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BGH

Gericht: BGH

Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidmig über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird* Preise von 22 710 DM zur Er rieh tun von V/erkwohnungen veräusserto Im § 7 des Vertrages ist vereinbart, die Veräusserung erfolge unter der Voraussetzung, dass dem Verkäufer (Geistliches Bentamt) die Möglichkeit gegeben sei, mit dem Kaufpreis andere Grundstücke und zwar ein in der Gemeinde sPflPflM} gelegenes Grundstück von der Frau Bise gct«. Sc^pUd in und eine weitere, in der Gemeinde Gildehaus gelegene Fläche von den Erben der Witwe H« EJdd 211 erwerben« Falls der Erwerb dieser Grundstücke aus irgendeinem •.Grrnde nicht möglich sei; sollte der Vertrag hinfällig sein, es sollten jedoch gegebenenfalls weitere Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien über den Erwerb dieser Grundstücke stattfinden« Dieser Vertrag vom 25o 1« 1950 ist inzwischen von der unteren Landwirtschaftsbehörde genehmigt worden* das Geistliche Rentamt von dieser durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 25« 1« 1950 zu einem Preis von 3000 DM gekauft« Es handelt sich dabei um Weideland in Grösse von 1,6530 ha« Auch dieser Vertrag ist bereits von der unteren Landwirtschaftsbehörde genehmigt worden« Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 25a 1« 1950 hat das Geistliche Rentamt das im § 7 des erstgenannten Vertrages bezeichnete aus drei Parzellen bestehende Grundstück in der Gemeinde GdHHdv°n den Mit erben (Antragsteller zu 2) für einen Preis von 15 500 DM gekauft3 Das Grundstück ist 1?5757 ha Den Antrag des Geistlichen Rentamtes und der 77it erben auf Genehmigung dieses ^aufv.er- Das Geistliche Reutarit hat gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, mit, der. Das Amtjs^ericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der vereinbarte Kaufpreis von knapp 1 DK je qm in keinen grobe: Missverhältnis zu dem Y/ert der Grundstücke. stehe (der Grundbesitz werde nämlich als Bauland in Betracht kommen) und daher keine Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung bestünden* Der Präsident der vorläufigen Landwirtschaft skarr.er hat in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde aus dem Gesichtspunkt . der von ihm in Zweifel gesogenen T?irtschaftsfähig-keit des Geistlichen Rentamts und einer ungesunden Bodenverteilung Bedenken gegen die Genehmigung er- • höben,, Das OheT).p.pÄopreT;l^t hat die Präge, ob das Geistliche Rentamt wirtschuftsfaliig oder der vereinbarte Kaufpreis angemessen sei,dahingesteilt gelassen* Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Grundstückserwerb durch das Geistliche Rentamt führe zwar nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung, wohl aber zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung* Hier-. Kaufvertrages beabsichtige das Geistliche Rentamt, den dabei erzielten, wegen der Verwendung des Landes zu Bauzwecken hohen Kaufpreis von 1,70 Dl! Erwerb liege auch bereits die Genehmigung der unteren Landwirt sc^aft sbeliörde vor« Damit habe das Geistliche iientaiut schon eine grössere Fläche ( wieder hinzuerworben, als es abgegeben habe. Sch^H^vorgesehene Vergrösserung des Landbesitzes des Itentamts goechehe nicht aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen, sondern lediglich, vor» .den hohen Kaufpreis wieder in Grundbesitz anzulegen« 3ei& Rentamt sei der Zweck der Stiftung nicht dara f gerichtet, der landbedürftigen Bevölkerung Pacht-land zu verschaffen, die Stiftung diene vielmehr finanziellen kirchlichen Zwec' en* H.nc Vergrösserung des landwirtschaftlichen Griuidbeshtzes körne aber im Interesse einer gesunden Verteilung der Bodennutzung nicht einmal einem sclbstwirtschaftenden