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BGH · V BLw 115/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 115/50

als seine' Eltern nach Varel verzogen,' die Hofstelle mit etwa 20 ha Land pachtweise in Bewirtschaftung genommen0 Damals ist ein Teil des vorhandenen Inventars versteigert worden; das übrige Inventar erhielt der Antragsgegner«, Durch Vertrag vom 2, November 1944 hat Hinrich den Hof auf den Antrag gegner übertragen» Dieser Vertrag ist am 15. zwischen den Beteiligten schwebenden Verfahren begehrto In dem vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller seinen Pflichtteilanspruch geltendo Er geht dabei von dem Einheitswert von 45 100 DM abzüglich der unstreitig bestehenden Belastung des Hofes in Höhe von 16 100 DM aus, zieht von den sich danach ergebenden 29 000 DM als Voraus des Hoferben 8 700 DM ab und kommt so zu einem Betrage von 20 300 DM, von dem er 1/8 als Pflichtteil für sich in Anspruch nimmt0 Auf den sich hieraus ergebenden Betrag von 2 537,50 DM rechnet er 870' DM an, die er dem Antragsgegner als Pachtzins schulde» Dementsprechend hat er die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung.von 1 667,50 DM nebst 4 / Zinsen seit dem 15» April 1948 begehrte Der Antragsgegner hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß die Ausstattungen, die er und seine Geschwister von den Vater erhalten hätten, bei der Berechnung des Pflichtteils zun Ausgleich gebracht werden müßt Er hat die auszugleichenden Zuwendungen an sich selbst auf 5 050 HM, an seinen Bruder Hermann auf 8 000 Fd;, an seinen Bruder Karl auf 4 860 PA! ler auf 5 450 RM beziffert, wobei er eine Zahlung des Vaters auf Grund einer zu Gunsten des Antragstellers übernommenen Bürgschaft mit 1 000 RM in Rechnung gestellt hato Der Antragsgegner hat dem sich aus dem Einheitswert abzüglich der Schulden ergebenden Betrage von 29 000 DM die Vorempfänge mit 23 360 DU hinzugerechnet und von der sich.daraus ergebenden Sumne von 52 360 DM als Voraus 3/10 = 15 708 DM abgesogen, so daß er auf einen Betrag von 36 652 DM gekommen ist,, Den Pflichtteilsanspruch' des Antragstellers hat er mit 1/8 dieser Summe, daho mit 4 581,50 DM.errechnet^ 16„ Mars 1950 zur Zahlung von 436,25 DM verurteilto Es hat angenommen, daß die Vorempfänge der Geschwister nur in Höhe von insgesamt 14 500 EM ausgleichspflichtig seien, weil sie zu dem Teil ein Entgelt für die auf dem Hofe geleistete Arbeit dargestellt hätten, und hat diese Summe dem um die Schulden verminderten Grundstückswert von 29 000 DH hinzugerechnet0 Von dem daraus sich ergebenden Betrag (43 500 DI!) hat das Amtsgericht 3/10. Biese Entscheidung haben beide Parteien mit der sofortigen Beschwerde angegriffen0 Bor Antragsteller hat seinen im ersten Hechtszuge gestellten Antrag in vollem Umfang weiter verfolgt und geltend gemacht* der Antragsgegner habe als Ausstattung weit mehr als 5 050 HM erhalten* da er Inventar im Werte von 13 548 HM von dem Vater übernommen habe» Er hat sich ferner gegen die Anrechnung der ihm gemachten Zuwendungen gewandt j weil sie* ein Entgelt dafür dargestellt hatten* % Das Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller nichts mehr zu fordern habe * Es ist bei der Berechnung seines Pflichtteils ebenso, wie der Antragsgegner von dem Einheitswert des Hofes von 45 i00 DM ausgegangen? obwohl er unstreitig dem 'Antragsgegner ohne Inventar übergeben worden ist und der Pächteranteil (Inventar) nach der Auskunft des Finanzamts 11 300 DM beträgto Von dem Einheitswert hat das Beschwerdegericht zunächst die unbestritten-bestehenden Schulden in Höhe von 16 100 DM und ferner 8 700 DM als Voraus des Ancrags-gegners abgezogen^ es ist so auf einen Betrag von 20 300 DM gekommene Zu diesem Betrage hat das Oberlandesgerichu gemäß § 12 Abs 8 HöfeO als zur Ausgleichung zu bringen-de Zuwendungen an den Hoferben 5 050 DM hinzugerechnete Es hat dahingestellt sein lassen, ob dieser Inventar im werte von 13 548 DM erhalten hat, und ausgeführt, dies sei zutreffendenfalls dadurch ausgeglichen, daß der Antragsgegner von dem vollen Einheitswert des Hofes ausgehe und außerdem weitere 5 050 DM zur Ausgleichung bringen-wolle, so daß er sich tatsächlich 2 802 DM mehr anrechnen lasse, als der Antragsteller ihm anrechnen volleolas Beschwerdegericht ist so auf eine Summe von 25 350 DM gekommen und hat die Abfindung des Antragstellers, entsprechend seinem gesetzlichen Erbteil von 1/4 ? iandesgericht die Zuwendungen angerechnet, die der Antragsteller Yon seinem Vater erhalten hat* is hat solche in Höhe von 5 000 DM als nachgewiesen erachtet und den Standpunkt vertreten;, sie seien weder Arbeitslohn geweseri noch zur Abgeltung eines gegen den Vater bestehenden Bereicherungsanspruchs bewirkt worden□ Das Beschwerdegericht ist so auf einen Abfindungsbetrag von 1 337?50 Diu und damit auf einen Pflichtteil des Antragstellers von 668,75 DM gekonimeiio Da dieser sich hierauf die dem Antragsgegner geschuldeten Pachtgelder in Höhe von 870 DM anrechnen lassen müsse, hat das Beschwerde-gerächt eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners verneint und dementsprechend den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen0 und macht weiter geltend, das Beschwerdegericht habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt, aus welchen Mitteln die Zuwendungen an den