wenn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Hetriebsgebäuden des früher selbständigen Betriebes und seinen Ländereien nicht aufgehoben ist. Diesen Antrag hat er damit begründet, es handle sich bei dem Besitztum um einen wüsten Hof im-Sinne des Flüchtlingssiedlungsgesetzes, den der Eigentümer zur Verpachtung an einen Heimatvertriebenen zur Verfügung stelle* Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige P/e schwer de, mit der der Antragsteller lediglich die Auflösung des Vertrages- hinsichtlich einer Fläche von rund 2o ha zu dem io Oktober 1950 und weiterer lo-12,5 ha sum Sommer oder Herbst 1952 begehrt hat, hat das Oberlandesgericht in Hamm durch Beschluß vom 27. Das 3eschv;erdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landv/irtschaftsgericht die Besitzung des Dr. nicht als einen wüsten Hof im Sinne des § 2 Abs % PlüSG angesehen und zur Begründung dieser Hecht sauf fas sung ausgs-!; führt: Die Antragsgegnerin habe sämtliche su der Besitzung des Dr. gehör enden Wirtschaftsgebäude gepachtet und sie ebenso wie die gepachteten 2oo Morgen Land im Rahmen ihres auf diese vfeise vergrößerten eigenen Betriebes, ihrem Zweck entsprechend, genutzt, Der Hof des Verpächters habe durch die Verpachtung seine frühere Selbständigkeit aller- Betriebsgebäude einerseits und die Ländereien andererseits verschiedene .rechtliche oder doch verschiedene wirtschaftliche Schicksale .erlitten hätten Von einem wüsten Hof im Sinne des KLüchtlingssiedlüngsge-setses könne daher keine Bede sein, wenn der Hof zwar seine wirtschaftliche Selbständigkeit verloren habe, sich aber die Wirtschaftsgebäude mit dem größten Peil der Ländereien in der Hand desselben Pächters befänden. seij sei für die Beurteilung der Rechtslage unerheblich* Ton Bedeutung sei hingegen, daß der Pachtvertrag für eine genau begrenzte Zeit abgeschlossen und damals schon in Aussicht -genommen worden sei, nach Ablauf der Pachtzeit die Ländereien zusammen mit den übrigen Grundstücken der Besitzung' wieder von der Hofstelle aus zu bewirtschaften«, Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses seien danach nicht gegeben* Sinn des Plüehtlingssiedlungsgesetzes sei es, alle wüsten Höfe zu erfassen, die zur Uiederinbetriebnalme geeignet seien* Für die von dem Gesetzgeber verfolgte Absicht sei die Begründung von Bedeutung, die er zu § 5 Abs 1 FlüSG gegeben habe* Danach könne ein wüster Hof im Regelfälle wieder als selbständige .Betriebseinheit übernommen wer- • den. Der Gesetzgeber habe den Kreis der wüsten Höfe bewußt ziemlicli .weit gezogen und die von dem Beschv/erdegerieht vorgenommene Einschränkung des Begriffes " wüster Hof « nicht gewollt 0 • Sin ” wüster Hof setze lediglich voraus, daß früher ein selbständiger land-wirtschaftlicher Betrieb vorhanden gewesen sei, daß er die Selbständigkeit verloren habe, sich aber für di e. die Betriebsgebaude ganz oder teilweise noch vorhanden seien und daß das zur Bewirtschaftung erforderliche Land, ohne welches eine Wiederinbetriebnahme als selbständige Betriebseinheit undenkbar sei, veräußert oder verpachtet sei« Ein ”-wüster Hof ” entfalle danach nicht schon deshalb, weil sich Gebäude und Land in derselben Hand befänden,, Bei den Gebäuden genüge es, daß sie vorhanden seien« Es komme dagegen nicht darauf an, in wessen Besitz sie ständen» Bas Land müsse dagegen veräußert oder verpachtet sein« Bas sei auch die Ansicht des'Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten nach dem Inhalt der bei ihm eingaiolten Auskunft« Hier würden die Gebäude des Hofes nicht für das su ihnen gehörige Land« sondern für den Gesamtbetrieb der Pächterin verwendet, so daß tatsächlich eine Trennung zwischen Land und Gebäuden vorliegeo Außerdem fehle dem Hof seit 19 Jahren das lebende und tote Inventar. eine eigene landwirtschaftliche Existenzmöglichkeit boten, dazu heute aber nicht mehr ausreichen, weil es an den erforderlichen Ländereien fehlt» Das Gesetz will, wie.sich aus seinen Torschriften und aus einer durch eine Anfrage des Beschwer degericht 3 veranlassten Äußerung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ergibt.neue bäuerliche Betriebe aufbauen und so Heimatvertriebenen eine eigene bäuerliche Existenz als Eigentümer oder Päch- betriebnahme des landwirtsehaftlicheh Betriebes eignen, der