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BGH · V BIw 113/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 113/52

Sie haben bei dem Amtsgericht beantragt, festzustellen, daß die Antragsgegnerin nur Hofvorerbin nach ihrem für tot erklärten Ehemann geworden ist«, Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und ihrerseits den Standpunkt vertreten, Aner-bin sei bei dem Tode ihres Ehemanns ihre Tochter Renate geworden, die zur Zeit des Erbfalls noch völlig gesund gewesen und ‘daher nicht als Anerbin ausgeschieden seiSie hat geltend gemacht, die Blutkrankheit sei erst viel später, und zwar nach einer Erkrankung an Masern aufgetreten« Mit dem Tode ihrer 'Tochter sei sie, die Antragsgegnerin, Hofnach-folgerin geworden- Der Hof sei damals verwaist gewesen und habe sich infolgedessen nach bürgerlichem Recht auf sie vererbt, wodurch sie alleinige uneingeschränkte Eigentümerin des Hofes geworden sei. Das ‘Amtsgericht hat nach Anhörung’ der Antragsgegnerin und einer Beweisaufnahme über die Krankheit der Tochter Renate den Antrag der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Es hat den Erbfall nach Reichserbhofrecht beurteilt und die Tochter des Erblassers als Anerbin angesprochen, weil sie zur Zeit des Erbfalls noch nicht mit körperlichen Mängeln behaftet gewesen .sei. Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß ein Reststellungsantrag nach § 37 Abs 1 Buchst f LVO Gegenstand des Verfahrens sei, und hat ein rechtliches Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Feststellung bejaht. In der Sache selbst hat das Oberlandesgericnt zunächst die Präge untersucht, ob das Anwesen bei dem Tode des Erblassers ein Ehegattenerbhof gewesen ist. 253 eingetragene Erbhof im Alleineigentum des Erblassers gestanden hat und durch den Grundstückserwerb der Antrags-gegnerin kein Ehegattenerbhof entstanden ist, so daß es sich lediglich um die Vererbung der Besitzung des Ehemanns Georg MMI handle. Das Beschwerdegericht hat erwogen, ob der An-erbe etwa beim Inkrafttreten, der Höfeordnung deshalb noch >.j nicht festgestanden habe, weil der Erblasser damals zwar vermißt, sein Tod aber den Beteiligten noch nicht bekannt gewesen sei. nach § 15 Abs 1 REG mangelnde Altersreife keinen Hinderungagrund für den Anfall des Hofes gebildet habe, und hat wei- I ter berücksichtigt, daß Renate als Kind eines Bauern auf dem elterlichen Hof geboren worden ist und dort in ländlicher Umgebung aufwuchs, so daß damit zu rechnen gewesen sei, daß sie künftig den an einen Bauer zu stellenden Anforderungen genügen werde. Auf Grund der Aussagen der im ersten Rechtszuge als sachverständige Zeugen vernommenen Ärzte hat das>Beschwerdegericht als erwiesen erachtet, daß Renate MflHP zur 2eit des Erbfalls nicht an leukaemie gelitten hat, sondern am 31- Dezember 1945 noch gesund war, Angesichts der Bekundungen der beiden Ärzte hat das Beschwerdegericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens, welche die Antragstellerinnen beantragt hatten, abgesehen und als darge- ; tan erachtet,’ daß allein mangelnde Altersreife der Grund ' für die Wirtschaftsunfähigkeit der Renate Mflp zur Zeit des Erbfalls gewesen und sie daher nicht als Anerbin nach ihrem Vater aubgeschieden sei. Es hat die Antragsgegnerin allerdings nichtj als Hoferbin auf Grund des* § 5 Nr 4 HöfeO angesprochen, weil I der Hof aus der Familie des Vaters stamme, sondern angenom- I men, die Besitzung sei mit dem Tode der Renate verwaist, gewesen und habe sich daher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vererbt, nach denen die Antragsgegnerin die alleinige Erbin ihrer Tochter und damit uneingeschränkte Hofeigentümerin, also nicht lediglich Hofvorerbin geworden sei* Das Beschwerdegericht ist damit der Entscheidung des Amtsgerichts beigetreten, hat jedoch beanstandet, daß dieses sich auf die Abweisung des gestellten Antrages beschränkt hatj ohne die Rechtsstellung der Antragsgegnerin in der Beschluß- ■ förmel zu dem Ausdruck zu bringen. das Gericht nicht mit der Abweisung des Antrages begnügen, sondern müsse eine dem Ergebnis der Ermittlungen entsprechende Sachfeststellung treffen«, Demgemäß hat das Beschwerdegericht ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin Vollerbin des Hofes ist. den Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung als schon geregelt anzusehen, zu demal da die gegenteilige Auffassung der Tendenz des Kontrollratsgesetzes Nr 45 widerspreche, welches das Erbhofrecht mit rückwirkender Kraft habe aufheben wollen, soweit nicht die Erbfälle bereits abgewickelt gewesen seien,. wendenden Höferecht strengere Anforderungen gestellt werden, als es bei der Prüfung ihrer Bauernfähigkeit nach dem Reichs-erbhofrecht erforderlich sei» Sie meinen, es sei anerkannten Rechts, daß Kinder, die voraussichtlich die Wirtschaftsfähig-keit nicht erlangen, als Hoferben ausscheiden, und folgern daraus, da3 