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BGH · V BLw 10/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 10/54

Dem hat der Gesetzgeber indessen durch besondere Vorschriften Rechnung getragene Bereits § 27 RPO hatte dem Pachtamt die Möglichkeit gegeben, in Pachtschutzsachen auf Antrag das Pachtverhältnis und die Bewirtschaftung des Betriebes oder Grundstücks für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln„ Diese Vorschrift fand zunächst in der Britischen Zone nach Art VI Nr 16 BrMilRegVO Nr 84 in dem Verfahren nach dem am 24„ April 1947 in Kraft getretenen Landwirtschaftsrecht Anwendung, bis durch die VerfahrensOrdnung für LandwirtschaftsSachen vom 2, Dezember 1947 (LVO) für das * Verfahren in Landwirtschaftssachen neue Bestimmungen erlassen wurden«, Diese gab in § 40 der Landwirtschaftsbehörde das Recht zu dem Erlaß vorläufiger Anordnungen und räumte im § 19 Abs 1 auch dem Gericht die Befugnis ein, auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen für die Zeit bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache sichernde Maßnahmen oder vorläufige Anordnungen zu treffen. in Landwirtschaftssachen - LwVG - am 1, Oktober 1953 außer Kraft gesetzt worden« An ihre Stelle ist § 18 LwVG getreten, nach dem das Gericht für die Zeit bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache vorläufige Anordnungen treffen kann. Vorschriften der Zivilprozeßordnung sind in diesem Verfahren nur anwendbar, soweit das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtsdhaftssachen auf sie Bezug nimmt oder ihre ergänzende Anwendung ausnahmsweise geboten erscheint, Für eine Heranziehung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über einstweilige Verfügungen (und Arreste) besteht aber kein Anlaß, da § 18 LwVG dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die jeweils erforderlich erscheinenden Maßnahmen - auch ohne Antrag - zu treffen. Der Antrag der Antragsteller vom 5» Mai 1954 war indessen als Antrag auf Grund des § 18 LwVG aufzufassen und zu behandeln, Ihm konnte jedoch auch als Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung nicht entsprochen werden. V BLw 76/51-, BGHZ 3, 149 = RechtdLandw 1951, 328 = NJW 1952, 27), Biese Entscheidung war nach der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen und der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen zu treffen, während für sie jetzt § 18 LwVG maßgebend ist, der in Abs 1 Satz 1 ganz allgemein bestimmt, daß das Gericht für die Zeit bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache vorläufige Anordnungen treffen könne, und in Abs 3 für den Pall, daß gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt ist, die Befugnis, die vorläufige Anordnung zu ändern oder aufzuheben oder eine neue vorläufige Anordnung zu erlassen, nur dem Rechtsmittelgericht einräumt„ Nach dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich die Auffassung vertreten, daß auch das Rechtsbeschwerdegericht eine vorläufige Anordnung erlassen könne. Dieser Ansicht sind Wöhrmann-Herminghausen (aäO § 18 Anm 16), die sich darauf berufen, daß das Gesetz ganz allgemein von einem “Rechtsmittel” spreche, und daraus folgern, daß die Berechtigung zur Änderung, Aufhebung und zu dem Erlaß einer neuen vorläufigen Anordnung nicht auf das Oberlandesgericht habe beschränkt werden sollen, da anderenfalls der Gesetzgeber nicht allgemein von einem “Rechtsmittel", sondern von der "sofortigen Beschwerde“ gesprochen haben würde> Länge-Wulf f (aaO § 18 Anm IV, 1) sind dagegen der Auffassung, daß das Rechtsbeschwerdegericht keine vorläufige Anordnung erlassen könne«. Die in den §§ 24 bis 29 LwVG geregelte Rechtsbeschwerde ist, wie es schon bisher in der Britischen Zone der Pall war, auf eine Nachprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nur in rechtlicher Hinsicht abgestellt * Sie ist den entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Revision nachgebildet, wie die in § 27 Abs 2 LwVG angeführten Vorschriften dieses Gesetzes zeigen. Sinn und' Zweck der Rechtsbeschwerde ist danach auch nach dem jetzt geltenden Recht, die Entscheidung des Beschwerdegerichts einer Nachprüfung in der Richtung zu unterziehen, ob die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§27 Abs 1 LwVG)«, Eine tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Feststellung von Tatsachen, die neben der Rechtsanwendung Aufgabe der Tatsacheninstanzen, des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens sind, ist dem Rechtsbeschwerdeverfahren danach wesensfremd«, Nach § 11 Abs 2 LVR konnte das Rechtsbeschwerdegericht die von ihm für erforderlich gehaltene Feststellung selbst vornehmen, falls die besonderen Umstände eines Palles