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BGH · BLw A 4/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: BLw A 4/57

Antragsteller (Pächter), Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte wegen Verlängerung eines Pachtvertrages wird dem Antragsgegner das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz verweigert» Das Amtsgericht (Landwirtsohaftsgerieht) hat hinreichende Gründe zur Kündigung des Pachtvertrages für nicht gegeben erachtet und diesen um 2 Jahre, d.h. bis zun» h, Oktober I960, verlängert* Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Verpächters zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Pächters den Pachtvertrag um weitere 2 Jahre bis zu dem 1. Oktober 1962 verlängert» Es hat die dem Pächter vorgeworfenen Vertragsverletzungen zu dem Teil als nicht erwiesen angesehen und die von ihm'festgestellten Verstöße gegen den * * Diese Entscheidung ist dem Verpächter, der in den Vor-instemzen durch die, Hechtsanwälte SchtfNRund Dr, H4MMI vertreten war, am 20. Er hat vor allem beanstandet, daß das Landwirtschaftsge-richt übei' die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung befunden habe, obwohl für diese Frage das Prozeßgericht sei, daß das Beschwerdegericht es in verschie-iicht an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts labe fehlen lassen und auch die von ihm fest-gestellten Tatsachen nicht erschöpfend und zutreffend habe. August bei dem Bundesgerichtshof hi ist, hat der Verpächter geltend gemacht, daß ä|ndesgerieht von der Entscheidung des erkennen-vom 16. Soweit diese nicht nach den ge-VorsChristen ohne weiteres feststeht, sondern ren Voraussetzungen abhängig ist, muß die arme tun, daß letztere gegeben sind. sen*it- des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 23* Juni.1956 (IV ZA 46/56, NJU 1956, 1435 = LM Br. 10 zu § 114 ZPO) gefordert, daß die arme Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Unterlagen beibringt, die erforderlich sind, damit liber das Gesuch alsbald' ent-schäeden werden kann. das Armenrecht beantragenden Partei darstellen, wenn man es zlulaseen wollte, daß der Antragsteller die von ihm für die Begründung des Gesuchs billigerweise zu verlangenden Angaben erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist macht und er erst zu dieser Zeit die Unterlagen, die für die Entscheidung über das Gesuch benötigt werden, beibringt; denn dann bliebe ungebührlich lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung endgültig rechtskräftig geworden sei. Zivilsenats dazu führen, daß die Überschreitung der Rechtsmittel-fris t infolge der erst an ihrem Ende erfolgenden Beantragung des Armenrechts nur dann als durch einen unabwendbare i Zufall entschuldigt gilt, wenn die Partei innerhalb der :Prist alles getan hat, was nötig ist, damit ohne eine weitsre Verzögerung über das Gesuch entschieden werden • • kann. Zivilsenats spricht nicht zuletzt, daß es an jeglicher zeitlichen Begrenzung für die SuläBSigkeit der Nachholung notwendiger Angaben fehlen vürde, wenn man nicht auf den Zeitpunkt des.Ablaufs der :iechtsmittelfrist abstellen wollte. hängt aber weitgehend von Zufälligkeiten ab; es würde also dem Gesuchsteller zugute kommen, wenn sich die Entscheidung über den Armenrechtsantrag aus irgendwelchen nicht mit ihm zusammenhängenden Gründen verzögern sollte, da er so unverdientermaßen Gelegenheit zur Nachho-lung notwendiger Angaben erhalten würde. Es hat dort ausgeführt, daß, wenn die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen sei und für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Bewilligung des Armenrechts beantragt werde, verlangt werden müsse, daß schon in der Begründung des Armenrechtsgesuchs die für die Zu-lässigke:.t Nach der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts muß deshalb in der Begründung des Armenrechtsgesuchs bereits die Entscheidung angegeben werden, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll und d^rgelegt werden, inwiefern die angefocbtene Entscheidung auf der Abweichung beruht, hem ist nach dem oben besagten mit der Maßgabe zuzustimmen, daß diese Angaben bis zu dem Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist gemacht werdei müssen, has gilt jedenfalls dann, wenn die arme Partei - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. August 1957 nicht den Anforderungei, die nach dem oben Gesagten im Palle der Abweichung! In ihm ist nämlich iine Abweichung des Beschwerdegerichts von einer Ent* Scheidung eines.der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 IwVG bezeichnten Gerichte nicht geltend gemacht worden, has ist vielmehr urst in dem nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefriet einge, jangenen Schriftsatz vom 20. Das Beschwerdegericht hat die Vertragsverletzungen des Pächters nicht als so schwerwiegend angesehen, daß sic eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten. Das Beschwerdegericht hat sich also nicht zu der Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 16. Januar 1953 in Widerspructj gesetzt, nach der ein wichtiger Grund für eine Kündigung nur gegeben ist, wenn dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht dem Verpächter das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages abgesprochen und die Daraus, daß das Beschwerdegoricht diesen Gesichtspunkt nicht erwähnt hat, folgt also keineswegs eine Abweichung von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München* Räch alledem ist das Beschwerdegericht nicht von den angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats und des Oberlandesgerichts München abgewichen.

