Reöhtssatz:* Pie Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt, wenn sie aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG hergeleitet wird, ein Abweichen von einer Entscheidung der dort bezeichneten Gerichte voraus. Ber Antragsteller hat dargetan, daß er nicht in der Lage ist, irgendeinen Betrag zur Bestreitung der Kosten des von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen* Gleichwohl war ihm das für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nachgesuchte Armenrecht zu versagen, weil dieses Rechtsmittel unzulässig sein würde. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwer-de ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht statt, wenn dieses von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische .Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist. Ber Entwurf sah lediglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht vor, das von der Zulassung nur bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung Gebrauch machen, die Rechtsbeschwerde aber stets dann zulassen sollte, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen wollte. Bagegen wurde in dem Ausschuß des Bundestags für Rechtswesen und Verfassungsrecht die Präge aufgeworfen, ob den Oberlandesgerichten allein die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde überlassen werden könne oder ob es«angezeigt erscheine, gegen die Versagung der Zulassung eine Zulässigkeitsbeschwerde einzuführen.. die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde allein von den Entschließungen der Oberlandesgerichte abhängig zu machen, wenn gegen sie ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Der Ausschuß hat erwogen, ob es nicht zweckmäßig sei, wenigstens die Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn sie sich auf die Behauptung stütze, die bestimmt zu bezeichnende Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs sei verletzt (vgl 23. Er ist insoweit offensichtlich dem § 24 Abs 2 Satz 2 des Entwurfs gefolgt, nach dem die Rechtsbeschwerde zugelassen werden sollte, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweiche. Nach der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bandwirtsehaftssachen geht diese Regelung auf § 546 Abs 2 2P0 zurück, der allerdings eine Pflicht.zur Zulassung der Revision nur bei der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kennt.. In Schrifttum und Rechtsprechung wird überwiegend eine Vorlagepflicht gemäß § 28 Abs 2 FGG auch dann angenommen, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone abweichen will (vgl BGH IV. Aus der Angleichung an das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann nun aber nicht geschlossen werden, daß im Falle einer Abweichung die Rechtsbeschwerde in demselben Umfang zulässig ist, in dem nach § 28 Abs 2 FGG eine Vorlagepflicht besteht. Ohne Zweifel ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone abgewichen ist; denn das ist in § 24 Abs 2 Nr 1 IwVG ausdrücklich gesagt und entspricht der Regelung, wie sie in § 2 Nr 2 BVR für die Britische Zone getroffen war. Dagegen vermag die Abweichung von einer Entscheidung des Reichsgerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Ries erklärt sich ohne weiteres daraus, daß die Rechtsbeschwerde des § 24 B»VG vornehmlich der Wahrung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des nach dem Zusammenbruch geschaffenen neuen Landwirtschaftsrechts dienen soll, also eine Rechtsmaterie zu dem Gegenstand hat, mit der das Reichsgericht sich jedenfalls insoweit nicht befassen konnte, als es sich um Rechtsnormen handelt, die erst nach seiner Schließung erlassen worden sind. Bas Landeserbhofgericht weir also wie jedes andere Erbhofgericht dem Beichserbhofgericht im Instanzenzuge untergeordnet, u Wenn aber nicht einmal die Abweichung von einer Entscheidung des Eeichserbhofgerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen vermag, so gilt das nach dem oben Gesagten erst recht für Abweichungen von Entscheidungen des Landeserbhofgerichts in Celle* Zu Unrecht glaubt der Antragsteller daher, die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels aus einem Abweichen von der angeführten Entscheidung dieses Gerichts herleiten zu können. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts in zeitlicher Hinsicht irgendeiner Schranke unterliegt, ob insbesondere die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, erst nach dem Zusammenbruch ergangen sein muß oder ob hierfür auch ältere, vor diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen in Präge kommen, wie es für die Vorlagepflicht nach § 28 Abs 2 PGG angenommen wird (vgl hierzu die angeführte Entscheidung BGHZ 5, 344 ^5487). Ein Abweichen von dieser Entscheidung kann daher nach den obigen Ausführungen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zur Folge haben, Der Antragsteller hat in seinem Armenrechtsgesuch nicht geltend gemacht, daß das Beschwerdegericht auch noch von anderen Entscheidungen der in § 24 Abs 2 Nr 1 DwVG genannten Gerichte abgewichen sei.