eine Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen erforderlich machten- Diese Vorschrift ist in das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen nicht übernommen worden, weil nach der Absicht des Gesetzgebers der Bundesgerichtshof nunmehr als "Rechtsinstanz"tätig werden soll (amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache Nr 3819, Seite 31 unten zu § 27). Die Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die von dem Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen (früher § 11 Abs 1 LVR, jetzt § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit § 561 ZPO) ist danach nunmehr eine noch stärkere, als es früher der Fall gewesen ist0 Es trifft also auch nach dem jetzt geltenden Recht zu, daß, wie der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung dargelegt hat, der freie Spielraum richterli- Es hat sich danach unter dem neuen Recht nichts daran geändert, daß die Ausgestaltung der vorläufigen Anordnungen das Verfahren in den Tatsacheninstanzen zweckentsprechend ergänzt, während sie für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Fremdkörper darstellt . lieh sein werden und ferner Prägen auftauchen dürften, die für die Hechtsfindung in der Hauptsache ohne Bedeutung sind, im bisherigen Verfahren auch keine Holle gespielt haben, sondern erst im Hechtsbeschwerdeverfahren bei der Entscheidung über den Erlaß einer vorläufigen Anordnung neu hervortreten. Gerade die Angleichung der Hechtsbeschwerde an das Rechtsmittel der Revision der Zivilprozeßordnung läßt darauf schließen, daß dem Rechtsbeschwerdegericht eine ähnliche Rechtsstellung zukommen soll wie dem Revisionsgericht, Diesem ist aber, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 260 September 1951 ebenfalls dargelegt hat, der Erlaß vorläufiger Anordnungen und einstweiliger Verfügungen ausdrücklich ferngehalten worden. Dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das nach § 9 LwVG insoweit sinngemäß anzuwenden ist, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht fremd» Nach § 24 Abs 5 FGCr kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen. Der Gesetzgeber war der Auffassung, daß diese Vorschrift für Landwirtschaftssachen nicht ausreiche, da sie die Befugnis zu dem Erlaß einer solchen Anordnung auf das Beschwerdegericht beschränke, während die bisher geltenden Vorschriften über das Verfahren in Landwirtschaftssachen darüber hinaus solche Anordnungen schon Hiernach kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber auch die dritte, lediglich zur rechtlichen Nachprüfung der Beschwerdeentscheidungen berufene Instanz mit dem Erlaß vorläufiger Anordnungen und damit mit den hierzu vielfach erforderlichen neuen tatsächlichen Feststellungen hat belasten wollen, Diese Annahme ist umsomehr gerechtfertigt, als der Gesetzgeber alle bisher angeführten Momente, die gegen die Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts für den Erlaß vorläufiger Anordnungen sprechen, nicht verkannt haben dürfte; denn sie sind im wesentlichen bereits in der in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats vom 26, September 1951 aufgezeigt worden, also zu einer Zeit, zu der der Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, der vom 28c Oktober 1952 datiert, noch nicht fertiggestellt war. Absatzes angenommen werden, daß bei einer im ersten Rechtszuge erlassenen vorläufigen Anordnung gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die einfache v/eitere Beschwerde und gegen eine in der Beschwerdeinstanz ergangene derartige Anordnung die einfache Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben seien; das ist indessen nicht der Pall, denn nach § 24 Abs 3 LwVG findet gegen.Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, ein Rechtsmittel nicht statt. Der erkennende Senat ist nach alledem der Auffassung, daß in der hier zu entscheidenden Frage die bisherige Rechtslage durch § 18 LwVG keine Änderung erfahren hat, das Rechtsbeschwerdegericht also auch unter dem jetzt geltenden Recht zu dem Erlaß einer vorläufigen Anordnung nicht berufen ist, Der Antrag der Antragsteller vom 5* Mai 1954 war daher abzulehnenc Ob das Rechtsbeschwerdegericht etwa auf Grund von § 18 LwVG entpsrechend § 719 Abs 2 ZPO in der Lage ist, eine vom Beschwerdegericht angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit (§50 Abs 2 LwVG) einstweilen außer Kraft zu setzen, kann hier dahingestellt bleiben, da dieser Fall jetzt nicht zur Entscheidung steht. Zu der weiteren von dem erkennenden Senat im Beschluß vom 26, September 1951 schon aufgeworfenen Frage, welches Gericht während eines Rechtsbeschwerde Verfahrens für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zuständig ist, kann hier nicht Stellung genommen werden.

