Der älteste Sohn-, Christian hat Anfang 19^; geheiratet und ist Strass enbauarb eit er geworden; er ist aber weiterhin auf den Hofe wohnen.geblieben, bis er im Jahre -1928 auf - einem ihm -vom Vater über eigne ton Grundstück. von 2000 qm etwa' 800 bis 1000 m vom Hof entfernt eine Siedlerstelle errichtet hat, auf der er' seitdem mit seiner Familie wohnt.,Der Zweitälteste Sohn Friedrich ist ständig (abgesehen von den KriegsJahren 1959/45) auf • dem Hof tätig gewesen und führt seit seiner Rückkehr aus dem Kriege (1945), in dem er seinen linken Arm verloren ■ hat, die HofWirtschaft. Sie gingen dabei irrtümlich davon aus, die DuJ tor sei auf Grund der §§ 24 und 25 BHFÖ .Anerbin des Hof38 geworden und könne darüber verfügen (was jedoch nicht de Fall war, da die vorgenannten Vorschriften nach § 51 Dd nicht auf den vor dem 1. Als Friedrich • das Hoffolgeseugnis erhalten hatte, änderten er und seine Hutter den Übergabevertrag vom 29« September 1944 durch Vertrag von 27«^Oktober 1344 « dahin ab,, dass die HofÜbergabe fortfalle und der Vertrag sich insoweit nur noch -auf die Übergabe dos gühgergemein--'d schaftlichen Vermögens besiehe und insoweit.auf^’ochterlial-ten bleibe, ln dem Verfahren auf Ausstellung des Hoffolgezeugnis- . Das Amtsgericht wies durch Beschluss vom 80 Dezember 1948 den Antrag auf Pest Stellung der Wirt s chaf t sf &hi gkei t von Christian ab. dass dieVorinstanzen ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der von ihm begehrten Feststellung, seiner Wirtschaftsfähigkeit bejaht -hätten. ter, dass das Oberlandesgericht sich mit der Beweisaufnahme des ersten hechtszuges nicht auseinandergesetst habe. Vor allem habe cs bei der Frage der Wirtschaftsfähigkeit :den Verlust der inneren Verbundenheit des Antragstellers mit'dem Hofe-'und sein mangelndes Interesse an der Landwirtschaft nicht ausreichend geprüft. Er macht geltend, der Antragsgegner sei durch die Entscheidung des Oberlandesgerich ts nicht beschwert,\ da es sich im vorliegenden Verfahren nur um die Airt-schaftsfähigkeif des Antragstellers handle; von dieser '"'g Frage werde die Hechtsstellung des Antragsgegners aber.: nisses anhängig war, handelt es sich um einen nicht geregelten Erbfall {§ 58 Abs 2 Buchst b LVO), auf den '\ daher die Bestimmungen der HöfeO Anwendung finden; das haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt und die Beteiligten auch nicht bekämpft. ,;:i dass die Mutter durch den Vertrag vonu 29o September 1944 ihn sum Hoferben auf Grund der für den Erbfall anwendbaren HöfeO (§ 8 Abs 3) rechts wi r ksan bestimmt habe, zu-mal dieser Teil des Vertrages durch den Vertrag vom 27* Oktober 1944 wieder.aufgehoben ist und gegen die Rechts-^ Wirksamkeit der vom Antragsgegner während des Beschwerdeverfahrens erklärten Anfechtung des Vertrages vom 27« Oktober 1944 begründete Zweifel zu erheben sind* Solang diese Prägen nicht zu dem ilachteil des Antragstellers endh gültig geklärt sind, besteht für ihn ein rechtliches In-;->;;,.teresse an; der Feststellung seiner, Wirfschaf tsfähigkeit. Umgekehrt kann auch der Antragsteller die Zulässigkeit der Hechtsbeschy/erde nicht dadurch in Frage stellen, das er geltend macht, der Antragsgegner sei durch die ange-foc tene Entscheidung nicht beschwert* Da der Antragsgegner als Zweitältester Sohn bei fehlender Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zur Erbfolge in den Hof berufen ist, kann sein Hecht von der Entscheidung über.die Wirtschaftsfähigkeit, des Antragstellers betroffen werden» Er ist daher mit Recht in den Vorinstanzen beteiligt v;< den,.und er kann vor allem auch Rechtsmittel einlegen (§ 31 Abs 2 LVO)* a) Hierzu hat das „Amtsgericht ausgefülirts Der Antragsteller sei in seiner Jugend einige Jahre auf dem Hof tätig gewesen* Erhebliche Kenntnisse könne er sich in dieser Zeit kaum angeeignet haben» Er habe am ersten Weltkrieg teilgenommen und sich nach seiner Entlas- ' sung hei Kriegsschluss erneut freiwillig gemeldet: er sei also vom 180 bis zu dem Beginn des 20o Lebensjahres nicht auf dem Hofe gewesene Er habe ferner noch., vor seiner im Januar 1922 erfolgten EheSchliessung ** einige Monate in Essen und auch sonst in den.Winter-*!