- vertreten durch Rechtsanwalt Br wegen Reststellung der WirtSchaftsfähigkeit hat der VH Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtscliaftsSachen in der Sitzung vom 22o Hai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ch« der Bundesrichter Br0 Hückinghaus und Br» Tasche sowie der Obersten Landwirtschafts-riehter Ernst und Feldmann beschlossens Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgcrichts'in Schleswig von 30o September 1949 wird mit der Hassgäbe surückgewiesen«, dass nicht allein mangelnde Altersreife der Grund der WirtSchaftsunfähigkeit des Antragsgegener für den•Zeitpunkt des Erbfalles (7o Hai 1945) ist* Der Antragsgegner hat im :■ August 1948 beim Landwirtschaftsgericht um die Ausstellung eines • HoffolgeZeugnisses für sich gebeten» Dieses Verfahren ist bis zur Entscheidung über die •Wirtschaftsfähigbei-t des Antragsgegners im gegenwärtigen Verfahren ausgesetzt» Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Kreisbauernkämmerdie sich in ihrer Äusserung auf den Standpunkt gestellt hat, dass gegen die -WirtSchaftsfähigkeit des Antragsgegners kei~ ähig anzusehen ist und dass dair.it gegen die Erteilung des Xroferb-folge zeugnis s e s keine Be denken be st elien” <, Auf di e sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Antrags^-gegner nicht wirtsclisftsfähig ist« . ^eit seines Bintritts geltenden Hecht« also nach Eeichserbhofrecht, zu beurteilen, da eine der Ausnahmen des § 58 Abs 2 BVO nicht gegeben sei« Hur eine bauernfähige Person habe daher Hoffolger werden können0 An die Stelle des Begriffs der ,fBauernfähigkeit” sei gemäss § 58 Abs 1 LVO in Verb mit Art II KEG Hr 1 der rein technische Begriff der "Wirt schaft sf Eiligkeit" getreten« Wie schon nach dem Eeichserbhof recht .(§• 15 Abs 1 EEG); sei such nach dem Höferecht (.§ 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO) mangelnde Altersreife allein kein Kinderungsgrund Schon der Vater des Antragsgegners sei der Land- ■ v/irtschaft weitgehend entfremdet gewesen« Fr habe einen lanöwirtschaftsfremden Beruf ergriffen und mit diesem vom 15* Lebensjahr ab die Trennung von der Scholle vollzogeno Seine Besuche während der Lehrzeit vom benachbarten &4HHHHBIP aus- seien im wesentlichen auf die Sonntage beschränkt gewesen und hätten daher nur ein geringes Bindringen in das Wesen des elterli-chen Betriebes vermittelte Die Lockerung sei noch grösser geworden? einen Landwirtschaftsfremden Lebenskreise eine innere Heigung zur Landwirtschaft nicht aus-schliesse, so bilde das doch die Ausnahme* hach Lage der Verhältnisse erscheine der Vortrag der mutter des Antragsgegners, dieser werde dem landwirtschaftlichen Beruf zugeführt werden, durch die Zweckrichtung bestimmt, auf alle Fälle dessen Einschaltung als Bewerber um die Hoffolge zu wahren* alles in allem lägen die Bedenken hinsichtlich des Antragsgegners nicht nur in der mangelnden Altersreife*. Fs gehe nun aber nicht an, die Frage der Hoffolge offen zu lassen bis * zu einem Zeitpunkt, in dem sieh herausstelle, ob der Antragsgegner wirklich Landwirt v/erde und sich in diesem Beruf bewähre* Die Frage der Hof-folge verlange vielmehr eine'alsbaldige Lösung aus den Umständen heraus, wie sie zur Zeit des Erbfalles bestenden hätten* Führe diese Würdigung dazu, die v/irtSchaftsfähigkeit eines Kindes zu bejahen, so bleibe das Kind Hoferbe, auch wenn es später nicht wirtschaftsfähig werde* Die Gefahr einer solchen Entwicklung sei nach den Umständen, wie sie zur Zeitig des Erbfalles bereits be st an-' den hätten und auf absehbare Zeit weiter bestehen würden, entscheidend mit 'abzuwägen, Aufgrund aller dieser Erwägungen- sei daher festzustellen, dass der Antragsgegner nicht wirtschaftsfähig sei* Beim Antragsgegner selbst habe das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt seine offensichtliche Katurliebe, die glaubhafte Erklärung seiner Mutter, er würde zu dem'Landwirt ausgebildet werden, und den Umstand, dass das Aufwachsen des Antragsgegners in HIHIHI im Hause • seiner