In einem Pachtschutzverfahren auf Änderung des Pachtzinses ist grundsätzlich nicht zu prüfen, oh der zu Grunde liegende Pachtvertrag rechtswirksam ist. (Io Juli 1952) in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängiges Pachtschutzverfahren auf Änderung des Pachtzinses gilt nicht die Vorschrift des § 15 Abs 1 Buchst a daß die Voraussetzungen für eine Änderung des Pachte zinses sich nicht mehr nach § 5 RPO, sondern nach § lieh zu verzinsen1' sei (§ 10) <, Die auf dem Pachthof (mit Ausnahme der vom Antragsgegner zurückbehalienen Flächen) ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten hat "aus Gründen der Sonderbesteuerung von Saatgutbetrieben" die Antragstellerin zu tragen,, ebenso den Beitrag zur 3erufsgenessenschaft die Prämien für die .Schadensversicherung , während „den Reichs-nährstandsbeitrag beide .Parteien zur Hälfte.tragen wollten •(§ 1t). Im September 1946 erhob der Antragsgegner gegen die Antragstellerin Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages vom 26. iHfesfell Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrages gebeten,, Er hat den Pachtvertrag wegen arglis t i g er,'l-äu~-schung und wegen Irrtums angef ochten,’ weil die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen schon bei Vertragsschluß nicht den Willen gehabt.habe, den Vertrag zu. seien, könne das ebenfalls nur zu'lasten der Antragstellerin gehen- Er selbst habe die Schätzungen Drc S^0Pt gül für richtig gehaltene/Sie ' seien übrigens auch. Setzung-des Pachtzinses könne die Antragstellerin auf Grund von •§ 5"£P0 nur verlangen, wenn seit dem Vergleich vom"28« Das sei jedoch nicht der FallsDie Einwirkungen: derWährungsreform könnten nicht zur Begründung eines Antrages aus §5 RPO herangezogen,'"sondern nur' in einem .Vertragshilf everfah^ reu nach der 28» DVO zu dem UmstG geltend gemacht werdenj die landwirtschafts'gef ichte seien daher für die 'begehrte Herabsetzung des Pachtzinses nicht zuständig! nicht aus dem Pachtbetrieb, .sondern' aus den hohen Liz.enzehf die die Bauern ihr zuzahlen hätten Das Amtsgericht hat nach Anhörung eines Sachverständigen den Antrag der Antragstellerin als unbegründet zurück-gewiesen« Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Jahrespacht von insgesamt (20 000 + 10 000) = 50 000 RH = DM-vom 1« Juli 1948 ah auf 24 000 DM und für die Zeit vom 1„ Juli 1950 ab auf 25 000 DM festgesetzt . 1» Beide Vorinstanzen haben die Zuständigkeit der Landwirtschaft sgerichte für die von der Antragstellerin erstrebte Herabsetzung des Pachtzinses auf das volkswirtschaftlich gerechtfertigte Maß bejaht«. November -1959 (RGBl I, 2329), sodann von der Vertfagshilfebestimmung des § 21 Umst.G- (am 27» Juni 1948 in Kraft getreten; § 35 daselbst) und der sie mit Wirkung vom 1.„ Juli 1949 näher re-, gelnden 28c, DVO zu dem UmstG und schließlich auch von. . eine Sonderregelung .für das landwirtschaftliche Pachtrecht • die dazu bestimmt ist, eine den Bedürfnissen der Allgemeinheit auf diesem Gebiet Rechnung tragende und daher nach objektiven Gesichtspunkten ausgerichtete:Festsetzung von Pächt-leistungen zu ermöglichen ohne Rücksicht darauf, ob die wirtschaftliche Lage des eine Änderung der Pachtleistung verlangenden Vertragesteiles.eine Neufestsetzung erfordert oder auch nur nahelegt,:und:die nicht, wie die•Vertragshilfe, dazu dienen soll,, einem (durch Krieg' oder Wahrühgsilfcfffi) r,t notleidend gewordenen Schuldner durch:Stundung oder Herabsetz seiner Verbindlichkeiten die wirtschaftliche Existenz zu erhalten. Für den vom Antragsteller auf §'5 RPQ gestützten.Antrag sind also die Landwirtschaf tsgericlrfce zuständig (§ 1 Buchst e IVO) o'Ob und in. für die nicht rechtzeitig nach § 4,: Abs 3 und 4 LVO ein Pachtschutzantrag gestellt ist, oder wei hat das Amts er Per- -n (Pritsch benso auch die objektiven Umständen zu entnehmenden Voraussetzungen für eine Herabsetzung nach § 5 RPO nicht gegeben sind, der Pachtzinsschuldner aber wegen der Auswirkung der Währungsreform eine wirtschaftliche Erleichterung.haben muß, der Weg der Vertragshilfe offen steht? 2, Mit der Präge der Anfechtung des Pachtverti wegen arglistiger Täuschung, oder wegen Irrtums gericht sich nicht befaßt» Las Beschwerdegericht n Anfechtung für unbegründet erachtet (und ebenso auch fristlose Kündigung, die der Antragsgegner gemäß Sc satz im Beschwerdeverfahren vom 3» Mai 1950 zugleich Anfechtung erblicken will)» Die Rechtsbeschwerde rügt Beschwerdegericht habe zur Präge der Anfechtung seine den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verletzt den Vertrag des Antragsgegners nur unvollständig g es habe auch gegen Lenkgesetze verstoßen» Auf dies . Es wird zwar allgemein die Auffassung vertreten eine Vertragsänderung auf Grund von $ 5 RrO einen reo samen Vertrag voraussetze; nur wenn eine Vertragsänd gelehnt werde, könne die Frage, ob ein rechtswirksame trag bestehe oder noch bestehe, dahingestellt bleiben Pachtnotreclit S 58, Bemerkung B I, 2 a zu § 5 RPO; ebe Lange-Wulff, landpachtrecht S 47 zu § 7 LPG)„ Einigkeit Gesteht andererseits darüber, daß, wenn das Landwirtschaftsge-richt auf Grund ’eigener Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, ein rechtswirksamer Pachtvertrag bestehe, und daraufhin eine Pachtschutzmaßnahme. getroffen hat, die Präge eines re chtswirksamen Bestandes des Pachtvertrages damit nicht rechtskräftig fürdie Beteiligten erledigt ist, vielmehr die Gerichte in einem späteren Verfahren die gegenteijj ligen PestStellungen treffen können, womit der Pachtschutzmaßnahme dann der Boden entzogen w.ird (Pritsch aaO § 39/4-0, Bern E I zu § 3 RPO; Bange-Wulff aaO; Reineke DR 1941, 1874)» Eine Herabsetzung des Pachtzinses auf Grund von § 5 RPO gilt nach § 8 RPO als (neuer) Vertragsinlialt, sie hat also dieselbe Wirkung, als wenn die Vertragsteile eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten. Eine Pachtschutzanordnung kann nur die ihr vom Gesetz beigelegte Wirkung haben? also sich nur auf die ungeordnete Vertragsändefurg selbst beschränken und nicht über ihren Inhalt hinaus die Wirkung einer Bestätigung haben; der von einem Beteiligten im Pachtschutzverfahren vertretene Standnunkiv der Vertrag se Das Bestrittensein eines Anspruchs steht' auch sonst nicht im Wege 5 hinsichtlich des Anspruchs rechtsgestaltende Regelungen im Wege.der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffen (vgl KG- JW 195'' ; 3220; .Moll BR 194.1.1 2604 zu Anm 6) , 'Auch der Gesetzgebet hat: im Vertragshilferecht., j i vn Kl ‘ \ J j DVO zu dem UmstG), die Gewährung von Vertragshilfe bei Ansprüchen für.zulässig erklärt, die nicht nur dem Grunde nach bestritten sind (§ 11 Abs 1 u 2 des Vertrage hilf eges et zes vom 26. Es sind keine grundsätzlichen Bedenken ersichtlich, die auf Zweckmäßigkeitser-wägungen beruhenden Regelungen des Vertragshilfegesetzes auch in einem Verfahren auf- Neufestsetzung.von Pachtleistungen hach § 5 RPO aus den obigen Erwägungen gelten zu lassen, da es hierzu an einer einschlägigen ausdrücklichen Regelung für das Pachtschutzverfahren fehlt, für das die allgemeinen Vorschriften der. La keiner der Beteiligten im gegenwärtigen Verfahren einen besonderen Antrag zur Feststellung der Nichtigkeit (oder des Nicht-mehr-Bestehens infolge Kündigung) oder Gültigkeit des Pachtvertrages gestellt hat, erübrigt sich hiernach eine Stellungnahme zu dieser Frage durch das .Rechtsbeschwerdegericht <, Im übrigen würde für die Frage einer Anfechtung und Kündigung des Vertrages über die Stellungnahme der Beteiligten und die Y/ürdigung des Beschwerdegerichts hinaus noch felgendes zu beachten seins Aus den Erklärungen des