Juli 1947 sein Ableben im November 1944 feststand und die Schwester im Falle der Bauernunfähigkeit ihres Bruders mit dem Erbfall, anderenfalls mit dem Tode ihres Bruders Willi Anerbin nach Erbhofrecht geworden war, der Anerbe also bei rückschauender Betrachtung der Sachund Rechtslage seit November 1944 feststand, so dass es zur Entscheidung über die Hofnachfolge weiterer Ermittlungen nicht bedurfte, Bas Beschwerdegericht ist also auch von dem Beschluss des Senats vom 14-Oktober 1952 nicht abgewichen, indem es im vorliegenden Falle keine weiteren Ermittlungen über die Bauernfähigkeit des Antragsgegners angestellt, sondern den Sachverhalt so, wie er sich jetzt darstellte, rechtlich gewürdigt hat. Nach alledem trifft es nicht zu, daß das Beschv/erde-gericht bei der Prüfung der Frage, ob hier die Voraussetzungen des § 58 Abs 2 Buchst a LVO für eine Rückwirkung des Höferechts gegeben sind, von den seitens des Antragstellers in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats abgewichen ist» Ob der Antragsteller dem Beschwerdegericht mit Recht vorgeworfen hat, bei der Prüfung der Rückwirkung des Höferechts 22 7 auf Grund des § 58 Abs 2 Buchst b LVO von den angezogenen Entscheidungen abgewichen zu sein, lcann dahingestellt bleiben«- Bür die Zulässigkeit der Kechtsbeschwerde ist Voraussetzung, dass die angefochtene Entscheidung auf der Beurteilung einer Rechtsfrage beruht, die zuvor von einem der nach § 24 Abs 2 Ur 1 LwVG in Frage kommenden Gerichte abweichend beantwortet worden ist. Die angefochtene Entscheidung müßte also, wenn das Beschwerdegerieht in der betreffenden Rechtsfrage nicht von der bisher vertretenen Ansicht abgewichen wäre, anders ausgefallen sein. Im vorliegenden Falle würde das aber selbst dann nicht zutreffen, wenn das Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Frage, ob beim Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren oder Rechtsstreit vor den Anerbenbehörden oder den ordentlichen Gerichten anhängig war, in dem die JErbfolge unmittelbar oder mittelbar streitig war,, von den angeführten Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen sein sollte. Es könnte dann zwar ohne diese Abweichung zu dem Ergebnis gelangt sein, dass der Tatbestand des § 58 Abs 2 Buchst b DVO nicht gegeben sei. Das würde aber noch nicht zur Anwendung des Reichserbhofrechts geführt haben, da das Beschwerdegericht die Rückwirkung des Höferechts auch aus § 58 Abs 2 Buchst a LVO hergeleitet hat, also auch ohne die behaupteten Abweichungen zu einer Beurteilung der Hofnachfolge nach Höferecht und damit zur Feststellung der Eoferbfolge des Antragsgegners gekommen wäre. Ob diö beiden von dem Oberlandesgericht gegebenen Begründungen seiner Entscheidung als selbständig nebeneinander stehend oder als Haupt- und Hilfsbegründung anzusehen sind, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung, da die Ausführungen zu § 58 Abs 2 Buchst a LVO keine Abwei- 0 cliung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG enthalten und sie 23 die Entscheidung des Beschwerdegerichts selbständig tragen» Der angefochtene Beschluss beruht danach nicht auf etwaigen Abweichungen von der bisherigen Hechtspre-chung zu § 58 Abs 2 Buchst b LVO. Danach fehlt es an einer Voraussetzung des § 24 Abs 2 Nr 1 BwVGr für die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels» Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen» Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 44? 45 LwVG» Dr»Tasche Dr.Hückinghaus Dr.Piepenbrock