Mutier und seines Grossvaters durch die wirt- a) Den Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, es handle sich um einen geregelten Er ja fall, greift die Hechtsbeschwerde nicht an* Die gegen diesen;' Ausgangspunkt bestehenden rechtlichen Bedenken, die sich ohne weiteres aus der Tatsache ergeben, dass die Kreisbauernkammer und das Amtsgericht den Antragsgegner als wirtschaftsfähig angesehen haben« das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit aber verneint hat und damit der Fall des § 58 Abs 1 - Buchst a DVO naheliegt , können auf sich beruhen bleiben* Denn mag Erbhofrecht oder Höferecht auf den Erbfall vom 7» Mai 1945 anzuwenden sein« in . Jedem Fall kommt es für die Frage« ob der Antragsgegner Anerbe oder Hoferbe geworden ist, darauf an, ob für den Zeitpunkt des Erbfalles allein mangelnde Altersreife der Grund seiner Wirtschaftsunfahigkeit ist oder nicht Ebenso kann auch dahingestellt bleiben, ob die: Vorinstanzen zu unrecht die Vorschrift des § 37 Abs 2 LVO (Verständigung aller Personen, deren Hechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Verfahrens unter Hinweis auf die in § 37 Abs 2 Satz 1 LVO aufgeführte Hechtsfolge) nicht beachtet haben; denn eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist nicht gerügt, sie würde auch nicht zu einer Aufhebung und 'Zurückverweisung führen könneno Hineinwachsen in die landwirtschaftllclie.cBerufs--tätiglceit ohne Rücksicht auf den Erbfall das Ent-scheidende«, Wenn es nach dem Erbfall bereits sich darum handelt, den Hoferbeh festzustellen, wird der gesetzliche Vertreter leicht und gern erklären, dass er mit dem Kinde auf den Hof ziehen» ihm eine praktische landwirtschaftliche Ausbildung und den Besuch einer landwirtschaftlichen Schule angedeihen lassen wolle, und dergleichen mehr«, 'Solche Entschlüsse, mögen sie such ernst gemeint sein, können einer natürlichen Verbundenheit mit der Landwirtschaf t nicht'gleichgeachtet werdeno Ohne den Erbfa.ll war, wie das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse festgestellt hat, nicht damit zu rechnen, dass der Antragsgegner ih.iländv;irtschaftlicher Umgebung aufwachsen werde, sondern' dass er in der Großstadt weiter lqben werde5 denn 2 Söhne des Erblassers sind von Beruf Landwirt geworden, und dem Antragsteller, der damals noch unverheiratet war (er hat nach dem, übereinstimmenden Vortrag beider Parteien - vgl dazu Schriftsatz des Antragsgegners vom 10* Oktober 1.949 - erst im Jahre I946 geheiratet und ist damit zur Bewirtschaftung eines - seiner Ehefrau gehörigen - Hofes gelangt, wie ge- hie Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit und damit auch die Beantv/ortung der Frage« ob allein mangelnde Altersreife der Grund für eine Wirtschafts-Unfähigkeit 'ist, ist eine Aufgabe tatrichterlicher Würdigung (vgl OGHZ 2? oder wenn) die Feststellung der Wirtschaftsunfähigkeit auf Verfahrens-verstössen beruhte In dieser Hinsicht macht die Rechtsbeschwerde geltend;, dem Antragsgegner sei im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör versagt worden und das Beschweröegericlit habe die vom Antragsgegner eingerdchten Schriftsätze vom 260September und 9A Oktober 1949 nicht mehr gewürdigtf obwohl bei Eingang dieser Schriftsätze der Beschwerdebeschluss noch nicht zur Zustellung gegeben ge-wesen seio Auf diesen etwaigen Verfahrensverstössen beruht der Beschwerdebeschluss jedoch nicht* Die Gründe des Beschwerdebeschlusses ergeben, dass: alle in den Schriftsätzen des .Antragsgegners vom ,26oSeptember und 9o Oktober 1949 vorgebrachten O’mstänäe^h' soweit sie von Erheblichkeit sein können, bereits ih- z B nicht darauf, ob der Vater des Antragsgegners noch von Segel erg aus häufig auf den elterlichen Hof gekommen ist und sich dort betätigt hat. Nach dem von ihn überreichten Lehrvertrag seines Vaters war dieser von h April 1933 bis 1, April 1937 in chen in dem Geschäft von in der Lehre, und für die Seit von April 1937 ab hat er bereits ausweislich der von Antragsgegner überreichten Eotokopie