Antragsteller und seine Brüder erfolgt seien, ob es sich also tatsächlich um Zuwendungen aus dem Hofe gehandelt habe«, Hie Bechtsbe-sehverde zieht auch hinsichtlich des Viehs und der Geräte, die der Antragsteller erhalten hat, in Zweifel, daß es sich um anrechnungspflichtige Zuwendungen gehandelt hat, und meint, es beständen außerdem gegen die Annahme des Beschwerdegerichts rechtliche Bedenken, daß der Antragsteller dem Antragsgegner Pachtgelder in Höhe von 870 DU schulde, die er sich auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse,* Die Bechtsbeschwerde greift die Peststellungen des Beschwerdegerichts über die Höhe der Zuwendungen, die der Antragsteller von seinem Vater erhalten hat, nicht an, sondern wendet sich lediglich gegen ihre rechtliche Charakterisierung als Ausstattung«,-'Sie vertritt weiterhin den Standpunkt, es habe sich bei diesen Leistungen um ein Entgelt für die jahrelange"Mitarbeit auf dem Hofe oder doch um die Abgeltung eines auf ihr beru- Vorbringen der Bechtsbesehwerde vermag indessen die eingehend begründete Ansicht des Beschwe.rdegerichts nicht zu entkräften« Die Bechtsbeschwerde ist offenbar selbst der Ansicht, daß der Antragsteller für*die bis zu seiner Volljährigkeit; auf dem Hof geleistete Arbeit keinen Lohn beanspruchen konnte * ITach der Vollendung seines 21» Lebensjahres ist der Antragsteller aber, worauf das Beschwerdegericht mit Hecht hingewiesen hat, nur noch knapp ein Jahr lang auf dem elterlichen Hof tätig gewesene ?ür diese kurze Zeitspanne konnte ihm eine Lohnforderung in Höhe der empfangenen Zuwendungen keinesfalls custeilen und auch eine Bereicherung des Vaters in diesem Umfang nicht eingetreten sein» Hiervon abgesehen ist dem Beschv/erdegericht darin beizutreten, daß bei Bauernhöfen mittlerer .Größe eine Mitarbeit der Söhne ohne ein besonderes Entgelt üblich ist, solange sie auf dem Hofe leben und dort ihren vollen Unterhalt beziehen0 Aus seiner Tätigkeit auf dem'elterlichen Hofe kann der Antragsteller daher weder eine Lohnforderung noch einen Bereicherungsanspruch gegen seinen Vater herleiten«V/enn der Antragsteller von derartigen Ansprüchen nicht schon früher gesprochen hat, so mag dies, wie der Hechtsbeschwer de zuzugeben ist, darauf beruhen, daß er, der gesetzlich in erster Linie berufene Hofnachfolger, erst durch die Genehmigung des Übergabevertrages vom 2 . Die Angriffe der Hechtsbeschwerde gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe sich bei den Zuwendungen an den Antragsteller um eine Ausstattung gehandelt, sind danach unbegründete Ungerechtfertigt ist ferner die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt,aus welchen Eitteln die dem Antragsteller gemachten Zuwendungen bestritten worden seien» Der:Hechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß nach § 12 HÖfeQ nur solche Zuwendungen anzurechnen sind, die der Mit erbe aus dem Hofe erhalten hat«, Das hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt, denn es hat ausdrücklich festgestellt, daß die Zuwendungen an den Antragsteller mit Mitteln des Hofes aufgebracht worden sind'» Sine nähere Begründung hat das Beschwerdegericht für diese Feststellung allerdings nicht gegeben; es ist aber offensichtlich von den Angaben der Beteiligten und der Aussage ihres als Zeuge vernommenen Vaters ausgegangen o Danach hat der Antragsteller die .Sachwerte (Vieh und Berate) anläßlich seiner Verheiratung im Jahre 1929 erhalten«. Wia-mu'ng zu dem Hofvermögen gesprochen .'werden könne0 Die Hechts beschwerde geht danach selbst davon aus, daß es sien bei den vorhandenen; Geldmitteln um Betriebskapital gehandelt hato.Fallsl der Vater des Antragstellers die ihm im Jahre 1929 mitgegebenen Sachen erst angeschafft haben sollte, würden sie mithin gleichwohl mit Mitteln des Hofes erworben sein, lach der Aussage des Vaters der Beteiligten, die mit der insoweit von dem Antragsteller nicht bestrittenen Aufstellung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom. erst zu einem Zeitpunkt gemacht worden, zu den der Vater der Beteiligten die Bewirtschaftung des Hofes bereits aufgegeben hattet Bür diese Zuwendung gilt daher das zuvor Gesagteo Selbst wenn aber der Antragsteller dieses Geld erst zu einer Zeit erhalten haben sollte, zu der der Altbauer bereits in Varel wohnte, könnte die Sachund Rechtslage nicht anders beurteilt werden, her Ansicht der‘Rechtsbeschwerde, daß mit dem Portzug von dem Hofe.im Jahre 1930 eine Separierung der Vermögensarten eingetreten sei und das Barvermögen damit seine Eigenschaft als Betriebsmittel verloren habe, kann nicht beigetreten werden0 Durch die Verpachtung des Hofes an den Antragsgegner und einige andere Landwirte hat der Altbauer zwar die eigene Wirtschaftsführung aus der Hand gegeben; es änderte sich damit aber nur die Art der Eutzung des Hofes für die Dauer der Verpachtung» Das vorhandene Kapitalvermögen hatte seitdem allerdings nicht mehr der eigentlichen Wirtschaftsführung, aber den Hofe doch immerhin insoweit zu dienen, als für ihn Aufwendungen zu machen waren, für welche die Pächter nicht aufzu- um Zuwendungen aus dem Hofe gehandelt„ Eine Gesetzesverletzung durch das Beschwerdegericht liegt daher insoweit nicht voro Zu Unrecht'bemängelt die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht auf den von ihm festgestellten Pflichtteil 870 Dil als dem Antragsgegner geschuldeten rückständigen Pachtzins angerechnet hat0 Der Antragsteller hat diesen Betrag selbst von dem von ihm er- . - Januar 1952), daß das Beschwer-degericiit von dem Einheitswert' zunächst die ITachlaß-verbindlichkeiten.abgezogen und von dem sich so ergehenden Betrage 3/10 als Voraus des Antragsgegners ab-gesetzt hato Nicht zu beanstanden ist daher, daß das Oberlandesgericht für die weitere Berechnung des Pflichtteils des Antragstellers von einer Summe von 20 300 BL! Nicht zu billigen ist hingegen die Ansicht des Besch,,erdegerichts , die Vorempfänge der Brüder des Antragsgegners seien, auch wenn es sich bei ihnen um Abfindungen aus dem Hofe gehandelt habe, bei der•Berechnung des -Pflichtteils des Antragstellers nicht in Ansatz zu bringen, weil nach der Höfeordnung eine Ausgleichspflicht wie sie § 2050 BGB vorschreibe, nicht bestelle0 Pie von dem Beschwerdegericht vertretene Ansicht wird von Rischer (GesuR 1948 Heft 42 S 1342 Anm 8) und höhrmann (handwirtschaftsrecht S 170) geteilt, während Bange-Wulff (HofeOrdnung 3° Aufl S 219 Anm 160) eine Ausgleichs-Pflicht annehiaeho Zu dieser m Schrifttum und Rechtsprechung strittigen Frage hat der erkennende Senat in seiner. gar noch über ihren Umfang nach bürgerlichem Heckt ausdehnt , Dadurch hat das Gesetz nach der Auffassung des Senats, mit Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Ausgleichungspflicht auch in seinem Bereich als gegeben annimmt * Dazu steht auch nicht im Widerspruch, daß im § 12 Abs 4 HöfeO lediglich von einer Anrechnung der aus dem Hof erhaltenen Abfindung die Hede ist, denn die Anrechnungspflicht schließt die Au s gle i c bungs pflicht nicht aus,-wie Wöhrmann (aaO) anzunebmen scheint* Diese stellt, vielmehr den Oberbegriff dar* Die Ausgleichung geschieht, nach, dem für das Bürgerliche Gesetzbuch gewählten System durch die (allerdings nur rechnerisch durchzuführende) Binwerfung der auszugleichenden Vor-empfange und ihre nachfolgende Anrechnung auf den nach der gewonnenen Gesamtsumme berechneten .'Erbteil (fagnusp Die Ausgleiehungspflicht S 92, 95; Arnds, Pandekten, 13o Aufl.S 969? Seine Berechnung des Pflichtteils des Antragstellers olgedessen nicht den Vorschriften des § Ausgleichungspflicht erfordert, daß dem von dem Beschwerdegericht zutreffend errechneten Betrage von 20 300 BÜ die Vorempfange der.Miterben hinzugerechnet wirden, soweit es sich bei ihnen um Abfindungen aus | dem Hofe gehandelt hat* V/öhrmann (aaO) einsejitig auf eine Bevorzugung des Hoferben abgestellt ..erdejn darf0 Der Senat hat in seiner angeführten Ent-dung selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Hin-hnung der Vorempfänge zu dem Hofeswert vor Abzug des s für den Hoferben günstiger wäre, ist aber aus n diesem Beschluß angeführten Gründen, auf die esen werden kann, zu dem Ergebnis gelangt, daß orempfänge erst nach Abzug des Voraus Berücksichtigung finden könneno Ob die Hiterben Hermann und Karl Abfindungen aus dem Hofe erhalten haben, steht dahins auch ist bezüglich des miterben Karl MflB) zutreffendenfalls die Hohe der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge, zweifelhaft, denn er hat bei seiner Vernehmung als Zeuge die Aufstellungen seiner Eltern über das ihm Zugewendete in mehreren Punkten als unrichtig beanstandet o Berner ist noch ungeklärt, ob Hermann 1.1 BHP nur 8 000 ELI oder 8 700 EM erhalten hat, da er lediglich Öen erstgenannten Betrag empfangen haben will, während das Amtsgericht auf Grund der Grundakten festge-stelli; hat, daß der Kaufpreis des von ihm damals erworbenen!

Zitierte Normen: § 12 HoefeO § 2050 BGB § 12 HoefeO
HofVaterZuwendungAntragsgegnerBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

ZSLk, zj
V BLw 115/50
2S62 Oy6
B e s c h X u J3 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Alfred LI
in N(
bei
 Antragstellerss Beschwerdeführers und Beschwerdegegners sov/ie Rechtsbeschwerdeführers?
vertreten durch die Rechtsanwälte
 und
m
ge g e n
den Bauer Anton
 in S
Antragsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sowie Rechtsbeschwerdegegner?
~ vertreten durch Rechtsanwalt Dr0	in
 wegen Zahlung des Pflichtteils
 hat der Y«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senac für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20« Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Lr. Pritsch, der Bundesrichter Ir„ Hückinghaus und Ir. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Berger
 beschlossen;
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaften Sachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg von 5o. Oktober 1950 aufgehoben. Die lache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwieseny dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschv.er-deverfahrens übertragen wirdo
 Der Bauer Hinrich	und	seine	Ehefrau	waren
 zu je 1/2 Eigentümer eines in SchJI^ gelegenen Erbhofes von rund 33 ha mit einem Eihheitswert von 45 100 RLI o Die Ehefrau ist im Jahre 1942 verstorben: ihr Ehe-mann war seitdem Alleineigentümer des Hofes0 Aus seiner Ehe sind vier Söhne hervorgegangen0 Der älteste Sohn Hermann hat nach Beendigung der Schulzeit 4 Jahre lang auf dem elterlichen Hof gearbeitet und ist jetzt Rendant der Spar- und Darlehnskasse in Sch®p0 Der Zweitälteste Sohn Karl ist Landwirt und hat sich nach 10-jahriger Tätigkeit auf dem Hofe selbständig gemacht Anton	der	drittältest	e	Sohn	und	-	Antragsgegner	,
ist Landwirt und hat nach der Entlassung aus der Schule fast ständig auf dem Hofe gearbeitet» Er hat im Frühjahr 193.0,- als seine' Eltern nach Varel verzogen,' die Hofstelle mit etwa 20 ha Land pachtweise in Bewirtschaftung genommen0 Damals ist ein Teil des vorhandenen Inventars versteigert worden; das übrige Inventar erhielt der Antragsgegner«, Durch Vertrag vom 2, November 1944 hat Hinrich	den	Hof	auf	den	Antrag
 gegner übertragen» Dieser Vertrag ist am 15. Oktober 1948 von dem Landwirtschaftsgericht mit der I.Iaßgabe genehmigt worden, daß die Pflichtteilansprüche der v;ei chenden Erben durch ihn nicht berührt werden. Der Antragsgegner ist sodann im November 1948 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden»
* ; . \ Der jüngste Sohn des Bauern Hinrich	Alfred
 der Antragsteller, hat bis 1922 die Schule besucht und anschließend auf dem elterlichen Hof gearbeitet. Im
 Jahre 1929 hat er sich verheiratet und sich daraufhin zunächst 1 l/2 Jahre lang auf der Pachtstelle seines Schwiegervaters betätigt; sodann hat er eine kleine Pachtung in Ovelgönne übernommen-; die er später wieder aufgeben mußte <> Seit dem Jahre 1944 nutzt der Antrag- . steiler eine zu dem Hof‘gehörige \7eidflache von rund 6 1/4 ha, deren Herausgabe der Antragsgegner jetzt in einem anderen? zwischen den Beteiligten schwebenden Verfahren begehrto
 In dem vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller seinen Pflichtteilanspruch geltendo Er geht dabei von dem Einheitswert von 45 100 DM abzüglich der unstreitig bestehenden Belastung des Hofes in Höhe von 16 100 DM aus, zieht von den sich danach ergebenden 29 000 DM als Voraus des Hoferben 8 700 DM ab und kommt so zu einem Betrage von 20 300 DM, von dem er 1/8 als Pflichtteil für sich in Anspruch nimmt0 Auf den sich hieraus ergebenden Betrag von 2 537,50 DM rechnet er 870' DM an, die er dem Antragsgegner als Pachtzins schulde» Dementsprechend hat er die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung.von 1 667,50 DM nebst 4 / Zinsen seit dem 15» April 1948 begehrte
 Der Antragsgegner hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß die Ausstattungen, die er und seine Geschwister von den Vater erhalten hätten, bei der Berechnung des Pflichtteils zun Ausgleich gebracht werden müßt Er hat die auszugleichenden Zuwendungen an sich selbst auf 5 050 HM, an seinen Bruder Hermann auf 8 000 Fd;, an seinen Bruder Karl auf 4 860 PA! und an den Antragstel-
ler auf 5 450 RM beziffert, wobei er eine Zahlung des Vaters auf Grund einer zu Gunsten des Antragstellers übernommenen Bürgschaft mit 1 000 RM in Rechnung gestellt hato Der Antragsgegner hat dem sich aus dem Einheitswert abzüglich der Schulden ergebenden Betrage von 29 000 DM die Vorempfänge mit 23 360 DU hinzugerechnet und von der sich.daraus ergebenden Sumne von 52 360 DM als Voraus 3/10 = 15 708 DM abgesogen, so daß er auf einen Betrag von 36 652 DM gekommen ist,, Den Pflichtteilsanspruch' des Antragstellers hat er mit 1/8 dieser Summe, daho mit 4 581,50 DM.errechnet^ daraus hat er gefolgert, daß der Antragsteller nichts mehr zu beanspruchen habe, da er an Vorempfangen mehr erhalten habe, als ihm als Pflichtteil zukommeo
 Das Amtsgericht in Nordenham hat den Antragsgegner durch Beschluß.vom 16„ Mars 1950 zur Zahlung von 436,25 DM verurteilto Es hat angenommen, daß die Vorempfänge der Geschwister nur in Höhe von insgesamt 14 500 EM ausgleichspflichtig seien, weil sie zu dem Teil ein Entgelt für die auf dem Hofe geleistete Arbeit dargestellt hätten, und hat diese Summe dem um die Schulden verminderten Grundstückswert von 29 000 DH hinzugerechnet0 Von dem daraus sich ergebenden Betrag (43 500 DI!) hat das Amtsgericht 3/10. (13 050 DU) als Voraus abgezogen; die restlichen 30 450 DM hat es durch 8 geteilt; so hat es einen Pflichtteil von 3 806,25 DM errechnet„ Da das Amts gericht den anzurechnenden Vorempfang des Antragstellers auf 2 500 geschätzt hat, ist es zu einem noch geschuldeten Betrage von 1 306,25 DM gekommen, von dem es den nac dem eigenen Vorbringen des Antragstellers geschuldeten Pachtzins von 870 DM in Abzug gebracht hatQ
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Biese Entscheidung haben beide Parteien mit der sofortigen Beschwerde angegriffen0 Bor Antragsteller hat seinen im ersten Hechtszuge gestellten Antrag in vollem Umfang weiter verfolgt und geltend gemacht* der Antragsgegner habe als Ausstattung weit mehr als 5 050 HM erhalten* da er Inventar im Werte von 13 548 HM von dem Vater übernommen habe» Er hat sich ferner gegen die Anrechnung der ihm gemachten Zuwendungen gewandt j weil sie* ein Entgelt dafür dargestellt hatten*	%
daß er als berufener Grunderbe 8 Jahre lang in Erwartung des Erwerbs der Besitzung unentgeltlich auf dem Hof gearbeitet habe<,
Der Antragsgegner hat um die gänzliche Abweisung des erhobenen Anspruchs gebeten und sich gegen die Annahme des Amtsgerichts gewendet* daß etwa die Hälfte der Zuwendungen an ihn und seine Brüder Karl und Alfred als Arb e i t s ent ge11 anzusprechen sei» Er hat außerdem bestritten* Inventar im Werte von 13548 RM erhalten zu haben* hat vielmehr den Wert des von ihm übernommenen Inventars mit 381 HM angegeben und behauptet* als Ge-	^
genwert hierfür Naturalien an den Vater geliefert zu habena	.