* monaten ausserhalb des Hofes Arbeit übernonimCho rTäcli " der Ehe Schliessung sei er zwar noch auf dem Hofe wöli-nen geblieben, er sei aber durch seinen Beruf als ' Strassenbauarbeiter weitgehend der Landwirtschaft w entfremdet-worden; das sei vor allem vom Jahre 1926* 1 ab der Fall gewesen, seitdem er auf dem ihm damals * vom "Vater zur Verfügung gestellten Grundstück gewohnt habe« ln der Zeit seit seinem Abzug vom Hofe bis zu dem lode des Vaters (1944) hätten sich die Verhältnisse in der Landwirtschaft grundlegend geändert; die Schwierigkeiten seien gewachsen und würden sich weiter steigern«, sie seien nur von'sachkundigen und von ihrer Aufgabe ganz erfüllten Landv/irten unter Anspannung aller Kräfte zu meistern® Der Antragsteller■könne sich nicht darauf berufen;, dass er während seiner Tätigkeit als Strassenbauarbeiter drei Morgen Land in Pacht ge-c, habt habe, , denm diese seien;,nacli seiner eigenen Darstellung vom Hofe bewirtschafttet worden® Venn der Antragsteller nach seiner EheSchliessung in seiner Freizeit auf dem Hofe ausgeholfen habe«, so könne es sich dabei nur um unselbständige und mehr oder Weniger untergeordnete Arbeiten gehandelt haben® Er habe mit dem Hofe verrichtet, sondern vorwiegend als Ge- i genleistung für die vom Hofe durchgeführte Bewirt- jj Schaffung seines Pachtlandes» Wesentlich sei ferner, dass er keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen hinsic’ lieh der selbständigen Planung und Verwaltung des Koa fes aufweisen könne, weil er sich jedenfalls in seir‘ A zu werden, und weil es ihm in späteren «Jahren« an dgr* Gelegenheit gefehlt habe, diese Eignung zu erwerbe^ b) Das OhjG hat zur Frage der Wirtschaftsfälligkeit des ,/ Antragstellers ausgeführt: Bei der Wirtschaftsfähig-keit handle es sich nicht um einen absoluten, nach f objektiven Merkmalen abzugrenzenden Begriff, sonder es sei jeweils im Einzelfall darüber zu befinden, oW der in Betracht - koimnondü: Hof erbe unter den gegebene^ Verbal tili ss en nach seinem Herkommen, seiner AnsbiL dung und bisherigen Verbindung mit der Landwirtschaff sowie nach seinen allgemeinen /Wirtschaftliclien und §• Familienverhältnissen geeignet erscheine, den von ihm zu übernehmenden Hof - und nicht irgendeinen landwirtschaftlichen Betrieb - ordnungsmässig zu b< wirtschaften. auf dem Hofe tätig gewesen sei und sich dadurch die j Zudem sei er der älteste Sohn ;; gewesen und naturgemäss von seinem Vater mehr als sei-ne jüngeren; Geschwister herangezogen worden, Br habe .* sich dann zwar, bedingt durch die wegen seiner Heirat auf gekommenen; Schwierigkeiten - nicht etwa wegen maxirr • gelnden Interesses an der' Landwirtschaft - einem 1 A anderen Berufe zugewandt, habe- aber doch bis zu dem re 1928 auf dem Hofe gev/ohnt und dadurch allein schon, | die Verbindung mit der Wirtschaftsführung ganz von selbst behalten.. Pie Bewirtschaftung des hier in Präge stehenden Hofes mit einer .Bewirtschaftungsfläche' von • 50 Morgen • verlange nicht soviel theoretisches Wissen und Planen, dass derjenige, der nicht dauernd einem solchen Betriebe vorgestanden habe, von vornherein als nicht wirtschaftsfähig erklärt werden müsste. degericht schliesse sich hier der Beurteilung der bs« rufsständischen Organisation und auch den urteil seiner sachkundigen Beisitzer an, die bei demjenigen, in solch einem Betrieb gross geworden sei, ein schnelles.Ehrechtfinden in-:der Bewirtschaftung .für ^ sicher hielten, auch wenn der Betreffende längere y Zeit keine enge.Verbindung mit dem Betrieb gehabt . Wöhrmann; OGKZ 3, 97 = EechtdDandw 1950, 92 r vgl auch - teilweise, jedoch nicht - fair den hier zu entscheidenden Fall abv/eichend - Baur, BR 2 1950, 222)* Wie in der letzgenannten Entscheidung hervorge- « hoben ist, ist bei Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit in dem hier in Präge stehenden Pall des § 6 HofeO im allgemeinen ein strenger Masstab anzulegen. nicht durch» lät der Feststellung, dass die Geschwister,' deren persönliche Anhörung (nur die Schwester Anna ist ;*v nicht gehört worden) den Hauptteil der Erhebungen des ersten Rechtszuges ausmacnte (die Vernehmung der eigent-l liehen Zeugen hat nichts von Bedeutung ergeben), in zweig Parteien gespaltet seien - die eine stehe auf seiten des Antragstellers, die andere auf seiten des Antrags-gegners - wollte das Beschwerdegericht offenbar zu dem Aus«' druck bringen, dass infolge der Parteinahme der Geschwi** die Grundlage ziiverlässiger Feststellungen abgeben könn-J ten» Mit einer solchen Begründung konnte aas Beschwerde^ gerächt von einer Stellungnahme zu weiteren Einzelheit^' der Angaben der Geschwister ab seheno Bas Amtsgericht hatte festgestellt, der Antragsteller habe keine Erfahrung in der betrieblichen Leitung des Hofes gesammelt; insbesondere habe es sich bei seiner Tätigkeit nach 1922 nur um unselbständige, mehr oder weniger untergordnete Arbeit gehandelt» Die gegenteilig ge Feststellung des Beschwerdegerichts, der Antragstel-? ler habe sich