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BGH · V ELw 117/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ELw 117/50

wirtschaftskammer und dem Landesemährungsamt auf Grund des § 3 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung.von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27* August 1939 die treuhänderische Wirtschaftsführung für die Domäne anSeorGnet und der Landwirt zu dem Treuhänder bestimmt worden« 3h die- Außerdem wurde in diesem-Beschluss angeordnet, daß der Treuhänder dem Leiter des Ernährungsoites auf Verlangen über seine Tätigkeit Auskunft zu geben und ihm zu dem Schlüsse eines jeden Wirtschaftsjahres sowie am Ende seiner Tätigkeit Rechnung zu legen habe« Der Antragsteller hat diesen Antrag damit begründet, daß der Antragsgegner ihm gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet sei, es aber trotz wiederholter Aufforderungen abgelchnt habe, diese Verpflichtung zu erfUl- Sein Interesse an der begehrten Rechnungslegung hat der Antragsteller daraus hergeleitet, daß sich sein Vermögen während der treuhänderischen Verwaltung durch den Antragsgegner nicht unwesentlich vermindert habe und daß an ihn für die Zeit der Treuhandschaft kein Reinertrag abgeführt worden sei, während er früher ein jährliches Einkommen von rund 50 OOO.- Der Antragsgegner hat um Abweisung des Antrages des Antragstellers gebeten und seinerseits den Standpunkt vertreten, dem Antragsteller gegenüber nicht zur Rechnungslegung verpflichtet zu sein. Mai 1950 hat der Antragsteller erklärt, daß sich sein Antrag auch gegen die Landwirtschaftsbehörde richte. Amtsgericht ist auf diese Ausdehnung des ursprünglich gestellten Antrages nicht näher eingegangen und hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat seine Zuständigkeit verneint und ausserdem angenommen, der Antragsgegner sei nur der Behörde, nicht aber auch dem Antrag^.* Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlendesgericht in Celle durch Beschluss vom 14. Hiergegen richtet sich die Rechtsbesohwerde des Antragstellers, mit der er ln erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung des Amtsgerichts vom 31« Mai 1950 sowie die Verurteilung des Antraggegners zur Rechnungslegung unter Strafanordnung begehrt** Hilfsv/eise bittet der Antragsteller, den Antragsgegner zu -• verurteilen, die Rechnungslegung gegenüber den Landrat und dem Krcislandwirtschaftsamt des Landkreises vor- Der Rebhtsbeschv/erde war der Erfolg nicht zu versagen, ■Bas Beschwerdegericht hat sich außerstande gesehen, über den gestellten Antrag, soweit er sich gegen1 das Ernährungs-Ämt in ß^m^ richtet, 'eine Entscheidung zu füllen, weil das Verfahren insoweit hbch'bei dem Amtsgericht anhängig sei und deshälb zunächst von diesem Gericht erledigt werden müsse, das bisher nur eine Teilentscheidung in Bezug äuf den Antrag3gegner erlassen habe«. Bas•Oberlandesgericht hat die Anordnung-der treuhänderischen t7irtschaftsftthrung für die Boafine auf Grund des § 3 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. ■ Angesichts dieser Rechtslage hält das Beschwerdegericht - einen Anspruch des Butsungsberechtigten auf Auskunft und • Rechnungslegung - für gegeben, meint aber, dein § 8 Abs 8 LBO sei zu entnehmen,' daß der Treuhänder zur Auslcunfts-erteilung; und Rechnungslegung nur der zuständigen Behörde . Bas Beschwerdegericht hat dementsprechend einen Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Rechnungslegung verneint, aber beanstandet, daß das Kreisernährungsamt in G^H^ 00 in einem Schreiben an den Antragsteller vom 19. Bie Rechtsbeschwerde meint, die Auskunftspflicht gegenüber der Behörde entbinde den Antragsgegner nicht von seiner dem allgemeinen Rechtsgrundsatz zu entnehmenden privatreohtll-ohen Verpf? In diesem Zusammenhang weist die Rechtsbeschwerde auf den Vormund und den Zwangsverwalter hin und vertritt die Ansicht, ähnlich wie in diesen Fällen sei der Treuhänder durch die Übernahme des Amtes in ein besonderes Verpflichtungsverhältnis zu den Antragsteller nach ' Art eines gesetzlichen Schuldverhältnisses getreten, kraft dessen er in entsprechender Anwendung des § 667 BGB bei Beendigung des Amtes dem Antragsteller das verwaltete Vermögen herauszugeben und gemäß § 666 BGB Bechenschaft über seine Verwaltung abzulegen habe. Die Rechtsbeschwerde meint, die allgemeine Bechtsstellung des Treuhänders und die Aberkennung seiner Haftung durch § 8 Abs 4 LBO führe auch hier aus denselben Gründen wie beim Vormund und beim Zwangsverwalter zu einer Bechenschafts- und Heraus- .. Vg&bepf licht gegenüber dem Hut zungsberechtigten jeden- "' falls bei Beendigung des Amtes, und weist darauf hin,daß im § 8 Acs'8 Satz 2 LBO die Pflicht zur Hechnungslegung ganz allgemein angeordnet und nicht auf eine Pflicht nur gegenüber der Be'hörde beschränkt worden sei. Für die •Sicht igkeit dieser Auslegung des § 8 Abs 8 Satz 2 LBO beruft sich die' Hechtsbeschwerde auf § 9 Abs 6 LBO, der anordne, daß der Treuhänder nach Beendigung der Verwaltung dem nutzungsberechtigten den Betrieb oder das Grundstück sowie die seiner Verwaltung unterliegenden Gegen- to stände zu übergeben habe« Sie ßechtsbeschwerde hält auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts über die Möglichkeit von Reibereien und Streitigkeiten nicht für durchgreifend, weil bei einer Schlußabrechnung eine weitere Zusammenarbeit der beiden Beteiligten ohnehin nicht mehr in Frage komme, und im übrigen beispielsweise der Zwangsverwalter die Jahresrechnungen nicht nur dem Gläubiger, sondern auch dem Schuldner zu legen und der Vormund die Jahresrecknung zwar dem Vormundschaftsgericht einzureichen, aber dem Mündel als Berechtigten zu erstatten habe. Bas Beschwerdegericht habe, so führt die liechts-beschwerde weiter aus, des Nebeneinanderbestehen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf Rechnungslegung übersehen und nicht beachtet, daß das Gesetz keine Vorschrift enthalte, die dem Berechtigten auch nur vorübergehend seinen privatrechtlichen Anspruch auf Rechmuig3legung oder doch seine Geltendmachung entziehe, der zur ?/ahrung seiner Interessen ein unentbehrlicher Bestandteil seiner Vermögensrechte sei« Bieser Anspruch auf Rechnungslegung, so legt die Rechtsbeschwerde weiter dar, bestehe infolge der Überleitung der treuhän-derlschen Wirtschaftsführung ln die treuhänderische Verwaltung wegen der Einheitlichkeit des ganzen Verfahrens auch für die Zeit vor dem 1« Januar 1948 und entfalle auch nicht etwa durch eine Rechnungslegung gegenüber der Behörde, die im vorliegenden Falle jede Auskunft und Rechnungslegung ablehne, södaß der Antragsteller praktisch rechtlos wäre, wenn auch sein privater Anspruch auf Rechnungslegung nur von der Behörde erhoben werden könnte, die ihn weder geltend machen noch auch das Ergebnis an den Antragsteller weiterleiten wolle« Das Beschwerdegericht ist auf die Frage, ob das Amtsgericht oder, wie dieses meint, die Landwirt-schaftsbehörde in erster Instanz zur Entscheidung beru-% fen war, nicht eingegangen, obwohl zu ihrer Prüfung schon deshalb Veranlassung bestanden hätte, weil das Amtsgericht seine Zuständigkeit verneint und der An-tragsteiler sich mit der Beschwerde auch hiergegen gewandt hatte« Da das Besohwerdegericht in der Sache selbst entschieden hat, hat es .die Zuständigkeit des Amtsgerichts zur Entscheidung im ersten Rechtszuge offen-* bar bejaht und, da es sich von seinem Standpunkt aus lediglich um die Entscheidung einer hechtsfrage handelte, seinerseits sachlich entschieden« Das Beschwerdegericht hat mit hecht angenommen, daß die auf Grund des § 3 der Verordnung über die Öffentliche Bewirtschaftung yon landwirtschaftlichen Erzeugnissen yom 27« August 1939 angeordnete treuhänderische Wirtschaftsführung mit dem Inkrafttreten der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaft ssaohen am 1. Gerade für die Verwaltung durch einen Treuhänder hat das Beschv/erdegericht in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1949 (HechtdLandw 1950 Seite 149) ausgesprochen, daß der nutzungsberechtigte sich grundsätzlich in diesen Angelegenheiten zunächst an die Landwlrt-sohaftsbehörde wenden’müsse und, wenn er dort mit sein«» Antrag nicht durchdringe, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne. Der vorliegende Fall hat die endgültige Abwicklung der durchgeführten und bereits beendeten treuhänderischen Verwaltung, die durch Aeohnungslegung horbeigeführt werden soll, zu dem Gegenstand. nach Beendigung der Treuhandverwaltung noch zur restlichen Erledigung dieser Zwangsmaßnahme gehört und daher ebenso wie ein etwaiger Schadens ersatz arispruch des Nutzungsberechtigten eine Angelegenheit der Landbe-wlrtschaftungsordnung im Sinne des § 1, d IVO ist (Lange-VTulff aaO Seite 420) .Daraus folgt indessen nicht, daß der Antragsteller den Anspruch gegen den Antrags- . Dem haben sich Lange-'.?olff |aaO Seite 421) angeschlosscn, indem sie ausftihren, über Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und den Nutzungsberechtigten über die i-echtmäßig-ke.it oder die Zweckmäßigkeit von Verwaltungshandlungen des Treuhänders habe zunächst die untere Landwirt-' Schaftsbehörde zu entscheiden. digen Behörde die Rede ist und daß hieraus gefolgert werden könnte, der Gesetzgeber habe nicht lediglich ' der Landwirtschaftsbehörde ein Recht auf Reohnungsle- . bes oder Grundstücks, soweit er zur Wirtschaftsführung .nicht benötigt werde, an den Nutzungsberechtigten .zuführen habe« Mit .Hecht hat das Beschwerdegericht trotz des'■ Felilens' einer! zu dem Ausdruck gekommen, daß es die nandwirtschafts behörde für verpflichtet erachtet -hat', die Auskunftser-teilung und Rechnungslegung des. während im § 18 aaO ausdrücklich bestimmt war, dafi der LandesbauexhfUhrer die Rechnung zu prüfen und dem ^Nutzungsberechtigten zur'Kenntnis zu'Winfeen habe« Biese-Beispiele zeigen bereits, daß der Gesetzgeber in der Iändbewirtscliaftung8Ordnung nicht so-eingehende • Bestimmungen getroffen hat, wie es nach dem früher geltenden geeilt der Ball gewesen ist. Bie Landbewirtschaftungsordnung ist denn auch, worauf Wöhrmann (Land-wirtsohaftsreoht Seite 282) mit Recht hinweist, kein selbständiges Gesetz, das aus sich heraus- allein verständlich ist und selbständig angewandt werden kann« Dies zeigt sich besonders deutlich darin, daß die Landbewirtschaftungsordnung keine Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmaßnahme enthält. Eie Präge nach den Rechten und Pflichten ■ der Beteiligten kann daher nicht allein auf Grund der Be et Innungen der Landbewirtschaftnngsordnung beantwortet werden, vielmehr sind diejenigen Vorschriften des sonstigen rechte ergänzend heranzuziehen, die dem Wesen der .angeordneten Zwangsmaßnahme entsprechen« Hit xiecht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß die Hechtsstellung des nach den §§ 6 ff LBO eingesetzten "Treuhänders in mancher Einsicht der