2508 lOl 2 Für das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliche Sammlung! Gesetz: XfrVGr § 24 Abs 2 Nr 1 EGG § 28 Abs 2 Reöhtssatz:* Pie Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt, wenn sie aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG hergeleitet wird, ein Abweichen von einer Entscheidung der dort bezeichneten Gerichte voraus. Entscheidungen des Reichsgerichts, des Reichserb hofgerichts und der Erbhofgerichte fallen nicht unter § 24 Abs 2 Nr 1 pwVG» Aktenzeichen: V BLwA 4/54 Beschluß des BGH vom 20. Oktober 1954 AG Husum OLG Schleswig V BLwA 4/54 Beschluß In der Landwirtschaftssache des Landwirts Sax Knud in HI ', Kreis H - vertreten durch die Rechtsanwälte Br in Antragstellers und Beschwerdeführers, ■fc und gegen 10 20 die ledige Ingeborg S durch ihren Vormund, in Ha(B^, Kreis Hu __ in den Malermeister Paul vertreten den Rechtsanwalt Br.CHHHBP in Hufl^ als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 15. April 1944 verstorbenen Landwirts Heinrich Thomas SMI^, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Peststellung des Hoferben wird dem Antragsteller für die Rechtsbeschwerdeinstanz das Armenrecht verweigert« Gründe ? Ber Antragsteller hat dargetan, daß er nicht in der Lage ist, irgendeinen Betrag zur Bestreitung der Kosten des von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen* Gleichwohl war ihm das für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nachgesuchte Armenrecht zu versagen, weil dieses Rechtsmittel unzulässig sein würde. Der Antragsteller verkennt nicht, daß einer der Fälle, in denen nach § 24 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 LwVG die Rechtsbeschwerde statthaft ist, hier nicht vorliegt. Er glaubt indessen, die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG herleiten zu können. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht habe die Erbhof-eigenschaft der Besitzung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu Unrecht verneint, indem es diese Frage nur nach den Tatsachen beurteilt habe, die sich bis zu dem Erbfall zuge.tragen hätten, und die Berücksichtigung aller Umstände abgelehnt habe» die nach diesem Zeit-punkt eingetreten seien. Er sieht darin eine Abweichung von dem Beschluß des Landeserbhofgerichts in Celle vom 21. August 1935 (Vogels-Hopp, Rechtsprechung in Erbhofsachen, Nr 40 zu § 2 REG), das die Ansicht vertreten habe, ein Hof in Größe von 6,35 ha an der Westküste von Schleswig-Holstein müsse als. Erbhof angesehen werden, selbst wenn er verpachtet gewesen sei und seine Ländereien verstreut gelegen hätten. Der Antragsteller vertritt weiter die Ansicht, das Beschwerdegericht sei auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 26. September 1935 (Vogels-Hopp aaO Nr 41 zu § 2 REG) abgewichen, weil es nicht die Lage der Besitzung vor den Toren der Stadt Hu^B) und <Ue dadurch bedingte gute Absatzmöglichkeit berücksichtigt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdegericht von den angezogenen Entscheidungen abgewichen ist oder nicht. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, vermöchte dies die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Abs 2 Kr 1 LwVG nicht zu begründen. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwer-de ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht statt, wenn dieses von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische .Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist. Biese Bestimmung war in § 24 des Entwurfs eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (Bundestags-Brucksache Kr 3819) nicht •enthalten. Ber Entwurf sah lediglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht vor, das von der Zulassung nur bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung Gebrauch machen, die Rechtsbeschwerde aber stets dann zulassen sollte, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen wollte. Ber Bundesrat hat zu § 24 des Entwurfs keine Abänderungsvorschläge gemacht. Bagegen wurde in dem Ausschuß des Bundestags für Rechtswesen und Verfassungsrecht die Präge aufgeworfen, ob den Oberlandesgerichten allein die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde überlassen werden könne oder ob es«angezeigt erscheine, gegen die Versagung der Zulassung eine Zulässigkeitsbeschwerde einzuführen.. Ber Ausschuß hielt es für unzweckmäßig, das Problem der Einführung einer Zulässigkeitsbeschwerde in dem ihm vorliegenden Gesetzentwurf zu lösen, und glaubte, dieses der endgültigen Reform des Zivilprozeßrechts Vorbehalten zu sollen. Er hatte aber Bedenken, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde allein von den Entschließungen der Oberlandesgerichte abhängig zu machen, wenn gegen sie ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Der Ausschuß hat erwogen, ob es nicht zweckmäßig sei, wenigstens die Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn sie sich auf die Behauptung stütze, die bestimmt zu bezeichnende Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs sei verletzt (vgl 23. Ausschuß, Protokoll Nr 238 Seite 13/H). Er hat dann einer von dem Bundesminister der Justiz vorgeschlagenen, im wesentlichen dem jetzigen Wortlaut des § 24 IwVG entsprechenden Passung zugestimmt (vgl 23. Ausschuß, Protokoll Nr 253, Seite 14/15). Hinsichtlich des Kreises der Gerichte, deren Entscheidungen im Palle der Abweichung seitens des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen sollen, hat sich der.Ausschuß nicht ausgesprochen. Er ist insoweit offensichtlich dem § 24 Abs 2 Satz 2 des Entwurfs gefolgt, nach dem die Rechtsbeschwerde zugelassen werden sollte, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweiche. Nach der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bandwirtsehaftssachen geht diese Regelung auf § 546 Abs 2 2P0 zurück, der allerdings eine Pflicht.zur Zulassung der Revision nur bei der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kennt.. Durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde. bei .einem Abweichen von Entscheidungen auch der anderen in § 24 Abs 2 Nr 1 DwVG angeführten Gerichte sollte nach der amtlichen Begründung das Verfahren auch insoweit dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeglichen werden. Der Kreis der in Frage kommenden Gerichte ist deshalb vor allem auf die übrigen Oberlandesgerichte ausgedehnt worden. In Schrifttum und Rechtsprechung wird überwiegend eine Vorlagepflicht gemäß § 28 Abs 2 FGG auch dann angenommen, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone abweichen will (vgl BGH IV. ZS., IV ZB 9/52, BGHZ 5, 344 /546/34e/= NJW 1952, 744 = MDR 1952, 418 = DNotZ 1952, 368; BGH IV. ZS., IV ZB 93/52, BGHZ 8, 23 /S*5/287 = NJW 1953, 183 = RechtdLandw 1953, 45, und die in diesen Entscheidungen angeführte Literatur; Keidel, FGG 6.Aufl § 28 Anm 3, d, ß; Schlegelberger, EGG 6. Aufl § 28 Anm 6). Aus der Angleichung an das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann nun aber nicht geschlossen werden, daß im Falle einer Abweichung die Rechtsbeschwerde in demselben Umfang zulässig ist, in dem nach § 28 Abs 2 FGG eine Vorlagepflicht besteht. Ohne Zweifel ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone abgewichen ist; denn das ist in § 24 Abs 2 Nr 1 IwVG ausdrücklich gesagt und entspricht der Regelung, wie sie in § 2 Nr 2 BVR für die Britische Zone getroffen war. Dagegen vermag die Abweichung von einer Entscheidung des Reichsgerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Die genannte Vorschrift zählt bestimmte Gerichte auf. Daraus muß geschlossen werden, daß nur ein Abweichen von ihren Entscheidungen die Zulässigkeit der Eechtsbeschwerde auslösen soll. Bad Reichsgericht ist in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG ebensowenig genannt wie in § 72 Abs 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3o September 1953 das frühere Reichsarbeitsgericht. Ries erklärt sich ohne weiteres daraus, daß die Rechtsbeschwerde des § 24 B»VG vornehmlich der Wahrung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des nach dem Zusammenbruch geschaffenen neuen Landwirtschaftsrechts dienen soll, also eine Rechtsmaterie zu dem Gegenstand hat, mit der das Reichsgericht sich jedenfalls insoweit nicht befassen konnte, als es sich um Rechtsnormen handelt, die erst nach seiner Schließung erlassen worden sind. Ra das Reichserbhofrecht bis zu dem 24. April 1947 gegolten hat und nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben worden ist, seine Vorschriften vielmehr heute noch unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung zu kommen haben (vgl z.B. § 58 LVO BZ), könnte der Gedanke auftauchen, die Rechtsbeschwerde auch'bei einem Abweichen von einer Entscheidung des Reichserbhofgerichts zuzulassen. Soweit ist der Gesetzgeber indessen nicht gegangen; das wird auf der Erwägung beruhen, daß dem früheren