mit der Bewirtschaftung des elterlichen* ‘ Hofes vertraut machen können (‘womit das Beschwerdege-. rieht gleichzeitig auch -wohl sagen will, dass dies der', Fall* gewesen sei), insbesondere habe er auch in der Zei nach 1928 infolge seiner Wohnung in der lähe des Kofesj "nicht .jede Verbindung-pit der Betriebsführung auf ‘d< elterlichen Hofe verloren", entbehrt, wie die. Dezember 1948) der Antragsgegner &urbl| Hinweis auf die Entwicklung zahlreicher anderer Siedler- \ stellen;, die gleichzeitig mit der des Antragstellers an- 1 gelegt sind, geltend gemacht hatte, dass der Antrags tel-, <1 ler auf seiner Besitzung keine ..eigentliche... Landwirtschaft^ und insbesondere keinerlei Viehwirtschaft trotz Vorlian- i denseins eines Kuhstalles betrieben habe und daher nicht, in der Lage sei, den elterlichen Hof .ordnungsmässig zu , J / chen tatsächlichen Grundlage bei dem hier zur Beurtei- ^ **; lung stehenden Antragsteller, zu demal .bei Höfen der hiö£/** in Frage kommenden Grösse, von rund 50 Morgen vom Betrl^fsi inhaber die Fähigkeit zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes zu verlangen sein wird (ÖGHZ-100), wie das Amtsgericht hervorgehoben hat » Eine priifung der Wirtschaft des Antragstellers auf seiner lerstelle -onter Vei'gleichung mit den Verhältnissen auf 'S'1 den anderen vom Antragsgegner benannten biedlerstellenv> ge des Beschwerdegerichts den vom Antragsgegner bewirtschafteten Hof besichtigt und sich einen Eindruck von der Familie desselben und ihrer Bewirtschaftungsart verschafft; er hat dabei einen günstigen Zustand vorgefun- ^i^agstejLjLer nicht angetroffen und über ihn und die 3e~^ wirtschaftungsverhältnisse auf seiner Siedlerstelle keiT, i nerlei Feststellungen getroffen* Bass bei der mündli Verhandlung vor dem Beschwerdegericht wenigstens eine ' eingehende Befragung (Prüfung) des Antragstellers stattgefunden habe, um su klären, ob er tatsächlich Uber äus-> dete Feststellungen, dass der Antragsteller in der nage, ist, den Kof selbständig in einer Weise zu bewirtschaf- < ten, dass keine grösseren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft des Hofes entstehen, als sie auch bei jedem anderen neii aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung, auf dem Hof gewachsenen Landwirt entstehen würden. Ist, um dieses Ziel zu erreichen, beim Antragsteller eine längere Urastellungs-’ zeit, eine Art Lehrzeit (also nicht bloss "ein schnelles Zurechtfinden", wie es das Beschwerdegericht mit Recht bezeichnet) erforderlich, so wird man ihm die Y/irtschafts-* fähigkeit für den Hof absprechen müssen (vgl OGH vom 14* Juni 1950, II BLw 101/49, RechtdLandw 1950, 235 = HJW * 1950, 750)o Hiernach hat es das Beschwerdegericht an der' durch das Vorbringen des Antragsgegners nahegelegten und auch nach Lage des Falles von Amts -wegen gebotenen Pflicht, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 Abs 2 LVO), fehlen lassen« Ob das Beschwerdegericht die hiernach noch erforderliche Aufklärung durch Besichtigung des Betriebes des Antragstellers und eine eingehende Befragung desselben mit Hilfe der
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VBLvjf. 121/^2.
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xn der Landwirtsehaftbsache
deo Landwirts Friedrich B (Kreis ,
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I. i-ir.
Antragsgegners, Beschv^rdegegncro und Rechtsbeschwer-: defiihrers,
- vertreten durch die Rechtsanwälte hr. iHHHHlB mad
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den Strassenbßuarpeiter .Christian B HS lr. A (Kreis RflBP) ?
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Antragsteller, Beochv/erdef ührer und Ileclitabeschwerde-gegne.r,
vertreten durch die Rechtsanwälte und
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wegen Feststellung der■ftirtschaftsfähigkei*
hat der 7. Zivilsenat des hurtd c s ge richts ho Res als Senat far Landwirtsch&ftosachen in der Sitzung vom 20. Februar
1951 unter illtwirlrong dos Zenatspriiß identen Prof Br. Pritsch,' der Banüecricliter Br. HUckinghaus and Br. Tasche sowie der Obersten Landv/irtzchaft srichter Heseaann und Feldmann beschlossen:
Der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Hamm’vom 19. Oktober 1949 wird aufgehoben.
Die Sache wird six' neuer Verhandlung und RntScheidung .an das Beschwerdegericht surUckverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die .Kosten des Rechtebe-?-schwordeverfahrens Übertragen vdrd.
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G r vl n d 3 ;
I, Die :*fheleute Bauer Christian und ICaroline, job.