Stellung des Vormunds und des Zwangsverwalters ähnelt, die ebenso wie der Treuhänder fremdes Vermögen in amtlichem Aufträge verwalten*- für diese Besonders die Stellung des Vormunds weist .manche Ähnlichkeit mit der des auf Grundier §§ 6 ff LBO ;eingesetzten Treuhänders auf, denn er; verwaltet ebenso wie dieser fremdes Vermögen, und zwar vorwiegend, in öffentlichen Interesse. Der Vormund hat während des Bestehens der Vormondsohaft .nur dem Tormundschaftsgericht Rechnung zu legen (§ 1840 BGB), während ihm nach Beendigung seines Antes diese Pflicht dem laindel gegenüber obliegt (§ 1.890 BGB). bewirtschaftungsordnung enthält dementsprechend auch im wesentlichen nur insoweit Vorschriften über die Hechte und Pflichten des Treuhänders und die Stellung des ' Nutzungsberechtigten, als eine ordnungsmäßige Verwaltung zur üahrung der öffentlichen Belange dies erfordert. Hach allgemeinem Grundsatz ist daher der eingesetzte Treuhänder dem Nutzungsberechtigten rechenschaftspflichtig« Ob eine solche Hechenschaftspflloht bereits bei bestehender Verwaltung anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Falle handelt es sich um die Rechnungslegung nach beendeter Ver- Nach alledem hat das Beschwerdegericht eine Rechenschaftspflicht des Antragsgegners gegenüber-dem Antragsteller zu Unrecht verneint.

Zitierte Normen: § 57 LVO § 667 BGB § 57 LVO § 1840 BGB
AmtsgerichtRechnungslegungNutzungsberechtigtenVerwaltungTreuhänderBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

%gesetg: .ftrt VII KIlG.Hr 45, Art V, VI?H^15 MIlHegVÖ •
Ä?. 84, §§ 1 Blichst d, 2 1VÖ,§§ 8, 9 BBO.
- • •* ‘ itechtBBätzes
I.. Der auf Grund der §§ 6 ff LBO eingesetzte
 waiter hat nach Beendigung der treuhänderisch5
. Verwaltung nicht nur der Bandwirtschaftsbeh&r
- sondern auch dem Nutzungsberechtigten gejs
- Rechnung zu legen.	,
It. Stir die Geltendmachung des Anspruchs;desi|f'J,''<
zungsberechtigten auf Rechnungslegung gegentL^j
dem Verwalter ist im ersten Hechtszuge ,d0
Amtsgericht (Bandwirtschaftsgericht) und in
 ter lictanz das Ovö"landesgericht zuständig*
• ••• • • ’ • • ‘
' - • •' -
Aktenzeichen: .V ELw 117/50 . Beschluß vom 11. Dezember 1951
AG leinhausen OLG Celle
» V BX» 117 / 50
Beschluß
 ln der Landwirt a chaft3 a ache
 des Landwirts Wilhelm Ei Kreis	(Werra),
Antragsteller, Beschwerde- und Hechtsbeschwerde-fOhrers,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br
 gegen
den Verwalter Klaus-Feter Bomüae,
 in
über
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-gegner,
 vertreten durch die Rechtsanwälte
 in
wegen Rechnungslegung
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat.für Landwirtschaftssachen in der Sitzung von 11. Dezember 1951 unter Itätwirkung des Senatspräsidenten Frof• Br, Fritsch, der Bundesriclitor Br. Eückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Kohr und Emst beschlossen:
Auf die -xechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 7..Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14» September 1950 und des Amtsgerichts in Reinhausen vom 31. Kai 1950 aufgehoben. Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht in Heinhausen zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und nechtsbe-schwrruevtrfahrenr Übertragen rird.
2 -
Gründe:
Der Antragsteller war seit dem 1. Juli 1930. Pächter der Domäne i&BBBBBfc bei GBHBBfc* Am 22, Mai 1946 ist durch Beschluß des Landrats des Kreises G^BBI^» Ernährung aut, Abteilung A (Kreisbauemschaft	,
im Einvernehmen mit dem Oberpräsidenten der Provinz I^JBP^’ Domänenvcrwaltung, und den Regierungspräsidenten in	Donänenverwaltung, sowie der Land-
wirtschaftskammer und dem Landesemährungsamt auf Grund des § 3 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung.von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27* August 1939 die treuhänderische Wirtschaftsführung für die Domäne	anSeorGnet	und	der
 Landwirt	zu dem	Treuhänder bestimmt worden« 3h die-
sem Beschluss wurde u.a. gesagt, der Treuhänder habe die Domäne für Rechnung des Betriebsleiters zu verwalten und die Erträge cua' Besten derrDomnö' zu. verwenden. Außerdem wurde in diesem-Beschluss angeordnet, daß der
 Treuhänder dem Leiter des Ernährungsoites auf Verlangen über seine Tätigkeit Auskunft zu geben und ihm zu dem Schlüsse eines jeden Wirtschaftsjahres sowie am Ende seiner Tätigkeit Rechnung zu legen habe«
Die Domäncnvcrwaltung hat den Pachtvertrag über die Domäne	21111	3°.	Juni 1948 gekündigt« Mit’der
 Beendigung des Pachtverhältnisses zu diesem Zeitpunkt fand auch die treuhänderische Wirtschaftsführung durch den Landwirt-	praktisch	ihr Ende«
Der Landwirt EBP bat im April 1930 bei dem Amtsgericht beantragt, den Verwalter bBB'Zu verurteilen, über die vom 22« Ziai 1946 bis zu dem 30. Juni 1948 geführte Treuhänderschaft über die Domäne ^BBBBB^ Rechnung zu legen. Der Antragsteller hat diesen Antrag damit begründet, daß der Antragsgegner ihm gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet sei, es aber trotz wiederholter Aufforderungen abgelchnt habe, diese Verpflichtung zu erfUl-
fa
 
len. Sein Interesse an der begehrten Rechnungslegung hat der Antragsteller daraus hergeleitet, daß sich sein Vermögen während der treuhänderischen Verwaltung durch den Antragsgegner nicht unwesentlich vermindert habe und daß an ihn für die Zeit der Treuhandschaft kein Reinertrag abgeführt worden sei, während er früher ein jährliches Einkommen von rund 50 OOO.- HM versteuert habe.