der Versicherungskarte llr 1 seines Vaters in eine kaufmännische Stellung gehabt, von wo er dann anschliessend nach Süddeütschiand gekommen ist» Der etwa von Vater des Antragsgegners geäusserten Absicht« auf den elterlichen. Hof nach Beendigung des Krieges su-rückkehren zu wollen» kam bei dieser Sachlage .keine entscheidende Bedeutung zu; denn er hatte den ICaufmanns-beruf erlernt, und für die BewirtSchaffung des Hofes hatte der Vater ihn nicht vorgesehen. Während der Leb-seit seines Vaters bestand daher für ihn keine Aussicht, sich auf dem Hof wieder zu betätigen oder auch sonst als gelernter Kaufmann'in einer landwirtschaftlichen Berufstätigkeit unterzukommen. Der Inhalt der vom Antragsgegner : noch eingereichten Schriftsätze war hiernach für die Beurteilung seiner Wirtschaftsunfähigkeit durch das Berufungsgericht ersichtlich ohne entscheidende Bedeutung. bleiben, ob der Schriftsatz vom 26«, September 1949 vorn Beschwerdegericht bei der Beschlussfassung vom 30o September 1944 noch berücksichtigt worden ist oder nicht«, Einige der in diesem Schriftsatz enthaltenen Angaben, die damit erstmals im Verfahren gemacht wurden, sind jedenfalls in den Gründen des Beschlusses verwertet, z B dass der Vater des Antragsgegners in Segeberg tätig gewesen und. Wenn der Antragsgegner rügt, es sei vom Be-schwerüegericht nicht berücksichtigt , dass erst die wirtschaftliche Lage nach dem Zusammenbruch seine Mutter gezwungen habe, ihren Beruf in der Säuglings- und Kleinkinderpflege aufzugeben und Friseuse im.Geschäft ihres Vaters zu werden,, sc ändert das nichts an der vom Beschwerdegericht als entscheidend angesehenen Tatsache, dass der Antragsgegner schon vorher in der Großstadt Ll®~ 4o) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kam.nicht in Frage, da von ihr eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten war (§ 10.LVR in Verb mit § 20 Abs 1 Satz 2 LVO) / gegner als am 2-3 o März 1941 geborenes Kind wir t schaf tsmrfähig ist« kann keinerlei Meinungsverschiedenheit bestehen, und auch das Gesetz selbst (§15 Abs 1 Satz 2 EEG und § 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO) gellt eis selbstverständlich hiervon auso Worüber die Beteiligten im gegenwärtigen Verfahren eine Klarstellung haben erreichen und auch die Vorinstanzen eine Entscheidung auf Grund von § 57 Abs 1 Buchst c IVO haben treffen wollen und nach Massgabe der Gründe der Entscheidungen auch eine Prüfung angestellt habeny ist jedoch die Frage«, ob allein mangelnde Altersreife den Antragsgegner Wirtschaft sunfähig macht oder nicht» Dass die Antwort auf diese Frage im entscheidenden feilP insbesondere im entscheidenden feil des Beschv/erde-
Für das ; Gesetz s Aechtssa Aktenzei Beschlus 2363 019 Igi; Tachschlagewerk! 93 IlöfeO' § 6 Abc 5 Satz 2$ LVO § 37 Abs 1 Buchst c bz? Bei einen Binde ist zur Frage der \7irtschaftsfähigkeit nicht festzustellen* dass es wirtschaftsfähig oder : wirtschaftsunfähig, .ist/" sondern dass allein oder nicht allein mangelnde Altersreife der Grund der Airtschafts-unfähigkeit ist. Bie.se Feststellung muss für den Zeitpunkt des Erbfalles getroffen werden. aeri* V vom 22 2Lw 117/49 aSttfc. o Hai 1951 AG Bramstedt OLG Schleswig 117/49 B_ e_ jb c_ li ox s^s In der Landwirtschaftssache des minderjährigen Peter L in vertreten durch seine Hutter? die Witwe Priedel L^BP in Ofl^trasse ft; II Antragsgegners, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers« - vertreten durch Rechtsanwalt Br gegen, den Landwirt Karl L in AI Antragsteller- Beschwerdeführer und Recht she schwerdegegner. - vertreten durch Rechtsanwalt Br wegen Reststellung der WirtSchaftsfähigkeit hat der VH Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtscliaftsSachen in der Sitzung vom 22o Hai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ch« der Bundesrichter Br0 Hückinghaus und Br» Tasche sowie der Obersten Landwirtschafts-riehter Ernst und Feldmann beschlossens Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgcrichts'in Schleswig von 30o September 1949 wird mit der Hassgäbe surückgewiesen«, dass nicht allein mangelnde Altersreife der Grund der WirtSchaftsunfähigkeit des Antragsgegener für den•Zeitpunkt des Erbfalles (7o Hai 1945) ist* Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwer deverfahrens au tragen; aussergerichtliche Kosten sind im’Recht she scliwerdeverfahren nicht zuerstat-teiio 2 - gt ;r n ; d ■4 • Der am 7» Mai 1945 in °hne Hint erlas-* sang einer Verfügung von Lodes wegen verstorbene Bauer Friedrich war. Eigentümer des im Grundbuch von Band 1 31. 6 eingetragenen Erbhofes, der eine Grösse von 24-9551 ha und einen Einheitsv/ert von 24 100 DM: hat» Aus der Ehe mit seiner im Jahre 1943 verstorbenen Ehefrau stammen vier Sohnes Adolf- HeinrichKarl und Ernst» Der älteste, Adolf» und der jüngste? Ernst,, haben einen kaufmännischen Beruf ergriffen» Heinrich und Karl (Antragsteller) sind Landwirte geworden«. flrnst-ist im Jahre 1943 gefallen» Er hatte sich am 51« Januar 1941 in iflÜ verheiratet: aus der Ehe ist ein Kind, der am 1941.- in ••dHBBfc'€^ö.r.enehS'öto Peter (Antragsgegner), hervorgegangen» Für den Hof gilt Jüngstenrecht« Karl hat im Juni 1948 beim Landwirt- •w. schaftsgericht beantragt» festsusteilen, dass er selbst Wirtschaftsfähig und der Antragsgegner nicht wirtschaftsfähig sei. Der Antragsgegner hat im :■ August 1948 beim Landwirtschaftsgericht um die Ausstellung eines • HoffolgeZeugnisses für sich gebeten» Dieses Verfahren ist bis zur Entscheidung über die •Wirtschaftsfähigbei-t des Antragsgegners im gegenwärtigen Verfahren ausgesetzt» Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Kreisbauernkämmerdie sich in ihrer Äusserung auf den Standpunkt gestellt hat, dass gegen die -WirtSchaftsfähigkeit des Antragsgegners kei~ 3 ~ -. 3 - ne Bedenken bestehen dürften« festgestellt« dass der Antragsgegner "als wirtschaits.f ähig anzusehen ist und dass dair.it gegen die Erteilung des Xroferb-folge zeugnis s e s keine Be denken be st elien” <, Auf di e sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Antrags^-gegner nicht wirtsclisftsfähig ist« . Hit der Hechtsbeschv/erde erstrebt der Antrags-gegner Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichte, hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zuruckverweisung der Bache an das Be-sclw/erdegerichi* Er bittet auch um. Anberaumung, .ei-? ner mündlichen Verhandlung« Der Antragsteller bittet um Zurückv/eisung der Hechtsbeschwerde und hält eine mündliche' Verhandlung nicht für erforderlicho ■ XX v* Die Hechtsbeschwerde ist nicht begründet„ lo) Bas Oberlandesgericht führt auss Der Erbfall sei nach dem.zur ^eit seines Bintritts geltenden Hecht« also nach Eeichserbhofrecht, zu beurteilen, da eine der Ausnahmen des § 58 Abs 2 BVO nicht gegeben sei« Hur eine bauernfähige Person habe daher Hoffolger werden können0 An die Stelle des Begriffs der ,fBauernfähigkeit” sei gemäss § 58 Abs 1 LVO in Verb mit Art II KEG Hr 1 der rein technische Begriff der "Wirt schaft sf Eiligkeit" getreten« Wie schon nach dem Eeichserbhof recht .(§• 15 Abs 1 EEG); sei such nach dem Höferecht (.§ 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO) mangelnde Altersreife allein kein Kinderungsgrund — 4 - <=*> 4 für die Annahme der WirtSchaftsfähigkeit «. Ob das der Fall sei«, werde durch die gesamten Umstände entschie-deiio Diese ergäben für den vorliegenden Fall folgendes? Schon der Vater des Antragsgegners sei der Land- ■ v/irtschaft weitgehend entfremdet gewesen« Fr habe einen lanöwirtschaftsfremden Beruf ergriffen und mit diesem vom 15* Lebensjahr ab die Trennung von der Scholle vollzogeno Seine Besuche während der Lehrzeit vom benachbarten &4HHHHBIP aus- seien im wesentlichen auf die Sonntage beschränkt gewesen und hätten daher nur ein geringes Bindringen in das Wesen des elterli-chen Betriebes vermittelte Die Lockerung sei noch grösser geworden? als er nach beendeter Lehrzeit in dem über 20 km entfernten Bad Segeberg tätig.geworden sei, und sei vollends eingetreten? als er 1939 nach