HoflftftftBft, waren, auf Grund der . westfäli sehen Gilt or ge- ■ meinschüft Eigentümer des Hofes HfHP Hr. (■, der eine Grösse von 12,96 ha und einen Einheitsv/ert'von 16.800 DH hat.:Äus ihrer Bhe stammen 8 Kinder im Alter von jetzt 55 bis: 3fl Jahren, und zwar • 5. Söhne (Christian -.. Antragsteller- geh. am 1900; Friedrich Antragsgegner
geh. a:i 0. 1915; Wilhelm, -geb. am ft. ■■ft 1916)
und 5 locht er. Der älteste Sohn-, Christian hat Anfang 19^; geheiratet und ist Strass enbauarb eit er geworden; er ist aber weiterhin auf den Hofe wohnen.geblieben, bis er im Jahre -1928 auf - einem ihm -vom Vater über eigne ton Grundstück. von 2000 qm etwa' 800 bis 1000 m vom Hof entfernt eine Siedlerstelle errichtet hat, auf der er' seitdem mit seiner Familie wohnt.,Der Zweitälteste Sohn Friedrich ist ständig (abgesehen von den KriegsJahren 1959/45) auf • dem Hof tätig gewesen und führt seit seiner Rückkehr aus dem Kriege (1945), in dem er seinen linken Arm verloren ■ hat, die HofWirtschaft. *
Der Vater Christian Bftftftftft| ist am 11. Harn 1944 ge-^, sterben. Die überlebende--Kutter hielt sich auf Grund. d< BUBO (§ 24) für die /msrbin und schloss am 29, September •1944 einen'Übergabe vertrag mit dem Zweitältesten Sohne Friedrich. Sie gingen dabei irrtümlich davon aus, die DuJ tor sei auf Grund der §§ 24 und 25 BHFÖ .Anerbin des Hof38 geworden und könne darüber verfügen (was jedoch nicht de Fall war, da die vorgenannten Vorschriften nach § 51 Dd nicht auf den vor dem 1. April 1944 eingetretenen Brbfal*
anzuv/enden waren) . Unabhängig hiervon ' erhielt Friedrich ‘auf seinen Antrag vom 3« Hai 1944 vom Antogoricht an 30, September 1944 'ein Koffoigezeugnis ausgestellt,' aufgrund dessen er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Als Friedrich • das Hoffolgeseugnis erhalten
hatte, änderten er und seine Hutter den Übergabevertrag vom 29« September 1944 durch Vertrag von 27«^Oktober 1344 « dahin ab,, dass die HofÜbergabe fortfalle und der Vertrag sich insoweit nur noch -auf die Übergabe dos gühgergemein--'d schaftlichen Vermögens besiehe und insoweit.auf^’ochterlial-ten bleibe,
ln dem Verfahren auf Ausstellung des Hoffolgezeugnis- . 8qs war der älteste Sohn Christian, der damals bei. der \7ehrmacht stand, gehört worden. Er hatte dem Antrag v;i- -dersprochen. Gegen die Ausstellung des Erbscheins erhob er ebenfalls mit Eingabe an das^Amtsgericht vom 7. Onto-, her 1944: Einspruch; er verfolgte die Sache aber einstwei-. len nicht weiter, weil er als Soldat andere Pflichten zu erfüllen habe. Nach Rückkehr aus der Gefangenschaft bean-, tragto er am 5wJ2ärz.. 1946 beim Amtsgericht die Einzieliung. des Ho^leufnisses .Das; Amtsgericht :gab ihm Idar auf ‘durch Be-Schluss vom 24.; April. 1946 auf, eine;,Ent.schoidung des An-^ erbengerichts überuseine Bauernfähigkeit gemäss § 18 REG.. therbeizuführen^.,und^setztcd<Ölpichseitig bis zu dieser Entscheidung desAnerbengerichts das Verfahren betr. Einzic-. hung' des Hof folge, z eugnis s e p, aus. Bi es er Beschluss vrar de t •von den Rechtsmittelgerichten gegenüber Beschwerden von Christian bestätigt.
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lm April 1948 beantragte Christian darauf beim Amtsgericht festzustellen? dass er wirtschaftsfähig s'ei• Friedrich bat um Zurltclrweisung; dieses .Antrages*. Das Amtsgericht wies durch Beschluss vom 80 Dezember 1948 den Antrag auf Pest Stellung der Wirt s chaf t sf &hi gkei t von Christian ab. Auf die sofortige Beschwerde von Christian
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.hat-. daa: Oberlandesgericht, festgestellt? dass dieser dis Wirtschaftsfahigkoit besitze„ 1
Der Antragsgegner hat Bechtsbeschwerde eingelegt. ^ rügt? dass dieVorinstanzen ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der von ihm begehrten Feststellung, seiner Wirtschaftsfähigkeit bejaht -hätten. Br rligt wei-,. ter, dass das Oberlandesgericht sich mit der Beweisaufnahme des ersten hechtszuges nicht auseinandergesetst habe. Vor allem habe cs bei der Frage der Wirtschaftsfähigkeit :den Verlust der inneren Verbundenheit des Antragstellers mit'dem Hofe-'und sein mangelndes Interesse an der Landwirtschaft nicht ausreichend geprüft. ..und' insoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Mit seiner Eechtsbeschv/erde beantragt er daher?
Io) die: Entscheidung des Oberlandesgerichts auf zuliebe? und festsustellen, dass der Antragsteller nicht wi: schaftsfähig ict?
2p) gegebenenfalls unter Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzu-verv/eisen.
Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Recht 3-
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Beschwerde. Er macht geltend, der Antragsgegner sei durch die Entscheidung des Oberlandesgerich ts nicht beschwert,\ da es sich im vorliegenden Verfahren nur um die Airt-schaftsfähigkeif des Antragstellers handle; von dieser '"'g Frage werde die Hechtsstellung des Antragsgegners aber.: i nicht unmittelbar betroffen. Im übrigen begebe sich der Ar'1 Hechtsbeschwerdeführer auf das Gebiet der Tatsachenfest-C Stellung, die jedoch mit der Rechtsbeschwerde nicht angel ' griffen -werden könne.
Me Rechtsbeschwerde musste zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses 'and zur Zurückverweisung''führen.
1.) Die Rüge des Antragsgegners, die Torinstanzen hätten zu Unrecht das rechtliche Interesse des Antragstellers' an der Feststellung seiner Wirt schaft sf&hi-gkeit bejaht. ist nicht begründet. Da bei Inkrafttreten der Höfe.O das Verfahren auf Einziehung des Hoff'olgeseug-. nisses anhängig war, handelt es sich um einen nicht geregelten Erbfall {§ 58 Abs 2 Buchst b LVO), auf den '\ daher die Bestimmungen der HöfeO Anwendung finden; das haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt und die Beteiligten auch nicht bekämpft. Da in nl-
testenrecht gilt, ist der Antragsteller'also kraft Gesetzes zur Erbfolge in den Hof berufen, wenn er v/irt^j schaftsfähig ist. Hieraus ergibt sich sein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, wie es in § 37 LVO verlangt wird. Dieses rechtliehe Inte-: resse kazin"nicht, deswegen verneint werden, weil, wie v
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der Antragsgegner .geltend macht, die Erbfolge des An- 'i
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tragstellers vielleicht. ; dadurch in Präge gestellt wird,.
,;:i dass die Mutter durch den Vertrag vonu 29o September 1944 ihn sum Hoferben auf Grund der für den Erbfall anwendbaren HöfeO (§ 8 Abs 3) rechts wi r ksan bestimmt habe, zu-mal dieser Teil des Vertrages durch den Vertrag vom 27* Oktober 1944 wieder.aufgehoben ist und gegen die Rechts-^ Wirksamkeit der vom Antragsgegner während des Beschwerdeverfahrens erklärten Anfechtung des Vertrages vom 27« Oktober 1944 begründete Zweifel zu erheben sind* Solang diese Prägen nicht zu dem ilachteil des Antragstellers endh gültig geklärt sind, besteht für ihn ein rechtliches In-;->;;,.teresse an; der Feststellung seiner, Wirfschaf tsfähigkeit. ■
Umgekehrt kann auch der Antragsteller die Zulässigkeit der Hechtsbeschy/erde nicht dadurch in Frage stellen, das er geltend macht, der Antragsgegner sei durch die ange-foc tene Entscheidung nicht beschwert* Da der Antragsgegner als Zweitältester Sohn bei fehlender Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zur Erbfolge in den Hof berufen ist, kann sein Hecht von der Entscheidung über.die Wirtschaftsfähigkeit, des Antragstellers betroffen werden» Er ist daher mit Recht in den Vorinstanzen beteiligt v;< den,.und er kann vor allem auch Rechtsmittel einlegen (§ 31 Abs 2 LVO)*
20) Zur Frage der Wirtschaftsfähigkei.t des Antragstellers;
a) Hierzu hat das „Amtsgericht ausgefülirts Der Antragsteller sei in seiner Jugend einige Jahre auf dem Hof tätig gewesen* Erhebliche Kenntnisse könne er sich in dieser Zeit kaum angeeignet haben» Er habe am ersten
Weltkrieg teilgenommen und sich nach seiner Entlas- ' sung hei Kriegsschluss erneut freiwillig gemeldet: er sei also vom 180 bis zu dem Beginn des 20o Lebensjahres nicht auf dem Hofe gewesene Er habe ferner noch., vor seiner im Januar 1922 erfolgten EheSchliessung ** einige Monate in Essen und auch sonst in den.Winter-*!* monaten ausserhalb des Hofes Arbeit übernonimCho rTäcli " der Ehe Schliessung sei er zwar noch auf dem Hofe wöli-nen geblieben, er sei aber durch seinen Beruf als ' Strassenbauarbeiter weitgehend der Landwirtschaft w entfremdet-worden; das sei vor allem vom Jahre 1926* 1 ab der Fall gewesen, seitdem er auf dem ihm damals * vom "Vater zur Verfügung gestellten Grundstück gewohnt habe« ln der Zeit seit seinem Abzug vom Hofe bis zu dem lode des Vaters (1944) hätten sich die Verhältnisse in der Landwirtschaft grundlegend geändert; die Schwierigkeiten seien gewachsen und würden sich weiter steigern«, sie seien nur von'sachkundigen und von ihrer Aufgabe ganz erfüllten Landv/irten unter Anspannung aller Kräfte zu meistern® Der Antragsteller■könne sich nicht darauf berufen;, dass er während seiner Tätigkeit als Strassenbauarbeiter drei Morgen Land in Pacht ge-c,