Der Antragsgegner hat um Abweisung des Antrages des Antragstellers gebeten und seinerseits den Standpunkt vertreten, dem Antragsteller gegenüber nicht zur Rechnungslegung verpflichtet zu sein. Hr hat weiter geltend gemacht, die Rechnungslegung sei bei Beendigung des Pachtverhältnisses anlässlich einer Übergabeverhandlung am 1. Juli 1948 bereits erfolgt und ihm jetzt nach Treu und Glauben’;auch nicht mehr zuzu demuten, da er keine Unterlagen in P^hden habe.
' \ In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 31. Mai 1950 hat der Antragsteller erklärt, daß sich sein Antrag auch gegen die Landwirtschaftsbehörde richte. Das
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Amtsgericht ist auf diese Ausdehnung des ursprünglich gestellten Antrages nicht näher eingegangen und hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat seine Zuständigkeit verneint und ausserdem angenommen, der Antragsgegner sei nur der Behörde, nicht aber auch dem Antrag^.*
8teller gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet.	,
Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlendesgericht in Celle durch Beschluss vom 14. September 1950 als unbegründet 'zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbesohwerde des Antragstellers, mit der er ln erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung des Amtsgerichts vom 31« Mai 1950 sowie die Verurteilung des Antraggegners zur Rechnungslegung unter Strafanordnung begehrt** Hilfsv/eise bittet der Antragsteller, den Antragsgegner zu -•
 
verurteilen, die Rechnungslegung gegenüber den Landrat und dem Krcislandwirtschaftsamt des Landkreises	vor-
- zunehmen, äußerstenfalls die Saehe an das Beschwerdegericht oder- das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechts-•beschwerde» ,	.	*'	.	•
Der Rebhtsbeschv/erde war der Erfolg nicht zu versagen, ■Bas Beschwerdegericht hat sich außerstande gesehen, über den gestellten Antrag, soweit er sich gegen1 das Ernährungs-Ämt in ß^m^ richtet, 'eine Entscheidung zu füllen, weil das Verfahren insoweit hbch'bei dem Amtsgericht anhängig sei und deshälb zunächst von diesem Gericht erledigt werden müsse, das bisher nur eine Teilentscheidung in Bezug äuf den Antrag3gegner erlassen habe«.
Bas•Oberlandesgericht hat die Anordnung-der treuhänderischen t7irtschaftsftthrung für die Boafine auf Grund des § 3 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939.‘für zulässig'erachtet und Angenommen, diese Treuhändersebaft • sei gemäß § 57 Abs 6 LVO am 1. Januar
1948 in die "Verwaltung durch einen Treuhänder" nach Haß gäbe der 6 ff LÖO übergeleitet worden. 'Beide Maßnahmen aeien^ so hat das Bescliv/erdegericht ausgeführt, in ihrem ^^Wesensgleich, denn in beiden Verfahren Vierde- der Butzungs-> berechtigte von der t?irtschaftsfülirung ausgeschlossen lind an seine Stelle ein -Treuhänder gesetzt ; der den. Grundbesitz für Rechnung des-Betriebsleiters zu verwalten ha-■■ be, dem die 'gezogenen Butzungen nach wie vor zuständen,
■ Angesichts dieser Rechtslage hält das Beschwerdegericht - einen Anspruch des Butsungsberechtigten auf Auskunft und • Rechnungslegung - für gegeben, meint aber, dein § 8 Abs 8 LBO sei zu entnehmen,' daß der Treuhänder zur Auslcunfts-erteilung; und Rechnungslegung nur der zuständigen Behörde . gegenüber verpflichtet sei, und glaubt, dies habe seinen guten Grund, weil es bei einer solchen Verpflichtung gegenüber dem Betriebsleiter leicht zu Reibereien und Streitigkeiten kommen könne, die die Zusammenarbeit des Butzungs

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berechtigten und des Treuhänders ernstlich gefährden könnten, weshalb die zuständige Behörde eingeschaltet worden sei. Biese sei, so hat das Beschv/erdegericht angenommen, ihrerseits verpflichtet, die von dem Treuhänder erteilte Auskunft und gelegte Rechnung zu
 überwachen und zu überprüfen und die Ergebnisse dem » *
Nutzungsberechtigten mitzuteilen. Bas Beschwerdegericht hat dementsprechend einen Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Rechnungslegung verneint, aber beanstandet, daß das Kreisernährungsamt in G^H^ 00 in einem Schreiben an den Antragsteller vom 19. Juni 1950 seine Auskunftspflicht dem Antragsteller gegenüber verneint und es als sinnwidrig bezeichnet habe, wenn die Verwaltungsbehörde ihrerseits dem Nutzungsberechtigten über ihre Tätigkeit Rechenschaft ablegen. solle.
Bie iLechtsbeschwerde rügt Verletzung der §§ 259,
666 BGB, der allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Verwaltung fremden Vermögens und der §§ 8 Abs 4 u. 8 EBO,
57 Abs 6 IVO. Sie meint, nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts sei aus zahlreichen Einzelbestimmun-gen des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze der allgemeine Rechtsgrundsatz abzuleiten, daß rechenschaftspflichtig sei, wer fremde Angelegenheiten besorge. Bie kechtsbeschwerde hält nach diesem Rechtsgrundsatz den Antragsgegner für rechenschaftspflichtig. Für die Zeit bis zu dem 31. Bezember 1947 leitet sie das daraus her, daß bis dahin andezweite ausdrückliche gesetzliche Vorschriften nicht gegolten hätten und daß die einschlägigen Bestimmungen des Anordnungsbeschlusses vom 22. Hai 1946 nur der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht des Lendrats gedient hätten. Bie Rechtsbeschwerde meint, die Auskunftspflicht gegenüber der Behörde entbinde den Antragsgegner nicht von seiner dem allgemeinen Rechtsgrundsatz zu entnehmenden privatreohtll-ohen Verpf? ichtun;? zur Rechenschaftslegung gegenüber
 dem Antragsteller, für dessen Rechnung er tätig geworden sei. In diesem Zusammenhang weist die Rechtsbeschwerde auf den Vormund und den Zwangsverwalter hin und vertritt die Ansicht, ähnlich wie in diesen Fällen sei der Treuhänder durch die Übernahme des Amtes in ein besonderes Verpflichtungsverhältnis zu den Antragsteller nach ' Art eines gesetzlichen Schuldverhältnisses getreten, kraft dessen er in entsprechender Anwendung des § 667 BGB bei Beendigung des Amtes dem Antragsteller das verwaltete Vermögen herauszugeben und gemäß § 666 BGB Bechenschaft über seine Verwaltung abzulegen habe. Die Hechtsbeschwerde weist darauf hin, daß der Antragsteller ■ überhaupt erst auf Grund der Bechenschaftsablegung beurteilen könne, ob und evtl, welche Ansprüche auf Herausgabe oder Schadensersatz ihm zuständen..
Für die Zeit seit dem 1. Januar 1948 leitet die Hechtsbeschwerde die Bechenschaftspflicht des Antragsgegners aus § 8 Abs 4 u. 8 LBO her, wonach die Auskunftsund Rechenschaftspflicht zunächst gegenüber der zustän-• • digen Behörde begründet sei. Die Rechtsbeschwerde meint,
 die allgemeine Bechtsstellung des Treuhänders und die Aberkennung seiner Haftung durch § 8 Abs 4 LBO führe auch hier aus denselben Gründen wie beim Vormund und beim Zwangsverwalter zu einer Bechenschafts- und Heraus- .. Vg&bepf licht gegenüber dem Hut zungsberechtigten jeden- "' falls bei Beendigung des Amtes, und weist darauf hin,daß im § 8 Acs'8 Satz 2 LBO die Pflicht zur Hechnungslegung ganz allgemein angeordnet und nicht auf eine Pflicht nur gegenüber der Be'hörde beschränkt worden sei. Für die •Sicht igkeit dieser Auslegung des § 8 Abs 8 Satz 2 LBO beruft sich die' Hechtsbeschwerde auf § 9 Abs 6 LBO, der anordne, daß der Treuhänder nach Beendigung der Verwaltung dem nutzungsberechtigten den Betrieb oder das Grundstück sowie die seiner Verwaltung unterliegenden Gegen-
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 stände zu übergeben habe« Sie ßechtsbeschwerde hält auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts über die Möglichkeit von Reibereien und Streitigkeiten nicht für durchgreifend, weil bei einer Schlußabrechnung eine weitere Zusammenarbeit der beiden Beteiligten ohnehin nicht mehr in Frage komme, und im übrigen beispielsweise der Zwangsverwalter die Jahresrechnungen nicht nur dem Gläubiger, sondern auch dem Schuldner zu legen und der Vormund die Jahresrecknung zwar dem Vormundschaftsgericht einzureichen, aber dem Mündel als Berechtigten zu erstatten habe. Bas Beschwerdegericht habe, so führt die liechts-beschwerde weiter aus, des Nebeneinanderbestehen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf Rechnungslegung übersehen und nicht beachtet, daß das Gesetz keine Vorschrift enthalte, die dem Berechtigten auch nur vorübergehend seinen privatrechtlichen Anspruch auf Rechmuig3legung oder doch seine Geltendmachung entziehe, der zur ?/ahrung seiner Interessen ein unentbehrlicher Bestandteil seiner Vermögensrechte sei« Bieser Anspruch auf Rechnungslegung, so legt die Rechtsbeschwerde weiter dar, bestehe infolge der Überleitung der treuhän-derlschen Wirtschaftsführung ln die treuhänderische Verwaltung wegen der Einheitlichkeit des ganzen Verfahrens auch für die Zeit vor dem 1« Januar 1948 und entfalle auch nicht etwa durch eine Rechnungslegung gegenüber der Behörde, die im vorliegenden Falle jede Auskunft und Rechnungslegung ablehne, södaß der Antragsteller praktisch rechtlos wäre, wenn auch sein privater Anspruch auf Rechnungslegung nur von der Behörde erhoben werden könnte, die ihn weder geltend machen noch auch das Ergebnis an den Antragsteller weiterleiten wolle«
Biesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen«
I. Bas Amtsgericht hat sich für unzuständig gehalten und aus diesem Grunde den bei ihm gestellten Antrag
