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BGH

Gericht: BGH

September 1950 wird auf Kesten des Reohtsbeschwerdeführers als unzulässig verwerfen« Ber Reohtsbesohwerdeführer hat auch die dem Reehtsbesohwerdegegner durch die Rechtsbeschwerde ausserhalb des Verfahrens entstandenen Kesten zu erstatten. Unter den Abkömmlingen der Erblasserin besteht 4ftreit darüber, wer Hoferbe des Hofes geworden ist, insbesondere streiten die Beteiligten über die Wirtsohaftsfähigkeit mehrerer Abkömmlingen. terin ifhie^äiÜi •.•.36 geborenen Sohnes Heinrich ]•••* bei dem Landwirtschaftsgericht in Yeohta beantragt, festzustellen, daß die 3 ältesten Söhne der Erblasserin, nämlich Heinrich, Clemens und Bernard nicht wirtsohafts-fähig seien und daß Heinrich Jun. wirtsohafts- Der älteste Sohn des verstorbenen Clemens Bft» •■■•, der Maurer Arnold BHBli, hat gebeten, festzustellen, daß er wirtschaftsfähig und damit Hoferbe geworden sei. Das Landwirtschaftsgerioht in Yeohta hat durch Beschluß vom 25# Februar 1950 u.a, festgestellt, daß Heinrich und seine Abkömmlinge sowie die Ab- Dagegen hat das Iandwirtsohaftsgericht die Wirtschaftsfähigkeit des minderjährigen Heinrich B#-••■■• bejaht, Arnold BflflHBHß hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde mit dem Anträge eingelegt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß er wirtsohaftsfälii^lMI« Bas Oberlandeagerioht in Oldenburg hat die sofortige Beschwerde des Arnold durch Beschluss vom 14* September 1950 zurüokgewiesen. Der nach § 44 LVO, § 24 KostO, frei zu schätzende Wert des Besohwerdegegenstands müsse mindestens auf die Hälfte dieser Summe, also auf 13650,- DM festgesetzt werden, da von der Bejahung oder Verneinung der Wirtsohaftsfähigkeit die Entscheidung der .Frage abhängig sei, wem der Hof zufalle. Er hat darauf hingewiesen, dass bei Übergabe Verträgen der Wert des Gegenstandes nur nach der Hälfte des Einheitswertes der übergebenen Hefstelle festzusetzen sei, und daraus gefolgert, dass im vorliegenden Falle der Ge-sohäftswert auch nur mit der Hälfte des Einheitswertes angenommen werden könne, da einem Übergabe vertrag eine weit grössere Bedeutung nukomme als einem Feststellungsverfahren nach § 37 LYO. Die Feststellung der Wirtsohaftsfähigkeit wird nämlioh häufig in ihrer Bedeutung der Feststellung des Hoferben gleichkommen, Es ersoheint daher gerechtfertigt, in Fällen der vorliegenden Art von dem Wert des Hofes auszugehen. Dabei kann indessen nioht der gemeine Wert der Besitzung zugrunde gelegt werden, denn § 18 KostO, sohreibt vor, dass für die Bewertung von Grundbesitz regelmässig der letzte Einheitswert massgebend ist.

Zitierte Normen: § 44 LVO § 18 KostO
HofWertArnoldEinheitswertvorliegendHeinrichBeschluß