im vorliegenden Palle die Tochter Renate nicht Hoferbin habe werden kÖnnen,,weil sie an einem körperlichen Gebrechen gelitten habe. Zu Unrecht sehen die Rechtsbeschwerden eine Gesetzesverletzung' darin, daß das Beschwerdegericht eine rückwirkende Anwendung des Höferechts auf den Erbfall nach Georg MflB) abgelehnt hat. - haben ihren Antrag .zunächst auf die Höfeordnung, späterhin aber auf das Reichserbhofrecht gestützt und in der Beschwerdeinstanz nicht beanstandet, daß das Amtsgericht dieses Recht der Beurteilung des Erbfalls zugrunde gelegt hat, wie es auch seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist» Hierin wollen sie jetzt eine Gesetzesverletzung erblicken, weil das Oberlandesgericht irrigerweise angenommen habe, daß der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung bereits festgestan-den habe« Sie halten den Tatbestand des § 58 Abs 2 Buchst a 1TJ9) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Erbfall deshalb als ungeregelt anzusehen ist, weil sein Eintritt den Beteiligten beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht bekannt war. Als entscheidend hat der .Senat in Fällen, in denen der vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretene Tod des Erblassers den Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, die Fr ender, objektiver Betrachtun, so besteht kein Grund für die Anwendung der Höfeordnung auf den Erbfall; denn nach dem im § 58 LVO * zu dem Ausdruck gekommenen Willan des Gesetzgebers ist auf die unter der Herrschaft des Erbpofrechts eingetretenen Erbfälle grundsätzlich dieses Recht anzuwenden und kommt die rückwirkeii- \ de Anwendung der Höfeordnung nur dann in Frage, wenn die Erb-" \ folge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch weiterer Aufklärung bedurfte oder binnen bestimmter Frist nachträglich zu Recht :Ln Frage gestellt wurde o Es besteht kein Anlaß, von der in der angeführten Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, an welcher der Senat' in späteren Entscheidungen fristgehalten hat (vgl Beschlüsse vom 11. Die Ansicht der Georg sei beim ter den an einen Baue werde, haben die Rech Ausführungen des Ober Rechtsbeschwerden, der Erbfall nach Inkrafttreten der Höfeordnung auch aus einem weiteren Grunde ungeregelt gewesen, trifft nicht zu. Die Annahme des Beschwerdegerichts, bei Renate sei nach den Verhältnissen, unter denen sie auf ge wachsen sei, zu erwarten gewesen, daß sie spä- Die Rechtsbeschwerden meinen aber, Renate MflHi sei wegen ihrer schweren Erkrankung, die zu ihrem frühzeitigen Tode geführt habe, von der Hofnachfolge ausgeschlossen gewe-seiio Ihnen .ist zuzugeben, daß Renate weder als bauern- Die Antragstellerinnen übersehen indessen, daß Renate US, falls der Erbfall nach Höferecht zu beurteilen sein sollte, gleichwohl von der Hofnachfolge nicht ausgeschlossen gewesen wäre, da nach § 6 Abs 5 Satz 2$ Der Erbfall ist unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetreten und daher nach diesem Recht zu beurteilen, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des § 5S Abs 2 IV Diese Fähigkeit ist erst nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung auf Grund der Erkrankung des Kindes und seines lodes von den Antragstellerinnen in Zweifel’gezogen worden, indem sie geltend gemacht haben, die Krankheit habe bereits bei dem lode desjErblassers bestanden. damit ihrer subjektiven Meinung Ausdruck gegeben, die sich nach dem Ergebnis .der Beweisaufnahme als irrig erwiesen hat. daher auf Grund des Reichserbhofrechts gesetzlicher Anerbin beerbt liegt und Georg Hfl von seiner lochter Renate als worden ist. Er hat sich in-Recht auf die Antragsgegnerin vererbt, die damit uneingeschränkte Eigentümerin des Anwesens geworden ist, wie das Beschwerdegericht rechtsirrturnsfrei ausgeführt hat. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dajß es sich um ein Feststellungsverfahren nach § 37 Abs 1 Buchst f LVO handle, und hat angenommen, daß es deshaib einer bestimmten Sachfeststellung bedürfe» Es kann immerhin zweifelhaft,^ein, ob auch dann, wenn, wie hier, le- Beschwerdegericht sich nicht auf, die Zurückweisung der Beschwerden beschrankt, sondern ausdrücklich festgestellt hat, d|aß die Antragsgegnerin Vollerbin des Hofes geworden ist, j Die notwendige Folge desI hier vertretenen Standpunkts ist, daß in den Verfahren der!gedachten Art Beschwerdewert und Geschäftswert nicht nach ^ 44 Abs 3 Buchst g LVO, sondern, nach § 44 Abs 4 Buchst b LVO ku bestimmen sind. Das führt regelmäßig zu einem höheren Weri, als es bei Anwendung der erstgenannten Vorschrift der Falljsein würde; doch findet diese Folge ihre Rechtfertigung darin, daß der ergehenden Entscheidung die erweiterte Rechtskraj^twirkung des § 37 Abs 3 u 4 LVO zukommt und die Frage, ob der nur Vorerbe geworden ist, für der Bedeutung ist, da von ihr Hofnachfolgers und der künftige Anfall des Hofes abhängig sind.

Zitierte Normen: § 37 LVO
HofHöfeordnungRenateTodBeschwerdegerichtLVOErbfallRechtsbeschwerden

Volltext der Entscheidung

3?Ur das Hachs chi agewerkt.
Hicht für die 'Amtliche Sammlung*

Gesetz:
LVO §§ 37 Abs 1 Buchst f; 23; 44Abs 3 Buchst g, Äbs 4 Buchst b*
Rechtssatzs

üm ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 37 Abs
 Buchst f LVO handelt es sich auch dann, wenn ledig-;,
lieh streitig ist, ob der Hofnachfolger Vollerbe ad
 nur Hofvorerbe geworden ist«
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In diesen Fällen ist auch ohne einen dahingehenden
 Antrag -gegebenenfalls auch noch in der Beschwerde-
instant die Rechtsstellung des Hofnachfolgers aus-’l^J
drücklich festzustellen und bestimmen sich Beschwer^!
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de- und Geschäftswelt nach § 44 Abs 4 Buchst b LVO«:; j!
Aktenzeichen; V BIw 113/52 Beschluß des BGH vom 5, Mai 1953
AG Warburg OBG Hamm

y BLw 113/gg
B e s c li 1 u S
In der Landwirtschaftssache
1)	der Ehefrau Maria
2)	der Ehefrau Therese
3) der Ehefrau Elisabeth T Nr (B,
Antragstellerinnen, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführerinnen,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr

gegen
 die Witwe Elisabeth Maria M<
geb. Jf
 in Bl
 Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 in
i.W«
wegen der Rechtsstellung der Hofnachfolgerin
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Mai 1953 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten.Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Oechßler sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Heseaann
 Beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß deB 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. Oktober 1952 werden auf Kosten der Antrags teil er innen zurückgewiesen. Außerhalb des RechtsbeschwerdeVerfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten«
 
Gr ü n d e :
Der Bauer Georg Menne erwarb im Prühjahr 1941 durch Obergabevertrag den im Grundbuch vpn	Band	9	Blatt
253 eingetragenen Erbhof von rund 15 ha mit einem Einheitswert von 15* 200 RM. Er war seit Januar 1940 mit Elisabeth MflIP geh,	der Antragsgegnerin, verheiratet. Aus
 dieser Ehe ging eine Tochter -Renate- hervor, die am 0. tBP 1944 geboren wurde und am 17. Mai 1948 an lymphatischer . Leukaemie verstorben ist,
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Die Antragsgegnerin erwarb in den Jahren 1941 und 1943	|
die im Grundbuch von	Band 10 Blatt 278 eingetragenen Grundstücke von 27,68 a und 9,17 a, bei denen es sich	i
um eine Hofstelle und Ackerland handelte, das hinfort zusam-men mit dem Erbhof einheitlich bewirtschaftet wurde« Im Herbst 1943 wurde die Wirtschaftsführung von der Hofstelle	£j
des Ehemanns auf die der Ehefrau verlegt,	'	y	Lj
 Der Bauer Georg MM^, der seit dem Jahre 1940 der Wehrmacht angehörte, wurde seit Juli 1944 vermißt und ist durch i: Beschluß des Amtsgerichts vom 23. Juli 1951 (BG II 18/51	\
 des Amtsgerichts in Warburg) für tot erklärt worden; als	•	j
Zeitpunkt des Todes wurde der 31« Dezember 1945 festgestellt, 'J
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Das	Anwesen,	das	jetzt ein Hof im Sinne der HÖfeord-	,‘j
nung ist,	wird	von	der	Antragsgegnerin bewirtschaftet, die	•;
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 zu sein. Die drei Schwestern des Erblassers, die Antragstel-
lerinnen,	sind	der	Ansicht, die Antragsgegnerin sei ledig-	‘i
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lieh Hofvorerbin, und meinen, als weiterer Hoferbe komme eine :! von ihnen oder eines ihrer Kinder in Betracht, Diese Auffas-
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sung haben sie daraus hergeleitet, daß die Tochter Renate	**;
ihren Vater nicht beerbt habe, weil sie an einer unheilbaren Blutkrankheit gelitten habe und infolgedessen nicht lediglich wegen mangelnder Altersreife nicht Wirtschaftsfähig gewesen
 sei. Die Antragstellerinnen wollen auf den Erbfall nach Georg MMHfedas Erbhofrecht angewendet wissen, nach dessen Vorschriften die Antragsgegnerin nur vorläufig Anerbin geworden seiso daß sie nunmehr die Stellung einer Hofvor-erbin einnehme. Sie haben bei dem Amtsgericht beantragt, festzustellen, daß die Antragsgegnerin nur Hofvorerbin nach ihrem für tot erklärten Ehemann geworden ist«,
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und ihrerseits den Standpunkt vertreten, Aner-bin sei bei dem Tode ihres Ehemanns ihre Tochter Renate geworden, die zur Zeit des Erbfalls noch völlig gesund gewesen und ‘daher nicht als Anerbin ausgeschieden seiSie hat geltend gemacht, die Blutkrankheit sei erst viel später, und zwar nach einer Erkrankung an Masern aufgetreten« Mit dem Tode ihrer 'Tochter sei sie, die Antragsgegnerin, Hofnach-folgerin geworden- Der Hof sei damals verwaist gewesen und habe sich infolgedessen nach bürgerlichem Recht auf sie vererbt, wodurch sie alleinige uneingeschränkte Eigentümerin des Hofes geworden sei.
Das ‘Amtsgericht hat nach Anhörung’ der Antragsgegnerin und einer Beweisaufnahme über die Krankheit der Tochter Renate den Antrag der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Es hat den Erbfall nach Reichserbhofrecht beurteilt und die Tochter des Erblassers als Anerbin angesprochen, weil sie zur Zeit des Erbfalls noch nicht mit körperlichen Mängeln behaftet gewesen .sei.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; es hat jedoch der Formel des angefochtenen Beschlusses eine andere Fassung ge* geben, indem es ausdrücklich festgestellt hat, daß die Antragsgegnerin Vollerbin des Hofes geworden ist«
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Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragstellefinnen. mit denen sie ihren -im ersten Rechtszuge gestellten Antrag weiter verfolgen- hie Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel.
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Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.	/	•<
Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß ein Reststellungsantrag nach § 37 Abs 1 Buchst f LVO Gegenstand des Verfahrens sei, und hat ein rechtliches Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Feststellung bejaht. In der Sache selbst hat das Oberlandesgericnt zunächst die Präge untersucht, ob das Anwesen bei dem Tode des Erblassers ein Ehegattenerbhof gewesen ist. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der im Grundbuch von	Band	9	Blatt
253 eingetragene Erbhof im Alleineigentum des Erblassers gestanden hat und durch den Grundstückserwerb der Antrags-gegnerin kein Ehegattenerbhof entstanden ist, so daß es sich lediglich um die Vererbung der Besitzung des Ehemanns Georg MMI handle.

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Das Beschwerdegericht hat den Erbfall nach Reichserbhofrecht beurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß der Erb- • lasser unter der Geltung dieses Rechts verstorben ist, und ' hat angenommen, einer der Fälle, in denen nach § 58 Abs 2	*	!'!
LVO die Höfeordnung rückwirkend Anwendung finde, sei hier	.fl
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 nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat erwogen, ob der An-erbe etwa beim Inkrafttreten, der Höfeordnung deshalb noch >.j nicht festgestanden habe, weil der Erblasser damals zwar vermißt, sein Tod aber den Beteiligten noch nicht bekannt gewesen sei. Diese von ihm aufgeworfenen Frage hat das Ober- '• | landesgericht verneint, weil „ein Erbfall nicht dadurch zu	.
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 einem ungeregelten werde, daß sein Eintritt den Beteilig-ten erst nach dem 24. April 1947 bekannt geworden sei. Von ' diesem Standpunkt aus ist das Beschwerdegericht zu dem Er-	j.
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nach § 15 Abs 1 REG mangelnde Altersreife keinen Hinderungagrund für den Anfall des Hofes gebildet habe, und hat wei- I ter berücksichtigt, daß Renate	als	Kind eines Bauern
 auf dem elterlichen Hof geboren worden ist und dort in ländlicher Umgebung aufwuchs, so daß damit zu rechnen gewesen sei, daß sie künftig den an einen Bauer zu stellenden Anforderungen genügen werde. Auf Grund der Aussagen der im ersten Rechtszuge als sachverständige Zeugen vernommenen Ärzte hat das>Beschwerdegericht als erwiesen erachtet, daß Renate MflHP zur 2eit des Erbfalls nicht an leukaemie gelitten hat, sondern am 31- Dezember 1945 noch gesund war, Angesichts der Bekundungen der beiden Ärzte hat das Beschwerdegericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens, welche die Antragstellerinnen beantragt hatten, abgesehen und als darge- ; tan erachtet,’ daß allein mangelnde Altersreife der Grund ' für die Wirtschaftsunfähigkeit der Renate Mflp zur Zeit des Erbfalls gewesen und sie daher nicht als Anerbin nach ihrem Vater aubgeschieden sei.
Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, Renate se* von itoe* Mutter, der Antragfrgegnerin, beerbt wor-den, da dieser Erbfall unter der Geltung der Höfeordnung I eingetreten sei. Es hat die Antragsgegnerin allerdings nichtj als Hoferbin auf Grund des* § 5 Nr 4 HöfeO angesprochen, weil I der Hof aus der Familie des Vaters stamme, sondern angenom- I men, die Besitzung sei mit dem Tode der Renate	verwaist,
 gewesen und habe sich daher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vererbt, nach denen die Antragsgegnerin die alleinige Erbin ihrer Tochter und damit uneingeschränkte Hofeigentümerin, also nicht lediglich Hofvorerbin geworden sei*
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Das Beschwerdegericht ist damit der Entscheidung des Amtsgerichts beigetreten, hat jedoch beanstandet, daß dieses sich auf die Abweisung des gestellten Antrages beschränkt hatj ohne die Rechtsstellung der Antragsgegnerin in der Beschluß- ■ förmel zu dem Ausdruck zu bringen. Es hat den Standpunkt vertreten, im Peststellungsverfahren nach § 37 IVO dürfe sich
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das Gericht nicht mit der Abweisung des Antrages begnügen, sondern müsse eine dem Ergebnis der Ermittlungen entsprechende Sachfeststellung treffen«, Demgemäß hat das Beschwerdegericht ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin Vollerbin des Hofes ist.
Die Rechtsbeschwerden rügen Verletzung des § 58 LVO»
Sie sind der Ansicht, der Erbfall nach Beorg MflP müsse nach Höferecht beurteilt werden, weil der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht festgestanden habeSie meinen, wenn nicht einmal feststehe, ob der Eigentümer noch lebe oder schon gestorben sei, könne logischerweise auch der Eintritt des Erbfalls und damit auch der Anerbe als solcher noch nicht feststehen» Die Rechtsbeschwerden halten es danach für' wesentlich, daß im vorliegenden Palle der Erblasser beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch vermißt war und erst mit dem Erlaß der Entscheidung im Aufgebotsverfahren der Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, da die Person des Anerben nunmehr erst habe ermittelt werden können. Die Rückdatierung des Todes Zeitpunktes rechtfertigt es ihrer Ansicht nach nicht, ’fl
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den Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung als schon geregelt anzusehen, zu demal da die gegenteilige Auffassung der Tendenz des Kontrollratsgesetzes Nr 45 widerspreche, welches das Erbhofrecht mit rückwirkender Kraft habe aufheben wollen, soweit nicht die Erbfälle bereits abgewickelt gewesen seien,.
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Die Rechtsbeschwerden machen ferner geltend, an die Wirt-'”7 Schaftsfähigkeit der Renate	müßten	nach dem hier anzti- •
wendenden Höferecht strengere Anforderungen gestellt werden, als es bei der Prüfung ihrer Bauernfähigkeit nach dem Reichs-erbhofrecht erforderlich sei» Sie meinen, es sei anerkannten Rechts, daß Kinder, die voraussichtlich die Wirtschaftsfähig-keit nicht erlangen, als Hoferben ausscheiden, und folgern daraus, da3 im vorliegenden Palle die Tochter Renate nicht Hoferbin habe werden kÖnnen,,weil sie an einem körperlichen Gebrechen gelitten habe. Daraus leiten die Rechtsbeschwerden
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ferner her, daß das Anwesen der Antragsgegnerin nur als Hoi vorerbin angefallen sei, da Verwandte der Hoferbenordnung Hr 5 des § 5"HöfeO vorhanden seien. Die Rechtsbeschwerden halten dieses Ergebnis auch für billig, da es dem Grundsatz Rechnung trage, daß der Hof der Familie erhalten bleiben solle, aus der er stamme.
Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen«,
Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, es handle sich lediglich um die Vererbung des von Georg	seiner-
zeit übernommenen, im Grundbuch von Bonenburg Band 9 Blatt 253 eingetragenen Erbhofs, da ein Ehegattenerbhof nicht entstanden, sei, haben die Rechtsbeschwerden keine Rügen erhober Irgendeine* Gesetzesverletzung ist in diesem Zusammenhang auch nicht.ersichtlich; das Beschwerdegericht hat vielmehr mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb der Grundstückserwerb der Antragsgegnerin nicht zur Bildung eines Ehegattenerbhofs geführt hat« Die Antragstellerinnen haben im übrigen hinsichtlich der Entstehung.eines Ehegattenerbhofs selbst Zweifel gehegt-	*
Zu Unrecht sehen die Rechtsbeschwerden eine Gesetzesverletzung' darin, daß das Beschwerdegericht eine rückwirkende Anwendung des Höferechts auf den Erbfall nach Georg MflB) abgelehnt hat. Die Antragstellerinnen haben zu der Frage, nac welchem .Recht die Hofnachfolge nach Georg	zu	beurtei-
len ist, keinen einheitlichen Standpunkt eingenommen« Sie * * # ♦
- haben ihren Antrag .zunächst auf die Höfeordnung, späterhin aber auf das Reichserbhofrecht gestützt und in der Beschwerdeinstanz nicht beanstandet, daß das Amtsgericht dieses Recht der Beurteilung des Erbfalls zugrunde gelegt hat, wie es auch seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist» Hierin wollen sie jetzt eine Gesetzesverletzung erblicken, weil das Oberlandesgericht irrigerweise angenommen habe, daß der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung bereits festgestan-den habe« Sie halten den Tatbestand des § 58 Abs 2 Buchst a
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für gegeben, weil der Erblasser am 24. April 1947 zwar vermißt gewesen sei, sein Tod äber damals noch nicht festgestanden habe. Aus diesem Grunde 'kann der Erbfall indessen nicht als ungeregelt angesehen werden. Der .erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom ‘24- April 1951 (V BLw 107/49, RechtdLandw 1951. 1TJ9) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Erbfall deshalb als ungeregelt anzusehen ist, weil sein Eintritt den Beteiligten beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht bekannt war. Der Senat hat dort dargelegt, daß es für die Fragej der Regelung des Erbfalls nicht auf die Kenntnis der Beteiligten von seinem Eintritt ankommt, daß diese Kenntnis vielmehr lediglich Voraussetzung für die Geltendmachung der Erbansprüiche und damit für die Prüfung der Frage ist, ob ein geregelter oder ein ungeregelter Erbfall vorliegt, nicht aber ein Moment, das diese Frage selbst betrifft. Als entscheidend hat der .Senat in Fällen, in denen der vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretene Tod des Erblassers den Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt
 bekannt geworden ist, die Fr ender, objektiver Betrachtun,
•jage bezeichnet, ob bei rückschau-die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung klar oder unklar war«. War die Erbfolge klar.- so besteht kein Grund für die Anwendung der Höfeordnung auf den Erbfall; denn nach dem im § 58 LVO * zu dem Ausdruck gekommenen Willan des Gesetzgebers ist auf die unter der Herrschaft des Erbpofrechts eingetretenen Erbfälle
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grundsätzlich dieses Recht anzuwenden und kommt die rückwirkeii- \ de Anwendung der Höfeordnung nur dann in Frage, wenn die Erb-" \ folge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch weiterer Aufklärung bedurfte oder binnen bestimmter Frist nachträglich zu Recht :Ln Frage gestellt wurde o Es besteht kein Anlaß, von der in der angeführten Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, an welcher der Senat' in späteren Entscheidungen fristgehalten hat (vgl Beschlüsse vom 11. März 1952, V BLw 49/51 und V BLw 32/51, RechtdLandw 1952, 174 und 176; Beschluß vom 14. Oktober 1952, V BLw 11/52). Aus der Tatsache, daß der Tod des Erblassers am 24. April 1947 noch nicht feststahd, läßt sich daher nicht her-
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 Rechtsbeschwerden, der Erbfall nach Inkrafttreten der Höfeordnung auch aus einem weiteren Grunde ungeregelt gewesen, trifft nicht zu. Rach § '20 Nr 4 R^G war die Tochter des Erblassers zur Anerbin berufen. Sie !konnte jedoch wegen ihrer Minderjährigkeit nur Anerbin werden, wenn sie lediglich wegen mangelnder Altersreife nicht bauernfähig war. Die Annahme des Beschwerdegerichts, bei Renate	sei nach den Verhältnissen, unter
 denen sie auf ge wachsen sei, zu erwarten gewesen, daß sie spä-
zu stellenden Anforderungen genügen ijtsbeschwerden nicht angegriffen; diese •fLandesgerichts sind auch nicht zu bean-standen. Die Rechtsbeschwerden meinen aber, Renate MflHi sei wegen ihrer schweren Erkrankung, die zu ihrem frühzeitigen Tode geführt habe, von der Hofnachfolge ausgeschlossen gewe-seiio Ihnen .ist zuzugeben, daß Renate	weder	als	bauern-
noch als wirtschaftsfähig angesprochen werden könnte, wenn sie zur Zeit des Erbfalls an einer Krankheit gelitten hätte, diesie nach Erreichung der Volljährigkeit wegen körperlicher Mängel zur Ausübung des landwirtschaftlichen Berufs untauglich gemacht haben würde. Die Antragstellerinnen übersehen indessen, daß Renate US, falls der Erbfall nach Höferecht zu beurteilen sein sollte, gleichwohl von der Hofnachfolge nicht ausgeschlossen gewesen wäre, da nach § 6 Abs 5 Satz 2$
des Erblassers dann nicht als Hoferben sämtlich wirtschaftsunfähig sind. Danach würde also nach Höf er echt der Hof der Renate MflBW auch dann als Hoferbin zugefallen sein, wenn nicht allein mangelnde Altersreife der Grund ihrer Wirtschaftsunfähigkeit gewebten sein sollte. Der von den Anjbragstellerinnen jetzt vertretene Standpunkt, der Erbfall seijnach Höferecht zu beurteilen, ist im übrigen irrig. Der Erbfall ist unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetreten und daher nach diesem Recht zu beurteilen, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des § 5S Abs 2 IV
HöfeO die Abkömmlinge ausscheiden, wenn sie
 vorliegt . Der Auffassung der GRechtsbeschwerden, es sei ein Pall des Buchst a dieser Vorschrift gegeben, kann nicht beigetreten werden. Sie wollep den Erbfall als ungeregelt ansehen, weil wegen der Krankjheit der Senate	Zweifel
 an ihrer Bauernfähigkeit bestanden hätten. Damit werden sie der Sachlage-, wie sie am 24. lApril 1947 gegeben war, nicht gerecht, denn damals war Renate MflBl nooh gesund und nach dem oben Gesagten lediglich wegen mangelnder Altersreife nicht bauernfähig. Diese Fähigkeit ist erst nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung auf Grund der Erkrankung des Kindes und seines lodes von den Antragstellerinnen in Zweifel’gezogen worden, indem sie geltend gemacht haben, die Krankheit habe bereits bei dem lode desjErblassers bestanden. Sie haben
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damit ihrer subjektiven Meinung Ausdruck gegeben, die sich nach dem Ergebnis .der Beweisaufnahme als irrig erwiesen hat. Bei objektiver Betrachtung der Sachlage konnten weder zur Zeit des Erbfalls noch beim Inkrafttreten der Höfeordnung Zwei fei an der künftigen Bauernfähigkeit des Kindes bestehen. Es kann infolgedessen keine Rede davon sein, daß zu dem letztgenannten Zeitpunkt der Anerbe noch nicht endgültig festgestanden habe. Dem Beschwerdegericht ist danach darin beizutre-.ten, daß ein Pall der Rückwirkung der. Höfeordnung nicht vor-
daher auf Grund des Reichserbhofrechts gesetzlicher Anerbin beerbt
 liegt und Georg Hfl von seiner lochter Renate als worden ist.
Dem BeBchwerdegericht ist auch darin beizupflichten, da$ mit dem lode der lochter der E'of in Ermangelung eines gesetz-
lichen Hoferben nach § 5 HöfeC folgedessen nach bürgerlichem
 verwaist war. Er hat sich in-Recht auf die Antragsgegnerin
 vererbt, die damit uneingeschränkte Eigentümerin des Anwesens geworden ist, wie das Beschwerdegericht rechtsirrturnsfrei
 ausgeführt hat. Insoweit haben keine Rügen erhoben«
Fraglich könnte sein, ob die Zurückweisung der sofortigb
 die Rechtsbeschwerden auch
 äas Beschwerdegericht sich auf n Beschwerden hätte- beschrän-
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ken müssen oder ob es - wie geschehen - eine Feststellung in der Sache seihst tjreffen konnte, obwohl ein entsprechender Antrag nicht gestellt war«. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dajß es sich um ein Feststellungsverfahren nach § 37 Abs 1 Buchst f LVO handle, und hat angenommen, daß es deshaib einer bestimmten Sachfeststellung bedürfe» Es kann immerhin zweifelhaft,^ein, ob auch dann, wenn, wie hier, le-
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diglich streitig ist, ob dem Hofnachfolger die Rechtsstellung eines Vollerben oder ]|iur die eines Hofvorerben zukommt, ein Feststellungsstreit n^ch § 37 Abs 1 Buchst f LVO gegeben ist oder ob es sich etwa iur um eine sonstige Streitigkeit nach § *18 Abs 1 HöfeO handelt, für die sich der Geschäftswert nach § 44 Abs 3.Buchst g Lllo bestimmen würde. Denn in diesen Fäl-
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len wird dem Hoferben idie Hofnachfolge nicht streitig gemacht Es bedarf also nicht dler Feststellung der Person des Hofer-
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 nstand des Streites lediglich die Art und damit der Umfang seiner Befugnisse.
Es würde indessen der Wirklichen Sachund Rechtslage nicht
 entsprechen, wenn man rakter eines Feststell Buchst f LVO und damit
 in diesen Fällen dem Verfahren den Cha-ungsverfahrens im Sinne des § 37 Abs 1 der Entscheidung»die erweiterte Rechts kraftwirkung des § 37 Abs 3 u 4 LVO absprechen wollte; denn Gegenstand des Verfahrens ist auch in den zur Erörterung stehenden Fällen ein Streit um die Hoferbfolge, der sich von den in § 37 Abs 1 Buchst f LVO angeführten Falle nur dadurch unter scheidet, daß nicht die' Person des Hofnachfolgers, sondern nur der Inhalt seiner Rechtsstellung streitig ist. Dadurch, daß die Streitfrage in diesem Verfahren eine begrenztere ist, als ; es' sonst in den Verfahren auf Grund des § 37 Abs 1 Buchst f LVO der Fall ist, verlieren s,ie noch nicht die Hatur eines den Vorschriften des § 37 IVO unterliegenden Feststellungsverfahrens. In ihnen muß daher nach den Vorschriften des § 37 Abs 2 LVO verfahren werden. Es kann dann in diesen Verfahren auch nicht auf den von dem Aptragsteller gestellten Antrag ankommeni denn von dem hier vertretenen Standpunkt aus handelt es sich
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bei ihm um einen reinenj Verfahrensantrag, an den das Gericht nicht gebunden ist, das vielmehr ohne Rücksicht auf die be-
gehrte Feststellung die der gjach- und Rechtslage entsprechende Feststellung zu treffen h^t (vgl Wöhrmann- RechtdLandw 1950, 163; Lange-Wulff, Höfeojrdnung, 3. Aufl Anm 578, 579; Barnstedt-Meyer, Verfahrensorjdnung für Landwirtschaftssachen,
§ 37 Anm 3 u § 13 Anm 3, h u |6, B, III, a) . Es ist danach
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nicht zu beanstanden, daß das! Beschwerdegericht sich nicht auf, die Zurückweisung der Beschwerden beschrankt, sondern ausdrücklich festgestellt hat, d|aß die Antragsgegnerin Vollerbin des Hofes geworden ist, j
Die notwendige Folge desI hier vertretenen Standpunkts ist, daß in den Verfahren der!gedachten Art Beschwerdewert und Geschäftswert nicht nach ^ 44 Abs 3 Buchst g LVO, sondern, nach § 44 Abs 4 Buchst b LVO ku bestimmen sind. Das führt regelmäßig zu einem höheren Weri, als es bei Anwendung der erstgenannten Vorschrift der Falljsein würde; doch findet diese Folge ihre Rechtfertigung darin, daß der ergehenden Entscheidung die erweiterte Rechtskraj^twirkung des § 37 Abs 3 u 4 LVO zukommt und die Frage, ob der nur Vorerbe geworden ist, für der Bedeutung ist, da von ihr
 Hofnachfolgers und der künftige Anfall des Hofes abhängig sind.
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Hofnachfolger Vollerbe oder die Beteiligten von weittragender Umfang der Befugnisse des
 Nach alledem erwiesen sic
h die Rechtsbeschwerden als un-
begründet; sie waren daher zurjUckzuweisen
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Lie Kostenentschdidung beruht auf § to LVR, §§ 42, 43. 50 LvOo Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung außerhalb djes Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten bestand kjeine Veranlassungo
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