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BGH · T BIw 134/49

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T BIw 134/49

Rcah iissatz: 33er Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ftir die Britische 2cnes dass Io) 'bei der Auswahl des Lliterben, dem die lanctair13chaf liehe Besitzung in Brhaueeinandersetziingsverihhren zuzuweisen ist5 das Gericht nicht eh die’ aus der - gesetzlichen Hcferhencrdnurg sich ergehende £eiheh~ •*! Each dem Jede des Erblassers hat sein jetzt siebzigjähriger Bruder Yfilhelm 3t^|^ die Bewirt-schaftung des Hofes übernommen und sich dabei der Hilfe der Haushälterin Caroline bedient« ^ gericht in U®^ ’beantragt i ihr auf Or und des Art VI Ziff 17 der HilRegVO Nr 84 den Hof ihrer Eltern zu-zuweisen, da sie ständig auf dem Hcf gearbeitet und ■den Betrieb geführt habe« während ihr Bruder als Büro-angestellter der Landwirtschaft entfremdet sei© Pried-rich St®® hat diesem Anträge, widersprochen und seinerseits beantragt« die Besitzung auf ihn als den einzigen männlichen Nachkommen des Erblassers zu über-tragen©' Nach Anhörung der Beteiligten '.und'Vernehmung mehrerer Zeugen höt das Landwirtschaftsgericht das Eigentum an der Besitzung auf die Antragstellerin Hagelalene St®® übertragen« für ihre Geschwister Abfindungen von je' 1489o^. DM f estgesetzt und' Anordnungen .bezüglich, der ^Fälligkeit■und Sicherstellung dieser Beträge ge- •, troffen© Das Landwirtschaftsgericht hat die Zuweisung Mil .'Die Ten dem Antrags gegner gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Eeschvier.de hat das Ober land eegeric in Hamm durch Beschluss vom 23« November 1949 mit der Maßgabe zurückgeviesen* dass den Mit erben bei einer etv; igen späteren yerJbUBBevuxig.. Gegen diese Entscheidung hat der .Antragsgegner Hechts öeschvierde eingelegt mit dem -Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm'die Hofstelle zuzuweisen# Sie rügt die -Verletzung des .Art VI Ziffer l?’-LIilReg • VO Br 84 und meint, das Beschwerdegericht hätte die Zuweisung des Hofes nach den Vorschriften der §§ 5 und 6 HöfeO vornehmen müssen# Nach diesen Bestimmungen sei l er als einziger männlicher Abkömmling des Erblassers .. Ha das Beschwerdegericht J ihm im Gegensatz zu dem landwirtschaftsgericht die Virtschaftsfähigkeit nicht'abgesprochen habe, hätte ihm das Anwesen zugewiesen werden müssen0 Dieser Hechtsauffassung kann nicht beigetreten-werden# Das Beschwerdegericht ist bei,seiner Entscheid . dung davon ausgegangen«, dass die gesetzliche Erbfolge- * regelung der Höfecrdnung- für die Auswahl im Rahmen des Zuweisungsverfahrens nicht bindend sei# Diese Rechtsansicht stimmt,-mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone überein, nach der das Gericht bei der Auswahl- des Miterben, dem die landwirtschaftliche Besitzung irn Erbaus einander set zungsverfahren zuzuweisen istnicht an die aus der gesetzlichen Hoferbencr'dnuiig sich ergebende Reihenfolge gebunden ist (vgl ZoBoCGHZ 3^;155)o: Dieser von dem Ober'V suen Gerichtshof eingehend begründeten Auslegung des ; -'t VI Ziff 17 tritt der erkennende Senat bei* Das Resohwerdegericht hat danach diese Vorschrift nicht Verletzt., Die getroffene Auswahl ist ebenfalls rechtlich rieht zu beanstanden* Sie beruht auf der Würdigung der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und wäre daher mit der Rechtsbeschwerde nur angreifbar? das Gericht habe in dem 2 uw ei-sungsverfahren gegenüber den Miterben eine ähnliche i Steilung wie der Erblasser gegenüber seinen gesetz« liehen Erben und könne die Besitzung demjenigen der .Mit erben z uw eisen? sich in den Rillen des Erblassers hineinzudenken0 Diese Rüge ist unbegründeto Der Oberste Gerichtshof für die. Britische Zone hat in der eben angeführten Entscheid dang dargelegt* dass bei der Auswahl des Miterben' -auch der mutmassliche Wille des Erblassers berücksichtigt werden könne*•Dieser. Soweit die Kechtsbesehwerde Bemängelt«, das Be-sehwerdegericht habe dem Erblasser einen Willen unter-

Zitierte Normen: § 13 HoefeO
HofAuswahl©Besitzung®ErblasserBeschwerdegerichtMiterbe^

Volltext der Entscheidung

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Pesetas Art VI Ziff 17 IlilRegVO Nr 84, §§ 5, 6 EöfeO
Rcah iissatz:	33er	Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ftir die
 Britische 2cnes dass
 Io) 'bei der Auswahl des Lliterben, dem die lanctair13chaf liehe Besitzung in Brhaueeinandersetziingsverihhren zuzuweisen ist5 das Gericht nicht eh die’ aus der - gesetzlichen Hcferhencrdnurg sich ergehende £eiheh~ •*! .• folge gebunden ist-.	^
20) hei der Auswahl des'Hiterhen auch der wirkliche- ■
■ oder nutmassliehe Wille des 'Srhlassers” herüclisieh- j/ tigt werden kann., -wird heigetreteno . / .
^Kbenzeichens... T BIw 134/49 Seschlusr? Ycra SO. Februar 1951
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 IkeCr h 1 u .srs In der lendv;irt schaftssache des Angestellten Friedrich 3 t
Aflmi
 Antr ags ge gn e r s, B e s c hv? e r d e f ü hr e r s und Itechtsbeschwerdefuhrers? Yertre ten durch die Hechts any! alte Ir 0 rr0	und	Fro	iHBS
gegen
 die ledige Magdalene 8 t
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 Antragsteller in, Beschwerdegegnerin und Kechtsbeschwerdegegnerin? ver tr eten d urc h Re e htsanvjalt Pr 0 flHHHlfe
 in
betreffend die Brbaaseinandersetzung hinsichtlich der im Ir undo ach Yen AtflHHB Band I, Blatt 12 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung
 hat der-To Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landviirtschaftssachen in der Sitzung vom 20o Febragr 1951 > unter Mitwirkung des Senats-
präsidenten Prc.fo Br o Pritsch7 der Bundesriehtcr Bro Huckinghaas und Br® Sasche sowie der Obersten Bandwirtschaftsrichter Kesernenn und Peldmenn beschlossen!	■■■■■■■■.
Die Hechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 100 Zivilsenats des Ob er land e s ger ic ht s in FejrmVcra 23 „Ho-
- 2 ~
Yember 1949 wird auf seine Kosten zurUckgevjie-sen*
Der Antragsgegner hat der Antragsteller!!! auch die ihr ausserhalb des Rechtsbeschvjerde-Verfahrens entstandenen Kesten zu erstatten,
C_ .Ah A A’. A	•
Der im Jahre 1932 verstorbene Maurermeister frits St^HP v»e£ Eigentümer einer in	gelegenen
 landwirtschaftlichen Besitzung von 3?06 ha mit einem Einheitswert von 62Q0 FM« Dieser lief ging bei seinem Dode in das Eigentum seiner Witwe und seiner 4 •“ aus der Ehe hervorgegangenen Kinder als gesetzlicher Erben über® Die Witwe des Erblassers ist 1943 £c'’ sterbeno Einer der beiden Söhne ist in dem zweiten 'Weltkrieg gefallen« An dem Nachlass des Erblassers sind daher nur noch sein Selm Friedriche der 1921 geberen ist, s.cv/ie seine Töchter Magdalene und Johanna zu je 1/3 in ungeteilter Erbengeraeinschaft beteiligt« Die drei Geschwister sind unverheiratet«
Each dem Jede des Erblassers hat sein jetzt siebzigjähriger Bruder Yfilhelm 3t^|^ die Bewirt-schaftung des Hofes übernommen und sich dabei der Hilfe der Haushälterin Caroline	bedient«	^
Friedrich 3t4Hfc ist als'Vierzehnjähriger bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Ufp als Verwaltung-‘ lehr ling eingetreten« Hach der Beendigung seiner jk’11'’ zeit ist er bei diesem Institut als Angestellte1, £c'". blieben« Friedrich 3t(H|P'ist im Jahre 1941 zur ••c*ir'
Vr
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macht eingezogen wordene Im Oktober 1944 wurde er'mit
50 )o v/ebrdienst‘beSchädigung entlassene Seitdem ist er
 wieder hei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in tätige Sr erhält dort ein Hettcgehalt yen rund 25Ö0-DH monatlich und bezieht ausserdem eine'Kriegsbe-schädigtenrente Ten monatlich 20©- DM©' Friedrich St®« 4® wohnt auf dem Hofe in Al®®®© Seine Schwester Hagel alene hat ständig auf dem elterlichen Hofe gear-'beitet und ist noch jetzt dort tätig© Johanna St®|® • ist Verwaltungsan-ge steilte' in einem Nachbarort und verdient sich damit ihren Unterhalt©
Im Juni 1949 hat Kagdalene St®®, hei dem Amts-
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gericht in U®^ ’beantragt i ihr auf Or und des Art VI Ziff 17 der HilRegVO Nr 84 den Hof ihrer Eltern zu-zuweisen, da sie ständig auf dem Hcf gearbeitet und ■den Betrieb geführt habe« während ihr Bruder als Büro-angestellter der Landwirtschaft entfremdet sei© Pried-rich St®® hat diesem Anträge, widersprochen und seinerseits beantragt« die Besitzung auf ihn als den einzigen männlichen Nachkommen des Erblassers zu über-tragen©'
Nach Anhörung der Beteiligten '.und'Vernehmung mehrerer Zeugen höt das Landwirtschaftsgericht das Eigentum an der Besitzung auf die Antragstellerin Hagelalene St®® übertragen« für ihre Geschwister Abfindungen von je' 1489o^. DM f estgesetzt und' Anordnungen .bezüglich, der ^Fälligkeit■und Sicherstellung dieser Beträge ge- •, troffen© Das Landwirtschaftsgericht hat die Zuweisung
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- ■> 4> • 5
c(es Hofes an die Anir ags t eIlerin damit ‘begründet ? dass der Am;ragsgegner nicht wirtscnäftsfähig sei«,
.'Die Ten dem Antrags gegner gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Eeschvier.de hat das Ober land eegeric in Hamm durch Beschluss vom 23« November 1949 mit der Maßgabe zurückgeviesen* dass den Mit erben bei einer etv; igen späteren yerJbUBBevuxig.. des... Anwesens die Hechte aus *. § 13 HöfeO erhalten bleiben0 'Bas■'Beschwerdegericht hat z ur Begründung dieser Entscheidung aus geführt: Es nolle' sich die Meinung des Bandwirtschaftsgerichts* dass der Antragsgegner nicht wirtschaftsfähig sei; nicht zu ei' macheno Hach MilHegYO Hr 84 Art VI Hr 17 habe das Ge* ficht die Möglichkeit; die HcfsteIXe einem der an ihr beteiligten Miterben zuzuweisen* ohne dabei an die Vorschriften der §§ 5 und 6 HöfeO gebunden zu sein0 Es könne daher die Besitzung auf denjenigen Miterben übertragen; den der Erblasser bei- .vernünftiger Überlegung vermutlich ausgewählt haben würde0 Die Abwägung aller Umstände habe dazu geführt; der Antragstellerin den Vorzug vor dem Antragsgegner zu gebeno Dieser sei nämlich als Büroangestellter wirtschaftlich gesichert und daher auf die Hofstelle nicht angewiesene Dagegen hänge für die Antragsteilerin die wirtschaftliche Existenz und die Möglichkeit einer Heirat davon ab«, dass sie d: Hcfstelle erhalte0 Bei ihr komme hinzu* dass sie seit, ihrer Kindheit ständig auf dem Hof mitgearbeitet habe© Die für die Miterben festgesetzten .Abfindungen seien angemessen* doch sei es angezeigt? eine künftige Er'.* höhung der Abfindungen gemäss § 13 HöfeO vorzuseheno
~ 5
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Gegen diese Entscheidung hat der .Antragsgegner Hechts öeschvierde eingelegt mit dem -Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm'die Hofstelle zuzuweisen#
Die Antrags teller in hat-' um Zurückweisung 'der Hechts-» beschwerde ‘gebeten#
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet#■
Sie rügt die -Verletzung des .Art VI Ziffer l?’-LIilReg • VO Br 84 und meint, das Beschwerdegericht hätte die Zuweisung des Hofes nach den Vorschriften der §§ 5 und 6 HöfeO vornehmen müssen# Nach diesen Bestimmungen sei l er als einziger männlicher Abkömmling des Erblassers .. zu dem Hofnachfolger.berufen# Ha das Beschwerdegericht J ihm im Gegensatz zu dem landwirtschaftsgericht die Virtschaftsfähigkeit nicht'abgesprochen habe, hätte ihm das Anwesen zugewiesen werden müssen0
Dieser Hechtsauffassung kann nicht beigetreten-werden# Das Beschwerdegericht ist bei,seiner Entscheid . dung davon ausgegangen«, dass die gesetzliche Erbfolge- * regelung der Höfecrdnung- für die Auswahl im Rahmen des Zuweisungsverfahrens nicht bindend sei# Diese Rechtsansicht stimmt,-mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone überein, nach der das Gericht bei der Auswahl- des Miterben, dem die landwirtschaftliche Besitzung irn Erbaus einander set zungsverfahren zuzuweisen istnicht an die aus der gesetzlichen Hoferbencr'dnuiig sich ergebende Reihenfolge gebunden ist (vgl ZoBoCGHZ 3^;155)o: Dieser von dem Ober'V suen Gerichtshof eingehend begründeten Auslegung des ;
A,-*
-'t VI Ziff 17 tritt der erkennende Senat bei* Das
 Resohwerdegericht hat danach diese Vorschrift nicht
 Verletzt.,	es die Auswahl des Miteriben ebne Rück
 sicht aof die Vorschriften der §§ 59 6 KöfeO verge-
hemmen hat o	■	.	<]
Die getroffene Auswahl ist ebenfalls rechtlich
 rieht zu beanstanden* Sie beruht auf der Würdigung
 der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und wäre
 daher mit der Rechtsbeschwerde nur angreifbar? wenn" *■
dabei das pflichtmässige Ermessen des Gerichts über-
schritten oder gegen verfahrensrechtliche Ycrschriften
 Verstcssen wäre0 Beides ist nicht ersichtlich*. Die A
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Rechtebeschwerde rügt allerdings, dass das Oberlandes-gericht angenommen hat ? das Gericht habe in dem 2 uw ei-sungsverfahren gegenüber den Miterben eine ähnliche i Steilung wie der Erblasser gegenüber seinen gesetz« liehen Erben und könne die Besitzung demjenigen der .Mit erben z uw eisen? den der Erblasser bei vernünftiger,, Überlegung vermutlich ausgesucht haben würde* Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt? die Band-Wirtschaftsgerichte seien garnicht in der Lage? sich in den Rillen des Erblassers hineinzudenken0 Diese Rüge ist unbegründeto Der Oberste Gerichtshof für die. Britische Zone hat in der eben angeführten Entscheid dang dargelegt* dass bei der Auswahl des Miterben' -auch der mutmassliche Wille des Erblassers berücksichtigt werden könne*•Dieser. Rechtsauffassung tritt der erkennende Senat ebenfalls bei? denn der Wille des Erblassers kann? sofern Anhaltspunkte für diesen

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Willen vorhanden sind? liehen den sonstigen für die Zuweisung in Betracht kommenden Gesichtspunkten sehr wohl von Bedeutung sein«,
Soweit die Kechtsbesehwerde Bemängelt«, das Be-sehwerdegericht habe dem Erblasser einen Willen unter-
stellt, den er tatsächlich nicht gehabt habe, greift sie die Würdigung an? die die gegebenen Tatsachen durch
 das Beschwerdegerieht gefunden habeno Biese Würdigung lässt indessen einen Rechtsirrtum nicht erkennen0 Bas Beschwerdegericht hat., wie seine eingehenden Darlegungen ergeben, die tatsächlichen'Verhältnisse hinrei-
chend aufgeklärt und die Gründe, die für die Zuweisung an den einen oder den anderen der Beteiligten sprachen? erschöpfend gegeneinander abgewogeni 'Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist? der Antragstellerin sei der Vorzug vor dem Antragsgegner zu geben? so,.ist das in
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rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden«,
Da nach alledem die getroffene Entscheidung zu Hecht ergangen ist? musste die Hechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werdent ■
Die Ivcstehentscheidung beruht auf §§ 42? 43?'50?
51 IVO,
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