2. Batte ein Bauer vor Xwkxjtifttretien de« Beiohbsrbhbfgesetses seine Wren but alleinigen Erbin elngeieetst, so blieb die«« Verfügung ▼da Tode« «egen unter d«p Berrabbaft dm Beiehserbhefgesetzes mit der WaBgäbe wirksam» dass dH« Witwe alt'dm Xöde des Bauern zwar nloht das Eigentum, wehl aber die lebenslängliche Verwaltung und Butanieesung de« Erbhofe erhielt. Auf die Rechtsbeschwerde der verwitweten Frau Rebekka Schd^^ geh. und die Beschwerde der Eheleute Dorothee geb. Sch0|0 und Johann gegen den Beschluss des Amtsgerichts (Landwirtsdhaitögerichts) in Bruchhausen -Vilsen vom 10. Der Erbhof fiel mit dem Tode des Johann Sch0^fe an dessen Schwester. Die Eheleute Rebekka Sch^BP geb. Die Eheleute Johann und Dorothee 'haben nach dem Tode von Johann SchflHP dessen Witwe Re-* bekka SchflHP die Verwaltung und Nutzniessung des Erbhofs zunächst Oingnftiimi? 70* Lebensjahres die Verwaltung und Nutznie8sung des(früheren) Erbhofs verlangen dürfe, indem sie sich auf das Testament des Johann Sc] vod 26. Sch^-die Bewilligung der Eintragung des Niess-brauchs zu genehmigen und die Zwangsvollstreckung in das eihgebrachte Gut seiner ^ Ehefrau ziu dulden t Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde der Eheleute LBBÜ9 vom Oberlandesgericht unter Abweisung der Anträge der Rebekka SchflBB aufgehoben. SchflHP Rechtsbeschwerde mit dem Ziele ein, den Beschluss des Amtsgerichts .wiederherzustellen; die Eheleute LBHHB beantragten, die Rechts! welche die Eheleute LfldB auf Grund des Testaments des Johann Schfll^p vom 26. Der Geschäftswert .ist daher auf Grund von'§ 22 Abs 1 der Kostenordnung in Verbindung mit § 44 Abs 3 LVO als ein Vielfache:]* und zwar nach § 22 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs 3 der KostenOrdnung, als das fünffache des reinen Jah-reswertes des Niessbrauchs anzusetzen, da. Lebensjahre stand.’Der reine Jahreswert des Niessbrauchs beträgt nach den Angaben d$r .Beteiligten mindestens 1740 DM, so dass der Geschäftswert auf 8/.700 DM festzusetzen war und mithin die Beschwerdesumme überschreitet• Ehe seine Ehefrau Rebekka SchflBP zur alleinigen Erbin eingesetzt bat, so blieb diese Verfügung von Todes wegen auch unter der Herrschaft des Reichserbhofgesetzes mit der Maßgabe bestehen, dass sie im Sinne der Zuwendung der lebenslänglichen Verwaltung und Nutzniessung des Erbhofs umzudeuten war. Unzutreffend aber ist es, wenn das Oberlandesgericht meint, die Wirksamkeit des Erbvertrags sei dadurch fortgefallen, dass der Erblasser später ein Testament errichtet habe. Wenn eine solche Erbeinsetzung in dem eben erwähnten Sinne, nämlich als Zuwendung der lebenslänglichen Verwaltung und Nutzniessung, wirksam blieb, so konnte sie auch nicht durch eine einseitige letztwillige Verfügung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sie - wie im vorliegenden Palle -auf einem Erbvertrag beruhte; die Portdauer der Wirksamkeit der in dem Erbvertrag enthaltenen Erbeinsetzung als Zuwendung der lebenslänglichen Verwaltung und Nutz- ^ niessung schloss die Portdauer der Bindung des Erblassers (§ 2289 Abs 1 Satz 2 BGB) an diese von ihm getroffene erbrechtliche Zuwendung in sich. Daraus folgt, dass das Testament des Johann Schfl^^ unwirksam ist, weil es die auf dem Erbvertrag beruhende Anwartschaft der Rebekka Schröder beeinträchtigte. Oktober 1910 berufen, und da nach § 59 Abs 3 LVO das Recht der lebenslänglichen Verwaltung und Nutzniessung einer Ehefrau an dem (ehemaligen) Erbhof ihres Ehemannes bei kinderloser Ehe in einen Niesshrauch im Sinne der §§ 1030 ff BOB Dass die Anwartschaft der Rebekka ScbflBP auf die lebenslängliche Verwaltung und Nutz« niessung nicht erst unter der Herrschaft des Reichserbhof gesetzes und der Erbhoffortbildungsverordnung entstanden ist, sondern auf einem schrn im Jahre 1910 abgeschlossenen und - unter Umdeutung seines Inhalts -durch die Erbhofgesetzgebung lediglich aufrechterhaltenen Erbvertrag beruhte, kann für die Anwendung des § 59 Abs 3 IVO keinen Unterschied machen.
i «v/ Beobtasätai . . * 1. Xst awiaOhanden Beteiligten stjreitig', 0b «Im« tob ibqen der Hieeabrauch an «in«« HÜ« «4*' Pur «in BrfeWt auf Wohnung und Verpflegung «nt dm Bit« austsbfc» s« bestirnt aioh der Ge-scbHftswert dureh dm Wert de« Biessfcrauoha ($ 44 Aba 3 £70» § 22 Ab« 1 und 3 KostO), mioht durch deiryhtersohied swieohen den Wert« des Ii«8«WrattoJm nad dm de« I^bts tst friunng and Verpflegung. . \ 2. Batte ein Bauer vor Xwkxjtifttretien de« Beiohbsrbhbfgesetses seine Wren but alleinigen Erbin elngeieetst, so blieb die«« Verfügung ▼da Tode« «egen unter d«p Berrabbaft dm Beiehserbhefgesetzes mit der WaBgäbe wirksam» dass dH« Witwe alt'dm Xöde des Bauern zwar nloht das Eigentum, wehl aber die lebenslängliche Verwaltung und Butanieesung de« Erbhofe erhielt. War die Verfügung, tan Todes wegen in einem. BrWvertrage getroffen wqpden, so k«nrite der .Batter niobt nachträglich durch einseitige letzt willige Verfügung die Verwaltung uhd Sjntsnlessung dar Vrau in der Welse beaourünken» dass sie nur! bis «ur Erreichung eines be-atftptm’^tfensalters der Frau bestehen sollte. . * , t ‘ * 1 * 1 * Aktensetofceai. 7 BLwX0/$0 . * .. *■ ’ Besohl» •y» 30» Hangar 1951 jOLG .Celle a>7.-I-.>: ■■. .<- ., >^1 Anis besetzt B2B f 2209 - LY0 ? ‘44 ijba- .3 KfestO $ .22 Abs 1 u« 3« 3LELW 10/50 B e 8 O' 1U U S 8 f In der Lan^wirtschaftssache der verwitweten Frau Eöbekka Schfll^P geh, Schw^p ln vertreten dutch-den Hechtsanwalt Är. in 0B, Antrags tellerin und Rechtshaschwerdefitiirerin, gegen die Bäuerin Borothee deren Ehemann Johann ten, durch den Rechtsanwalt Antragsgegner Und Hechtsbeschwerdegegner, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt schäfte.machen unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Fr.f, Br- Pritsch als Vorsitzenden, der Bundesricht<3r Dr. v. Normann und Br. Hueokinghaus und der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst in der Sitzung vom 30. Januar 1951 beschlossen! Auf die Rechtsbeschwerde der verwitweten Frau Rebekka Schd^^ geh. Schw^^ wird der Beschluss dies 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Dezember 1949 —i 2 — aufgehoben! und die Beschwerde der Eheleute Dorothee geb. Sch0|0 und Johann gegen den Beschluss des Amtsgerichts (Landwirtsdhaitögerichts) in Bruchhausen -Vilsen vom 10. Oktober 1949 zurüokgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, tragen die Eheleute Dorcthee L0100 geb. Sc 1^^ und Johanni L0B10. Ausserhalb des Ver~ fahrens entstandene Kesten sind nicht zu erstatten.; / Der Geschäftswert für den dritten Hechts« äug wird dürch den mitunterzeichneten Vorsitzenden auf 8.700.— - achttausendsieben- hundert - m festgesetzt. Gr r ü n d e : Die Antragsteilerin und Rechtsbesohwerdeführerin Rebekka Sch000geb. SchwdP, die am 19« Oktober 1879.geboren ist, ist die Witwe deö am 3. Juli 1936 verstorbenen Bauern Johann SchSHBt dieser war zur Zeit seines Todes Eigentümer eines Erbhofs, der sich aus der Brinksitzerstelle M000 Nr. 0 und der Halbkötnerstelle M0HI0 Nr. fl0 zusammensetzte. Der Erbhof fiel mit dem Tode des Johann Sch0^fe an dessen Schwester. Dorothee I000fc geb. Sei * * fr V - 3 die Antragsgegnerin ui|d Rechtsbeschwerdegegnerin, ale nächstberufene Anejrbin und steht auch, gegenwärtig noch in deren Eigentum. Der bisherige Erbhof * * • i ist jetzt Hof im Sinne} der Höfeordnnng, da ein Einheitswert - der Hof halt eine Grösse, von fast 10 V2 Hektar r- 10 c 000 DM ül^erstjeigt. ! Die Eheleute Rebekka Sch^BP geb. SchwflBP und Johann Schhajtten am 26« Oktober 1910 anlässlich .ihrer Verheiratung einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, in welchem für den - hier eingetretenen - Rail der kinderlosen!Ehe der überlebende Ehegatte zu dem Alleinerben des erötversterbenden Ehegatten eingesetzt wurde. Am 26. Mai 1936, also unter der Herrschaft des Reichserbhodfgesetzes, errichtete Johann SchflHP ein eigenhändiges Testament folgenden Wortlauts 5 *!Hch bestimmt hiermit gemäss § 13 der 2. DarchführungsV0 zu dem Reichserbhofgesetz, dass meiner Eirau Rebekka SchflBP geb. Schwd^ bis zu ihrem siebzigsten Lebensjahre die Verwaltung und Nutznies sung meines Erbh.fs zusfeehen: soil. Nach dieser Zeit sollen ihr Wöbniiugerecht mit Verpflegung auf dem >nof<3 Nr. ® und* die gesamten Einkünfte von meiner Stelle Nr. flP zustehen.* Die Eheleute Johann und Dorothee 'haben nach dem Tode von Johann SchflHP dessen Witwe Re-* bekka SchflHP die Verwaltung und Nutzniessung des Erbhofs zunächst Oingnftiimi? im Jahre 1949» in weldiem + 4 - Rebekka Scl4fl^P ibr 70. Lebensjahr vollendete, bestritten sie indessen, dass Rebekka SchBBP auoh nach Vollendung ihre.s 70* Lebensjahres die Verwaltung und Nutznie8sung des(früheren) Erbhofs verlangen dürfe, indem sie sich auf das Testament des Johann Sc] vod 26. Mai 1536 bsriefen. Darauf rief Rebekka Sol die Entscheidung dos Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) an« Dieses entschied zu ihren Gunsten dahin, A das8 Dordthee LflBBB geb. SchflHl verpflichtet sei, darin einzuiwilligen, dass im . , Grundbuch von Band 22 Blatt 510 (Drinksitzerstelle Nr, Bl) und von IBand Blatt 404 (Halbkötnerstelle Nr. je ein lebenslänglicher Niessbrauch der .Rebekka SchflBV eingetragen werde und . dass der Johanp. LflBHB verpflichtet sei, als Ehemann der Dorothee LBHIA geb. Sch^-die Bewilligung der Eintragung des Niess-brauchs zu genehmigen und die Zwangsvollstreckung in das eihgebrachte Gut seiner ^ Ehefrau ziu dulden t Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde der Eheleute LBBÜ9 vom Oberlandesgericht unter Abweisung der Anträge der Rebekka SchflBB aufgehoben. Gegen diesen Beschluss legte Rebekka. SchflHP Rechtsbeschwerde mit dem Ziele ein, den Beschluss des Amtsgerichts .wiederherzustellen; die Eheleute LBHHB beantragten, die Rechts! e schwer de als unzulässig zu verwerfen, weil * r ■ A /*> ’ der Geschäftewert niedriger als 6.000 DM sei, und hilfsweise, die Hechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. • . II) Die Hechtsbeschwerde ist zulässig und begrün- det. 1, ) Der Geschäftswelt-der Rechtste schwer de ist nicht, wie die Eheleute annehmen, gleich dem Un- ■.. terschied zwischen dem Wert des streitigen Niess-i • brauchs und dem Wert der Leistungen., welche die Eheleute LfldB auf Grund des Testaments des Johann Schfll^p vom 26. Mai 1936 der Rebekka.,SchQB zugestehen wollen.‘Was Rebekka auf Grund des .. eben genannten Testamentes beanspruchen könnte, ist • , i im Verhältnis zu^ dem streitigen Niessbrauch eine t Leistung anderer Art und nicht nur eine Leistung von ' • i geringerem wirtschaftlichen Wert. Der Geschäftswert .ist daher auf Grund von'§ 22 Abs 1 der Kostenordnung in Verbindung mit § 44 Abs 3 LVO als ein Vielfache:]* und zwar nach § 22 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs 3 der KostenOrdnung, als das fünffache des reinen Jah-reswertes des Niessbrauchs anzusetzen, da. Rebekka Sch^l^ bei Einlegung der Rechtsbe schwer de in 71. Lebensjahre stand.’Der reine Jahreswert des Niessbrauchs beträgt nach den Angaben d$r .Beteiligten mindestens 1740 DM, so dass der Geschäftswert auf 8/.700 DM festzusetzen war und mithin die Beschwerdesumme überschreitet• 2. ) Wenn Jchanh Scbd^in dem Ehe- und Erbvertrag vom 26. Oktober 1910 für den Pall der kinderlosen Ehe seine Ehefrau Rebekka SchflBP zur alleinigen Erbin eingesetzt bat, so blieb diese Verfügung von Todes wegen auch unter der Herrschaft des Reichserbhofgesetzes mit der Maßgabe bestehen, dass sie im Sinne der Zuwendung der lebenslänglichen Verwaltung und Nutzniessung des Erbhofs umzudeuten war. Eies ist in der Rechtsprechung anerkannt (Karamergericht in JPG 13, 240; Reichserbhofgericht in JW 1936, 1458), und der Senat schliesst sich ^ dieser Rechtsprechung an, von der auch das Oberlandesgericht ausgeht. Unzutreffend aber ist es, wenn das Oberlandesgericht meint, die Wirksamkeit des Erbvertrags sei dadurch fortgefallen, dass der Erblasser später ein Testament errichtet habe. Wenn eine solche Erbeinsetzung in dem eben erwähnten Sinne, nämlich als Zuwendung der lebenslänglichen Verwaltung und Nutzniessung, wirksam blieb, so konnte sie auch nicht durch eine einseitige letztwillige Verfügung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sie - wie im vorliegenden Palle -auf einem Erbvertrag beruhte; die Portdauer der Wirksamkeit der in dem Erbvertrag enthaltenen Erbeinsetzung als Zuwendung der lebenslänglichen Verwaltung und Nutz- ^ niessung schloss die Portdauer der Bindung des Erblassers (§ 2289 Abs 1 Satz 2 BGB) an diese von ihm getroffene erbrechtliche Zuwendung in sich. Daraus folgt, dass das Testament des Johann Schfl^^ unwirksam ist, weil es die auf dem Erbvertrag beruhende Anwartschaft der Rebekka Schröder beeinträchtigte. Daher kann Rebekka Sohröder sich auf den Erbvertrag vom 26. Oktober 1910 berufen, und da nach § 59 Abs 3 LVO das Recht der lebenslänglichen Verwaltung und Nutzniessung einer Ehefrau an dem (ehemaligen) Erbhof ihres Ehemannes bei kinderloser Ehe in einen Niesshrauch im Sinne der §§ 1030 ff BOB 4t 0\ . 1 % übergeleitet worden ist, so ist der von ihr erhobene Anspruch begründet. Dass die Anwartschaft der Rebekka ScbflBP auf die lebenslängliche Verwaltung und Nutz« niessung nicht erst unter der Herrschaft des Reichserbhof gesetzes und der Erbhoffortbildungsverordnung entstanden ist, sondern auf einem schrn im Jahre 1910 abgeschlossenen und - unter Umdeutung seines Inhalts -durch die Erbhofgesetzgebung lediglich aufrechterhaltenen Erbvertrag beruhte, kann für die Anwendung des § 59 Abs 3 IVO keinen Unterschied machen. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 LVO; zu einer Anordnung gemäss § 51 Abs 1 LVO bestand kein Anlass. gez. Itr; Pritsch gez. Dr. Hüokingbaus Pundesrichter Dr. von Normann ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert. gez. Ir. Pritsch.