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habt habe, , denm diese seien;,nacli seiner eigenen Darstellung vom Hofe bewirtschafttet worden® Venn der Antragsteller nach seiner EheSchliessung in seiner Freizeit auf dem Hofe ausgeholfen habe«, so könne es sich dabei nur um unselbständige und mehr oder Weniger untergeordnete Arbeiten gehandelt haben® Er habe
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diese Arbeiten auch nicht aus innerer Verbundenheit
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mit dem Hofe verrichtet, sondern vorwiegend als Ge- i genleistung für die vom Hofe durchgeführte Bewirt- jj Schaffung seines Pachtlandes» Wesentlich sei ferner, dass er keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen hinsic’ lieh der selbständigen Planung und Verwaltung des Koa
fes aufweisen könne, weil er sich jedenfalls in seir‘
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ner lügend nicht darauf eingerichtet habe, Hof erbe,.. A zu werden, und weil es ihm in späteren «Jahren« an dgr* Gelegenheit gefehlt habe, diese Eignung zu erwerbe^ b) Das OhjG hat zur Frage der Wirtschaftsfälligkeit des ,/ Antragstellers ausgeführt: Bei der Wirtschaftsfähig-keit handle es sich nicht um einen absoluten, nach f objektiven Merkmalen abzugrenzenden Begriff, sonder es sei jeweils im Einzelfall darüber zu befinden, oW der in Betracht - koimnondü: Hof erbe unter den gegebene^ Verbal tili ss en nach seinem Herkommen, seiner AnsbiL dung und bisherigen Verbindung mit der Landwirtschaff sowie nach seinen allgemeinen /Wirtschaftliclien und §• Familienverhältnissen geeignet erscheine, den von ihm zu übernehmenden Hof - und nicht irgendeinen landwirtschaftlichen Betrieb - ordnungsmässig zu b< wirtschaften. Ständen bei einem Erbgang mehrere Bewerber zur Auswahl, so werde der ansulegende Mass- *
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stab streng sein müssen; dies dürfe jedoch‘nicht da-2*
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zu führen, dass unter den gesetzlichen Erben jeweils, der beste Landwirt ausgesucht werde ^(Länge-Wulff, KöfeO, Anm 60 d)« Man werde auf eine gewisse durch-
schnittliche Wirtschaftsfähigkeit ab austeilen haben0 Auf dieser Linie bewege sich auch die Rechtsprechung sämtlicher Oberlandesgerichte (Barnstedt. I£DE 1949? 457 ft) •
Von dieser Grundlage aus sei festsustollen, dass der Antragsteller zunächst bis zu dem 22, Lebensjahre J
auf dem Hofe tätig gewesen sei und sich dadurch die j
Grundbegriffe der Landwirtschaft habe aneignen, sowie ! mit der Bey/irtSchaffung des elterlichen Hofes habe * xvertraut^maabhen können. Zudem sei er der älteste Sohn ;; gewesen und naturgemäss von seinem Vater mehr als sei-ne jüngeren; Geschwister herangezogen worden, Br habe .* sich dann zwar, bedingt durch die wegen seiner Heirat auf gekommenen; Schwierigkeiten - nicht etwa wegen maxirr • gelnden Interesses an der' Landwirtschaft - einem 1 A
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anderen Berufe zugewandt, habe- aber doch bis zu dem re 1928 auf dem Hofe gev/ohnt und dadurch allein schon, | die Verbindung mit der Wirtschaftsführung ganz von selbst behalten.. Er habe in dieser Zeit offenbar*np< erheblich mitgearbeitet, da er kein Kostgeld habewgu|§'"|i zahlen brauchen. In der nachfolgenden Zeit, in der^M' er auf der von ihm errichteten Siedlerstelle in uh—^ 1
mittelbarer Nähe des Hofes gewohnt habe, habe er ebenfalls nicht jede Verbindung mit der Betriebstührungf / a,uf dem elterlichen-.Anwesen verloren. Ob er seit di$l ser Zeit noch auf dem Hofe selbst mitgearbeitet habe, könne ausser Betracht bleiben, denn allein-aus der täglichen Beobachtung müsse ihm notgedrungen der ihm
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von Jugend an bekannte Jetrieb so vertraut geblieben sein, dass eine völlige Entfremdung nicht ii&be ein-treten können? Pass der Antragsteller trotz seiner Arbeit im:Strassenbau seine Heigung zur' Landwirtschaft behalten habe, gehe daraus hervor., dass er ständig 3 Morgen Pachtland bewirtschaftet:habe. Hinzu komme,v dass seine Ehefrau vor der Heirat und auch noch sechs:
Jahre nach der Heirat ununterbrochen in der Landwirt-
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schaft tätig gewesen sei und während des letzten IC$jh£ ges auf dem elterlichen Hofe ausgeholfen habe»
Pie Bewirtschaftung des hier in Präge stehenden Hofes mit einer .Bewirtschaftungsfläche' von • 50 Morgen • verlange nicht soviel theoretisches Wissen und Planen, dass derjenige, der nicht dauernd einem solchen Betriebe vorgestanden habe, von vornherein als nicht wirtschaftsfähig erklärt werden müsste. Pas Beschwer! degericht schliesse sich hier der Beurteilung der bs« rufsständischen Organisation und auch den urteil seiner sachkundigen Beisitzer an, die bei demjenigen, in solch einem Betrieb gross geworden sei, ein schnelles.Ehrechtfinden in-:der Bewirtschaftung .für ^ sicher hielten, auch wenn der Betreffende längere y Zeit keine enge.Verbindung mit dem Betrieb gehabt . habe. Pie Wirtschaftsfähigkeit könne dem Antrags tel!' ler infolgedessen nicht abgesprochen werden» ■