Eigentümer, der schon ausreichend mit Land ausgestattet sei, zuge-sta^den werden, solange noch in Kestdeutschland sowohl in der ansässigen Bevölkerung als auch besonders in den Leihen der Ostvertriebenen eine übermässig grosse Zahl landbedürftiger Personen vorhanden sei« Eine Ausnahme könnte im Linzelfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Hinzuerwerb einer betriebswirtschaftlich notwendigen Abrundung oder sonstigen betriebswirtschaftr liehen ürfordernißsen diene« Das sei hier jedoch nicht der Pall, vielmehr führe der Erwerb sogar noch zu einer "^Vermehrung des Streubesitzes, der als solcher betriebs-£wirtsc> aftlich ungesund sei« 'Eine weit er ^Anhäufung von Grundbesitz könne dalier auch beim Rentamt nicht gebilligt werden, da es nicht landbedürftig sei« Auch wenn berücksichtigt werde, dass das Rentamt in sozialer Einstellung seinen Grundbesitz in erster Linie an Arbeiter, Handwerker und Heuerlinge verpachte lind auch bestrebt sei, durch seine Aufsicht eine ordnungsmässige Nutzung des Landes zu gewährleisten, lasse sich doch nicht leugnen, dass der Grundbesitz vom Rentamt als Kapitalanlage durch Verpachtung genutzt werde, dass aber des nicht in Präge, Auch wenn die landwirtschaftliche lüitzung unverändert bleibe und dazu noch, durch die Aufsicht des Bentants eine ordnungsrässige Bewirtschaftung gewährleistet sei, führe doch* die Veräusse-rung zu einer ungesunden Bodenverteilung, da das Eigentum einer ihren Landbesitz nur pachtweise nutzenden durch eine ausreichende Leben sgnndlage hat, weil hei der aus ceroi'd entlieh grossen Zahl der aus dem Osten vertriebenen Landwirte eine Anläiifnng von Grund-besitz in einer Hand, insbesondere aus Kapitalanlage-gründen, also nicht zun Zwecke der Sclbstbewirt-schaftung (vgl Wöhmann, Landwirtsei*nf tsrec?it Kit Hecht misst das Beschwerdegericht auch dem Gesichtspunkt, dass eine Verr.einng von Splitterbesitz einer gesunden Boder.vertci li-ag nicht entspreche, Bedeutung zu* Ber Hinweis der Hechtsbeschwerde hierzu, dass vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus Schrebergärten in . Denn die Versorgung der Grosstadtbevölkerung mit Kleingärten stellt eine vom Gesetzgeber in weiteste*- hasse geförderte Angelegenheit darj diese Kleingärten sind -eine gesunde Irsckeinung und können daher nicht aus dem Gesichtspunkt einer KutzungsZersplitterung als ungesunde Bod:nverteilung angesehen werden (vgl Heineke I u. 1950 nähere Darlegungen zur Prare der Wirtschaftsfähigkeit auf gef eben# Zu dieser Präge hat das Rentamt daraufhin Stellung genommen und auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dek Bes cliwerd eg er i cht Material Überreicht.. Darlegungen zur Präge, der ungesunden Bodenverteilung hatte das Beschwerdegericht den Rentamt aber rieht auf gegeben« trenn die Recht skesc! werde dazu rügt , dass in dieser Einsicht in laufe des Verfahrens von keiner Seite eine Prüfung erfolgt sei und auch der Präsident' der Landwirts c3mfts]:nmm.er Es ist anzunehmen, dass das Rentamt auf einen entsprechenden Hinweis des Beschwerdegerichts zur Frage der ungesunden Bodenverteilung das vorgetragen haken würde, was nunmehr von ihm im Rechtsbeschwerdeverfaliren geltend genacht wird* Ist dieser Vortrag richtig, hat also das Rentamt ,~seit der Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus dem Osten(seit Anfa g 1S45), seit dem Eintritt des im Westen Deutschlands herrschenden ausserordentlichen Landhungers von seinem Grundbesitz an Landbedürftige zu Giedlungs- und Wohnbauzwecken abgegeben, so wird es nicht als eine ungesunde Bodenverteilung bezeichnet v/erden können, wenn die zur Erörterung stehenden drei Grundstücksgeschäfte in ihrer Gesamtheit nur zu dem Ergebnis führen, dass der frühere Umfang an Landbesitz wieder gewonnen