schwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig ist, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwer de. handelt, kann nicht entsprechend angewendet werden, wenn die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zur Erörterung steht. Noch vor der Scheidung schlossen sie miteinander und mit den Eheleuten RflUHHBi am 17- April 1948 einen Erbvertrag, durch den der Antragsgegner seine Tochter Marie Caroline R8BHH8B8 zu seiner alleinigen Erbin einsetzte und seine Ehefrau als Ersatzerbin für den Ball bestimmte, daß seine Tochter ohne eheliche'Abkömmlinge vor ihm versterben sollte. März 1952 auf.Die Ahtragstellerinnen haben gegen diese Entscheidung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie die Aufhebung des Beschlusses'der unteren Landwirtschaftsbe-hörde erstrebten. Zur Begründung dieses Antrages haben sie geltend gemacht, die untere Landwirtschaftsbehörde habe die Voraussetzungen für eine Fortführung der treuhänderischen Verwaltung zu Unrecht als nicht gegeben erachtet, da eine gute Bewirtschaftung des Hofes auch bei der heutigen Ernährungslage gewährleistet sein müsse, und verkannt, daß die frühere Mißwirtschaft sofort wieder einsetzen werde, wenn die Bewirtschaftung des Hofes dem Antragsgegner überlassen werde, der aus ihm nur persönliche Vorteile ziehen wolle. Der Antragsgegner hat gebeten, den Antrag der Antragstellerinnen als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht antragsberechtigt seien und ihn durch ihr Vorgehen nur schädigen wollten. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen zurückgewiesen, weil sie nicht berechtigt seien, gegen den angefochtenen Beschluß auf gerichtliche Entscheidung anzutragen. Mit der von ihnen eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Antragstellerinnen unter Yfiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend gemacht, das Amts- Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat sich der Antragsgegner dem Rechtsmittel angeschlossen und die KostenenitScheidung des Amtsgerichts angegriffen, Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen mit der Maßgabe surückgewiesen,daß ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen werde. Sie sind danach offenbar selbst der Meinung, daß der Beschwerdewert nicht den im § 2 Abs I LVR für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorgesphriebe-nen Betrag erreiche« Das ist .zutreffend. Angesichts dieser Sachlage kann das Interesse an der Fortführung der Verwaltung durch einen Treuhänder zwecks Vermeidung der von den Antragstellerinnen befürchteten Mißwirtschaft höchstens mit 3000,- DM bev/ertet worden, sodaß die Beschwerde summe des § 2 Abs 1 LVR bei weitem nicht erreicht ist. Die Antragstellerinnen berufen sich für die Zulässigkeit der von ihnen eingelegten Rechtsmittel auf § 21 Abs 3 LVR, der die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zuläßt, soweit es sich um die Unzulässigkei t des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde, handelt. Da sich die Antragstellerinnen ausdrücklich auf § 2 Abs 3 LVR berufen haben, sind sie offensichtlich der Meinung, daß hier ein Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde zur Erörterung stehe. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der von ihnen gegen <?ie Entscheidung des Amtsgerichts eingelegten sofortigen Beschwerden nicht in Zweifel gezogen, sondern sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetztr ob das Amtsgericht mit.Recht die Zulässigkeit des Antrages der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung verneint habe. Die Unzulässigkeit der Beschwerde war danach im zweiten Recht3zuge nicht Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidung. Es. kann säch höchstens fragen, ob § 2 Abs 3 LVR in den Fällen entsprechend anzuwenden ist, in denen es sich um die Unzulässigkeit -des Antrages auf gerichtlichecEnt-scheidung handelt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und die Zu- Das kann aber nicht dazu führen, die Rechtsheschwerde auch dann als zulässig anzusehen , wenn die Präge der Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zur Erörterung steht. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision wird denn auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung mit Recht der Standpunkt vertreten, daß eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des § 547 ZPO, der die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands u.a. dann zuläßt, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Beru- ! Pür eine Ausdehnung der Vorschrift des § 2 Abs. 5 LVR auf die Pälle, in denen die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dung in Präge steht, ist danach kein Raum.