Zitierte Normen: § 18 LVO § 18 LwVG § 938 ZPO § 18 LwVG § 11 ZPO § 18 LwVG
VorschriftGesetzLwVGRechtsbeschwerdegerichtvorläufigAnordnung

Volltext der Entscheidung

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Für das Hachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz*	LwVG	§ 18; LVO § 19 Abs 1; PGG § 24 Abs 3»
Rechtssatz; Eine vorläufige Anordnung (§ 18 LwVG) kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht erlassen werden.
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung (nach den Vorschriften des 5. Abschnitts des 8. Buches der Zivilprozeßordnung) ist im Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht zulässig.-
Aktenzeichen: V BLw 10/54 Beschluß des BGH vom 8. Mai.1954
AG Münster OLG Hamm
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V BLw 10/54
Beschluß
 der Witwe Elisabeth H Wflfllfl Straße fl,
 In der Landwirtschaftssache L^flflflfl gebo
m
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt

gegen
1	o dg^to^lwirl^ggrt Hi
2	o den Saisonhilfsarbeiter Werner Hi__
Mflfl-MeflflM WM» Straße
 bei
m
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
- beide vertreten durch Rechtsanwalt Br,
 wegen Einziehung eines Hoffolgezeugnisses
 hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8V Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche sowie der Bundesrichter Br* Hückinghaus und Br„ Biepenbrock
 beschlossen?
Ber Antrag der Antragsteller vom 5u Mai 1954 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (vorläufigen Anordnung) wird abgelehnt«
Bie Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung zu tragen.
Ber Geschäftswert wird für dieses Verfahren auf 10 000 BM festgesetzt*
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2 -
G- ründ e ;
Der am 3, Januar 1948.verstorbene Bauer Hubert H L war	Eigentümer des in Hi^jH)» HaflH|strai3
gelegenen Hofes, Er war mit der Antragsgegnerin verheiratet. Aus dieser Ehe sind 5 Kinder, und zwar zwei Söhne, die Antragsteller, und drei Töchter hervorgegangen. Die Eheleute
 privatschriftliches Testament errichtet, in dem sie sich uva. gegenseitig zu Erben einsetzten. Dieser Erbeinsetzung der Antragsgegnerin hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 11o Juni 1948 zugestimmt. Der Antragsgegnerin ist daraufhin am 12, Juli 1948 ein Hoffolgezeugnis des Inhalts.-.erteilt worden, daß sie Hoferbin des Hofes in Hi^D geworden sei»
In dem gegenwärtigen Verfahren haben die Antragsteller die Einziehung dieses Hoffolgezeugnisses wegen Unrichtigkeit mit der Begründung beantragt, daß die Antragsgegnerin nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 25« September 1947 nur Vorerbin oder doch jedenfalls in der Verfügung über den Hof, den sie an den Bauer V9-We(H^ in Gp|^p verkauft habe, beschränkt sei. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat diesen Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 12. Juli 1948 angeordnet. Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, über die noch nicht entschieden ist und mit der sie die Zurückweisung des Einziehungsantrages erstrebt.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz*vom 5« Mai 1954 bei dem Bundesgerichtshof beantragt, eine einstweilige Verfügung des Inhalts zu erlassen, daß das HoffolgeZeugnis vom 12. Juli 1948 bis zur Entscheidung in dem gegenwärtigen Verfahren
 haben am 25. September 1947 ein gemeinschaftliches
 
einstweilen eingezogen wird» Hilfsweise haben sie gebeten, eine einstweilige Verfügung solchen Inhalts zu erlassen, daß der Antragsgegnerin die Möglichkeit genommen werde, über den zu dem Nachlaß des Erblassers gehörigen Grundbesitz zu Gunsten des Käufers	zu	verfügen-.
Dieser Antrag war abzulehnen.
Die Antragsteller denken, wie die Bezugnahme auf § 938 ZPO zeigt, an den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften des 5. Abschnitts des 8, Buches der Zivilprozeßordnung«, Sie übersehen dabei, daß diese Bestimmungen in dem gerichtlichen Verfahren in LandwirtschaftsSachen keine Anwendung finden* Auch in Landwirtschaftssachen besteht allerdings oft ein Bedürfnis für eine einstweilige Regelung, wie sie die angeführten Vorschriften der Zivilprozeßordnung ermöglichen.
Dem hat der Gesetzgeber indessen durch besondere Vorschriften Rechnung getragene Bereits § 27 RPO hatte dem Pachtamt die Möglichkeit gegeben, in Pachtschutzsachen auf Antrag das Pachtverhältnis und die Bewirtschaftung des Betriebes oder Grundstücks für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln„ Diese Vorschrift fand zunächst in der Britischen Zone nach Art VI Nr 16 BrMilRegVO Nr 84 in dem Verfahren nach dem am 24„ April 1947 in Kraft getretenen Landwirtschaftsrecht Anwendung, bis durch die VerfahrensOrdnung für LandwirtschaftsSachen vom 2, Dezember 1947 (LVO) für das * Verfahren in Landwirtschaftssachen neue Bestimmungen erlassen wurden«, Diese gab in § 40 der Landwirtschaftsbehörde das Recht zu dem Erlaß vorläufiger Anordnungen und räumte im § 19 Abs 1 auch dem Gericht die Befugnis ein, auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen für die Zeit bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache sichernde Maßnahmen oder vorläufige Anordnungen zu treffen. Diese Vorschrift ist durch § 60 Abs 2 Nr 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
 
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in Landwirtschaftssachen - LwVG - am 1, Oktober 1953 außer Kraft gesetzt worden« An ihre Stelle ist § 18 LwVG getreten, nach dem das Gericht für die Zeit bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache vorläufige Anordnungen treffen kann. Soweit das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtSchaftsSachen selbst keine Bestimmungen enthält, sind nach § 9 LwVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden, Ergänzend finden also die Bestimmungen dieses Gesetzes und nicht diejenigen der Zivilprozeßordnung im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren Anwendung. Vorschriften der Zivilprozeßordnung sind in diesem Verfahren nur anwendbar, soweit das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtsdhaftssachen auf sie Bezug nimmt oder ihre ergänzende Anwendung ausnahmsweise geboten erscheint,
 Für eine Heranziehung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über einstweilige Verfügungen (und Arreste) besteht aber kein Anlaß, da § 18 LwVG dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die jeweils erforderlich erscheinenden Maßnahmen - auch ohne Antrag - zu treffen. In Landwirtschaftssachen sind danach einstweilige Verfügungen (und Arreste) auf Grund der §§ 916 ff, 935 ff ZPO nicht zulässig (so auch Wöhrmann-Herminghausen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 18 Anm 26; Lange-Wulff, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 18 Anm VIII; Schulte in MLR 1953, 583)- Eine einstweilige Verfügung nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung konnte also nicht erlassen werden«
Der Antrag der Antragsteller vom 5» Mai 1954 war indessen als Antrag auf Grund des § 18 LwVG aufzufassen und zu behandeln, Ihm konnte jedoch auch als Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung nicht entsprochen werden. Der erkennende Senat hat sich bereits unter dem bis zu dem 30, September
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1953 in Kraft gewesenen Recht mit der Präge zu befassen gehabt. ob eine vorläufige Anordnung auch von dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen werden könne. Er hat diese Frage damals verneint (Beschluß vom 26* September 1951? V BLw 76/51-, BGHZ 3, 149 = RechtdLandw 1951, 328 = NJW 1952, 27), Biese Entscheidung war nach der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen und der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen zu treffen, während für sie jetzt § 18 LwVG maßgebend ist, der in Abs 1 Satz 1 ganz allgemein bestimmt, daß das Gericht für die Zeit bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache vorläufige Anordnungen treffen könne, und in Abs 3 für den