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zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht ist auf die Frage, ob das Amtsgericht oder, wie dieses meint, die Landwirt-schaftsbehörde in erster Instanz zur Entscheidung beru-% fen war, nicht eingegangen, obwohl zu ihrer Prüfung schon deshalb Veranlassung bestanden hätte, weil das Amtsgericht seine Zuständigkeit verneint und der An-tragsteiler sich mit der Beschwerde auch hiergegen gewandt hatte« Da das Besohwerdegericht in der Sache
*
selbst entschieden hat, hat es .die Zuständigkeit des Amtsgerichts zur Entscheidung im ersten Rechtszuge offen-* bar bejaht und, da es sich von seinem Standpunkt aus lediglich um die Entscheidung einer hechtsfrage handelte, seinerseits sachlich entschieden« Das Beschwerdegericht hat mit hecht angenommen, daß die auf Grund des § 3 der Verordnung über die Öffentliche Bewirtschaftung yon landwirtschaftlichen Erzeugnissen yom 27« August 1939 angeordnete treuhänderische Wirtschaftsführung mit dem Inkrafttreten der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaft ssaohen am 1. Januar 1948 gemäß § 57 Abs-6 LVO . in die Verwaltung durch einen Treuhänder nach Haßgabe der §§ 6 ff LBO übergeleitet worden ist. Das zieht die Jxechtsbeschvrerde auch nicht in Zweifel« Für die angeordnete Verwaltung galten hinfort die Vorschriften der §§ 6-10 LBO. Gerade für die Verwaltung durch einen Treuhänder hat das Beschv/erdegericht in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1949 (HechtdLandw 1950 Seite 149) ausgesprochen, daß der nutzungsberechtigte sich grundsätzlich in diesen Angelegenheiten zunächst an die Landwlrt-sohaftsbehörde wenden’müsse und, wenn er dort mit sein«» Antrag nicht durchdringe, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne. Das Beschwerdegericht hat ln dieser. Entscheidung darauf hingewiesen, daß dem Gericht im § 9 LBO nur ganz bestimmte Funktionen zugewiesen »eien«
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Diese früheren Ausführungen hätten den Beschwerdegericht Veranlassung geben sollen, sich mit der Frage der erstinstanzlichen Zuständigkeit auseinander-' zusetzen, denn sie konnte zweifelhaft sein. Aus § 56 Abs 5 IVO folgt die Zuständigkeit des Amtsgerichts
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nicht, denn um eines dor dort angeführten Verfahren handelt es sich hier nicht. Der vorliegende Fall hat die endgültige Abwicklung der durchgeführten und bereits beendeten treuhänderischen Verwaltung, die durch Aeohnungslegung horbeigeführt werden soll, zu dem Gegenstand. Lange-\7ulff (Die Höfeordnung usw. 3. Aufl Seite 4-21) 1st darin beizutreten, daß die Rechnungslegung . nach Beendigung der Treuhandverwaltung noch zur restlichen Erledigung dieser Zwangsmaßnahme gehört und daher ebenso wie ein etwaiger Schadens ersatz arispruch des Nutzungsberechtigten eine Angelegenheit der Landbe-wlrtschaftungsordnung im Sinne des § 1, d IVO ist (Lange-VTulff aaO Seite 420) .Daraus folgt indessen nicht, daß der Antragsteller den Anspruch gegen den Antrags- . gegner auf Rechnungslegung zunächst bei der Landwirtschaftsbehörde hätte geltend maohen müssen. Das.Be-
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schwerdogericht hat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 12. Dezember 1949 mit Recht die Zustän- __ dlgkeit der unteren Landwirtschaftsbehörde auf die laufenden Verr/altungshandlungen, die 3ich bei einer Treuliänderschaft ergeben, beschränkt. Dem haben sich Lange-'.?olff |aaO Seite 421) angeschlosscn, indem sie ausftihren, über Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und den Nutzungsberechtigten über die i-echtmäßig-ke.it oder die Zweckmäßigkeit von Verwaltungshandlungen des Treuhänders habe zunächst die untere Landwirt-' Schaftsbehörde zu entscheiden. Dem ist beizutreten, denn in diesen Fällen wird* es sich stets um Meinungsverschiedenheiten über landwirtschaftliche Fragen handeln, also um Angelegenheiten, die mit dem Aufgaben-
kreis ;der landv/irtscliaftsbehördenin engem Zusammenhang stehen und--für welche diese die notwendigen Sachkenntnisse besitzen. Es kann aber nicht Aufgabe dieser Behörden sein, über solche Fragen zu entscheiden, die ihnen wesensfremd sind und für die, wenn diese Streitigkeiten nicht der Terfahrensord-* -nung für Landwirtschaftssachen unterstellt wären* die Prozeßgerichte zuständig sein würden. In Fällen dieser Art muß naoh Art 71 Br 15 HilHegVO Br 84',
§ 2 L70 im ersten Rechtszuge das Amtsgericht zur Ent-. Scheidung berufen.sein. Bas hat anohim vorliegenden . Falle zu gelten, in dem es sich hioht um 7erwaltungs-maßnahmen, sondern um Rechtsfolgen handelt, die aus der Burchftflirung der treuhänderischen Verwaltung her-geleltot werden. Hit'Recht.ist das Besohwerdegerioht daher davon ausgegangen, daß das Amtsgericht ln er-, ster Instanz zuständig gewesen und daß es selbst zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen sei.
II. In der Sache selbst konnte der Reohtsansioht des Beschwerdegerichts nicht beigetreten werden«; Bas Beschwerdegericht glaubt aus § 8 Abs 8 1B0. herleiten. zu können, daß der Treuhänder nur der. L^^irisp behörde gegenüber zur Rechnungslegung .ys
 ist. Es trifft zu, daß § 8 Abs 8, LBO,ln^Sätz’

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in. vpn •. essen
 der zuständigen Behörde spricht. Baraus kann*
noch nicht geschlossen werden, daß der Treuhände? hgxr ihr gegenüber Rechenschaft über seine Verwaltung ab-. zulegen hat. Kit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß in § 8 Abs 8 Satz 2 LBO nicht von. der zus.tjänr\
digen Behörde die Rede ist und daß hieraus gefolgert werden könnte, der Gesetzgeber habe nicht lediglich ' der Landwirtschaftsbehörde ein Recht auf Reohnungsle- . gung geben wollen. Ob § 8 Abs 8 LBO so zu verstehen ist, kann dahingestellt bleiben. Eine Pflicht des Treuhänders
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■zur Rechenschaf tsablegung allein gegenüber der land-wirtschaftsbehörde könnte jedenfalls nur angenommen werden, wenn die Landwirtbewirt.schaftungsOrdnung die EechtsbeZiehungen zwischen dem Treuhänder einerseits und der Landwirts chaftsbehörde und dem■Nutzungsbe-.rechtig.t.en andererseits erschöpfend geregelt -hätte»
Las ist indessen nicht der hallo Zutreffend hat das Beschwerdegericht erwähnt, die Landbev;i|*tschaftung's-ordnung enthalte keine'. Bestimmung darüber, daß der Treuhänder verpflichtet sei, die gezogenen Nutzungen soweit sie die Ausgaben der Treuhänderschaft überstiegen, an den Betriebsleiter ■■ aus zukehren 9 Die Hechtsbeziehungen zwischen dem Treuhänderjuhd dem Nutzungsberechtigten haben danach in einem sehr wesentlichen'.' Punkte keine Regelung’- durch' die Landbewirtschafiungs-\ o.rdnung erfahren, die hierin von §'18. der - DurchftÄr.'ü. rungsverordnung zur Verordnung zur Sicherung der Land- . Bewirtschaftung in der Passung vom 20„ Januar 1943 ab-; weicht, insofern hier Absatz 3 Satz- 3 ausdriicklich-••.an-,i ! ordnete , daß der Treuhänder--.den Reinertrag:des Petrie-! bes oder Grundstücks, soweit er zur Wirtschaftsführung .nicht benötigt werde, an den Nutzungsberechtigten .zuführen habe« Mit .Hecht hat das Beschwerdegericht trotz des'■ Felilens' einer! solchen Bestimmung die Pflicht des Treuhänders zur Herausgabe-des' Heinertrages .an :denh .: Nut zungsberechtigt en'. be j aht.. und; dies e aus -dem Wesen■|VW! der Treuhänderschaft hergeleitet 0 Bas Oberlandesgericht ist also davon ausgegangen, daß die ■Hechtsbeziehungen:: der aii einer treuhänderischen Verw'altuAghBeteiligten ;;; :untereinander in der LandbewirtschaftungsOrdnung kei-’ ■ !nejerschöpfende!Regelung erfahren habenVHDas ist auch;.-darin: zu dem Ausdruck gekommen, daß es die nandwirtschafts behörde für verpflichtet erachtet -hat', die Auskunftser-teilung und Rechnungslegung des. Treuhänders zu überwa-
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chen lind zu prüfen und die Ergebnisse dem Betriebsleiter mit'zut eilen, obwohl es auch insoweit an Vorschriften inder Landbewirtschaftungsordnung fehlt, . während im § 18 aaO ausdrücklich bestimmt war, dafi der LandesbauexhfUhrer die Rechnung zu prüfen und dem ^Nutzungsberechtigten zur'Kenntnis zu'Winfeen habe« Biese-Beispiele zeigen bereits, daß der Gesetzgeber in der Iändbewirtscliaftung8Ordnung nicht so-eingehende • Bestimmungen getroffen hat, wie es nach dem früher geltenden geeilt der Ball gewesen ist. Bie Landbewirtschaftungsordnung ist denn auch, worauf Wöhrmann (Land-wirtsohaftsreoht Seite 282) mit Recht hinweist, kein selbständiges Gesetz, das aus sich heraus- allein verständlich ist und selbständig angewandt werden kann« Dies zeigt sich besonders deutlich darin, daß die Landbewirtschaftungsordnung keine Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmaßnahme enthält. Eie Präge nach den Rechten und Pflichten ■ der Beteiligten kann daher nicht allein auf Grund der Be et Innungen der Landbewirtschaftnngsordnung beantwortet werden, vielmehr sind diejenigen Vorschriften des sonstigen rechte ergänzend heranzuziehen, die dem Wesen der .angeordneten Zwangsmaßnahme entsprechen«
Angesichts dieser Rechtslage ist es nicht angängig daraus, daß in § 8 Abs 8 LEO eine Rechenschaftspflicht des Treuhänders gegenüber dem Nutzungsberechtigten nicht ausdrücklich erwähnt ist, zu schließen, daß eine solche Pflicht nicht besteht. Hit xiecht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß die Hechtsstellung des nach den §§ 6 ff LBO eingesetzten "Treuhänders in mancher Einsicht der Stellung des Vormunds und des Zwangsverwalters ähnelt, die ebenso wie der Treuhänder fremdes Vermögen in amtlichem Aufträge verwalten*- für diese
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Fälle bat das Gesetz allerdings die xiechenschafts-Pflieht in den §§ 1840 ff BGB, 154 ZVG ausdrücklich •' festgelegt. Besonders die Stellung des Vormunds weist .manche Ähnlichkeit mit der des auf Grundier §§ 6 ff LBO ;eingesetzten Treuhänders auf, denn er; verwaltet ebenso wie dieser fremdes Vermögen, und zwar vorwiegend, in öffentlichen Interesse. Der Vormund hat während des Bestehens der Vormondsohaft .nur dem Tormundschaftsgericht Rechnung zu legen (§ 1840 BGB), während ihm nach Beendigung seines Antes diese Pflicht dem laindel gegenüber obliegt (§ 1.890 BGB). Biese-de--gelung legt es nahe, für die treuhänderische Verwaltung gleiches anzunehmen. Einer entsprechenden Anwendung gerade dieser Vorschriften bedarf es zur Ergänzung der Bestimmungen der Bandbewirtschaftungsordnung indessen nicht. Bie Rechenschaftspflicht hat im bürgerlichen Recht keine Pestlegung durch eine allgemeine Formel erfahren, vielmehr ist sie. nur in zahlreichen Einzelfällen festgesetzt worden. Baraus haben Rechtsprechung und ilechtslehre den Grundsatz abgeleitet, daß rechenschaftspflichtig ist, wer fremde Angelegenheiten oder solche, die zugleich eigene und fremde sind, besorgt UGZ 73, 288; 110, 16; 164, 348; Staudinger BGB 9. Atifl § .259 Ann 1,c ; MBK BGB 6. Aufl § 259 Anm 1 Palendt Komm z. BGB 9* Aufl § 259 Anm 1, a; EG ln ROLG 32, 375; Enneccerus.Lehrbuch des bürgerlichen Rechts 11. Aufl Band II § 16 Seite 67). die Besorgung fremder Angelegenheiten handelt es sich auch bei der treuhänderischen Verwaltung nach den §§ 6 ff.LBO, denn der eingesetzte Treuhänder hat nach § 8 Abs 1 LBO den Betrieb oder das Grundstück für .\echnung des nutzungsberechtigten zu verwalten und ist diesem nach § 8 Abs 4 LBO für eine Verletzung der ihn obliegenden Sorgfalt
 haftbar« Auf der anderen Seite verliert der nutzungsberechtigte alt der Anordnung der Verwaltung die Befugnis, den Betrieb oder das Grundstück zu'verwalten xmd ..über die dazu gehörigen Gegenstände zu verfügen« ^Äuch die .Hutzungen des Betriebe^. oder- -Gru^^	un-
terliegen von der Anordnung derlVerwaltung ab nicht . mehr der Verfügungsgewalt des Berechtigten. Die Ter-1 waltung seines der Anordnung unterliegenden. Vermögens . geht also gänzlich ln die Hände des Treuhänders über, der damit diesen Zell des Vermögens des Hutzungsberechtigten für ihn unter eigener Verantwortung zu betreuen hat. Is liegt also,die Besorgung einer fremden Angelegenheit vor, wie sie für 'eine Rcehenschafta-pflicht nach dem aus den zahlreichen Einzelbestimmungen abgeleiteten allgemeinen Grundsatz vorausgesetzt wird. Boß diese Besorgung.fremder Angelegenheiten ln amtlichem Aufträge erfolgt, steht einer Anwendung des erwähnten Grundsatzes nicht entgegen, denn das öffent-
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liehe Interesse erstreckt sich lediglich auf eine ord-
nungsmäßige Bewirtschaftung zur Sicherung. £$r Ernährung,
 nicht aber auf die Hechtsbeziehungen zwischen dem Trau-,
händer und dem Nutzungsberechtigten, soweit, sie nicht -♦ ******	<'
die' ordnungsmäßige Bewirtschaftung .berühren«. Die land-‘
bewirtschaftungsordnung enthält dementsprechend auch im wesentlichen nur insoweit Vorschriften über die Hechte und Pflichten des Treuhänders und die Stellung des ' Nutzungsberechtigten, als eine ordnungsmäßige Verwaltung zur üahrung der öffentlichen Belange dies erfordert. Hach allgemeinem Grundsatz ist daher der eingesetzte Treuhänder dem Nutzungsberechtigten rechenschaftspflichtig« Ob eine solche Hechenschaftspflloht bereits bei bestehender Verwaltung anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Falle handelt es sich um die Rechnungslegung nach beendeter Ver-
waltung, auf die naoh d$iazuvor Gesagten auf,jeden Pall ein Anspruch besteht Bei ihr entfallea^üch, die Bedenken des Beschwerdegerichts, ein^^ec^^^gs-. legungspflicht des Treuhänders könne zu Reibereien: und Streitigkeiten führen, durch die die treuhände- ■' rische'Vei%valtühg‘ernstlich gefährdet’ werden könne.
Baß'der Treuhänder der Landwirts chaft'sbehörde gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet ist Y schließt * » • • * *« < f ,
die gleiche Verpflichtung, gegenüber dem Nutzungsberechtigten nicht aus. Jene ergibt sich aus der Rechts- . Stellung der Behörde als der die treuhänderische Verwaltung enordnenden und überwachenden Stelle, während diese aus dem' privatrechtlichen Gesichtspunkt der Besorgung fremder Angelegenheiten folgt.'
Nach alledem hat das Beschwerdegericht eine Rechenschaftspflicht des Antragsgegners gegenüber-dem Antragsteller zu Unrecht verneint. Bas musste zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurttckvej>- ‘ Weisung der Sache führen, da der Antragsgegner geltend gemacht hat, seiner Pflicht zur Rechnungslegung .
. bereits genügt zu haben, und der Sachverhalt insoweit von den Vorinstanzen noch nicht aufgeklärt worden 1st.
3s erscJiien daher geboten, auch den Beschluß des Amts-gerichts vom 31. Mai 1950 aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurüokzuverweisen.
Br. Pritsch
 Br. Eflckinghaus
 Br. Tasche