wird. ge übersc?:reitung des früheren Besitzstandes wird man-nicht als ungesund bezeichnen können, wenn die x jetzt in Frage stehenden Zuerwerbungen von der Frau .. gegenüber sich ausgeschlossen verhalten, so dass nach aller Wahrscheinlichkeit bereits in absehbarer Zeit eine Vermindern rc des Grün db e sitz st a* des des Hentamts wieder eintreten werde* Im Nahmen solcher Erwägungen wird in vorliegenden Pall dem Gesichtspunkt, ob durch die Abstossung einer zusammenhängenden Grundfläche und den Uiedererwerb von zwei anscheinend weit auseinander liegenden Ersatzflächen eine Vermehrung von Splitt orbesitt: eintritt, kaum Bedeutung beigeinessen werden können, vor allem dann nicht,, wenn die Behauptung der. dle Firma Sch^^Hl ein Erwerb von Baugelände notwend g ist, um einen bereits bestehenden dringenden Bedürfnis abzuhelfen, wird ein Verkauf von Land seitens des Rentamts an dieses Unternehmen und damit auch ein.Ersatnerwerb arderen landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch das Rentamt nach den Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt werden können« Der Umstand, dass der Kaufvertrag zwischen dem Rentamt und der Pirra Sclt^^Bl bereits die erforderliche Genehmigung gefunden hat, steht einer Fachprüfung in dieser Richtung nicht im wege, soweit von einer solchen Hachpräfrr.g Eine solche Prüfung legt die Regelung im §7 des Vertrages zwischen dem Rentamt und der Firma Sc sogar ohne weiteres nahe«

Zitierte Normen: § 13 LVO
GrundbesitzGrundstückRentamtungesundGenehmigungBeschwerdegerichtBrGeistlichelandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

2-21/50
2335 072
B_ e_ s. c_ h 1. u 8„ 8
In der Landwirtschaftssache
I« des Geistlichen Rentants der Reformierten in der G^
zu	vertreten	durch	seinen
:ar
2c der Miterben	nämlich
a) des Rechtsanwalts und ITotars Br. Friedrich II(
in
 b) der \7itwe Bernhardine III
gebe
 in G(
gebe II|
in Bi
 c)	der \7itwe Helene
d)	der Ehefrau des Rechtsanwalts und Kotars Br* Friedrich
 Grete geb« FJ
e)	des Br« sied« Wilhelm	in
f)	des Studienrats Br« Ilerrr.nn	in
 Antragsteller« zu 1 auch Beschwerdegegner und Recht s-b e s chw erd eführerf
 zu 1 vertreten durch Rechtsaiiwalt ^^0 in B
zu 2 vertreten durch Rechtsanwalt Br.	in	S
gegen
 den Präsidenten der vorläufigen Landwirtschaft shammer in
 Beschwerdeführer und R e cv t s b e schw erdegegner. wegen Genehmigung eines GrimüstüclcskciifVertrages
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschuftssachen in der Sitzung vom 11* Dezember 1931 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Br«Pritsch, der Eundesrichter Br* Kü.ckinghaus und Br« Tasche sowie der Obersten Landwirt schaf tsrichtei* Kohr und Ernst
 beschlossen*
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssacken des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26*
Cl:tober 1950 aufgehoben«
Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidmig über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird*
Durch notariellen Kaufvertrag vor.: 25« 1« 1950 hat das Geistliche Bent amt der Deformierten in der G{pp|
zu	( Antragstellerin zu 1)
an die Firma Sc1^^f| & Söhne in	zwei
 Ackerparsellen in Grösse von zusammen 1, 3359 ha zu dem . Preise von 22 710 DM zur Er rieh tun von V/erkwohnungen veräusserto Im § 7 des Vertrages ist vereinbart, die Veräusserung erfolge unter der Voraussetzung, dass dem Verkäufer (Geistliches Bentamt) die Möglichkeit gegeben sei, mit dem Kaufpreis andere Grundstücke und zwar ein in der Gemeinde sPflPflM} gelegenes Grundstück von der Frau Bise	gct«. Sc^pUd
 in	und	eine weitere, in der Gemeinde Gildehaus
 gelegene Fläche von den Erben der Witwe H« EJdd 211 erwerben« Falls der Erwerb dieser Grundstücke aus irgendeinem •. Grrnde nicht möglich sei; sollte der Vertrag hinfällig sein, es sollten jedoch gegebenenfalls weitere Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien über den Erwerb dieser Grundstücke stattfinden« Dieser Vertrag vom 25o 1« 1950 ist inzwischen von der unteren Landwirtschaftsbehörde genehmigt worden*
Das im § 7 des vorgenannten Vertrages bezeichnete Ersatzgrundstück der Frau	geb« Sch^Md hat •
das Geistliche Rentamt von dieser durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 25« 1« 1950 zu einem Preis von 3000 DM gekauft« Es handelt sich dabei um Weideland in Grösse von 1,6530 ha« Auch dieser Vertrag ist bereits von der unteren Landwirtschaftsbehörde genehmigt worden«
Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 25a 1« 1950 hat das Geistliche Rentamt das im § 7 des erstgenannten Vertrages bezeichnete aus drei Parzellen bestehende Grundstück in der Gemeinde GdHHdv°n den Mit erben	(Antragsteller zu 2) für einen	Preis
 von 15 500 DM gekauft3 Das Grundstück ist 1?5757 ha
- 3
gross und wird landwirtschaftlich, teils als Wiese, teils als Ackerland genutzt. Die Darzellen gehören zu keinem gesc’ losscnen landwirtschaftlichen Betrieb und sind einzeln an verschiedene Personen verpachtet*
Das Geistliche Rentamt, das seit mehreren Jahrhunderten als selbständige Stiftung mit Landbesitz ausgestättet ist, besitzt selbst zu Eigentum rund 2CÖ ha landwirtschaftlichen Grundbesitz, der an insgesamt 678 / Pächter verpachtet ist. JTit Ausnahme zweier Kolonate handelt es sich dabei um Stückländereien, die hauptr sächlich kleinen Handwerkern, Arbeitern und üeuerleu-, ten zur pachtweise!! Nutzung überlasse;, sind. Eie von de:-, lliterben	gekauften	Parzellen	will	das
 Geistliche Bentav.t weiterhin den bisherigen Pächtern , belassen. Den Antrag des Geistlichen Rentamtes und der 77it erben	auf	Genehmigung dieses ^aufv.er-
träges hat die untere 7s.* dwirtsc aftcbeliörde genäss § 51 Abs 5 IiVO dem Amtsgericht zur Entscheidung vor -gelegt. Dieses hat darauf im gegenwärtigen Vorfahren/ die Genehrigx'ng erteilt. Dagegen hat der Präsident der vorläufigen Landwirtschaftskammer	sofor-
tige Beschwerde eingelegt. Gegen die Versäumung der * Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; sodann hat es in der Sache selbst unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsge- . richts die Genehmigung versagt, weil der Kaufvertrag zu einer uugosiinden Verteilung der Bodennutzung führe. Das Geistliche Reutarit hat gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, mit, der.
es seinen Antrag auf Erteilung der Genehmigung weiter
♦ .
verfolgt. Der Präsident der vorläufigen LandwirtSchafts-karmer	vertritt	die	Auffassung,	dass	die	an-	.
gefockter.e Entscheidung zutreffe*
*
- 4 II*
Die Rechtsbeschv/erde musste Erfolg habeji.
. 1. Das Amtjs^ericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der vereinbarte Kaufpreis von knapp 1 DK je qm in keinen grobe: Missverhältnis zu dem Y/ert der Grundstücke. stehe (der Grundbesitz werde nämlich als Bauland in Betracht kommen) und daher keine Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung bestünden* Der Präsident der vorläufigen Landwirtschaft skarr.er	hat	in der Begründung
 seiner sofortigen Beschwerde aus dem Gesichtspunkt . der von ihm in Zweifel gesogenen T?irtschaftsfähig-keit des Geistlichen Rentamts und einer ungesunden Bodenverteilung Bedenken gegen die Genehmigung er- • höben,,
Das OheT).p.pÄopreT;l^t hat die Präge, ob das Geistliche Rentamt wirtschuftsfaliig oder der vereinbarte Kaufpreis angemessen sei,dahingesteilt gelassen* Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Grundstückserwerb durch das Geistliche Rentamt führe zwar nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung, wohl aber
 zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung* Hier-. .
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 zu führt es pus:
Bach § 7 des rit der Firma	abgeschlossenen*
Kaufvertrages beabsichtige das Geistliche Rentamt, den dabei erzielten, wegen der Verwendung des Landes zu Bauzwecken hohen Kaufpreis von 1,70 Dl! je cm wieder in laudwirtechaftlic:\cn Grundstücken anzulegen. Das müsse naturgenäss zu einer.Vergrösserung seines Landbesitzes führen, weil der normale Preis für landwirtschaftlich genutztes Land erheblich unter diesem nur für Bauland in Betracht kommenden liege* Als Ersatz für den an die . Firma Scli^PI^ verüusserten Grundbesitz in Grösse von 1,3359 ha habe das Geistliche Rentamt bereits von der Frau wienandts 1,6530 ha \7eidela?id für 3000 DM erwerben
- 5 ~
Hi
 kennen-; zu dieser. Erwerb liege auch bereits die Genehmigung der unteren Landwirt sc^aft sbeliörde vor« Damit habe das Geistliche iientaiut schon eine grössere Fläche ( wieder hinzuerworben, als es abgegeben habe. Die im 5 7 des Vertrages mit der Fir.:a Sch^H^vorgesehene Vergrösserung des Landbesitzes des Itentamts goechehe nicht aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen, sondern lediglich, vor» .den hohen Kaufpreis wieder in Grundbesitz anzulegen« 3ei& Rentamt sei der Zweck der Stiftung nicht dara f gerichtet, der landbedürftigen Bevölkerung Pacht-land zu verschaffen, die Stiftung diene vielmehr finanziellen kirchlichen Zwec' en* H.nc Vergrösserung des landwirtschaftlichen Griuidbeshtzes körne aber im Interesse einer gesunden Verteilung der Bodennutzung nicht einmal einem sclbstwirtschaftenden Eigentümer, der schon ausreichend mit Land ausgestattet sei, zuge-sta^den werden, solange noch in Kestdeutschland sowohl in der ansässigen Bevölkerung als auch besonders in
 den Leihen der Ostvertriebenen eine übermässig grosse Zahl landbedürftiger Personen vorhanden sei« Eine Ausnahme könnte im Linzelfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Hinzuerwerb einer betriebswirtschaftlich notwendigen Abrundung oder sonstigen betriebswirtschaftr liehen ürfordernißsen diene« Das sei hier jedoch nicht der Pall, vielmehr führe der Erwerb sogar noch zu einer "^Vermehrung des Streubesitzes, der als solcher betriebs-£wirtsc> aftlich ungesund sei« 'Eine weit er ^Anhäufung von Grundbesitz könne dalier auch beim Rentamt nicht gebilligt werden, da es nicht landbedürftig sei«
Auch wenn berücksichtigt werde, dass das Rentamt in sozialer Einstellung seinen Grundbesitz in erster Linie an Arbeiter, Handwerker und Heuerlinge verpachte lind auch bestrebt sei, durch seine Aufsicht eine ordnungsmässige Nutzung des Landes zu gewährleisten, lasse sich doch nicht leugnen, dass der Grundbesitz vom Rentamt als Kapitalanlage durch Verpachtung genutzt werde, dass aber
 
im übrigen den Arbeitern und Irlcinon Handwerkern keine Höflichkeit gegeben sei, das land auch selbst zu Eigentum zu erwerben. Ha jedoch die Bewirt sc) »af-tung durch den Ligentümer gegenüber der Bewirtschaftung durch Verpachtung p.xzch bein Arbeiter und uand-
»
worker den Vorrang verdiene, sei auch schon die An- . .
hüufung von landwirtschaftlichem Besitz, die ledig- ...
lieh zun Zwecke paclitweiser Hui sung geschehe, als ei-.
*
ne tuigesiuide Verteilung der Bodennutzung anzusehen, \ selbst wenn die Verpachtung des erworbenen Grundbe- .. . sitzes in sozialer \7eise gchandhabt werde. Auf längere . unbesti*r te 'xit kor .e eine Bebauung des den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden etwa 300 n von Ortsrand	entfernt liegenden Lan-
des nicht in Präge, Auch wenn die landwirtschaftliche lüitzung unverändert bleibe und dazu noch, durch die Aufsicht des Bentants eine ordnungsrässige Bewirtschaftung gewährleistet sei, führe doch* die Veräusse-rung zu einer ungesunden Bodenverteilung, da das Eigentum einer ihren Landbesitz nur pachtweise nutzenden
•vA*'
Person überMissig-vergrössert und gleichzeitig auch in
 ihrer Hand-der Streubesitz-Vermehrt werde. Hie Grund-
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s??tze eher gesthden Bodenverteilung eüssten- auch * gegenüber einer kirchlichen Zwecken dienenden-'Börper- ... sebaft Anwendung'finden, da für diese inGegensatz‘.. zu* den Vorschriften Über ’die Bodenreform - beim-GrundstÜckfe-
verkehr keine SohdervorSchriften beständen«
2, a) Has Beschwerdegericht hat in seinen Erwägungen den Begriff der ungesunden Bodenverteilung nicht
 verkannt • Insbesondere vertritt l.ebv; in. über einstImmung mit . der Hechtsprochuag des Obersten - Gerichtshof s für die. Britische . Zone (Beschluss vom 3C?- 6, 1949» . II BLv/ 13/49tCGIIZ2, 192 ff 7X9^.= ITJW.1949, 785» vgl weiter QGH vox 28.. 9.. 1945, CCHZ 2,. 314;.ff £"51§7 und, vy.m 24. 8. 1949, CGrCZ 2.. 216	fäll/IfS?) ■ den Standpunkt,
 dass eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung in der Regel zu bejahen istwenn ein Grundstückserwerber bereits Landbesitz in eigene,? Bewirtschaftung und hieav-...

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durch eine ausreichende Leben sgnndlage hat, weil hei der aus ceroi'd entlieh grossen Zahl der aus dem Osten vertriebenen Landwirte eine Anläiifnng von Grund-besitz in einer Hand, insbesondere aus Kapitalanlage-gründen, also nicht zun Zwecke der Sclbstbewirt-schaftung (vgl Wöhmann, Landwirtsei*nf tsrec?it S 214 unten), eine höchst ungesunde Krscheinting sein würde. Kit Eec3vt hebt das Beschwerdegericht hervor, dass von diesen Grundsatz nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände Ausnahmen zugelassen werden könnten, z*B* dann, wenn der Kinzuerwerb einer betriebswirtschaftlich notwendigen Abrundung oder sonstigen betriebswirtschaftlichen ü.-rfcrderniscen diene. Kit Hecht misst das Beschwerdegericht auch dem Gesichtspunkt, dass eine Verr.einng von Splitterbesitz einer gesunden Boder.vertci li-ag nicht entspreche, Bedeutung zu* Ber Hinweis der Hechtsbeschwerde hierzu, dass vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus Schrebergärten in . der Höhe der Grosctädte nicht erweitert werden könnten, weil sic den Splittorbesitz förderten., liegt neben der Sache. Denn die Versorgung der Grosstadtbevölkerung mit Kleingärten stellt eine vom Gesetzgeber in weiteste*- hasse geförderte Angelegenheit darj diese Kleingärten sind -eine gesunde Irsckeinung und können daher nicht aus dem Gesichtspunkt einer KutzungsZersplitterung als ungesunde Bod:nverteilung angesehen werden (vgl Heineke I u. Heineke II, Pachtschutzrecht 9 4* Aufl 1948 S 141 ff und die gesetzlichen Hegelungen, die daselbst zusammengestellt sind)*	.	,
# b) Jedoch dringt die Vorfa3i ronsrüre der Hechtsbe-scliwen’de, durch«
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Das Desclr.vcräeg er icht hatte den Rentamt durch Verfügungen von 17* 6« und 5« 9. 1950 nähere Darlegungen zur Prare der Wirtschaftsfähigkeit auf gef eben# Zu dieser Präge hat das Rentamt daraufhin Stellung genommen und auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dek Bes cliwerd eg er i cht Material Überreicht.. Darlegungen zur Präge, der ungesunden Bodenverteilung hatte das Beschwerdegericht den Rentamt aber rieht auf gegeben« trenn die Recht skesc! werde dazu rügt , dass in dieser Einsicht in laufe des Verfahrens von keiner Seite eine Prüfung erfolgt sei und auch der Präsident' der Landwirts c3mfts]:nmm.er v/edex' mündlich noch schriftlich in dieser Hinsicht irgend etwas habe vortragen lassen^ so ist das insofern nicht richtig, als der Präsident der Landwirt schuft skatar.er in seiner Beschwerdeschrift . vom 11« 7» und seinem w eiteren Be;,chwerdeschrifteatz... von 31« 0. 1950 Bedenken hinsichtlich der Frage der ungesunden Bodenverteilung geltend gemacht hatte« Hichtig ist aber, dass das Beschwerdegericht nur zur. . Trage der Wirt schaf tsf**higkeit des Eentamts, zu welcher der Präsident der Landwirtschaftshammer ebenfalls Bedenken vorgebracht hatte, dem Rentamt weitere Slar-stellung aufgegeben hatte, nicht dagegen auch zur Frage der ungesunden Bodenverteilung« Der Büge der. .	<
. EechJ sbeschwerde, dass es erforderlich gewesen wäre*.., . den Tat beste* d auch nach dieser Richtung eingehend zu .. klären, bevor zu dieser Frage eine Entscheidung von * so weittragender Bedeutung wie die Bescliwerdeentschei- . dung erlassen worden ware, kann die Bei’echtigung nicht, abgesfrochen werden« Das vom Beschwerdegericht geübte . Verfahren stellt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§13 Abs 2 LVO) dar« Diese Aufklärungspflicht besteht . insbesondere auch darin, dass den Beteiligten durch rechtzeitige Hinweise Gelegenheit gegeben wird, zu Gesichtspunkten, auf die es für die Ent Scheidung an-
hi
 könnt? in gehöriger reise Stellung zu ne/ men.
Tier konnte eins Renta: :t aiu» den Auflagen des Be-sckv/erdegerichts schliessen, dass es diesen nur auf eine v, eitere Aufklärung der T7irt schaft sfähig-keit arJromme. Es ist anzunehmen, dass das Rentamt auf einen entsprechenden Hinweis des Beschwerdegerichts zur Frage der ungesunden Bodenverteilung das vorgetragen haken würde, was nunmehr von ihm im Rechtsbeschwerdeverfaliren geltend genacht wird*
Von Bed'ivtung davon kann die durch«. Aufstellungen unterstützte Behauptung der Rechtsbeschwerde sein, das Renta .t hake (entgegen der FestStellung des Beschwerdegerichts nicht mehr Grundbesitz erhalten als abgegeben ,sondern umgekehrt) insgesamt mehr Grundbesitz abgegeben, als es hinzuervverbe; es habe weitestgehend Grundbesitz zu Sicdlungs- und Industrieswecken abgegeben; es sei Sicdltmgswtüisclien von Einheimischen und Ostvertriebenen entg eg eng eko/ :r\ an ^ soweit ihn dies irgendwie möglich gewesen sei. Ist dieser Vortrag richtig, hat also das Rentamt ,~seit der Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus dem Osten(seit Anfa g 1S45), seit dem Eintritt des im Westen Deutschlands herrschenden ausserordentlichen Landhungers von seinem Grundbesitz an Landbedürftige zu Giedlungs- und Wohnbauzwecken abgegeben, so wird es nicht als eine ungesunde Bodenverteilung bezeichnet v/erden können, wenn die zur Erörterung stehenden drei Grundstücksgeschäfte in ihrer Gesamtheit nur zu dem Ergebnis führen, dass der frühere Umfang an Landbesitz wieder gewonnen wird. Selbst eine geringfügi- . ge übersc?:reitung des früheren Besitzstandes wird man-nicht als ungesund bezeichnen können, wenn die x jetzt in Frage stehenden Zuerwerbungen von der Frau ..
und den Viterben Hagels wegen ihrer Flächengrössen sich nicht genau auf den früheren Besitz des
10 ~
Hen taints abstinken lassen oder wenn eine Nachprüfung die Nichtigkeit des Vorbringens der Hechtsbe-sehwerde, das Rentamt habe weitestgehend Grundbesitz zu Siedlungczwecken zur Verfügung gestellt und sei Siedlungswünschen der Bevölkerung im Nahmen des , Höflichen entgegergeliomr.en, ergibt und damit der Schluss gerechtfertigt ist, das Rentamt werde auch in Zukunft einem dringenden Landbedarf der Bevölkerung.. gegenüber sich ausgeschlossen verhalten, so dass nach aller Wahrscheinlichkeit bereits in absehbarer Zeit eine Vermindern rc des Grün db e sitz st a* des des Hentamts wieder eintreten werde* Im Nahmen solcher Erwägungen wird in vorliegenden Pall dem Gesichtspunkt, ob durch die Abstossung einer zusammenhängenden Grundfläche und den Uiedererwerb von zwei anscheinend weit auseinander liegenden Ersatzflächen eine Vermehrung von Splitt orbesitt: eintritt, kaum Bedeutung beigeinessen werden können, vor allem dann nicht,, wenn die Behauptung der. Hechtsbeschwerde sutrifft, dass das von der Frau
 zu erwerbende Crundstlick in	zu	dem
 bisherigen Grundbesitz des Hentamts verhältnismässig nahe liege5 ist die Jage der Zuerwerbungen zu dem bisherigen Grundbesitz des Hentamts so, dass sie ohne weitere Schwierigkeiten mit dem bisherigen Grundbesitz des; Rentamts von diesem hinsichtlich der Bewirt schaf-.. tung mitkontrolliert werden können, so wird es sich .... um eine unerwünselite Vermehrung von Splitterbesitz '.
. nicht handeln, zu demal auch die beiden Zuerwerbungen verschiedenen Eigentümern gehören, die als. licht land-
lrann auch die Präge von Bedeutung seiiv i^ffölchem Umfange bei der Plr. a Sch^Hfc wirklich ein' drin -gender Bedarf an Bauland besteht. Bine Vorrats-Wirtschaft auf längere Sicht könnte diesem Industrie-unterneh^eri rieht bewilligt werden (vgl Pelka, RechtdLandw 1951» 109 oben). Nur in dem Umfang, in welchem für

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dle Firma Sch^^Hl ein Erwerb von Baugelände notwend g ist, um einen bereits bestehenden dringenden Bedürfnis abzuhelfen, wird ein Verkauf von Land seitens des Rentamts an dieses Unternehmen und damit auch ein.Ersatnerwerb arderen landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch das Rentamt nach den Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt werden können« Der Umstand, dass der Kaufvertrag zwischen dem Rentamt und der Pirra Sclt^^Bl bereits die erforderliche Genehmigung gefunden hat, steht einer Fachprüfung in dieser Richtung nicht im wege, soweit von einer solchen Hachpräfrr.g die Präge einer Gereinigungser-teilung im gegenwärtigen Verfahren beeinflusst wird«
Eine solche Prüfung legt die Regelung im §7 des Vertrages zwischen dem Rentamt und der Firma Sc sogar ohne weiteres nahe«
In der vorstehend behandelten Richtung muss der Sachverhalt daher vom Beschwerdegericht noch aufgeklärt werden,* Auf die entsprechende Rüge der Rechtsbeschwer-de war deswegen der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das 3 e c chv; er d eg er i cht zurückzuverweisen (§11 Abs 3 I»VR)r dem auch die Entscheidung über die
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Kosten des Rechtsbecchv/crdbverfahrens zu übertragen war«
Br« Pritsch
 Br. Ilückinghaus
 Br« Sasche
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