Bas Oberlandesgericht in Oldenburg hat durch Beschluß vom 5o Oktober 1950 die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Antragsgegners unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers zuruckgewiesen0
Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde des
 Antragstellers ? mit der er seinen Zahlungsanspruch in vollem Umfange weiter verfolgte Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels*
Der deohtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen o
Das Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller nichts mehr zu fordern habe * Es ist bei der Berechnung seines Pflichtteils ebenso, wie der Antragsgegner von dem Einheitswert des Hofes von 45 i00 DM ausgegangen? obwohl er unstreitig dem 'Antragsgegner ohne Inventar übergeben worden ist und der Pächteranteil (Inventar) nach der Auskunft des Finanzamts 11 300 DM beträgto Von dem Einheitswert hat das Beschwerdegericht zunächst die unbestritten-bestehenden Schulden in Höhe von 16 100 DM und ferner 8 700 DM als Voraus des Ancrags-gegners abgezogen^ es ist so auf einen Betrag von 20 300 DM gekommene Zu diesem Betrage hat das Oberlandesgerichu gemäß § 12 Abs 8 HöfeO als zur Ausgleichung zu bringen-de Zuwendungen an den Hoferben 5 050 DM hinzugerechnete Es hat dahingestellt sein lassen, ob dieser Inventar im werte von 13 548 DM erhalten hat, und ausgeführt, dies sei zutreffendenfalls dadurch ausgeglichen, daß der Antragsgegner von dem vollen Einheitswert des Hofes ausgehe und außerdem weitere 5 050 DM zur Ausgleichung bringen-wolle, so daß er sich tatsächlich 2 802 DM mehr anrechnen lasse, als der Antragsteller ihm anrechnen volleolas Beschwerdegericht ist so auf eine Summe von 25 350 DM gekommen und hat die Abfindung des Antragstellers, entsprechend seinem gesetzlichen Erbteil von 1/4 ? auf 6 337,50 DM beziffert0 Auf diesen Betrag hat das Ober-
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iandesgericht die Zuwendungen angerechnet, die der Antragsteller Yon seinem Vater erhalten hat* is hat solche in Höhe von 5 000 DM als nachgewiesen erachtet und den Standpunkt vertreten;, sie seien weder Arbeitslohn geweseri noch zur Abgeltung eines gegen den Vater bestehenden Bereicherungsanspruchs bewirkt worden□ Das Beschwerdegericht ist so auf einen Abfindungsbetrag von 1 337?50 Diu und damit auf einen Pflichtteil des Antragstellers von 668,75 DM gekonimeiio Da dieser sich hierauf die dem Antragsgegner geschuldeten Pachtgelder in Höhe von 870 DM anrechnen lassen müsse, hat das Beschwerde-gerächt eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners verneint und dementsprechend den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen0
Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, das Amtsgericht habe zu;Unrecht bei der Berechnung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs die Vorenpfänge des Antragstellers und seiner Brüder Hermann und Karl zur Ausgleichung gebracht, da eine solche 7iU.sgieichu.ng
 in der Höfeordnung nicht vorgesehen sei
 Die üechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 12 HöfeO; die sie darin sieht, daß das Beschwerdegericht bei der Berechnung des gesetzlichen AbfihdungsanSpruchs die Vorempfänge des Antragstellers und seiner Brüder nicht berücksichtigt hato Sie wendet sich ferner gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß dem Antragsteller kein Entgelt für seine Arbeit auf dem Hofe zugestanden habe;? und macht weiter geltend, das Beschwerdegericht habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt, aus welchen
 Mitteln die Zuwendungen an den Antragsteller und seine Brüder erfolgt seien, ob es sich also tatsächlich um Zuwendungen aus dem Hofe gehandelt habe«, Hie Bechtsbe-sehverde zieht auch hinsichtlich des Viehs und der Geräte, die der Antragsteller erhalten hat, in Zweifel, daß es sich um anrechnungspflichtige Zuwendungen gehandelt hat, und meint, es beständen außerdem gegen die Annahme des Beschwerdegerichts rechtliche Bedenken, daß der Antragsteller dem Antragsgegner Pachtgelder in Höhe von 870 DU schulde, die er sich auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse,*
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Die Bechtsbeschwerde greift die Peststellungen des Beschwerdegerichts über die Höhe der Zuwendungen, die der Antragsteller von seinem Vater erhalten hat, nicht an, sondern wendet sich lediglich gegen ihre rechtliche Charakterisierung als Ausstattung«,-'Sie vertritt weiterhin den Standpunkt, es habe sich bei diesen Leistungen um ein Entgelt für die jahrelange"Mitarbeit auf dem Hofe oder doch um die Abgeltung eines auf ihr beru-
henden, dem Antragsteller gegen seinen Vater zu st eilenden Bereicherungsanspruchs sowie um eine Abfindung für
 das
ihm damals
 zustehende Grunderbrecht gehandelt„
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Vorbringen der Bechtsbesehwerde vermag indessen die eingehend begründete Ansicht des Beschwe.rdegerichts nicht zu entkräften« Die Bechtsbeschwerde ist offenbar selbst der Ansicht, daß der Antragsteller für*die bis zu seiner Volljährigkeit; auf dem Hof geleistete Arbeit keinen Lohn beanspruchen konnte * ITach der Vollendung seines 21» Lebensjahres ist der Antragsteller aber, worauf das Beschwerdegericht mit Hecht hingewiesen hat, nur noch knapp