Geschäftsführers Fr» 3MH der Antragstellerin gegenüber der Genehmigungsbehörde dürfte der Antragsgegner keinen Anfechtungs-grund herleiten können,:da, soweit ersichtlich, die Erklärungen Dr. SMMs (im Schreiben vom 27» Oktober 1945 an den Landrat) nach Abschluß des Pachtvertrages vom 26» September 1945 liegen. Zudem handelt es sich bei diesen Angaben Fr. S(H|s auch nicht um Erklärungen, denen im Verhältnis der Vertragsteiie untereinander rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt„Soweit etwa vor Abschluß des Pachtvertrages von Dr. ;■ :fi nicht ohne weiteres mit der Antragstellerin gleich-gesetzt werden kann, da die Antragstellerin außer von Dr» SMi noch von zwei weiteren Geschäftsführern geleitet und vertreten wurde (vgl RGZ 143, 429 /A-30/3J) „■ mar daraus mit dem Rochtsbosohwerdeiuii;-er der; Schluß ziehen, daß imbstscoi vlznaßrahimr ernst für die Zero:: veno Rechtskraft der Enioohcci.durg ab getroffen werden konnrerg so würde das darin führen, daß die Irstanzgoriohoc den Ze:b-punkt, von wann ab' eine Yeibragsärdorurg wi.rkssm werden e:b..i; überhaupt rieht mit Rechtskraft der Entscheidung F.echtswirkungen beigelegt werden, beruht also auf Erwägungen; wie sie der Regelung bei Gestaltungsklagen und der des § 894 ZPO zugrunde liegen» Ohne die Bestimmung des § 21 Abs 5 Satz 2 IVO wäre jede Pachtschutzmaßnahme als eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 LVO in Verb mit § 16 Abs 1 EGG) sofort mit der Bekanntmachung (Zustellung) wirksam; das würde wie bei den mit den Anordnungen in Pachtschutzsachen nahe verwandten Gestaltungsklagen (Stein-Jonas-Schenke', Vcrbem II, 3 d-vor § 253)und auch bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) zu Unerträglichkeiten führen. 30, November 1939, RGBl I, 2029 und jetzt im § 16,Abs i des Vertragshilfegesetzes vom 26, März 1952) EGB1 I, 198) bestimmt, daß die Beschlüsse des Pachtamts erst mit der Rechtskraft wirksam werden. Von wann ab eine Regelung durch Pachtschutzmaßnahmen-lässig war, war im verfahrensrechtlichen (III) Abschnitt der Reichspachtschutzordnung (Antragsfristen, § 21 RPO) geregelt und ist jetzt entsprechend in den Vorschriften über die ■Antragsfristen des § 41 IVO bestimmt. 4, Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Beschwerdegericht habe den Begriff "volkswirtschaftlich gerechtfertigt" im Sinne von § 5 RPO verkannt, Art und Zweck des Vertrages und die bei seinem Abschluß verfolgten Zwecke müßten berücksichtigt werden. jemanden, der wie die,An-tragstellerin in -spekulativer Absicht einen Vertrag geschlcs' sen habe,, an den von ihm eingegangenen Verpflichtungen festzuhalten; denn wenn man ihm das Risiko abnehme, ermuntere man ihn noch zu solchen Versuchen und vermindere die. aüs'Mberwibgeiiden:Mahl - der Pachte"chutzsäcliS^ erhöht worden ist» Das "zeigt, "daß mit''seiner Hilfe'die' Iah pachten in gesunder Meise der Entwicklung der1 wirtschaftli chen Verhältnisse, insbesondere auch der Belastung der Ver Pächter mit 'Soforthilfeabgaben angepaßt werden können (vgl Beschl des erkennenden Senats■von"17, Geneigtheit der Eigentümer zur Verpachtung zu fördern; durch ein starres Festhalten an den vor Jahren vereinbar-, ten Pachtsätzen Für die ganze Dauer des abgeschlossenen Vertrages würde diese Neigung erheblich beeinträchtigt» Darüber hinaus der Entwicklung auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Pachtwesens Rechnung.tragende Maßnahmen zu treffen, muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben," der im Landpachtgesetz vom 25« Juni 1952 (§ 7 daselbst) denn auch eine von der des § 5 RPO abweichende... Regelung getroffen hat (vgl dazu bereits den genannten Beschl des erkennenden Senats \rom 17« Juni 1952 und weiter unten Nr 5)» Ist hiernach das Beschwerdegericht von einem zutreffenden Begriff des ■■volkswirtschaftlich gerechtfertigten ■ Pachtpreises aus gegangen und'- hat es die für seine Bemessung entscheidenden Gesichtspunkte in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, so ist das von ihm gefundene Ergebnis der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegepicht grundsätzlich entzogen » Denn welcher Pachtpreis auf dieser Grundlage aus dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Umstände im einzelnen Fall als volkswirtschaftlich gerechtfertigt sich ergibt., ist Sache der tatrichterlichen Würdigung» Eine solche ist einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur zugänglich, wenn sie auf einem Rechtsverstoß beruht .(§ 4 Abs 1 LVR), also wenn der Begriff des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises verkannt ist oder wesentliche Umstände,.; Spätere Gesetzesändeiungen müssen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (so die ständige Rechtspre-, chung des Reichsgerichts zu dem entsprechenden § 549 Abs 1 ZPO, z.B. RGZ 45, 98 u 421; 77, 9; 154, 138/9; ebenso auch OGHZ 4, 237)» Sie sind jedoch zu berücksichtigen, wenn nach dem zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltenden Recht auf Aufhebung und Zurückverweisüng zu erkennen wäre, eine Aufhebung und Zurückverweisung sich aber bei Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderungen erübrigen würde (Beschl des erkennenden Senats vom 8, Juli 1952, V BLw 41/52; und entsprechend für das Revisionsverfahren BGHZ 2,324 //2S/) , Dieser Pall ist hier nicht gegeben. Juli 1952 in Kraft getretenen Landpachtgesetzes (§ 20 Abs 1 daselbst) 'ist nun bestimmt, daß für anhängige Pachtschutzsachen nach § 5 RPO die Vorschriften des § 7 LPG (wie auch für Pachtschutzverfahren nach § 3 RPO. Damit hat sich das Gesetz selbst rückwirkende •Kraft beigelegt, indem in anhängigen Pachtschützverfahren, nicht mehr die Vorschrift des § 5 RPO, sondern die des § 7 LPG anzuwenden ist; es kommt für die Zulässigkeit einer Änderung des Pachtzinses somit nicht' mehr auf die Präge des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises an, der auf einen entsprechenden Antrag ohne Rücksicht darauf,- ob seit dem VertragsSchluß oder der letzten Festsetzung des Pachtzinses die Verhältnisse sich geändert haben oder nicht, festzusetzen ist (vgl II 3 des Besohl des Senats vom 17,0 Juni 1952, ,7 Biw 110/5S RechtdLandw 1952., 208), sondern darauf, ob während des Laufes eines Pachtvertrages eine wesentlich/: Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren, und ob infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtun : gen der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzen tragsdauer in ein grobes Mißverhältnis geraten sind» darf keiner weiteren Begründung, daß damit in den voj Amtsgerichten und den Beschwerdegerichten anhängigen fahren vom Inkrafttreten des Landpachtgesetzes ab Pac änderungen nur mehr unter den genannten Voraussetzungen des § 7 LPG angeordnet werden können (vgl Fischer-Wöhrmann, Pachtgesetz, § 15 Bern I, 1) „ Es erhebt sich aber die Frage ob das auch, wie die Rechtsbeschwerde meint, für das 2 'beschwerdeverfahren gilt. Denn man kann nicht sagen, daß es sich bei dem Landpachtgesetz um rein mäterie rechtliche Regelungen handle,-für die der im materiellen Recht allgemein anerkannte' Grundsatz gelten müßte, daß sie ohne eine die Rückwirkung anordnende Regelung durch den Ge setzgeber nur für die Zukunft wirken könnten (EGZ 55, 254 fuhr, Allgemeiner .Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts 1, 185 Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrech 5? § 6 S 23)c Die materiellrechtliche Hatur der Regelungen im Landpachtgesetz läßt sich nämlich vom Verfahrens rechtlichen nicht trennen, sie ergeben erst mit den verf rensrechtliehen Vorschriften im engeren Sinne zusammen das Gestaltungsrecht der Gerichte auf dem Gebiete des Pachtsc •r g( Y rac it <ii mi in ihm enthaltene, für die Tatsacheninstanz selbstverständliche .Regelung der Rückwirkung auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten soll, für das sie eins Abweichung von einer ständigen höchstrichterlichen .Rechtsprechung dar-stellen würdeo Auch aus der Tendenz des Landpachtgeseizes, das nur die aus der Veränderung der wirt'sehäftspoiitischen Verhältnisse sich ergebenden Folgerungen zieht (Fischer-Wöhrmann aaO S 7/8; Lange-Wulff aaO S 8), also nicht auf völlig veränderten Anschauungen beruht (hei Grundstücksveräußerungsgeschäften verbleibt es z..B« noch bei dem "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Kaufpreis"; Art III Nr 5 c, BrMil’EegVO OGH vom 9« November 1949, KechtdLandw 1950', 66)«, Mit der Erschöpfung der Tatsacheninstanz findet das Rechtsgesfal-tende in Pachtschutzsaclien (vorbehaltlich einer Aufhebung und Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz durch das Rechts/ beschwerdegerichtwenn die angefoehtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht) sein Ende, und die in der Tatsacheninstanz vorgenommene Rechtsgestaltung gehört dem materiellen.Recht an.wie Vereinbarungen der Vertragsteile (§ 8 Abs 1 RPO; § 11 Abs 2 LPG)« Liegt also bereits eine in der Tatsacheninstanz abgeschlossene Gestaltungsan-ordnung vor und kann sich die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf erstrecken, ob bei'; der Gestaltungsanordnung das Gesetz richtig angewandt ist / •• so kann der oben entwickelte Grundsatz der Untrennbarkeit von materiellem und reinem Verfahrensrecht in Pachtschutz-sachten nicht mehr gelten und es muß dieser Zustand im Hinblick auf die Frage der Rückwirkung grundsätzlich wie ein dem materiellen Recht angehörendes Ergebnis behandelt , also einer rückwirkenden Einwirkung durch Gesetzesänderungen entzogen sein« Hätte der Gesetzgeber für das Rechtsbeschwerdeverfahren die von dem bisherigen Rechtszustand im Pachtschutzrecht erheblich abweichenden Bestimmungen des landpachtgesetzes auch auf vor seinem Inkrafttreten liegende Entscheidungen der obersten Tatsacheninstanz angewandt wissen wollen,' so würde das zu dem unerwünschten Brgebnis führen, daß wahrscheinlich eine'Reihe der im Rechtsb es chwerdeverfahreh anhängigen Pachts chut zs ächen ohne weiteres einer Aufhebung und Zurückverweisung oder auch einer Aufhebung und Abweisung des Pachtschutzantrages verfallen müßte, weil die Entscheidungen auf einer wesentlich anderen Rechtsgrundlage beruhen, als sie im Landpachtgesetz enthalten ist. Außerdem soll das Landpachtgesets für das ganze Bundesgebiet die Rechtseinheit auf dem Gebiete des Landpachtrechts hersteilen (Fischer-Wöhrmann aaO S 6/7; Lange-Wulff aaO S 8), und zwar, wie es in der Natur der Sache liegt, möglichst vom Tage seines Inkrafttretens ab. Es würde aber einen sehr uneinheitlichen Rechtszustand bedeuten, wenn für das Gebiet der amerikanischen und französischen Zone die bis zu dem 50? Juni 1952 nach Erschöpfung der Tatsacheninstanz ergangenen Pachtschutzanordnungen nach dem bisherigen Recht der Reichs-pachtschutzoränung endgültig wären, weil es dort eine Rechtsbeschwerdeinstanz bisher nicht gibt, in der britischen Zone aber, soweit Rechtsbeschwerde eingelegt und über sie bis zu dem 30» Juni 1952 noch nicht entschieden worden ist, diese nach dem neuen Landpachtgesetz zu Ende zu führen wären, obwohl sie zürn Teil vor mehr als einem Jahr nach dem damals geltenden Recht zutreffend entschieden worden sind.Für das Gebiet der britischen Zone würde dem Landpachtgesetz also ohne zwingenden Anlaß eine weitergehende Rückwirkung verliehen als im übrigen Bundesgebiet; daß diese weitergehende Rückwirkung im Bereich der britischen Zone bei Fällen, in denen auf Aufhebung und Zurückverweisung zu erkennen und daher von der erneut mit der Sache befaßten Tatsachen-Instanz das neue Recht anzuwenden iststattfindet, ist eine nicht vermeidbare Folge einer Neueröffnung der Tat-Sachenprüfung und gerichtlichen Gestaltungsbefugnis nach einer Aufhebung und Zurückverweisung und kann im Interesse der erstrebten Rechtseinheit nicht eine weitergehende Rückwirkung rechtfertigen. Schließlich ist auch nicht außer acht zu lassen, daß die Besonderheit des Rechtszustandes in der britischen Zone, nämlich die Möglichkeit einer Rechts Beschwerde, bei den Erwägungen des Gesetzgebers, wie sie. und Begründung dazu; vgl weiter auch Nonhoff, RechtdLandw 1952, 228) erkennbar sind, nicht hervorgetreten ist und daher auch keine besondere Berücksichtigung gefunden hat und daß weiter mit der Einrichtung der Rechtsbeschwerde, wie auch der Revision, in erster Linie das Ziel erstrebt wird, eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen (X Abs 3 der AmtlBegr zur Rechtsbeschv;erdeverordnung; ZentrJBl BrZ 1949, 48) und nach dieser Richtung die Entscheidungen der Tatsachengerichte zu überprüfen. Nach alledem muß es in dem hier in Frage stehenden Bach schutzverfahren bei dem Grundsatz bleiben, daß die arge- ■ fochtene Entscheidung nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht das zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltende Recht richtig angewandt hato Das ist aber, wie bereits ausgeführt, der Dali, Ob für Genehmigungsverfahren (etwa weil die Genehmigung. dem..; öffentlichen Recht angehört oder die für das Pachtschutzver-.fahren charakteristische Unterscheidung zwischen rechtsgestaltender Entscheidung in der Tatsacheninstanz ..und einer;hh nur die Rechtsanwendung überprüfenden in der Rechtsbeschwerdeinstanz entfällt oder auch aus der, Tendenz des Uanüpachtgesetzes heraus) die Rechtslage anders zu beur- n teilen ist (§ 16 Abs 2 Satz 2 ü 3 in Verb mit §§ 5, 6 LPG), , bedarf hier keiner Entscheidung*
jjiii' day i$aohssi'i--agewerit: Pur die Amtliche Sammlung! Io Gesetz; Rechtssatz RPO § 5; LYO § 12. In einem Pachtschutzverfahren auf Änderung des Pachtzinses ist grundsätzlich nicht zu prüfen, oh der zu Grunde liegende Pachtvertrag rechtswirksam ist. Nur eine offensichtliche Nichtigkeit ist zu berücksichtigen» 2. Gesetz; Rechtssatz: LYR § 4; LPG § 15 Abs 1 Buchst a. Pur ein bei Inkrafttreten des Landpachtgesetze? (Io Juli 1952) in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängiges Pachtschutzverfahren auf Änderung des Pachtzinses gilt nicht die Vorschrift des § 15 Abs 1 Buchst a daß die Voraussetzungen für eine Änderung des Pachte zinses sich nicht mehr nach § 5 RPO, sondern nach § LPG richten» LPG j 7 Aktenzeichen; V BLw 113/51 Besohl Vo 23o September 1952 AG Hankensbüttel OLG Celle •'V < :: ms§! . -.1V *' ./V' - .0 • • • •:-v:p . ; B_ e_s_ c_h_3__u_ß In der Landwirtschafiss ache dgKrasnls (nandwirts und Kaufmanns) Ernst Hl Antragsgegners, Beschwerdegegners und Rechts b es b hwerd e führ ers s vertreten durch die Rechtsanwälte von Sin ' mH „_____ die [JggtKRM in UM, V< führer von I) Ischaft mit beschränkter Haftun, vertreten durch ihre Geschäfts-daselbst» Antragstellerin. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerihj vertreten durch Rechtsanwalt wegen Hereibsetzung des Pachtzir hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23« September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prcf. Dr. Pritsch? der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. lasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Hesemann beschlossen? Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7 Zivilsenats fäes Oberlandesgerichts in Celle vom 23« Oktober 1951 wird auf Kesten des Antrags gegners zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten. SSV *3 ' - 3 I w 1 1 lieh zu verzinsen1' sei (§ 10) <, Die auf dem Pachthof (mit Ausnahme der vom Antragsgegner zurückbehalienen Flächen) ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten hat "aus Gründen der Sonderbesteuerung von Saatgutbetrieben" die Antragstellerin zu tragen,, ebenso den Beitrag zur 3erufsgenessenschaft die Prämien für die .Schadensversicherung , während „den Reichs-nährstandsbeitrag beide .Parteien zur Hälfte.tragen wollten •(§ 1t). Die laufende Unterhaltung der"gepachteten Bauten und Anlagen obliegt der Antragstellerin (§ '-1 2.) . Der Pachtver-trag ist am 5 =. Dezember 1945 und, eine Nachtragsvereinbarung vom 2c Januar 1946 am 7» Juni 1947 behördlich genehmigt worden« ’ 1 lo'""’ 1/ imt Bei.der letzten Binheitswertfeststellüng auf den : Ja- nuar 194 1 ist der Einheitswer.t für-den gesamten Betrieb in . Größe von 388,71 ha auf 179 800 HM festgesetzt worden». Dabei sind 165,25 ha als Kulturland' mit’ je 794 RM, 103.;4 1 ha Ödland mit je 60 RM und 130,75 ha als Wald mit je -139 RM eingereiht worden. Die Bodenwertzahlen der.Kulturflächen schwanken zwischen 1.6 und 50 und bei den bis 1949 von der Antragstellern kultivierten Flächen (29 ha) zwischen 16 und 40» Die Hofstelle liegt rd. 8 km von der nächsten Station der Osthannoverschen Eisenbahn und rd. 15 km von dem nächsten Bundesbahnhcf. Die Hofstelle wird von den zu dem Gute gehörenden Grundstücken umschlossen; die mittlere Entfernung der Ländereien von der Hofsteile beträgt weniger als 1 km» Im September 1946 erhob der Antragsgegner gegen die Antragstellerin Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages vom 26. September 1945» Er machte geltend» der Geschäftsführer der Antragstellerin Dr. habe ihn über die Nichteintragung der Antragstellerin im Handelsregister in arglistig getäuscht, und focht deswegen den Pachtvertrag wegen arglistiger Täuschung und auch we- m ■A'C 5m; «st ■im 5.. 1»«1« ■ ., MBJIft!l *> iHfesfell Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrages gebeten,, Er hat den Pachtvertrag wegen arglis t i g er,'l-äu~-schung und wegen Irrtums angef ochten,’ weil die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen schon bei Vertragsschluß nicht den Willen gehabt.habe, den Vertrag zu. erfüllen 1 Wenn die von Dr. tfBHHMl der Genehmigungsbehörde• gegenüber gemacht en Angaben über die Inventarwerte '.unrichtig' seien, könne das ebenfalls nur zu'lasten der Antragstellerin gehen- Er selbst habe die Schätzungen Drc S^0Pt gül für richtig gehaltene/Sie ' seien übrigens auch. Zutreffend und daher für Verzinsung ein Betrag . von 10 000 RM : ,=' DM- jährlich gerechtfertigt„ Diese Verzinsung habe die An-tragstellerin auch selbst angeboteii/. Eine anderweitige Fest-;. Setzung-des Pachtzinses könne die Antragstellerin auf Grund von •§ 5"£P0 nur verlangen, wenn seit dem Vergleich vom"28« Juni 1947 sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten» Das sei jedoch nicht der FallsDie Einwirkungen: derWährungsreform könnten nicht zur Begründung eines Antrages aus §5 RPO herangezogen,'"sondern nur' in einem .Vertragshilf everfah^ reu nach der 28» DVO zu dem UmstG geltend gemacht werdenj die landwirtschafts'gef ichte seien daher für die 'begehrte Herabsetzung des Pachtzinses nicht zuständig! Nach'dem eigenen Vorbringen-der Antrags teller iii habe es sich für sie um einen rein spekulativen Vertrag gehandelt; die Folge einer Fehlspekulation von ihr zu nehmen, dazu könne die Bestimmung / des § 5 RPO nicht dienen» vielmehr.'sei es Volkswirtschaft- o 11ch geboten, daß sie an dem von ihr eingegangenen Vertrag festgehalten werde, zu demal sie Kaufmann sei» Auch könne für die Frage, was volkswirtschaftlich gerechtfertigt sei, nicht ;| der Pachtvertrag für sich allein 'herangezogen,.: ...,/ '.- sondern es -müßte die gesamte Lage der Antragstellerin in ih- ■> _ .... . :■ . ... ren verschiedenen wirtschaftlichen Bestätigungen' berücksichtigt werden; ihre Haupteiiinahmen habe die’ Antragstelle-rin. nicht aus dem Pachtbetrieb, .sondern' aus den hohen Liz.enzehf die die Bauern ihr zuzahlen hätten Das Amtsgericht hat nach Anhörung eines Sachverständigen den Antrag der Antragstellerin als unbegründet zurück-gewiesen« Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Jahrespacht von insgesamt (20 000 + 10 000) = 50 000 RH = DM-vom 1« Juli 1948 ah auf 24 000 DM und für die Zeit vom 1„ Juli 1950 ab auf 25 000 DM festgesetzt . Mit der Hechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag auf Abweisung des Antrages der' Antrags tellerin weiter» Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde„ rfol haben Die Hechtsbeschwerde kennte keinen 1» Beide Vorinstanzen haben die Zuständigkeit der Landwirtschaft sgerichte für die von der Antragstellerin erstrebte Herabsetzung des Pachtzinses auf das volkswirtschaftlich gerechtfertigte Maß bejaht«. Gegen diesen Rechtsstandpunkt erhebt die Rechtsbeschwerde Bedenken, Ihre Bedenken sind jedoch nicht begründet« Die Antragstellerin begehrt nicht Herabsetzung ihrer Pachtzinsverpflichtung von 30 000 RMdie auf Grund von § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG auf 30 000 DM umgestellt werden sind, weil ihr die Bezahlung dieses Betrages bei gerechter Abwägung der Interessen.und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden könne (§21 Abs 1 UmstG und 28» DVO zu dem UmstG), sondern sie beantragt Festsetzung (Herabsetzung) ihrer Pachtzinsverpflichtung auf das volkswirtschaftlich gerecht fertigte Maß; sie nimmt also nicht Vertragshilfe wegen der Auswirkungen der V/ährungsreforn in Anspruch, sondern sie stellt einen Antrag aus § 5 EPO, den sie ebensogut vor der Währungsreform mit der von ihr gegebenen Begründung hätte stellen können und dessen Nichtstellung vor der Währungsreform sie lediglich damit motiviert, daß sich der unangemessen hohe Pachtzins erst durch die Umstellung voll ausgewirkt habe» Die rechtliche Befugnis der Vertragsteile bei einem Landpacht'/ertrag, eine Neufestsetzung der Pachtleistungen zu verlangen, wie sie sich bis'zu dem Inkrafttreten der' Reichspachtschutzordnung (15*8*1940; § 51 RPÖ) aus den durch diese aufgehobenen reichs- und landesrechtlichen Pachtschutzvorschriften ergab/ wie sie sodann in § 5 RPÖ .geregelt war und nunmehr mit Wirkung v’cm ' 1 « Juli • 1952 durch das Landpachtgesetz vom 25« Juni 1952 (BGBl I, 345), geregelt ist (§ 7 daselbst), ist ständig vom Vertragshilferecht ,. zunächst der Vertragshilfeverordnung vom 30. November -1959 (RGBl I, 2329), sodann von der Vertfagshilfebestimmung des § 21 Umst.G- (am 27» Juni 1948 in Kraft getreten; § 35 daselbst) und der sie mit Wirkung vom 1.„ Juli 1949 näher re-, gelnden 28c, DVO zu dem UmstG und schließlich auch von. der Re-. .gelung durch das Vertragshilfegesets vom 26. März 102' (BGBl I, 198) unberührt geblieben, Es handelt sich dabei.um . eine Sonderregelung .für das landwirtschaftliche Pachtrecht • die dazu bestimmt ist, eine den Bedürfnissen der Allgemeinheit auf diesem Gebiet Rechnung tragende und daher nach objektiven Gesichtspunkten ausgerichtete:Festsetzung von Pächt-leistungen zu ermöglichen ohne Rücksicht darauf, ob die wirtschaftliche Lage des eine Änderung der Pachtleistung verlangenden Vertragesteiles.eine Neufestsetzung erfordert oder auch nur nahelegt,:und:die nicht, wie die•Vertragshilfe, dazu dienen soll,, einem (durch Krieg' oder Wahrühgsilfcfffi) r,t notleidend gewordenen Schuldner durch:Stundung oder Herabsetz seiner Verbindlichkeiten die wirtschaftliche Existenz zu erhalten. Für den vom Antragsteller auf §'5 RPQ gestützten.Antrag sind also die Landwirtschaf tsgericlrfce zuständig (§ 1 Buchst e IVO) o'Ob und in. welchem Umfangen für Pacht zins sc hui-.'.; den, z,Bo für Rückstände, . für die nicht rechtzeitig nach § 4,: Abs 3 und 4 LVO ein Pachtschutzantrag gestellt ist, oder wei hat das Amts h eine hrift- Pflicht e Rügen die Präge ür den Ge idende Be , daß chtswirlc- erung. ab- ... er Per- -n (Pritsch benso auch die objektiven Umständen zu entnehmenden Voraussetzungen für eine Herabsetzung nach § 5 RPO nicht gegeben sind, der Pachtzinsschuldner aber wegen der Auswirkung der Währungsreform eine wirtschaftliche Erleichterung.haben muß, der Weg der Vertragshilfe offen steht? kann hier dahingestellt bleiben (vgl dazu Lange-\7ulff, Landpachtrecht' S 51 oben zu § 7 LPG)s : 2, Mit der Präge der Anfechtung des Pachtverti wegen arglistiger Täuschung, oder wegen Irrtums gericht sich nicht befaßt» Las Beschwerdegericht n Anfechtung für unbegründet erachtet (und ebenso auch fristlose Kündigung, die der Antragsgegner gemäß Sc satz im Beschwerdeverfahren vom 3» Mai 1950 zugleich Anfechtung erblicken will)» Die Rechtsbeschwerde rügt Beschwerdegericht habe zur Präge der Anfechtung seine den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verletzt den Vertrag des Antragsgegners nur unvollständig g es habe auch gegen Lenkgesetze verstoßen» Auf dies . braucht sachlich nicht. eingegangen zu 'werden» weil des rechtswirksamen.Bestandes des Pachtvertrages : genstand des gegenwärtigen Verfahrens ohne entsch deutung ist» Es wird zwar allgemein die Auffassung vertreten eine Vertragsänderung auf Grund von $ 5 RrO einen reo samen Vertrag voraussetze; nur wenn eine Vertragsänd gelehnt werde, könne die Frage, ob ein rechtswirksame trag bestehe oder noch bestehe, dahingestellt bleiben Pachtnotreclit S 58, Bemerkung B I, 2 a zu § 5 RPO; ebe Lange-Wulff, landpachtrecht S 47 zu § 7 LPG)„ Einigkeit Gesteht andererseits darüber, daß, wenn das Landwirtschaftsge-richt auf Grund ’eigener Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, ein rechtswirksamer Pachtvertrag bestehe, und daraufhin eine Pachtschutzmaßnahme. getroffen hat, die Präge eines re chtswirksamen Bestandes des Pachtvertrages damit nicht rechtskräftig fürdie Beteiligten erledigt ist, vielmehr die Gerichte in einem späteren Verfahren die gegenteijj ligen PestStellungen treffen können, womit der Pachtschutzmaßnahme dann der Boden entzogen w.ird (Pritsch aaO § 39/4-0, Bern E I zu § 3 RPO; Bange-Wulff aaO; Reineke DR 1941, 1874)» Die Rechtslage ist hier also anders als bei einem Prozeß, in dem die Gültigkeit des Pachtvertrages .'.als Vorfrage für einen Anspruch aus dem Pachtvertrag zu prüfen, und bei Bejahung der Gültigkeit der Klage stattzugeben ist; in einem solchen Pall bleibt die Verurteilung bestehen, auch wenn hernach in einem weiteren Verfahren die Nichtigkeit 'des Pachtvertrages rechtskräftig festgesteilt wird0 Ist hiernach die Bejahung des rechtswirksamen Bestandes eines Pachtvertrages durch das Landwirtschaftsgericht in einem Pachtschutzverfahren für die Beteiligten ohne rechtsverbindliche Kraft, dann ist nicht einzusehen, warum das Landwirtsohaftegericht-;' nicht. Pachtschutzmaßnahmen soll treffen könnenohne zu der Vorfrage des Bestehens eines Pachtvertrages Stellung nehmen zu brauchen, warum es diese Frage also nicht soll, dahingestellt lassen können. Eine Herabsetzung des Pachtzinses auf Grund von § 5 RPO gilt nach § 8 RPO als (neuer) Vertragsinlialt, sie hat also dieselbe Wirkung, als wenn die Vertragsteile eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten. Nun würde in einer vereinbarten Vertragsänderung eine das ganze Rechtsgeschäft wirksam machende Bestätigung erblickt werden können ym .(§ 141 BGB) ; . die.■■Vertragsteile sind aber nicht: gehindert, ■ bei Vereinbarung einer Vertragsänderung zu dem Ausdruck zu brin- & gen, daß1 die' unter ihnen • streitige Präge eines rec.htswirksa-, men .Bestandes des Pachtverti’ages unberührt bleibe,' und sich ) dadurch gegen die Auslegung ihrer Erklärungen als eine Bestä- 7 t'igung des Vertrages zu schützen. Eine Pachtschutzanordnung kann nur die ihr vom Gesetz beigelegte Wirkung haben? also sich nur auf die ungeordnete Vertragsändefurg selbst beschränken und nicht über ihren Inhalt hinaus die Wirkung einer Bestätigung haben; der von einem Beteiligten im Pachtschutzverfahren vertretene Standnunkiv der Vertrag se 1.AA tigen sein (vgl entsprechend Besohl des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951? V BLw 37/50; RechtdLandv/ 1951 ? 25?)..? Das Bestrittensein eines Anspruchs steht' auch sonst nicht im Wege 5 hinsichtlich des Anspruchs rechtsgestaltende Regelungen im Wege.der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffen (vgl KG- JW 195'' ; 3220; .Moll BR 194.1.1 2604 zu Anm 6) , 'Auch der Gesetzgebet hat: im Vertragshilferecht., j i vn Kl ‘ \ J j lieber Vorschrift bisher Vertragshilfe für bestrittene Ansprüche nicht gewährt werden konnte (§ 12 Abs 2 VHVO vom 30 c. November 1939; § 8 der 28. DVO zu dem UmstG), die Gewährung von Vertragshilfe bei Ansprüchen für.zulässig erklärt, die nicht nur dem Grunde nach bestritten sind (§ 11 Abs 1 u 2 des Vertrage hilf eges et zes vom 26. März 1952s BGBl I, 198; vgl dazu amtliche - Begründung zu dem entsprechenden § 8 des Regierungs- l||f ehtw rfs:, Bündestagsdrucksäche ITr 2192 und Saage-, MDR 1952, 259/60 sowie Schubart, NJ\7 i952P 446/47) . Es sind keine grundsätzlichen Bedenken ersichtlich, die auf Zweckmäßigkeitser-wägungen beruhenden Regelungen des Vertragshilfegesetzes auch in einem Verfahren auf- Neufestsetzung.von Pachtleistungen hach § 5 RPO aus den obigen Erwägungen gelten zu lassen, da es hierzu an einer einschlägigen ausdrücklichen Regelung für das Pachtschutzverfahren fehlt, für das die allgemeinen Vorschriften der. Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (§ 12 LVO); lediglich die früher bestrittene Frage der Aussetzung eines' .-SB Pachtschutzverfahrens bis zur.Erledigung.eines Prozesses über eine streitige Vorfrage (vgl dazu Pritsch bei Vogels-Hopp," Rechtsprechung in ErbhofSachen.zu § 17 RPO Nr 1; Hopp, DR 1942, 706; von Blanc, RdRN 1941 ? 237 ; .Reineke, BR 1941 , 1873 ; Moll, BR 1941? 2604) hat für das Gebiet der Britischen Zone durch. § 1 Abs 5 LVO/in-Verb mit §.9/48 ZF0)eine Regelung geili funder,. 0 IS La keiner der Beteiligten im gegenwärtigen Verfahren einen besonderen Antrag zur Feststellung der Nichtigkeit (oder des Nicht-mehr-Bestehens infolge Kündigung) oder Gültigkeit des Pachtvertrages gestellt hat, erübrigt sich hiernach eine Stellungnahme zu dieser Frage durch das .Rechtsbeschwerdegericht <, Im übrigen würde für die Frage einer Anfechtung und Kündigung des Vertrages über die Stellungnahme der Beteiligten und die Y/ürdigung des Beschwerdegerichts hinaus noch felgendes zu beachten seins Aus den Erklärungen des Geschäftsführers Fr» 3MH der Antragstellerin gegenüber der Genehmigungsbehörde dürfte der Antragsgegner keinen Anfechtungs-grund herleiten können,:da, soweit ersichtlich, die Erklärungen Dr. SMMs (im Schreiben vom 27» Oktober 1945 an den Landrat) nach Abschluß des Pachtvertrages vom 26» September 1945 liegen. Zudem handelt es sich bei diesen Angaben Fr. S(H|s auch nicht um Erklärungen, denen im Verhältnis der Vertragsteiie untereinander rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt„Soweit etwa vor Abschluß des Pachtvertrages von Dr. 3MM .Wert des Inventars abgegebene Erklärungen für die Entschließungen des Antragsgegneis von Bedeutung gewesen sind, wäre zu prüfen, ob bei solchen für den Antragsgegner vorteilhaften Bewertungsangaben Fr» SMM sich vor. einer arglistigen Einstellung hat leiten lassen. Bei der Anfechtung wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften Fr. .fpMHMl (Unzuverlässigkeit und Nichtehrbarkeit) wäre zu. beachten, daß Dr. ;■ :fi nicht ohne weiteres mit der Antragstellerin gleich-gesetzt werden kann, da die Antragstellerin außer von Dr» SMi noch von zwei weiteren Geschäftsführern geleitet und vertreten wurde (vgl RGZ 143, 429 /A-30/3J) „■ h i ii I ) i' 2at .aurch: ±5 i , I) i; 3 j ; os 3 ;or o r a e g e r i c l'j/3 Oktober ;;9ö : mil., V7i rknng vein _m_ Jni_i_ .i 945 a0 Yen a3];P-PS33 3ZZ3^ Vie fool kmbesehwerdo bekämpf:; d:i e.oe Pests etzr n,g nit Ybirlmng x:k'‘ die Zeit vor Erlaß dec E^g-mlass es mil: dor Begründung , wenn ein kvv oilnoBoon o mam aid, rue 3r;,brine nde Kraft haben seihe, müsse das in besetz ausdrüeki ieh. erlclare v,’order; die ihsrordnurg über das 'herfahren in 3i;ardwirtsohafbesäe ken sol ehre reive Yertahrersordnenm v'd gebe .keine m.a-teriel] on v orso3n:’ibb:cn, Das Besonc/ordegerindr: betont demgegenüber bereite, dar Umstand, daß die ]Jae.ht:sei:u bzenteoheiOLreg erat mit; der Ree nm3omf't wirksam werde, reiche einer Änderung für einer; früheren Zmwmurhd: im Rahmen den t ti LYO rieht am Rege; eine Parker eed ingnng sei een den Zeitpunkt an zu ändern, in dem sie sieh ai s ungeroebtfer ti g :; nnede-r, mi t Jdhuuairkurg ,ii üblichen Sinne habe das .nichts zu oa n d i e Antrags o-oldi. er:'- n * i,<ie ’ uni ei* der ha nm der Verfahrens.nickt leiden; . .Es ist richtig, üai3 Pachtscluüzmaßn j vmx m Entscheiuungen der 1andwirtschaftägerichte e2 Reo hi rkraft 1 i rden > 1 bs 5 Satz LYO , rde anon ana ere st mit, der A Ü 3 mar daraus mit dem Rochtsbosohwerdeiuii;-er der; Schluß ziehen, daß imbstscoi vlznaßrahimr ernst für die Zero:: veno Rechtskraft der Enioohcci.durg ab getroffen werden konnrerg so würde das darin führen, daß die Irstanzgoriohoc den Ze:b-punkt, von wann ab' eine Yeibragsärdorurg wi.rkssm werden e:b..i; überhaupt rieht . . bon bestimmen körnten., sondern dies vorn Zeiorunkr der rechtckraf-- ,3 ,en Becndiguu ( Verfahrens, eines. Eechtsheschwerdeverfah] ms abhängeri würde., Bereits me- Hinweis : zeigt f. daß der Standpur neu d o r h e c io t s b e s c 3 wv e r d o a p. :g wegxg Die -Bes i i mang i ß a i c E n ■ t s c h c i d n n g e n i n P a r- ht - serumseohmn erst mit der Rechtskraft wirksam vmrden. bei. darin ihren Granit, daß vom G-ericim angoordnoto Enohoschützmam nahmen wie cm n vmn den Vfwdragsmoi J on so.:.bst eer airbar mos Rjr3e’iiao..riu': : w ibvm. m3 0 brCW'1 mm em--;-,. m--,,:w ■: -b ? mit Rechtskraft der Entscheidung F.echtswirkungen beigelegt werden, beruht also auf Erwägungen; wie sie der Regelung bei Gestaltungsklagen und der des § 894 ZPO zugrunde liegen» Ohne die Bestimmung des § 21 Abs 5 Satz 2 IVO wäre jede Pachtschutzmaßnahme als eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 LVO in Verb mit § 16 Abs 1 EGG) sofort mit der Bekanntmachung (Zustellung) wirksam; das würde wie bei den mit den Anordnungen in Pachtschutzsachen nahe verwandten Gestaltungsklagen (Stein-Jonas-Schenke', Vcrbem II, 3 d-vor § 253)und auch bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) zu Unerträglichkeiten führen. Deswegen war bereits im § 31 Abs 1 Satz i RPO (wie entsprechend auch im § 16 Abs.2 VHVO.vom 30, November 1939, RGBl I, 2029 und jetzt im § 16,Abs i des Vertragshilfegesetzes vom 26, März 1952) EGB1 I, 198) bestimmt, daß die Beschlüsse des Pachtamts erst mit der Rechtskraft wirksam werden. Von wann ab eine Regelung durch Pachtschutzmaßnahmen-lässig war, war im verfahrensrechtlichen (III) Abschnitt der Reichspachtschutzordnung (Antragsfristen, § 21 RPO) geregelt und ist jetzt entsprechend in den Vorschriften über die ■Antragsfristen des § 41 IVO bestimmt. Daß diese materiellrechtlich sich auswirkenden Vorschriften im Verfahrensrecht enthalten sind, ist keine Eigentümlichkeit des Pachtschutzrechts; auch in der Zivilprozeßordnung sind materiellrechtliche Vorschriften enthalten (vgl §§ 323, 302 Abs 4, 712 Abs 945 ZPO) o. 4, Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Beschwerdegericht habe den Begriff "volkswirtschaftlich gerechtfertigt" im Sinne von § 5 RPO verkannt, Art und Zweck des Vertrages und die bei seinem Abschluß verfolgten Zwecke müßten berücksichtigt werden. Vor einer solchen Prüfung sei nicht zu entscheiden, ob der einzelne Vertrag volkswirtschaftlich ge- rechtfertigt sei. Deswegen hätten die gesamten Verhältnisse des Betriebes der Antragsteilerin nachgeprüft werden müssen und nicht bloß die Verhältnisse des Pa.chtbetriebes als isolierter Ausschnitt. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, daß es sehr heilsam und daher volkswirtschaftlich gerechtfertigt sei. jemanden, der wie die,An-tragstellerin in -spekulativer Absicht einen Vertrag geschlcs' sen habe,, an den von ihm eingegangenen Verpflichtungen festzuhalten; denn wenn man ihm das Risiko abnehme, ermuntere man ihn noch zu solchen Versuchen und vermindere die. Neigung der Eigentümer, überhaupt zu verpachten.. Nach allen diesen Richtungen habe es das Beschwerdegericht an einer Prüfung fehlen lassen. Das Beschwerdegericht hat jedoch den Begriff "volkswirtschaftlich gerechtfertigt" zutreffend erkannt. Es kommt im Balle des § 5 RPO für die Frage des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises darauf an,.objektiv den Er- . tragswert des Pachtgegenstandes, nämlich den Erti’ag festzustellen, den ein ordnungsmäßig wirtschaftender... Landwirt nachhaltig zu erzielen vermag. Von dem auf dieser Grundlage ermittelten Reinertrag ist ein•angemessener Arbeitslohn für den Pächter abzuziehen. Der verbleibende Rest' ist zwischen Verpächter und.Pächter zu teilen. Der davon auf den Verpächter entfallende Teil stellt den .Pachtpreis dar. Der Pachtpreis soll eine Rente sein,.die einer niedrigen Verzinsung bei einer sicheren Kapitalsanlage'.entspricht (Pritsch Pachtiiotrecht§ 5 Ben D II; Säuer-Veisser, Reichspacht-Schutzordnungp 2. Aufl, § 5 Ann 28' ff). Niedrig muß die Verzinsung bemessen werden, weil das in der Landwirtschaft investierte Kapital überhaupt nur eine geringe Verzinsung erbringt. Die so gefundenen Ergebnisse sind mit den Pacht- ' preisen anderer Pachtobjekte der betreffenden Gegend zu verf gleichen und an ihnen aus zurichten (Hopp Reichspa 1 ! hutzordnung, 2 Au.fl § 5 nm 't u > LeM or aal Aren 35:) » Auch der Einheitswert '-ist ^entgegen; der /'Auf fas sei*: Mo eiMr; cfi ’'’frd- Her J r ,f Mu ,, r Mb Oe'- v ”/ ir i cn b: J i > h libfero r<en , i n n auf seiner rood * < * vom Westfal soh-Gip] i < Land wir be shafts verb;- ik i Min u ear heit < t . im< < und von ihm gehen auct Sachverständige te < der I i , i<n des Volkswirt so*’ &LM ic , . ^ ntfertigten Pachtphu . u (vgl Besch! däh ehkehhehadh Senats ir/ Juni 195'" BLw i 1 1 > td Landv 1 ( i 1 < • Gesicht; mk t 3fa:i das Bescbvr rdeger ,r,ri ( i in h.me r < " u Ar j c t Es hat insbesondere be i. rmitt ung des Ertragswertes Le 1 Mrcuh M EM turzustard der Pachtflächen i hrr inner- i fi Milche und äußere Merke ( u.a die nach den r- fahrungen-des Beschwe d n Pachtsätso in den stände e inbe zo gen, leger ichts sonst in Be brach ~ kommern-Creis der zi berück.-_ MM - Un le die vor r ceM so i tdc u. berücksichtigt hervorgehoberen Umstande kommt,es nicht weiter ■ i Entsprach h r so gefundene PachtprM , ni rl dem . " r. in'tn i sc mußte das Bericht auf Grund ■. en b ! i a <\ > i in! • iien auf d n < c J Lew IrtsMuof rl ich gerecht fertigten horal setzen« Daß jed PrM > rrrbsc ) sn ne mr 7 ; ge, turners zur Verpachtung .beeinträchtigt g; liegt auf <" r i> , c das kann aber am > Mac no .... ' ß PM rnohi im Vh , n ten Jahre 'hat ’ sich - gerade die hern lach den Erfahrungen der le Bestimmung des § MBPO dahin ausgewirkt, daß in der weit.....- aüs'Mberwibgeiiden:Mahl - der Pachte"chutzsäcliS^ erhöht worden ist» Das "zeigt, "daß mit''seiner Hilfe'die' Iah pachten in gesunder Meise der Entwicklung der1 wirtschaftli chen Verhältnisse, insbesondere auch der Belastung der Ver Pächter mit 'Soforthilfeabgaben angepaßt werden können (vgl Beschl des erkennenden Senats■von"17, iP 1 17 ■' ■ •: v- ■ ; V Geneigtheit der Eigentümer zur Verpachtung zu fördern; durch ein starres Festhalten an den vor Jahren vereinbar-, ten Pachtsätzen Für die ganze Dauer des abgeschlossenen Vertrages würde diese Neigung erheblich beeinträchtigt» Darüber hinaus der Entwicklung auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Pachtwesens Rechnung.tragende Maßnahmen zu treffen, muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben," der im Landpachtgesetz vom 25« Juni 1952 (§ 7 daselbst) denn auch eine von der des § 5 RPO abweichende... Regelung getroffen hat (vgl dazu bereits den genannten Beschl des erkennenden Senats \rom 17« Juni 1952 und weiter unten Nr 5)» Ist hiernach das Beschwerdegericht von einem zutreffenden Begriff des ■■volkswirtschaftlich gerechtfertigten ■ Pachtpreises aus gegangen und'- hat es die für seine Bemessung entscheidenden Gesichtspunkte in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, so ist das von ihm gefundene Ergebnis der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegepicht grundsätzlich entzogen » Denn welcher Pachtpreis auf dieser Grundlage aus dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Umstände im einzelnen Fall als volkswirtschaftlich gerechtfertigt sich ergibt., ist Sache der tatrichterlichen Würdigung» Eine solche ist einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur zugänglich, wenn sie auf einem Rechtsverstoß beruht .(§ 4 Abs 1 LVR), also wenn der Begriff des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises verkannt ist oder wesentliche Umstände,.; insbesondere auch Beweisanträge vom Tatrichter nicht berück- . sichtigt worden sind» In dieser Hinsicht fallen dem Beschwerdegericht aber Rechtsverstöße nicht zur Last» Zu.Unrecht greift die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang die Feststellung des Beschwerdegerichts an, die Unterlagen für eine Bewertung des Inventars seien unzureichend; die Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28» August 1951 (GA Bl 193 ff) vermochten die auch vom Sachverständigen des ersten Rechts||| zuges zu dem Ausdruck gebrachte Annahme des Beschwerdegerichts 11 nicht zu erschüttern, daß es infolge der Unterlassung einer nach Punktzahlen vorgenommenen Bewertung des Inventars hei Beginn der Pachtung nunmehr an ausreichenden Unterlagen für eine genaue Schätzung fehle, 5, Nach den zur Zeit des Erlasses des Beschwerdebeschlusses geltenden Gesetzen hat das Beschwerdegericht hiernach zutreffend entschieden. Darauf kommt es allein an (§ 4 LVR). Spätere Gesetzesändeiungen müssen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (so die ständige Rechtspre-, chung des Reichsgerichts zu dem entsprechenden § 549 Abs 1 ZPO, z.B. RGZ 45, 98 u 421; 77, 9; 154, 138/9; ebenso auch OGHZ 4, 237)» Sie sind jedoch zu berücksichtigen, wenn nach dem zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltenden Recht auf Aufhebung und Zurückverweisüng zu erkennen wäre, eine Aufhebung und Zurückverweisung sich aber bei Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderungen erübrigen würde (Beschl des erkennenden Senats vom 8, Juli 1952, V BLw 41/52; und entsprechend für das Revisionsverfahren BGHZ 2,324 //2S/) , Dieser Pall ist hier nicht gegeben. Außerdem sind spätere Gesetzesänderungen zu berücksichtigen, wenn sie sich ausdrücklich.oder stillschweigend . rückwirkende Kraft beilegen (RGZ 112, 172;; 142, 48 u 53; 152,- 89; Stein-Jonas-Schönke, § 549 Bern III A),.In der Übergangsvorschrift des § 15 Abs • .1 Buchst a des am 1., . Juli 1952 in Kraft getretenen Landpachtgesetzes (§ 20 Abs 1 daselbst) 'ist nun bestimmt, daß für anhängige Pachtschutzsachen nach § 5 RPO die Vorschriften des § 7 LPG (wie auch für Pachtschutzverfahren nach § 3 RPO. die Vorschriften des § 8 LPG), gelten. Damit hat sich das Gesetz selbst rückwirkende •Kraft beigelegt, indem in anhängigen Pachtschützverfahren, nicht mehr die Vorschrift des § 5 RPO, sondern die des § 7 LPG anzuwenden ist; es kommt für die Zulässigkeit einer Änderung des Pachtzinses somit nicht' mehr auf die Präge des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises an, der auf einen entsprechenden Antrag ohne Rücksicht darauf,- ob seit dem VertragsSchluß oder der letzten Festsetzung des Pachtzinses die Verhältnisse sich geändert haben oder nicht, festzusetzen ist (vgl II 3 des Besohl des Senats vom 17,0 Juni 1952, ,7 Biw 110/5S RechtdLandw 1952., 208), sondern darauf, ob während des Laufes eines Pachtvertrages eine wesentlich/: Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren, und ob infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtun : gen der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzen tragsdauer in ein grobes Mißverhältnis geraten sind» darf keiner weiteren Begründung, daß damit in den voj Amtsgerichten und den Beschwerdegerichten anhängigen fahren vom Inkrafttreten des Landpachtgesetzes ab Pac änderungen nur mehr unter den genannten Voraussetzungen des § 7 LPG angeordnet werden können (vgl Fischer-Wöhrmann, Pachtgesetz, § 15 Bern I, 1) „ Es erhebt sich aber die Frage ob das auch, wie die Rechtsbeschwerde meint, für das 2 'beschwerdeverfahren gilt. Das.ist zu verneinen. Die Rück Wirkungsregelung 'im'§ 15 Abs 1 Buchst a .LPG spricht nur aus, was auch ohnedies Rechtens wäre. Denn man kann nicht sagen, daß es sich bei dem Landpachtgesetz um rein mäterie rechtliche Regelungen handle,-für die der im materiellen Recht allgemein anerkannte' Grundsatz gelten müßte, daß sie ohne eine die Rückwirkung anordnende Regelung durch den Ge setzgeber nur für die Zukunft wirken könnten (EGZ 55, 254 fuhr, Allgemeiner .Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts 1, 185 Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrech 5? Auf! § 6 S 23)c Die materiellrechtliche Hatur der Regelungen im Landpachtgesetz läßt sich nämlich vom Verfahrens rechtlichen nicht trennen, sie ergeben erst mit den verf rensrechtliehen Vorschriften im engeren Sinne zusammen das Gestaltungsrecht der Gerichte auf dem Gebiete des Pachtsc g vor J\ y ■ 2 t 'z y ,y „!''.. p ? p auinbac' h-Läuti 1 ..aber irr o o cl aO § ■ 87 ■ s IW) M ■ 6 ege ns 8. tz zu t'd em ii. i das ggeliöbe ne n G- pp *£[ a s a t o - i ' rjch r i f ten s o for t auf, an 1 hnen al 8 0 ohn 0 f yj 0 i ii, eres ri J5 4 5 i 39 ? R bsebber O’ P.i.i aaö f§ i schon Z i y il pro zeßr ob bis. §' daß di e d n Ci Ge s 1, al l/ungsrcc' wie Ve rf ahn ens yörs eil rifeen ii,i ev/irh nd en' Kr af t' ,0111 - D 0 fl. denn , xx 0 h | ei Inkr äf t't'r cite: ' 1' f r. te h w ord en ( ipp i ! ich;, 2■ Abs )• Cf 4- u u eil t;::i'sbni t . d i e ‘ M2 hü 'V d ie Rechto ia .ge bla ihr no ;'oh ei he1.'1 wl'it ei1 ‘Gv Ibiiclc Gtt rnr &fjZ g-j da Verf j.r is-ohen au.zuworder ;diM e -Kraft zukomni (RGZ *0 P K* : v cv;irK( > n i ) x logt da i ;na i id.’ - all« it r i i ixo f-i /'ir'n < - < . nie bezug auf die trag in' " roMetr r inK alow 1 ■ ‘ i n 1 , 1 l der RaichspäcK'tsdhutj > ihüh. PachtnotrecaM § 55 Bern l n>roM ai j 1 ao ^ ^ | i i 1 • ir t a i ' f 1 ran ns i i i . .. ... vriicung'hat g4 r^rdpr C' - i grid daß insbesondere damit die nach stand >1, hi : pros hung: -e semein id' an s „i,n jraar- < 1 ’ > i 1 i rj mre", grj r(J/,ricn Brnndsärr v l^hes iieeb M ' > i < i a nd be' isiensgeri ..ft i rtifun d - efochi >M' •> i aijnvng in "’nlKic, ui o'jc 7 i 0 r^zes-t j > 1 i i ' u, runJc sc jogor hot. hat 1 n t \v< rden * ilen Wh 1 ’ 5 /0j j j one vnnhriieri I f ( >• <, - ‘ \ . S - «- Lnen ioi 1 > Men keine rückwirhc Be Krai > Ir: i - Lie !, j jc g rkr'g d'-ij-r nur anzuneh b e r ■ n a c hw e i s' 1 i c ii ■ g e \v o 111i s t"'(T * wenn vor L-esi i i , \ * ' n r-'Aiis oK 71 z Lehn I v c h r >■ a Leute c hen sre fnts V '-'7 <f '-Auf 1 S 64 'ußnote Op von. fuhr aa i twinr i1 h r -a* dan i . -‘gi m paebtgesetz in keiner Weise zun Ausdrm i s t ■c heile Rüc ; ]t.w i b wie d der l;if S gll oder. w 1 e ;®f!f li'äbef im Land •r g( Y rac it <ii mi in ihm enthaltene, für die Tatsacheninstanz selbstverständliche .Regelung der Rückwirkung auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten soll, für das sie eins Abweichung von einer ständigen höchstrichterlichen .Rechtsprechung dar-stellen würdeo Auch aus der Tendenz des Landpachtgeseizes, das nur die aus der Veränderung der wirt'sehäftspoiitischen Verhältnisse sich ergebenden Folgerungen zieht (Fischer-Wöhrmann aaO S 7/8; Lange-Wulff aaO S 8), also nicht auf völlig veränderten Anschauungen beruht (hei Grundstücksveräußerungsgeschäften verbleibt es z..B« noch bei dem "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Kaufpreis"; Art III Nr 5 c, BrMil’EegVO .. . ^ Nr 84); kann eine solche einschneidende Wirkung nicht entnommen werden« Dabei ist vor allem noch folgendes zu beachten; Das Rechtsgestaltende}, für das die "mäteriellrecht-lichen" Vorschriften des Pachtschutzrechts die Grundlage bilden, ist die Aufgabe der Tatsacheninstanzen, denen dabei -ein weitgehender Ermessensspielraurn eingeräumt ist» Dieser Ermessensspielraum ist grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl oben unter Br.4 und zur Frage der Angemessenheit einer.Pachtverlängerung OGH vom 9« November 1949, KechtdLandw 1950', 66)«, Mit der Erschöpfung der Tatsacheninstanz findet das Rechtsgesfal-tende in Pachtschutzsaclien (vorbehaltlich einer Aufhebung und Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz durch das Rechts/ beschwerdegerichtwenn die angefoehtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht) sein Ende, und die in der Tatsacheninstanz vorgenommene Rechtsgestaltung gehört dem materiellen.Recht an.wie Vereinbarungen der Vertragsteile (§ 8 Abs 1 RPO; § 11 Abs 2 LPG)« Liegt also bereits eine in der Tatsacheninstanz abgeschlossene Gestaltungsan-ordnung vor und kann sich die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf erstrecken, ob bei'; der Gestaltungsanordnung das Gesetz richtig angewandt ist / •• so kann der oben entwickelte Grundsatz der Untrennbarkeit von materiellem und reinem Verfahrensrecht in Pachtschutz-sachten nicht mehr gelten und es muß dieser Zustand im Hinblick auf die Frage der Rückwirkung grundsätzlich wie ein dem materiellen Recht angehörendes Ergebnis behandelt , also einer rückwirkenden Einwirkung durch Gesetzesänderungen entzogen sein« Hätte der Gesetzgeber für das Rechtsbeschwerdeverfahren die von dem bisherigen Rechtszustand im Pachtschutzrecht erheblich abweichenden Bestimmungen des landpachtgesetzes auch auf vor seinem Inkrafttreten liegende Entscheidungen der obersten Tatsacheninstanz angewandt wissen wollen,' so würde das zu dem unerwünschten Brgebnis führen, daß wahrscheinlich eine'Reihe der im Rechtsb es chwerdeverfahreh anhängigen Pachts chut zs ächen ohne weiteres einer Aufhebung und Zurückverweisung oder auch einer Aufhebung und Abweisung des Pachtschutzantrages verfallen müßte, weil die Entscheidungen auf einer wesentlich anderen Rechtsgrundlage beruhen, als sie im Landpachtgesetz enthalten ist. In weitem Umfange würde das also zu einem Leerlauf in der Rechtsbeschwerdeinstanz und damit zu unnötigen Kosten für die Verfahrensbeteiligten führen. Außerdem soll das Landpachtgesets für das ganze Bundesgebiet die Rechtseinheit auf dem Gebiete des Landpachtrechts hersteilen (Fischer-Wöhrmann aaO S 6/7; Lange-Wulff aaO S 8), und zwar, wie es in der Natur der Sache liegt, möglichst vom Tage seines Inkrafttretens ab. Es würde aber einen sehr uneinheitlichen Rechtszustand bedeuten, wenn für das Gebiet der amerikanischen und französischen Zone die bis zu dem 50? Juni 1952 nach Erschöpfung der Tatsacheninstanz ergangenen Pachtschutzanordnungen nach dem bisherigen Recht der Reichs-pachtschutzoränung endgültig wären, weil es dort eine Rechtsbeschwerdeinstanz bisher nicht gibt, in der britischen Zone aber, soweit Rechtsbeschwerde eingelegt und über sie bis zu dem 30» Juni 1952 noch nicht entschieden worden ist, diese nach dem neuen Landpachtgesetz zu Ende zu führen wären, obwohl sie zürn Teil vor mehr als einem Jahr nach dem damals geltenden Recht zutreffend entschieden worden sind.Für das Gebiet der britischen Zone würde dem Landpachtgesetz also ohne zwingenden Anlaß eine weitergehende Rückwirkung verliehen als im übrigen Bundesgebiet; daß diese weitergehende Rückwirkung im Bereich der britischen Zone bei Fällen, in denen auf Aufhebung und Zurückverweisung zu erkennen und daher von der erneut mit der Sache befaßten Tatsachen-Instanz das neue Recht anzuwenden iststattfindet, ist eine nicht vermeidbare Folge einer Neueröffnung der Tat-Sachenprüfung und gerichtlichen Gestaltungsbefugnis nach einer Aufhebung und Zurückverweisung und kann im Interesse der erstrebten Rechtseinheit nicht eine weitergehende Rückwirkung rechtfertigen. Schließlich ist auch nicht außer acht zu lassen, daß die Besonderheit des Rechtszustandes in der britischen Zone, nämlich die Möglichkeit einer Rechts Beschwerde, bei den Erwägungen des Gesetzgebers, wie sie. im Regierungsentwurf des Landpachtgesetzes nebst Begründung und-Anlagen (Bundestagsdrucksache Nr 1812, -"insbesondere. § 1? und Begründung dazu; vgl weiter auch Nonhoff, RechtdLandw 1952, 228) erkennbar sind, nicht hervorgetreten ist und daher auch keine besondere Berücksichtigung gefunden hat und daß weiter mit der Einrichtung der Rechtsbeschwerde, wie auch der Revision, in erster Linie das Ziel erstrebt wird, eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen (X Abs 3 der AmtlBegr zur Rechtsbeschv;erdeverordnung; ZentrJBl BrZ 1949, 48) und nach dieser Richtung die Entscheidungen der Tatsachengerichte zu überprüfen. Nach alledem muß es in dem hier in Frage stehenden Bach schutzverfahren bei dem Grundsatz bleiben, daß die arge- ■ fochtene Entscheidung nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht das zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltende Recht richtig angewandt hato Das ist aber, wie bereits ausgeführt, der Dali, Ob für Genehmigungsverfahren (etwa weil die Genehmigung. dem..; öffentlichen Recht angehört oder die für das Pachtschutzver-.fahren charakteristische Unterscheidung zwischen rechtsgestaltender Entscheidung in der Tatsacheninstanz ..und einer;hh nur die Rechtsanwendung überprüfenden in der Rechtsbeschwerdeinstanz entfällt oder auch aus der, Tendenz des Uanüpachtgesetzes heraus) die Rechtslage anders zu beur- n teilen ist (§ 16 Abs 2 Satz 2 ü 3 in Verb mit §§ 5, 6 LPG), , bedarf hier keiner Entscheidung* 6= Demgemäß war die Rechtsbeschwerde als unbegründet .zurückzuweisen. Nach § 10 LVR in Verb mit §§„42,: 43? 50 LVO hat der Antragsgegner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ragen.. Ein ausreichender Anlaß, ihm die Erstattung außerhalb, des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kesten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht. m „ Pritsch Dr. Hückinghaus Br. Tasche ; .01-' •