III« Bie Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2. Hovember 1921 hat sie ihre Tochter Anna-Karie,die Antragsgegnerin zei 1), zu ihrer Haupt- und Grunderbin eingesetzt und ihr den zur Grunderbstelle bestimmten Hof mit der Verpflichtung hinter-lessen, ihre Schwester Hartha nach den Bestimmungen des Oldenburgisehen Grunderbrechts abzufinden. Ihrer loch-.ter Hartha hat sie ferner als VorausVermächtnis das Beeilt verraacht, bis zu ihrer Verheiratung und, falls es hierzu nicht Iconmen sollte,•bis zu ihrem Ableben frei auf der Hof stelle wohnen zu bleiben. Die Erblasserin hat weiter bestimmt, dass die Antragsgegnerin ihrer Schwester Hartha standesgemässen Unterhalt auf dem Hofe zii gewähren habe > Lie Antragstellerin hat nach dem lode der Kutter auf den Hofe gelebt. Sie hat nunmehr bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu 1) zur Zahlung einer in voraus zu entrichtenden Bente von 60,- LM monatlich ab 1.11.1948 und den Antragsgegner•zu 2) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut Zur Begründung dieses Antrages hat sie vorgetragen, sie habe den Hof seinerzeit verlassen, weil die Antragsgegnerin zu 1) ihr das weitere Leben auf d^ra aof durch Unverträglichkeit, ständige Schikanen und das Verlangen, unentgeltlich schwere Ar-bei zu leisten, unmöglich gemacht habe. Sie sei jetzt jedoch nicht iae.hr arbeitsfähige 25a ihr eine Rückkehr auf den Hof nicht zugemutet werden ■ könne, di® Antragsgegnerin aber nach dem Testament verpflichtet*sei, ihr Unterkunft und Unterhalt zu gewähren, könne- sie statt der Raturälleistüngen die Zalilung. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlendesgericht in Oldenburg die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegnerin zu 1) verurteilt, an die Antragsteller!» 2s hat ferner den Antragsgegner zu 2) verurteilt, die ZwansvoliStreckung in das eingebraehte $ut der Antragsgegnerin zu l) zu • dulden« Es handelt sich in den vorliegenden Verfahren um eine Versorgungsstreitig keit im Sinne des § 1, Buchst, c LVO.Der Geschäftswert bestimmt sich daher gemäss § 44, Ziff.3, c LVO nach § 24 KostO. 5 22 Abs. 5 KostO, beschränkt in bestimmten Fällen der Verwandtschaft und Schwägerschaft den Gesehäftsvert auf höchstens das Fünffache des einjährigen Bezuges, Ber Geschäftewert des sich gegen, die Antragsgegnerin zu 1) richtenden Antrages ist also auf höchstens das ?Unffache des einjährigen Bezugs beschränkt.- Die Rechtsbeschwerde richtet sich nun allerdings auch gegen die Verurteilung des Antragsgegners zu 2) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner ■ Von einer Anordnung auf Grund des § 51 Aba, 1 LVO hat der Senat nach Dag® der Saohe abgesehen.
* \ V BLw 124/50 2361 041 Bflgteabigte Abthriftl Beschluss In der Landwirtschaftssache der ledigen Hartha T in OK \/i ioOo A< Antragstellex'in, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerde gegnerin. und vertreten durch-die Rechtsanwälte Br, in gegen 1) die Bäuerin Anna-Marie geh • . ln bei A|^i.O., 2) deren Ehemann, den Bauern V/eert Hasseider, ebendert, Antragsgegner.or Beschwerdegegner und; Rechtsbeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Br«, -4 ;tr. betreff end die Zahlung‘einer Untcrhaltsrente hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Lendwirtschaftssachen in der Sitzung vom 27 o Januar 1951 beschlossen: Io. Ber Antragsteller in. wird für dierRechtsbe-schwerdeinstanz das Armenrecht bewilligt, die Beiordnung des Rechtsanwalts Br« wird jedoch abgelehnt * II« Ben Antragsgegnern: wird das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz versagt« III« Bie Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2. November 1950 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen« Grün d e : Die am 6..Februar 1929 verstorbene Bäuerin Annanarie geb o war Eigentümerin eines Hofes in l'a^p. Burch ein Testament vom 1. Hovember 1921 hat sie ihre Tochter Anna-Karie,die Antragsgegnerin zei 1), zu ihrer Haupt- und Grunderbin eingesetzt und ihr den zur Grunderbstelle bestimmten Hof mit der Verpflichtung hinter-lessen, ihre Schwester Hartha nach den Bestimmungen des Oldenburgisehen Grunderbrechts abzufinden. Ihrer loch-.ter Hartha hat sie ferner als VorausVermächtnis das Beeilt verraacht, bis zu ihrer Verheiratung und, falls es hierzu nicht Iconmen sollte,•bis zu ihrem Ableben frei auf der Hof stelle wohnen zu bleiben. Die Erblasserin hat weiter bestimmt, dass die Antragsgegnerin ihrer Schwester Hartha standesgemässen Unterhalt auf dem Hofe zii gewähren habe > Lie Antragstellerin hat nach dem lode der Kutter auf den Hofe gelebt. Im Jahre.1941 ist sie nach Oldenburg gesogen. Sie hat nunmehr bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu 1) zur Zahlung einer in voraus zu entrichtenden Bente von 60,- LM monatlich ab 1.11.1948 und den Antragsgegner•zu 2) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut < seiner Ehefrau zu*verurteilen. Zur Begründung dieses Antrages hat sie vorgetragen, sie habe den Hof seinerzeit verlassen, weil die Antragsgegnerin zu 1) ihr das weitere Leben auf d^ra aof durch Unverträglichkeit, ständige Schikanen und das Verlangen, unentgeltlich schwere Ar-bei zu leisten, unmöglich gemacht habe. In Oldenburg habe sie sich ihren Lebensui;terhalt durch Arbeit ver- dient. Sie sei jetzt jedoch nicht iae.hr arbeitsfähige 25a ihr eine Rückkehr auf den Hof nicht zugemutet werden ■ könne, di® Antragsgegnerin aber nach dem Testament verpflichtet*sei, ihr Unterkunft und Unterhalt zu gewähren, könne- sie statt der Raturälleistüngen die Zalilung. einer Rente verlangen* ■ • Das Landwirts'chaftsgericht in V/esterstede i.O. hat die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen« Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlendesgericht in Oldenburg die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegnerin zu 1) verurteilt, an die Antragsteller!» mit Wirkung vom 8.4«1949 eine im voraus zahlbare Rente von monatlich 60,- Dü zu entrichten.. 2s hat ferner den Antragsgegner zu 2) verurteilt, die ZwansvoliStreckung in das eingebraehte $ut der Antragsgegnerin zu l) zu • dulden« Die Antragsgogherihaben gegen diese Entscheidung Rechtsbeschv/erde eingelegt und die Bewilligung des Armenrechts für .die Rechtsbeschverdeinstanz nachge-. sucht«. Die. iVntrsgstellerin hat um Verwerfung der Rechtobeschwerde und um. die Bewilligung des Armenrechts uhter Beiordnungdes Rechtsanwalts. Dr. Conrad g&beten., Demi Armenrechtsgesuch der Antragstellerin war gemäss § 12 J»70, v 14 IRPCrOj § 119 Abs. 2 ZK) statt- .*■ zugeben. Die beantragte Beiordnung des Rcchtsanv.alts Conrad erübrigte sich jedoch, da die Rechtsbeschwerde - 4 ~ als unzulässig zu verwerfen war und infolgedessen keine v/eitere Vertretung der Antregstellerin in der Reohtsbecchv;erdeinst8nz erforderlich ist» Den .Antragsgegnern war das nachgesuchte Armenrecht zu versagen, da die Rvchtsbeschwerste aus folgenden Gründen unzulässig ist• i ' * Sie ist zwar.formund fristgerecht eingelegt. 'Für ihre Zulässigkeit ist Jedoch nach 5 2 Abs. 1 LVR weiter erforderlich, dass sie entweder in der Entscheidung des Cberlandesgerichts zugelassen ist oder dass der Wert des Bcsciiv/erdegegenctanOs 6000,- DU übersteigt. Das Oberlendesgericht hat im vorliegenden Falle die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der ‘.Vert des Beschwerdegegenstands übersteigt aber auch nicht die genannte Summe. Es handelt sich in den vorliegenden Verfahren um eine Versorgungsstreitig keit im Sinne des § 1, Buchst, c LVO.Der Geschäftswert bestimmt sich daher gemäss § 44, Ziff. 3, c LVO nach § 24 KostO. Hach dieser Vorschrift ist der Wert nach freiem. Ermessen zu bestimmen, soweit er sich nicht aue den Vorschriften der Kostenordnung ergibt oder sonst feststeht. Im vorliegenden Falle handelt, es sich um wiederkehrende Leistungen. Es kommt daher der § 22 KostO. zur Anwendung, nach dem der Wert des Rechts unter Zugrundelegung des einjährigen Bezugswerts zu berechnen ist. 5 22 Abs. 5 KostO, beschränkt in bestimmten Fällen der Verwandtschaft und Schwägerschaft den Gesehäftsvert auf höchstens das Fünffache des einjährigen Bezuges, * ''■I!'.- ■' '• • •• • ' '•Ü. I . * • I •* und zY/ar u’.a. für den Pall; dass der Berechtigte und ; der Verpflichtete in der Seitenlinie bis zu dem Britten J Grade verwandt sind« Ba die Antrags teil er in und die Antragsgegnerin zu l) Schwestern sind, liegt eine.Ver- | : wandtschaft zweiten Grades in der- Seitenlinie vor« Ber Geschäftewert des sich gegen, die Antragsgegnerin zu 1) richtenden Antrages ist also auf höchstens das ?Unffache des einjährigen Bezugs beschränkt.- Letzterer beläuft sich bei einer üonatsrente von 60,- 111 auf 720,- 12. Der Gefcchäftswert dieses Antrages kann also nur mit 3600,- BK in Ansatz gebracht werden. Die Rechtsbeschwerde richtet sich nun allerdings auch gegen die Verurteilung des Antragsgegners zu 2) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner ■ Ehefrau« Ber Zahlungs- und der Bulduncsanspimch 3ind j wirtschaftlich auf denselben Gegenstand gerichtet. t Bei ihnen handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nur in verschiedenen Richtungen geltend gemacht v/ird, eodass in Y/irklichkeit nur eine Leistung •v.’ in Präge Steht. Eine besondere Bewertung kann der Buldungsanspruch daher neben dem .Zahlungsanspruch nicht finden« Der A/ert■des 3eschwerdegegenstands erreicht ‘ # * also ...die in § 2 -Abs« 1 LVR vorgeschriebene Summe nicht« * ♦ .1 . i Die Hechts oer-chwerde war daher als unzulässig zu j verv/erfen« !> • •, ~ 6 - Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 42, 43, 50 LVO. Von einer Anordnung auf Grund des § 51 Aba, 1 LVO hat der Senat nach Dag® der Saohe abgesehen. gez.Dr. Pritsch Hückingahaua gez. Dr. Taaohe Beglaubigt /’£/$ : ' V I f ' J«-Sol?» als Ufknndsbeatnter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshöfe * *