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BGH

Gericht: BGH

April 1950 beantragte die Witwe P^fl^ die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins und eines Hof-folgezeugnisaes zunächst für ihren jüngsten Sohn Gerd in der Annahme, daß dieser Erbe des Hofes nach dem Reichserbhofgesetz geworden sei. Oktober 1952 beantragte der für den Antragsgegner bestellte Pfleger, den Erbschein und das HoffolgeZeugnis als unrichtig einzuziehen, v/eil die Erbfolge nach dem Reichserbhofgesetz klar und der Nachlaß deshalb geregelt sei. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und weiter beantragt festzustellen, daß er mit dem Tode seines Vaters Hof erbe geworden sei. Der Antragsteller hat beantragt, ihm für die einzulegende Rechtsbeschwerde das Armenrecht zu bewilligen. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der Erbfall in dem Zeitpunkt eingetreten ist, der als Zeitpunkt des Todes des Erblassers festgestellt ist. April 1947) die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes anzuwenden* Die Erbfolge unterliegt jedoch den Bestimmungen der Höfeordnung, wenn bei ihrem Inkrafttreten der Anerbe noch nicht oder nicht endgültig feststand (§ 58 Abs. 2 Buchst, a LVO). 101) stand der Anerbe noch nicht endgültig fest, wenn der zu dem Anerben Berufene bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch die Möglichkeit hatte, den Anfall des Erbhofes auszuschlagen. Der Senat hat deshalb, auch wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch die Möglichkeit einer Ausschlagung des Erbhofes gegeben war, den Erbfall als geregelt angesehen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Anerbe von der Ausschlagungs-möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben würde (vgl. Man v/erde davon ausgehen können, daß beim Tode des Erblassers wie auch am 24* April 1947 jede verständige Mutter, weil ihre vier Söhne sich noch im Kindesälter befanden, versucht hätte, die Entscheidung über die Hofnachfolge hinauszuschieben, wenn sie die Möglichkeit hierzu gehabt habe und sich dessen bewußt gewesen sei. Das Beschwerde- | gericht folgert jedoch aus dem späteren tatsächlichen Verlauf der Dinge, daß im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Beteiligten eine solche abwartende Haltung eingenommen haben würden, wobei allerdings unsicher bleibe, ob die Mutter gewußt habe, daß sie sich nach der Todeserklärung nicht sofort hätte zu entschließen brauchen. Dem entspreche sowohl ihre Äußerung, die sie bei Beginn des gegenwärtigen Verfahrens und bei ihrer Anhörung vor dem Beschwerdegericht * abgegeben habe, nach ihrer Auffassung Solle derjenige, welcher Erbe sei, den Hof erben, wie auch ihre Erklärung in dem Verfahren betreffend die Bestellung eines Pflegers (4 VIII P 233 AG Marne), daß sie, wenn sie in den Jahren 1945/46 die Nachricht vom Tode ihres Ehemannes erhalten hätte, ihren jüngsten Sohn als gesetzlichen Hoferben angesehen haben würde. Bei der Beantwortung der Frage, ob der berufene Anerbe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung den Anfall des Erbhofes ausgeschlagen haben würde oder nicht, handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die, wenn keine Rechtsverletzung vorliegt, für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist (vgl. Es hat rückschauend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung die für die Beurteilung in Betracht kommenden Gesichtspunkte geprüft. Der Gedanke, daß die Mutter, wenn sie Änerbin des Hofes geworden wäre, zu ihrem Hofnachfolger denjenigen von ihren Söhnen bestimmt haben würde, den sie für den geeignetsten hielt, muß außer Betracht bleiben, v/eil ein solcher Fall nicht vorliegt. Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich lediglich um die Frage, ob die Y/itwe (oder ein Pfleger) nach Lage der Sache die gesetzliche Hofnachfolge des jüngsten Sohnes durch eine Ausschlagung des Erbhofes zugunsten eines anderen Sohnes ausgeschaltet haben würde? Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht die von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkte dahin gewürdigt hat, daß eine Ausschlagung nicht erfolgt wäre. Das Oberlandesgericht brauchte deshalb auf die Frage, ob eine Ausschlagung überhaupt vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden wäre, nicht einzugehen. Aber gerade die Tatsache, daß eine Ausschlagung durch die Mutter oder einen Pfleger der Genehmigung des Vormunds chaftsgerichts bedurft hätte (§§ 1645 Abs. 2, 1822 Nr. 2, 1915 BGB), hätte herangezogen werden können zur Begründung der Feststellung, daß eine Ausschlagung nicht erfolgt wäre und vor allem auch nicht wirksam hätte erfolgen können, weil mit Sicherheit oder allergrößter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß eine solche Ausschlagung nicht die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gefunden haben würde. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet deshalb keine Aussicht auf Erfolg, so daß dem Antragsteller das Armenrecht zu versagen war.

Zitierte Normen: § 58 LVO § 6 HoefeO § 27 LwVG § 58 LVO
HofPflegerAusschlagungOberlandesgerichtMutterAntragsgegnerAnerbeErbfall

Volltext der Entscheidung

2183 004
V BLw_A_4/61
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des
estellten Peter
 in S
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- vertreten durch die Hechtsanwälte in MiflB -
und
 gegen
den minderjährigen Schlosserlehrling Gerd . P vertreten durch seinen Pfleger, den Bauern Wilhelm in
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in M
wegen Einziehung eines Höffolgezeugnisses und Feststellung des Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landvfirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundes-richter Dr. Hückinghaus und Br. Piepenbrpck sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Br. h.c. Berk und Schädel beschlossen:
Bern Antragsteller wird das • Armenrecht für die Rechtsbeschwerde verweigert.
2
Gründe :
Der Bauer Otto P
war Eigentümer eines früheren
 Erbhofes und jetzigen Hofes, der 40 ha groß ist und einen Einheitswert von 24 300 DM hat. Er ist durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Marne vom 11. Januar 1950 für tot erklärt worden. Als Zeitpunkt des Todes wurde der 10. April 1945 festgestellt. Der Erblasser hat eine letztwillige Verfügung nicht hinterlassen. Aus seiner Ehe mit Katharina P^^^ geborene	sind vier Kinder hervorgegangen, und zwar
1.	Peter, geboren am	1935	(Antragsteller),
2.	Otto, geboren am	1937,
3.	Thies, geboren am^^^^^1938,
4.	Gerd, geboren am	1942	(Antragsgegner).
Am 4. April 1950 beantragte die Witwe P^fl^ die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins und eines Hof-folgezeugnisaes zunächst für ihren jüngsten Sohn Gerd in der Annahme, daß dieser Erbe des Hofes nach dem Reichserbhofgesetz geworden sei. Da das Amtsgericht Bedenken erhob, änderte die Mutter ihren Antrag dahin, das Hoffolgezeugnis zugunsten des ältesten Sohnes zu erteilen. Das Amtsgericht gab diesem Anträge statt. Am 8. Oktober 1952 beantragte der für den Antragsgegner bestellte Pfleger, den Erbschein und das HoffolgeZeugnis als unrichtig einzuziehen, v/eil die Erbfolge nach dem Reichserbhofgesetz klar und der Nachlaß deshalb geregelt sei. Das Amtsgericht entsprach diesem Antrag.
Auf den erneuten Antrag der Witwe P^| vom 15. Januar 1953 erteilte das Amtsgericht am 23. März 1953 einen gemeinschaftlichen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis für den jüngsten Sohn Gerd, der am 8. Oktober 1953 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen wurde. Durch Vertrag vom 30. Dezember 1953 verpachtete die Witwe P den	Hof
 bis zu dem 28. Februar 1968 an den Landwirt D^|^. Am 16. Febru 1959 regte der Antragsteller die Einziehung des zugunsten des Antragsgegners erteilten Hoffolgezeugnisses an, weil der Todestag des Erblassers willkürlich auf einen Tag vor dem Ende der Kampfhandlungen festgestellt worden sei. In Wirklichkeit sei das Schicksal des Erblassers erst am 11. Januar 1950 geklärt gewesen,, so daß der Erbfall als ungeregelt anzusehen sei.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat eine Einziehung des Hoffolgezeugnisses abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und weiter beantragt festzustellen, daß er mit dem Tode seines Vaters Hof erbe geworden sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, bis zu dem Jahre 1952 seien alle Beteiligten davon ausgegangen, daß er Hof erbe sei. Er habe auch seine Ausbildung hierauf eingestellt. Im übrigen sei der Nachlaß beim Inkrafttreten der Hön Ordnung auch deshalb ungeregelt gewesen, seil noch die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbhofes bestanden habe. Die Erbfolge sei deshalb nach Höferecht zu beurteilen, wonach er als der älteste Sohn Hof erbe geworden sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde und auch den Feststellungsantrag zurückgewiesen und die Hechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller hat beantragt, ihm für die einzulegende Rechtsbeschwerde das Armenrecht zu bewilligen. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Armenrechtsgesuchs gebeten.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der Erbfall in dem Zeitpunkt eingetreten ist, der als Zeitpunkt des Todes des Erblassers festgestellt ist. Nach § 58 Abs. 1 LVO sind auf Erbfälle aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung (24. April 1947) die Vorschriften des
 Reichserbhofgesetzes anzuwenden* Die Erbfolge unterliegt jedoch den Bestimmungen der Höfeordnung, wenn bei ihrem Inkrafttreten der Anerbe noch nicht oder nicht endgültig feststand (§ 58 Abs. 2 Buchst, a LVO). Wenn das Reichserbhofgesetz Anwendung findet, ist, da nach der gemeinschaftlichen Bekanntmachung des früheren Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 28. September 1940 (DJ S. 1109) im Anerbengerichtsbezirk Marne kein bestimmter Erbbrauch bestand, der Antragsgegner als jüngster Sohn des Erblassers Anerbe geworden (§§ 20,
 .21 Abs. 3? 15 Abs.. 1 Satz 3 REG). Bei Anwendung des Höferechts wäre dagegen nach § 6 Abs. 1 HöfeO der Antragsteller Hoferbe. Die Beantwortung der Präge, welches Recht auf den Erbfall anzuwenden ist, hängt davon ab, ob der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt war. Für die Regelung des Nachlasses ist es unerheblich, wann die Beteiligten von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt haben. Entscheidend ist allein, ob bei rückschauender objektiver Betrachtung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung bei Kenntnis der Sachund Rechtslage die Feststellung des Anerben ohne weiteres möglich war. Nach dem Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1953 (V BLw 79/53? RdL 1954? 101) stand der Anerbe noch nicht endgültig fest, wenn der zu dem Anerben Berufene bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch die Möglichkeit hatte, den Anfall des Erbhofes auszuschlagen. Die starre Anwendung dieses Grundsatzes auf Erbfälle nach kriegsvermißten und später für tot erklärten Hofeigentümern würde dazu führen, daß in fast allen Pallen einer theoretisch vorhanden gewesenen Ausschlagungsmöglichkeit der Erbfall als ungeregelt zu gelten hätte. Der Senat hat deshalb, auch wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch die Möglichkeit einer Ausschlagung des Erbhofes gegeben war, den Erbfall als geregelt angesehen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Anerbe von der Ausschlagungs-möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben würde (vgl. Beschluß von 8. Oktober 1957? V BLw 17/57? RdL 1957? 290). Von dieser Rechtslage ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen.
 
Das Beschwerdegericht hält den Erbfall für geregelt.
Es führt dazu aus: Zweifel an der Beurteilung seien deshalb möglich, weil die Frage der Ausschlagung von einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Situation aus beantwortet werden müsse. Man v/erde davon ausgehen können, daß beim Tode des Erblassers wie auch am 24* April 1947 jede verständige Mutter, weil ihre vier Söhne sich noch im Kindesälter befanden, versucht hätte, die Entscheidung über die Hofnachfolge hinauszuschieben, wenn sie die Möglichkeit hierzu gehabt habe und sich dessen bewußt gewesen sei. Dieser Gesichtspunkt könnte, so meint das Oberlandesgericht, für einen Schwebezustand und damit für einen ungeregelten Nachlaß sprechen. Das Beschwerde- | gericht folgert jedoch aus dem späteren tatsächlichen Verlauf der Dinge, daß im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Beteiligten eine solche abwartende Haltung eingenommen haben würden, wobei allerdings unsicher bleibe, ob die Mutter gewußt habe, daß sie sich nach der Todeserklärung nicht sofort hätte zu entschließen brauchen. Die Mutter habe niemals erwogen, ob sie etwa die gesetzliche Hoffolge durch Ausschlagung beeinflussen oder hierfür wegen Interessenkollision die Bestellung eines Pflegers beantragen sollte. Sie habe sich vielmehr, wie ihr Verhalten zeige, der jeweils anscheinend gegebenen Hechtslage gefügt. Dem entspreche sowohl ihre Äußerung, die sie bei Beginn des gegenwärtigen Verfahrens und bei ihrer Anhörung vor dem Beschwerdegericht * abgegeben habe, nach ihrer Auffassung Solle derjenige, welcher Erbe sei, den Hof erben, wie auch ihre Erklärung in dem Verfahren betreffend die Bestellung eines Pflegers (4 VIII P 233 AG Marne), daß sie, wenn sie in den Jahren 1945/46 die Nachricht vom Tode ihres Ehemannes erhalten hätte, ihren jüngsten Sohn als gesetzlichen Hoferben angesehen haben würde. Das Oberlandesgericht kommt danach zu dem Ergebnis, daß der Anerbe von der Ausschlagungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben würde.
 
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Nach § 27 Abs. 1 LwVG kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht. Bei der Beantwortung der Frage, ob der berufene Anerbe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung den Anfall des Erbhofes ausgeschlagen haben würde oder nicht, handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die, wenn keine Rechtsverletzung vorliegt, für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist (vgl. Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1957 aaO). Das Beschwerdegericht ist, wie seine Ausführungen ergeben, von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Es hat rückschauend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung die für die Beurteilung in Betracht kommenden Gesichtspunkte geprüft. Die Würdigung des Sachverhalts läßt keine Rechtsverletzung erkennen. Der Gedanke, daß die Mutter, wenn sie Änerbin des Hofes geworden wäre, zu ihrem Hofnachfolger denjenigen von ihren Söhnen bestimmt haben würde, den sie für den geeignetsten hielt, muß außer Betracht bleiben, v/eil ein solcher Fall nicht vorliegt. Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich lediglich um die Frage, ob die Y/itwe (oder ein Pfleger) nach Lage der Sache die gesetzliche Hofnachfolge des jüngsten Sohnes durch eine Ausschlagung des Erbhofes zugunsten eines anderen Sohnes ausgeschaltet haben würde? wenn sie sich der Möglichkeit, durch Ausschlagung die Hoferbfolge beeinflussen zu können, bewußt gewesen wäre. Das Oberlandesgericht hat diese Frage ohne Rechtsirrtum verneint.
Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht die von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkte dahin gewürdigt hat, daß eine Ausschlagung nicht erfolgt wäre. Das Oberlandesgericht brauchte deshalb auf die Frage, ob eine Ausschlagung überhaupt vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden wäre, nicht einzugehen. Aber gerade die Tatsache, daß eine Ausschlagung durch die Mutter oder einen Pfleger der Genehmigung des Vormunds chaftsgerichts bedurft hätte (§§ 1645 Abs. 2, 1822 Nr. 2,
 
1915 BGB), hätte herangezogen werden können zur Begründung der Feststellung, daß eine Ausschlagung nicht erfolgt wäre und vor allem auch nicht wirksam hätte erfolgen können, weil mit Sicherheit oder allergrößter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß eine solche Ausschlagung nicht die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gefunden haben würde. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß ein geregelter Erbfall im Sinne des § 58 Abs. 2 a LVO vorliege, ist danach recht lieh nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist somit beim Tode des Vaters Anerbe des Hofes geworden.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet deshalb keine Aussicht auf Erfolg, so daß dem Antragsteller das Armenrecht zu versagen war.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	£iepenbrock