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BGH

Gericht: BGH

Hechtssatz: Das beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten für das Land Nordrhein-Westfalen errichtete Landessiedlungsamt ist keine Abteilung des Ministeriums. 3. Gesetz: LVO §§ 13* 37 Abs 1 Buchst f.Rechtssatz: Die Rechtsstellung des Landes Nordrhein-Westfalen in Angelegenheiten der Bodenreform kann von der Präge, an wen sich ein Hof (Erbhof) vererbt hat, unmittelbar betroffen werden.- Rechtssatz: Ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung einer Peststellungsentscheidung liegt vor, wenn in der zur Nachprüfung gestellten Entscheidung erhebliche Ums bände,die rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein* können, unrichtig beurteilt oder nicht berücksichtigt worden sind.' Pie Besitzung W^^war unter dem Namen "Burg.W^p' seit Anfang 1944 als Erbhof in die Erbhöferolle von P^B Nr eingetragen, nachdem der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft durch Entscheidung vom 27. Auf Antrag dieses Bruders hat das Amtsgericht in Köln einen Erbschein des Inhalts ausgestellt, daß Erbe des Erblassers der An^ragsgegner zu 5 und dieser, auch Hofer be des Hofes "Burg W£p sei (101 LwH II 4/48 des Amtsgerichts Köln) o Februa* 1951 festgestellt, daß, es sich bei den Besitzungen und I*|JBB^nebst zugehörigen Parzellen um fünf Höfe im Sinne der Höfeordnung handle und daß nach dem Tode des Kuno-Friedrich Freiherr* vpn und dem Verzicht des Bruders des Erblassers, des Max*:Anton Freiherr von die jetzigen An- Bas Kreissiedlungsamt hat Ende Mai 1951 das gegenwärtige Verfahren auf Grund von § 37 Abs 3 LVO in dang gebracht und geltend .gemacht: Bie Äntragsg’egner zu 3 und 4 könnten überhaupt nicht Hoferben sein, weil sie erst nach dem Tode des. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, nur natürliche oder juristische Personen, nicht jedoch auch Verwaltungsbehörden (das Kreis-und Landessiedlungsamt) könnten als Beteiligte im Sinne von § 13 Abs 4 LVO im Verfahren vor den Landwirtsohafts-gerichten auftreten oder zugelassen werden» Da die Enteignung bodenreformpflichtigen Landes nach § 4 BoRG zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen geschehe, könnte dieses Enteignungsrecht durch die Entscheidung vom 20» Februar 1951 berührt werden; das sei jedoch nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar der Fall» Auch das Land Nordrhein-Westfalen könne daher nicht Beteiligter an einem Verfahren auf Feststellung der hier in Frage stehenden Hoferb-folge sein» , Nordrhein-Westfalen zunächst selbst ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts.innerhalb der Frist des § 3 LVR Rechtsbeschwerde eingeregt,.Nach Hinweis, daß gegen die Rechtswirksamkeit der nicht durch .einen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsbeschwerde Bedenken bestehen könnten, hat das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist durch einen Rechtsanwalt erneut Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe- 1. Pie für das Band Nordrhein-Westfalen vom Landes-siedlüngsamt selbst ohne Zuziehung eines Hechtsanwalts er-hobene Hechtsbeschwerde ist nicht rechtswirksam eingelegt. Obere Landwirtschaftsbehörde ist das Landessiedlüngsamt nicht, das sind im Lande Nordrhein-Westfalen die Landwirtschaftskammern (I Nr 3 der AV des Justizministers von Nordrhein-Westfalen vom 8. Auch aus der entsprechenden Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 FGG, wie sie sich für das Hechtsbeschwerdeverfahren aus § 12 LVO und § 10 LVR ergäbe, folge die Befreiung des Landessiedlungsamtes vom Anwaltszwang. 29 FGG bezieht sich auf das Verfahren der weiteren Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, über die die Oberlandesgerichte zu entscheiden haben (§ 28 Abs 1 FGG) und die lediglich in besonderen fällen (§ 28 Abs 2 FGG) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist • Hier handelt es sich aber um die stärker als die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) der Revision nachgebildete Rechtsbeschwerde, die in der Verordnung Über die.Recktsbesphwerde in Landwirtschaftssachen vom 15. (außer für den antragstellenden Notar) für die obere Landwirtschaftsbehörde, wie auch nach dem Reichserbhofrecht nur der Landesbauernfüh-rer bei der weiteren Beschwerde an das Reichserbhofge-richt vom Anwaltszwang befreit.?/ar (§24 EHVfO; vgl auch Amtl Begr zur 1VH in ZentrJBX 1949, 48/49 /?9 unter Nr £/). Die von der Rechtsbeschwerde heryorgehobene Tatsache, daß die Bodenreform in Nordrhein-Westfalen erst nach Erlaß der Verfahrensordnung für Bandwirtschaftssachen und der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen gesetzlich geregelt worden ist, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern. als LandesSiedlungsbehörde errichtet worden ist (§ 16 Abs 2 BoSG), verleiht ihm nicht die Befugnisse des Ministers und damit auch nicht die Befugnisse der obersten Landwirtschaftsbehörde des Landes, so daß es auch nicht etwa die der oberen Landwirtschafts-behörde zustehenden Befugnisse hat. Durch Errichtung beim Minister ist das Landes siedlungsamt - entgegen der nur beiläufig geäußerten Auffassung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (BGHZ 2, 371/2) - nicht eine Abteilung des Ministeriums geworden. erforderlich erscheinende unmittelbare Einfluß des Ministeriums auf die Durchführung der 'Bodenreform sichergestellt werden* Wenn eine Behörde bei einer bereits bestehenden errichtet wird, kommt es immer auf die Gestaltung im einzelnen Pall, insbesondere auf die Eechtsnatur der beiden auf diese Weise miteinander in Zusammenhang gebrachten Behörden für die Präge an, ob die neuerrichtete Behörde organisch eingegliedert und damit eine- Abteilung der bereits bestehenden wird oder nur ungegliedert und damit* .rechtlich selbständig neben der bereits bestehenden gebildet wird* Die Errichtung des obersten Pideikommißge-richts beim ReichsJustizministerium (§2 Abs 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26* Juni 1935, RGBl I, 705 und § 1 der.Durchführungsverordnung dazu vom 24* August 1935, RGBl I, -1103) und die Errichtung des Reichserbhofgerichts beim Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft (§§ 6 bis' 9 ERVfO) stellten,' wie sich aus der Hatur der Sache* und auch aus den Einzelheiten der gesetzlichen Regelungen ergibt'j rein technische Angliede- Oktober 1952 hat das Landessiedlungsamt bis zu dem Eingang der , Verfügung des Bundesgerichtshofs vom 13„ Oktober 1952 auf Grund sorgfältiger Prüfung die Auffassung vertreten, daß für eine von ihm einzulegende Rechtsbeschwerde nach § 6 LVR Anwaltszwang nicht bestehe. Was von ihm für diese Auffassung angeführt werden kann, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1., weiter aber auch noch, worauf ebenfalls in der dienstlichen Äußerung vom 21. Juli 1952.im Rechtsbeschwerdeverfahren V BLw 74/51 einen dort vom Landessiedlungsamt ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts gestellten Antrag auf Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nicht als unzulässig behandelt, sondern sachlich beachtet hat. Bei dieser Sachlage glaubt der erkennende Senat, daß es dem Rechtsbeschwerdeführer nicht zu dem Verschulden anzureohnen ist, wenn er die Auffassung vertreten hat, das Landessiedlungsamt könne auf Grund von’§ 6 LVR Ha auch im übrigen