Volltext der Entscheidung

Y BI« 113/50
Beglaubigte Abschrift,
2$62
Beschluß
 In der Höfesaohe
\
• t
des Maurers Arnold
 Antragstellers, Antragsgegners, Beschwerdeführers und Reohtsbeschwerde-führers,
 vertreten durch Rechtsanwalt	i.
fegen
 den minder jährigen Heinrich BflBBBBl in Bafl^i, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Witwe Ida BHBHIB geb#: BefBto in BaflB,
Antragsgegner| Antragsteller, Besohwer-degegner und Rechtsheschwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte Br.	u.
in	. i«	f
hat der V. Zivilsenat des Bundesgeriohtshofs als Senat für Iandwirtschaftssaohen in der Sitzung vom 3. De^^ber 1950 A unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten Prof. .Dr. Eritsoh und der Bundesriohter Br, von Nor mann und Br. Hüokinghaus beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde des Maurers Arnold
 gegen den Beschluß des Senats für landwirtschaftseachen des Oberlandesgeriohts in Oldenburg vom 14. September 1950 wird auf Kesten des Reohtsbeschwerdeführers als unzulässig verwerfen« Ber Reohtsbesohwerdeführer hat auch die dem Reehtsbesohwerdegegner durch die Rechtsbeschwerde ausserhalb des Verfahrens entstandenen Kesten zu erstatten.
2	-
Gründe
 Dia am 22. August 1944 verstorbene Ehefrau Anna Engeline BflHBBHfcgeb. MW in	bei. Vi®® war
 Eigentümerin des im Grundbuch von Yifl^, Bd,26, Bl. 1041, eingetragenen Hofes von 9,12,76 ha. Aus ihrer Ehe mit ihrem inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehemann Friedrich August BfHHHK sind 7 Söhne hervorgegangen, nämlioh Heinrich, Clemens, Bernard, August, Franz Josef, Eduard Alois und Friedrich Georg. Clemens und August	sind	in
 den Jahren 1944/1945 verstorben. Unter den Abkömmlingen der Erblasserin besteht 4ftreit darüber, wer Hoferbe des
 Hofes geworden ist, insbesondere streiten die Beteiligten über die Wirtsohaftsfähigkeit mehrerer Abkömmlingen. Die Witwe Ida	die	Ehefrau des ver~ .
storbenen August	hat	als	gesetzliche	Vertre-
terin ifhie^äiÜi •.•.36 geborenen Sohnes Heinrich ]•••* bei dem Landwirtschaftsgericht in Yeohta beantragt, festzustellen, daß die 3 ältesten Söhne der Erblasserin, nämlich Heinrich, Clemens und Bernard nicht wirtsohafts-fähig seien und daß Heinrich	Jun. wirtsohafts-
fähig sei. Der älteste Sohn des verstorbenen Clemens Bft» •■■•, der Maurer Arnold BHBli, hat gebeten, festzustellen, daß er wirtschaftsfähig und damit Hoferbe geworden sei. Das Landwirtschaftsgerioht in Yeohta hat durch Beschluß vom 25# Februar 1950 u.a, festgestellt, daß Heinrich	und	seine	Abkömmlinge	sowie die Ab-
kömmlinge des verstorbenen Clemens BflHHMfe, also auch sein Sohn Arnold	und	Bernard	!•■■■■•	nioht
 Wirtsohaftsfähig seien. Dagegen hat das Iandwirtsohaftsgericht die Wirtschaftsfähigkeit des minderjährigen Heinrich B#-••■■• bejaht,
 Arnold BflflHBHß hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde mit dem Anträge eingelegt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß er
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Sii '
wirtsohaftsfälii^lMI« Bas Oberlandeagerioht in Oldenburg hat die sofortige Beschwerde des Arnold	durch
 Beschluss vom 14* September 1950 zurüokgewiesen.
Gegen diese ihm am 5« Oktober 1950 zugestellte Entscheidung hat Arnold	am 2. November 1950
Beohtsbesohwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt, die er am 2, Dezember 1950 begründet hat*
Der Reohtsbesohwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass sioh der Wert des Be schwer degegenstands auf mindestens 13650,- DM belaufe. Er macht geltend, der Einheitswert des Hofes betrage zwar nur 4350,- DM. Der wirkliche Wert der Besitzung sei indessen mit 300,- DM für je 10 ar anzusetzen. Das ergebe einen Betrag von 27300,- DM. Der nach § 44 LVO, § 24 KostO, frei zu schätzende Wert des Besohwerdegegenstands müsse mindestens auf die Hälfte dieser Summe, also auf 13650,- DM festgesetzt werden, da von der Bejahung oder Verneinung der Wirtsohaftsfähigkeit die Entscheidung der .Frage abhängig sei, wem der Hof zufalle.
Der minderjährige Heinrich	hat demgegen-
über geltend gemacht, der Beschwerdewert dürfe den Einheitswert der streitigen Landstelle nicht übersteigen.
Er hat darauf hingewiesen, dass bei Übergabe Verträgen der Wert des Gegenstandes nur nach der Hälfte des Einheitswertes der übergebenen Hefstelle festzusetzen sei, und daraus gefolgert, dass im vorliegenden Falle der Ge-sohäftswert auch nur mit der Hälfte des Einheitswertes angenommen werden könne, da einem Übergabe vertrag eine weit grössere Bedeutung nukomme als einem Feststellungsverfahren nach § 37 LYO.
Der Ansicht des Bechtsbesohwerdeführers, dass der Wert
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des Beschwerdegegenstandiddie im § 2 Abs.1 LVR vergesehrie-bene Beschwerde summe von 6000,- DM übersteige, konnte nicht beigefereten werden. Der Geschäftswert der Verfahren, die die Feststellung der Wirtsohaftsfähigkeit zu dem Gegenstand
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haben, iat allerdings gemäß § 44 Ziff,3, a LVO nach § 24 KostO, festzusetzen. Dort ist vorgeschrieben, dass der Wert naoh freiem Ermessen zu bestimmen ist, soweit er sioh nioht aus dea Vorschriften der Kostenordnung ergibt oder sonst fest steht. Hier ist keine dieser beiden Aus«, nahmen gegeben, sodaß die Festsetzung naoh freiem Ermessen zu erfolgen hat.1 Dabei vermag die Regelung der Bestimmung des Gesohäftswerts für Verfahren, die die Genehmigung von Übergabeverträgen zu dem Gegenstand haben, entgegen der Ansicht des Rechtsbeschv/erdegegnexs keinen Anhaltspunkt zu bieten, denn der Gesetzgeber hat diese Verfahren, wie ein Vergleich mit den übrigen Bestimmungen des § 44 IVO ergibt, offensichtlich gebührenmässig begünstigt, um eine frühzeitige Übergabe des Hofes an den in Aussioht genommenen Hofnaohfolger nioht durch die Höhe der Gebühren zu hemmen. Bei der Wertbemessung für Verfahren, die die Wirt-sohaftjsfähigkeit betreffen, kann hingegen die Vorschrift des § 44 Zif£.4,b IVO herangezogei%wl5$lSn, naoh welcher der Wert des Hofes nach Abzug der Schulden massgebend, ist, wenn es sioh um die Feststellung des Hoferben handelt. Die Feststellung der Wirtsohaftsfähigkeit wird nämlioh häufig in ihrer Bedeutung der Feststellung des Hoferben gleichkommen, Es ersoheint daher gerechtfertigt, in Fällen der vorliegenden Art von dem Wert des Hofes auszugehen. Dabei kann indessen nioht der gemeine Wert der Besitzung zugrunde gelegt werden, denn § 18 KostO, sohreibt vor, dass für die Bewertung von Grundbesitz regelmässig der letzte Einheitswert massgebend ist. Da der Reohtsbesohwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass der Zustand der Gebäude der Hofstelle schlecht ist, konnte als Besohwerdewert keinesfalls ein höherer .Betrag als der Einheitswert des Hofes, angenommen werden. Letzterer beträgt aber nur 4850,- DM,
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Die Beschwerdesuiame des § 2 Äbs.l L7R wird als© im vorliegenden iUlle nicht erreioht. Die Hechtsbeschwerde sHiste daher, da das Oberlandesgerioht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat, als unzulässig verworfen werden.
Die Kos tenantsoheidung beruht auf den §§ 42, 43, 50, 51 IVO.
gez. Dr.! Hritsoh gez/Dr.v.Hermann gez.Dr.Hüokinghaus
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