) Die Auslegung.'des Begriffs der Wirtschaftsfä--•; higkeit durch das Beschwordegericht unterliegt koi-t nen rechtlichen Bedenken. Sie wird von der Bechtsbe-
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schwerde nicht angefochten, entspricht auch, wie das , Beschwerdegericht bereits hervorgelioben hat, der iierr^ sehenden Auffassung in Rechtsprechung und Eechtslehrc 5 .(vgl dazu weiter noch 0GH2 2, 2?1 - HechtdLandw 1950,
40 mit Anm v. Wöhrmann; OGKZ 3, 97 = EechtdDandw 1950, 92 r vgl auch - teilweise, jedoch nicht - fair den hier zu entscheidenden Fall abv/eichend - Baur, BR 2 1950, 222)* Wie in der letzgenannten Entscheidung hervorge- « hoben ist, ist bei Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit in dem hier in Präge stehenden Pall des § 6 HofeO im allgemeinen ein strenger Masstab anzulegen.
Cb im Binzelfall die Wirtschaftsfähigkeit zutref-fendbeurteilt ist, ist latfrage und unterliegt daher grundsätzlich einer Nachprüfung mit der Re eilt sbe s chv/er-de nicht. Bine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerde-gerieht ist nur insoweit möglich, als ein Verstoss gegen Denkgesetze öder Verfahrensmängel geltend gemacht ' werden (QGE2 2, 271 = AechtdLandw 1950, 40). mit der«. ^ Rechtsbeschwerde werden nur Verfahrensmängel gerügt^' ^ nämlich - dass die Peststellungen des B.eschwerdegericlitta" einer Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme des \?f ' ersten Rechtszuges ermangelten und dass sie au? eine?)!1 nicht,genügenden Aufklärung und Würdigung des Sachver-halts beruhten. Diesen Rügen kann zu dem Peil der Prfölg-V nicht versagt werden. 4
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Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der angefochtene Be-£ Schluss lasse eine. Aus einander Setzung mit der Beweis-rA,;, aufnahme des ersten Reehtszuges vermissen, schlägt ;
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nicht durch» lät der Feststellung, dass die Geschwister,' deren persönliche Anhörung (nur die Schwester Anna ist ;*v nicht gehört worden) den Hauptteil der Erhebungen des ersten Rechtszuges ausmacnte (die Vernehmung der eigent-l liehen Zeugen hat nichts von Bedeutung ergeben), in zweig Parteien gespaltet seien - die eine stehe auf seiten des Antragstellers, die andere auf seiten des Antrags-gegners - wollte das Beschwerdegericht offenbar zu dem Aus«' druck bringen, dass infolge der Parteinahme der Geschwi**
ster für die eine oder andere Seite ihre Angaben nich/i
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die Grundlage ziiverlässiger Feststellungen abgeben könn-J ten» Mit einer solchen Begründung konnte aas Beschwerde^ gerächt von einer Stellungnahme zu weiteren Einzelheit^' der Angaben der Geschwister ab seheno
Bas Amtsgericht hatte festgestellt, der Antragsteller habe keine Erfahrung in der betrieblichen Leitung des Hofes gesammelt; insbesondere habe es sich bei seiner Tätigkeit nach 1922 nur um unselbständige, mehr oder weniger untergordnete Arbeit gehandelt» Die gegenteilig ge Feststellung des Beschwerdegerichts, der Antragstel-? ler habe sich mit der Bewirtschaftung des elterlichen* ‘ Hofes vertraut machen können (‘womit das Beschwerdege-. rieht gleichzeitig auch -wohl sagen will, dass dies der', Fall* gewesen sei), insbesondere habe er auch in der Zei nach 1928 infolge seiner Wohnung in der lähe des Kofesj "nicht .jede Verbindung-pit der Betriebsführung auf ‘d< elterlichen Hofe verloren", entbehrt, wie die. Rechtebe, schv/erde rügt, der tatsächlichen Begründung und hätte
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bei der gegebenen Sachlage einer auf tatsächliche Fest-Stellungen sich stütsendaiKechtfertigung bedurft<■ .'Das, war umsomehr.' erforderlich, als im ersten llechtszuge (Schriftsatz vom 4. Dezember 1948) der Antragsgegner &urbl| Hinweis auf die Entwicklung zahlreicher anderer Siedler- \ stellen;, die gleichzeitig mit der des Antragstellers an- 1 gelegt sind, geltend gemacht hatte, dass der Antrags tel-, <1 ler auf seiner Besitzung keine ..eigentliche... Landwirtschaft^ und insbesondere keinerlei Viehwirtschaft trotz Vorlian- i denseins eines Kuhstalles betrieben habe und daher nicht, in der Lage sei, den elterlichen Hof .ordnungsmässig zu , J
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bewirtschaften und weiterzuführen. In derselben Sichtung , lagen auch die/Angaben der Schwestern Marie, Friederike / und Lina bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht» Bei v y solcher Sachlage entbehrt der allerdings auf die allge- ■ meine Erfahrung gestützte Standpunkt des Beschv/erdege- 1 ;
nichts, wer in einem solchen Betriebe gross ^geworden sei','
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sich schnell in der Bewirtschaftung surechtfinde und draller als wirtschaftsfähig ancusehen sei, der erfordern^? / chen tatsächlichen Grundlage bei dem hier zur Beurtei- ^ **; lung stehenden Antragsteller, zu demal .bei Höfen der hiö£/** in Frage kommenden Grösse, von rund 50 Morgen vom Betrl^fsi inhaber die Fähigkeit zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes zu verlangen sein wird (ÖGHZ-100), wie das Amtsgericht hervorgehoben hat » Eine
priifung der Wirtschaft des Antragstellers auf seiner lerstelle -onter Vei'gleichung mit den Verhältnissen auf 'S'1 den anderen vom Antragsgegner benannten biedlerstellenv>
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hätte wertvolle Aufklärung geben können* Daran hat es dä|
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Beschwerdegericht aber fehlen lassen * Wohl hat einer der^
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sachkundigen Beisitzer des Beschwerdegerichts im Auftra-
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ge des Beschwerdegerichts den vom Antragsgegner bewirtschafteten Hof besichtigt und sich einen Eindruck von der Familie desselben und ihrer Bewirtschaftungsart verschafft; er hat dabei einen günstigen Zustand vorgefun-
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den, wie man ihn bei Hofen ähnlicher Grösse und Bev/irt-schaftungsverhältnisse selten findet* Er hat aber den
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^i^agstejLjLer nicht angetroffen und über ihn und die 3e~^ wirtschaftungsverhältnisse auf seiner Siedlerstelle keiT, i nerlei Feststellungen getroffen* Bass bei der mündli Verhandlung vor dem Beschwerdegericht wenigstens eine ' eingehende Befragung (Prüfung) des Antragstellers stattgefunden habe, um su klären, ob er tatsächlich Uber äus->
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reichende Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, um mit HÜ7 fe seiner Familie den Hof ordnungsmässig selbständig be-.
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wirtschaften zu können, ergibt sich weder aus dem Sitsuilja Protokoll jloch aus dem Beschluss des Beschv/erdegerichts*^, In dem Sitzungsprotokoll vom 19. Oktober 1949 wie im Be^f' schv/erdebe Schluss sind lediglich die wichtigsten Baten me aus dem Leben des Antragstellers auf Grund seiner- Anga$e| niedergelegt» Die im ersten Rechtszug dein Amtsgericht genüber abgegebenen schriftlichen Äusserungen der Kreisel * bauernschaft Minden vom 16* Juli und 17«, August 1948, iäf1 denen ohne Angabe von Tatsachen keine Bedenken gegen wgf Wirtschaftsfähigkeit des Antrag ateliers geäussert wurdet und die ebenso einer näheren tatsächlichen Begründung
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und
entbehrenden'Äusserungen des Ortsbauernführers MeJ des Geschäftsführers der vorläufigen Landwirtschaftskam-mer5 Kreisstelle Minden, im Termin vor dem Amtsgericht, Icönnen nicht als eine Aufklärung in tatsächlicher 'Einsicht,;
angesehen werden. Erforderlich sind auf Tatsachen gegrün-
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dete Feststellungen, dass der Antragsteller in der nage, ist, den Kof selbständig in einer Weise zu bewirtschaf- < ten, dass keine grösseren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft des Hofes entstehen, als sie auch bei jedem anderen neii aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung, auf dem Hof gewachsenen Landwirt entstehen würden. Ist, um dieses Ziel zu erreichen, beim Antragsteller eine längere Urastellungs-’ zeit, eine Art Lehrzeit (also nicht bloss "ein schnelles Zurechtfinden", wie es das Beschwerdegericht mit Recht bezeichnet) erforderlich, so wird man ihm die Y/irtschafts-* fähigkeit für den Hof absprechen müssen (vgl OGH vom 14* Juni 1950, II BLw 101/49, RechtdLandw 1950, 235 = HJW * 1950, 750)o Hiernach hat es das Beschwerdegericht an der' durch das Vorbringen des Antragsgegners nahegelegten und auch nach Lage des Falles von Amts -wegen gebotenen Pflicht, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 Abs 2 LVO), fehlen lassen« Ob das Beschwerdegericht die hiernach noch erforderliche Aufklärung durch Besichtigung des Betriebes des Antragstellers und eine eingehende Befragung desselben mit Hilfe der
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beiden sachverständigen^Beisitzer oder eines derselben oder durch Einholung eines eingehenden Gutachtens sich , verschaffen will, muss seinem Ermessen überlassen bleiben
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( § 17 Abs 1 LVO)»
Der angefoehtene Beschlass - musste hiernach aufgeliobsj* und die Bache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ^ Oberlandesgericht gemäss § 11 Abs 3 1VR zurückverv/iesen werden»
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gez.: Br* Hückinghaus gez»: Dr/i
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