 ein Jahr lang auf dem elterlichen Hof tätig gewesene ?ür diese kurze Zeitspanne konnte ihm eine Lohnforderung in Höhe der empfangenen Zuwendungen keinesfalls custeilen und auch eine Bereicherung des Vaters in diesem Umfang nicht eingetreten sein» Hiervon abgesehen ist dem Beschv/erdegericht darin beizutreten, daß bei Bauernhöfen mittlerer .Größe eine Mitarbeit der Söhne ohne ein besonderes Entgelt üblich ist, solange sie auf dem Hofe leben und dort ihren vollen Unterhalt beziehen0 Aus seiner Tätigkeit auf dem'elterlichen Hofe kann der Antragsteller daher weder eine Lohnforderung noch einen Bereicherungsanspruch gegen seinen Vater herleiten«V/enn der Antragsteller von derartigen Ansprüchen nicht schon früher gesprochen hat, so mag dies, wie der Hechtsbeschwer de zuzugeben ist, darauf beruhen, daß er, der gesetzlich in erster Linie berufene Hofnachfolger, erst durch die Genehmigung des Übergabevertrages vom 2 . November 1944 als Hoferbe endgültig ausgeschieden ist und daß er bis dahin als künftiger Anerbe erst recht kein Entgelt für seine Tätigkeit auf dem elterlichen Hof verlangen konnte. Es kommt indessen nicht darauf an, ob der Antragsteller mit solchen Ansprüchen früher nicht hätte hervortreten können; entscheidend ist vielmehr, zu welchem Zweck die Zuwendungen seinerzeit gemacht werden sind. Darüber kann aber kein Zweifel bestehen, denn der Antragsteller hat sie zu einem Teil anläßlich . seiner Eheschließung und seines dadurch.bedingten Fortsugs von dem Hofe und zu dem Teil etwa 1 '\/2 Jahre später bei seiner Seibständigmachung durch Übernahme einer Pachtung erhalten. Das spricht eindeutig dafür, daß sie mit Rücksicht' auf die Verheiratung und die Erlangung einer selb-
ständigen Lebensstellung'gemacht worden sind«, Dieser Auffassung ist der Antragsteller früher offensichtlich selbst gewesen, denn er hat die Zuwendungen - worauf das Beschwerdegericht mit Hecht hingewiesen hat - ebenso wie sein Vater damals als Ausstattung bezeichnet0 Es. kann auch keine Hede davon sein;, daß mit ihnen iediglicn ein dem Antragsteller zustehendes Grunderbrecht abgegolten werden sollte« Wenn das der Sinn der Zuwendung gewesen wäre« so hätte der Antragsteller vor seinen Brüdern bevorzugt werden müssen« Das ist aber nicht geschehen, denn nach den bisher getroffenen Feststellungen hat der Altbauer seine Söhne in etwa gleicher Hohe bedacht und seinem Sohne Hermann sogar noch erheblich mehr zukomnen lassen als dessen Geschwistern, worauf das Oberlandesgericht mit Recht Gewicht gelegt hat<, Ls komm: hinzu, daß die Frage, wer den Hof einmal erhalten werde, in den Jahren 1929 und 1930 noch offen war und in der Folgezeit noch lange Gegenstand heftigen Streits gewesen ist» Auch daraus ergibt sich eindeutig, daß die Einbuße eines Grunderbrechts nicht die Veranlassung für die Zuwendungen an den Antragsteller gewesen sein kann. Die Angriffe der Hechtsbeschwerde gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe sich bei den Zuwendungen an den Antragsteller um eine Ausstattung gehandelt, sind danach unbegründete
 Ungerechtfertigt ist ferner die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt,aus welchen Eitteln die dem Antragsteller gemachten Zuwendungen bestritten worden seien» Der:Hechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß nach
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§ 12 HÖfeQ nur solche Zuwendungen anzurechnen sind, die der Mit erbe aus dem Hofe erhalten hat«, Das hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt, denn es hat ausdrücklich festgestellt, daß die Zuwendungen an den Antragsteller mit Mitteln des Hofes aufgebracht worden sind'» Sine nähere Begründung hat das Beschwerdegericht für diese Feststellung allerdings nicht gegeben; es ist aber offensichtlich von den Angaben der Beteiligten und der Aussage ihres als Zeuge vernommenen Vaters ausgegangen o Danach hat der Antragsteller die .Sachwerte (Vieh und Berate) anläßlich seiner Verheiratung im Jahre 1929 erhalten«. Damals lebte der Vater der Beteiligten noch auf dem Hofe, den er erst im Jahre 1930 verlassen hat« Wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung gesagt hat, er habe dem Antragsteller damals die angeführten Sachen "mitgegeben", so hat er damit zu dem Ausdruck bringen wollen, daß er sie dem Inventar des Hofes entnommen habe„ Selbst wenn der Zeuge diese Sachen damals erst angeschafft haben sollte, um sie seinem Sohne mitgeben zu können,; würde dieser sie aus dem Hofe erhalten haben«' Der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß seine Eltern zu der Zeit, zu der sie den Hof noch selbst bewirtschafteten, ein Barvermögen besessen hätten, das nicht zu den Betriebsmitteln des Hofes gehört habe«, Die Hechts beschwerde macht lediglich geltend, daß.mit dem Fortzug der Eheleute	nach	Varel	im	Jahre 1930 eine ge-
wisse Separierung der Vermögensarten stattgefunden habe., indem das Barvermögen nicht mehr eine so innige Verein-dung mit dem Hofe gehabt habe, daß noch von seiner. Wia-mu'ng zu dem Hofvermögen gesprochen .'werden könne0 Die Hechts beschwerde geht danach selbst davon aus, daß es sien bei
 den vorhandenen; Geldmitteln um Betriebskapital gehandelt hato.Fallsl der Vater des Antragstellers die ihm im Jahre 1929 mitgegebenen Sachen erst angeschafft haben sollte, würden sie mithin gleichwohl mit Mitteln des Hofes erworben sein, lach der Aussage des Vaters der Beteiligten, die mit der insoweit von dem Antragsteller nicht bestrittenen Aufstellung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom. 4o Januar 1950 übereinstimmt „ ist die Zuwendung der 1 500 RU ebenfalls anläßlich der Verheiratung des Antragstellers und nicht, wie die Rechtsbeschwerde annehmen zu müssen glaubt? erst zu einem Zeitpunkt gemacht worden, zu den der Vater der Beteiligten die Bewirtschaftung des Hofes bereits aufgegeben hattet Bür diese Zuwendung gilt daher das zuvor Gesagteo Selbst wenn aber der Antragsteller dieses Geld erst zu einer Zeit erhalten haben sollte, zu der der Altbauer bereits in Varel wohnte, könnte die Sachund Rechtslage nicht anders beurteilt werden, her Ansicht der‘Rechtsbeschwerde, daß mit dem Portzug von dem Hofe.im Jahre 1930 eine Separierung der Vermögensarten eingetreten sei und das Barvermögen damit seine Eigenschaft als Betriebsmittel verloren habe, kann nicht beigetreten werden0 Durch die Verpachtung des Hofes an den Antragsgegner und einige andere Landwirte hat der Altbauer zwar die eigene Wirtschaftsführung aus der Hand gegeben; es änderte sich damit aber nur die Art der Eutzung des Hofes für die Dauer der Verpachtung» Das vorhandene Kapitalvermögen hatte seitdem allerdings nicht mehr der eigentlichen Wirtschaftsführung, aber den Hofe doch immerhin insoweit zu dienen, als für ihn Aufwendungen zu machen waren, für welche die Pächter nicht aufzu-