durch den Verlust, von Ländereien seine frühere Selb ständigkeit verloren hat Dabei ist es nicht erforderlich, daß es, wie aus der Fassung des Gesetzes gefolgert werden Die Landeinbuße, die zu dem Verlust der Eigenschaft als selbständiger bäuerlicher Betrieb geführt hat, muß nach dem Gesetz auf Veräußerung, Verpachtung oder Abgabe zu anderweitiger Hut sung beruhen«, Hieraus hat das Beschwerdegericht mit .Hecht.gefolgert, daß' der Zusammenhang der früher vorhanden gewesenen und jetzt fehlenden Ländereien mit der Hofs teile aufgehoben o.der' unterbrochen sein muß* Bas-:''folgt...nicht:'.nur.oaus'oder--Bassung des Gesetzes, das einerseits das Vorhandensein einer Hofstelle und andererseits eine Abgabe des früher zu ihr gehörigen Landes voraussetzt, sondern stimmt auch mit dem oben gekennzeichneten Zweck des Gesetzes überein, das geradesolche Hofstellen, die nicht mehr oder doch nicht mehr in ausreichendem Llaße landwirtschaftlich genutzt werden, erfassen und durch Landbeschaffung wieder ihrer,;Zweckbestimmung als selbständiger bäuerlicher Betrieb zuführen will. Zerreißung des Zusammenhangs zwischen Hofsteile und Land für die Dauer oder doch auf lange Sicht gedacht ist, wenn also der Eigentümer des früheren Hofes den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen beiden aufgehoben hat, um den landwirtschaftlichen Betrieb gänzlich aufzulösen oder doch in absehbarer Zeit nicht wieder als selbständige Einheit zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen«, Eirieh nur ■vorübergehende Unterbrechung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Hofstelle und Land erfüllt daher den Begriff des wüsten Hofes noch nicht* Ein Antrag auf Grund des § 5 FlüSG kann nach alle- ♦ dem nur zu dem Erfolg führen, wenn früher ein landwirtschaftlicher Betrieb bestanden hat, der eine Vollexistenz bot, und seine Betriebsgebäude noch ganz oder teilweise vorhan- den und zur Schaffung einer neuen Vollerwerbsstelle geeignet sind, die früher vorhanden gewesenen Ländereien aber ganz oder zu dem Teil nicht mehr in Verbindung mit der Hofst-elle ge- des Betriebes verloren gegangen ist, der Zusammenhang zwischen Hofstelle und Land auch für immer oder doch nicht nur vorübergehend aufgehoben worden ist« die sogar noch ganz vorhanden ist, da abgebrannte Gebäude inzwischen wieder errichtet worden sind» Auch kann die Signung zur WiederInbetriebnahme und Schaffung einer selbständigen Vollrerwerbsstelle hier nicht zweifelhaft sein,- lurch den Abschluß des Pachtvertrages mit der Antragsgegnerin hat der bis dahin vorhanden gewesene Betrieb auch seine wirtschaftliche Selbständigkeit eingebüßt, denn die verpachteten Wirtschaftsgebäude und Ländereien bildeten nun nicht inehr eine geschlossene Einheit, sondern waren hinfort nur noch ein Teil des Gesamtbetriebes der Antrags-gsgneriiio Zu Unrecht leitet die Bechtsbeschwerde indessen aus der Vereinigung des Pachtobjekts mit dem ^Betriebe der Antragsgegnerin eine Zerreißung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Wirtschaftsgebäuden und den früher zu ihnen gehörigen Ländereien her« Die Hechtsbeschwerde ■will- eine Aufhebung dieses Zusammenhangs schon darin finden, daß das Wohnhaus als Zentrum der Wirtschaftsführung nicht Gegenstand der Verpachtung war, und- .'meint, auszugehen sei bei der Prüfung der Präge, ob ein wüster Hof vorliege, von dem Wohnhause und dem dem Verpächter ver- mittelbar etwas zu tun und sind offensichtlich seit langem gesondert bewirtschaftet worden, denn sie waren weder Gegenstand des 1951 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Pacht- ■ Vertrages, noch sind sie neuerdings von dem Eigentümer an den Landwirt Mau verpachtet wordenEs ist ferner nicht angängig, das wohnnaus und das Gartenland als ” Hesthof « anzusprechen, denn nach Lage der Sache ist im Jahre 1951 bei der Verpachtung an einen restlichen landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt nicht gedacht worden, vielmehr hat die damalige Eigentümerin lediglich das von der Verpachtung ausgenommen, was sie für ihre persönlichen Zwecke zu behalten wünschte und was die Pächterin für ihren durch die Pachtung vergrößerten*Betrieb ohnehin nicht benötigte« Richtig gesehen, ist damals der landwirtschaftliche Betrieb der Eigentümerin geschlossen an die Antragsgegnerin verpach- tet worden, so daß von einem ” Besthof n nicht gesprochen werden kann und die Hechtsbeschwerde dem Beschwerdegericht zu Unrecht einen falschen Ausgangspunkt bei der Beantwortung der Präge, ob ein wüster Hof rorliegt, vorgeworfen hat« Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.'Bs dürfte zwar richtig sein, daß die Wirtschaftsgebäude des Verpächters im nahmen der Uesamtwirtschaft der Antragsgeg-nerih-nicht gerade den Ländereien zugute kommen, denen sie früher zu dienen bestimmt waren, daß sie vielmehr zu dem Teil und •möglicherweise'- sogar üb exw/i eg end für das im- Eigentum der Antragsgegnerin stehende Land genutzt werden. Bine Unterbrechung des Zusammenhangs kann auch nicht daraus hergeleitet -werden, daß für die Ländereien des Verpächters seit vielen Jahren keine eigene Fruchtfolge mehr besteht, denn das beruht auf der verständlicherweise vorgenommenen einheitlichen Planung für die ganzen .von der Antragsgegnerin bewirtschafteten Ländereien und stellt lediglich eine innerbetriebliche Maßnahme dar. las Fehlen einer selbständigen Fruchtfolge zeigt lediglich , daß der Betrieb des Verpächters seine frühere Selbständigkeit eingebüßt hat, besagt aber nichts für eine Aufhebung des Zusammenhangs zwischen Hofstelle und Ländereien* Uleiohes gilt von der Tatsache, daß es dem ehemaligen Betrieb des Verpächters heute an.lebendem und totem Inventar fehlt* Hach alledem ist der Begriff des wüsten Hofes im vorliegenden Falle schon deshalb nicht erfüllt, weil eine Aufhebung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Betriebsgebäuden und Ländereien gar nicht erfolgt ist* 3s kömmt hinzu, daß nach den Feststellungen des Beschwerde- . Verpachtung erfolgte, auch nicht für immer oder auf lange Sicht aufgegeben worden ist, daß vielmehr bei Abschluß des von Anfang an auf eine bestimmte Zeitspanne bemessenen Pachtvertrages in Aussicht genommen worden ist, den Hof nach Ablauf der Pacht zeit in seine:?
Für das Hach; Gesetz: . Hechtssatz: Aktenzeichen: (Heschl* schlagewerk Flüchtlingssiedlungsgesetz §§ X, 2, 5 Io Ein,fwüster Hof im Sinne des § 2 Abs 3 FlüSG liegt nicht vor. wenn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Hetriebsgebäuden des früher selbständigen Betriebes und seinen Ländereien nicht aufgehoben ist. Eine nur Vorübergehende Aufhebung dieses Zusammenhangs genügt der Vorschrift des § 2 Abs 3 FlüSG nicht* II* Eine Aufhebung dieses Zusammenhangs ist zu verneinen, v/enn die Hetriebsge-baude und Ländereien des früheren selbständigen Betriebes zusammen einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb pachtweise auf bestimmte Zeit eingegliedert worden sind«, 7 Biv/ 1X9/50 ) v. 3. April 1951 016. Hansa 7 BBff 119/50 Beschluß In der Landwirtschaftssuche des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Hordrhein-v/estfalen als oberster Siedlungsbehörde des Landes ITor&rhein-Westfalen? Antragstellers? Beschwerdeführers und Rechtsbesehwerdeführers? vertreten durch Hechtsanwalt Br. gegen in K( die Witwe Margarete H( m Antragsgegnerin, Beschv/erdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Hechtsanwalt v/egen Auflösung des zwischen dem Rechtsanwalt Br. als Verpächter und der Witwe Margarete als. Pächterin bestehenden Pachtvertrages über rund 200 Morgen Ackerland nebst Wirtschaftsgebäuden des Hofes ilr.4 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3?. April...1951 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Prof# Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Httckinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter beschlössen: Die Eechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27» Oktober 1950 wird zurückgewi esen<> Die Entscheidung ergeht' gebührenfrei0 Gründe: Der Rechtsanwalt Dr. V* alt er üfHP ist Eigentümer Bflpp Uro 4 in der eine Größe von des Hof« 64, 55, 62 hä/und im Jahre 1942 auf ihn als Nacherben nach dem lode seiner. Tante Sophie übergegangen isto Diese hatte den Hof einschließlich der Wirtschaftsgebäude mit Ausnahme des Wohnhauses, des Zier- und Obst-gartens, des 12,65 ha umfassenden Waldes und einiger bereits verpachteter kleinerer Grundstücke im Jahre 1951 für die Dauer von. 12 Jahren an die Witwe verpachtet, die Eigentümerin des Kachbarhofes Nr» ist, der 78, 6o ha umfasst* Dieser Pachtvertrag ist im Jahre 1959 mit Genehmigung des Anerbengerichts bis zu dem 50o Juni 1955 verlängert worden» Die gesamte an die Witwe verpachtete Fläche beläuft sich auf 48, 57? 