Bie Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13* Oktober 1949 Die von den Antragsgegnern gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Der für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche V/ert von mehr als 6000 DM (§ 2 Abs 1 LVR) ist nicht erreicht. Als Wert ist nach § 42 LVO in Verbindung mit § 18 Abs 1 KostO der Einheitswert des Grundbesitzes anzusetzen. Das auf der Besitzung befindliche Vieh, dessen Wert die Rechts-be schv/erdeführ er mit 10 000 DM angeben, ist'im Einheitswert bereits enthalten (§29 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. ‘.Venn ein Teil des zu dem Hofe gehörenden Landes Bauwert hat, so rechtfertigt das nach § 18 Abs 1 KostO keine höhere Bewertung; dieser Umstand könnte nur bei Bemessung der Abfindungen nach § 12 Abs 2 Buchst b HöfeO Berücksichtigung finden, wie das auch vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss geschehen ist, indem es nicht den Einheits-.
V Blw 118/49 2S6? 036 B e Sm c^ h_ 1 u g a In der LandwirtSchaftssaehe geb. 1. der tfitwe Johanna Josefine B 2. des Landwirts Bernard Heinrich B 3. der Büro ange st eilten Bernhardine Y/'ilhelmine Josefine 4. des Landwirts Franz Bernard B r sämtlich in MlH^Bstrasse Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbe-schwerdeführer, vertreten durch die Rechtanwälte Br. in (■■H > und gegen den Landwirt Hermann Josef B MM^Mstrasse M, Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwal wegen Übertragung einer zu einer Erbengemeinschaft gehörenden landwirtschaftlichen Besitzung auf einen Miterben, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt schaftssachen in der Sitzung vom 6. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. lasche beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13* Oktober 1949 — 2 — wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, Die Hechtsheschwerdeführer haben auch die ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten. Gründe : Der Antragsteller und die Antragsgegner bilden eine Erbengemeinschaft, zu der eine landwirtschaftliche Besitzung in Grösse von 4,8520 ha mit einem Einheitswert von 4000 DM gehört. Der Antragsteller beantragt Übertragung dieser Besitzung auf Grund von Art VI Nr 17 der MilRegVO Nr 84, während die Antragsgegner Übertragung der Besitzung auf die Antragsgegnerin zu 1 erstreben. Das Amtsgericht hat die Besitzung der Antragsgegnerin zu I zugewiesen unter Festsetzung von Abfindungen in Höhe von je 1000 DM für jeden der übrigen Miterben, während das Oberlandesgericht die Besitzung dem Antragssteiler zugewiesen hat unter Zuerkennung des Rechts der lebenslänglichen Verwaltung und Nutzniessung für die Antragsgegnerin zu 1 und unter Zubilligung einer Abfindung von je 1000'LM für die Antragsgegner zu 2-4. Die von den Antragsgegnern gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Der für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche V/ert von mehr als 6000 DM (§ 2 Abs 1 LVR) ist nicht erreicht. Nach § 2 Abs 4 LVR kommen für die Berechnung des V/ertes des Beschwerdegegenstandes die Vorschriften des § 44 LTO zur Anwendung. In § 44 Abo 2 LVO ist bestimmt, dass in einem Erbauseinandersetzungsverfahren , wie es hier in Frage steht, sich der Geschäftswert nach dem Wert der im Streit befindlichen Besitzung bestimmt. Als Wert ist nach § 42 LVO in Verbindung mit § 18 Abs 1 KostO der Einheitswert des Grundbesitzes anzusetzen. Die in § 18 Abs 1 KostO zugelassenen Abv/eichungen vom Einheitswert kommen hier nicht in Betracht» Das auf der Besitzung befindliche Vieh, dessen Wert die Rechts-be schv/erdeführ er mit 10 000 DM angeben, ist'im Einheitswert bereits enthalten (§29 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, RGBl I, 1035). ‘.Venn ein Teil des zu dem Hofe gehörenden Landes Bauwert hat, so rechtfertigt das nach § 18 Abs 1 KostO keine höhere Bewertung; dieser Umstand könnte nur bei Bemessung der Abfindungen nach § 12 Abs 2 Buchst b HöfeO Berücksichtigung finden, wie das auch vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss geschehen ist, indem es nicht den Einheits-. wert, sondern einen V.rert von 5600 DM der Berechnung der Abfin-dungsanSprüche zu.Grunde gelegt hat. Wenn in den nächsten 15 Jahren dieses Bauland ganz oder teilweise veräussert wird, können sich nach § 15 HöfeO weitere Ansprüche für die übrigen Miterben ergeben. Infolge Nichterreichung des vom Gesetz vorgesehriebenen V/ertes des Rechtsbeschwerdegegenstandes war hiernach die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 DVO.