Süddeutschland verzogen sei« Ob er noch als voll Wirtschafts fähig hätte angesehen werden können, brauche nicht entschieden zu werden? weil er den Tod des Erblassers nicht m£hr erlebt habe« Die Gebürt des Antragsgegners falle jedenfalls bereits in die Seit völliger Lösung der Beziehungen zur Landwirtschaft« In den Großstaatverhältnissen von sei der Antragsgegner in ei- ner Umwelt £ufgewachsen« die ihn den Weg zur Landwirtschaft und zur Ausbildung darin kaum würde finden lassen« Seine Mutter stamme aus rein städtischen Verhältnissen; sie sei die fochter eines Friseurmeisters« Bis zu ihrer Verheiratung sei sie in solchen Vexdiältnissen geblieben und werde es auch weiter bleiben? da sie Friseuse geworden sei und im väterlichen Geschäft in München ihre Tätigkeit finde« Wenn auch das Aufwachsen in - 5. - einen Landwirtschaftsfremden Lebenskreise eine innere Heigung zur Landwirtschaft nicht aus-schliesse, so bilde das doch die Ausnahme* hach Lage der Verhältnisse erscheine der Vortrag der mutter des Antragsgegners, dieser werde dem landwirtschaftlichen Beruf zugeführt werden, durch die Zweckrichtung bestimmt, auf alle Fälle dessen Einschaltung als Bewerber um die Hoffolge zu wahren* alles in allem lägen die Bedenken hinsichtlich des Antragsgegners nicht nur in der mangelnden Altersreife*. Fs gehe nun aber nicht an, die Frage der Hoffolge offen zu lassen bis * zu einem Zeitpunkt, in dem sieh herausstelle, ob der Antragsgegner wirklich Landwirt v/erde und sich in diesem Beruf bewähre* Die Frage der Hof-folge verlange vielmehr eine'alsbaldige Lösung aus den Umständen heraus, wie sie zur Zeit des Erbfalles bestenden hätten* Führe diese Würdigung dazu, die v/irtSchaftsfähigkeit eines Kindes zu bejahen, so bleibe das Kind Hoferbe, auch wenn es später nicht wirtschaftsfähig werde* Die Gefahr einer solchen Entwicklung sei nach den Umständen, wie sie zur Zeitig des Erbfalles bereits be st an-' den hätten und auf absehbare Zeit weiter bestehen würden, entscheidend mit 'abzuwägen, Aufgrund aller dieser Erwägungen- sei daher festzustellen, dass der Antragsgegner nicht wirtschaftsfähig sei* V-* :"'A . 6 - 4 : A -I - 6 ♦ . 2o) Die Bechtsbeschwerde macht geltend? Der angefoehtene Beschluss verletze § 15 -lbs 1 EEG, § 6 Abs 5 HöfeO, § 12 LVO und § 12 S*ßG. Das Beschwerdegericht habe durch Verfügung vom 16d September 1949 den Beteiligten eine Anzahl Prägen vorgelegt und zur Antwort eine Prist von 10 Tagen gesetzt« Diese Verfügung sei dem Rechtsanwalt des Antragsgegners am 22« September 1949 zugegangen« Der Beschwerdebeschluss vom 30« September 1949 sei daher vor Ablauf der Prist und vor Eingang sowie ohne Berücksichtigung der Stellungnahme vom 26.« September 1949 -erlassen, und die Beschlussfassung am 30« September 1Q49 stelle daher eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar« Da die Absetzung des Beschlusses erst nach dem 30« September 1949 erfolgt sei, hatte das Bes öhwerdegericht' auf. Grund des Schriftsatzes vom 26« September 1949 in eine neue Beratung eintreten und den neue Tatsachen enthaltenden Vortrag daraus würdigen müssen« Dasselbe hätte auch auf Grund des Schriftsatzes der Mutter des Antragsgegners vom 9« Oktober (eingegangen am 13"Oktober beim Beschwer- degericht) geschehen müssen« ■; ' ■ ■ ■ ; l ■ '" :■ -' ’ ■ Die Versagung der WirtschaftsfähiglB it für den im Zeitpunkt des Erbfalles 4 Jahre alten Antragsgegner sei rechtsirrig« Mangelnde Altersreife des Kin-des eines gefallenen Soldaten, der, gesetzlicher Erbe gewesen sei, könne grundsätzlich nicht zur Verneinung der V/irt schaft sfähigke it führen« Die Ereis- j i i I ;; 7 • baüernkammer habe sich ebenfalls auf diesen Stand-, punkt gestellte. Pie aus der Person des Vaters, des Antragsgegners hergeleiteten Gründe rechtfertigten keine andere Beurteilung? selbst wenn sie-in tatsächlicher Hinsicht zutreffend wäre * Pas sei aber auch nicht der Pall, Per Vater des Antragsgegners sei als Bauernsohn bis zu dem‘Alter von 15 Jahren auf dem Hof .aufgewachsen' und' habe dort