79 ha, so daß dem Eigentümer nur 15?65 ha. verblieben sindo Nachdem der Verpächter den Pachtvertrag Ende Dezember 1949 zu dem 50. Juni 1950 gekündigt hatte,'-hat das Amtsgericht auf Antrag der Pächterin die'Kündigung für unwirksam erklärt und die Dauer des Pachtverhältnisses s~n •bis zu dem 50o Juni 1952 festgesetzt * Auf die sofortige Beschwerde der Pächterin hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festge--stellt, daß das Pachtverhältnis bis zuin 30. Juni 1955 förtbestehto Durch Vertrag vom 5* Januar 1950 hat der Eigentümer seinen gesamten Hof einschließlich des Wohnhauses an den heimatvertriebenen Diplom-Landwirt» für die.Zeit vom 1. Juli 1950 bis zu dem 30* Juni 19jfö verpachtet. Von diesem Vertrage sind lediglich der Wald und einige kleinere Parzellen ( Baumhof, Garte^stück, Klein- pachtland} ausgenommen. Diesen Pachtvertrag hat die Land-Y/irtschaftsbehörde unter dem Vorbehalt genehmigt, daß die Siedlungsbehörde die vorzeitige sehen dem Verpächter und der Witwe Auflösun, o den Pachtverhältnisses erwirke«. des zwi-bestehen- Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Hordrhein-Westfalen als oberste Siedlungsbehörde , hat bei dem Landwirts'chaf tsgericht in Alverdissen beantragt, den zwischen dem Hofeigentümer und der Witwe H( bestehenden Pachtvertrag zu dem 30«. Juni 1950 oder zu einem von dem Gericht: festzusetzenden Termin aufzulöoen«. Diesen Antrag hat er damit begründet, es handle sich bei dem Besitztum um einen wüsten Hof im-Sinne des Flüchtlingssiedlungsgesetzes, den der Eigentümer zur Verpachtung an einen Heimatvertriebenen zur Verfügung stelle* Die Pächterin hat -um Zurückweisung dieses Antrages gebeten, weil die Besitzung des Verpächters keinen wüsten Hof darstelle und in Palle der Auflösung des Vertrages auch die 7/irtsehaftlichkeit ihres Betriebes nachhaltig beeinträchtigt würde© Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit der Begründung surüekgev/ies en ? daß die Besitzung des Verpächters den Begriff des wüsten Hofes im Sinne des Plüchtlingssiedlungsgesetzes nicht erfülle© Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige P/e schwer de, mit der der Antragsteller lediglich die Auflösung des Vertrages- hinsichtlich einer Fläche von rund 2o ha zu dem io Oktober 1950 und weiterer lo-12,5 ha sum Sommer oder Herbst 1952 begehrt hat, hat das Oberlandesgericht in Hamm durch Beschluß vom 27. Oktober 1950 zurückgewiesen© Gegen diese Entscheidung richtet sich die Hechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Auflösung des Pachtverhältnisses in dem von ihm in der Beschwerdeinstans zuletzt beantragten Umfange erstrebt© Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Rechtobeschv/erde'gebeten. Der Hechtsbeschwerde v/ar der Erfolg zu versagen© Das 3eschv;erdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landv/irtschaftsgericht die Besitzung des Dr. nicht als einen wüsten Hof im Sinne des § 2 Abs % PlüSG angesehen und zur Begründung dieser Hecht sauf fas sung ausgs-!; - a - führt: Die Antragsgegnerin habe sämtliche su der Besitzung des Dr. gehör enden Wirtschaftsgebäude gepachtet und sie ebenso wie die gepachteten 2oo Morgen Land im Rahmen ihres auf diese vfeise vergrößerten eigenen Betriebes, ihrem Zweck entsprechend, genutzt, Der Hof des Verpächters habe durch die Verpachtung seine frühere Selbständigkeit aller- dings im wesentlichen verloren, weil die Pachtung mit dem angrenzenden Besitztum der Pächterin einheitlich bewirtschaftet werde» Der Verlust der früheren’Selbständigkeit könne jedoch für sich allein nicht entscheidend sein. Es müsse hinsukommen, daß die. Betriebsgebäude einerseits und die Ländereien andererseits verschiedene .rechtliche oder doch verschiedene wirtschaftliche Schicksale .erlitten hätten Von einem wüsten Hof im Sinne des KLüchtlingssiedlüngsge-setses könne daher keine Bede sein, wenn der Hof zwar seine wirtschaftliche Selbständigkeit verloren habe, sich aber die Wirtschaftsgebäude mit dem größten Peil der Ländereien in der Hand desselben Pächters befänden. Unter einem wüsten Hof im Sinne des Gesetzes könne nur ein solcher Hof verstanden werden, der seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung entfremdet, stiligelegt und landlos sei. Es müsse also der Wirt schaftiiche Zusammenhang zwischen den.beiden;wesentlichen Bestandteilen eines Hofes, den Wirtschaftsflächen einerseits und den Wirtschaftsgebäuden andererseits, zerrissen sein. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die Wirtschaftsgebäude für andere, nicht landwirtschaftliche Zwecke benutzt würden, während die Ländereien veräußert oder verpachtet seien. Diese Voraussetzungen'für die Annahme' eines wüsten Hofes, lägen hier nicht vor. Daß das Wohnhaus des Verpächters von der Verpachtung seinerzeit ausgenommen worden seij sei für die Beurteilung der Rechtslage unerheblich* Ton Bedeutung sei hingegen, daß der Pachtvertrag für eine genau begrenzte Zeit abgeschlossen und damals schon in Aussicht -genommen worden sei, nach Ablauf der Pachtzeit die Ländereien zusammen mit den übrigen Grundstücken der Besitzung' wieder von der Hofstelle aus zu bewirtschaften«, Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses seien danach nicht gegeben* Die Hechtsbeschwerde rügt, die Auslegung, die der Begriff " wüster Hof n durch das-Beschv/erdegericht erfahren hat. Sie meint, diese Auslegung sei zu eng. Sinn des Plüehtlingssiedlungsgesetzes sei es, alle wüsten Höfe zu erfassen, die zur Uiederinbetriebnalme geeignet seien* Für die von dem Gesetzgeber verfolgte Absicht sei die Begründung von Bedeutung, die er zu § 5 Abs 1 FlüSG gegeben habe* Danach könne ein wüster Hof im Regelfälle wieder als selbständige .Betriebseinheit übernommen wer- • den. wenn Hofstelle und Gebäudeinventar sieh ganz oder teilweise in noch verv/endungsfähigem Zustand befänden und wenn das für die Wirtschaft erforderliche Land noch im Eigentum des Eigentümers des wüsten Hofes, stehe, aber im ganzen oder in Parzellen verpachtet sei. Der Gesetzgeber habe den Kreis der wüsten Höfe bewußt ziemlicli .weit gezogen und die von dem Beschv/erdegerieht vorgenommene Einschränkung des Begriffes " wüster Hof « nicht gewollt 0 • Sin ” wüster Hof setze lediglich voraus, daß früher ein selbständiger land-wirtschaftlicher Betrieb vorhanden gewesen sei, daß er die Selbständigkeit verloren habe, sich aber für di e. 17 i e derinbetriebnahme eigne, daß ferner - T ~ 4.y A ■I j # ft, Ixl ' : •- > • V rti ~ 7 u. die Betriebsgebaude ganz oder teilweise noch vorhanden seien und daß das zur Bewirtschaftung erforderliche Land, ohne welches eine Wiederinbetriebnahme als selbständige Betriebseinheit undenkbar sei, veräußert oder verpachtet sei« Ein ”-wüster Hof ” entfalle danach nicht schon deshalb, weil sich Gebäude und Land in derselben Hand befänden,, Bei den Gebäuden genüge es, daß sie vorhanden seien« Es komme dagegen nicht darauf an, in wessen Besitz sie ständen» Bas Land müsse dagegen veräußert oder verpachtet sein« Bas sei auch die Ansicht des'Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten nach dem Inhalt der bei ihm eingaiolten Auskunft« Die Bechtsbeschwerde macht ferner.geltend, entgegen der Annahme des Beschwerdegericht's sei die Ausnahme des Wohnhauses von der Pachtung nicht unerheblich, weil das Wohnhaus das Zentrum des Hofes sei, dem ohne dieses ein wesentlicher Bestandteil fehle« Sur Herstellung einer Yollerwerbsstelle sei der Zusammenschluß von Land, Wirtschaftsgebäuden und Wohnhaus erforderlich. Hier würden die Gebäude des Hofes nicht für das su ihnen gehörige Land« sondern für den Gesamtbetrieb der Pächterin verwendet, so daß tatsächlich eine Trennung zwischen Land und Gebäuden vorliegeo Außerdem fehle dem Hof seit 19 Jahren das lebende und tote Inventar. Auch hätten die Ländereien während derselben Zeitspanne keine eigene Pruchtfolge, mehr. Die Pachtung besitze nicht einmal eine gewisse Selbständigkeit , wie sie bei einem Torwerk vorhanden sei« Die Bechtsbeschwerde rügt weiter die Betrachtungsweise des Beschwerdegerichts und meint, die Dinge » hätten nicht von deni Pachtobjekt, sondern von dem Resthof aus beurteilt werden müssen. Dieser.bilde keine landwirtschaftliche Vollerwerbsstelle mehr und hätte deshalb als wüster Hof angesprochen werden müssen. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, daß bei der Auslegung des ?lüchtling3siedlungsgesetze3 die agrar- und flüchte lingspolitischen Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer weiten Passung der gesetzlichen Begriffsbestimmung geführt hätten. Eine so enge Auslegung des Begriffes ” wüster Hof fr, wie sie das Beschv/erdegericht vorgenommen habe, könne zu einer Vereitelung des Gesetzes zv/eck es führen. Bas Wort w wüst ,T dürfe keinesfalls im Sinne der Verwahrlosung oder der Zersplitterung -verstanden.werden, denn auch ein wüster Hof könne ordnungsmäßig bewirtschaftet sein, pur ihn sei das wesentlichste Merkmal der Verlust der früheren v/irtschaftli-chen Selbständigkeit als Vollerwerbsstelle. Biesen Rügen war der Erfolg zu versagen. Bas Plüehtlingssiedlungsgesetz bezeichnet in §2 Abs 3 als wüste Höfe früher selbständige landwirtschaftliche Betriebe, deren Betriebsgebäude ganz oder teilweise noch vorhanden sind, deren Land aber veräußert . oder verpachtet oder anderweitig zur Nutzung abgegeben ist. Derartige Höfe sollen neben auslaufenden Höfen zur Ansetzung aus der Landwirtschaft stammender Heimatvertriebener verwendet werden, sofern sich die Höfe zur Wiederinbetriebnahme eignen ( § 1 Abs 1 PlüSG). Der Begriff des Y/üsten Hofes setzt also einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb voraus, der in der früheren Porm - 9 ~ nicht mehr besteht, der aber auf dem in dem Gesetz vorgesehenen Wege wieder zu einer landwirtschaftlichen Existenzgrundlage ausgebaut werden kann* Dabei hat der Gesetzgeber an solche Höfe gedacht, die früher eine sogenannte Tollerwerbsstelle darstellten, doh. eine eigene landwirtschaftliche Existenzmöglichkeit boten, dazu heute aber nicht mehr ausreichen, weil es an den erforderlichen Ländereien fehlt» Das Gesetz will, wie.sich aus seinen Torschriften und aus einer durch eine Anfrage des Beschwer degericht 3 veranlassten Äußerung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ergibt.neue bäuerliche Betriebe aufbauen und so Heimatvertriebenen eine eigene bäuerliche Existenz als Eigentümer oder Päch- ter der ihr verschaffen® Zu diesem Zwecke sollen Hofstellen, die Landwirtschaft völlig oder teilweise entfremdet sind, er ursprünglichen Zweckbestimmung den, indem durch Zupachtungen ode: wieder zugeführt r Ankäufe lebensfähi- ge landwirtschaftliche Betriebseinheiten im Sinne einer Tollexistenz geschaffen v/erden» Auf diese Weise sollen zugleich die in den Hofstellen vorhandenen volkswirtschaftlichen 7erte, die bisher ungenügend genutzt oder völlig zweckentfremdet verwendet wurden, reaktiviert werden» Dementsprechend geht das Gesetz von der Hofstslle aus, indem es verlangt, daß die Betriebsgebäude noch ganz oder doch teilweise vorhanden sind und sich für die Wiederin- :tl ' ■ ::f$ t ■ : betriebnahme des landwirtsehaftlicheh Betriebes eignen, der durch den Verlust, von Ländereien seine frühere Selb ständigkeit verloren hat Dabei ist es nicht erforderlich, daß es, wie aus der Fassung des Gesetzes gefolgert werden 10 - könnte, der Hofstelle an jeglichem zugehörigen Land fehlt« vielmehr muß ec als genügend angesehen werden,/daß nicht mehr soviel Land zur Verfügung steht, wie eine Vollerwerbs-steile und eine wirtschaftliche Ausnutsung der noch vorhandenen Betriebsgebäude es erfordern. Die Landeinbuße, die zu dem Verlust der Eigenschaft als selbständiger bäuerlicher Betrieb geführt hat, muß nach dem Gesetz auf Veräußerung, Verpachtung oder Abgabe zu anderweitiger Hut sung beruhen«, Hieraus hat das Beschwerdegericht mit .Hecht.gefolgert, daß' der Zusammenhang der früher vorhanden gewesenen und jetzt fehlenden Ländereien mit der Hofs teile aufgehoben o.der' unterbrochen sein muß* Bas-:''folgt...nicht:'.nur.oaus'oder--Bassung des Gesetzes, das einerseits das Vorhandensein einer Hofstelle und andererseits eine Abgabe des früher zu ihr gehörigen Landes voraussetzt, sondern stimmt auch mit dem oben gekennzeichneten Zweck des Gesetzes überein, das geradesolche Hofstellen, die nicht mehr oder doch nicht mehr in ausreichendem Llaße landwirtschaftlich genutzt werden, erfassen und durch Landbeschaffung wieder ihrer,;Zweckbestimmung als selbständiger bäuerlicher Betrieb zuführen will. Wesentlich ist also, daß die .wirtschaftliche Einheit zwischen Hofstelle und Ländereien beseitigt ist und dies dazu geführt hat, daß die Betriebsgebäude, sei es^,ganz;.o4er-doch^suin-feil, nicht mehr ihrem eigentlichen ^weck^ der Bewirtschaftung der Ländereien, dienen. Die Auffassung des BeschwerdegeiuLchts, Hofstelle und Ländereien müßten-ein verschiedenes rechtliches # oder wirtschaftliches Schicksal erlitten haben, ist danach zutreffend. Von einem wüsten Hof kann unter den angeführten Voraussetzungen indessen nur gesprochen werden, wenn die ~ 11 - Zerreißung des Zusammenhangs zwischen Hofsteile und Land für die Dauer oder doch auf lange Sicht gedacht ist, wenn also der Eigentümer des früheren Hofes den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen beiden aufgehoben hat, um den landwirtschaftlichen Betrieb gänzlich aufzulösen oder doch in absehbarer Zeit nicht wieder als selbständige Einheit zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen«, Eirieh nur ■vorübergehende Unterbrechung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Hofstelle und Land erfüllt daher den Begriff des wüsten Hofes noch nicht* Ein Antrag auf Grund des § 5 FlüSG kann nach alle- ♦ dem nur zu dem Erfolg führen, wenn früher ein landwirtschaftlicher Betrieb bestanden hat, der eine Vollexistenz bot, und seine Betriebsgebäude noch ganz oder teilweise vorhan- den und zur Schaffung einer neuen Vollerwerbsstelle geeignet sind, die früher vorhanden gewesenen Ländereien aber ganz oder zu dem Teil nicht mehr in Verbindung mit der Hofst-elle ge- »“ n rr t w er d en und da dur oh di e S elbs tandigke i des Betriebes verloren gegangen ist, der Zusammenhang zwischen Hofstelle und Land auch für immer oder doch nicht nur vorübergehend aufgehoben worden ist« Hit Hecht hat das Beschwerdegericht angenommen, daß diese Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages auf Grund des § 5 FlüSG nicht sämtlich gegeben sind. Ohne Frage stellte der Hof des Verpächters vor seiner Verpachtung an die Antragsgegneria einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb dar, der angesichts seiner Größe für-sich allein eine ausreichende Existenzmöglichkeit bot. Es fehlt ferner nicht an der erforderlichen Hofsteile. *» O — JL6. — 12 die sogar noch ganz vorhanden ist, da abgebrannte Gebäude inzwischen wieder errichtet worden sind» Auch kann die Signung zur WiederInbetriebnahme und Schaffung einer selbständigen Vollrerwerbsstelle hier nicht zweifelhaft sein,- lurch den Abschluß des Pachtvertrages mit der Antragsgegnerin hat der bis dahin vorhanden gewesene Betrieb auch seine wirtschaftliche Selbständigkeit eingebüßt, denn die verpachteten Wirtschaftsgebäude und Ländereien bildeten nun nicht inehr eine geschlossene Einheit, sondern waren hinfort nur noch ein Teil des Gesamtbetriebes der Antrags-gsgneriiio Zu Unrecht leitet die Bechtsbeschwerde indessen aus der Vereinigung des Pachtobjekts mit dem ^Betriebe der Antragsgegnerin eine Zerreißung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Wirtschaftsgebäuden und den früher zu ihnen gehörigen Ländereien her« Die Hechtsbeschwerde ■will- eine Aufhebung dieses Zusammenhangs schon darin finden, daß das Wohnhaus als Zentrum der Wirtschaftsführung nicht Gegenstand der Verpachtung war, und- .'meint, auszugehen sei bei der Prüfung der Präge, ob ein wüster Hof vorliege, von dem Wohnhause und dem dem Verpächter ver- ' ■ ■ ' i bliebenen Land, Von diesem Standpunkt aus kommt sie zu dem Ergebnis , das von der Pachtung Ausgenommehe bilde keine Vollerv/erbsstelle mehr und erfülle damit den Begriff des den wüsten Hofes, Liese Betrachtungsweise v/ird/gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Die Waldparsellen der Besitzung müssen völlig außer Betracht bleiben« Sie haben mit dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht un~ -13 - 15 mittelbar etwas zu tun und sind offensichtlich seit langem gesondert bewirtschaftet worden, denn sie waren weder Gegenstand des 1951 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Pacht- ■ Vertrages, noch sind sie neuerdings von dem Eigentümer an den Landwirt Mau verpachtet wordenEs ist ferner nicht angängig, das wohnnaus und das Gartenland als ” Hesthof « anzusprechen, denn nach Lage der Sache ist im Jahre 1951 bei der Verpachtung an einen restlichen landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt nicht gedacht worden, vielmehr hat die damalige Eigentümerin lediglich das von der Verpachtung ausgenommen, was sie für ihre persönlichen Zwecke zu behalten wünschte und was die Pächterin für ihren durch die Pachtung vergrößerten*Betrieb ohnehin nicht benötigte« Richtig gesehen, ist damals der landwirtschaftliche Betrieb der Eigentümerin geschlossen an die Antragsgegnerin verpach- tet worden, so daß von einem ” Besthof n nicht gesprochen werden kann und die Hechtsbeschwerde dem Beschwerdegericht zu Unrecht einen falschen Ausgangspunkt bei der Beantwortung der Präge, ob ein wüster Hof rorliegt, vorgeworfen hat« Die Ansicht der Hechtsbeschwsrde, entscheidend für die strittige Präge, ob der Begriff des wüsten Hofes erfüllt sei, müsse der Verlust der früher vorhandenen Selbständigkeit sein, ist nach dem oben Gesagten irrig, da vor allem auch der Zusammenhang zwischen der Hofstelle und den Ländereien aufgehoben sein muß« Die Hechtsbeschwerde hält diese weitere Voraussetzung für die Annahme eines wüsten Hofes für gegeben, weil das Pachtobjekt iri dem Gesamtbetrieb der Antragsgegnerin aufgegangen Sei und die Wirtschaftsgebäude infolgedessen nicht mehr gerade den Ländereien dienten, die früher einmal zu ihnen gehört hätten. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.'Bs dürfte zwar richtig sein, daß die Wirtschaftsgebäude des Verpächters im nahmen der Uesamtwirtschaft der Antragsgeg-nerih-nicht gerade den Ländereien zugute kommen, denen sie früher zu dienen bestimmt waren, daß sie vielmehr zu dem Teil und •möglicherweise'- sogar üb exw/i eg end für das im- Eigentum der Antragsgegnerin stehende Land genutzt werden. Las kann indessen fürdie Frage der Aufhebung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Be- triebsgebäuden und den Ländereien nicht entscheidend sein, denn das ist lediglich eine Folge davon, daß die aneinandergrenzenden *Ländereien beider Höfe aus Zweek-mäßigkeitsgründen einheitlichbewirtschaftet werden. Maßgebend muß vielmehr sein, daß weder die Betriebsgebäude noch die Ländereien ihrem eigentlichen Zweck entfremdet worden sind und daß sie auch heute noch im nahmen einer und derselben Wirtschaft genutzt werden» Sie haben kein verschiedenes rechtliches oder wirtschaftliches Schicksal erlitten, sondern dienten auch nach der Verpachtung noch gemeinsam dem gleichen Zweck, und zwar dem. Zweck, für den sie'.von: jeher'bestimmt waren. Bine Unterbrechung des Zusammenhangs kann auch nicht daraus hergeleitet -werden, daß für die Ländereien des Verpächters seit vielen Jahren keine eigene Fruchtfolge mehr besteht, denn das beruht auf der verständlicherweise vorgenommenen einheitlichen Planung für die ganzen .von der Antragsgegnerin bewirtschafteten Ländereien und stellt lediglich eine innerbetriebliche Maßnahme dar. die für die Zeit der Pachtung getroffen worden ist und aufgehoben werden kann, sobald die Umstände dies erfordern. las Fehlen einer selbständigen Fruchtfolge zeigt lediglich , daß der Betrieb des Verpächters seine frühere Selbständigkeit eingebüßt hat, besagt aber nichts für eine Aufhebung des Zusammenhangs zwischen Hofstelle und Ländereien* Uleiohes gilt von der Tatsache, daß es dem ehemaligen Betrieb des Verpächters heute an.lebendem und totem Inventar fehlt* Hach alledem ist der Begriff des wüsten Hofes im vorliegenden Falle schon deshalb nicht erfüllt, weil eine Aufhebung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Betriebsgebäuden und Ländereien gar nicht erfolgt ist* 3s kömmt hinzu, daß nach den Feststellungen des Beschwerde- . gerichts die Bewirtschaftung des Hofes, wie sie vor der h :sf: • ' * v Verpachtung erfolgte, auch nicht für immer oder auf lange Sicht aufgegeben worden ist, daß vielmehr bei Abschluß des von Anfang an auf eine bestimmte Zeitspanne bemessenen Pachtvertrages in Aussicht genommen worden ist, den Hof nach Ablauf der Pacht zeit in seine:? früheren Gestalt von dem Sohn des Eigentümers bewirtschaften zu lassen* Banach war der durch die Verpachtung- geschaffene Zustand von vornherein nur als ein vorübergehender gedacht» Bas Beschwerdegericht hat also mit Hecht ange - 16 nommen, daß die Besitzung des Verpächters den Begriff des wüsten fülle» Die Hofes im Sinne des 2 Abs 3 mlüSG- nicht er-Hechtsbesehwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen« Die ICostenentscheidung beruht auf § 48 Abs 1 LVO« gesc Dr. Pritsch, gezo Pr» Hückinghaus?; ■ gez. 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