Für dae NachschlagewerkL: Nicht für die Amtliche Sammlung! 2361 016 Gesetz: KRG Nr, 45 Art._VIII ---- VQ BrEilRegVO Nr LVÖ § 29 I»VR § 2 Ähs. 5 84 Art. VI Nr. 14 Rechtssätz: § 2 Ähs. 3 LVR, nach dem die Rechtsbe- schwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig ist, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwer de. handelt, kann nicht entsprechend angewendet werden, wenn die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zur Erörterung steht. Aktenzeichen: V BLw 118/5? ' ■ • Besohl, des BGH. v. 5. Bai 1953 0&J: <58Si§at Y BIiW 118/52 6 Besch lu ß In der Landwirtschaftssache 1 i) der Bhefrau Marie Caroline RflHHMP geb. Sch^HP in Kreis HafHfc 2^) der Ehefrau Erieda SchflIV, ebendort, Antragstellerinnen, Beschwerde- und Re chtsheschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Br. Kreis E gegen den Landwirt Max SchfliV in Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. in Kreis Ha( betreffend die Treuhänderschaft über die G( Nr, I - K^Ähof - in MI hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. EAepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann beschlossen; Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3. November 1952 werden auf Kosten der Antragstelrr lerinnen als unzulässig verworfen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten. Der Anträgsgegner ist als Eigentümer der im Grundbuch von IfflP Band 3 Blatt 74 verzeichneten G88BHHBHHH8 Nr 8 - HflBhof - in M8H8B8 eingetragen. Diese Besitzung, die rund 122 ha umfasst, früher Erbhof war und jetzt ein Hof im Sinne der HÖ-feordnung;ist, gehörte seit dem Jahre 1913 der Antragsstellerin zu 2), die 1917 den Antragsgegner heiratete und ihm den Hof am 3. Mai 1924 aufließ. Der Antragsgegner wurde daraufhin als Eigentümer des Hofes eingetragen. Aus seiner Ehe mit der Antragstellerin zu 2) sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich eine Tochter Marie Caroline, die jetzige Ehefrau R8BHBBB8 und Antragstellerin zu 1), sowie ein Sohn, der im März 1942 gefallen ist. , Die Ehe der Antragstellerin zu 2) und des Antragsgegners wurcte durch Urteil vom 21. Juni 1948 auf Grund des § 48 EheG i geschieden. Noch vor der Scheidung schlossen sie miteinander und mit den Eheleuten RflUHHBi am 17- April 1948 einen Erbvertrag, durch den der Antragsgegner seine Tochter Marie Caroline R8BHH8B8 zu seiner alleinigen Erbin einsetzte und seine Ehefrau als Ersatzerbin für den Ball bestimmte, daß seine Tochter ohne eheliche'Abkömmlinge vor ihm versterben sollte. In einer weiteren notariellen Urkunde von demselben Tage bestellte der Antragsgegner für seine Ehefrau ein Altenteil, das für aj.e im Grundbuch eingetragen wurde. Durch Beschluß des Kreisernährungsamts vom 7- Juli 1949 wurde- für den Hflphof auf Grund des Art VII KRG Nr 45, Art Vs VI BrMilRegVO Nr 84 und §§ 6 ff LBO die Verwaltung durch einen Treuhänder für die Zeit vom 15* Juli 1949 bis zu dem 31. Oktober 1959 angeordnet, weil die Bewirtschaftung des Betriebes seit Jahren stark vernachlässigt worden sei und die Ablieferungsleistungen soweit gesunken seien, daß die Erniie fast nur noch zur Selbstversorgung von 4 1/2 Personen ausreiche. Zum Treuhänder wurde der Landwirt Arthur Vi0 in eingesetzt, der seinerseits den Ehemann der Antragstellerin zu 1) mit der Bewirtschaftung beauftragte. Auf Grund wiederholter Vorstellungen des Antragsgegners hob die untere Landwirtschaftsbehörde in Ausführung eines Beschlusses des Haupt aus 3 Schusses des Kreises HaflHI >durch Beschluss vom 14o Dezember 1951 'die angeordnete Verwaltung durch einen Treuhänder mit Wirkung vom 1. März 1952 auf. Die Ahtragstellerinnen haben gegen diese Entscheidung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie die Aufhebung des