regelmässig mitgearbeitet* Bür 4 Söhne habe der Hof kein dauerndes .Auskommen gebotene Per Erblasser habe deswegen den Vater des Antragsgegners in einem benachbarten ländlichen Kolonialwaren^• • und Eisenwarengeschäft in die lehre gegebene während der 4-jährigen Lehrzeit sei der Vater des Antragsgegners über das Wochenende regelmässig auf dem väterlichen Hof gewesen und habe mitgearbeitet, insbesondere zur Erntezeit* Erst im Kriege sei er nach Bayern gekommen* Aber auch von hier aus.habe er stets enge Verbindung mit dem Hofe unterhalten., Von einer weitgehenden Entfremdung vom Hof könne daher keine Rede sein* Während des Krieges habe er wiederholt den dringenden Wunsch geäussert, nach Beendigung desselben auf den Hof zurückzukehren, um ihn selbst .zu bewirtschaften«. Beim Antragsgegner selbst habe das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt seine offensichtliche Katurliebe, die glaubhafte Erklärung seiner Mutter, er würde zu dem'Landwirt ausgebildet werden, und den Umstand, dass das Aufwachsen des Antragsgegners in HIHIHI im Hause • seiner Mutier und seines Grossvaters durch die wirt- ' * 7 * 'A 7 ■ A'v' schaftliehe Notwendigkeit• sich erkläre, dass die seit Kriegsende auf Erwerb angewiesene flutter in ihrem Beruf als Säuglingspflegerin sich auf die Tätigkeit als Friseuse im väterlichen Geschäft hätte umstellen müssen, sowie schliesslich den Umstand, dass die Wegnahme des rechtmässigen Erbes eine schlechthin unerträgliche Härte gegen-uberrdem Sohn eines gefallenen.Bauernsohnes dar-stelle o. 3o) Biese Bügen vermögen der Hechtsbescky/er-de.nicht zu dem Erfolg zu verhelfens ; a) Den Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, es handle sich um einen geregelten Er ja fall, greift die Hechtsbeschwerde nicht an* Die gegen diesen;' Ausgangspunkt bestehenden rechtlichen Bedenken, die sich ohne weiteres aus der Tatsache ergeben, dass die Kreisbauernkammer und das Amtsgericht den Antragsgegner als wirtschaftsfähig angesehen haben« das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit aber verneint hat und damit der Fall des § 58 Abs 1 - Buchst a DVO naheliegt , können auf sich beruhen bleiben* Denn mag Erbhofrecht oder Höferecht auf den Erbfall vom 7» Mai 1945 anzuwenden sein« in . Jedem Fall kommt es für die Frage« ob der Antragsgegner Anerbe oder Hoferbe geworden ist, darauf an, ob für den Zeitpunkt des Erbfalles allein mangelnde Altersreife der Grund seiner Wirtschaftsunfahigkeit ist oder nicht i '* 9 •- (§ 15 Abs 1 Satz-2 BEG und 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO). Ebenso kann auch dahingestellt bleiben, ob die: Vorinstanzen zu unrecht die Vorschrift des § 37 Abs 2 LVO (Verständigung aller Personen, deren Hechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Verfahrens unter Hinweis auf die in § 37 Abs 2 Satz 1 LVO aufgeführte Hechtsfolge) nicht beachtet haben; denn eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist nicht gerügt, sie würde auch nicht zu einer Aufhebung und 'Zurückverweisung führen könneno b) Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirt-. Schaftsunfähigkeit des Antragsgegners ist.ja zutreffend gewürdigt« Hangelnde,.'Altersreife steht dem Erfordernis der Wirts'chaftsfahigkexfc nur dann nicht entgegen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist. dass das Sind nach. ITeigung und Einfluss durch die Unweit in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hinein-.... wachsen werde» Bei einem, in der Großstadt geborenen' ... ' ■ • - '1 *' und in großstädtischen Verhältnissen unter in;groß-- städtischer Lebensart verwurzelten Familienangehörigen aufwachsenden Kinde kann nicht davon ausgegangen werden, dass es in die landwirtschaftliche Be- ¥: ruf Stätigkeit hineinwachsen' werde (OGHZ 3* 97 = HechtdLandv/ 1950. 92; OGHZ 4« 1 ff vgl auch Lange-Wulf f, Höf eOrdnung, 3 «Auf 1 ? Anm 89)» V/ie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (0GIIZ 4? 5) zutreffend ausgeführt hat, ist das natürliche & "iS;"' '■£ A" -!. ■■■ ■ :■% ■:y'§. ■■vl| i-A I* f, Hineinwachsen in die landwirtschaftllclie.cBerufs--tätiglceit ohne Rücksicht auf den Erbfall das Ent-scheidende«, Wenn es nach dem Erbfall bereits sich darum handelt, den Hoferbeh festzustellen, wird der gesetzliche Vertreter leicht und gern erklären, dass er mit dem Kinde auf den Hof ziehen» ihm eine praktische landwirtschaftliche Ausbildung und den Besuch einer landwirtschaftlichen Schule angedeihen lassen wolle, und dergleichen mehr«, 'Solche Entschlüsse, mögen sie such ernst gemeint sein, können einer natürlichen Verbundenheit mit der Landwirtschaf t nicht'gleichgeachtet werdeno Ohne den Erbfa.ll war, wie das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse festgestellt hat, nicht damit zu rechnen, dass der Antragsgegner ih.iländv;irtschaftlicher Umgebung aufwachsen werde, sondern' dass er in der Großstadt weiter lqben werde5 denn 2 Söhne des Erblassers sind von Beruf Landwirt geworden, und dem Antragsteller, der damals noch unverheiratet war (er hat nach dem, übereinstimmenden Vortrag beider Parteien - vgl dazu Schriftsatz des Antragsgegners vom 10* Oktober 1.949 - erst im Jahre I946 geheiratet und ist damit zur Bewirtschaftung eines - seiner Ehefrau gehörigen - Hofes gelangt, wie ge- •- 1 genüb er 2 d der Kechtsbeschwerdeschrif t vom 17 *12 <> 1949 bemerkt weföen war die Bewirtschaftung des Hofes vom Erfasser zugedacht; ohne den Tod des . 11 - Erblassers bestand für den Antragsgegner also keine /mssiclit5 dass er mit seiner Hutter in ländliche Verhältnisse kommen werde* W W 1 : ■ s:l hie Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit und damit auch die Beantv/ortung der Frage« ob allein mangelnde Altersreife der Grund für eine Wirtschafts-Unfähigkeit 'ist, ist eine Aufgabe tatrichterlicher Würdigung (vgl OGHZ 2? 271 - RechtGLandw 1950. 40)o hie entsprechende Feststellung des Bes.clnver&egerichts ist daher für das Rechtsbeschwerdegericht an sich bindende has ist nur dann nicht der Fall, wenn iwas hier nicht in Frage kommt, der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist? oder wenn) die Feststellung der Wirtschaftsunfähigkeit auf Verfahrens-verstössen beruhte In dieser Hinsicht macht die Rechtsbeschwerde geltend;, dem Antragsgegner sei im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör versagt worden und das Beschweröegericlit habe die vom Antragsgegner eingerdchten Schriftsätze vom 260September und 9A Oktober 1949 nicht mehr gewürdigtf obwohl bei Eingang dieser Schriftsätze der Beschwerdebeschluss noch nicht zur Zustellung gegeben ge-wesen seio Auf diesen etwaigen Verfahrensverstössen beruht der Beschwerdebeschluss jedoch nicht* Die Gründe des Beschwerdebeschlusses ergeben, dass: alle in den Schriftsätzen des .Antragsgegners vom ,26oSeptember und 9o Oktober 1949 vorgebrachten O’mstänäe^h' soweit sie von Erheblichkeit sein können, bereits ih- •I ; :si - -i. A :: re Würdigung und nach Massgabe der Rechtslage eine zutreffende Beurteilung gefunden haben. Auf unwesentliche Einzelheiten kan es dabei nicht an. z B nicht darauf, ob der Vater des Antragsgegners noch von Segel erg aus häufig auf den elterlichen Hof gekommen ist und sich dort betätigt hat. Denn hierbei kann es sich nach den eigenen Vorbringen des Antragsgegners nur um eine sehr kurze Zeit gehandelt haben. Nach dem von ihn überreichten Lehrvertrag seines Vaters war dieser von h April 1933 bis 1, April 1937 in chen in dem Geschäft von in der Lehre, und für die Seit von April 1937 ab hat er bereits ausweislich der von Antragsgegner überreichten Eotokopie der Versicherungskarte llr 1 seines Vaters in eine kaufmännische Stellung gehabt, von wo er dann anschliessend nach Süddeütschiand gekommen ist» Der etwa von Vater des Antragsgegners geäusserten Absicht« auf den elterlichen. Hof nach Beendigung des Krieges su-rückkehren zu wollen» kam bei dieser Sachlage .keine entscheidende Bedeutung zu; denn er hatte den ICaufmanns-beruf erlernt, und für die BewirtSchaffung des Hofes hatte der Vater ihn nicht vorgesehen. Während der Leb-seit seines Vaters bestand daher für ihn keine Aussicht, sich auf dem Hof wieder zu betätigen oder auch sonst als gelernter Kaufmann'in einer landwirtschaftlichen Berufstätigkeit unterzukommen. Der Inhalt der vom Antragsgegner : noch eingereichten Schriftsätze war hiernach für die Beurteilung seiner Wirtschaftsunfähigkeit durch das Berufungsgericht ersichtlich ohne entscheidende Bedeutung. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt - 15 bleiben, ob der Schriftsatz vom 26«, September 1949 vorn Beschwerdegericht bei der Beschlussfassung vom 30o September 1944 noch berücksichtigt worden ist oder nicht«, Einige der in diesem Schriftsatz enthaltenen Angaben, die damit erstmals im Verfahren gemacht wurden, sind jedenfalls in den Gründen des Beschlusses verwertet, z B dass der Vater des Antragsgegners in Segeberg tätig gewesen und. seine Ehe am 31<* Ja- • - nuar 1941 geschlossen sei (Seite 4 der Abschrift des Be schwer debe s chlus se s },• Wenn der Antragsgegner rügt, es sei vom Be-schwerüegericht nicht berücksichtigt , dass erst die wirtschaftliche Lage nach dem Zusammenbruch seine Mutter gezwungen habe, ihren Beruf in der Säuglings- und Kleinkinderpflege aufzugeben und Friseuse im.Geschäft ihres Vaters zu werden,, sc ändert das nichts an der vom Beschwerdegericht als entscheidend angesehenen Tatsache, dass der Antragsgegner schon vorher in der Großstadt Ll®~ in großstädtischen Verhältnissen lebte und darin aufwuchs.*. Damit erweisen sich sämtliche Angriffe der Hechtsbeschwerde als unbegründet«, 4o) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kam.nicht in Frage, da von ihr eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten war (§ 10.LVR in Verb mit § 20 Abs 1 Satz 2 LVO) / 5«) Hinsichtlich der Fassung der Vorentscheidungen ist noch folgendes zu bemerkeng Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Antragsgegner "als wirtschaftsfähig anzusehen"g und das Oberlandesgericht, dass schaftsfähig ist”» Darüber«, er "nicht v/irt-dass der Antrags- gegner als am 2-3 o März 1941 geborenes Kind wir t schaf tsmrfähig ist« kann keinerlei Meinungsverschiedenheit bestehen, und auch das Gesetz selbst (§15 Abs 1 Satz 2 EEG und § 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO) gellt eis selbstverständlich hiervon auso Worüber die Beteiligten im gegenwärtigen Verfahren eine Klarstellung haben erreichen und auch die Vorinstanzen eine Entscheidung auf Grund von § 57 Abs 1 Buchst c IVO haben treffen wollen und nach Massgabe der Gründe der Entscheidungen auch eine Prüfung angestellt habeny ist jedoch die Frage«, ob allein mangelnde Altersreife den Antragsgegner Wirtschaft sunfähig macht oder nicht» Dass die Antwort auf diese Frage im entscheidenden feilP insbesondere im entscheidenden feil des Beschv/erde- beschlusses hierzu nicht klar gegeben ist«, stellt eine Ungenauigkeit dar? der jetzt bei Erlass der He cht sb e schwerde ent sehe idung von Amts wegen abzuhelfen war a Ferner beziehen sich die Entscheidungen der Vor ins tanzen 11 Wortlaut nach Ent s che i düngen gegner Erbe de eitle in auf den ber die Wirtschaftsfähigkeit ihr^m auf den Zeitpunkt des Erlasses der « Für die Frage ? ob der 'Antrags-? s Hofes geworden ist., kommt es aber Zeitpunkt des Erbfalles (7- Mä. 1945) an«. Die Vorinstanzen haben auch in den Grün- m m ■ .1 >■ den ihre Prüfung allein auf diesen Stichtag ab-gestellt; ebenso lässt auch das Vorbringen beider Beteiligten erkennen? dass sie die entsprechende Klarstellung für diesen Stichtag erstreben« Es erschien deswegen weiter angezeigt,, bei der Zurückweisung der Hechtsbeschwerde dies klar zu dem Ausdruck zu bringen» . ' ' -•••■ ■ Mit der hiernach gebotenen Passungsänderung des.1 angefochtenen Beschlusses war daher die Rechts Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen«, Die Kostenentseheidung beruht auf § IG LVR in Verb mit §§ 42? 43? 50? 51 LVQ. Ein Anlass« dem Antragsgegner die Erstattung aussergericht1icher Kosten aufzuerlegen« bestand nichts hl A -I! 'm i