Pall, daß gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt ist, die Befugnis, die vorläufige Anordnung zu ändern oder aufzuheben oder eine neue vorläufige Anordnung zu erlassen, nur dem Rechtsmittelgericht einräumt„ Nach dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich die Auffassung vertreten, daß auch das Rechtsbeschwerdegericht eine vorläufige Anordnung erlassen könne. Dieser Ansicht sind Wöhrmann-Herminghausen (aäO § 18 Anm 16), die sich darauf berufen, daß das Gesetz ganz allgemein von einem “Rechtsmittel” spreche, und daraus folgern, daß die Berechtigung zur Änderung, Aufhebung und zu dem Erlaß einer neuen vorläufigen Anordnung nicht auf das Oberlandesgericht habe beschränkt werden sollen, da anderenfalls der Gesetzgeber nicht allgemein von einem “Rechtsmittel", sondern von der "sofortigen Beschwerde“ gesprochen haben würde> Länge-Wulf f (aaO § 18 Anm IV, 1) sind dagegen der Auffassung, daß das Rechtsbeschwerdegericht keine vorläufige Anordnung erlassen könne«. Sie beziehen sich für diese Ansicht auf die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 26* September 1951, deren Standpunkt und Gründe sie danach auch unter dem jetzigen Recht gelten lassen wollen«, Die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung gibt dem Senat denn auch keine Veranlas-
sung, von seinem früheren Standpunkt abzugehen<. Die in den §§ 24 bis 29 LwVG geregelte Rechtsbeschwerde ist, wie es schon bisher in der Britischen Zone der Pall war, auf eine Nachprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nur in rechtlicher Hinsicht abgestellt * Sie ist den entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Revision nachgebildet, wie die in § 27 Abs 2 LwVG angeführten Vorschriften dieses Gesetzes zeigen. Sinn und' Zweck der Rechtsbeschwerde ist danach auch nach dem jetzt geltenden Recht, die Entscheidung des Beschwerdegerichts einer Nachprüfung in der Richtung zu unterziehen, ob die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§27 Abs 1 LwVG)«, Eine tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Feststellung von Tatsachen, die neben der Rechtsanwendung Aufgabe der Tatsacheninstanzen, des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens sind, ist dem Rechtsbeschwerdeverfahren danach wesensfremd«, Nach § 11 Abs 2 LVR konnte das Rechtsbeschwerdegericht die von ihm für erforderlich gehaltene Feststellung selbst vornehmen, falls die besonderen Umstände eines Palles eine Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen erforderlich machten- Diese Vorschrift ist in das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen nicht übernommen worden, weil nach der Absicht des Gesetzgebers der Bundesgerichtshof nunmehr als "Rechtsinstanz"tätig werden soll (amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache Nr 3819, Seite 31 unten zu § 27). Die Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die von dem Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen (früher § 11 Abs 1 LVR, jetzt § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit § 561 ZPO) ist danach nunmehr eine noch stärkere, als es früher der Fall gewesen ist0 Es trifft also auch nach dem jetzt geltenden Recht zu, daß, wie der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung dargelegt hat, der freie Spielraum richterli-
 
chen Ermessens, der den Tatsacheninstanzen in weitem Maße zukommt, dem Rechtsbeschwerdegericht verschlossen ist. Bei den auf Grund des § 18 LwVG zu treffenden vorläufigen Anordnungen handelt es sich aber ebenso wie früher bei den Maßnahmen auf Grund des § 19 Abs 1 LVO um Regelungen, bei denen dem richterlichen Ermessen, einer summarischen Würdigung des Sachverhalts und vor allem dem Gesichtspunkt einer im Interesse der Sache und der Beteiligten zweckmäßigen vorübergehenden Gestaltung der Rechtsbeziehungen ein besonders weiter und freier Spielraum zukommt. Es hat sich danach unter dem neuen Recht nichts daran geändert, daß die Ausgestaltung der vorläufigen Anordnungen das Verfahren in den Tatsacheninstanzen zweckentsprechend ergänzt, während sie für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Fremdkörper darstellt . Es gilt also auch jetzt noch alles das, was der Senat in seiner früheren Entscheidung in dieser Hinsicht ausgeführt hat, insbesondere bezüglich der Gefahr, daßdas Rechtsbeschwerdeverfahren