kommen hatten» Selbst wenn man das nicht genügen lassen wollte9 um das Kapitalvermögen als Betriebsmittel des I-jofes entsprechen? so handelte es sich bei ihm doch nach dem oben Gesagten um Geldmittel? die die Eltern der Beteiligten aus den Erträgen des Hofes angesammelt" 'hatten» Die damaligen Hofeigentümer sind daher nach dem guten bäuerlichen Brauch verfahren? aus den Erträgen des Hofes beizeiten Rücklagen zu sammeln? die sie du gegebener Zeit den weichenden Erben als Aussteuer oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Verfügung stellen konnten« wie der erkennende Senat in seiner zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheidung vom,29* Januar 1952 [V BLw 78/50 = RechtdLandw 1952 S 100 ff) ausgeführt hat? geschieht die Ansammlung dieser Rücklagen in der verschiedensten Weise« Darauf? wie diese im Einzelfaile
 angelegt worden sind? kann es nicht entscheidend an-kommen« Der Senat hat in der angeführten Entscheidung angenommen? alles? was einem Abkömmling nicht nur unmittelbar aus dem Hofe, sondern auch mittelbar über
 eine zwischenzeitliche Belegung auf Sparkonto oder dergleichen zu Ausstattungszwecken mitgegeben werde? sei als eine Abfindung aus dem Hofe anzusehen<. Dort ist ausgeführt worden? die Frage, oh es sich bei einer Zu-
wendung um eine Abfindung aus dem Hefe handle? sei mehr nach wirtschaftlichen-als nach Gesichtspunkten juristischer Konstruktion zu beantwortehj.und unter die Abfindungen aus dem Hofe fielen nicht nur die seiner Substanz
 entnommenen Werte? sondern grundsätzlich der ganze “irtschaftsertrag einer Hofesgeneration0 Geht man von
 dieser Betrachtungsweise aus? an der der Senat fest-
hält«, so hat es sich auch hei den 1. 500 RM und der Zahlung? die der Althauer im Jahre 1934 auf Grund der übernommenen Bürgschaft für den Antragsteller geleistet hat? um Zuwendungen aus dem Hofe gehandelt„ Eine Gesetzesverletzung durch das Beschwerdegericht liegt daher insoweit nicht voro
 Zu Unrecht'bemängelt die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht auf den von ihm festgestellten Pflichtteil 870 Dil als dem Antragsgegner geschuldeten rückständigen Pachtzins angerechnet hat0 Der Antragsteller hat diesen Betrag selbst von dem von ihm er- . rechneten Pflichtteil in Abzug gebracht und sich in der Beschwerdeinstanz auch nicht dagegen gewandt, daß das Amtsgericht in seiner Entscheidung ebenso verfahren istc 11 ur das Beschwerdegericht bestand daher keine Veranlassung? die Berechtigung dieses Anspruchs zu prüfen und die dazu erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen an-zustellen.o Eine Gesetzesverletzung liegt auch in diesem Punk nicht vor? doch wird das Beschwerdegericht dieser Präge bei der erneuten Prüfung der Sache? die aus einem anderen? noch zu erörternden Grunde notwendig ist? nachgehen müssen? sofern der Antragsteller seine Zahlungsverpflichtung weiterhin bestreiten sollte0
Mit Hecht rügt die Rechtsbeschwerde dagegen die Berechnung des Pflichtteils ? wie das Beschwerdegericht sie vorgenommpn hat0 Dieses ist zutreffend'von den Ein-heitswert des Hofes ausgegangen und war angesichts dessen? daß der Antragsgegner selbst diesen 'Pert in voller Höhe seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat? nicht ge-
nötigt, lediglich den Verpächteranteil in Rechnung zu stellena Es entspricht auch dem Gesetz und der Rechtsprechung des erkennenden Senats.(vgl den oben angeführten Beschluß vom 2-9. - Januar 1952), daß das Beschwer-degericiit von dem Einheitswert' zunächst die ITachlaß-verbindlichkeiten.abgezogen und von dem sich so ergehenden Betrage 3/10 als Voraus des Antragsgegners ab-gesetzt hato Nicht zu beanstanden ist daher, daß das Oberlandesgericht für die weitere Berechnung des Pflichtteils des Antragstellers von einer Summe von 20 300 BL! ausgegangen ist und ihr die Vorempfänge des Antragsgegners in der festgestellten Höhe von 5 050 BI.I hinzugerechnet hat ö
Nicht zu billigen ist hingegen die Ansicht des Besch,,erdegerichts , die Vorempfänge der Brüder des Antragsgegners seien, auch wenn es sich bei ihnen um Abfindungen aus dem Hofe gehandelt habe, bei der•Berechnung des -Pflichtteils des Antragstellers nicht in Ansatz zu bringen, weil nach der Höfeordnung eine Ausgleichspflicht wie sie § 2050 BGB vorschreibe, nicht bestelle0 Pie von dem Beschwerdegericht vertretene Ansicht wird von Rischer (GesuR 1948 Heft 42 S 1342 Anm 8) und höhrmann (handwirtschaftsrecht S 170) geteilt, während Bange-Wulff (HofeOrdnung 3° Aufl S 219 Anm 160) eine Ausgleichs-Pflicht annehiaeho Zu dieser m Schrifttum und Rechtsprechung strittigen Frage hat der erkennende Senat in seiner. oben angeführten Entscheidung bereits Stellung genommen und die Äusgleichungspflicht bejahte Per Senat, hat darauf hingewiesen, daß das hoffreie Vermögen nach § 15 Abs 4 HöfeO unter die Hiterben nach den Vorschrif-
ten des allgemeinen Rechts zu verteilen ist, daß also insoweit die Ausgleichungspflicht des Bürgerlichen Gesetzbuches Plats greift und nicht einzusehen.ist, warum für die Aufteilung des Hofeswertes (§ 12 Ahs 3 Satz 3 HöfeO) nicht dasselbe gelten soll, zu demal da die unterschiedliche Behandlung dieser verschiedenen Teile ein und desselben Hachlasses zu Schwierigkeiten führen müßtea Per Senat hat auch aus dem Zweck der Ausgleichungspflicht c eine gleichmäßige Erbbeteiligung für die Abkömmlinge sicherzustellen, wie sie den vermuteten Willen des Erblassers entspräche, geschlossen, daß sie auch bei der Aufteilung des Hofeswertes besteht„ Wöhrmann (RechtdLandw 1952 S 103) hat demgegenüber geltend gemacht, es sei nicht Aufgabe der Höfeordnungs die gleichmäßige Behandlung der laterben des Hoferben zu gewährleisten, und die Höfeordnung bevorzuge den Hof-erben ebenso voi den .'Miterben, wie in jeden anderen Ge-
setz der früheren Zeit der Anerbe vor den übrigen Erben bevorzugt worden sei„ Wöhrmann folgert daraus, die ungleiche Behandlung der Miterben und des Hoferben müsse bei der Auslegung jeder höferechtlichen Bestimmung beachtet werdeno Wenn Wöhrmann damit etwa sagen will, diese Vorschriften'müßten stets in einem dem Iloferben günstigen Sinne ausgelegt werden, so' kann ihm darin keinesfalls gefolgt werden., Es ist zwar richtig und erforder-
lieh, daß die Höfeordnung, um ihren Zweck erreichen zu können, den Iloferben vor seinen Miterben bevorzugt, wie
 es auch in den früheren einschlägigen (Gesetzen stets geschehen isto hie Höfeordnung hat indessen die außeror-dentlich weitgehende Beschränkung der Miterben, wie sie zuletzt unter der Geltung des Heichserbhofrechts bestan-
den hät, beseitigt und den weichenden Erben mehr Hechte zu^estanden, als ihnen bis zu ihrem Inkrafttreten zukam^n» Daraus ist -zu schließen, daß die hiterben zwar schlechter gestellt werden sollten als der Hoferbe„ daß dies ^ber nur in dem Maße geschehen sollte, in dem Sinn und Zweck der Köfeordnung das erfordern.-, Hur insoweit , als die Höfeordnung eine Besserstellung des Hoferiben erkennbar beabsichtigt, kann diesem eine Bevorzugung vor den Hiterben zugestanden werden* Hs ist infolgedessen nicht angängig, die Höfeordnung in Zweifelsfällen stets zugunsten des Hoferben auszulegen, es wird vielmehr im Binzelfall zu prüfen sein, ob das Gesetz für eine dem Hoferben günstige Auslegung einen Anhaltspunkt bietet * Allein aus der Tatsache der Besserstellung des Hoferben gegenüber seinen Miterben läßt sich nichts gegen-die von dem Senat angenommene Aus-gleiciungspflicht herleiten0
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Der Senat hat sich für die von ihm vertretene An-auch auf § 12 Abs 8 HöfeO gestützt, der die Aus-
lungspflicht ausdrücklich hervorhebt und
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gar noch über ihren Umfang nach bürgerlichem Heckt ausdehnt , Dadurch hat das Gesetz nach der Auffassung des Senats, mit Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Ausgleichungspflicht auch in seinem Bereich als gegeben annimmt * Dazu steht auch nicht im Widerspruch, daß im § 12 Abs 4 HöfeO lediglich von einer Anrechnung der aus dem Hof erhaltenen Abfindung die Hede ist, denn die Anrechnungspflicht schließt die Au s gle i c bungs pflicht nicht aus,-wie Wöhrmann (aaO) anzunebmen scheint* Diese stellt, vielmehr den Oberbegriff dar* Die Ausgleichung
 geschieht, nach, dem für das Bürgerliche Gesetzbuch gewählten System durch die (allerdings nur rechnerisch durchzuführende) Binwerfung der auszugleichenden Vor-empfange und ihre nachfolgende Anrechnung auf den nach der gewonnenen Gesamtsumme berechneten .'Erbteil (fagnusp Die Ausgleiehungspflicht S 92, 95; Arnds, Pandekten, 13o Aufl.S 969? Crome, System des Beutschen bürgerlichen Rechts , Band 5? S 528) 0 Pur die hier vertretene Auffassung spricht ferner, daß die Höfeordnung nichts anderes als eine Zusammenfassung der besten und bewährtesten Bestimmungen der früheren, landesrechtlichen Höfegesetze darstellt und daß §12 Abs 8 KöfeO der Regelung Entspricht, wie sie in mehreren dieser Gesetze getroffen war, die daneben, durch ausdrückliche Bestimmung oder durch Bezugnahme auch die Ausgleichung Pflicht des Bürgerlichen Gesetzbuches gekannt habeni fies rechtfertigt den Schluß, daß auch der Gesetzgeber der Höfeordnung von der Au s gl c i c hu ngs p f 1 i cht der Ao-könimlinge ausgegangen ist0
Es ist danach an dem von dem Senat in seinem Beschluß vom 29» Januar' 1952 vertretenen Standpunkt festzuhalteno Bas Beschwerdegericht hat mithin zu Unrecht eine Ausgleichungspflicht der lliterben verneinte. Seine Berechnung des Pflichtteils des Antragstellers olgedessen nicht den Vorschriften des § Ausgleichungspflicht erfordert, daß dem von dem Beschwerdegericht zutreffend errechneten Betrage von 20 300 BÜ die Vorempfange der.Miterben hinzugerechnet wirden, soweit es sich bei ihnen um Abfindungen aus | dem Hofe gehandelt hat* V/öhrmann (aaO)
entspricht in 12 HöfeO o Bie
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hält jes allerdings nicht für angängig, zunächst den Voraus des Koferben abzuziehen und erst zu dem so gefundenen Betrage die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen hinzuzuzählen? weil das zu einer Schlechter-Stellung des Hoferben führe, .da er dann mit seinem Voraus an den Vorempfängen nicht beteiligt werdeo Dem ist dntgegenzuhalten, daß, wie oben schon gesagt wurde, öjie Auslegung höferechtlicher Bestimmungen nicht
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einsejitig auf eine Bevorzugung des Hoferben abgestellt ..erdejn darf0 Der Senat hat in seiner angeführten Ent-dung selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Hin-hnung der Vorempfänge zu dem Hofeswert vor Abzug des s für den Hoferben günstiger wäre, ist aber aus n diesem Beschluß angeführten Gründen, auf die esen werden kann, zu dem Ergebnis gelangt, daß orempfänge erst nach Abzug des Voraus Berücksichtigung finden könneno Ob die Hiterben Hermann und Karl Abfindungen aus dem Hofe erhalten haben, steht dahins auch ist bezüglich des miterben Karl MflB) zutreffendenfalls die Hohe der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge, zweifelhaft, denn er hat bei seiner Vernehmung als Zeuge die Aufstellungen seiner Eltern über das ihm Zugewendete in mehreren Punkten als unrichtig beanstandet o Berner ist noch ungeklärt, ob Hermann 1.1 BHP nur 8 000 ELI oder 8 700 EM erhalten hat, da er lediglich Öen erstgenannten Betrag empfangen haben will, während das Amtsgericht auf Grund der Grundakten festge-stelli; hat, daß der Kaufpreis des von ihm damals erworbenen! Grundstücks 8 700 HM betragen hato
 Es bedarf danach zur Berechnung des Pflichtteils
 scnei zur ec V or au den i verwi die 7
 
des Antragstellers noch weiterer tatsächlicher Feststellungen,, Der angefochtene Beschluß war daher auf-
zuheben und Ö-ie Sache
 zu neuer Verhandlung und
 Ent-
scheidung an dem auch die beschv/erdeve
 das Beschwerdegericht zurückzuverweisen Entscheidung über die Kosten des Hechts rfahrens zu übertragen waro
 Dr o
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 Dr„ Hückinghaus
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