die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 FGG gegeben sind, insbesondere di'e Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Empfang der Verfügung des Bundesgerichtshofs vom 13« Oktober 1932 beantragt worden ist, war dem Hechtsbeschwerdeführer die von ihm nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu erteilen, wie dies bereits durch Beschluß des Senats' vom 26. Insbesondere hat das Landessiedlungsamt nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen das Land Nordrhein-Westfalen bei der Geltendmachung, Sicherung und Durchführung von Ansprüchen des Landes auf die der Bodenreform unterliegenden Grundstücke zu vertreten. Wenn das Beschwerdegericht sowohl dem Kreissiedlungsamt wie auch dem Landessiedlungsamt die Rechtsstellung eines Beteiligten abspricht, weil Beteiligte nach § 13 Abs 4 LVO nur Fersonen, natürliche Zutreffend ist'auch, wie das Beschwerdegericht weiter hervorhebt, daß als Beteiligter das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landessiedlungsamt, in Betracht kommen kann..Bereits im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 24. Aufgabe der Vorinstänzen wäre es daher gewesen, klarzustellen und entsprechend auch die Bezeichnung der Beteiligten festzule-gen, daß als Verfahrensbeteiligter das Land Nordrhein-Westfalen in Präge stehe, das im ersten Rechtszug durch das vom -Landessiedlungsamt’ bevollmächtigte Kreissiedlungsamt, im zweiten Rechtszug aber durch das ‘Landessiedlungsamt selbst (das Landessiedlungsamt hat selbst die sofortige Beschwerde vom 6. Wenn diese Klarstellung erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt ist, so erscheint es nach dem Bargelegten unbedenklich', den dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegenden Antrag als bereits im ersten Rechtszug vom Land Nordrhein-W.estfalen durch das dieses vertretende Landessiedlungsamt. Nordrh Westfalen zur Geltendmachung von Rechten aus dem Bodenreformgesetz in einer Angelegenheit der Höfeordnung nach der Verfahrens ordnung für Landwirtschafts Sachen die Rechtsstellung eines Beteiligten wirklich zukommt. Februar 1951, gegen die sich der gegenwärtige Antrag auf Grund von § 37 Abs 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs 1 Buchst f LVO richtet, das Enteignungsrecht aus dem Bodenreformgesetz nur mittelbar, aber nicht unmittelbar berührt werde..Biese Auffassung ist nicht richtig. Bie Rechtsstellung des Landes Nordrhein-Westfalen in Bezug auf das der Bodenreform unterliegende Land wird durch die Entscheidung vom 20. Februar 1951 unmittelbar betroffen, und das Land Nordrhein-Westfalen hat auch ein rechtliches, und zwar ein eigenes, wenn auch für Siedlungs zwecke treuhänderisch gebundenes (Art II Nr 3 b 1 und III BrMilRegYO Nr 103 zur Bodenreform in der Britischen Zone; § 4 Abs *1 BoHG) Interesse an der von ihm mit seinem Antrag erstrebten Entscheidung« Wenn der gesamte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz, in Größe von 4S3 ha mit einem Einheitswert von mehr als 800 000 BM allein dem Antragsgegner zu 5 gehört, unterliegt er weitgehend der Bodenreform; wenn dagegen dieser Grundbesitz in Gestalt je eines selbständigen Hofes mit dem Tode des Kuno-Friedrich Freiherr von Eltz-RÜbenach (30. Das der Bodenreform unterstehende und zur Enteignung kommende Band geht als zweckgebundenes .Sondervermögen in das Eigentum $es Landes Nordrhein-Westfalen über (Art III BrMilRegVO Nr 103 und 5 4 Abs 1 BoRG)• Ob schon vor Auswahl des der Enteignung unterstehenden Grundeigentums (§§ 19, 20 BoRG) der gesamte Grundbesitz der Beschlagnahme auf Grund der Verordnung Nr 103 der Britischen Militärregierung unterlag (vgl Urteil.des erkennenden Senats vom 14* November 1952, V ZR 95/51 und Reineke, Recht-dLandw 1952, 230), kann hier dahingestellt bleiben* denn er untersteht jedenfalls,, wenn er dem Antragsgegner.zu 5 allein gehört; in seiner Gesamtheit der sich aus § 14 Abs 1 BoRG ergebenden Verfügungsbeschränkung und Rechtsgeschäfte über den gesamten Grundbesitz oder Teile davon.bedürften der Zustimmung des Landessiedlungsamts nach § 14 Abs 4 BoRG; auf Ersuchen des Landessiedlungsamts wäre die Verfügungsbe-scjhränkung im Grundbuch zu vermerken (§ 16 Abs 1 der 2« DVO vom 5- Dezember 1949, GVB1 NRhWf 1950, 5) und auch zu Rechtsänderungen ohne Zustimmung des Landessiedlungsamts ein Widerspruch im Grundbuch einzutragen.(§ 16 Abs 2 der 2. Rechtsbeschwerde aus dieser Regelung, daß die Rechtsstellung des Landes Nordrhein-Westfalen unmittelbar durch die Entscheidung vom 20* Februar 1951 betroffen wird. Der gegenteiligen Auffassung der Rechts-lpeschwerdegegner zu i bis 4 (Schriftsatz vom 1-2* Dezember 1952) kann nicht gefolgt werden* Die Rechtslage des Landes NordrheinrWestfalen wird durch die Entscheidung vom 20, Februar 1951 unmittelbarer und stärker betroffen, als das für einen privaten Gläubiger bei der Frage der Erbhofeigenschaft einer Besitzung wegen der für Erbhöfe bestehenden Vollstreckungsbeschränkungen (§ 38 REG; §§ 37, 38 EHRV) Las rechtliche Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen an der von ihm erstrebten Klarstellung, daß mit dem Ableben des Kuno-Friedrich -Freiherr von 30« Januar 1945 nicht die Antragsgeg- Lagegen wird die Rechtslage des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit ersichtlich, nicht unmittelbar durch die Frage, berührt, ob der gesamte Grundbesitz in fünf, oder weniger Höfe zerfällt (im.Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 20. Das Land Nordrhein-Westfalen hätte somit auf Grund von § 37 IVO selbständig beim Landwirtschaftsgericht einen Antrag auf Feststellung stellen können, wer nach dem Tode des am 30. in dem vorbezeichneten Verfahren formell Rechtskraft erlangt hat, kann das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr auf Grund von § 37 Abs 3 Satz. Es hat weiter nicht beachtet, daß die Ausnahmebewilligung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 27. Juli 1938 erlassen war und daß diese gesetzliche Bestimmung es gerade (atif einen bis zu dem 31» Dezember 1939 gestellten Antrag) ermöglichte, **im Zusammenhang mit einer besonderen Zulassung gemäß § 5 des Reichserbhof gesetzes.....* auf Antrag von dem Erfordernis, daß alle zu dem Erbhof gehörenden Grundstücke vom Eigentümer selbst Nichtigkeit der Ausnahmebewilligung vom 27« September 1943, nämlich daß diese im § 5 REG keine gesetzliche Grundlage gehabt habe, beruhen also auf einer rechtlich fehlerhaften Grundlage« War aus den vier Besitzungen Gut und Gut B^H^ mit Borsthaus rechts- Das Amtsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Eronhof kein Erbhof gewesen sei»- allem Anschein nach, weil er ständig verpachtet war (§ 1 Abs 2 HEG)? diese Umstände sowohl auf tatsächlichem wie auf recht-liehest Gebiet liegen können Ogi Lange-Wulff aaO S 643 oben; Barnstedt-Ueyer aaO S 176 unter C5 vgl weiter zu der entsprechenden früheren Bestimmung des § 56 Abs 3 EHVfO: Vogels aaO Anm 13 zu § 56 EHYfO und Wöhrmann aaO Anm 10 zu § 56 EHVfO)«, Soweit ersichtlich, dürfte-es für die Präge, ob der Antragsgegner zu 5 Erbe und damit Eigentümer des gesamten Grundbesitzes geworden ist, nicht ent-echeidend darauf ankommen, ob der Erbfall vom 30. September 1944, RGBl I, 238, in Verbindung mit § 25 Abs 4 REG) wie auch nach der Höfeordnung (§: 7 HofeO) konnte der Antragsgegner zu 5 durch das Testament vom 26.