seinem Wesen entfremdet werden würde und sich unlösbare Konflikte hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen ergeben könnten. Das in der früheren Entscheidung Ausgeführte muß jetzt noch umsomehr gelten, weil dem Bundesgerichtshof im Verfahren in Landwirtschaftssachen noch mehr als bisher die Wahrung der Rechtseinheit auf diesem Rechtsgebiete obliegen und alles diesem Ziel nicht Förderliche ihm ferngehalten werden soll und deswegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegenüber dem bisherigen Rechtszustand noch Einschränkungen erfahren hat (früher § 2 LVR, jetzt § 24 LwVG und amtliche Begründung aaO S 30/31, zu § 24) „ Ebenso treffen weiterhin die früheren Ausführungen des Senats darüber zu, daß vor dem Erlaß einer vorläufigen Anordnung häufig die persönliche Anhörung der Beteiligten und die Besichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Klarstellung tatsächlicher Gegebenheiten erforder-
 
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lieh sein werden und ferner Prägen auftauchen dürften, die für die Hechtsfindung in der Hauptsache ohne Bedeutung sind, im bisherigen Verfahren auch keine Holle gespielt haben, sondern erst im Hechtsbeschwerdeverfahren bei der Entscheidung über den Erlaß einer vorläufigen Anordnung neu hervortreten. Danach ist auch die Tatsache bestehen geblieben, daß dem Rechtsbeschwerdegericht, wenn es vorläufige Anordnungen zu erlassen hätte, eine Aufgabe zugemutet würde, zu deren sachgemäßer Erfüllung es in der Regel schon wegen seiner räumlichen Entfernung von den beteiligten Personen und den örtlichen Verhältnissen von vornherein wenig geeignet erscheint.
Nach alledem sprechen gewichtige und sogar noch stärkere Gründe als bisher gegen den Erlaß vorläufiger Anordnungen durch das Rechtsbeschwerdegericht. Gerade die Angleichung der Hechtsbeschwerde an das Rechtsmittel der Revision der Zivilprozeßordnung läßt darauf schließen, daß dem Rechtsbeschwerdegericht eine ähnliche Rechtsstellung zukommen soll wie dem Revisionsgericht, Diesem ist aber, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 260 September 1951 ebenfalls dargelegt hat, der Erlaß vorläufiger Anordnungen und einstweiliger Verfügungen ausdrücklich ferngehalten worden. Dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das nach § 9 LwVG insoweit sinngemäß anzuwenden ist, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht fremd» Nach § 24 Abs 5 FGCr kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen. Der Gesetzgeber war der Auffassung, daß diese Vorschrift für Landwirtschaftssachen nicht ausreiche, da sie die Befugnis zu dem Erlaß einer solchen Anordnung auf das Beschwerdegericht beschränke, während die bisher geltenden Vorschriften über das Verfahren in Landwirtschaftssachen darüber hinaus solche Anordnungen schon
 
in der ersten gerichtlichen Instanz zugelassen hätten und hierfür auch nach dem neuen Gesetz ein Bedürfnis bestehe
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(vgl amtliche Begründung Seite 26 zu § 18). VoA dem dritten Rechtszuge ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Bei der Erörterung der Anfechtbarkeit vorläufiger Anordnungen spricht die amtliche Begründung auch nur von der 11 sofortigen Beschwerde" und dem "Beschwerdegericht" (aaO Seite 27). Die amtliche Begründung deutet danach ebenfalls darauf hin, daß der Erlaß vorläufiger Anordnungen durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht in Erwägung gezogen worden ist. Hiernach kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber auch die dritte, lediglich zur rechtlichen Nachprüfung der Beschwerdeentscheidungen berufene Instanz mit dem Erlaß vorläufiger Anordnungen und damit mit den hierzu vielfach erforderlichen neuen tatsächlichen Feststellungen hat belasten wollen, Diese Annahme ist umsomehr gerechtfertigt, als der Gesetzgeber alle bisher angeführten Momente, die gegen die Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts für den Erlaß vorläufiger Anordnungen sprechen, nicht verkannt haben dürfte; denn sie sind im wesentlichen bereits in der in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats vom 26, September 1951 aufgezeigt worden, also zu einer Zeit, zu der der Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, der vom 28c Oktober 1952 datiert, noch nicht fertiggestellt war.
Allen diesen gegen die Zulässigkeit vorläufiger Anordnungen im Rechtsbeschwerdeverfahren sprechenden Erwägungen steht auch der Wortlaut des Gesetzes nicht entgegen* Daß er so verstanden werden kann, wie Wöhrmann-Herminghausen ihn auffassen, wurde oben bereits gesagt* Der Gesetzestext ist hingegen nicht eindeutig und infolgedessen der Auslegung zugänglich* Bei ihr ist zu berücksichtigen, daß der Wortlaut
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des § 18 LwVG der wünschenswerten Klarheit entbehrt. So könnte nach dem Wortlaut des 2. Absatzes angenommen werden, daß bei einer im ersten Rechtszuge erlassenen vorläufigen Anordnung gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die einfache v/eitere Beschwerde und gegen eine in der Beschwerdeinstanz ergangene derartige Anordnung die einfache Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben seien; das ist indessen nicht der Pall, denn nach § 24 Abs 3 LwVG findet gegen.Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, ein Rechtsmittel nicht statt. In § 18 Abs 2 LwVG hat der Gesetzgeber also eine ganz allgemein gehaltene Passung gewählt, obwohl tatsächlich nur die einfache Beschwerde an das Oberlandesgericht gegen die in erster Instanz ergangenen vorläufigen Anordnungen zugelassen werden sollte. Der Wortlaut des § 18 Abs 2 LwVG geht also über das hinaus, was mit dieser Vorschrift beabsichtigt war. Wenn im Anschluß hieran im Absatz 3 wiederum ganz allgemein von einem "Rechtsmittel" und dem "Rechtsmittelgericht" die Rede ist, so zwingt dies nicht dazu, hierunter auch die "Rechtsbeschwerde" und das "Rechtsbeschwerdegericht" zu verstehen, läßt dies vielmehr die Möglichkeit offen, daß sich der Gesetzgeber im Absatz 3 ebenfalls einer ungenauen Ausdrucksweise bedient hat, die das tatsächlich Gewollte nicht mit der nötigen Schärfe wiedergegeben hat. Hierfür bietet gerade die Tatsache einen Anhalt, daß nach dem oben Gesagten in der amtlichen Begründung von dem Erlaß vorläufiger Anordnungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz überhaupt keine Rede ist«, Dem Gesetzestext allein kann daher für die hier zur Erörterung stehende Präge keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, vielmehr müssen auch Sinn und Zweck des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die übrigen oben aufgezeigten Momente Berücksichtigung finden. Diese sprechen aber durchweg für die von dem Senat vertretene Ansicht, nach der im Rechtsboschwerdeverfahren für den Erlaß vorläufiger Anordnungen kein Raum ist.
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Der erkennende Senat ist nach alledem der Auffassung, daß in der hier zu entscheidenden Frage die bisherige Rechtslage durch § 18 LwVG keine Änderung erfahren hat, das Rechtsbeschwerdegericht also auch unter dem jetzt geltenden Recht zu dem Erlaß einer vorläufigen Anordnung nicht berufen ist, Der Antrag der Antragsteller vom 5* Mai 1954 war daher abzulehnenc
 Ob das Rechtsbeschwerdegericht etwa auf Grund von § 18 LwVG entpsrechend § 719 Abs 2 ZPO in der Lage ist, eine vom Beschwerdegericht angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit (§50 Abs 2 LwVG) einstweilen außer Kraft zu setzen, kann hier dahingestellt bleiben, da dieser Fall jetzt nicht zur Entscheidung steht.
Zu der weiteren von dem erkennenden Senat im Beschluß vom 26, September 1951 schon aufgeworfenen Frage, welches Gericht während eines Rechtsbeschwerde Verfahrens für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zuständig ist, kann hier nicht Stellung genommen werden. Die Entscheidung hierüber muß den Tatsacheninstanzen überlassen bleiben, wenn bei ihnen ein solcher Antrag gestellt wird, da sie allein für den Erlaß einer vorläufigen Anordnung-zuständig sind.
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Me Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 LwVG,
§ 2 KostOc
 Dr* Tasche	Dr*	Hückinghaus	Dr,	Piepenbrock
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