Reichserbhofgericht (wie den Anerben-Behörden überhaupt, §§ 40 ff REG) die Aufgabe zugedacht war, im Reichserbhofrecht nationalsozialistischen Gedanken Geltung zu verschaffen, *den Geist des neuen Rechts jedem Bauern verständlich zu machen" (Wageinann-Hopp, Reichserbhofgesetz, 3. Attfl, Vorbem S 198) und, wie Reichsminister Barre in seiner Rede anläßlich der Eröffnung des Reichserbhof geriähts aus geführt hat, Hüter der Grundgedanken and Ziele des Reichserbhofgesetzes za sein and dieses sinnvoll und schöpferisch so anzuwenden und mit Leben zu erfüllen, wie es dem in den Einleitungsworten dargelegten Zweck dieses Gesetzes entspreche (DJ 1934» 852), in dem der Wille und die Ideen Hitlers endgültige Gestalt gewonnen haben (siehe DÖlle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 2. Aufl Einleitung I, 3, Seite 5)« Nach dem Zusammenbruch mußte der Gesetzgeber bei dieser Sachlage bestrebt sein, von dem Reichserbhofrecht nach Möglichkeit abzurücken und damit in der Rechtsprechung ein Abweichen von Entscheidungen des Reichserbhofgerichts und ebenso auch der Erbhofgerichte zu begünstigen, nicht dagegen zu erschweren. Es ist danach verständlich, daß das Reichserbhofgericht und die Erbhofgerichte in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG keine Aufnahme gefunden haben. Soweit grundlegende erbhofrechtliche Entscheidungen nach dem jetzigen Recht noch Bedeutung haben, kann dem Interesse der Beteiligten und dem Sinn der genannten Vorschrift genügend dadurch Rechnung getragen werden, daß das Oberlandesgericht gemäß § 24 Abs 1 LwVG die Rechtsbeschwerde zuläßt (vgl Wöhrmann-Herminghausen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen § 24 Anm 12 und 13). . Der Antragsteller hat. sich im vorliegenden Palle, in erster Linie auf die von ihm angeführte Entscheidung des Landeserbhofgerichts in Celle berufen. Dieses Gericht war das Erhofgericht für Preußen (vgl § 1 des Preuß.Ausführungsgesetzes zu dem Reichserbhofgesetz vom 26. Oktober 1933* GS 1933» 384). Gegen seine Entschei- 1 düngen gab es nach- § 49 Abs 1 BEG die sofortige weitere Beschwerde an das Beichserbhofgericht. Bas Landeserbhofgericht weir also wie jedes andere Erbhofgericht dem Beichserbhofgericht im Instanzenzuge untergeordnet, u Wenn aber nicht einmal die Abweichung von einer Entscheidung des Eeichserbhofgerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen vermag, so gilt das nach dem oben Gesagten erst recht für Abweichungen von Entscheidungen des Landeserbhofgerichts in Celle* Zu Unrecht glaubt der Antragsteller daher, die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels aus einem Abweichen von der angeführten Entscheidung dieses Gerichts herleiten zu können. Ebensowenig ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 1935 geeignet, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts in zeitlicher Hinsicht irgendeiner Schranke unterliegt, ob insbesondere die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, erst nach dem Zusammenbruch ergangen sein muß oder ob hierfür auch ältere, vor diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen in Präge kommen, wie es für die Vorlagepflicht nach § 28 Abs 2 PGG angenommen wird (vgl hierzu die angeführte Entscheidung BGHZ 5, 344 ^5487). Bei der angezogenen Entscheidung des Oberlande sgerichts Stuttgart aus dem Jahre 1935 handelt es sich nämlich um einen Beschluß des Erbhofgerichts Stuttgart, also eines nach § 40 Abs 1 BEG gebildeten Sondergerichts, das allerdings als solches dem Oberlandesgericht eingegliedert war (Beschluß des erkennenden Senats vom 17* Bezember 1952, V BLw 10/52, RechtdLandw 1953,83 /S47). Ein Abweichen von dieser Entscheidung kann daher nach den obigen Ausführungen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zur Folge haben, + Der Antragsteller hat in seinem Armenrechtsgesuch nicht geltend gemacht, daß das Beschwerdegericht auch noch von anderen Entscheidungen der in § 24 Abs 2 Nr 1 DwVG genannten Gerichte abgewichen sei. Pa die*von ihm angezogenen Enteheidungen nicht die Grundlage für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bilden können, ist ein Fall des § 24 Abs 2 Nr 1 IfnYQ nicht dargetan. Die von dem Antragsteller in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde müßte danach.- wenn sie eingelegt würde, als unzulässig verworfen werden. Da das beabsichtigte Rechtsmittel hiernach keine Aussicht auf Erfolg bietet, war dem Antragsteller das nachgesuchte Armenrecht zu versagen. Es. war daher, wie geschehen, zu beschließen. Karlsruhe, den 20. Oktober 1954 Bundesgerichtshof ^ V. Zivilsenat Dr,fasche Dr.Hückinghaus Dr.Piepenbrock V'.