Zitierte Normen: § 595 BGB § 114 ZPO
HofVerpächterAbweichungGesuchParteiBeschwerdegerichtKündigungPächter

Volltext der Entscheidung

Für die'Amtliche Sammlung!
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Gesetz s iwVG § 24 Abs.- 2 Nr. 1; § 9 EGG § 14? ZPO § 114
Rechtssatzi Wird für eine beabsichtigte Abweichungsrechts-
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beschwerde die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht, so müssen die-Umstände, welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen sollen,, in dem Armerifcechtsgesuch oder doch vor Ablauf •. der Rechtsbeschwerdefrist angegeben werden; -eö muß also die »Entscheidung, von'der'das Oberlan-.’ desgericht abgewichen sein soll, bezeichnet?:* % die abweichend beantwortete'Rechtsfrage au’fgeV;^ zeigt und, angegeben .werden,, wieso die ängefoch-?\
tene Entscheidung auf der Abweichu—'v—l“*’ ‘
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Aktenzeichens V BLw A 4/57
Beschluß deq BGH vom 12. Hoveliber. 1957
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Beschluß
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In der LandwirtschaftsSache
 des Landwirts Alfred t raß e £
Antragsgegners (Verpächters), Beschwerdeführers und Beschwerdegegners,
 vertreten durch die Rechtsanwälte
 gegen
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den Landwirt Georg Ol^NRHfcin GJ

Antragsteller (Pächter), Beschwerdegegner und Beschwerdeführer,
 vertreten durch die Rechtsanwälte
 wegen Verlängerung eines Pachtvertrages
 wird dem Antragsgegner das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz verweigert»
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Der Antragsgegner ist Eigentümer eines Hofes von rund 29 haj den sein Vater im Jahre 1929 auf ihn.über-tragen hat, Er hat dieses1 Anwesen am 1. Oktober 1950 durch privatschriftlichen Vertrag an seinen Bruder Georg (Antragsteller) bis zu dem 50. September 1958 verpachtet, jedoch alle mit Obstbäumen bepflanzten Grundstücke, eine Moorkoppel sowie die mit Holz bestandenen Grundstücke von
 
der Verpacht ter alle aui der Altentel teien zu trs
 ung ausgenommen. Als Pachtzins hat der Päcfa-dem Hofe ruhenden Lasten einschließlich lsleistungen an die Eltern der Vertragspar-gerio
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1956 eine. Er: ab auf 1 OOC Verhältnis nung der gei Pächter wies Beweiden des vertrag ver der Verpacht der Pächter hin das Grüii und auch ge^; verstoßen int
 ifpächter verlangte durch Schreiben vom 29.Mär» höhung des Pachtzinses vom 1. Oktober 1950 DM jährlich. Zugleich kündigte er das Pacht-2jum 1. Oktober 1956 für den Pall der Ableh-orderten Erhöhung des Pachtzinses. Der Ver-ferner darauf hin, daß der Pächter durch Grünlandes zwischen den Obstbäumen den Pacht-3[etzt habe. Am 19* Oktober 1956 wiederholte er die Kündigung zu dem 1. November 1956, weil trotz der Abmahnung vom 29. März 1956 weiterland zwischen den Obstbäumen als Y/eide benutzt en sonstige Bestimmungen des Pachtvertrages be.
Der Päc Vertrages w er von 8 Jalfi der Verpäch in der Lage ter vorgewo und toten völlig
 hter hat der vorzeitigen Kündigung des Pacht-dersprochen und beantragt, diesen auf die Dau-ren zu verlängern. Er hat geltend gemacht, er sei weder fähig noch auch wirtschaftlich den Hof zu bewirtschaften. Er hat dem Verpachten, er habe den größten Teil des lebenden ventars veräußert und sodann im Jahre 1940 den heru](itergewirtschafteten Hof im Stich gelassen.
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Der Ve die Kündigu^i, mungen des er nach seiift schaftung
^Pächter hat demgegenüber geltend gemacht, daß ig wegen zahlreicher Verstöße gegen die Beatim-^achtvertrages gerechtfertigt gewesen sei und ,er Vorbildung auch die Fähigkeit zur Bewirt-»s Hofes besitze.
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Das Amtsgericht (Landwirtsohaftsgerieht) hat hinreichende Gründe zur Kündigung des Pachtvertrages für nicht gegeben erachtet und diesen um 2 Jahre, d.h. bis zun» h, Oktober I960, verlängert*
Diese Entscheidung haben beide Vertragsparteien mit ker sofortigen Beschwerde angegriffen»
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Verpächters zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Pächters den Pachtvertrag um weitere 2 Jahre bis zu dem 1. Oktober 1962 verlängert» Es hat die dem Pächter vorgeworfenen Vertragsverletzungen zu dem Teil als nicht erwiesen angesehen und die von ihm'festgestellten Verstöße gegen den * *
Pachtvertrag nicht für so schwerwiegend gehalten, daß sie die vorzeitige Aufhebung des Vertrages angesichtä der außerordentlichen Verdienste des Pächters um die Hebung der HofesWirtschaft rechtfertigen könnten, zu demal da bei langfristigen Verträgen an den Kündigungsgrund strenge Anforderungen zu stellen seien. Das BeschwerdegericRt hat ferner die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Vertrages um insgesamt 4 Jahre für gegeben erachtet*
Diese Entscheidung ist dem Verpächter, der in den Vor-instemzen durch die, Hechtsanwälte SchtfNRund Dr, H4MMI vertreten war, am 20. Juli 1957 zugestellt worden. Er hat durch ein Gesuch dieser Anwälte vom 6. August 1957, das am 12. August beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, um die Bewilligung.des Armenrechts für die Rechtsbeschwer-deins tanz gebeten, um seinen Antrag auf Zurückweisung des Verlängerungsantreges: des*Pächters mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgen zu können. In diesem Gesuch hat der
 
Verpächter zahlreiche Gesetzesverletzungen gerügt. Er hat vor allem beanstandet, daß das Landwirtschaftsge-richt übei' die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung befunden habe, obwohl für diese Frage das Prozeßgericht sei, daß das Beschwerdegericht es in verschie-iicht an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts labe fehlen lassen und auch die von ihm fest-gestellten Tatsachen nicht erschöpfend und zutreffend
 habe. In einem weiteren Schriftsatz vom 20. Außer am 22. August bei dem Bundesgerichtshof hi ist, hat der Verpächter geltend gemacht, daß ä|ndesgerieht von der Entscheidung des erkennen-vom 16. Januar 1953 (V ZR 89/51, IM Er. 1 zu abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruhe. Hieraus hat er die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Abs. 2 Er. 1 LwVG hergeleitet«
zuständig dener Hins
 gewürdigt gust 1957, eingegange das Oberla den Senats § 595 BGB)
Dem Verpächter war das Armenrecht für die Rechtsbe-schwerdeinstanz zu versagen«
Each es, wenn d will, das telfrist, einreicht gen die Ve Wiedereins setzt frei abgesehen ten Rechts setzlichen von besonds Partei dar
 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ie arme Partei; die ein Rechtsmittel einlegen Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmit-ä.h. spätestens am.letzten Tage dieser J?rist, (BGHZ 16, 1 ss EJW 1955, 345)« Ihr ist dann ge- ‘ rsäumung de** Rechtsmittelfrist auf Antrag die gtzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bas Lieh - von den‘sonstigen Erfordernissen einmal - vor allem die Zulässigkeit des beabsichtig-aittels voraus. Soweit diese nicht nach den ge-VorsChristen ohne weiteres feststeht, sondern ren Voraussetzungen abhängig ist, muß die arme tun, daß letztere gegeben sind. Ber IV. Zivil-
 