Beschlusses'der unteren Landwirtschaftsbe-hörde erstrebten. Zur Begründung dieses Antrages haben sie geltend gemacht, die untere Landwirtschaftsbehörde habe die Voraussetzungen für eine Fortführung der treuhänderischen Verwaltung zu Unrecht als nicht gegeben erachtet, da eine gute Bewirtschaftung des Hofes auch bei der heutigen Ernährungslage gewährleistet sein müsse, und verkannt, daß die frühere Mißwirtschaft sofort wieder einsetzen werde, wenn die Bewirtschaftung des Hofes dem Antragsgegner überlassen werde, der aus ihm nur persönliche Vorteile ziehen wolle. Dadurch v/ürden sie in ihren Rechten aus dem Erbvertrage vom 17. April 1948 und die Antragstellerin zu 2) in ihrem Altenteilsrecht beeinträchtigt. Die Antragstellerin zu 1) werde ausserdem als gesetzliche Hoferbin betroffen. Die Antragstellern zu 2) habe zudem einen Anspruch auf Rückübertragung des Hofes, da der Antragsgegner diesen seinerzeit nur zu treuen Händen übertragen erhalten habe. Der Antragsgegner hat gebeten, den Antrag der Antragstellerinnen als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht antragsberechtigt seien und ihn durch ihr Vorgehen nur schädigen wollten. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen zurückgewiesen, weil sie nicht berechtigt seien, gegen den angefochtenen Beschluß auf gerichtliche Entscheidung anzutragen. Mit der von ihnen eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Antragstellerinnen unter Yfiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend gemacht, das Amts- gericht habe ilyr Recht, gerichtliche Entscheidung zu beantragen , zu Unrecht verneint. Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat sich der Antragsgegner dem Rechtsmittel angeschlossen und die KostenenitScheidung des Amtsgerichts angegriffen, 4 das die Kosten ..des Verfahrens dem Hof auferlegt hat« Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen mit der Maßgabe surückgewiesen,daß ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen werde. Die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen, mit denen sie die Aufhebung des Beschlusses der untezenLandwirtschaftsbehörde vom 14. Dezember 195*1 erstreben* D&e Rechtsmittel sind unzulässig« 4 0 Die Antragstellerinnen halten die Rechtsbeschwerden für zulässig, -weil .es sich im vorliegenden Balle um die Unzulässigkeit der Beschwerde handle. Sie sind danach offenbar selbst der Meinung, daß der Beschwerdewert nicht den im § 2 Abs I LVR für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorgesphriebe-nen Betrag erreiche« Das ist .zutreffend. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der Verwaltung des Hofes durch einen Treuhänder. Es handelt sich also um eine Angelegenheit der Landbewirtschaftungsordnung. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich daher gemäß § 2 Abs 4. LVR, § 44 Abs 5 LVO nach § 24 KostO. Die Kostenordnung enthält keine Vorschriften über den Wert bei Streitigkeiten der vorliegenden Art; dieser Wert steht auch sonst nicht fest und ist daher zu schätzen. Für diese, Schätzung* muß das Interesse der Antragstellerinnen an, der Fortführung der Verwaltung des Hofes durch einen Treuhänder maßgebend sein« Diese Fortführung erstreben sie, weil sie anderenfalls ihre bezüglich des Hofes bestehen- : 1 den Rechte für-gefährdet halten. Ihr Vorgehen bezweckt also die Sicherung gegen eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine ordnungswidrige Bewirtschaftung des Hofes. Dieses Interesse kann nicht allzu hoch veranschlagt werden, da der Ein- I heitswert des JiJI^hofes trotz seiner Größe von rund 122 ha nur 13300,- DM .beträgt, woraus zu ersehen ist, daß sein Ertrag im Vergleich zu seiner Größe ausserordentlich gering ist. Angesichts dieser Sachlage kann das Interesse an der Fortführung der Verwaltung durch einen Treuhänder zwecks Vermeidung der von den Antragstellerinnen befürchteten Mißwirtschaft höchstens mit 3000,- DM bev/ertet worden, sodaß die Beschwerde summe des § 2 Abs 1 LVR bei weitem nicht erreicht ist. Das Beschwerde ge rieht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Aus § 2 Abs 1 LVR läßt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden daher nicht herleiten. Die Antragstellerinnen berufen sich für die Zulässigkeit der von ihnen eingelegten Rechtsmittel auf § 21 Abs 3 LVR, der die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zuläßt, soweit es sich um die Unzulässigkei t des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde, handelt. Da sich die Antragstellerinnen ausdrücklich auf § 2 Abs 3 LVR berufen haben, sind sie offensichtlich der Meinung, daß hier ein Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde zur Erörterung stehe. Diese Auffassung entspricht! nicht der gegebenen Sachund Rechtslage. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der von ihnen gegen <?ie Entscheidung des Amtsgerichts eingelegten sofortigen Beschwerden nicht in Zweifel gezogen, sondern sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetztr ob das Amtsgericht mit.Recht die Zulässigkeit des Antrages der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung verneint habe. Die Unzulässigkeit der Beschwerde war danach im zweiten Recht3zuge nicht Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidung. Der Tatbestand des $ 2 Abs 3 LVR liegt hier also nicht vor. Es. kann säch höchstens fragen, ob § 2 Abs 3 LVR in den Fällen entsprechend anzuwenden ist, in denen es sich um die Unzulässigkeit -des Antrages auf gerichtlichecEnt-scheidung handelt. Dafür könnte sprechen,daß nach § 29 Abs 3 LVO jeder diesen Antrag stellen kann, der nach den Vorschriften der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen beschwerdeberechtigt s%£n würde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und die Zu- lässigkeit der sofortigen Beschwerde decken sich danach inso-weit. Das kann aber nicht dazu führen, die Rechtsheschwerde auch dann als zulässig anzusehen , wenn die Präge der Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zur Erörterung steht. Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeschwerde nicht uneingeschränkt gegen die Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte gegeben, sondern ihre Zulässigkeit von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. Er ist dabei ebenso verfahren, v/ie es in der Zivilprozeßordnung hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision gegen die Berufungsurteile der Oberlandesgerichte geschehen ist. Diese Vorschriften bezwecken die Begrenzung der Anfechtbarkeit auf solche Palle, in denen eine Entscheidung des Obersten Gerichts im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und ihrer Portbildung angezei^t erscheint, und sollen zugleich einer Überlastung der höchsten Instanz Vorbeugen. Nach diesem gesetzgeberischen Zweck erscheint es nicht angängig, die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Wege entsprechender Anwendung auf Pälle i auszudehnen, die im Gesetz nicht angeführt sind. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision wird denn auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung mit Recht der Standpunkt vertreten, daß eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des § 547 ZPO, der die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands u.a. dann zuläßt, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Beru- ! fung handelt, auf andere Pälle nicht angängig ist, die Revision ] also beispielsweise dann nicht zulässig ist, wenn der Einspruch gegen ein di# Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil als unzulässig verworfen ist ( Baumbach-Lauterbach, ZPO 21. Aufl. § 547 Anm. 1 u. 3, Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl., § 547 Anm. 2; RG vom 2. Oktober 1905 in JW 1905, Seite 750, Nr. 27). Pür eine Ausdehnung der Vorschrift des § 2 Abs. 5 LVR auf die Pälle, in denen die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dung in Präge steht, ist danach kein Raum. Aus dieser Vorschrift können die Antragstellerinen daher die Zulässigkeit der von ihnen eingelegten Rechtsmittel nicht herleiten. i Nach alledem waren die Rechtsbeschwerden der Antragstel- ] lerinnen als unzulässig zu verwerfen. | Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 4-2,4-3» 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 5'l LVO über die Erstattung ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten bestand kein Anlaß-s Dr. Tasche . Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock