* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

wahrend für die restlichen 19*250 G1I eine Hypothek zugunsten von Frau Sp^BH^ eingetragen werden sollte® SpMHfeB^ ^■fe-kam den übernommenen Verpflichtungen nur teilweise nach* Am 12® Januar 1926 wurde für die Schleswig-Holsteinische Landschaft eine Barlehenshypothek von 19*000 GM eingetragen® Am 4® Bezember 1925 bewilligte der Verkäufer zu€^ns‘fcen des Antragstellers die Eintragung einer AuflassungsVormerkung, die am 13. Der Grundbesitz des Antragstellers wurde zur Mithaft für die Entschuldungsrente und mit einer Hypothek von 1 800 GM belastet. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der auf den Namen der Erblasserin verzeichnete Grundbesitz mit seinen Mitteln erworben sei. Die Antragsgegnerin hat beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller nur Hofvorerbe nach der Erblasserin geworden sei. Sie macht geltend, dass der Antragsteller, soweit sie unterrichtet sei, die Erbabfindung der Erblasserin von 8 000 Mark zu dem Erwerb von Grundbesitz verwendet habe. Den Erlös aus dem Verkauf dieses Besitzes habe der Antragsteller im Jahre 1925 beim Ankauf der Besitzung der Erblasserin verwendet, so dass er die Auf las sungs Vormerkung wenigstens teilweise mit Das Amtsgericht-hat unter Zurückweisung des Pest-%s^tellungsantrages des Antragstellers festgestellt, dass der Antragsteller hinsichtlich des von der Erblasserin hinterlasBenen Hofes Hofvorerbe nach der Höfeordnung geworden sei. Es geht davon aus, dass gemäss £ 58 Abs 1 LVO auf den Erbfall die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes zur ^ Anwendung kommen, da einer der Ausnahmefälle des s 58 Abs 2 BVO nicht vorliege. Wenn der Rechtsbeschwerdeführer diese Ausführungen auch nicht beanstandet hat, so ist doch die Präge, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet, von Amts wegen zu prüfen. Auch die Voraussetzung des § 58 Abs 2 Buchst a LVO hat das Beschwerdegericht mit Recht verneint; denn im Zeitpunkt des Erbfalles stand der Anerbe nach dem Reichserbhofrecht objektiv fest (vgl BGH vom 30. Wenn es schon darauf arikomme, mit wessen Mitteln der Hof erworben sei, so könne es sich nur darum handeln, von wem die Mittel zu dem Erwerb des Hofes in der Zwangsversteigerung stammten. Der Antragsteller habe der Erblasserin deshalb auch keine "Mittel11 zu dem Erwerb des Besitzes übertragen. Die Darstellung des Antragstellers wolle auch nur besagen, dass die Erblasserin infolge der Abtretung der Auflassungsvormerkung weniger Mittel gebraucht habe, als sie sonst zu dem Erwerb habe aufwenden müssen. Im übrigen stellt das Oberlandesgericht fest, dass die Erblasserin die benötigten Mittel selbst aufgebracht habe, da sie Hypotheken im Gesamtbeträge von 20 100 GM übernommen und ausserdem sich ein Darlehen von 10 000 RM habe geben lassen, das offenbar dazu bestimmt gewesen sei, die mit dem Zuschlag verbundenen Barzahlungen zu berichtigen* Das Beschwerdegericht führt weiter aus, es sei unstreitig, dass der Antragsteller im Jahre 1919 die Erbabfindung der Erblasserin in Hohe von 8 000 Mark erhalten habe. Der Antragsteller räume selbst die Möglichkeit ein, dass er mit diesem Geld Grundbesitz erworben habe. Dies sei aber nicht nur möglich, sondern nahezu sicher, da der Antragsteller in demselben Jahre die ersten ihm jetzt noch gehörenden Grundstücke erworben habe. Die Herkunft des auf dem Hof befindlichen Inventars sei für die Präge, von wem der Hof stamme, unerheblich. entscheidend sein, dass der Antragsteller den Hof bewirtschaftet habe; denn auch die Erblasserin habe in dieser Zeit ihre Arbeitskraft dem Hofe gewidmet, Der Antragsteller sei somit nach dem Tode seiner Ehefrau wAnerbe nach §§ 24, 25 EHFVM geworden und habe gemäss >r 59 Abs 2 I»VO die rechtliche Stellung eines Vorerben. Wenn ^iese Gedankengänge nicht auf den vorliegenden zuträfen, müsse man bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise doch zu dem Ergebnis kommen, dass der überwiegende Teil des Ehegatterierbhofes von dem Antragsteller stamme. Man könne deshalb nicht annehmen, dass die Auflassungsvormerkung in der Hand des Antragstellers keinen Wert mehr gehabt habe. tigung.der weiteren (Tatsache, dass die Erblasserin für ein Gebot von 23 200 RM den Zuschlag erhalten habe, sei in der Zwangsversteigerung etwa der Erlös erzielt worden, wie er im Kaufvertrag vom 26. Eie Erblasserin habe danach höchstens mit 23 000 RM zu dem Erwerb des Grundbesitzes beigetragen,*während auf den Antragsteller der volle Wert der AuflassungsVormerkung mit 27 000 RM entfalle, auch wenn er sonstige eigene Mittel zu dem Erwerb des Grundbesitzes nicht hergegeben habe. Die Rechtsbeschwerde macht im übrigen geltend, dass der Antragsteller erhebliche Mittel für den Grundbesitz der Erblasserin aufgewendet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu dem Erwerb des Grundbesitzes Bd 12 Bl 365 zu demindest in überwiegendem Maße, wenn nicht ausschliesslich, eigene Mittel eingesetzt habe, und dass die Initiative zu dem Erwerb dieses Besitzes von ihm ausgegangen sei. Nach ihm wurde derjenige weiterer Anerbe, der nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des Ehegatten, von dem der Hof stammte, berufen gewesen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Auch der Ehegatte, von dem der Hof nicht stammte, wurde beim Tode des anderen Ehegatten Anerbe und damit Eigentümer des Hofes. Er unterlag lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, durch Verfügung von Todes wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, den aus §§ 24, 25 EHFV sich ergebenden Beschränkungen. Hiernach stammt der Bhe-gattenerbhof von dem Ehegatten, der den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Grundbesitzes bei der Eheschliessung oder später eingebracht hat. Die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller nach dem Todes seiner Ehefrau unbeschränkter Anerbe geworden ist, oder ob er als Anerbe den Beschränkungen der §§. Der Antragsteller unterliegt also, wenn der Hof nicht von ihm stammt, auch mit seinem eigenen Besitz den Beschränkungen der §§ 24, 25 EHFV. Wenn ijian dieser Auslegung folgt, kann keine Hede davon sein, dass der Hof von dem Antragsteller stammt. Da der Antragsteller niemals Eigentümer der Grundstücke, die seiner Ehefrau gehörten, gewesen ist, kann er sie auch nicht im Sinne des § 23 EHFV in die Ehe eingebracht haben. Die Entscheidung betraf einen Pall, in dem der Eigentümer eines Hofes im Rahmen eines Siedlungsvertrages auf seinen ältesten Sohn Grundstücke übertragen hatte, die mit einer von dritter Seite hinzuerworbenen Hofsteile nach Vornahme von Um- und Anbauten einen selbständigen Hof bildeten. Zwangsversteigerung die Präge, von wem der Hof stamme, ein für allemal endgültig entschieden sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Es kann danach nur darauf ankommen, ob die Mittel, mit denen die Erblasserin den Grundbesitz erworben hat, vom Antragsteller stammen. Dem Umstand, dass der Antragsteller angeblich das Inventar des Hofes beschafft hat, kommt, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt, für die Beantwortung der Präge, von wem der Hof stammt, keine Bedeutung zu. Entscheidend kann vielmehr nur sein, welche Mittel der Antragsteller seiner Ehefrau für den Erwerb des Grundbesitzes gegeben hat. Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellung des Oberlandesgerichts hat der Anträgstel- -ler - abgesehen von der Abtretung der Auflassungsvormer-kung - keine Mittel für den Erwerb des * Grundbesitzes in der Zwangsversteigerung aufgebracht. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass der Antragsteller durch die Abtretung der Auflassungsvormerkung mit rund 27 000 RM zu dem Erwerb des Grundbesitzes durch seine Ehefrau beigetragen habe, kann nicht gefolgt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsteller durch die Abtretung tatsächlich«* Mittel in Höhe von 27 000 RM aufgebracht habe. Fest steht, dass die Erblasserin (durch Übernahme von Hypotheken und Barzahlung) insgesamt 23 200 RM für den Erwerb des Grundbesitzes aufgewendet hat, während der Antragsteller einen ins Gewicht fallenden Anteil auf keinen l&ll zu dem Erwerb beigesteuert hat. sichtigt, wer die Mittel für den Erwerb der Grundstücke durch die Erblasserin aufgebracht hat, muss man auch der Tat Sache Rechnung tragen, dass der Antragsteller seinen eigenen etwa 12 l/2 ha grossen Grundbesitz zu einem erheblichen Teil nicht mit eigenen Mitteln erworben hat. Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Feststellung des Beschwerdegerichts ist anzunehmen, dass der Antragsteller auch dieses Geld zu dem Erwerb des Grundbesitzes verwendet hat, zu demal da er in demselben Jahre ihm jetzt noch gehörende Grundstücke in Grösse von 4 l/2 ha gegen Barzahlung erworben hat. Im übrigen war der Grundbesitz des Antragstellers im Jahre 1931 noch mit Grundschulden der Erblasserin in Röhe von 6 000 GM belastet, die erst im Zuge der Durchführung der Entschuldung gelöscht wurden. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Erblasserin den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Ehegattenerbhof bildenden Besitzes in die Ehe eingebracht habe, ist somit nicht zu beanstanden. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller mit dem Erbfall zunächst Anerbe nach den §§ 24, 25 EHFV geworden ist.

Zitierte Normen: § 58 LVO § 5 HoefeO § 51 LVO
HofEhefrauErblasserinGrundbesitz®RM

Volltext der Entscheidung

256A
05$
y Bi» 117/52
Beschluss
 In der LandwirtschaftsSache
r
des Bauern Heinrich K
in Wl
>, Kreis
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers ,
vertreten durch Rechtsanwalti
m
gegen
 die Ehefrau Erna >, Kreis
 geh
A ' Ar *	*
in Wr"*:/'
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br«	in
 Verfahrensbeteiligter % der am Hflip 1942 geborene
 Günter K^H^Jver treten durch seine Mutter, die Ehefrau Anne R^^geb» Sc■■■fe, verw«
in Sc
1
'	t
:	)
A 1 - } •	1
* ' i
- 3

i
ik1
r ♦ 5 ^
V.CI
-n,
» V t
'v*«n
•>«

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 5* Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br- lasche, der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br« Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann
 beschlossen;
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30« Oktober 1952 wird auf Kosten des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, diß der entscheidende Teil des Beschlusses folgende Fassung erhält;
i
*
2
- / '*'■*
r
y.
*•
•f ,
% #
t. ’■
Es wird festgestellt, dass der.Antragsteller nach dem Tode seiner am 14* Januar 1946 verstorbenen Ehefrau Toni	geb.	Bl#^hinsichtlich des im Grundbuch von	VII Bl 225 und Bd 12 Bl 365
eingetragenen früheren Ehegattenerbhofes Anerbe nach §§ 24? 25 der ErbhoffOrtbildungsverordnung geworden ist.
Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten*
*

■K -
2.
\
»
I
I
\

~ 3 -
Gründe s I*
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von	Bd	VII Bl 225 eingetragenen Grundbesitzes»
Es handelt sich in der Hauptsache um Wiesen und Weiden in einer Gesamtgrösse von 12,7064 ha mit einem Einheitswert von 5o400 DM» Die, erste Ehefrau des Antragstellers,
 Toni K0BH) &eb° BlflB} war Eigentümerin der im Grundbuch von	Bä	12 Bl 365 eingetragenen Besitzung» Es
 handelt sich um einen vollständigen Hof mit Wohn- und Y/irt-schaftsgebäuden in Grösse von 32,0395 ha mit einem Einheitswert von 16»500 DM» Der Grundbesitz des Antragstellers bildete mit der Besitzung seiner Ehefrau einen Ehegattenerbhof » Dies war in beiden Grundbüchern vermerkt» Die Ehefrau des Antragstellers ist am 14» Januar 1946 ohne-Hin-• terlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben»
Der Antragsteller hatte im Jahre 19*11 die Ehe mit der Erblasserin geschlossen» Vor der EheSchliessung hatte er eine kleine vom Vater ererbte Landstelle verkauft und angeblich einen Erlös von ungefähr 10»000 Mark erzielt» Nach der Heirat bewirtschaftete er zunächst die Landstelle seiner Schwiegermutter in	Im	Jahre	1912	kaufte	er
 für insgesamt 28»000 Mark bei einer Barzahlung von 2.000 Mark und Übernahme von Schulden in Höhe von 26.000 Mark den etwa 5 ha grossen Grundbesitz	der	damals
 im Grundbuch von Wählstedt Bd I Bl 32 eingetragen war» Als nach dem ersten Weltkrieg die Schwiegermutter des Antragstellers ihren Besitz in	verkaufte,	erhielt
 die Erblasserin von ihrer Mutter 8.000 Mark» Am 14«April 1919 kaufte der Antragsteller ein damals im Grundbuch von Bd *VII Bl 243 eingetragenes Ackergrundstück in Grösse von 1 ,.7302 ha zu dem Preise von 1.800 Mark, die in bar
>
1
/
\
1
i I
I

bezahlt wurden, und am 26® September 1919 ein damals im Grundbuch von WBiHÜP Bd V Bl 168 eingetragenes Weidegrundstück in Grösse von 2,7899' ha gegen eine Barzahlung von 4o.OOO Marko Die Gebäude der Besitzung "WfllHBP' ^rann-ten im Jahre 1924 abo Für die Versicherungssumme errichte-te der Antragsteller neue Gebäude, die er ohne Ländereien ;• im Jahre 1925 für angeblich 30®000 UM verkaufte® Der ge- * samte Grundbesitz des Antragstellers umfaßt einschliesslich noch weiterer erworbener Parzellen 12,7064 ha®
tevorräte entfielen: 25*000.GM waren in bar zu zahlen?. wahrend für die restlichen 19*250 G1I eine Hypothek zugunsten von Frau Sp^BH^ eingetragen werden sollte® SpMHfeB^ ^■fe-kam den übernommenen Verpflichtungen nur teilweise nach* Am 12® Januar 1926 wurde für die Schleswig-Holsteinische Landschaft eine Barlehenshypothek von 19*000 GM eingetragen® Am 4® Bezember 1925 bewilligte der Verkäufer
 zu€^ns‘fcen des Antragstellers die Eintragung einer AuflassungsVormerkung, die am 13. Januar 1926 im Grundbuch eingetragen wurde® Ber Verkäufer ließ alsdann noch Hypotheken im Gesamtbeträge von 21®500i GM eintragen (Abt III Nr 22 - 24)®	*
Burch notariellen Vertrag vom 26® September 1925 kaufte der Antragsteller die im Grundbuch von WflBP Bd 12 Bl 365 eingetragene Besitzung von dem damaligen Eigentümer Adolf	unter	Mitwirkung	des	Landwirts	Hugo	Spfl^~
4MB? der im Vertrage die Verpflichtung übernahm, die Löschungsbewilligung für näher bezeichnete Belastungen beizubringen und überhaupt «Herrn MflH^ alle Ansprüche, soweit sie die Auflassung überstiegen1, von der Hand zu halten” ®
Ber Kaufpreis betrug 44*250 GM, wovon 4*000 GM auf die Ern-
In der Folgezeit kam es zu langwierigen Prozessen zwi* sehen dem Antragsteller und dem Verkäufer M(H^^ sowie und Frau SpflHBfc» In Abt III Nr 25 und 26
*
*
:.i Vnu.
des Grundbuchs von	Bd	12	Bl 365 wurden auf
 Grund einstweiliger Verfügungen zugunsten von Prau Spennemann Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung von Restkaufgeldhypotheken in Höhe von 10 000 GM und 9 250 GM eingetragen» Eine von SpH^-gegen den Antragsteller erhobene Klage auf Zahlung von ungefähr 27 000 RM wurde im Jahre 1932 oder 1933 abgewiesen, weil der streitige Grundbesitz inzwischen zwangsversteigert und der Erblasserin zugeschlagen war«
Der Antragsteller hatte etwa im Jahre 1930 den Offenbarungseid geleistetd Mit Urkunde vom 16. November 1931 hatte er die'ihm zustehende Auf las sungs Vormerkung "mit allen Rechten und Pflichten" an seine Ehefrau, die Erblasserin, abgetreten. Die Abtretung wurde am 14» Dezember. 1931 im Grundbuch eingetragen. Nach wiederholten hordnungen wurde am 17. Dezember 1931 erneut die Zwangs-

i-;r-
^rTr*.fi^teigerung der im Grundbuch von	Bd	12	Bl
365 eingetragenen Grundstücke angeordnet. Das Verfahren wurde durchgeführt, und die Erblasserin erhielt am 30. April 1932 den Zuschlag für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 23 200 RM (K 59/31 Amtsgericht Bad Segeberg). Die Erblasserin vereinbarte mit den Gläubigern das Bestehenbleiben der Grundschuld Abt III Nr 18
(1 100 GM) und der Hypothek Abt III Nr 21 (19 000 GM). Auf Grund der Eintragungsbewilligung vom 13. Pebruar 1932 wurde am-15. Juni 1932- eine Sicherungshypothek zu dem Höchstbetrag von 10 000 GM für den Kaufmann Priedrich JfHHB* eingetragen, der der Erblasserin ein Darlehen gewährt hatte»
Im Jahre 1934 wurde das Entschuldungsverfahren über
 
f
:V
I
V*

t,

-jjl -V
.1
a»-,
%
<V
r>-
<*«

',»
■; ■ ,5
•1
den Ehegattenerbhof eröffnet. Die Gesamtvcrsciiuldung- betrug rund 76 000 RM, die um rund 40 000 RM gekürzt wurde. Der Grundbesitz der Erblasserin blieb belastet mit einer Entschuldungsrente von jährlich 570 RM bei einer Laufzeit von 52 Jahren sowie mit Hypotheken von rund 13 000 GM.
Der Grundbesitz des Antragstellers wurde zur Mithaft für die Entschuldungsrente und mit einer Hypothek von 1 800 GM belastet. Die bisher auf dem Grundbesitz des Antragstellers eingetragenen Belastungen, darunter 6000 GM der Erblasserin, wurden am 19« August 1940 gelöscht.,
«vj «5.
Aus der Ehe des Antragstellers mit der Erblasserin sind vier Kinder hervorgegangen. Der älteste Sohn Max, geboren am fl). MHHP 1912, war unverheiratet und ist am 24. Mai 1940 gefallen. Der zweite Sohn Werner, geboren am 0.	1913»	ist	am	25.	Februar	1945 gefallen.
Er war verheiratet mit Anne Kfl|^^ geb. ScHBHP, der jetzigen Ehefrau RflBl Aus der Ehe ist ein am fl.
1942 geborener Sohn namens Günter hervorgegangen. Die einzige Tochter des Antragstellers und der Erblasserin ist die Antragsgegnerin, die am fl. flfl^ 1914 geboren und mit dem Landwirt, jetzt erwerblosen Arbeiter Gustav Bflflfl^verheiratet ist. Aus der Ehe sind zwei Töchter vorhanden. Die Antragsgegnetin hat mit ihrer Familie jieise. auf dem elterlichen Hof gearbeitet und wohnt zt in einem Einfamilienhaus, das der Antragsteller auf seinem Grundbesitz vor der Währungsreform errichtet
 hat. Im Jahre 1948 hat der Antragsteller zu dem zweiten
* * ✓ •
Mal geheiratet. Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder«,
*
Der Antragsteller hat mit Eingabe vom 7. Juni 1950
 
i \ ■
beantragt,
 ihm ein HoffolgeZeugnis dahingehend zu erteilen, dass er alleiniger Hoferbe des von der Erblasserin hinterlassenen Grundbesitzes von Bd 12 Bl 365 sei.
Im Laufe des Verfahrens hat er weiter beantragt,
 festzustellen, dass er Alleinerbe dieses Grundbesitzes geworden sei.

Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der auf den Namen der Erblasserin verzeichnete Grundbesitz mit seinen Mitteln erworben sei. Er habe durch Einstellung der Zinszahlungen die Zwangsversteigerung veranlasst. Die für ihn .Mpjghtraijene Auflassungsvormerkung habe er der Erblasse-rihohne Gegenleistung abgetreten. Nur dadurch sei es der Erblasserin möglich gewesen, den Hof in der Zwangsversteigerung zu erwarben. Der Grundbesitz seiner Ehefrau stamme
*>
daher in Wirklichkeit von ihm, so dass er endgültiger Hoferbe geworden sei.
t
l
Die Antragsgegnerin hat beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller nur Hofvorerbe nach der Erblasserin geworden sei. Sie macht geltend, dass der Antragsteller, soweit sie unterrichtet sei, die Erbabfindung der Erblasserin von 8 000 Mark zu dem Erwerb von Grundbesitz verwendet habe. Wahrscheinlich sei das Geld in den Besitz geflossen. Den Erlös aus dem Verkauf dieses Besitzes habe der Antragsteller im Jahre 1925 beim Ankauf der Besitzung der Erblasserin verwendet, so dass er die Auf las sungs Vormerkung wenigstens teilweise mit
i
 
'Sir'/’ ;
*0 '

,1V
V '
i' *
C‘ \
Mitteln der Erblasserin erlangt habe. Der Antragsteller wolle offenbar den Hof einem Kinde zweiter Ehe zuwenden. Die Antragsgegnerin hält das für unbillig, weil sie viele Jahre, zuletzt auch mit ihrem Ehemann, auf dem Hof gearbeitet habe.
Das Amtsgericht-hat unter Zurückweisung des Pest-%s^tellungsantrages des Antragstellers festgestellt, dass der Antragsteller hinsichtlich des von der Erblasserin hinterlasBenen Hofes Hofvorerbe nach der Höfeordnung geworden sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsteller seine früheren Anträge weiterverfolgt.
II.
m
\
u Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1) Das Beschwerdegericht hält den Nachlass für geregelt. Es geht davon aus, dass gemäss £ 58 Abs 1 LVO auf den Erbfall die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes zur ^ Anwendung kommen, da einer der Ausnahmefälle des s 58 Abs 2 BVO nicht vorliege. Beim Inkrafttreten der Höfeordnung ; habe festgestanden, dass der Antragsteller nach § 24 Abs 1 EHFV Anerbe geworden sei. Streit bestehe lediglich	^
darüber, von wem der Ehegattenerbhof stamme. Hierüber	{
sei im Zeitpunkt des Erbfalles eine klare Entscheidung	f/.
möglich gewesen. Dies genüge, um die Anwendung des §.58 Abs 2 Buchst a LVO auszuschliessen. § 58 Abs 2 Buchst b	J
LVO scheide ohne weiteres aus. Buchst c finde schon aus	*
dem Grunde keine Anwendung, weil innerhalb der dort v8r- * gesehenen Prist von 3 Jahren die Erbfolge nach dem Reichs-
■ •
 
>,
erbhofrecht nicht in Präge gestellt worden sei.
Wenn der Rechtsbeschwerdeführer diese Ausführungen auch nicht beanstandet hat, so ist doch die Präge, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet, von Amts wegen zu prüfen. Da der Erbfall vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist, kommen nach § 58 Abs 1 IiYO die bisher geltenden Bestimmungen, also die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes, zur Anwendung«. Das Beschwerdegericht hat zutreffend die Voraussetzungen des § 58 Abs 2 LVO verneint. § 58 Abs 2 Buchst b IVO scheidet ohne weiteres aus. Buchst c kommt aus den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen nicht in Präge. Auch die Voraussetzung des § 58 Abs 2 Buchst a LVO hat das Beschwerdegericht mit Recht verneint; denn im Zeitpunkt des Erbfalles stand der Anerbe nach dem Reichserbhofrecht objektiv fest (vgl BGH vom 30. 10. 1951? RechtdLandw 1952, 19). Zweifel konnten unter den Beteiligten lediglich darüber bestehen, ob der Antragsteller unbeschränkter Anerbe geworden war, oder ob er als Anerbe den Beschränkungen der §§ 24, 25 der Erbhoffort-bildungsverordnung unterlag. Diese Tatsache genügt jedoch nicht, um die Anwendung des $ 58 Abs 2 Buchst a LVO zu rechtfertigen (BGH vom 20. 5. 1952 V BLw 79/51 RechtdLandw 1953, 43 {$£/) •
2) Das Beschwerdegericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Ehegattenerbhof von der Erblasserin stamme. Es stellt dazu fest, dass die Erblasserin den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Grundbesitzes in die Ehe eingebracht habe. Sie habe die Hofstelle mit dem weitaus größten Teil der
*v;'
„-*• % '

'v S»'. .
/V?y*« ‘ \
 
Ländereien in der Zwangsversteigerung erworben und sei, als der Ehegatterierbhof kraft Gesetzes entstanden sei, Eigentümerin dieses Grundbesitzes gewesen. Der Erwerb des Hofes in der Zwangsversteigerung schneide die Geschichte des Hofes ab. Was vorhergegangen sei, habe seine Bedeutung für die Präge, von wem der Hof stamme, völlig verloren. Wenn es schon darauf arikomme, mit wessen Mitteln der Hof erworben sei, so könne es sich nur darum handeln, von wem die Mittel zu dem Erwerb des Hofes in der Zwangsversteigerung stammten. Solche Mittel habe der Antragsteller nicht hergegeben. Die unentgeltliche Abtretung der Auflassungsvormerkung habe die Erstei-gerung des Grundbesitzes durch die Ehefrau nicht ermöglicht. Wäre die Auflassungsvormerkung nicht abgetreten worden, sondern in der Hand des Antragstellers geblieben, wäre die Lage' nicht anders gewesen. Sofern die Auflassungsvormerkung überhaupt geeignet gewesen sei, Dritte von der Abgabe von Geboten abzuhalten, sei es gleichgültig, ob sie der Erblasserin oder dem Antragsteller zugestanden habe, da ihr .Dasein,nicht die^Berechtigung der Erblasserin die Abgabe von Geboten in der Zwangsversteigerung durch Dritte gehindert habe. Die Abtretung der Auflassungsvormerkung hätte nach dem Vortrag des Antragstellers nur den Sinn gehabt, den'Gläubigern den Zugriff auf die Vormerkung zu verwehren und sie zu benachteiligen. Die Abtretung wäre deshalb anfechtbar gewesen und hätte die Gläubiger nicht gehindert,sich an der Abgabe von Geboten zu beteiligen. In Wirklichkeit habe die Auflassungsvormerkung in der Hand des Antragstellers überhaupt keinen Wert gehabt, da der Antragsteller den Kaufvertrag vom 26. September 1925 aus Mali-
?■
i
11
* V>x '
gel an Mitteln nicht mehr habe erfüllen können. Der Antragsteller habe der Erblasserin deshalb auch keine "Mittel11 zu dem Erwerb des Besitzes übertragen. Die Darstellung des Antragstellers wolle auch nur besagen, dass die Erblasserin infolge der Abtretung der Auflassungsvormerkung weniger Mittel gebraucht habe, als sie sonst zu dem Erwerb habe aufwenden müssen. Ein solcher höchst zweifelhafter Vorgang könne aber nicht zur Begründung für das Herstammen des Hofes herangezogen werden.
Im übrigen stellt das Oberlandesgericht fest, dass die Erblasserin die benötigten Mittel selbst aufgebracht habe, da sie Hypotheken im Gesamtbeträge von 20 100 GM übernommen und ausserdem sich ein Darlehen von 10 000 RM habe geben lassen, das offenbar dazu bestimmt gewesen sei, die mit dem Zuschlag verbundenen Barzahlungen zu berichtigen*
Das Beschwerdegericht führt weiter aus, es sei unstreitig, dass der Antragsteller im Jahre 1919 die Erbabfindung der Erblasserin in Hohe von 8 000 Mark erhalten habe. Der Antragsteller räume selbst die Möglichkeit ein, dass er mit diesem Geld Grundbesitz erworben habe. Dies sei aber nicht nur möglich, sondern nahezu sicher, da der Antragsteller in demselben Jahre die ersten ihm jetzt noch gehörenden Grundstücke erworben habe. Hinzu komme, dass der dem Antragsteller gehörende Grundbesitz VflÜ Band VII Bl 225 ausweislich des Entschuldungsplanes vom 29. September 1937 mit Darlehenshypotheken . der Erblasserin im Gesamtbetrag von 6 000 GM belastet gewesen sei. Die Herkunft des auf dem Hof befindlichen Inventars sei für die Präge, von wem der Hof stamme, unerheblich. Ebenso könne es auch nicht
•'& ■
4 i . '
$

r|$l-
'Mr'

W'S*
.>;" W" v
,its, ,
Ev

entscheidend sein, dass der Antragsteller den Hof bewirtschaftet habe; denn auch die Erblasserin habe in dieser Zeit ihre Arbeitskraft dem Hofe gewidmet, Der Antragsteller sei somit nach dem Tode seiner Ehefrau wAnerbe nach §§ 24, 25 EHFVM geworden und habe gemäss >r 59 Abs 2 I»VO die rechtliche Stellung eines Vorerben.
3) Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen did Auffassung des Oberlandesgerichts, dass ein Erwerb in der Zwangsversteigerung die Geschichte des Hofes schlechthin abschneide. Es seien, so meint der Rechtsbeschwerdeführer, sehr wohl Fälle denkbar, in denen auch im Anschluss an eine Zwangsversteigerung die Tradition des Hofes fortgesetzt werde. Es sei Anfang der dreissiger Jahre häufig vorgekommen, dass Höfe und Güter, die sich seit Generationen in derselben Familie befunden hätten, infolge übermässiger Schuldenlast zur Versteigerung gekommen seien und dass dann, nachdem mit den Bankinstituten vereinbart worden sei, dass die Hypotheken nicht gekündigt würden, die Ehefrau des Schuldners als Bieterin aufgetreten sei und dann praktisch ohne Barmittel den Hof erworben habe. In einäm solchen Falle könne man sa&en> dass äer Hof von äer Frau stamme. Wenn ^iese Gedankengänge nicht auf den vorliegenden zuträfen, müsse man bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise doch zu dem Ergebnis kommen, dass der überwiegende Teil des Ehegatterierbhofes von dem Antragsteller stamme. Die Auflassungsvormerkung sei im Zwangsversteigerungsverfahren mit rund 27 000 RM bewertet worden. Man könne deshalb nicht annehmen, dass die Auflassungsvormerkung in der Hand des Antragstellers keinen Wert mehr gehabt habe. Bei Berücksich-
i
j
i
<
4
i
' '
f
n

r
m
%
V'
■ ?

%
h
K
*■*
$'
*
, t
K
0-
** *

♦ **
v

'A,
^	*y
tigung.der weiteren (Tatsache, dass die Erblasserin für ein Gebot von 23 200 RM den Zuschlag erhalten habe, sei in der Zwangsversteigerung etwa der Erlös erzielt worden, wie er im Kaufvertrag vom 26. September 1925 vereinbart gewesen sei. Eie Erblasserin habe danach höchstens mit 23 000 RM zu dem Erwerb des Grundbesitzes beigetragen,*während auf den Antragsteller der volle Wert der AuflassungsVormerkung mit 27 000 RM entfalle, auch wenn er sonstige eigene Mittel zu dem Erwerb des Grundbesitzes nicht hergegeben habe.
Die Rechtsbeschwerde macht im übrigen geltend, dass der Antragsteller erhebliche Mittel für den Grundbesitz der Erblasserin aufgewendet habe. Die Mittel zu dem Ankauf des MflHPschen Grundbesitzes habe er sich durch den Verkauf der Besitzung "WflHHB" verschafft, wodurch er 30 000 RM erhalten habe. Den Erlös aus diesem Verkauf und noch weiteren Verkäufen habe er zur Erfüllung des Kaufvertrages vom 26. September 1925 verwendet, da er mit diesem Betrag Schulden abgelöst habe.
Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu dem Erwerb des Grundbesitzes	Bd	12	Bl 365 zu demindest
 in überwiegendem Maße, wenn nicht ausschliesslich, eigene Mittel eingesetzt habe, und dass die Initiative zu dem Erwerb dieses Besitzes von ihm ausgegangen sei. Ausserdem habe der Antragsteller den inventarlosen Grundbesitz mit lebendem und totem Inventar ausgestattet, so dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise man zu dem Ergebnis kommen müsse, dass die bei weitem überwiegenden Mittel, die zu dem Erwerb des Hofes geführt hätten, vom Antragsteller stammten. Wenn jetzt die Wertverhältnisse
i
j

I

■Ai
i
der von ihm oder seiner Ehefrau stammenden Vermögenswerte nicht mehr genau festzustellen seien, so könne, das nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden*
4) Diesen Ausführungen der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden.
Nach § 24 Abs 1 EHFV fiel beim Tode eines Ehegatten der Ehegattenerbhof dem überlebenden Ehegatten als Anerben an. Nach ihm wurde derjenige weiterer Anerbe, der nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des Ehegatten, von dem der Hof stammte, berufen gewesen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Auch der Ehegatte, von dem der Hof nicht stammte, wurde beim Tode des anderen Ehegatten Anerbe und damit Eigentümer des Hofes. Er unterlag lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, durch Verfügung von Todes wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, den aus §§ 24, 25 EHFV sich ergebenden Beschränkungen. Die Frage, von wem der Erbhof stammt, war in § 23 Abs 1 EHFV geregelt. Hiernach stammt der Bhe-gattenerbhof von dem Ehegatten, der den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Grundbesitzes bei der Eheschliessung oder später eingebracht hat. War der Hof von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen in die Ehe eingebracht, so galt er als vom Manne stammend.
In Zweifelsfällen entschied auf Antrag eines der Ehegatten das Anerbengericht nach billigem Ermessen. Die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller nach dem Todes seiner Ehefrau unbeschränkter Anerbe geworden ist, oder ob er als Anerbe den Beschränkungen der §§. 24* 25 EHFV unterliegt, hängt somit davon ab, von wem der Ehegattenerbhof stammt. Gegenstand des Verfahrens ist nicht
 
etwa, v/ie die Vorinstanzen irrigerweise angenommen haben, lediglich der Grundbesitz der Erblasserin, sondern, da es sich um die Feststellung handelt, wem der ”Ehegattenerb-hof” angefallen ist, der gesamte beiden Ehegatten gehörende Grundbesitz, der den Ehegattenerbhof bildete. Der Antragsteller unterliegt also, wenn der Hof nicht von ihm stammt, auch mit seinem eigenen Besitz den Beschränkungen der §§ 24, 25 EHFV. Die Formulierung des § 23 EHFV, wonach der Ehegattenerbhof von dem Ehegatten stammt, der ”den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Grundbesitzes bei der Eheschliessung oder später eingebracht hat,f, stimmt Uberein mit der fast gleichlautenden Wendung im § 21 EHRV, wonach eine Ehefrau, die nicht durch eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen gebunden war, mit Zustimmung des Anerbengerichts auch ohne Mitwirkung des Mannes die Erbfolge regeln konnte, wenn sie ,!den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Besitzes in die Ehe eingebracht hatte”.Dies war dahin zu verstehen, dass der grössere oder wertvollere Teil der Grundstücke von der Seite der Ehefrau stammen musste, so dass § 21 EHRV nicht anwendbar war, wenn die Ehefrau den Erbhof oder den grösseren oder wertvolleren Teil der Grundstücke von ihrem Mann bei oder nach der Eheschliessung übertragen erhalten oder, während der Ehe zusammen mit ihm erworben hatte (vgl Wöhrmann, Das Reichserbhofrecht, v 21 EHRV Anm 2). Es kam allein darauf an, von welcher Seite die Grundstücke selbst stammten. Unerheblich war, wer die Mittel für den Erwerb der Grundstük-ke beigebracht hatte (vgl Sohultze DJ 1943, 469 ff Hopp DR 1943, 1081 /T09J7) * diesem Sinne wurde die Vorschrift des £ 21 EHRV auch in der Rechtsprechung zur Zeit der Geltung des Reichserbhofrechts ausgelegt (EHRsp EHRV £ 21 Nr 1 mit Anm von Vogels, Nr 4 mit Anm von Hopp und Nr 6). Es liegt kein Anlass vor für die Annahme, dass die in § 23 EHFV enthaltene gesetzliche Begriffsbestimmung des Ausdrucks ”von wem der Hof stammt” anders auszulegen wäre als die entsprechende Bestimmung des £ 21 EHRV* Da Erbhofrecht Anwendung findet, kommt es auf die frühere
-16-
Auslegung an. Wenn ijian dieser Auslegung folgt, kann keine Hede davon sein, dass der Hof von dem Antragsteller stammt. Her Grundbesitz der Erblasserin bildete den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des Erbhofs. Da der Antragsteller niemals Eigentümer der Grundstücke, die seiner Ehefrau gehörten, gewesen ist, kann er sie auch nicht im Sinne des § 23 EHFV in die Ehe eingebracht haben.
Her erkennende Senat hat bereits in dem Beschluss vom 24. April 1951 (RechtdXandw 1951, 247 /S4S7 mit Besprechung von Wöhrmann) bei der Auslegung des § 5 Nr 4 HöfeO zu dem Begriff "Ehegatte, von dem der Hof stammt", Stellung genommen. Die Entscheidung betraf einen Pall, in dem der Eigentümer eines Hofes im Rahmen eines Siedlungsvertrages auf seinen ältesten Sohn Grundstücke übertragen hatte, die mit einer von dritter Seite hinzuerworbenen Hofsteile nach Vornahme von Um- und Anbauten einen selbständigen Hof bildeten. Der Sohn hatte alsdann diesen neu geschaffenen Hof auf seine Mutter Übertragen, die einige Jahre später den Hof auf einen anderen Sohn übertrug. Der Senat hat in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit Lange-Wulff (Höfeordnung Anm 83) und Fischer (Ges u RS 1324/25) ausgeführt, dass für die Frage-, von wem der Hof stamme, nicht allein die Herkunft der Grundstücke entscheidend sei, dass vielmehr noch andere Gesichtspunkte, inbesondere die Frage, mit wessen Mitteln der Erwerb der Grundstücke stattgefunden habe, von Bedeutung seien.
Wenn man auch bei der im § 23 EHFV enthaltenein* Auslegung des Begriffs "Ehegatte, von dem der Erbhof stamnrt" be-

w
K
*

l
r
*
' 'l
*

I
*
r
I
c
ä
t-
1
r
l
; 1*
0*
1 -!*>
•	1 i 1
i
L
*
. I
O
M
i
v
- 17
f®.v'r
> A
jgr-
V'M''

-Jt!
''Vfw
 rücksichtigt, mit wessen Mitteln der Grundbesitz erworben ist.« kann es nicht darauf ankommen, ob der Erwerb-
' vif Vf. \ "
der Grundstücke auf einem Rechtsgeschäft beruht oder’im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt ist. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass durch den Erwerb im Wege der. Zwangsversteigerung die Präge, von wem der Hof stamme, ein für allemal endgültig entschieden sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Es ist durchaus möglich., dass eine. Ehefrau auch in der Zwangsversteigerung Grundstücke mit Mitteln des Mannes erwirbt, so dass wirtschaftlich gesehen, die Grundstücke vom Manne stammen«.
Wenn man schon der Aufbringung der Mittel für den Erwerb eines Grundstücks entscheidende Bedeutung beilegt, ist nicht einzusehen, weshalb ein Erwerb in der Zwangsversteigerung anders beurteilt werden soll als der-Erwerb, der auf einem Rechtsgeschäft beruht. Es kann danach nur darauf ankommen, ob die Mittel, mit denen die Erblasserin den Grundbesitz erworben hat, vom Antragsteller stammen. Unerheblich ist, welche Aufwendungen der Antragsteller nach dem Abschluß des Kaufvertrages im Interesse des Hofes gemacht und ob und in welchem Umfange er etwa Schulden des Verkäufers bezahlt hat. Dem Umstand, dass der Antragsteller angeblich das Inventar des Hofes beschafft hat, kommt, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt, für die Beantwortung der Präge, von wem der Hof stammt, keine Bedeutung zu. Aus der Tatsache, daß der Antragsteller vor der Versteigerung den Grundbesitz mehrere Jahre bewirtschaftet hat, kann ebenfalls zugunsten •. des Antragstellers nichts hergeleitet werden, da auch die Erblasserin, wie das Beschwerdegericht unbeanstandet feststellt,ihre
;	*	•	i
t

*11
:
3
■*rH
Arbeitskraft dem Hofe gewidmet hat. Entscheidend kann vielmehr nur sein, welche Mittel der Antragsteller seiner Ehefrau für den Erwerb des Grundbesitzes gegeben hat. Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellung des Oberlandesgerichts hat der Anträgstel- -ler - abgesehen von der Abtretung der Auflassungsvormer-kung - keine Mittel für den Erwerb des * Grundbesitzes in der Zwangsversteigerung aufgebracht. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass der Antragsteller durch die Abtretung der Auflassungsvormerkung mit rund 27 000 RM zu dem Erwerb des Grundbesitzes durch seine Ehefrau beigetragen habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass im Zwangsversteigerungsverfahren die Auflassungsvormer-kung mit rund 27 000 RM bewertet worden ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsteller durch die Abtretung tatsächlich«* Mittel in Höhe von 27 000 RM aufgebracht habe. Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Auflassungsvormerkung in der Hand des Antragstellers keinen Wert gehabt habe, weil er den Kaufvertrag nicht mehr habe erfüllen können, ist nicht zu beanstanderfc Ob und inwieweit die Erblasserin infolge der Abtretung der Auflassungsvormerkung vielleicht Mittelr die sie sonst für den Erwerb hätte~ aufwenden müssen, erspart hat, ist nicht festge-stelit. Es kommt aber auch nicht entscheidend darauf an. Fest steht, dass die Erblasserin (durch Übernahme von Hypotheken und Barzahlung) insgesamt 23 200 RM für den Erwerb des Grundbesitzes aufgewendet hat, während der Antragsteller einen ins Gewicht fallenden Anteil auf keinen l&ll zu dem Erwerb beigesteuert hat.
*
Wenn man bei der Frage, von wem der Hof stammt, berück-
-19-
sichtigt, wer die Mittel für den Erwerb der Grundstücke durch die Erblasserin aufgebracht hat, muss man auch der Tat Sache Rechnung tragen, dass der Antragsteller seinen eigenen etwa 12 l/2 ha grossen Grundbesitz zu einem erheblichen Teil nicht mit eigenen Mitteln erworben hat. Der Antragsteller hat im Jahre 1919 die Erbabfindung seiner Ehefrau in Höhe von 8000 Mark in die Hand bekommen. Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Feststellung des Beschwerdegerichts ist anzunehmen, dass der Antragsteller auch dieses Geld zu dem Erwerb des Grundbesitzes verwendet hat, zu demal da er in demselben Jahre ihm jetzt noch gehörende Grundstücke in Grösse von 4 l/2 ha gegen Barzahlung erworben hat. Im übrigen war der Grundbesitz des Antragstellers im Jahre 1931 noch mit Grundschulden der Erblasserin in Röhe von 6 000 GM belastet, die erst im Zuge der Durchführung der Entschuldung gelöscht wurden.
Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Erblasserin den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Ehegattenerbhof bildenden Besitzes in die Ehe eingebracht habe, ist somit nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass der Erbhof von der Erblasserin stammt und der Antragsteller ’’Anerbe nach den §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungs-verordnungMgeworden ist. Als solcher müsste er in einem Hoffolgezeugnis ausdrücklich bezeichnet werden (§25 Abs 4 EHFV). Das gilt aber auch, wenn in einem Verfahren nach § 37 Buchst f LVO die Feststellung des Anerben erfolgt. Richtig ist, dass ein Ehegatte, der "Anerbe nach den §§
24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung" geworden ist, nach <t 59 Abs 2 LVO die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten gemäss § 6 Abs 3 und § 8 Abs 3 der Höfeörd-
20 -
»' ä*
t	*	i	%
/ *

i,
>*
f '«i
H'' ";V- ? ' '

« '
/ S
^ ♦
*< '
■t -
B
(i
l
1
--.V
?
►
nung hat. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller mit dem Erbfall zunächst Anerbe nach den §§ 24, 25 EHFV geworden ist. Vom 1.
Januar 1948 ab hat er die rechtliche Stellung eines Hofvorerben. Die vom Beschwerdegericht bestätigte Feststellung des Amtsgerichts, dass der Antragsteller hinsichtlich des auf den Namen der Ehefrau eingetragenen Grundbesitzes Hofvorerbe nach der Köfeord-nung geworden sei, musste danach hinsichtlich der Bezeichnung des Anerben und des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundbesitzes in der aus der Beschlussformel-ersichtlichen Weise berichtigt werden.
Mit dieser Maßgabe war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 IVO. Sin Anlass, dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene kosten aufzuerliegen (§ 51 LVO), bestand nich
 Dr. Tasche	Dr.	Eückinghaus	Dr.	Piepenbroc