Zitierte Normen: § 37 LVO § 29 FGG § 10 LVO § 78 GVG § 12 LVO § 22 FGG § 30 LVO § 1923 BGB § 19 HoefeO § 58 LVO
HofLandNordrhein-WestfalenGrundLandessiedlungsamtAntragsgegnerNr

Volltext der Entscheidung

2349 ICO U
Mr das Nachschlagewerk I Nicht für die Amtliche Sammlung!
1 - Gesetz:	Bodenreformgesetz für	das	Land Nordrhein-
Westfalen § 16 Ahs 2\ LVE § 6*
Hechtssatz: Das beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten für das Land Nordrhein-Westfalen errichtete Landessiedlungsamt ist keine Abteilung des Ministeriums. Es muß sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
2.	Gesetz:	Bodenreformgesetz	für	das	Land	Nordrhein-
Westfalen §§ 4, 10, 14, 16, 21, 29*
Rechtssatz: In Angelegenheiten der Bodenreform wird das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlich durch das Landessiedlungsamt vertreten.
3.	Gesetz:	LVO	§§ 13* 37 Abs 1 Buchst f.
Rechtssatz: Die Rechtsstellung des Landes Nordrhein-Westfalen in Angelegenheiten der Bodenreform kann von der Präge, an wen sich ein Hof (Erbhof) vererbt hat, unmittelbar betroffen werden.- Es kann daher in einem solchen Palle vor den Landwirtschaftsgerich-ten die Peststellung betreiben, wer Erbe eines Hofes geworden ist.
4.	Gesetz:	LVO	§ 37 Abs 3 Satz 2.
Rechtssatz: Ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung einer Peststellungsentscheidung liegt vor, wenn in der zur Nachprüfung gestellten Entscheidung erhebliche Ums bände,die rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein* können, unrichtig beurteilt oder nicht berücksichtigt worden sind.'
Aktenzeichen:	V	BLw 10/52
Beschluß des BGH yojijA?. ..Dezember 1952
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AG Köln OK Köln
 Btw 10/52
J.
B' e s_ c_ h_ 1 u ß In der Landwirts chafts Sache
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr*
Düsseldorf,
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gegen
1 •
2.
3.
4.
5.
Antragsgegnero Beschwerde- und Rechtste chwerdegegner,
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zu 1 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt
*» -.”«»•
wegen Feststellung von Hof erben
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafts Sachen in der Sitzung vom 17- Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Eückinghaus und Dr. lasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Feldmann
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beschlossen:
Auf die Hechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des4 Oberlandesgerichts in Köln vom 5• Dezeraber 1951 und des Amtsgerichts in Köln vom 20. September 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht in Köln zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird«
Gründe:
Am 30. Januar 1945 ist Kuno Friedrich Freiherr von
 ohne Hinterlassung von Kindern gefallen. Zwischen seiner Witwe, Charlotte Elisabeth geb. Gräfin B4HB von	und	seinen	Geschwistern bestanden zunächst
 Meinungsverschiedenheiten über die Erbfolge. Erst im August 1947 wurde ein von ihm am 26. September.1943 errichtetes Testament gefunden, das am 19« August 1947 vom Amtsgericht eröffnet worden ist (22 c IV 378/47 des Amtsgerichts Köln-Mülheim). In diesem hat er u.a. bestimmt: Der alte Familienbesitz in H^K^bei	und	M^HH^	solle	als
 dauernde Grundlage geschlossen der männlichen Linie des Hauses verbleiben. Falls er ohne eigenen Sohn sterbe, setze er hierfür seinen Neffen Robin-Kuno (Antragsgegner zu 5) als Erben ein. Für den Besitz Burg	bestimme	er	sei-
nen Bruder Max-Anton und für den Fall eines vorzeitigen Todes dieses Bruders dessen nächstberechtigten Sohn zu dem Anerben.
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Pie Besitzung W^^war unter dem Namen "Burg.W^p' seit Anfang 1944 als Erbhof in die Erbhöferolle von P^B Nr eingetragen, nachdem der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft durch Entscheidung vom 27. September 1943 eine Ausnahme* von der Höchstgrenze (§ 3 REG)
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 sowie von dem Erfordernis, daß alle zu dem Erbhof gehörenden Grundstücke vom Eigentümer selbst und von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden, "gemäß § 3 des Reichserbhofgesetzes in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über* das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6« Juli 1938 (RGBl I, 825)" zugelassen hatte. Pie zu dem Erbhof zusammengefaßte Besitzung umfaßte den	in	W^P?	den	P^HP	in	I»BPj das Gut D
das Gut bBHP mit Porsthaus in W< ^^P, jedoch nicht das Gut pBHP in
 Außer dem im Testament genannten Bruder Max-Anton hinterließ der Erblasser an nächsten Verwandten zwei unverheiratete Schwestern und. eine verheiratete Schwester, die sechs Kinder hat. Per Bruder Max-Anton hat sieben Kinder, außer zwei Töchtern fünf Söhne, die Antragsgegner, von denen der Antragsgegner zu 5 der älteste ist und die beiden jüngsten (Antragsgegner zu 3 und 4) erst nach .dem .Jode des Erblassers, nämlich am 8. März 1945 und 4. August. 1946, geboren sind. Auf Antrag dieses Bruders hat das Amtsgericht in Köln einen Erbschein des Inhalts ausgestellt, daß Erbe des Erblassers der An^ragsgegner zu 5 und dieser, auch Hofer be des Hofes "Burg W£p sei (101 LwH II 4/48 des Amtsgerichts Köln) o
In einem von den Antragsgegnern zu 1 bis 4 gegen den Antragsgegner zu 5 betriebenen Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht in Köln (101 LwH II 136/50) hat dieses durch
 
Beschluß vom 20. Februa* 1951 festgestellt, daß, es sich bei den Besitzungen
 und I*|JBB^nebst zugehörigen Parzellen um fünf Höfe im Sinne der Höfeordnung handle und daß nach dem Tode des Kuno-Friedrich Freiherr* vpn
 und dem Verzicht des Bruders des Erblassers, des Max*:Anton Freiherr von	die	jetzigen	An-
tragsgegner in folgender Reihenfolge berufen seien: als erster der Antragsgegner zu 5 und dann der Reihe nach die Antragsgegner zu 1 bis 4»
Bas Kreissiedlungsamt hat Ende Mai 1951 das gegenwärtige Verfahren auf Grund von § 37 Abs 3 LVO in dang gebracht und geltend .gemacht: Bie Äntragsg’egner zu 3 und 4 könnten überhaupt nicht Hoferben sein, weil sie erst nach dem Tode des. Erblassers geboren seien. Ba in der Entscheidung vom 20. Februar 1951 diese Tatsache nicht be-rüclcsichtigt worden sei, liege ein berechtigter Grund für eine Nachprüfung vor. Bas hier in Rede stehende Grund-«' eigentum in Größe .von insgesamt 483 ha unterliege den Be- ' Stimmungen des Bodenreformgesetzes (von* 16. Mai 1949» GVB1 NRhWf 84)• Wenn sich die Erbfolge nach dem Testament richte, sei dieser gesamte Grundbesitz dem Antragsgegner zu 5 allein angefallen. Wenn das Testament jedoch, was aber nicht anzunehmen sei,’nichtig wäre, sei der Vater der Antragsgegner als einziger Bruder des Erblassers Eigentümer des gesamten Grundbesitzes geworden. Bas Kreissiedlungsamt habe daher ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der wirklichen Eigentümer der einzelnen Höfe als Voraussetzung für eine. BurchfUhrung der Enteignungsverfahren. Im übrigen sei . es aber auch für die Bodenreformverfahren von erheblicher Bedeutung; wenn für den gesamten Grundbesitz nicht fünf, sondern nur drei Hoferben in
 
Präge kämen. Das Kreissiedlungsamt hat daher beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 20. Februar 1951 festzustellen, daß Hoffolger der bezeichneten fünf Höfe * der Antragsgegner zu 5 sei.
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Bas Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen»
Die vom Bandessiedlungsamt, zugleich namens des Kreissiedlungsamts, eingelegte sofortige Beschwerde hat -das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, nur natürliche oder juristische Personen, nicht jedoch auch Verwaltungsbehörden (das Kreis-und Landessiedlungsamt) könnten als Beteiligte im Sinne von § 13 Abs 4 LVO im Verfahren vor den Landwirtsohafts-gerichten auftreten oder zugelassen werden» Da die Enteignung bodenreformpflichtigen Landes nach § 4 BoRG zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen geschehe, könnte dieses Enteignungsrecht durch die Entscheidung vom 20» Februar 1951 berührt werden; das sei jedoch nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar der Fall» Auch das Land Nordrhein-Westfalen könne daher nicht Beteiligter an einem Verfahren auf Feststellung der hier in Frage stehenden Hoferb-folge sein»	,
Gegen diese Entscheidung hat das Landessiedlungsamt namens des Landes. Nordrhein-Westfalen zunächst selbst ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts.innerhalb der Frist des § 3 LVR Rechtsbeschwerde eingeregt,.Nach Hinweis, daß gegen die Rechtswirksamkeit der nicht durch .einen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsbeschwerde Bedenken bestehen könnten, hat das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist durch einen Rechtsanwalt erneut Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-
 
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schwerde gebeten« In der Sache beantragt. der Hechtsbeschwerdeführer. den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegner zu 1 bis 4 bitten um Zurückweisung der Rechts-beschv/erde. Per Antragsgegner zu 5 hat im Hechtsbeschwerdeverfahren keine Erklärung abgegeben«
♦
II,
1. Pie für das Band Nordrhein-Westfalen vom Landes-siedlüngsamt selbst ohne Zuziehung eines Hechtsanwalts er-hobene Hechtsbeschwerde ist nicht rechtswirksam eingelegt.
Nur die obere Landwirtschaftsbehörde (und ein nach § 31 ' Abs 2 LVO antragsberechtigter Notar) ist nach § 6 LVR vom Anwaltszwang befreit. Obere Landwirtschaftsbehörde ist das Landessiedlüngsamt nicht, das sind im Lande Nordrhein-Westfalen die Landwirtschaftskammern (I Nr 3 der AV des Justizministers von Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1948, jpi NRhWf 23p)...
Nun meint die Hechtsbeschwerde, die Befugnisse der • oberen Landwirtschaftsbehörde könnten auch von der obersten Landwirtschaftsbehörde, also vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,ausgeübt werden. Pa das Landessiedlungsamt "beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten".. nach § 16 Abs 2 des Bodenreformgesetzes -BoRG-vom 16. Mai 1949 (G7B1 NRhWf 94) errichtet sei, ständen ihm auch die Befugnisse des Ministers und damit die der obersten Landwirtschaftsbehörde.zu. Auch aus der entsprechenden Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 FGG, wie sie sich für das Hechtsbeschwerdeverfahren aus § 12 LVO und § 10 LVR ergäbe, folge die Befreiung des Landessiedlungsamtes vom Anwaltszwang. Gerade die Vorschrift des- § 29 Abs 1 FGG sei dazu
 
bestimmt, die Staatszwecken dienenden Aufgaben im Verfahren zur Geltung zu bringen, wobei zu berücksichtigen sei, daß die Vorschriften der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen zeitlich v.or. der Bodenreform lägen und.es. deshalb erforderlich wäre, im Wege der Auslegung den Verfahrensablauf dem geltendeh Recht anzupassen.
Dieser Auffassung ksban nicht zugestimmt werden.
Aus § 29 Abs 1 Satz 3 FGG kann der Rechtsbeschwerdeführer eine Befreiung des Landessie,dlungsamts vom Anwaltszwang nicht herleiten. Die Regelung des §. 29 FGG bezieht sich auf das Verfahren der weiteren Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, über die die Oberlandesgerichte zu entscheiden haben (§ 28 Abs 1 FGG) und die lediglich in besonderen fällen (§ 28 Abs 2 FGG) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist • Hier handelt es sich aber um die stärker als die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) der Revision nachgebildete Rechtsbeschwerde, die in der Verordnung Über die.Recktsbesphwerde in Landwirtschaftssachen vom 15. Oktober 1948 besonders geregelt ist (vgl insbesondere §§ 2 bis ? LVR):. Da&er kommt, obwohl das Verfahren in Rechtöbeschwerdesachen eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (§ 10 LVR in Verbindung mit § 12 LVO), eine entsprechende Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften über die weitere Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§5 27 ff PGG) nicht in Frage, soweit in der Verordnung über-die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen eine Sonderregelung getroffen ist, wie das im § 6 LVR hinsichtlich des Anwaltszwanges der Pall ist. Der § 6 LVR gibt eine Lockesrung vom Anwaltszwang nicht schlechthin für Behörden, sondern nur . (außer für den antragstellenden Notar) für die obere Landwirtschaftsbehörde, wie
 auch nach dem Reichserbhofrecht nur der Landesbauernfüh-rer bei der weiteren Beschwerde an das Reichserbhofge-richt vom Anwaltszwang befreit.?/ar (§24 EHVfO; vgl auch Amtl Begr zur 1VH in ZentrJBX 1949, 48/49 /?9 unter Nr £/). Die von der Rechtsbeschwerde heryorgehobene Tatsache, daß die Bodenreform in Nordrhein-Westfalen erst nach Erlaß der Verfahrensordnung für Bandwirtschaftssachen und der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen gesetzlich geregelt worden ist, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern.
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Der Umstand, daß das Landessiedlungsamt für das. Land Nordrhein-Westfalen "beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Pörsten? als LandesSiedlungsbehörde errichtet worden ist (§ 16 Abs 2 BoSG), verleiht ihm nicht die Befugnisse des Ministers und damit auch nicht die Befugnisse der obersten Landwirtschaftsbehörde des Landes, so daß es auch nicht etwa die der oberen Landwirtschafts-behörde zustehenden Befugnisse hat. falls diese von der obersten Landwirtschaftsbehörde ausgeübt werden können (vgl dazu Barnstedt-Meyer,.Verfahrensordnung für Landwirt-schaftssachen S 150 unter 1 a zweiter Absatz). Denn das Landessiedlungsämt ist trotz Errichtung beim Minister nur obere Siedlungsbshörde (§2 der 1. DVO zu dem Bodenreformgesetz vom 8. August 1949, GVB1 NRhWf 233); daß es auch die "oberste Aufsicht über alle Siedlungsunternehmen und über die mit Aufgaben der ländlichen Siedlung befaßten sonstigen Stellen" führt (§ 16 Abs 2 Satz 4 BoRG'und § 3 Nr 11 der 1. DVO vom 8. August 1949), ändert nichts daran, daß oberste Siedlungsbehörde der Minister ist. Durch Errichtung beim Minister ist das Landes siedlungsamt - entgegen der nur beiläufig geäußerten Auffassung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (BGHZ 2, 371/2) - nicht eine Abteilung des Ministeriums geworden. Die Errichtung beim
 
Minister stellt nur eine technische Angliederung dar, nicht aber -eine organische Eingliederung in das Ministerium* Durch die Errichtung nur einer oberen Siedlungsbehörde für das ganze Land unter dem Minister alb der oberbten Siedlungsbehörde soll offenbar eine einheitliche Durchführung der Bodenreform im ganzen Lande und durch die Errichtung bei dem für die Bodenreform zuständigen Ministerium gleichzeitig der. erforderlich erscheinende unmittelbare Einfluß des Ministeriums auf die Durchführung der 'Bodenreform sichergestellt werden* Wenn eine Behörde bei einer bereits bestehenden errichtet wird, kommt es immer auf die Gestaltung im einzelnen Pall, insbesondere auf die Eechtsnatur der beiden auf diese Weise miteinander in Zusammenhang gebrachten Behörden für die Präge an, ob die neuerrichtete Behörde organisch eingegliedert und damit eine- Abteilung der bereits bestehenden wird oder nur ungegliedert und damit* .rechtlich selbständig neben der bereits bestehenden gebildet wird* Die Errichtung des obersten Pideikommißge-richts beim ReichsJustizministerium (§2 Abs 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26* Juni 1935, RGBl I, 705 und § 1 der.Durchführungsverordnung dazu vom 24* August 1935, RGBl I, -1103) und die Errichtung des Reichserbhofgerichts beim Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft (§§ 6 bis' 9 ERVfO) stellten,' wie sich aus der Hatur der Sache* und auch aus den Einzelheiten der gesetzlichen Regelungen ergibt'j rein technische Angliede-
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rungen von Gerichten an ein-Ministerium dar; die Gerichte wurden damit nicht Abteilungen der Ministerien und konnten daher auch keine Befugnisse der Minister wahrnehmen, wie umgekehrt auch die Ministerien nicht die Befugnisse dieser .Gerichte ausüben konnten* Dagegen wurden die bei den Amts-' gerichten und den Oberlandesgerichten gebildeten Anerben-und Ex'bhofgerichte (§§ 41, 43 REG), obwohl Sondergerichte,
 
Abteilungen dieser Gerichte, ihnen also organisch eingegliedert (vgl auch Wöhrmann, Reichserbhof recht Bern I zu § 41 REG); wie die Anerbengerichte und die Erbhofgerichte waren auch die bei den Landgerichten errichteten Landesarbeitsgerichte und das beim Reichsgericht errichtete Reichsarbeitsgericht (§§.33, 40.des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926 / 10. April 1934) den betreffenden ordentlichen Gerichten eingegliederte Sonder-• gerichte. Die Errichtung einer auswärtigen Strafkammer "bei"
• einem Amtsgericht (§ 78 GVG) macht diese nicht zu einer Abteilung des betreffenden Amtsgerichts; eine solche Strafkammer ist ebenso wie die anderen "bei11 den Landgerichten % gebildeten Kammern (§ 60 GVG), Zivilund Strafkammern, eine Abteilung des Landgerichts« Diese Beispiele verdeutlichen, daß es sich bei der Errichtung des Landessiedlungsamts für das Land Nordrhein-Westfalen beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten nicht um eine' Eingliederung in das Ministerium, söndern nur um eine rein technische Angliederung an das Ministerium handelt; dafür und zugleich für die rechtliche Selbständigkeit gegenüber der Organisation der Behörde des Ministeriums spricht außer der oben bereits hervorgehobenen verschiedenen Stellung im Behördenaufbau (das Ministerium ist oberste und das Landessiedlungsamt obere Siedlungsbehörde) auch der Umstand, daß der Sitz des Landessledlungsamts nicht am Sita des Ministeriums zu sein braucht (§ 1 Aba 1 Nr 1 der 1« DVO . zu dem Bodenreformgesetz vom 8« August 1949) und an der Spitze des Landes8iedlungsamts ein Präsident steht (§ 2 Satz 2 aaO), wie übrigens auch an der Spitze des obersten Eideikommißgerichts und des Reichserbhofgerichts ein Präsident stand«
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Die nicht von einem Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 16. Januar 1952 eingelegte Rechtsbeschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen ist hiernach nicht recht.swirksam und •
wäre als unzulässig zu verwerfen
2. Die mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1952 durch einen Hechtsanwalt eingelegte Hechtsbeschwerde führt dagegen zu einer sachlichen Prüfung der Hechtsbeschwerde, da die Voraussetzungen für die gleichzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stsnd gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegeben sind.
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Nuch § .10 LVR in Verbindung mit § 12 LVO und § 22 Abs 2 FGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 3 LVR) zu erteilen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Nach der dienstlichen Äußerung vom 21. Oktober 1952 hat das Landessiedlungsamt bis zu dem Eingang der , Verfügung des Bundesgerichtshofs vom 13„ Oktober 1952 auf Grund sorgfältiger Prüfung die Auffassung vertreten, daß für eine von ihm einzulegende Rechtsbeschwerde nach § 6 LVR Anwaltszwang nicht bestehe. Was von ihm für diese Auffassung angeführt werden kann, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1., weiter aber auch noch, worauf ebenfalls in der dienstlichen Äußerung vom 21. Oktober 1952 hingewiesen wird, daraus,.daß der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 8. Juli 1952.im Rechtsbeschwerdeverfahren V BLw 74/51 einen dort vom Landessiedlungsamt ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts gestellten Antrag auf Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nicht als unzulässig behandelt, sondern sachlich beachtet hat. Bei dieser Sachlage glaubt der erkennende Senat, daß es dem Rechtsbeschwerdeführer nicht zu dem Verschulden anzureohnen ist, wenn er die Auffassung vertreten hat, das Landessiedlungsamt könne auf Grund von’§ 6 LVR
 
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ohne Zuziehung eines Hechtsanwalts seihst rechtswirksam Rechtsbeschwerde einlegen. Ha auch im übrigen die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 FGG gegeben sind, insbesondere di'e Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Empfang der Verfügung des Bundesgerichtshofs vom 13« Oktober 1932 beantragt worden ist, war dem Hechtsbeschwerdeführer die von ihm nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu erteilen, wie dies bereits durch Beschluß des Senats' vom 26. November .1932 geschehen ist«
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3* ln der Sache selbst mußte die Hechtsbeschwerde Er-
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In Angelegenheiten der Bodenreform wird das Land Nordrhein-Westfalen durch das Landessiedlungsamt vertreten«
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 Das ist für das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen im engeren Sinne im Gesetz (§ 29 Abs- 2 und 3 BoHG) ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich im übrigen aber auch allgemein aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl.z.B. §54, 10, 14 Abs 1, 3 und 4, 16 Abs 2, 21 Abs 1 BoRG;§ deri.DVO vom ?. August 1949? §§ 6, 7, 15 Abs 3 Satz 4, bis 6, 16 der 2. HVO wem 5. Dezember 1949, GVB1 NRhWf 1950, 5;
§ 6 Abs 2 und 3 der 3« HVO vom 5. Dezember 1949, GVB1 NRhWf 1950, 8). Insbesondere hat das Landessiedlungsamt nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen das Land Nordrhein-Westfalen bei der Geltendmachung, Sicherung und Durchführung von Ansprüchen des Landes auf die der Bodenreform unterliegenden Grundstücke zu vertreten. Wenn das Beschwerdegericht sowohl dem Kreissiedlungsamt wie auch dem Landessiedlungsamt die Rechtsstellung eines Beteiligten abspricht, weil Beteiligte nach § 13 Abs 4 LVO nur Fersonen, natürliche
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oder juristische, nicht aber Verwaltungsbehörden als solche sein könnten, so ist das grundsätzlich richtig; ob die besondere Regelung im § 30 LVO der oberen Landwirtschafts-behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten verschafft, kann dabei dahingestellt bleiben (vgl dazu den gleichzeitig in der Sache V BLw 49/52 ergehenden Beschluß des erkennenden Senats und Barnstedt-Meyer aaO S 89 unter d und S 150 unter 1 a; im Verfahren vor den Anerbengerichten wurde der Kreisbauernführer wegen des ihm zustehenden Beschwerderechts als Beteiligter angesehen; vgl Vogels, Reichserbhofges.etz §-12 EHVfO Anm 8; Wöhrmann, Reichserbhofrecht § 12 EHVfO Anm 3); denn wegen Pehlens einer entsprechenden Vorschrift für das Landessiedlungsämt kann dieses
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 nicht als Beteiligter gelten. Zutreffend ist'auch, wie das Beschwerdegericht weiter hervorhebt, daß als Beteiligter das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landessiedlungsamt, in Betracht kommen kann..Bereits im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 24. August 1951) war von dem antragstellenden Kreissiedlungsamt erklärt worden, daß das Landessiedlungsamt auf die beantragte Nachprüfung großen Wert lege und die Bearbeitung durch das Kreissiedlüngsamt mit dessen ausdrücklicher Zustimmung erfolge. Aufgabe der Vorinstänzen wäre es daher gewesen, klarzustellen und entsprechend auch die Bezeichnung der Beteiligten festzule-gen, daß als Verfahrensbeteiligter das Land Nordrhein-Westfalen in Präge stehe, das im ersten Rechtszug durch das vom -Landessiedlungsamt’ bevollmächtigte Kreissiedlungsamt, im zweiten Rechtszug aber durch das ‘Landessiedlungsamt selbst (das Landessiedlungsamt hat selbst die sofortige Beschwerde vom 6. Oktober 1951 eingelegt) vertreten wurde*. Wenn diese Klarstellung erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt ist, so erscheint es nach dem Bargelegten unbedenklich', den dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegenden Antrag als
 bereits im ersten Rechtszug vom Land Nordrhein-W.estfalen durch das dieses vertretende Landessiedlungsamt. gestellt anzusehen.
Es erhebt sich, da mit*die Fi’age, ob dem Lande. Nordrh Westfalen zur Geltendmachung von Rechten aus dem Bodenreformgesetz in einer Angelegenheit der Höfeordnung nach der Verfahrens ordnung für Landwirtschafts Sachen die Rechtsstellung eines Beteiligten wirklich zukommt. Beide Vorins.tanzen ha-
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 ben.das verneint, weil durch die Entscheidung vom 20. Februar 1951, gegen die sich der gegenwärtige Antrag auf Grund von § 37 Abs 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs 1 Buchst f LVO richtet, das Enteignungsrecht aus dem Bodenreformgesetz nur mittelbar, aber nicht unmittelbar berührt werde..Biese Auffassung ist nicht richtig. Bie Rechtsstellung des Landes Nordrhein-Westfalen in Bezug auf das der Bodenreform unterliegende Land wird durch die Entscheidung vom 20. Februar 1951 unmittelbar betroffen, und das Land Nordrhein-Westfalen hat auch ein rechtliches, und zwar ein eigenes, wenn auch für Siedlungs zwecke treuhänderisch gebundenes (Art II Nr 3 b 1 und III BrMilRegYO Nr 103 zur Bodenreform in der Britischen Zone; § 4 Abs *1 BoHG) Interesse an der von ihm mit seinem Antrag erstrebten Entscheidung« Wenn der gesamte
 land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz, in Größe von 4S3 ha mit einem Einheitswert von mehr als 800 000 BM allein dem Antragsgegner zu 5 gehört, unterliegt er weitgehend der Bodenreform; wenn dagegen dieser Grundbesitz in Gestalt je eines selbständigen Hofes mit dem Tode des Kuno-Friedrich Freiherr von Eltz-RÜbenach (30. Januar 1945) auf die fünf Antragsgegner auf Grund der im Anschluß an die Entscheidung vom 20. Februar. 1951 von ihnen abgegebenen Wahlerklärungen (§ 9 Abs 3 HÖfeO) übergegangen ist und diese seitdem Eigentümer sind, dann würden die Antragsgegner zu 2 bis 4; weil
 
die ihnen gehörigen Besitzungen kleiner als 100 ha sein würden, mit dem ihnen gehörigen Grundbesitz nicht von der Bodenreform erfaßt. Das der Bodenreform unterstehende und zur Enteignung kommende Band geht als zweckgebundenes .Sondervermögen in das Eigentum $es Landes Nordrhein-Westfalen über (Art III BrMilRegVO Nr 103 und 5 4 Abs 1 BoRG)• Ob schon vor Auswahl des der Enteignung unterstehenden Grundeigentums (§§ 19, 20 BoRG) der gesamte Grundbesitz der Beschlagnahme auf Grund der Verordnung Nr 103 der Britischen Militärregierung unterlag (vgl Urteil.des erkennenden Senats vom 14* November 1952, V ZR 95/51 und Reineke, Recht-dLandw 1952, 230), kann hier dahingestellt bleiben* denn er untersteht jedenfalls,, wenn er dem Antragsgegner.zu 5 allein gehört; in seiner Gesamtheit der sich aus § 14 Abs 1 BoRG ergebenden Verfügungsbeschränkung und Rechtsgeschäfte über den gesamten Grundbesitz oder Teile davon.bedürften der Zustimmung des Landessiedlungsamts nach § 14 Abs 4 BoRG; auf Ersuchen des Landessiedlungsamts wäre die Verfügungsbe-scjhränkung im Grundbuch zu vermerken (§ 16 Abs 1 der 2«
 DVO vom 5- Dezember 1949, GVB1 NRhWf 1950, 5) und auch zu Rechtsänderungen ohne Zustimmung des Landessiedlungsamts ein Widerspruch im Grundbuch einzutragen.(§ 16 Abs 2 der 2. DVO) - Mit Recht schließt di.e Rechtsbeschwerde aus dieser Regelung, daß die Rechtsstellung des Landes Nordrhein-Westfalen unmittelbar durch die Entscheidung vom 20* Februar 1951 betroffen wird. Der gegenteiligen Auffassung der Rechts-lpeschwerdegegner zu i bis 4 (Schriftsatz vom 1-2* Dezember 1952) kann nicht gefolgt werden* Die Rechtslage des Landes NordrheinrWestfalen wird durch die Entscheidung vom 20, Februar 1951 unmittelbarer und stärker betroffen, als das für einen privaten Gläubiger bei der Frage der Erbhofeigenschaft einer Besitzung wegen der für Erbhöfe bestehenden Vollstreckungsbeschränkungen (§ 38 REG; §§ 37, 38 EHRV)
 
oder für den Steuerfiskus bei der Frage der Fall war, ob ein Anwesen bereits in der Hand des bisherigen Eigentümers Erbhofeigenschaft hatte oder sie erst in der Hand des neuen Eigentümers erlangte (im letzteren Fall entfiel eine Grunderwerbssteuer) ; in solchen Füllen wurde, allgemein die Frage bejaht, daß der private Gläubiger und auch der Steuerfiskus von der Entscheidung Über die Erbjiofeigenr . schaft unmittelbar betroffen würden (REHG vom 17. Mai 1940 bei* Vogels-Hopp, Rechtsprechung in Erbhofs achen Hr 3 au § 54 EHVfO; Landeserbhofgericht Celle vom 4*. Februar 1937 aaO Nr 1 zu § 54 EHVfO; Vogels aaO § 54 EHVfO Arm 3; Wöhrmann aaO § 54 EHVfO Anm 2). Las rechtliche Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen an der von ihm erstrebten Klarstellung, daß mit dem Ableben des Kuno-Friedrich -Freiherr von	30«	Januar	1945	nicht	die Antragsgeg-
ner zu 1 bis 5 Eigentümer je eines Hofes, sondern der Antragsgegner zu 5 allein Eigentümer des gesamten Grundbesitzes geworden istv ist damit ebenfalls zu bejahen.
Lagegen wird die Rechtslage des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit ersichtlich, nicht unmittelbar durch die Frage, berührt, ob der gesamte Grundbesitz in fünf, oder weniger Höfe zerfällt (im.Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 20. Februar 1951 zerfiel); denn damit wird keine unmittelbare Entscheidung Über die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls (30. Januar 1945) getroffen (vgl hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 8. April 1952, V BLw 30/51, NJW 1952, 419); das ergibt sich allein schon daraus, daß z. Bo, wie noch weiter unten ausgeführt, der Fronhof im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof gewesen zu sein braucht und trotzdem Hof im Sinne der Höfeordnung bereits bei deren Inkrafttreten geworden sein kann. Insoweit hat das Land Nordrhein-Westfalen bisher denn auch keinen Antrag auf
 
Nachprüfung des Beschlusses vom 20. Februar 1951 gestellt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hätte somit auf Grund von § 37 IVO selbständig beim Landwirtschaftsgericht einen Antrag auf Feststellung stellen können, wer nach dem Tode des am 30. Januar 1945 verstorbenen Kuno-Friedrichi Freiherr von	Hof erbe (Eigentümer des Hofes
 oder der mehreren Höfe) geworden sei (§ 37 Abs 1 Buchst f).
Es hätte sich auch dem von den Antragsgegnern zu 2 bis 4 gegen den Antragsgegner zu 5 betriebenen’Verfahren 101 LwH II 160/50 insoweit anschließen können (§ 37 Abs 2). Da dies
 nicht geschehen ist und der Beschluß vom 20. Februar 1951
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in dem vorbezeichneten Verfahren formell Rechtskraft erlangt hat, kann das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr auf Grund von § 37 Abs 3 Satz. 2 einen neuen Antrag auf Feststellung entsprechend § 37 Abs 1 Buchst f DVO stellen, wenn ein berechtigter Grund für, die^ nochmalige Prüfung vorliegt.
Das ist der Fall. Das Amtsgericht hat bei Erlaß des Beschlusses vom 20. Februar 1951 übersehen, daß der Antragsgegner zu 4 erst am 4. August 1946 geboren ist und daher«, weil im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (30. Januar 1945) noch nicht einmal erzeugt (§ 1923 Abs 2 BGB), Erbe des Kuno-Friedrich Freiherr von E^P^R^JB^ ni°bt werden konnte. Es hat weiter nicht beachtet, daß die Ausnahmebewilligung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 27. September 1943 nicht bloß auf Grund des § 5 REG, sondern auch auf Grund des §' 31 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 erlassen war und daß diese gesetzliche Bestimmung es gerade (atif einen bis zu dem 31» Dezember 1939 gestellten Antrag) ermöglichte, **im Zusammenhang mit einer besonderen Zulassung gemäß § 5 des Reichserbhof
 gesetzes.....* auf Antrag von dem Erfordernis, daß alle
 zu dem Erbhof gehörenden Grundstücke vom Eigentümer selbst
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oder von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werdenr eine Ausnahme’1 zuzulassen« Die Erwägungen des Amtsgerichts zur	.
Nichtigkeit der Ausnahmebewilligung vom 27« September 1943, nämlich daß diese im § 5 REG keine gesetzliche Grundlage gehabt habe, beruhen also auf einer rechtlich fehlerhaften Grundlage« War aus den vier Besitzungen Gut	und	Gut B^H^ mit Borsthaus rechts-
wirksam ein Erbhof gebildet worden, so muß dieser am 30« Januar 1945 entweder einem Anerben oder einem Hof erben zugefallen sein, je nachdem, ob es sich um einen geregelten oder	j
einen nichtgeregelten Erbfall handelt {§ 58 I»V0) * Als in die Brbhöferolle bei Inkrafttreten der Höfeordnung (24« April 1947) eingetragener Erbhof wäre dieser gesamte Besitz Hof im Sinne der Höfeordnung geworden (§19 Abs 1 Satz 1 HöfeO) *
Eine Vererbung auf mehrere wäre nicht möglich gewesen, we- .
, der kraft Gesetzes, noch kraft letztwilliger Verfügung (§§ 19 Abs 2, 24 HEG; §§ 4, 16 HöfeO). Das Amtsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Eronhof kein Erbhof gewesen sei»- allem Anschein nach, weil er ständig verpachtet war (§ 1 Abs 2 HEG)? War er aber kein Erbhof, so kann er sich am 30. Januar.1945 entweder nur auf Grund des Testaments vpm 26. September 1943 an den Antragsgegner zu 5 oder auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die gesetzlichen Erben des Erblassers vererbt*haben; Höferecht hätte auch auf Grund einer Rückwirkung (§ 58 IVO) auf die Vererbung dieser Besitzung keine Anwendung finden.können (vgl Besphluß des erkennenden Senats vom 11. März 1952, V BLw 26/51.; RechtdLandw 1952, 139 Nr 17; Lange-Wulff, Höfeordnung, Bern 368/69)«
Auch diese Rechtslage hat das Amtsgericht übersehen. Es liegt daher ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung vor; ein solcher ist gegeben, wenn in der zur Nach-prüfung gestellten Entscheidung erhebliche UmBtände unrichtig. beurteilt oder nicht be^cksichtigt worden sind, wobei
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diese Umstände sowohl auf tatsächlichem wie auf recht-liehest Gebiet liegen können Ogi Lange-Wulff aaO S 643 oben; Barnstedt-Ueyer aaO S 176 unter C5 vgl weiter zu der entsprechenden früheren Bestimmung des § 56 Abs 3 EHVfO: Vogels aaO Anm 13 zu § 56 EHYfO und Wöhrmann aaO Anm 10 zu § 56 EHVfO)«, Soweit ersichtlich, dürfte-es für die Präge, ob der Antragsgegner zu 5 Erbe und damit Eigentümer des gesamten Grundbesitzes geworden ist, nicht ent-echeidend darauf ankommen, ob der Erbfall vom 30. Januar
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1945 bei Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt war oder, nicht (§ 58 LVO); denn sowohl nach Reichserbhofrecht (§ 8 der 2. Kriegsvereinfachungsverordnung für das Erbhofrecht vom 27.. September 1944, RGBl I, 238, in Verbindung mit § 25 Abs 4 REG) wie auch nach der Höfeordnung (§: 7 HofeO) konnte der Antragsgegner zu 5 durch das Testament vom 26. September 1943, gegen dessen Rechtsgültigkeit allem Anschein nach sonst keine Bedenken bestehen, zu dem Anerben oder Hoferben fund hinsichtlich des Pronhofes zu dem Erben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch) bestimmt werden«
4. Hiernach haben beide Vorinstanzen zu Unrecht , eine sachliche Prüfung des Antrages des Antragstellers' abgelehnt.. Damit die gebotene.sachliche Prüfung erfolgt, waren daher die im gegenwärtigen'Verfahreh*ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die’Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das' Amtsgericht zu-
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rückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschv/erdeverfahrens zu übertragen war.
Dr. Pritsch
 Br. Bückinghaus
 Br. Tasche