sen*it- des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 23* Juni.1956 (IV ZA 46/56, NJU 1956, 1435 = LM Br. 10 zu § 114 ZPO) gefordert, daß die arme Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Unterlagen beibringt, die erforderlich sind, damit liber das Gesuch alsbald' ent-schäeden werden kann. Per IV. Zivilsenat meint, es würde
 eine| ungerechtfertigte Benachteiligung des Gegners der
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das Armenrecht beantragenden Partei darstellen, wenn man es zlulaseen wollte, daß der Antragsteller die von ihm für die Begründung des Gesuchs billigerweise zu verlangenden Angaben erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist macht und er erst zu dieser Zeit die Unterlagen, die für die Entscheidung über das Gesuch benötigt werden, beibringt; denn dann bliebe ungebührlich lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung endgültig rechtskräftig geworden sei. Die sachgemäße Abwägung der Belange beider Parteien muß nach Ansicht des IV. Zivilsenats dazu führen, daß die Überschreitung der Rechtsmittel-fris t infolge der erst an ihrem Ende erfolgenden Beantragung des Armenrechts nur dann als durch einen unabwendbare i Zufall entschuldigt gilt, wenn die Partei innerhalb der :Prist alles getan hat, was nötig ist, damit ohne eine weitsre Verzögerung über das Gesuch entschieden werden • • kann.	*
Biesen Rechtsauffassungen tritt der erkennende Senat bei. Pür den Standpunkt des IV. Zivilsenats spricht nicht zuletzt, daß es an jeglicher zeitlichen Begrenzung für die SuläBSigkeit der Nachholung notwendiger Angaben fehlen vürde, wenn man nicht auf den Zeitpunkt des.Ablaufs der :iechtsmittelfrist abstellen wollte. Ergänzungen des Armexrechtsgesuchs müßten dann bis zur Entscheidung Über den Antrag zug&lassen werden. Per Zeitpunkt der Entscheidung
 
hängt aber weitgehend von Zufälligkeiten ab; es würde also dem Gesuchsteller zugute kommen, wenn sich die Entscheidung über den Armenrechtsantrag aus irgendwelchen nicht mit ihm zusammenhängenden Gründen verzögern sollte, da er so unverdientermaßen Gelegenheit zur Nachho-lung notwendiger Angaben erhalten würde. Der Zeitpunkt der Entscheidung kann danach nicht maßgebend sein, vielmehr muß es bei dem Ende der Hechtsmittelfrist sein Bewenden hsben.
Aus dem Gesagten folgt, daß, wenn die Zulässigkeit der beabE ichtigten Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs. 2 Kr. 1 LwVG hergeleitet werden soll, die Zulässigkeit des Rechtsmittels bereits in dem Armenrechtsgesuch dargetan werden muß. Diesen Standpunkt hat auch das Bayerische Oberste. Ländesgeripht in seiner Entscheidungvom 21. September 1954 (BayObLGS 1954, 210 = RdL 1954, 540; vgl. dazu auoh Tasche in RdL IS 56? 290) vertreten. Es hat dort ausgeführt, daß, wenn die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen sei und für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Bewilligung des Armenrechts beantragt werde, verlangt werden müsse, daß schon in der Begründung des Armenrechtsgesuchs die für die Zu-lässigke:.t des Rechtsmittels nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 IwVG maßgebenden Umstände angegeben würden, da das Armenrecht für eine unzulässige Rechtsbeschwerde nicht bewilligt werden könne, ohne die in § 24 Abs. 2 Nr. 1 IwVG bezeich-neten Angaben aber die für die Entscheidung über das Ar-menrechtogesuch in erster Linie maßgebende Präge, ob die Rechtsbeochwerde überhaupt statthaft ist, nicht nachgeprüft wei’den könne. Nach der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts muß deshalb in der Begründung des Armenrechtsgesuchs bereits die Entscheidung angegeben werden, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll
 
und d^rgelegt werden, inwiefern die angefocbtene Entscheidung auf der Abweichung beruht, hem ist nach dem oben besagten mit der Maßgabe zuzustimmen, daß diese Angaben bis zu dem Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist gemacht werdei müssen, has gilt jedenfalls dann, wenn die arme Partei - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.
Cm vorliegenden Palle, in dem das Beschwerdegericht die R»chtsbeschwerde nicht zugelassen hat, genügt das Armenrechtsgesuch vom 6. August 1957 nicht den Anforderungei, die nach dem oben Gesagten im Palle der Abweichung! srechtsbeschwerde zu stellen sind. In ihm ist nämlich iine Abweichung des Beschwerdegerichts von einer Ent* Scheidung eines.der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 IwVG bezeichnten Gerichte nicht geltend gemacht worden, has ist vielmehr urst in dem nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefriet einge, jangenen Schriftsatz vom 20. August 1957 geschehen, her Vurpächter hat danach die ZuläsBigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels nicht rechtzeitig dargetan. Seinem Armennechtsgesuch konnte infolgedessen nicht entsprochen werde) i.
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 hiervon abgesehen würde auch keine Abweichung der erdeentscheidung von dem Urteil des erkennenden Se-vom 16. Januar 1953 (V ZR 89/51, IM Nr. 1 zu § 595 vorliegen, her Senat hat dort ausgesprochen, daß bei istigen Verträgen an die Voraussetzungen einer frist-Kündigung .besonders strenge Anforderungen gestellt müssen, has Beschwerdegericht hat gerade unter Hinauf diese Entscheidung angenommen, daß auch im vor-
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;iden Palle an die fristlose Kündigung ein strenger ,b anzulegen sei. her Verpächter sieht die Abweichung
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darin, daß das Oberlandesgericht den Pachtvertrag als langfristig angesprochen hat. Letzteres ist indessen nicht zu beanstanden? denn auch ein für die Dauer von 8 Jahren abgeschlossener Vortrag zählt zu den langfristigen, die nicht ohne zwingende Gründe vorzeitig auf-- gehoben werden können. Das Beschwerdegericht hat die Vertragsverletzungen des Pächters nicht als so schwerwiegend angesehen, daß sic eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten. Damit hat es zu dem Ausdruck gebracht, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses trotz dieser Verfehlungen des Pächters zuzu demuten sei. Das Beschwerdegericht hat sich also nicht zu der Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 16. Januar 1953 in Widerspructj gesetzt, nach der ein wichtiger Grund für eine Kündigung nur gegeben ist, wenn dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Frage, ob das der Fail ist, hat das Beschwerdegericht hier verneint. Der Verpächjter will die festgestellten Vertragsverletzungen anders gewertet wissen, als es seitens des Oberlan-desgerichta geschehen ist. Damit greift er die Würdigung an, die’ der! Sachverhalt durch das Gericht gefunden hat, . ohne damit jeine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Br. 1 LwVG darzutun.
Der Ve{rpächter will offenbar auch eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des Qberlan-desgerichtsj München vom 14. August 1952 (2 W 966/50,
 BdL 1952, 292) behaupten. In dieser Entscheidung hat das genannte Gericht zu Ungunsten des Pächters gewertet, daß
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er sich nicht um eine Umstellung seiner wirtschaftlichen Lebens grundjlage bemüht hat, obwohl das Pachtverhältnis schon 22 Jahre lang bestand und der Pächter bereits seit
 
12 Jahren mit seiner Beendigung rechnen mußte« Im vorliegenden Falle lief der Pachtvertrag ursprünglich bis zu dem 30. September 1958. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht dem Verpächter das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages abgesprochen und die
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Voraussetzungen für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses1 für gegeben erachtet« Unter diesen Umständen konnte das, Oberlandesgericht dem Pächter schlechterdings nicht zu dem Vorwurf machen, daß er sich nicht um die Schaffung einer anderen Existenzgrundlage bemüht habe. Daraus, daß das Beschwerdegoricht diesen Gesichtspunkt nicht erwähnt hat, folgt also keineswegs eine Abweichung von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München*
Räch alledem ist das Beschwerdegericht nicht von den angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats und des Oberlandesgerichts München abgewichen. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde würde danach unzulässig sein. Auch aus diesem Grunde war dem Verpächter daher das Armenrecht zu versagen.
Karlsruhe, den 12. November 1957 Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
 Dr. Tasche	Dr. Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock